Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.10.2017, Az.: 6 Sa 104/17

Stufenzuordnung eines TÜV-Sachbearbeiters nach dem Tarifvertrag über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.10.2017
Aktenzeichen
6 Sa 104/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 48135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 10.04.2019 - AZ: 4 AZR 587/17

Amtlicher Leitsatz

§ 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV (neu) vom 10. Mai 2012 ist dahin auszulegen, dass die Berufspraxis nicht unmittelbar, sondern zeitlich irgendwann vor der Einstellung beim Mitglied der Tarifgemeinschaft erworben worden ist. Diese Berufspraxis kann bei einem oder mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft absolviert worden sein.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 07.12.2016 - 11 Ca 321/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers in Tätigkeitsgruppe E des Tarifvertrages vom 10.05.2012 über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999 (VergRTV [neu]) sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für die Monate Januar 2013 bis November 2015.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der A. und Mitglied der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine. Der Kläger war auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.10.2004 seit dem 01.11.2004 bis zu seinem Renteneintritt zum 30.11.2015 bei der Beklagten als Sachbearbeiter in der Abteilung Entwicklung und Service in B. tätig. Nach Ziffer 2. dieses Arbeitsvertrages fanden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine e. V. und der Ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (neu) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Ziffer 3. des schriftlichen Arbeitsvertrages lautet wörtlich wie folgt:

"3. Vergütung

Die Vergütung errechnet sich nach den Bestimmungen des Vergütungstarifvertrages (neu) in Verbindung mit dem Vergütungsrahmentarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung.

Danach beträgt die monatliche Brutto-Vergütung in der Tätigkeitsgruppe E Stufe 2:

Tarifgehalt

€ 2.693,21

Ausgleichszulage

€ 200,00

Insgesamt

€ 2.893,21

Die Ausgleichszulage ist auf tarifliche Umgruppierungen anrechenbar.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Blatt 16 bis 19 der Akte verwiesen.

Vor dem 01.11.2004 war der Kläger seit dem 01.10.1975 bei dem C. e. V. bzw. dem D. e. V. und vom 01.05.2001 bis 31.10.2004 aufgrund eines Teilbetriebsüberganges bei der E. GmbH beschäftigt. Diese war im Gegensatz zu den vorherigen Arbeitgebern und der Beklagten während der Beschäftigungszeit des Klägers nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine, sondern trat dieser Gemeinschaft erst im Jahr 2012 bei. Der Wechsel des Klägers von der E. GmbH zur Beklagten erfolgte, nachdem die E. GmbH zur Abwendung einer Insolvenz mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan zum Personalabbau geschlossen und der Kläger sich erfolgreich auf eine Stelle bei der Beklagten beworben hatte. In diesem Zusammenhang zahlte die E. GmbH an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 27.125,00 €.

In der F.-Gruppe wurde anfänglich eine beamtenorientierte Vergütung gezahlt, und zwar nach den Bestimmungen für die Tarifbeschäftigten (alt). Erstmals mit Wirkung zum 01.01.1996 wurde von der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine und der Gewerkschaft ein Vergütungsrahmentarifvertrag vom 05.10.1999 (VergRTV [neu]) vereinbart, der neben den Tätigkeitsgruppen A, B, C, D, E, E I, F, F I, G und H innerhalb dieser Gruppen jeweils drei Stufen vorsah, und zwar eine Grundstufe sowie zwei weitere Stufen. Wegen der Einzelheiten des VergRTV [neu] vom 05.10.1999 wird auf Blatt 26 bis 63 der Akte Bezug genommen. Dieser Tarifvertrag ist mit dem Tarifvertrag über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999 unter dem 22.02.2011 ab 01.01.2011 unverändert wieder in Kraft gesetzt worden (Bl. 24 und 25 d. A.). Mit dem Tarifvertrag vom 10.05.2012 über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999 ist der Vergütungsrahmentarifvertrag in der Fassung vom 22.02.2011 mit Wirkung vom 01.01.2011 wiederum in Kraft gesetzt worden. Dabei ist erstmals innerhalb der Tätigkeitsgruppen eine weitere Stufe, nämlich die 3. Stufe, eingeführt worden. Die dahingehenden tariflichen Bestimmungen lauten wörtlich wie folgt:

"§ 3 (Tätigkeitsgruppen und Stufen) erhält folgende Fassung:

§ 3 Tätigkeitsgruppen und Stufen

...

