Landgericht Hannover
Urt. v. 14.12.2022, Az.: 1 O 152/21
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 14.12.2022
- Aktenzeichen
- 1 O 152/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 68758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2022:1214.1O152.21.00
In dem Rechtsstreit
1. xxxx
2. xxxx
3. xxxx
4. xxxx
5. xxxx
6. xxxx
- Klägerinnen -
Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 6.:
xxxx
gegen
1. xxxx
2. xxxx
3. xxxx
4. xxxx
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1.:
xxxx
Prozessbevollmächtigter zu 2. und 3.:
xxxx
Prozessbevollmächtigte zu 4.:
xxxx
hat das Landgericht Hannover - 1. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht xxxxt, die Richterin am Landgericht xxxx und die Richterin am Landgericht xxxx auf die mündliche Verhandlung vom 06.10.2022 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Antrag, die Klage der Klägerin zu 5 für zurückgenommen zu erklären, wird abgewiesen.
- 2.
Die Klage wird abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
- 4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 5.
Streitwert: 19.738.802,12 €
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten zu 4 ausgesprochenen Kündigung vom 25.11.2020, und zwar hinsichtlich der stillen Beteiligungsverträge zwischen den Beklagten zu 1 und 4, zwischen den Beklagten zu 2 und 4 und zwischen den Beklagten zu 3 und 4.
Die Beklagte zu 4 gründete die Beklagten zu 1 bis 3 als Zweckgesellschaften, die stille Teilhaber der Beklagten zu 4 wurden. Hierzu schlossen die Beklagten zu 1 bis 3 jeweils mit der Beklagten zu 4 einen Vertrag über eine stille Beteiligung, und zwar unter dem 04.04.2005, 24.05.2005 bzw. 03.06.2005, und jeweils auf unbestimmte Zeit.
Gemäß den Präambeln der Beteiligungsverträge zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 einerseits und der Beklagten zu 4 andererseits verfolgte die Einlage jeweils das Ziel, "dass das eingebrachte Kapital" der Beklagten zu 4 "auf Dauer als haftendes Eigenkapital (Kernkapital) dient". Zu Gunsten der Beklagten zu 4 war in § 7 Abs. 3 des Vertrages ein Recht zur ordentlichen Kündigung geregelt und in § 7 Abs. 4 die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. § 12 beinhaltet u.a. Regelungen zu "wesentlichen Änderungen der steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Behandlung der Einlagen" sowie zu Verhandlungen zwischen den Parteien. Wegen der Einzelheiten der Regelungen / des Wortlautes wird auf die zitierten Ausführungen in der Klageschrift und die Anlagen K13 ff. verwiesen. Die Einlagen der Beklagten zu 1 bis 3 erfüllten zunächst die Anforderungen an "hartes Kernkapital" (§ 10 Abs. 4 KWG).
Die Beklagten zu 1 bis 3 einerseits und die Beklagte zu 4 andererseits vereinbarten zudem Sicherheitenabtretungsverträge (beispielhaft: Anlage K15 und Anlage B4). Hiernach haben die Beklagten zu 1 bis 3 etwaige Ansprüche auf Zahlung der Gewinnbeteiligungen und des Rückzahlungsbetrages aus den Beteiligungsverträgen gegen die Beklagte zu 4 an die xxxx (C.I.) xxxx (im Folg.: xxxx) - als Sicherheitentreuhänder - abgetreten. Wegen der Einzelheiten der Abtretungsverträge wird auf die Anlagen K15 und B 4 verwiesen.
Zur Finanzierung ihrer in die Beklagte zu 4 einzubringenden Einlagen gaben die Beklagten zu 1 bis 3 Anleihen ("xxxx") an Anleger heraus - darunter die Klägerinnen.
