Landgericht Hannover
Urt. v. 21.12.2022, Az.: 14 O 189/20

Anspruch auf Zahlung einer Sicherheitsleistung für die Bezahlung vom Architektenhonorar

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
21.12.2022
Aktenzeichen
14 O 189/20
Entscheidungsform
Schlussurteil
Referenz
WKRS 2022, 70219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2022:1221.14O189.20.00

In dem Rechtsstreit
XXX - Kläger, Widerbeklagter und Wider-Widerkläger -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
XXX
- Beklagte, Widerklägerin und Wider-Widerbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
hat das Landgericht Hannover - 14. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2022 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus seiner Honorarschlussrechnung vom 22. Juli 2020 gegenüber der Beklagten kein Honorarrestforderungsbetrag in Höhe von 191.517,92 € zusteht.

  2. 2.

    Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte Euro 103.782,12 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2020 zu zahlen.

  3. 3.

    Die Wider - Widerklage wird abgewiesen.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

  5. 5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  6. 6.

    Der Streitwert wird endgültig auf bis zu € 410.000 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht mit der Klage für Architektenleistungen am Bauvorhaben XXX von der Beklagten eine Sicherheitsleistung für die Bezahlung von Architektenhonorar sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass dem Kläger aus seiner Honorarschlussrechnung kein Zahlungsanspruch zusteht sowie die Verurteilung zur Rückzahlung erbrachter Zahlungen auf die Honorarforderung aus dem Architektenvertrag. Das Gericht hat durch das Teilurteil vom 19. Juli 2022 auf die Klage hin die Beklagte verurteilt, dem Kläger Sicherheit in Höhe von 193.571,51 € für vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung und Nebenforderungen für erbrachte Architektenleistungen am Bauvorhaben XXX zu leisten. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Durch den Beschluss vom 18. 10. 2022 (XX) hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass erwogen werde, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit der Wider - Widerklage vom 11. August 2022 beansprucht der Kläger die Bezahlung des Betrages der als Anlage XX vorgelegten Honorarschlussrechnung vom 22. Juli 2020. Zur Entscheidung in 1. Instanz durch das Schlussurteil steht somit noch die Widerklage und die Wider - Widerklage an.

Auf der Grundlage der Planungsleistungen des Klägers stellte die Beklagte eine Bauvoranfrage bei der Landeshauptstadt Hannover, die ausweislich des als Anlage XX vorgelegten Bescheides vom 10. 8. 2016 abgelehnt wurde. Den Widerspruch wies die Landeshauptstadt durch den als Anlage XX vorgelegten Bescheid vom 18. 4. 2018 zurück. Mit Datum vom 29. 4. 2017 reichte die Beklagte auf der Basis einer Planung des Klägers einen Bauantrag zur Genehmigung bei der Landeshauptstadt Hannover ein. Durch den als Anlage XX vorgelegten Bescheid vom 19. 2. 2018 lehnte die Landeshauptstadt Hannover die Erteilung der Baugenehmigung ab. Auch den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Landeshauptstadt Hannover durch Bescheid vom 24. 7. 2018 zurück (XX). Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (XX) wies dieses die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides ab. Durch das als Anlage XX vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 2021 wies dieses die Klage der hiesigen Beklagten auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. 9. 2022 (XX) wies dieses den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 2021 ab. Dadurch wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung abwies, rechtskräftig.

Die Widerklägerin behauptet, der Kläger habe seine vertraglichen Leistungsverpflichtungen nicht erfüllt. Das vom Kläger geplante Bauvorhaben sei planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Der Kläger habe nie darauf hingewiesen, dass die seitens der Beklagten gewünschte Bebauung/der Bebauungsumfang wegen der örtlichen Gegebenheiten so, wie vom Kläger geplant, nicht umsetzbar sei. Auf die Aufforderung der Beklagten, die nicht genehmigungsfähige Planung in Ordnung zu bringen, habe sich der Kläger dazu nur gegen Zahlung eines Zusatzhonorars bereit erklärt. Da die Leistung des Klägers wertlos sei bestehe auch ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Abschlagszahlungen. Die Widerklägerin behauptet, sie habe insgesamt 103.782,12 € an den Kläger gezahlt.