(ab 1. Januar 2013:)

4. Die Stufe 3 wird für den Mitarbeiter zugrunde gelegt, wenn er in der Stufe 2 der für ihn maßgebenden Tätigkeitsgruppe die in dieser Tätigkeitsgruppe aufgeführte Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Jahren beim Mitglied ausgeübt hat.

Ebenso wird die Stufe 3 für den Mitarbeiter zugrunde gelegt, soweit er vor der Einstellung eine Berufspraxis bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft von mindestens 17 Jahren erworben hat, die mit der ihm beim Mitglied der Tarifgemeinschaft zugewiesenen und von ihm auszuübenden Tätigkeit vergleichbar ist.

..."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Tarifvertrages wird auf Blatt 20 bis 23 der Akte verwiesen.

Mit Schreiben vom 04.02.2013 und 29.07.2015 machte der Kläger bei der Beklagten erfolglos die Zuordnung in Stufe 3 seiner Tätigkeitsgruppe E geltend. Dieses Begehren verfolgt er mit seiner am 18.07.2016 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.11.2015 weiter.

Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Vergütung nach Stufe 3 des VergRTV [neu] folge daraus, dass er eine Tätigkeit in seiner Tätigkeitsgruppe E in Stufe 2 für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Jahren im Sinne von § 3 Ziffer 4. Satz 1 des Vergütungstarifvertrages ausgeübt habe. Er sei seit 1975 mit gleicher Tätigkeit Arbeitnehmer der F.-Gruppe gewesen. Diese Vordienstzeiten seien nach Ziffer 1. Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 20.10.2004 zu berücksichtigen. Zumindest erfülle er die Voraussetzungen von § 3 Ziffer 4. Alt. 2 des VergRTV [neu], weil er bei einem anderen Mitglied weit über 17 Jahre eine mit der bei der Beklagten zu verrichtenden Tätigkeit vergleichbare ausgeübt habe. Bei Inkrafttreten des § 3 Ziffer 9. VergRTV [neu] sei die E. GmbH Mitglied der Tarifgemeinschaft gewesen. Ohnehin verstoße die Begrenzung auf Tätigkeiten bei Mitgliedern der Tarifgemeinschaft gegen Europarecht, weil sie Wanderarbeiter benachteilige. Die von der E. GmbH gezahlte Abfindung stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Die Abfindung sei allein als Ausgleich für ca. drei Jahre wegen der geringeren Monatsvergütung und Weihnachtsgeld gezahlt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.790,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vergütung aus der Stufe 3 zustehe. Weder sei er zwölf Jahre bei der Beklagten selbst beschäftigt gewesen, noch verfüge er über die tarifvertraglich gebotene 17 Jahre Vorbeschäftigung. Diese Norm sei ausweislich einer Tarifauskunft der Tarifvertragspartei Arbeitsgemeinschaft technischer Überwachungsvereine e. V. (vgl. hierzu: Bl. 146 bis 151 d. A.) dahingehend auszulegen, dass die Tarifnorm nur unmittelbar vor Einstellung zurückgelegte Zeiten erfasse. Da die E. GmbH während der Beschäftigung des Klägers nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft gewesen sei, habe der Kläger in dieser Zeit folglich keine Tätigkeit bei einem Mitglied der Tarifgemeinschaft ausgeübt. Letztlich stehe dem klägerischen Anspruch entgegen, dass dieser anlässlich seines Wechsels zur Beklagten eine Abfindung erhalten habe, die Verluste - wie den vorliegenden - gerade habe ausgleichen sollen.

