Landgericht Hannover
v. 19.07.2022, Az.: 14 O 189/20
Sicherheitsleistung für die Bezahlung von Architektenhonorar sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; Widerklage auf Rückzahlung erbrachter Zahlungen auf die Honorarforderung aus dem Architektenvertrag
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 19.07.2022
- Aktenzeichen
- 14 O 189/20
- Entscheidungsform
- Teilurteil
- Referenz
- WKRS 2022, 70218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2022:0719.14O189.20.00
Rechtsgrundlagen
- § 648a BGB a.F.
- § 123 BGB
In dem Rechtsstreit
XXX
- Kläger und Widerbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
XXX
- Beklagte und Widerklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
hat das Landgericht Hannover - 14. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2022 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Sicherheit in Höhe von 193.571,51 € für vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung und Nebenforderungen für erbrachte Architektenleistungen am Bauvorhaben XXX gemäß § 648 a BGB a.F. bis 31.12.2017 zu leisten, und zwar nach Wahl der Beklagten in Form der in §§ 232 ff. BGB oder § 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten,
- 2.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 212.928,66 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten eine Sicherheitsleistung für die Bezahlung von Architektenhonorar sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass dem Kläger aus seiner Honorarschlussrechnung kein Zahlungsanspruch zusteht sowie die Verurteilung zur Rückzahlung erbrachter Zahlungen auf die Honorarforderung aus dem Architektenvertrag.
Die Beklagte beauftragte den Kläger ausweislich des als Anlage XXX vorgelegten schriftlichen Architektenvertrages im Februar 2016 mit der Planung von ca. 40 Wohneinheiten nebst Tiefgarage auf einem Grundstück in der Gemarkung XXX. Zu diesem Zeitpunkt beauftragte die Beklagte den Kläger mit diesem schriftlichen Vertrag zur Leistungserbringung der Grundlagenermittlung und Vorplanung. Wegen der Einzelheiten der im Vertrag getroffenen Regelungen wird auf die Anlage XXX verwiesen. Ausweislich der Anlage XXX unterzeichneten die Parteien im Februar 2017 eine schriftliche Vertragserweiterung, durch die auch die Leistungsphasen XXX und XXX, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung, beauftragt wurden. Mit Datum vom 28.4.2017 stellte die Beklagte auf der Basis der Planungsunterlagen des Klägers einen Bauantrag. Mit Datum vom 29.4.2017 reichte der Kläger nach Unterzeichnung durch die Beklagte den von ihm gefertigten Bauantrag zur Genehmigung bei der XXX ein (XXX). Mit Datum vom 19.2.2018 (XXX) erfolgte der Ablehnungsbescheid. Im Auftrag der Beklagten legte der Rechtsanwalt XXX dagegen Widerspruch ein (XXX). Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (XXX) wurde die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides abgewiesen.
Der Kläger erteilte mit Datum vom 22.7.2020 die als Anlage K4 vorgelegte Schlussrechnung und behauptet, die abgerechneten Leistungen ausgeführt zu haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.8.2020 (XXX) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zur Bezahlung der Schlussrechnungsforderung auf sowie zur Übergabe einer Bauhandwerkersicherheit in Höhe von 110 % der Schlussrechnungsforderung. Durch das als Anlage XXX vorgelegte anwaltliche Schreiben vom 17. September 2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des Architektenvertrages, da innerhalb der gesetzten Frist keine Bauhandwerkersicherheit geleistet worden war. Der Kläger behauptet, es sei der Beklagten darum gegangen, den Kläger hinzuzuziehen, um eine Art Projektentwicklung durchzuführen, weil vorherige Planungen vor dem Planungsamt der XXX gescheitert seien (53). Die bereits seitens der Beklagten gegenüber einem zuvor eingeschalteten Architekten (XXX) formulierte Forderung, auf dem Grundstück ein Bauwerk mit einer Gesamtfläche von geplanten 5400 m2 Bruttogeschossfläche, mindestens 4500 m2 Wohnfläche, zu errichten, sei nicht vom Planungsamt akzeptiert worden, da sich ein Gebäude dieser Größenordnung nicht in die bestehende Umgebung einfüge. An dieser Forderung habe die Beklagte jedoch festgehalten, um das Projekt noch wirtschaftlicher zu gestalten. Der Kläger habe die Beklagte durch seine Nachricht vom 4. Januar 2016 (XXX) darüber unterrichtet, dass die Vorgabe von 4500 m2 Wohnfläche ein ehrgeiziges Ziel sei, welches aus behördlicher