Die Widerklägerin beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger aus seiner Honorarschlussrechnung vom 22. Juli 2020 gegenüber der Beklagten kein Honorarrestforderungsbetrag in Höhe von 191.517,92 € zusteht,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 103.782,12 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 36.564,28 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Widerbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Durch den Schriftsatz vom 11. August 2022 hat der Kläger nach Erlass des Teilurteils über die Klage eine Wider - Widerklage erhoben. Er begehrt dadurch die Bezahlung des Betrages der als Anlage XX vorgelegten Honorarschlussrechnung vom 22. Juli 2020. Auf der Basis einer Vergütung nach Stundenaufwand begehrt der Kläger die Bezahlung für Leistungen, welche er als besondere Leistungen der Bauvoranfrage im Bereich der Leistungsphase 2 bewertet sowie Leistungen, die er als besondere Leistungen der Genehmigungsplanung des Bauantrags bewertet. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Bezahlung von Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 sowie Nebenkosten. Von der Gesamtzahlungsforderung, welche der Kläger mit netto € 248.151,48 angibt, zieht er erbrachte Abschlagszahlungen ab, woraus sich die Honorarrestforderung in Höhe von brutto € 191.517,92 ergibt. Die vertraglich geschuldete Leistung sei vollständig und vertragsgemäß erbracht worden. Die Beklagte habe den Kläger beauftragt, als besondere Leistungen im Bereich der Leistungsphase 2 eine Bauvoranfrage auszuarbeiten (XXX). Der dem Kläger dafür entstandene Zeitaufwand, der im Schriftsatz des Klägers vom 11. August 2022 dargestellt ist, sei auf der Basis einer Vergütung nach Stundensatz von der Beklagten zu bezahlen. Außerdem habe der Kläger besondere Leistungen für den Bauantrag erbracht (XXX). In Höhe eines Betrages von 3.058,80 € begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (XXX). Diese seien als Verzugsschaden entstanden und deshalb zu erstatten.

Im Wege der Wider - Widerklage beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 191.517,92 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. August 2020 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.058,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4. September 2020 zu zahlen.

Die Wider - Widerbeklagte beantragt,

die Wider - Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte wendet gegen die Zahlungsforderung des Klägers ein, die Baugenehmigung sei nicht deshalb versagt worden, weil die Beklagte die Planung einer unrealistischen Quadratmeterfläche auf dem Grundstück verlangt habe. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass der Kläger selbst bei seinen Planungen die ursprüngliche Planungsfläche im Rahmen seiner Genehmigungsplanung vollständig fallen gelassen und lediglich im Baugenehmigungsantrag aus April 2017 eine Fläche von 3877,71 m2 geplant habe (XXX). Die Beklagte habe einer erheblichen Reduzierung ihrer ursprünglich gewünschten Wohnfläche zugestimmt in einem Umfang von annähernd 630 m2. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Baugenehmigungsplanung des Klägers aus April 2017, die nach dem Vorschlag aus dem städtebaulichen Wettbewerb vom Kläger erstellt worden ist, den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entspreche und eine Baugenehmigung erteilt werde (GA 663 R). Die Beklagte nimmt den Standpunkt ein, es sei Leistungspflicht des Klägers gewesen, nach Durchführung der Bauvoranfrage und Durchführung des städtebaulichen Wettbewerbs und nach dem ablehnenden Bescheid zur Bauvoranfrage eine Planung durchzuführen, die genehmigungsfähig ist. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt das Risiko einer Ablehnung der Planung übernommen habe bestehe kein Vergütungsanspruch des Klägers, weshalb auch die geleisteten Abschläge zurückzuzahlen seien. Zu keinem Zeitpunkt habe es einen Hinweis des Klägers gegeben, dass die Baugenehmigungsplanung des Klägers aus April 2017 nicht dem öffentlichen Baurecht entsprechen würde und die Planung nicht genehmigungsfähig sei. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben genehmigt werde. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Mangelbeseitigung gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Dieser habe eine Nachbesserungsleistung jedoch verweigert, weil er nur gegen Bezahlung zusätzlichen Honorars angeboten habe, weitere Leistungen zu erbringen. Die Beklagte nimmt den Standpunkt ein, auch für Leistungen des Klägers zur Erreichung des Bauvorbescheides sei keine Vergütung geschuldet. Da weder der Bauvorbescheid positiv erlassen noch die Baugenehmigung erteilt wurde, sei der geschuldete Leistungserfolgs nicht eingetreten. Sowohl die Planungen des Klägers im Zusammenhang mit der Bauvoranfrage als auch der Baugenehmigung seien mangelhaft, da gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verstoßen worden sei. Dasjenige, was der Kläger als Stundenaufwand behaupte, diene aus der Sicht der Beklagten ausschließlich der Beseitigung von Planungsmängeln. Außerdem beanspruche der Kläger teilweise für Leistungen, die den Grundleistungen zuzuordnen seien, eine besondere Vergütung (XXX).