Mit Urteil vom 07.12.2016 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage stattgegeben. Wegen der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Seiten 5 bis 9 desselben, Bl. 162 bis 166 d. A.) Bezug genommen.

Das Urteil ist der Beklagten am 28.12.2016 zugestellt worden. Mit am Montag, den 30.01.2017 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt und diese, nachdem ihr zuvor Fristverlängerung gewährt worden war, unter dem 28.03.2017 begründet.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung auf Grundlage der Stufe 3 nach dem VergRTV [neu] habe. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Tarifvertragsparteien die Alternative 2 zur Begründung eines Anspruchs nach der Stufe 3 erst ab dem 01.01.2013 in die betriebliche Praxis hätten einführen wollen. Das ergebe die Auslegung des tariflichen Textes, insbesondere die eindeutige Zwischenüberschrift. Eine Rückwirkung habe dieser tariflichen Vorschrift nicht zukommen sollen. Zudem sei es aus Sicht der Tarifvertragsparteien nicht zweckdienlich, zum Zeitpunkt der Einführung der Vergütungsstufe 3 beide Alternativen auf die Bestandsmitarbeiter anzuwenden. Das würde eine mögliche wirtschaftliche Überforderung der Mitgliedsunternehmen hervorrufen. Sinn und Zweck der Regelung sei es auch nicht gewesen, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal erworbene Berufserfahrung zur Begründung einer höheren Vergütungsstufe heranzuziehen. Die Tarifvertragsparteien hätten insbesondere im Blick gehabt, dass die Berufserfahrung von technischen Prüfunternehmen generell durch das immer schneller voranschreitende Umfeld einer gewissen Inflation unterliege. Es sei daher sachgerecht, die Berufserfahrung eines Mitarbeiters sich unmittelbar nach dessen Eintritt zu eigen zu machen, und zwar diejenige, die dann beim Vertragsarbeitgeber auch noch praktisch verwertbar sei. Die Berufserfahrung, die der Kläger möglicherweise, beginnend ab dem Jahr 1975, bei einem Mitgliedsunternehmen erworben habe, habe im Jahr 2015 kaum noch praktischen Wert. Allenfalls könne die Beklagte von der Lebenserfahrung des Klägers in nicht fachspezifischen Dingen profitiert haben. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht die Bedeutung der unstreitig gezahlten Abfindung an den Kläger nicht ausreichend berücksichtigt. Auch wenn die Zahlung derselben nicht zur rechtsgeschäftlichen Abbedingung von ohnehin unverzichtbaren tariflichen Ansprüchen führen könne, sei sie doch als ein Indiz für die zutreffende Überlegung der damaligen Arbeitsvertragsparteien zu qualifizieren, die sich letztendlich durch die dann eingetretene Formulierung der Tarifvertragsparteien bestätigt habe. Hätten die Arbeitsvertragsparteien die Formulierung des Tarifvertrages vorausgesehen, hätten sie redlicherweise erkannt, dass der Kläger nicht mehr in den Genuss der Vergütungsstufe 3 kommen werde. Deshalb hätten sie die Zahlung der Abfindung, die ohne Weiteres auch andere Zwecke befriedigen könne, auch im Hinblick auf das Ausbleiben der weiteren Vergütungsstufe vereinbart. Schließlich habe der Kläger ausweislich von Ziffer 3. des Arbeitsvertrages von der Beklagten einen übertariflichen "Ausgleichsbetrag" von monatlich 200,00 € brutto erhalten, der zusätzlich zu der gezahlten Abfindung die finanziell eingetretenen Nachteile des Wechsels habe kompensieren sollen. Soweit der Kläger nachträglich den Stufenanstieg beanspruchen könne, wäre der Ausgleichsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtsgrundlos gezahlt. Die Beklagte erkläre insoweit hilfsweise die Aufrechnung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 07.12.2016 - 11 Ca 321/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 28.03.2017, 23.05.2017, 09.10.2017 und 10.10.2017 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 wechselseitig abgegebenen Erklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

A

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64, 66 ArbGG und 519, 520 ZPO.