Mit Schreiben vom 25.11.2020 kündigte die Beklagte zu 4 die Beteiligungsverträge mit den Beklagten zu 1 bis 3 außerordentlich unter Berufung auf § 7 Abs. 4 mit Wirkung zum 31.12.2021 (Anlage B5). Beigefügt war die Zustimmung der Europäischen Zentralbank (EZB). Weiter teilte die Beklagte zu 4 mit, dass der Buchwert der Beteiligungen zu dieser Zeit bei ca. 51,9734 % des Nennbetrages gelegen habe. Als Kündigungsgrund führte die Beklagte die Änderungen der Anforderungen an hartes Kernkapital an: Seit dem 01.01.2014 richten sich die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (CRR). Den Anforderungen nach Art 26 ff. CRR oder Art. 51 ff. CRR entspricht die stille Einlage der Beklagten zu 1 bis 3 nicht. Nach Art. 484 ff. CRR ist der Bestandsschutz zeitlich begrenzt, nämlich nach einem abgestuften Zeitplan bis zum 31.12.2021 ("Phase out"). Ob vorherige Verhandlungen iSd § 12 des Beteiligungsvertrages zwischen den Parteien bzw. zwischen den Beklagten geführt wurden, steht im Streit. Mit Ad-Hoc-Mitteilung vom 25.11.2020 informierten die Beklagten zu 1 bis 3 die Gläubiger der Anleihen über die Kündigung durch die Beklagte zu 4 (Anlagen K18 f.).
I. Prozesskostensicherheit
Die Beklagten haben beantragt, der Klägerin zu 5 die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzuerlegen. Auf diesen Antrag hat die Kammer mit Zwischenurteil vom 28.03.2022 (Bl. 322 ff. d.A.) wie folgt erkannt:
"1. Die Klägerin zu 5. hat eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 269.551,60 € zu leisten.
2. Die Klägerin zu 5. hat die Sicherheit gemäß Ziffer 1 innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Zwischenurteils an ihren Prozessbevollmächtigten zu leisten und dies dem Gericht gegenüber nachzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
Und in den Gründen heißt es auszugsweise:
"III.
Die Sicherheit ist in der Form des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO zu leisten.
IV.
Die Entscheidung über die angeordnete Fristsetzung beruht auf § 113 S. 1 ZPO. Wegen der Länge der Frist sind von der Klägerin zu 5 etwaige Schwierigkeiten nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich."
Mit Schriftsatz vom 27.04.22 (Bl. 345 f. d.A.) hat die Klägerin zu 5 mitgeteilt, die Prozesskostensicherheit erbracht zu haben und eine Prozessbürgschaft der xxxx als Kopie als Anlage vorgelegt (Anlagenband "Kläger ab Anlage K37"); ferner hat sie angeboten, das Original, welches sich bei dem Klägervertreter befinde, vorzulegen.
Unter dem 05.10.2022 hat die Klägerin zu 5 dargelegt, den Beklagten gegenüber mit Schriftsätzen desselben Tages modifizierte, anwaltlich beglaubigte Bürgschaftsurkunden (Prozesskostensicherheit) von Anwalt zu Anwalt zugestellt zu haben. Hinsichtlich des Wortlauts dieser Prozessbürgschaft vom 04.10.2022, ausgestellt von der xxxx, wird auf Bl. 595 f. d.A. verwiesen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage der Klägerin zu 5 sei für zurückgenommen zu erklären, nachdem sie auf das Zwischen-Urteil die Prozesskostensicherheit jedenfalls nicht in wirksamer Art und Weise geleistet hat. Die ursprünglich vorgelegte Prozessbürgschaft bzw. nur eine einfache Kopie dessen habe nicht ausgereicht. Zudem sei die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde bei den Prozessvertretern der Klägerin zu 5 zur Leistung der Prozesskostensicherheit nicht geeignet gewesen. Als einseitig verpflichtender Vertrag komme die Prozessbürgschaft iSd § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO erst durch die Annahme der Erklärung seitens des Sicherungsberechtigten zustande. Es fehle bereits an einem entsprechenden Angebot, wenn die Bürgschaft nur beim Prozessvertreter hinterlegt werde. Soweit die Klägerin zu 5 auf den Tenor des Zwischenurteils Bezug nehme, verstehe sie diesen offensichtlich miss. Ziffer 2 des Tenors nehme Bezug auf Ziffer 1. Danach sei ausschließlich die Frist geregelt. Die Sicherheitsleistung als solche richte sich aber nach § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO. Das ergebe sich auch aus den Urteilsgründen, Seite 6 ("III. Die Sicherheit ist in der Form des § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO zu leisten."). Deshalb reiche auch die angebotene Übersendung einer Kopie nicht aus. Zulässig wäre allein eine gerichtlich angeordnete Hinterlegung. Auch die Bedingungen der Bürgschaft widersprechen der Hinterlegung bei den Prozessvertretern der Klägerin zu 5.
