Landgericht Hannover
Beschl. v. 16.08.2022, Az.: 20 O 2/20
Festsetzung der zu erstattenden Kosten
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 16.08.2022
- Aktenzeichen
- 20 O 2/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 70157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2022:0816.20O2.20.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 03.04.2022 - AZ: 20 O 2/20
Rechtsgrundlage
- § 103 ZPO
In dem Rechtsstreit
1. XXX
2. XXX
3. XXX
4. XXX
5. XXX
6. XXX
7. XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1., 2., 3., 4., 5., 6. und 7.:
XXX
gegen
1. XXX
2. XXX
3. XXX
4. XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter zu 1. und 2.:
XXX
Prozessbevollmächtigter zu 3.:
XXX
Prozessbevollmächtigte zu 4.:
XXX
hat das Landgericht Hannover durch die Rechtspflegerin XXXam 16.08.2022 beschlossen:
Tenor:
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hannover vom 23.11.2021 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Hannover vom 03.04.2022 (20 O 2/20)
von den Beklagten als Gesamtschuldner
an die Kläger
zu erstattenden Kosten werden auf 17.901,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.12.2021 festgesetzt.
Das Gericht hat dem Beklagten zu 4) gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des auf Grund des Titels vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die zu erstattenden Kosten wurden antragsgemäß auf 17.901,89 EUR festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag beinhaltet 6.312,00 EUR Gerichtskosten.
Die Berechnung ist bereits zur Stellungnahme übersandt worden.
Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.