B

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht macht sich insoweit zunächst die zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Die Berufungsbegründung veranlasst folgende ergänzende Anmerkungen:

I.

Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.11.2015 Anspruch auf Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe E in der Stufe 3 auf Grundlage von § 3 Ziffer 4. Alt. 2 des VergRTV [neu]. Die Beklagte ist deshalb dazu verpflichtet, an den Kläger die Differenz zur gezahlten Vergütung nach Tätigkeitsgruppe E Stufe 2 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 3.790,83 € brutto zu zahlen.

1.

Der VergRTV [neu] vom 10.05.2012 fand aufgrund der beiderseitigen Verbandszugehörigkeit der Parteien und der im Arbeitsvertrag vom 20.10.2004 unter Ziffern 2. und 3. vereinbarten Maßgeblichkeit desselben in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2.

Vom 01.01.2013 bis zum 30.11.2015 erfüllte der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuordnung in die Stufe 3 der Tätigkeitsgruppe E. Er hat vor Einstellung bei der Beklagten zum 01.11.2004 eine Berufspraxis bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft von mindestens 17 Jahren erworben, die mit der ihm bei der Beklagten, als einem Mitglied der Tarifgemeinschaft, zugewiesenen und von ihm auszuübenden Tätigkeit vergleichbar ist.

a)

Dass der Kläger seit dem Jahr 1975 bis zu seinem Renteneintritt am 30.11.2015 als Maschinenbautechniker im Bereich Umweltschutz und Energietechnik tätig war, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Er verfügte damit bei der Einstellung bei der Beklagten über eine vorherige Berufspraxis, die mit der ihm von der Beklagten zugewiesenen und von ihm dort auszuübenden Tätigkeit vergleichbar war.

b)

Diese Berufspraxis hatte der Kläger auch bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft erworben, und zwar ab Oktober 1975 bei dem C. e. V. und ab dem Jahr 1992 bei dem D. e. V. Diese beiden Arbeitgeber waren unstreitig während der seinerzeitigen Tätigkeit des Klägers jeweils Mitglied der Tarifgemeinschaft.

c)

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem klägerischen Anspruch weder entgegen, dass seine Einstellung nicht zum 01.01.2013, sondern bereits zum 01.11.2004 erfolgt ist, noch, dass er die Berufspraxis nicht nur bei einem, sondern bei mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft, nämlich dem C. e. V. und dem D. e. V., erworben hatte und er unmittelbar vor der Einstellung bei der Beklagten vom 01.05.2001 bis 31.10.2004 bei der E. GmbH tätig war, die seinerzeit - noch - nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft war. Das ergibt die Auslegung von § 3 Ziffer 4. Alt. 2 VergRTV [neu] vom 10.05.2012.

aa)

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27).

(1)

Danach eröffnet § 3 Ziffer 4. VergRTV [neu] auch Mitarbeitern, die vor dem 01.01.2013 eingestellt wurden, eine Zuordnung zur Stufe 3 innerhalb der Tätigkeitsgruppe.

(a)

Zwar ist der Ziffer 4. in § 3 VergRTV [neu] der Klammerzusatz vorangestellt "(ab 1. Januar 2013:)". Daraus folgt im Zuge der Auslegung jedoch lediglich, dass Mitarbeiter einen Anspruch auf Zuordnung in die Stufe 3 erst ab dem 01.01.2013 geltend machen können, nicht jedoch, dass auch die Einstellung erst ab dem 01.01.2013 erfolgt sein muss.