Die Prozessbürgschaft müsse unbedingt erfolgen oder es müsse sichergestellt sein, dass nur der Sicherungsberechtigte die Bürgschaft zum Erlöschen bringen kann. Im Übrigen sei dort eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) formuliert, nämlich bei Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Um sicherzustellen, dass die Bürgschaft nicht durch die Rückgabe der Urkunde durch eine der Beklagten zum Erlöschen gebracht werde, müsse jede Beklagte in den Besitz der Originalbürgschaft kommen. Eine Ausfertigung der Bürgschaftsurkunde genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die Klägerin zu 5 meint hinsichtlich der Prozesskostensicherheit, allein der Wortlaut des Tenors zu Ziffer 2 sei entscheidend. Dort sei keine Frist bestimmt worden, in welcher der Nachweis gegenüber den Beklagten zu erbringen sei. Die Bedingung, wie in der ursprünglichen Bürgschaft formuliert, sei ausreichend und hinreichend verständlich. Danach erlösche die Bürgschaft nicht schon dann, wenn eine der Beklagten die Urkunde zurückgebe, sondern erst, wenn alle Beklagten die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben hätten. Die Zustellung der Originalurkunden sei nicht erforderlich gewesen. Denn das Erlöschen der Bürgschaft sei nicht an eine Rückgabe der Original-Bürgschaftserklärung geknüpft gewesen. Sie erlösche nämlich auch durch schriftliche Erklärung eines einzelnen Beklagten, wenn dieser schriftlich auf die Rechte aus der Bürgschaft verzichte. Die elektronische Übermittlung der Bürgschaftserklärung durch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt genüge den Anforderungen.
II. Hauptanträge
1. Zulässigkeit
Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, die Hauptanträge seien zulässig. Zur Begründung ihres Feststellungsinteresses heben sie dabei zunächst die Art der vertraglichen Verbindungen zwischen ihr und den Beklagten zu 1 bis 3 sowie zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 auf der einen Seite und der Beklagten zu 4 auf der anderen Seite hervor (wobei die vertraglichen Konstellationen als solche unstreitig sind): Die Fürstenberg-Anleihen spiegelten die wirtschaftliche Entwicklung der von der jeweiligen Zweckgesellschaft eingegangenen stillen Beteiligung wider, und sie seien ebenso auf unbestimmte Zeit vereinbart (sogenannte Perpetuals). Gewinnauszahlungen und -ausfälle würden an die Anleihegläubiger durchgereicht; Entsprechendes gelte für die Verlustteilnahme sowie die Heraufsetzung des Buchwertes nach einer zwischenzeitlichen Verlustteilnahme. Die Klägerinnen meinen, dadurch würden die Chancen und Risiken der von den Zweckgesellschaften eingegangenen stillen Beteiligung vollständig auf die Anleihegläubiger verlagert, sie selbst seien daher wie stille Gesellschafter zu behandeln. Die Beklagten zu 1 bis 3 als Emittenten der Anleihen stellten immerhin keine Mittel bereit, sondern erhielten diese vollständig von den Anleihegläubigern.
Bei alledem bestehe der stille Beteiligungsvertrag nur formell zwischen der Bank (Beklagte zu 4) und den Zweckgesellschaften als stille Gesellschafter (Beklagte zu 1 bis 3). Durch die Spiegelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Position der Beklagten zu 1 bis 3 auf eine Vielzahl von Anleihegläubigern entspreche der stille Beteiligungsvertrag seiner Natur nach dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft. Deshalb sei zugunsten der Klägerinnen eine Schutzwirkung anzuerkennen. Die Klägerinnen seien durch ihre Anleihen und der konkreten Verbindung sowie Funktion der Beklagten zu 1 bis 3 mittelbar stille Gesellschafter der Beklagten zu 4.
