Landgericht Hannover
Urt. v. 21.10.2022, Az.: 6 O 141/21

Antrag auf Feststellungen von Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung und auf Feststellung der Unwirksamkeit und die Rückzahlung überbezahlter Beiträge

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
21.10.2022
Aktenzeichen
6 O 141/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 69226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2022:1021.6O141.21.00

In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
...
gegen
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
...
Prozessbevollmächtigte:
...
hat das Landgericht Hannover - 6. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2022 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,- €.

Tatbestand

Die Klägerin greift verschiedene Beitragsanpassungen ihrer privaten Krankenversicherung an und begehrt insoweit die Feststellung der Unwirksamkeit und die Rückzahlung überbezahlter Beiträge.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 01.09.1999 eine private Krankenversicherung unter der Versicherungsnummer .... Im Rahmen dieses Versicherungsverhältnisses kam es u.a. zu den im Klageantrag zu 1) bezeichneten Beitragserhöhungen. Diesen Beitragsanpassungen kam die Klägerin durch Leistung entsprechender Prämienbeiträge nach.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Tarif ... heißt es unter "E) Beitragsanpassungen auszugsweise:

"Ergibt (die) Gegenüberstellung (der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten) eine Abweichung von mehr als 10 % bei den Versicherungsleistungen oder von mehr als 5 % bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge (...) vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen können die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Im Übrigen findet § ... Anwendung."

In § ... heißt es:

"Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen sind."

Mit Mitteilungsschreiben vom November 2017 informierte die Beklagte die Klägerin über die Prämienerhöhung im Tarif ... zum 01.01.2018, die sie in der darin enthaltenen Beitragsaufstellung mit einem "B" bezeichnete, u.a. wie folgt:

"Tarife mit dem Kennzeichen B, Neukalkulation der Beiträge:

In diesem Tarif sind die Beiträge überprüft worden, da die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als 5 % von den kalkulierten Versicherungsleistungen abgewichen sind. (...)"

In einer beigefügten Informationsbroschüre heißt es darüber hinaus:

"Daher ist in den Bedingungen eine Anpassungsklausel enthalten. Bei einer Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Leistungen von mehr als 5 % ist eine Beitragsänderung unter Einbeziehung sämtlicher Rechnungsgrundlagen vorgesehen"

Gegen die Klageansprüche erhob die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 09.09.2022 die Einrede der Verjährung.

Mit ihrer Klage vom 06.09.2021 hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Beitragsanpassungen im streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis in den Jahren von 2012 bis 2020 zu erteilen, festzustellen, dass die nach der Auskunft noch näher bezeichnende Beitragsanpassungen unwirksam sind und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen ebenfalls noch zu beziffernden Geldbetrag und Nutzungsersatz zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 12.08.2022 hat die Klägerin sodann die angegriffenen Beitragsanpassungen konkret bezeichnet, die Zahlungsansprüche beziffert und den Auskunftsanspruch fallen gelassen.

In der Klageschrift vom 06.09.2021 hat die Klägerin zudem beantragt, die Beklagte von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen freizustellen. Im Schriftsatz vom 12.08.2022 hat die Klägerin diesen Antrag auf die Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 1.212,61 € erweitert.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. 1)

    festzustellen, dass die folgenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken- / Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind:

    1. a)

      die Erhöhung des Beitrages im Tarif ... zum 01.05.2013 in Höhe von 30,40 €

    2. b)

      die Erhöhung des Beitrages im Tarif ... zum 01.01.2016 in Höhe von 44,01 €

    3. c)

      die Senkung des Beitrages im Tarif ... zum 01.07.2016 um -22,54 €

    4. d)

      die Erhöhung des Beitrages im Tarif ... zum 01.01.2018 in Höhe von 18,75 €

      und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war.

  2. 2)

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 1.284,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. 3)

    festzustellen, dass die Beklagte

    1. a)

      der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat

    2. b)

      die nach 3) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

  4. 4)

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird für den Sach- und Streitstand auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Umstellung der Klage auf bezifferte Ansprüche unter Aufgabe des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags mit dem Schriftsatz vom 06.09.2021 war zulässig. Im Rahmen einer Stufenklage steht es der Klagepartei frei, einzelne der ursprünglich rechtshängig gemachten Stufen zu überspringen. Darin liegt auch keine Klageänderung oder Klagerücknahme, deren Zulässigkeit an weitere Voraussetzungen zu knüpfen wären. (BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 254 Rn. 20).