(b)

Mit dem VergRTV [neu] vom 10.05.2012 ist der Vergütungsrahmentarifvertrag vom 05.10.1999 für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 unverändert wieder in Kraft gesetzt worden. Der Vergütungsrahmentarifvertrag vom 05.10.1999 enthält unter § 1 Ziffer 3. explizite Regelungen zu seinem persönlichen Anwendungsbereich. Darin wird ausgeführt, dass er für Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen gilt, deren Arbeitsverhältnis vertragsgemäß am 01.01.1995 oder später beginnt. Diese Regelung zum persönlichen Geltungsbereich haben die Tarifvertragsparteien des Tarifvertrages über die Wiederinkraftsetzung des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999, gültig ab 10.05.2012, keiner Änderung unterzogen. Vielmehr ist dieser unverändert einschließlich der Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich wieder in Kraft gesetzt worden. Die Veränderungen haben sich - soweit vorliegend von Bedeutung - reduziert auf § 3 des Vergütungsrahmentarifvertrages. Das ist in Art. I des Tarifvertrages vom 10.05.2012 ausdrücklich so erklärt worden. Im VergRTV [neu] vom 10.05.2012 sind keine Änderungen zu § 1 des Vergütungsrahmentarifvertrages vom 05.10.1999 aufgenommen worden. Diese Regelungen sollten also weitergelten. Damit haben die Tarifvertragsparteien eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass unter den persönlichen Anwendungsbereich des VergRTV [neu] vom 10.05.2012 entsprechend des VergRTV [neu] vom 05.10.1999 alle Mitarbeiter fallen, deren Arbeitsverhältnis vertragsgemäß am 01.01.1995 oder später begonnen hat. Diesen sollte lediglich in Abweichung zu den vorhergehenden Vergütungstarifverträgen erstmals mit Wirkung vom 01.01.2013 eine höhere Stufenzuordnung durch die Vereinbarung einer neuen 3. Stufe ermöglicht werden.

(2)

Die mindestens 17-jährige Berufspraxis bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft muss nach § 3 Ziffer 4. VergRTV [neu] vom 10.05.2012 nicht unmittelbar vor der Einstellung bei dem Mitglied erfolgen, dem gegenüber ein Anspruch auf Zuordnung in die Stufe 3 besteht. Ausreichend ist vielmehr, dass diese Berufserfahrung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Einstellung bei einem Mitglied der Tarifgemeinschaft absolviert worden ist.

(a)

Insoweit ist zunächst der Wortlaut von § 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV [neu] vom 10.05.2012 zu berücksichtigen. Danach wird lediglich verlangt, dass "vor" der Einstellung eine Berufspraxis von mindestens 17 Jahren erworben worden ist. Mit "vor" haben die Tarifvertragsparteien einen Begriff gebraucht, mit dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Begrenzung verbunden ist. Das Adverb "vor" spricht ohne sprachliche Einschränkung sämtliche Fälle an, in denen irgendwann einmal zeitlich vor der Einstellung eine Berufspraxis erworben worden ist. Eine Konkretisierung des Adverbes "vor" haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Anders als in Bezug auf den Begriff des "Zeitraums" in § 3 Ziffer 4. Satz 1, den die Tarifvertragsparteien in § 3 Ziffer 4. Satz 3 explizit der einschränkenden Bestimmung "ununterbrochen" unterzogen haben, fehlt bei § 3 Ziffer 4. Satz 2 in Bezug auf das Adverb "vor" ein konkretisierender Zusatz. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben in § 16 TV-L in der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 ausdrücklich festgehalten, dass eine vorherige Berufspraxis unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben sein muss. Eine solche einschränkende Bestimmung enthält der VergRTV [neu] nicht. Das spricht eindeutig dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Adverb "vor" allein eine zeitliche Festlegung dahingehend getroffen haben, dass die Berufspraxis zeitlich im Vorfeld der Einstellung erfolgt sein muss.