Die Klägerinnen vertreten weiter die Ansicht, allein maßgeblich seien die zwischen der Beklagten zu 4 und den Beklagten zu 1 bis 3 bestehenden stillen Gesellschaftsverträge. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO müsse nicht zwischen den Klägerinnen und einer oder mehreren Beklagten bestehen. Die Personen dieses Rechtsverhältnisses müssten mit den Parteien des Rechtsstreits nicht identisch sein, es genüge eine rechtliche Beziehung einer Partei zu einem Dritten oder sogar nur zwischen Dritten. Eine solche rechtliche Beziehung einer Partei zu einem Dritten liege hier in Gestalt der zwischen der Beklagten zu 4 und den Beklagten zu 1 bis 3 bestehenden Gesellschaftsverträge vor.
2. Begründetheit
2.1. Rechtsinhaberschaft
Zum Nachweis der Inhaberschaft ihres Rechts vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass es ausgereicht habe, in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden aktuellen Depotbescheinigungen (§ 6 Abs. 2 DepotG) vorzulegen. Soweit die Beklagten mit Blick auf das Datum der Depotbescheinigung bestritten haben, dass die Klägerinnen noch Inhaber der Anleihen seien, sei dieses viel zu allgemein gehalten, um beachtlich zu sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen die Anleihen zwischenzeitlich veräußert oder sonst wie weggegeben hätten, seien nicht vorgetragen worden.
Sollte die Regelung in § 16 Abs. 3 der Anleihebedingungen so zu verstehen sein, dass die Anleihegläubiger in Rechtsstreitigkeiten gegen den Emittenten Ansprüche gegenüber den Emittenten nur unter den in § 16 Abs. 3 lit. a (i) bis (iii) und lit. b der Anleihebedingungen genannten Voraussetzungen geltend machen können, wäre die Regelung nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Gläubiger durch diese Vorgabe unangemessen benachteiligt würden.
2.2. Unwirksamkeit der Kündigung
Die Klägerinnen behaupten, die eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit der stillen Beteiligungsverträge zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 4 sei für ihre Anlageentscheidung jeweils von entscheidender Bedeutung gewesen.
Die Kündigung der stillen Beteiligungsverträge sei unwirksam. Die Voraussetzungen einer Kündigung hätten nicht vorgelegen, ein außerordentliches Kündigungsrecht habe nicht bestanden. Voraussetzungen dafür sei gewesen, dass eine wesentliche Änderung in der steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Behandlung der Einlagen und ihrer Gewinn- und Verlustbeteiligung eingetreten sei und die Parteien zuvor in einvernehmliche Verhandlungen zum Zwecke einer Anpassung an die veränderte Rechtslage eingetreten seien, §§ 7 und 12 der Beteiligungsverträge.
Vorliegend hätten keine (vorherigen) Verhandlungen über die Anpassung der stillen Beteiligungsverträge an die veränderte Rechtslage stattgefunden. Es wären auch Teillösungen denkbar gewesen, wenn nicht mit sämtlichen Gläubigern einvernehmliche Lösungen hätten gefunden werden können. Dass Verhandlungen auch scheitern können, sei jeder Verhandlung immanent, deshalb entfalle das Erfordernis nicht.
Die Kündigung sei zudem verfristet. Denn gemäß dem Wortlaut von § 7 Abs. 4 der Verträge sei die Kündigung zu erklären,
"wenn eine wesentliche und für die Bank nachteilige Veränderung steuerlicher und aufsichtsrechtlicher Vorschriften eintritt"
Diese Veränderung, auf die sich die Beklagte zu 4 stützt, sei schon zum 01.01.2014 eingetreten. Der Zweck der Kapitalüberlassung sei damit schon zu dieser Zeit / seitdem entfallen. Ferner sei die Rechtsprechung zu Dauerschuldverhältnissen heranzuziehen, wonach die Kündigung innerhalb einer angemessen Zeit seit Kenntnis vom Kündigungsgrund zu erklären sei. Zudem seien die stillen Gesellschaften wegen des Zweckfortfalls per 01.01.2014 sofort aufzulösen gewesen.