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Widerklage ist dem Kläger am 21. Dezember 2020 (XXX) zugestellt worden.

Das Gericht hat entsprechend des Beweisbeschlusses vom 10. November 2022 (XXX) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf die Protokollniederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10. November 2022 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten informatorisch zur Sachverhaltsaufklärung angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokollniederschrift öffentlichen Sitzung vom 10. November 2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Widerklage ist begründet, weil aufgrund des Ergebnisses der Beweiserhebung und der Würdigung des Gesamtinhalts des Parteivortrags zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger keine abnahmefähige Architektenleistung erbracht hat, sodass der streitgegenständliche Anspruch auf Bezahlung des Architektenhonorars nicht besteht. Auf den Antrag der Beklagten hin war dies festzustellen. Da keine vergütungspflichtige Architektenleistung nachgewiesen ist hat die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Betrages der Abschlagszahlungen. Da keine Zahlungsforderung des Klägers erwiesen ist war die Wider - Widerklage abzuweisen.

1. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass die Beklagte das Risiko, dass die Planung nicht genehmigungsfähig sei, übernommen habe, nicht erbracht. Aus diesem Grund ist kein Vergütungsanspruch des Klägers gerechtfertigt.

Die Vergütungsforderung des Architekten wird nur dann zur Zahlung fällig, wenn die Werkleistung abgenommen worden ist oder ggf. nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung eine Abnahmereife besteht. Es ist die grundsätzliche Leistungspflicht des Architekten, eine genehmigungsfähige Planung vorzulegen. Unstreitig ist auf der Basis der Planungen des Klägers keine Baugenehmigung erteilt worden. Eine Vergütungsforderung des Klägers wäre daher nur dann begründet, wenn eine zwischen den Parteien erfolgte Regelung dahingehend, dass das Risiko der Erteilung der Genehmigung durch den Auftragnehmer übernommen wird, bewiesen wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. 9. 2002, Az. VII ZR 290/01 zitiert nach juris) reicht der Umstand, dass das Genehmigungsrisiko bekannt ist, alleine für die Risikoübernahme nicht aus. Wenn keine dauerhaft genehmigungsfähige Planung durch den Architekten ausgeführt wird besteht für die Leistung kein Vergütungsanspruch (vergleiche BGH, a.a.O.). Auch das Honorar der Leistungsphasen XXX und XXX ist zurückzuzahlen, sofern keine Genehmigungsfähigkeit besteht (vergleiche Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. 9. 2008, Az. 3 U 76/07, zitiert nach juris). Auch diese Leistung des Klägers der Grundlagenermittlung und Vorplanung kann nicht als ordnungsgemäß und daher abnahmefähige bewertet werden. Es ist nicht bewiesen, dass eine verwertbare Grundlagenermittlung und Vorplanung stattgefunden hätte. Der Kläger nimmt den Standpunkt ein, alle seine Leistungen für alle Leistungsphasen, also auch die Leistungsphasen XXX und XXX, seien geeignet, eine genehmigungsfähige Planung zu erreichen. Es steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dies nicht der Fall ist, weil die Genehmigung des vom Kläger geplanten Bauvorhabens rechtskräftig versagt worden ist.

a) Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht anlässlich der öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2022 dargestellt, es sei nie ausdrücklich zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen worden, was mit den für die Tätigkeit des Klägers entstandenen Kosten geschehe, wenn das, was vom Kläger geplant werde, letztlich nicht genehmigt werde. Er habe dem Geschäftsführer der Beklagten nie ausdrücklich gesagt, dass es keine Sicherheit dahingehend gäbe, dass die Planungen des Klägers durch die Genehmigungsbehörde genehmigt würden. Von Anfang an sei aber klar gewesen, dass es sich um ein risikobehaftetes Projekt handele. Aus der Sicht des Klägers sei die Genehmigung nur deshalb nicht erreicht worden, weil der Geschäftsführer der Beklagten, kurz bevor die Lösung habe erreicht werden können, trotz umfangreichster Bemühungen nicht mehr erreichbar gewesen sei.