II.

Der Klageantrag zu 1) ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

1.

Soweit die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen und der daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen im Tarif ... begehrt, die bereits vor dem 01.01.2019 abgelaufen sind, ist die begehrte Feststellung weder als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO noch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Dies betrifft die im Klageantrag zu 1a) bis c) bezeichneten Beitragsanpassungen im Tarif ..., die durch die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 (Klageantrag 1d)) bereits ausgelaufen sind.

a)

Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BeckOK ZPO/Bacher, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 256 Rn. 20).

Besteht wie im vorliegenden Fall Streit über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen bzw. Beitragssenkungen in der privaten Krankenkasse, geht damit die Unsicherheit des Versicherten einher, ob er bedingt durch die Beitragsanpassung auch zur Zahlung einer anderen Prämie verpflichtet ist. Diese Rechtsunsicherheit kann in der Tat durch eine gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung ausgeräumt werden. Sie ist für die Klägerin jedoch ohne Wert, wenn die in Frage stehenden Tarife durch weitere Anpassungen in demselben Tarif, die eine neue Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht der Klägerin darstellen, überholt sind (LG Hannover, Urteil vom 6. Mai 2022 - 6 O 175/21 -, Rn. 24, juris).

Auch eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich etwaiger Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers wegen überzahlter Prämien besteht nicht, wenn die Rückgewähransprüche des Versicherungsnehmers zumindest durch die Einrede der Verjährung ausgeschlossen sind, was bei den Prämienanpassungen, die bis zum 01.01.2019 ausgelaufen sind, der Fall ist (vgl. unten "II."). In diesem Rahmen steht dem Versicherer ungeachtet einer Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen gegen die Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers das Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB zu. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen kann die Rechtslage des Versicherers daher nicht verbessern. Es fehlt der Klägerin mithin an dem rechtlichen Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung,

b)

Auch als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO sind die im Klageantrag zu 1a) bis c) begehrten Feststellungen nicht zulässig. Insofern fehlt es neben der Vorgreiflichkeit der begehrten Zwischenfeststellungen auch an einem über den Leistungsantrag hinausgehenden Rechtsschutzziel der Klägerin (vgl. ausführlich LG Hannover, a.a.O.).

aa)

Die Vorgreiflichkeit der gestellten Rechtsfrage setzt voraus, dass im Rahmen des Rechtsstreits ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH NJW 2008, 69 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05], Rn. 17).

Über die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen, die vor dem 01.01.2019 abgelaufen sind und damit über das Bestehen des gegebenenfalls dadurch begründeten Rechtsverhältnisses muss im hiesigen Rechtsstreit jedoch nicht entschieden werden. Vielmehr ist über die Wirksamkeit der benannten Beitragsanpassungen für den Leistungsantrag zu 2), in dem die Rückzahlung überbezahlter Beitragsleistungen der Klägerin geltend gemacht wird, keine Entscheidung erforderlich, weil die Beklagte sich im Hinblick darauf erfolgreich auf die Einrede der Verjährung aus § 214 Abs. 1 ZPO berufen hat.

Eine dennoch zugelassene Zwischenfeststellung über die Wirksamkeit dieser Beitragsanpassungen würde dem Sinn und Zweck der Zwischenfeststellungsklage widersprechen. Mit der Zwischenfeststellungsklage sollen streitentscheidende rechtliche Zwischenfragen eines Rechtsstreits durch Feststellungsurteil entschieden werden, um diese Prozessergebnisse auch für spätere Rechtsstreitigkeiten fruchtbar machen zu können. Die Zwischenfeststellungsklage dient damit der Prozessökonomie. Eine echte Arbeitserleichterung für die Zivilgerichtsbarkeit im Ganzen kann damit aber nur einhergehen, wenn das Ausgangsgericht die Zwischenfrage auch tatsächlich prüfen muss. Ist das wie vorliegend nicht der Fall, macht es prozessökonomisch keinen Unterschied, ob die Rechtsfrage in dem einen oder dem anderen Verfahren entschieden wird.

bb)

Auch geht die begehrte Zwischenfeststellung in dem Klageantrag zu 1a) bis c) nicht über das Rechtsschutzziel des Leistungsantrags im Klageantrag zu 2) hinaus.