Die Klägerinnen meinen weiterhin, der Beklagten zu 4 sei schon im Frühjahr 2011 bekannt gewesen, dass die Vermögenseinlagen nicht mehr vollständig dauerhaft dem harten Kernkapital zugerechnet werden könnten. Sie habe aber den Eindruck erweckt, an den Anleihen festzuhalten. Da auch das Zeitmoment gegeben sei, sei das Kündigungsrecht danach verwirkt. Die Klägerinnen hätten aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu 4 auch tatsächlich darauf vertraut, dass die Beklagte zu 4 die Regelungen nicht später zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung nehmen würde.
Der Einwand der Beklagten zu 4, sie hätte die stillen Gesellschaftsverträge vor dem 25.11.2020 nicht ohne weiteres kündigen können, wird mit Nichtwissen bestritten. Bei der Entscheidung, ob die Aufsichtsbehörde der Kündigung der Gesellschaftsverträge zustimmt, handele es sich um keine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde. Wie diese Ermessensentscheidung ausgefallen wäre, lasse sich nicht antizipieren.
Hinzukomme ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Hierzu behaupten die Klägerinnen, dass die Beklagte zu 4 den Buchwert größtmöglich herabgeschrieben habe. Die Beklagte zu 4 wolle sich letztlich der Verbindlichkeiten gegenüber ihren stillen Gesellschaftern bzw. Anleihegläubigern entledigen. Einen anderen Zweck habe das Vorgehen der Beklagten zu 4 nicht. Die Herabschreibungen hätten für die Klägerinnen zur Folge, dass der Buchwert zum 31.12.2022 nur noch bei ca. 35 % des Nennbetrages liegen werde.
III. Hilfsanträge
Die Klägerinnen sind insoweit der Ansicht, dass zugunsten von ihnen zu beachten sei, dass der Inhaber eines Handelsgeschäfts bei der Ausübung sogenannter eigennütziger Rechte, zu denen auch das Kündigungsrecht zähle, auf die Interessen der stillen Gesellschafter Rücksicht zu nehmen habe. Er müsse aufgrund der Treuepflichten die Folgen der Kündigung für die stillen Gesellschafter umso mehr berücksichtigen, je schwerwiegender die Nachteile für diese seien. Wegen der Ausgestaltung der stillen Beteiligungen und deren Refinanzierung durch die Fürstenberg-Anleihen bestehen diese Treuepflichten auch als Schutzpflichten gegenüber den Anleihegläubigern als Dritte - also gegenüber den Klägerinnen. Diese Schutzpflichten habe die Beklagte zu 4 mit ihrer rechtswidrigen Kündigung der stillen Beteiligungen verletzt. Die Klägerinnen und die Beklagten zu 1 bis 3 stehen in einem Auftragsverhältnis in Gestalt einer fremdnützigen Treuhand, es griffen daher die §§ 662 ff. BGB und daraus resultierten Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).
Die Beklagten zu 1 bis 3 seien auch befugt, die Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber der Beklagten zu 4 geltend zu machen. An die HSBC hätten sie nur isoliert die Gewinnbeteiligungen und die Rückzahlungsansprüche abgetreten, nicht die stillen Einlagen als solche. Es habe also keine Vollrechtsübertragung stattgefunden. Die xxxx sei nur für die Sicherung und Durchsetzung dieser Ansprüche zuständig. Eine Ersetzung iSd § 14 der Anleihebedingungen habe ebenfalls nicht stattgefunden.
Da die Kündigung unwirksam sei, hätten sich die Beklagten zu 1 bis 3 gegenüber der Beklagten zu 4 auch dagegen zu wenden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerinnen in ihren Schriftsätzen und den von ihnen in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
Die Klägerinnen zu 1, 2, 4, 5 und 6 beantragen,
- 1.
gegenüber den Beklagten zu 1 und 4 festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 4 vom 25.11.2020 hinsichtlich des stillen Beteiligungsvertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 4 vom 04.04.2005, der den xxxxzugrunde liegt, unwirksam ist, der stille Beteiligungsvertrag fortbesteht.