Da der Kläger selbst einräumt, keine ausdrückliche Vereinbarung über die Tragung des Risikos einer eventuellen Genehmigungsversagung getroffen zu haben und auch erklärt hat, den Geschäftsführer der Beklagten nie ausdrücklich darüber unterrichtet zu haben, dass es möglich sei, dass die Planung nicht genehmigt würde, lässt sich eine Risikoübernahme nicht positiv feststellen. Das Risiko, dass die Genehmigung nicht erteilt wurde, hat somit der Kläger zu tragen. Dies ergibt sich auch aus der Darstellung des vernommenen Zeugen Keil. Dieser hat bekundet, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, seine Planungen seien eventuell nicht genehmigungsfähig.

b) Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten ihrerseits, in der Form, dass eine Mitwirkung unterlassen worden wäre und nur deshalb die Genehmigung nicht erteilt worden ist, ist vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Dieser erklärt, aufgrund der Darstellungen des Rechtsanwalts XXX in dessen Schreiben vom 3. 4. 2020 (XXX) müsse eine solche kausale Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Beklagten angenommen werden. Das Gericht folgt dieser Bewertung nicht. Im anwaltlichen Schreiben vom 3. 4. 2022 (XXX) wird erklärt, es sei mit dem Leiter des Bauordnungsamtes eine Absprache getroffen worden, die Einreichung eines sogenannten Deckblatts durch den Architekten zu akzeptieren. Die Umsetzung dieser Absprache habe zur Folge, dass mit einer Baugenehmigung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach Einreichung des Deckblatts zu rechnen sei. Aus dem weiteren Schreiben des Rechtsanwalts XXX (Anlage XXX) vom 12. 3. 2020 ergibt sich aber, dass auch bei der sogenannten Deckblattlösung anschließend ein Dispensantrag hätte gestellt werden müssen, weil die beabsichtigte Bebauung nicht vollständig den Vorgaben des Bebauungsplans entsprach. Damit war aber nicht sichergestellt, dass tatsächlich vollständig die Planung des Klägers auch realisierbar gewesen wäre, weil nicht sichergestellt war, dass dem Dispensantrag stattgegeben würde.

Der als Partei angehörte Geschäftsführer der Beklagten hat darüber hinaus erklärt, im Hinblick auf den durch den Rechtsanwalt XXX thematisierten Weg der Erreichung der Baugenehmigung in Form einer sogenannten Deckblattlösung, mit dem zuständigen Mitarbeiter der Baugenehmigungsbehörde, Herrn XXX, Rücksprache gehalten zu haben. Dieser habe ihm - dem Geschäftsführer der Beklagten - erklärt, auch auf diese Weise werde keine Genehmigung erteilt, zumal es sich um einen abgelehnten Vorgang handele, bei dem schon das Klageverfahren laufe, sodass die Baubehörde das Ganze nicht zurückholen werde. Diese Tatsachendarstellung des Geschäftsführers der Beklagten bewertet das Gericht als glaubhaft. Es gibt keinerlei belastbare Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des angehörten Geschäftsführers der Beklagten sprechen.

Aus der Tatsache, dass für den Rechtsanwalt XXX seitens der Beklagten keine Schweigepflicht Entbindung erklärt worden ist lässt sich nichts Abweichendes für die Beweiswürdigung ableiten. Unstreitig ist Rechtsanwalt XXX nur zu Beginn der Planungstätigkeit hinzugezogen worden. Die relevanten Absprachen sind - dies räumt auch der Kläger ein - erfolgt, als die Beklagte ausschließlich den Rechtsanwalt Dieter beauftragt hatte. Der Kläger selbst trägt vor, dass ausschließlich Rechtsanwalt XXX ab dem 14. April 2016 tätig war (XXX). Dieser ist zwischenzeitlich verstorben, sodass eine Vernehmung ausscheidet.

c) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg besagt inhaltlich nur, dass die Planung des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, der zwischenzeitlich im Jahr 2019 in Kraft getreten ist, übereinstimmen und die Planung des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts deshalb nicht genehmigungsfähig war. Der Kläger trägt aber nicht nachvollziehbar vor, dass seine ursprüngliche Planung lediglich infolge der späteren Inkrafttretens des Bebauungsplanes nicht mehr genehmigungsfähig geworden sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher keine vertragsgemäße Leistungserbringung des Klägers angenommen werden.