Aus der begehrten Zwischenfeststellung hinsichtlich der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen kann für die Klägerin keine Verbesserung ihrer Rechtslage folgen. Dies insbesondere deswegen, weil gegebenenfalls daraus resultierende Ansprüche aufgrund der Einrede der Verjährung gemäß § 214 I BGB nicht mehr durchsetzbar sind.

2.

Im Übrigen ist der Klageantrag zu 1) unbegründet.

Die Beitragserhöhung im Tarif ... zum 01.07.2018 war wirksam. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nicht zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 18,75 € verpflichtet war.

a)

Die bezeichnete Beitragsanpassung ist nicht wegen Verstoßes der Beklagten gegen die Begründungspflicht aus § 203 Abs. 5 VVG formell unwirksam.

Das Beitragsanpassungsrecht der Beklagten ergibt sich aus § 203 Abs. 2 S. 1 VVG grundsätzlich zu. Danach ist der Versicherer bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Die Wirksamkeit einer solchen Prämienanpassung hängt aber gemäß § 203 Abs. 5 VVG davon ab, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Prämienanpassung mitteilt und begründet.

Was unter der Mitteilung der "maßgeblichen Gründe" für die Prämienanpassung i.S.v. § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist, hat der BGH mit am 16.12.2020 verkündeten Urteilen (BGH NJW 2021, 378 und BGH r+s 2021, 95) entschieden. Der in den benannten Urteilen verlautbarten Rechtsauffassung des BGH schließt sich das Gericht im vollen Umfang an.

Danach setzt eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit, vgl. § 203 Abs. 2 S. 3 VVG) voraus, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dies ergibt sich rechtshistorisch daraus, dass mit dem § 203 Abs. 2 S. 3 VVG im Vergleich zu § 178g Abs. 2 VVG a.F. eine neue Rechnungsgrundlage in Form der Sterbewahrscheinlichkeit geregelt wurde, die neben die Versicherungsleistung als damalig einzige Rechnungsgrundlage getreten ist. Dementsprechend liegt es nahe, dass die in § 203 Abs. 5 VVG im Gegensatz zu § 178g Abs. 4 a.F. neu eingeführte Begründungspflicht sich auch auf die Angabe der veränderten Rechnungsgrundlage bezieht. Denn nach der aktuellen Rechtslage ist für Versicherungsnehmer ohne diese Angabe nicht mehr ohne Weiteres ersichtlich, aus welcher der beiden Rechnungsgrundlagen sich die Prämienanapassung ergibt.

Aus dem Wort "hierfür" in Bezug auf die maßgeblichen Gründe in § 203 Abs. 5 VVG ergibt sich ferner, dass sich die Angabe der Gründe auf die konkret vorgenommene Prämienanpassung beziehen muss (Franz, VersR 2020, 449, 457).

Daraus, dass nach § 203 Abs. 5 VVG die für die Prämienanpassung "maßgeblichen" Gründe genannt werden müssen, ergibt sich darüber hinaus die Pflicht des Versicherers zur Mitteilung, dass eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet. Denn dies ist der entscheidende "auslösende Faktor" für die Prämienenanpassung.

Nur wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die vorgenannten Informationen zur Beitragsanpassung zur Verfügung stellt, wird dem Versicherungsnehmer entsprechend dem Sinn und Zweck der Begründungspflicht aus § 203 Abs. 5 VVG vor Augen geführt, dass die Anpassung durch die Veränderung bestimmter Umstände aufgrund gesetzlicher Grundlagen und damit weder durch das individuelle Verhalten des Versicherungsnehmers noch durch eine freie Entscheidung des Versicherers veranlasst wurde.