Sicht nicht leicht umzusetzen sei. Es sei der Beklagten darum gegangen, möglichst viel Wohnfläche in einem zu stellenden Bauantrag zu generieren, selbst wenn es dadurch zu Problemen mit der Genehmigungsfähigkeit kommen würde. Es seien im März und April 2016 Gespräche unter Hinzuziehung des Rechtsanwalts XXX seitens der Beklagten erfolgt (XXX), bei denen dieser Rechtsanwalt betont habe, dass die Forderungen der Beklagten hinsichtlich der angestrebten Grundstücksausnutzung nicht realistisch und vermutlich nicht durchsetzbar seien. Die Beklagte habe dem Kläger und dem Rechtsanwalt XXX jedoch unmissverständlich mitgeteilt, dass sie kein Bauleitplanungsverfahren abwarten, sondern schnellstmöglich mit der Ausführung des Projektes beginnen wolle. Aus diesem Grund sei der Kläger auch zunächst lediglich mit der Grundlagenermittlung und der Vorplanung beauftragt worden. Die Beklagte, die seit vielen Jahren professionell im Immobiliengewerbe tätig sei, Objekte baue, verkaufe und vermiete, sei kein fachlicher Laie. Die Beklagte habe vertraglich das Risiko übernommen, dass die vom Kläger vorgenommenen Planungen nicht genehmigungsfähig sein. Der Rechtsanwalt der Beklagten habe die Beklagte davon überzeugt, weil kein Baurecht vorhanden sei, die Frage der Grundstücksbebauung durch eine Bauvoranfrage klären zu lassen. Das Bauordnungsamt habe sodann die Genehmigungsfähigkeit der Planungen des Klägers grundsätzlich bestätigt und die Umsetzung sei daran gescheitert, dass der Geschäftsführer der Beklagten die dabei erforderliche Mitwirkung unterlassen habe. Dem Geschäftsführer der Beklagten sei von Anfang an die Gefahr, dass die Planungen nicht genehmigt würden, bewusst gewesen und er habe diese gebilligt. Durch den Geschäftsführer der Beklagten seien abweichende Planungen verweigert worden und vielmehr vorgegeben worden, die tatsächlichen Planungen des Klägers einzureichen.
Mit der Klage hat der Kläger angekündigt, in der Hauptsache die Verurteilung des Beklagten zur Sicherheitsleistung in Höhe von 210.696,71 € beantragen zu wollen. Durch den Schriftsatz vom 15. November 2021 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Sicherheit in Höhe von 193.571,51 € für vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung und Nebenforderungen für erbrachte Architektenleistungen am Bauvorhaben XXX gemäß § 648 a BGB zu leisten, und zwar nach Wahl der Beklagten in Form der in §§ 232 ff. BGB oder § 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten,
die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 3.058,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6. August 2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt die Widerklägerin,
festzustellen, dass dem Kläger aus seiner Honorarschlussrechnung vom 22. Juli 2020 gegenüber der Beklagten kein Honorarrestforderungsbetrag in Höhe von 191.517,92 € zusteht,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 103.782,12 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise
den Kläger zu verurteilen, an die Klägerin 36.564,28 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte nimmt den Standpunkt ein, für das Honorar habe ausweislich der Regelung in § 11 des Architektenvertrages Grundlage der als Anlage XXX vorgelegte Honorarvorschlag sein sollen. Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar sei dabei vereinbart worden, dass ein Betrag von XXX € netto/m2WF die Berechnungsmodalität habe darstellen sollen. Als Bezugsgröße sei dabei eine Wohnfläche von ca. 4000m2 und daraus resultierend ein Betrag von XXX € für die anrechenbaren Kosten vereinbart worden, woraus sich ein fixes Grundhonorar in Höhe von XXX € netto zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer ergebe. In der später unstreitig zwischen den Parteien getroffenen Vertragserweiterung (XXX) sei als Basis für das Honorar der Betrag von Euro XXX netto/m2WF/NF vom Kläger formuliert worden. Durch diese vom Kläger getroffene Veränderung durch eine Bezugnahme auch auf die Nebenflächen (NF) habe dieser eine minimale Veränderung vorgenommen, die sich gravierend auf die Berechnung des Architektenhonorars auswirke, indem sich die anrechenbaren Kosten dadurch um einen Betrag von XXX € erhöhen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Zusatz (NF) bei der Unterzeichnung der Vertragserweiterung nicht gesehen. Die Beklagte nimmt den Rechtsstandpunkt ein, sie habe aus diesem Grund durch das als Anlage XXX vorgelegte anwaltliche Schreiben vom 1. Dezember 2020 rechtswirksam die Anfechtung der Vertragserweiterung erklärt, weshalb der Kläger daraus keine Honoraransprüche ableiten könne. Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, der Kläger habe seine vertragliche Leistungspflicht nicht erfüllt. Die vom Kläger für die Beklagte gestellte Bauvoranfrage sei abgelehnt worden (was zwischen den Parteien unstreitig ist) und auch im Widerspruchsbescheid der XXX vom 18.4.2018 ausgeführt, dass das vom Kläger geplante Bauvorhaben planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe die Beklagte gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt XXX darin bestärkt, dass die Planung gleichwohl rechtmäßig sei. Der Kläger habe nie darauf hingewiesen, dass die seitens der Beklagten gewünschte Bebauung/der Bebauungsumfang wegen der örtlichen Gegebenheiten so, wie vom Kläger geplant, nicht umsetzbar sei. Die Beklagte behauptet (XXX) ihr Geschäftsführer habe den Kläger im März 2020 aufgefordert, die nicht genehmigungsfähige Planung in Ordnung zu bringen. Der Kläger habe sich dazu nur gegen Zahlung eines Zusatzhonorars bereit erklärt. Die Beklagte nimmt den Rechtsstandpunkt ein, wenn der Vertrag nicht bereits infolge ihrer Anfechtung nichtig sei, so scheide ein Vergütungsanspruch des Klägers aus, weil dieser keine dauerhaft genehmigungsfähige Planung erbracht habe. Später habe die Beklagte einen anderen Architekten beauftragt, dem es gelungen sei, eine Baugenehmigung zu erwirken (XXX).
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die mit der Klage verfolgte Forderung des Klägers auf eine Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB a. F. ist durch ein Teilurteil zu entscheiden, da dieser Teil der Klage entscheidungsreif ist (§ 301 ZPO). Insoweit ist die zulässige Klage vollumfänglich begründet.
1. Der Streitgegenstand ist hier teilbar, sodass über die Hauptforderung der Klage vorab durch Teilurteil vor einer Entscheidung über die Widerklage entschieden werden kann. Die Klage und die Widerklage betreffen nicht denselben Gegenstand. Die Entscheidung über die Widerklage ist auch nicht von derselben Vorfrage der Entscheidung über die Klage abhängig. Es gibt keine verfahrensrechtliche Präklusion und auch das Gebot der Widerspruchsfreiheit steht hier der gesonderten Entscheidung vorab über die Klage nicht entgegen, es droht keine Widersprüchlichkeit der Entscheidung über die Klage und die Widerklage. Materiellrechtlich könnten sowohl die Klage als auch die Widerklage letztlich Erfolg haben. Durch die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit wird keine Entscheidung über die Begründetheit der Honorarforderung getroffen. Die Bauhandwerkersicherung dient zur Absicherung der wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit einer eventuell später rechtskräftig beschiedenen Zahlungsforderung. Ein Anspruch auf die Sicherheit besteht deshalb bereits dann, wenn die Zahlungsforderung schlüssig dargelegt ist. Während der Dauer der Entscheidung darüber, ob tatsächlich die Vergütungsforderung begründet ist, dient die Sicherheitsleistung der Absicherung eines etwaigen Insolvenzrisikos beim Zahlungsverpflichteten. Im Rahmen der weiteren Feststellungen des Zivilprozesses nach einer durchgeführten Beweisaufnahme kann gleichwohl das Ergebnis entstehen, dass ein Anspruch auf Bezahlung weiteren Architektenhonorars zu verneinen ist, sodass dann eine Forderung auf Rückzahlung einer angenommenen Überzahlung begründet sein könnte. Sobald dies feststünde, würde auch der Sicherungsanspruch untergehen. Solange diesbezüglich aber noch keine Entscheidung getroffen ist, besteht der hier mit der Klage verfolgte Sicherungsanspruch. Voraussetzung des Sicherungsanspruchs ist es, dass die beanspruchte Forderung, für die die Sicherheit bestellt werden soll, vollständig schlüssig dargetan ist. Im Hinblick auf die mit der Klage verfolgte Sicherheitsleistung ist ein Teilurteil ausnahmsweise deshalb nicht unzulässig sein, weil andernfalls der Zweck, dem Leistungserbringer unabhängig von der gegebenenfalls langwierigen Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzung der Berechnung des Vergütungsanspruchs eine Sicherheit für den Fall ausbleibender Zahlung des Bestellers zu verschaffen ist. Aus diesem Grund ist eine Ausnahme von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unstatthaftigkeit eines Teilurteils bei der Gefahr einander widerentsprechender Entscheidungen vorzunehmen (vergleiche BGH, Urteil vom 20.5.2021, Az. VII ZR 14/20, zitiert nach juris).