- 2.
gegenüber den Beklagten zu 2 und 4 festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 4 vom 25.11.2020 hinsichtlich des stillen Beteiligungsvertrages zwischen den Beklagten zu 2 und 4 vom 24.05.2005, der den xxxx zugrunde liegt, unwirksam ist, der stille Beteiligungsvertrag fortbesteht.
- 3.
gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 4 vom 25.11.2020 hinsichtlich des stillen Beteiligungsvertrages zwischen den Beklagten zu 3 und 4 vom 03.06.2005, der den xxxx zugrunde liegt, unwirksam ist, der stille Beteiligungsvertrag fortbesteht.
- 4.
Hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu 1. bis 3. erfolglos sind:
Die Beklagten zu 1 bis 3 zu verpflichten,
- a.
gegenüber der Beklagten zu 4 geltend zu machen - einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung -, dass die Kündigung des unter Ziffern 1 bis 3 jeweils bezeichneten stillen Beteiligungsvertrages unwirksam ist, und
- b.
den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen jeweils durch die Verletzung der unter Ziffer 4. a. genannten Pflicht entstanden ist und noch entsteht.
Die Klägerin zu 3 beantragt,
- 1.
gegenüber den Beklagten zu 1 und 4 festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 4 vom 25.11.2020 hinsichtlich des stillen Beteiligungsvertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 4 vom 04.04.2005, der den xxxx zugrunde liegt, unwirksam ist, der stille Beteiligungsvertrag fortbesteht.
- 2.
gegenüber den Beklagten zu 2 und 4 festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 4 vom 25.11.2020 hinsichtlich des stillen Beteiligungsvertrages zwischen den Beklagten zu 2 und 4 vom 24.05.2005, der den xxxx zugrunde liegt, unwirksam ist, der stille Beteiligungsvertrag fortbesteht.
- 3.
gegenüber den Beklagten zu 3 und 4 festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 4 vom 25.11.2020 hinsichtlich des stillen Beteiligungsvertrages zwischen den Beklagten zu 3 und 4 vom 03.06.2005, der den xxxx zugrunde liegt, unwirksam ist, der stille Beteiligungsvertrag fortbesteht.
- 4.
Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziffer 2 erfolglos ist:
Die Beklagte zu 2 zu verpflichten,
- a.
gegen der Beklagten zu 4 geltend zu machen - einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung -, dass die Kündigung des unter Ziffern 2 bezeichneten stillen Beteiligungsvertrages unwirksam ist, und
- b.
der xxxx als Rechtsnachfolgerin in der Treuhänderfunktion der Klägerin zu 3 als Kapitalverwaltungsgesellschaft über das Investmentvermögen xxxx den Schaden zu ersetzen, der ihnen jeweils durch die Verletzung der unter Ziffer 4. a. genannten Pflicht entstanden ist und nach entsteht.
Die Beklagten beantragen,
- 1.
die Klage der Klägerin zu 5 für zurückgenommen zu erklären, hilfsweise, auch die Klage der Klägerin zu 5 abzuweisen.
- 2.
die Klage der Klägerinnen zu 1 bis 4 und 6 abzuweisen.
Die Klägerin zu 5 beantragt,
den Hauptantrag zu 1. abzuweisen.
Zu II. Zu den Hauptanträgen:
Zu 1. Zur Zulässigkeit:
Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Klägerinnen hätten schon kein Feststellungsinteresse. Denn die einzelnen Vertragsverhältnisse sehen jeweils ausdrücklich vor, dass sich die jeweiligen Vertragsparteien immer nur an ihren jeweiligen unmittelbaren Vertragspartner halten sollen. Ein Überspringen dieser "Kette" solle gerade nicht möglich sein. Darauf weise auch der Emissionsprospekt (Anlagen K13 und K14) ausdrücklich hin: "...Die Emittentin ist eine nicht mit der xxxx verbundene Zweckgesellschaft und die Emissionsgläubiger haben keine Rückgriffsmöglichkeit auf die xxxx. ..." Die Anleihegläubiger hätten keine eigenen Rechte; ansonsten bestehe die Gefahr der doppelten Inanspruchnahmen der Beklagten zu 4. Im Übrigen könnten die Anträge die Gefahr für die Klägerinnen nicht abwenden, weil die Beklagte zu 4 gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 nach Ablauf der Kündigungsfrist die Verträge in jedem Fall abwickeln werde. Schließlich bestehe jedenfalls kein Feststellungsinteresse bezüglich aller Anleihen; wegen der Einzelheiten wird insoweit (u.a.) auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 02.02.2022, Seite 32 ff. (Bl. 172 ff. d.A.) verwiesen.