Die Nennung aller für die Prämienanpassungen relevanten Gründe ist hingegen nicht erforderlich. So muss der Versicherer z.B. nicht angeben, in welcher konkreten Höhe sich die Rechnungsgrundlagen verändert haben, denn dies ist im Fall der beschriebenen Schwellwertüberschreitung zwischen erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten für das "Ob" der Prämienanpassung nicht mehr entscheidend oder im Wortlaut von § 203 V VVG "maßgeblich". Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Begründungspflicht. Dieser liegt nicht darin für den Versicherungsnehmer die Voraussetzungen zu schaffen, die Prämienanpassung auf ihre Plausibilität zu prüfen. Eine solche Prüfung ist dem Versicherungsnehmer als Laien auch bei Übersendung der konkreten Kalkulationsgrundlagen im Zweifel sowieso nicht möglich.

Diesen Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG ist die Beklagte im Rahmen der Beitragserhöhung im Tarif ... zum 01.07.2018 mit Schreiben vom November 2017 nachgekommen. Dort ist angegeben, dass die Beitragserhöhung in dem Tarif auf der Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen beruht, die die in der beigefügten Informationsbroschüre beschriebenen Schwellenwerte überschreitet.

b)

Die Beitragsanpassung im Tarif ... zum 01.07.2018 ist auch als materiell wirksam anzusehen.

aa)

Die Klägerseite bezieht sich mit ihrem Vorwurf der materiellen Unwirksamkeit zunächst auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Tarif ... und die Klausel unter dem Regelungspunkt "E) Beitragsanpassung", die ergänzend auf die Regelung § 8 b MB/KK 2009 verweist. Insofern hat der BGH bereits in einem anderen Fall entschieden, dass eine solche Klausel wirksam ist (vgl. BGH VersR 2022, Rn. 28 ff.). Dieser Rechtsansicht des BGH schließt sich das Gericht an.

Sofern sich aus den benannten Klauseln die Berechtigung der Beklagten zur Prämienanpassung bereits bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" in Höhe von 5 % ergibt, ist diese Möglichkeit zur Anpassung des maßgeblichen Schwellenwertes durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen in § 155 Abs. 3 S. 2 VAG ausdrücklich vorgesehen.

Zwar stehen die die Klausel "E) Beitragsanpassung" im systematischen Zusammenhang mit § 8 b Abs. 2 MB/KK, der gemäß § 208 S. 1 VVG unwirksam ist, weil er eine Beitragsanpassungsmöglichkeit für eine nur vorübergehende Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen vorsieht und damit eine für den Versicherungsnehmer negative Abweichung von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG darstellt (vgl. BGH VersR 2022, Rn. 31). Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch, dass die unter "E) Beitragsanpassung" stehenden Klausel im Einklang mit § 203 Abs. 2 S. 1 VVG nur bei nicht nur als vorübergehenden Veränderungen der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zur Beitragsanpassung berechtigen. Denn soweit § 8 Abs. 2 MB/KK eine besondere Anpassungsbefugnis für den Fall einer nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungen schafft, ergibt sich um Umkehrschluss, dass die Befugnis aus der Klausel "E) Beitragsanpassung" sich nur auf nicht vorübergehende Veränderungen beziehen kann (vgl. BGH VersR 2022, Rn. 36.). Aufgrund dieser unterschiedlichen Ansatzpunkte der beiden Regelungen (nicht vorübergehende / vorübergehende Veränderungen der Rechnungsgrundlage) ergibt der "blue-pencil-test", dass die Klauseln jeweils einen eigenständigen Regelungsgehalt haben und die Unwirksamkeit der Klausel aus § 8 Abs. 2 MB/KK nicht die Unwirksamkeit der Klausel "E) Beitragsanpassung" zum Tarif ... nach sich zieht (vgl. BGH VersR 2022, Rn. 38).

bb)

Soweit die Klägerin ferner der Ansicht ist, dass diejenigen Neufestsetzungen unwirksam seien, bei denen die Kosten für die Versicherungsleistungen gesunken seien und die Beklagte trotzdem eine Erhöhung der Prämie vorgenommen habe, ist dem nicht zuzustimmen.

Zum einen ist schon fraglich, ob dieser Vortrag nicht als Vortrag "ins Blaue hinein" gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist. Die Beklagte nennt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ihre Vermutung, dass die Beitragsanpassungen aus Anlass von Kostensenkungen bei den Versicherungsleistungen vorgenommen worden sind. Sie unterlässt sogar die Bezeichnung der konkreten Beitragsanpassungen, für die sie diese Vermutung aufstellt. All das rechtfertigt den Schluss, dass die Beklagte ihre Behauptung willkürlich aufs Geratewohl in den Raum stellt, um damit möglicherweise einen neuen Angriffspunkt gegen die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zu finden.

