Landgericht Hannover
Beschl. v. 11.05.2022, Az.: 19 S 12/22
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 11.05.2022
- Aktenzeichen
- 19 S 12/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 65943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2022:0511.19S12.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - AZ: 408 C 5636/21
In dem Rechtsstreit
XXX
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
XXX
gegen
XXX
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
XXX
hat das Landgericht Hannover - 19. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX am 11.05.2022 beschlossen:
Tenor:
Der Kläger und Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht die Höhe der Verzinsung des dynamischen Erhöhungsbetrages anhand des § 3 Abs. 1 der besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (B1, Bl. 73 d.A.) überprüft. Danach errechnet sich die Erhöhung der Versicherungsleistungen unter anderem "auf Basis der zum Erhöhungstermin gültigen Rechnungsgrundlagen". Im Gegensatz hierzu regelt der vom Kläger als einschlägig angesehene § 3 Abs. 2 des vorgenannten Bedingungswerks die Erhöhungen von "Zusatzleistungen". Bereits begrifflich unterscheiden sich die Erhöhungsleistungen recht deutlich von der in Abs. 1 geregelten "Erhöhung der Versicherungsleistungen". Dieser Unterschied dürfte auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei der Lektüre ins Auge fallen und hinreichend verständlich sein - die Wirksamkeit der Regelung dürfte danach außer Frage stehen. "Zusatzversicherungen" hat der Kläger zudem auch gar nicht bei der Beklagten abgeschlossen - entsprechenden Vortrag hat er auch nicht gehalten.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Beklagte über mehrere Jahre auch die Erhöhungsbeträge mit jährlichen 4 % verzinste. Einem etwaigen Vertrauen des Klägers stünde bereits der unmissverständliche Wortlaut des § 3 Abs. 1 der besonderen Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung entgegen.
Unbestritten beläuft sich der Rechnungszins seit dem 1.12.2018 auf 0,9 % p.a. und nicht mehr auf die bei Vertragsschluss im Jahr 1999 gültigen 4,0 % p.a. Ob die Beklagte in ihren jährlichen Erhöhungsschreiben Bezug auf die Sterbetafel DAV 2008, auf deren Basis sie den geringen Zins ermittelte, genommen hat, ist in Ansehung des unstreitigen Vortrages nicht von Bedeutung.
Die Kammer wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.