(b)

Dafür streiten auch die Systematik sowie der Sinn und Zweck der Regelungen in § 3 Ziffer 4. Satz 1 und Satz 2 VergRTV [neu] vom 10.05.2012. Durch Satz 1 wird Mitarbeitern die Zuordnung in Stufe 3 eröffnet, wenn sie im bestehenden Arbeitsverhältnis für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Jahren Tätigkeiten in der Stufe 2 ausgeübt haben. Dem stellt § 3 Ziffer 4. Satz 2 Mitarbeiter gleich, die die zwölfjährige Tätigkeit nicht innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses absolviert, aber vor der Einstellung bereits eine Berufspraxis bei einem anderen Tarifmitglied von mindestens 17 Jahren erworben haben. Die Tarifvertragsparteien sind erkennbar davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer durch die Ausübung identischer Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsgüte und Arbeitsmenge verbessern (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 33 zu § 16 Abs. 3 TVöD-V). Dabei sollen nach der tariflichen Systematik nicht nur die im bestehenden Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung, sondern unter den Voraussetzungen des § 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV [neu] auch eine solche, die vor der Einstellung bei einem anderen Mitglied erlangt worden ist, honoriert werden. Diese Berufspraxis muss dann aber bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft erworben worden sein. Das dient erkennbar dem Interesse, angesichts der jeweils gleichen tariflichen Grundlagen für die Beschäftigung die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten bestimmen zu können. Außerdem dürfte sich der Austausch hierüber bei Mitgliedern der Tarifgemeinschaft problemloser gestalten als mit externen Arbeitgebern. Während im bestehenden Arbeitsverhältnis die Ausübung einer Tätigkeit in der Stufe 2 der maßgebenden Tätigkeitsgruppe über zwölf Jahre vorausgesetzt wird, wird dieser Zeitraum für Berufspraxis, die vor der Einstellung bei einem anderen Mitglied erworben sein muss, auf mindestens 17 Jahre angehoben. So ist ein zeitlicher Gleichlauf hergestellt worden mit Mitarbeitern, die entsprechend § 3 Ziffer 3. VergRTV [neu] bei einer vorhergehenden Berufspraxis von fünf Jahren eine Einstufung in Stufe 2 beanspruchen und dann über § 3 Ziffer 4. Alt. 1 VergRTV [neu] nach 12 Jahren ununterbrochener Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber in Stufe 3 gelangen können. Die Tarifvertragsparteien sind offensichtlich davon ausgegangen, dass der verwertbare Erfahrungszuwachs, der aus einer 17-jährigen Berufspraxis mit vergleichbarer Tätigkeit bei einem anderen Tarifmitglied resultiert, vergleichbar ist mit demjenigen, der aus einer 12-jährigen identischen Tätigkeit in Stufe 2 im bestehenden Arbeitsverhältnis folgt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei jeder zeitlichen Unterbrechung zwischen dem Erwerb einer Berufspraxis und der anschließenden Einstellung bei einem Tarifmitglied ein völliger Verlust des Erfahrungswissens eintritt. Zwar wäre es möglicherweise sinnvoll gewesen, in den Tarifvertrag eine zeitliche Begrenzung der vor Einstellung erworbenen Berufspraxis vorzunehmen. Dem haben die Tarifvertragsparteien des VergRTV [neu] vom 10.05.2012 aber nicht entsprochen. Dabei ist zu beachten, dass die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungs- oder Tätigkeitszeiten in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden kann. Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeit sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen, auch wenn eine andere Regelung unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig oder gar sachgerechter erscheinen könnte. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien haben die Gerichte grundsätzlich hinzunehmen (BAG 24. August 2016 - 4 AZR 494/15 - Rn. 17). Das gilt auch im vorliegenden Fall.

(c)

In diesem Zusammenhang kann die Beklagte sich nicht auf die von ihr eingeholte Tarifauskunft berufen. Der Wille der Tarifvertragsparteien ist wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann zu berücksichtigen, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22; BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 260/15 - Rn. 26). Für eine Einschränkung des Adverbes "vor" finden sich in § 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV [neu] vom 10.05.2012 keine Anhaltspunkte. Ohnehin verbietet sich eine Tarifauskunft, die darauf gerichtet ist, eine prozessentscheidende Rechtsfrage zu entscheiden. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist den Gerichten zugewiesen (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22).