Zum anderen kann der Rechtsansicht der Klägerseite nicht gefolgt werden, dass im Fall einer Beitragsanpassung aus Anlass der Senkung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" über den maßgeblichen Schwellenwert hinaus zwingend nur eine Prämiensenkung in Betracht kommt. Die Veränderung einer der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ist nur entscheidend für das "Ob" der Beitragsanpassung und nicht für deren Richtung. Der Eintritt eines auslösenden Faktors zieht vielmehr eine Beitragsanpassung in Form einer Neukalkulation des Tarifs nach sich, bei dem auch andere Rechnungsgrundlagen als die Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen sind. Dies gebietet schon der Sinn und Zweck der Beitragsanpassungsbefugnis des Versicherers, der in Erhaltung der dauerhaften Leistungsfähigkeit des Krankenversicherers liegt. Daher ist in dem Wortlaut von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG und § 155 Abs. 3 S. 2 VAG auch weder eine bestimmte Richtung der Prämienanpassung noch eine Begrenzung auf bestimmte Kalkulationsgrundlagen vorgesehen (vgl. auch OLG Dresden Urt. v. 5.7.2022 - 4 U 2649/21 - juris-Rn. 39)

III.

Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet.

aa)

Gegen etwaige Rückzahlungsansprüche überbezahlter Beitragszahlungen der Klägerin vor dem 01.01.2019 aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB hat die Beklagte im Schriftsatz vom 09.09.2022 (Bl. 154 d.A.) mit Erfolg die Einrede der Verjährung aus § 214 I BGB erhoben.

Der Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung aus § 195 BGB, sodass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

Nach § 199 I BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die von der Klägerin geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche insoweit verjährt, als sie auf Beitragszahlungen gestützt werden, die vor dem 01.01.2019 erfolgt sind. Für diese ist die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmenden Klagezustellung am 29.04.2022 bereits abgelaufen gewesen. Denn die Klägerin kommt zugleich nicht in den Genuss der Zustellungsrückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Gericht (06.09.2021) gemäß § 167 ZPO, da aus Gründen aus ihrer Sphäre der Gerichtskostenvorschuss erst am 26.04.2022 eingezahlt wurde und deshalb die Klage nicht "demnächst" zugestellt werden konnte.

Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist fällt auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung. Mit diesen Beitragszahlungen sind die Herausgabeansprüche der Klägerin entstanden. Die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte die Klägerin bereits im Vorfeld erlangt, als die Beklagte ihr die Beitragsanpassungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass der BGH die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung einer Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG erst mit seinen Urteilen vom 16.12.2020 aufgestellt hat. Die Kenntnis des Schuldners von den anspruchsbegründenden Umständen setzt nur die Kenntnis der dafür relevanten Tatsachen voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner aus diesen Tatsachen auch die richtige rechtliche Schlussfolgerung, vorliegend die formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen, zieht (BeckOK BGB/Spindler, 62. Ed. 1.5.2022, § 199 BGB, Rn. 26). Ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen fehlender Rechtskenntnis des Gläubigers ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann gerechtfertigt, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen zu vermag und es daher an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung fehlt (BGH NJW 2021, 918 [BGH 17.12.2020 - VI ZR 739/20] Rn. 9). Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass die Ansprüche des Gläubigers von der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie vorliegend die Mitteilung der "maßgeblichen Gründe" für eine Beitragsanpassung gemäß § 203 V VVG, abhängen. Denn die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist charakteristisch für das Rechtssystem und nicht zu jedem unbestimmten Rechtsbegriff besteht eine gefestigte Rechtsprechung. Dies kann aber nicht zu Lasten der Rechtssicherheit dazu führen, dass die Verjährungsfrist in solchen Fällen auf die höchstrichterliche Klärung der unbestimmten Rechtsbegriffe hinausgeschoben wird. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als der BGH bereits im Urteil vom 16.06.2004 klargestellt hat, dass Prämienanpassungen der Versicherer, d.h. auch die dafür nach § 203 Abs. 5 VVG erforderliche Begründung, der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der Zivilgerichte unterliegt (BGH NJW 2004, 2679, 2680 [BGH 16.06.2004 - IV ZR 117/02]). Demgemäß war es der Klägerin schon vor den Urteilen des BGH vom 16.12.2020 zumutbar, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen der Beklagten gerichtlich überprüfen zu lassen und damit die Verjährung seiner Ansprüche zu hemmen.