Zu 2. Zur Begründetheit:
Zu 2.1. Rechtsinhaberschaft:
Die Klägerinnen legten die Inhaberschaft des geltend gemachten Rechts nicht dar. Die mit Anlage K12 vorgelegten Depotauszüge seien aufgrund ihres Alters ungeeignet. Hinzukomme, dass die xxxx fungible Inhaberpapiere seien, die jederzeit von den Klägerinnen im Sekundärmarkt haben verkauft werden können. Weiter sei § 16 Abs. 3 der Emissionsbedingungen maßgeblich. Die vorgelegten Depotauszüge (Anlage K12) erfüllten die Anforderungen nach § 16 Abs. 3 (a) Emissionsbedingungen nicht. Es fehle zudem an der beglaubigten Ablichtung der Globalurkunde. Daher sei auch § 16 Abs. 3 (b) Emissionsbedingungen nicht erfüllt.
Die Ansicht der Klägerinnen, es habe keine Verpflichtung zur Vorlage einer weiteren aktuelleren Depotbescheinigung bestanden, verfange nicht. Die von ihnen herangezogene Entscheidung des Landgerichts Köln sei auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Bei den Klägerinnen handele es sich um professionelle Investoren, deren Haupttätigkeitsbereich Anlagen in unterschiedlichste Finanzierungsinstrumente darstelle und die regelmäßig spekulative Finanzanlagen tätigten. Bereits aus diesem Grund bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Klägerinnen regelmäßig Finanzanlagen erwerben und veräußern und demnach auch die hier streitgegenständlichen Anleihen zwischenzeitlich veräußert haben. Die von den Klägerinnen erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Depotauszüge seien verspätet eingereicht worden. Die Regelung des § 16 Abs. 3 der jeweiligen Anleihebedingungen stelle keine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
Zu 2.2. (Un-) Wirksamkeit der Kündigung:
Die Kündigung sei wirksam, nachdem aufsichtsrechtliche Vorschriften verändert worden seien. Die Kündigung sei auch nicht verfristet. Denn § 7 Abs. 4 der Verträge sehe ein "jederzeitiges" Kündigungsrecht vor. "Jederzeit" widerspreche gerade der Interpretation der Klägerin, wonach die Kündigung schon bei Inkrafttreten der in Rede stehenden Regelungen habe ausgesprochen werden müssen.
Zudem begründe sich aus dem jährlichen Abschmelzen der Quote ("Phase-Out"), mit welcher die Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital übergangsweise teilnehmen können, ein jeweils eigenständiges Kündigungsrecht. Aus der jährlich eintretenden Änderung der aufsichtsrechtlichen Behandlung der stillen Einlage habe sich für die Beklagte zu 4 auch jedes Jahr erneut ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ergeben. Zeitlich früher hätten die Voraussetzungen der Kündigung noch nicht vorgelegen, weil es zunächst an der Zustimmung der EZB gefehlt habe; diese sei auch nicht früher zu erlangen gewesen. Da die Zustimmung erst am 06.11.2020 erteilt wurde, sei die unmittelbar danach ausgesprochene Kündigung vom 25.11.2020 zeitnah erfolgt. Zuvor habe es an genügend gleichwertigem Ersatzkapital gefehlt. Nach dem Inkrafttreten des CRR seien aufgrund aufsichtsrechtlicher und steuerrechtlicher Unklarheiten für längere Zeit keine AT1-Schuldverschreibungen von deutschen Kreditinstituten begeben worden. Solche Schuldverschreibungen seien jedoch erforderlich gewesen. Erst Ende 2015 habe sich die Beklagte zu 4 - nach umfangreichen Abstimmungen mit EZB und Steuerbehörden - rechtlich in der Lage gesehen, entsprechende Schuldverschreibungen auszugeben. Neben diesen rechtlichen Schwierigkeiten seien aber noch ungünstige wirtschaftliche Bedingungen hinzugekommen. Deshalb seien die Schuldverschreibungen nur verzögert ausgegeben worden. Hierbei handele es sich um offenkundige Tatsachen, da dies in den einschlägigen Medien diskutiert worden sei. Es dürfte zudem gerichtsbekannt sein, dass die Beklagte zu 4 ab 2016 unter erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gelitten habe. In dieser Situation sei ihr die Kündigung und der damit einhergehende Mittelabfluss schlicht nicht möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ausgeschlossen gewesen, dass die EZB ihre Zustimmung ohne Auflagen erteile. Erst nachdem ihre Träger im Jahr 2019 Kapitalerhöhungen beschlossen und die Beklagte zu 4 zusätzliches Kapital in Höhe von rund 3,6 Mrd. € erhalten hatte, habe sie ausreichend Ersatzkapital beschaffen können.