2. Der Kläger stellt die Tatsachen schlüssig dar, die, sollten sie zutreffen, die Honorarzahlungsforderung welche die Schlussrechnung für die Grundleistungen der Leistungsphasen X bis XXX berechnet, rechtfertigen würde.
a) Die Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht rechtswirksam angefochten. Damit besteht weiterhin ein vertraglicher Zahlungsanspruch.
Die schriftlichen Vertragsvereinbarungen legt das Gericht dahingehend aus, dass bezüglich der Leistungsphasen X und X die für die Honorarberechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten (wie auch durch den Kläger erfolgt), lediglich nach einer Wohnfläche von XXX m2 zu bestimmen sind. Bezüglich der Leistungsphasen X und X geht das Gericht aufgrund der vertraglichen Regelung davon aus, dass für die anrechenbaren Kosten (wie in der Honorarberechnung des Klägers erfolgt) neben der Wohnfläche auch die weitere Nutzfläche zugrunde zu legen ist. Das Gericht erachtet die Einigung der Parteien als ausreichend klar auf der Grundlage der schriftlichen Erklärung in der Vertragsergänzung vom 3. März 2017. Die Erklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) dahingehend zu verstehen, dass für die anrechenbaren Kosten die Wohnfläche und die Nutzfläche mit einem Betrag von netto XXX € pro Quadratmeter zu berücksichtigen waren. Dies ist ausdrücklich in dieser Vertragsergänzung festgehalten worden. Die Parteien haben dadurch eine schriftliche und somit verbindliche Regelung zur Vergütungshöhe getroffen. Es gibt keine Anhaltspunkte welche die Annahme rechtfertigen würden, diese Vergütungsvereinbarung sei nichtig. Insbesondere ist durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung keine Nichtigkeit eingetreten. Es besteht kein Anfechtungsgrund. Anders als die Beklagte meint, gibt es keine Tatsachen im Vortrag der Beklagten, welche die Annahme rechtfertigen würden, die Beklagte sei durch eine arglistige Täuschung des Klägers (§ 123 BGB) zur Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung veranlasst worden. Auch ein rechtserheblicher Irrtum (§ 119 BGB) ist nicht erkennbar. Maßgeblich ist jeweils der Inhalt der Erklärung aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts. Bereits der Architektenvertrag aus dem Jahr 2016 (XXX) enthält auf der ersten Seite unter der Rubrik des Kostenansatzes für das Architektenhonorar den Hinweis, dass die Kosten der Tiefgarage noch nicht bilanziert und zu bestimmen sind. Dies liefert zumindest einen Anhaltspunkt dafür, dass die Bemessung des Honorars für die Architektenleistungen nicht auch für zukünftige Beauftragungen allein auf der Basis der Kosten der Wohnfläche berechnet werden solle. Ein anderer Sinn kann dieser zusätzlichen Erklärung nicht beigemessen werden. Schließlich erfolgt sie unter der Rubrik des Honorarvorschlags, dabei des Ansatzes der anrechenbaren Kosten für das Honorar. Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich dabei für den objektiven Erklärungsempfänger ausreichend klar die Erklärung, dass nicht für zukünftige Honorarvereinbarungen zu anderen Leistungsphasen der für die Leistungsphasen X und X vertraglich vereinbarte Kostenansatz fortgelten solle. In der Vertragserweiterung (Anlage XXX) ist eine klare Regelung zum Kostenansatz für die Honorarbemessung getroffen worden, die vom Ursprungsvertrag abweicht. Hier ist verbindlich bestimmt, dass der Kostenansatz von XXX € netto pro Quadratmeter sowohl für die Wohnfläche als auch die Nutzfläche zu wählen ist. Es fehlt der im Ursprungsvertrag enthaltene Hinweis auf Kosten von Nebenflächen. Einerseits ist der Wortlaut eindeutig und andererseits auch durch den Wegfall des Hinweises auf eventuell später zu bilanzierende Nebenflächen klargestellt, dass hier eine abschließende Honorarregelung erfolgen soll, die von der Vereinbarung des Ursprungsvertrages abweicht. Indem die Beklagte diesen Vertragsinhalt akzeptierte und das Vertragsangebot des Klägers Annahme, ist der Vertrag mit dieser Honorarvereinbarung zustande gekommen. Ein rechtserheblicher Erklärungsirrtum besteht nicht, allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum. Da der Honorarvorschlag des Klägers eindeutig ist und so von der Beklagten akzeptiert wurde liegt auch keine arglistige Täuschung des Klägers gegenüber der Beklagten vor.