(d)

Letztlich steht der Berücksichtigung der Berufspraxis, die der Kläger vor der Einstellung bei der Beklagten seit 1975 bis zum Jahr 2001 bei anderen Mitgliedern der Tarifgemeinschaft erworben hat, nicht entgegen, dass während dieses Zeitraumes die Vergütungsrahmentarifverträge nicht durchgehend gegolten haben. Erstmals ist ein Vergütungsrahmentarifvertrag mit Wirkung zum 01.01.1996 abgeschlossen worden. Während § 3 Ziffer 4. Satz 1 VergRTV [neu] für die Zuordnung in Stufe 3 voraussetzt, dass eine Tätigkeit in der Stufe 2 der maßgeblichen Tätigkeitsgruppe für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Jahren absolviert worden ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bedingt, dass die entsprechende Entgeltordnung für das Arbeitsverhältnis währenddessen rechtliche Wirkung entfaltet (BAG 24. August 2016 - 4 AZR 494/15 - Rn. 18), stellt § 3 Ziffer 4. Satz 2 nicht auf eine konkrete tarifliche Tätigkeitsgruppe ab, sondern verlangt lediglich allgemein eine Berufspraxis, die mit der beim Mitglied der Tarifgemeinschaft zugewiesenen und von ihm auszuübenden Tätigkeit vergleichbar ist. Es muss sich also nicht um eine in einem geltenden Tarifvertrag geregelte Tätigkeit handeln. Ausreichend ist vielmehr, dass die Berufspraxis mit der beim Mitglied auszuübenden - tariflich geregelten - Tätigkeit vergleichbar ist. Das ist dann zu bejahen, wenn die frühere Tätigkeit sich im Vergleich zur jetzigen Tätigkeit als im Wesentlichen unverändert fortgesetzt darstellt oder zumindest gleichartig war. Maßstab für diese Beurteilung ist die nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag erfolgte Eingruppierung in eine bestimmte Tätigkeitsgruppe. Dass diese Tätigkeitsgruppe auch bereits während der Berufspraxis tarifliche Geltung hatte, ist demgegenüber für den Abgleich nicht erforderlich. Zudem ist hervorzuheben, dass bereits im ersten Vergütungsrahmentarifvertrag vom 05.10.1999, der am 01.01.1996 in Kraft getreten ist, unter § 3 Ziffer 3. eine Regelung enthalten war, wonach Mitarbeiter der Stufe 2 zuzuordnen waren, soweit sie vor der Einstellung eine Berufspraxis bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft von mindestens fünf Jahren erworben hatten, die mit der ihm beim Mitglied der Tarifgemeinschaft zugewiesenen und von ihm auszuübenden Tätigkeit vergleichbar war. Fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gab es noch keinen Vergütungstarifvertrag. Die Berufspraxis konnte und kann danach erkennbar auch in Zeiten erlangt werden, in denen ein Vergütungstarifvertrag und damit eine tarifliche Anbindung noch nicht bestand.

(3)

Letztendlich ergibt sich aus dem oben dargelegten Sinn und Zweck des § 3 Ziffer 4. Satz 2 VergRTV [neu] vom 10.05.2012, dass die für die Stufenzuordnung relevante Berufspraxis nicht lediglich bei einem einzigen Mitglied, sondern auch bei mehreren Mitgliedern erworben werden kann. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter die Berufspraxis nicht nur bei einem, sondern bei mehreren Mitgliedern der Tarifgemeinschaft erworben hat, führt zu keiner Reduzierung des daraus resultierenden Erfahrungswissens. Der Begriff "einem" anderen Mitglied ist nicht im Sinne einer zahlenmäßigen Begrenzung, sondern lediglich als die Benutzung eines unbestimmten in Abgrenzung zu einem bestimmten Artikel zu qualifizieren. Letzterer ist von den Tarifvertragsparteien bei der Konkretisierung des Vergleichsmaßstabes für die Berufspraxis in Gestalt der "beim" Mitglied der Tarifgemeinschaft auszuübenden Tätigkeiten benutzt worden.