2. Da die Planungen des Klägers nicht genehmigungsfähig waren hat die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer bisher an den Kläger erbrachten Abschlagszahlungen.

a) Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass sich der Kläger nicht bereit gefunden hat, ohne zusätzliche Vergütung Änderungsleistungen zur Erwirkung einer Genehmigung durchzuführen. Der Kläger nimmt noch jetzt den Standpunkt ein, seine Leistungen seien ordnungsgemäß und darauf basierend habe eine Baugenehmigung erteilt werden können. Dies sei lediglich infolge einer im maßgeblichen Zeitpunkt unterlassenen Mitwirkung der Beklagten gescheitert. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der Kläger endgültig die Durchführung weiterer Leistungen verweigert.

b) Unstreitig hat die Beklagte auf die Honorarforderung des Klägers eine Zahlung in Höhe von netto € 87.212,05 erbracht. Dies räumt der Kläger in seiner Abrechnung (XXX) ein. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 7. 12. 2020 Seite XXx (XXX) dargestellt, zu welchen konkreten Daten sie welche Gesamtzahlung an den Kläger erbracht habe. Die genannten Daten stimmen mit der Darstellung des Klägers in der Schlussrechnung zu den vereinnahmten Zahlungen der Beklagten überein (vergleiche Schlussrechnung, XXX). Der Kläger legt in seiner Abrechnung jeweils den Nettobetrag zugrunde. Aus seinem eigenen Vortrag ergibt sich dementsprechend, dass tatsächlich Bruttozahlungen erfolgt sind; diese entsprechen den im Schriftsatz der Beklagten dargestellten Beträgen. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der Gesamtleistung besteht ist der insgesamt gezahlte Bruttobetrag, mithin insgesamt Euro 103.782,12, zurückzuzahlen.

3. Es ist auch kein Anspruch des Klägers auf Bezahlung seiner Tätigkeiten für die Bauvoranfrage, die er als besondere Leistungen abrechnet, erwiesen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die von ihm ausgeführten Leistungen geeignet gewesen seien, eine Baugenehmigung zu erreichen. Damit ist keine abnahmereife Leistung feststellbar und schon deshalb kein Zahlungsanspruch fällig.

4. Da keine Hauptforderung des Klägers erwiesen ist hat dieser auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Verfolgung einer solchen von ihm angenommenen Forderung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger beansprucht die Erstattung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowohl hinsichtlich des mit der Klage verfolgten Anspruchs auf Sicherheitsleistung als auch bezüglich seiner mit der Wider - Widerklage verfolgten Zahlungsforderung. Durch das Teilurteil ist über die Nebenforderung zur Klage noch nicht befunden worden. Zwar hat der Kläger zu dem rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 19. Juli 2022 ergänzend zur Begründung der Forderung auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorgetragen. Jedoch steht nunmehr, nach Beweisaufnahme fest, dass kein Anspruch des Klägers auf Bezahlung eines Architektenhonorars begründet ist. Damit steht jetzt auch fest, dass diesbezüglich keine Nebenforderung besteht, sodass die Klage und Wider - Widerklage auch insoweit abzuweisen war.

5. Auf die begründete Widerklagezahlungsforderung sind wie zuerkannt Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen (§ 291 BGB).

6. Auf den Antrag der Beklagten hin (662 R) hat keine Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit zu erfolgen, da die streitgegenständlichen Forderungen voneinander unabhängig zu beurteilen sind.

7. Dem Antrag des Klägers, der Beklagten die Vorlage von Schriftsatz aus dem Verwaltungsstreitverfahren aufzuerlegen (XXX), war nicht zu entsprechen. Die Beklagte hat eingewandt (XXX), den Schriftsatz vollständig zur Akte gereicht zu haben. Es gibt keinen Tatsachenvortrag des Klägers aus dem sich ableiten ließe, dass es einen weiteren für die Entscheidung dieses Rechtsstreits relevanten Vortrag im Verwaltungsstreitverfahren gäbe.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.