b) Nach dem zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Vertrag haben die Parteien zu der Summe der anrechenbaren Kosten, die für das Architektenhonorar in Ansatz zu bringen sind, eine abschließende Regelung getroffen. Diese ist in der Schlussrechnung des Klägers übernommen. Der Kläger hat auch nachvollziehbar dargelegt die abgerechneten Leistungen erbracht zu haben. Dem steht es nicht entgegen, dass unstreitig auf der Basis der Planungsleistungen des Klägers für das Bauvorhaben bislang keine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht jedoch noch aus.
Aus dem schlüssigen Vortrag des Klägers ergibt sich, dass die Parteien hier eine Regelung zur rechtsgeschäftlichen Risikoübernahme der Erteilung der Genehmigung durch den Auftraggeber getroffen haben. Der Umstand, dass das Genehmigungsrisiko bekannt ist, reicht alleine für die Annahme einer verbindlichen rechtsgeschäftlichen Risikoübernahme nicht aus (vergleiche BGH, Urteil vom 26. 9. 2002, Az. VII ZR 290/01, zitiert nach juris). Der Kläger hat aber vorgetragen, auf Anraten des Rechtsanwalts der Beklagten habe diese darauf bestanden, auf der Basis der Planungen eine Baugenehmigung zu erreichen und keine Änderungen vorzunehmen. Der Rechtsanwalt habe bereits in einem Gespräch am 1.4.2016 im Beisein sowohl des Klägers als auch des Geschäftsführers der Beklagten betont, dass die Vorgaben der Beklagten vermutlich nicht durchsetzbar sein werden, da durch den Rechtsanwalt diesbezüglich bereits erste Gespräche mit der XXX geführt worden seien, in denen dieses deutlich geworden sei. Dies habe die Beklagte nicht davon abgehalten, an ihren Vorgaben festzuhalten. Die Beklagte habe eine abweichende Planung verweigert und darauf bestanden die Planung so vorzunehmen und einzureichen, obgleich ihr das Risiko einer Nichterteilung der Genehmigung bekannt gewesen sei.
Durch dieses tatsächliche Vorbringen ist eine vertragliche rechtsgeschäftliche Risikoübernahme durch die Beklagte schlüssig vorgetragen.
c) Die Beklagte kann mit ihrem Einwand, der Kläger habe sich geweigert, ohne zusätzliche Vergütung Nachbesserungsleistungen vorzunehmen, gegenüber der Zahlungsforderung nicht durchgreifen. Der Kläger hat dargelegt, dass Inhalt der Leistungspflicht die tatsächlich ausgeführte Bauplanungsleistung war, welche das Risiko beinhaltete durch die Bauaufsichtsbehörde nicht genehmigt zu werden. Nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers war dies die inhaltliche Vereinbarung. Eine solche Tätigkeit ist durch den Kläger erbracht worden, sodass die Leistung nicht fehlerhaft war. Sofern die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Planungsleistung gewünscht hätte war der Kläger dazu nicht ohne weiteres Honorar verpflichtet.
d) Die Forderungsberechnung der Klägerin ist schlüssig. Es geht um Leistungserbringungen vor Juni 2020 weshalb es in der Rechnung richtig ist, den regulären Mehrwertsteuersatz in Ansatz zu bringen.
Weitere, als die vom Kläger in seiner Schlussrechnung in Ansatz gebrachten Abschlagszahlungen sind nicht zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von ihr Nachweise für die Erbringung weiterer Zahlungen vorgelegt werden müssen. Das ist nicht erfolgt.
3. Die weitere mit der Klage verfolgte Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist noch nicht zur Entscheidung gereift, weshalb insoweit noch keine Entscheidung im Teilurteil erfolgen kann.
4. Da bislang der Grad des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens noch nicht feststeht, ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.
5. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung war gemäß § 709 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Betrag der zuerkannten Sicherheitsleistung nebst eines Zuschlags für etwaige Kosten und weitere Vollstreckungsschäden in Höhe von 10 % betragsmäßig zu bestimmen (vergleiche OLG Hamm, Az. 12 U 123/18, zitiert nach juris).