II.

Dem damit gegebenen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen gezahlter Vergütung nach Tätigkeitsgruppe E Stufe 2 zur geschuldeten Vergütung nach Tätigkeitsgruppe E Stufe 3 VergRTV [neu] vom 10.05.2012 steht § 13 MTV vom 11.10.1996 nicht entgegen. Der Kläger hat seine Ansprüche auf Zuordnung in Stufe 3 erstmals mit Schreiben vom 04.03.2013 und damit innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 13 MTV geltend gemacht. Dabei war die einmalige Geltendmachung dieses Anspruchs für die nachfolgend monatlich fällig werdenden Differenzansprüche ausreichend. Es handelte sich dabei jeweils um denselben Sachverhalt, weil bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Tatbestand, nämlich auf zutreffende Zuordnung zur Stufe 3, herzuleiten war (BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - Rn.48).

III.

Dem klägerischen Anspruch kann nicht entgegengehalten werden, dass er anlässlich seines Wechsels zur Beklagten im Jahre 2004 von seiner Vorarbeitgeberin eine Abfindung in Höhe von 27.125,00 € erhalten hat. Dadurch konnte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein wirksamer Verzicht auf zwingende tarifliche Ansprüche, die seinerzeit noch gar nicht bestanden haben und auch nicht vorhersehbar waren, herbeigeführt werden. Der VergRTV [neu] vom 10.05.2012 enthält keine Gestattung abweichender Abmachungen, § 4 Abs. 3 Alt. 1 TVG. Die rechtliche Grundlage für die Abfindung, sei es ein Sozialplan oder eine einzelvertragliche Vereinbarung, beinhaltet im Hinblick auf die tarifliche Vergütung des Klägers keine Regelung zu seinen Gunsten im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 TVG. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob die Arbeitsvertragsparteien dann, wenn sie Formulierung der Tarifvertragsparteien vorausgesehen hätten, redlicherweise erkannt hätten, dass der Kläger nicht mehr in den Genuss der Vergütungsstufe 3 kommen werde und die Zahlung der Abfindung, auch im Hinblick auf das Ausbleiben der weiteren Vergütungsstufe, vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung war und wäre den Arbeitsvertragsparteien nicht wirksam möglich gewesen.

IV.

Die Beklagte kann gegen den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Differenzvergütungsansprüche schließlich nicht mit der von ihr im Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 30.11.2015 monatlich gezahlten Ausgleichszulage in Höhe von 200,00 € gemäß §§ 387 ff. BGB aufrechnen. Nach Ziffer 3. Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 20.10.2004 ist die Ausgleichszulage allein auf tarifliche Umgruppierungen anrechenbar. Die Höherstufung eines Mitarbeiters innerhalb der gleichbleibenden tariflichen Eingruppierung ist nicht als tarifliche Umgruppierung zu qualifizieren. Eine solche ist nach § 4 II Ziffer 1. des VergRTV nur dann gegeben, wenn dem Mitarbeiter eine oder mehrere andere Tätigkeiten zugewiesen werden, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bisher innegehabten Tätigkeitsgruppe erfüllen. Das war bei dem Kläger unstreitig nicht der Fall. Er begehrt bei gleichbleibender Tätigkeit lediglich eine höhere Einstufung innerhalb der unveränderten Tätigkeitsgruppe E.

V.

Der auf den Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.790,83 € brutto bezogene Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 291 BGB.

C

Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

D

Die Zulassung der Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst, weil die Parteien über die Auslegung eines über das Bundesland Niedersachsen hinaus anwendbaren Tarifvertrages streiten.