bb)

Auch für ihre Beitragszahlungen im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und dem 01.06.2019 steht der Klägerin kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Rechtsgrund für die Prämienzahlungen der Klägerin lag in der wirksamen Beitragserhöhung im Tarif ... zum 01.01.2018 (vgl. oben unter Ziff. I. 2.)

IV.

Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet.

Der geltend gemachte Nutzungsersatzanspruch nebst Zinsen teilt als Nebenforderung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung, dem Rückzahlungsanspruch aus dem Klageantrag zu 2). Für die Verjährungseinrede in Bezug auf die Prämienzahlungen vor dem 01.01.2019 ergibt sich dies aus § 217 BGB.

V.

1.

Die Erweiterung des Klageantrags auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um 158,51 € mit Schriftsatz vom 12.08.2022 war jedenfalls gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig, weil sich die Beklagte durch ihren Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2022 rügelos auf die erweiterte Klage eingelassen hat.

2.

Dieser Klageantrag zu 4) ist jedoch ebenfalls unbegründet.

Die klägerseits geltend gemachte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV für die vorgerichtliche Tätigkeit stellt keine nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähige Position dar.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur unter der Voraussetzung nach § 249 Abs. 1 BGB als Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, dass sie zur Wahrnehmung und Durchsetzung der geltend gemachten Rechte erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Maßgeblich ist insofern die ex ante Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH NJW-RR 2022, 707 [BGH 24.02.2022 - VII ZR 320/21] Rn. 18).

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung i.S.d. Nr. 2300 RVG VV soll eine schnelle und einverständliche Regelung ohne Einschaltung eines Gerichts ermöglichen. Es fehlt daher an der Zweckmäßigkeit einer solchen Beauftragung, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtstreits ausscheidet (BGH, NJW 2015, 3793 [BGH 17.09.2015 - IX ZR 280/14]).

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin führen bundesweit tausende Verfahren in gleichgelagerten Fällen gegen sämtliche Krankenversicherer. Aus ihrer Tätigkeit war ihnen positiv bekannt, dass sich die Krankenversicherer nicht auf eine außergerichtliche Einigung einlassen. Insofern entspricht es nicht der Handlungsweise einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person, auf der Grundlage eines bedingten Klageauftrags durch eine nicht erfolgsversprechende außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV auszulösen. Denn eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche auf der Grundlage eines unbedingten Klageauftrags wäre als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit (Ausschluss eines sofortigen Anerkenntnis mit der negativen Kostenfolge aus § 93 ZPO) gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV erfasst gewesen, hätte damit keine zusätzliche Gebühr verursacht und wäre trotzdem zur effektiven Rechtsverfolgung ausreichend gewesen (LG Hannover, Urteil vom 6. Mai 2022 - 6 O 175/21 -, Rn. 83, juris).

Darüber hinaus hat die Klägerin weder außergerichtliche Schreiben vorgelegt noch ihrem Inhalt nach vorgetragen, aus dem sich die geltend gemachte Geschäftsgebühr herleiten lässt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 43, 44 GKG, wobei der Umstand, dass die spätere Bezifferung unter der ursprünglichen Begehrensvorstellung der Klägerin liegt, gemäß § 40 GKG unberücksichtigt bleibt (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 2022, § 44 GKG Rn. 14). Gleichwohl war in Abweichung zur vorläufigen Festsetzung nicht auf den Durchschnittswert der Streitwerte der Prozessbevollmächtigten in vergleichbaren Verfahren abzustellen, sondern ein pauschaler Schätzwert für die gemäß § 44 GKG maßgebliche Leistungsstufe heranzuziehen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Hannover, 30175 Hannover, Volgersweg 65 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.