Die Klägerinnen hätten nicht darauf vertrauen können und dürfen, dass die Beklagte zu 4 die Kündigung nicht mehr aussprechen werde. Aus dem Unterlassen einer früheren Kündigung allein rühre dieses Vertrauen jedenfalls nicht. Im Übrigen habe sie die Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt. Auch aus anderen Gründen sei die Kündigung nicht unwirksam, namentlich nicht aufgrund des Buchwertes oder angesichts einer Kündigung zur Unzeit. Die Beklagte zu 4 habe für die Kündigung insbesondere nicht bewusst einen Zeitpunkt gewählt, der für die Klägerinnen besonders nachteilig sei. Beachtlich sei hierbei, dass es sich nicht um den klassischen Fall dieser Konstellation im Sinne einer außerordentlichen fristlosen Kündigung handele, sondern um eine Kündigung, die erst mit einer Frist von (mindestens) 6 Monaten wirksam geworden sei, vgl. § 7 Abs. 4 S. 2 des Beteiligungsvertrages. Für die Höhe der Rückzahlung sei entscheidend, welchen Buchwert die stille Einlage im Einzelabschluss der Beklagten zu 4 für das Jahr habe, in das der Beendigungstag falle, hier also das Jahr 2021. Zum Zeitpunkt der Kündigung im November 2020 sei für die Beklagte zu 4 noch nicht absehbar gewesen, wie sich der Buchwert stillen Einlage im Jahr 2021 entwickeln werde. Letzten Endes sei der Buchwert der stillen Einlage sogar noch hoch gesetzt worden aufgrund eines im Geschäftsjahr 2021 erzielten Jahresüberschusses. Die Beklagte zu 4 habe somit gerade nicht einen Zeitpunkt gewählt, der für die Klägerinnen besonders nachteilig gewesen sei. Vielmehr wäre der Rückzahlungsbetrag in den 3 Jahren vor der Kündigung niedriger ausgefallen. Jedenfalls sei der Vorwurf, die Beklagte zu 4 habe bewusst einen für die Klägerinnen besonders nachteiligen Zeitpunkt gewählt, nicht haltbar. Es wäre immerhin möglich gewesen, dass der in 2021 erzielte Jahresüberschuss noch höher ausgefallen und der Buchwert somit noch mehr hochgeschrieben worden wäre. Auch die Verletzung der allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht sei danach nicht erkennbar.
Die Kündigungserklärungsfrist des § 314 Abs. 3 BGB sei entgegen des klägerischen Vortrags aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 5 S. 1 KWG schon nicht anwendbar.
Verhandlungen im Sinne von § 12 des Beteiligungsvertrages seien keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung gewesen.
Schließlich verfange der Einwand der Klägerinnen, die Gesellschaften seien bereits aufgelöst nicht. Im Übrigen: Wenn dem so sei, dann wäre die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Denn dann würden die Beteiligungsverträge auch nach dem Vorbringen der Klägerinnen nicht mehr weiterbestehen.
Zu III. Zu den Hilfsanträgen:
Die Beklagten zu 1 bis 3 meinen, aufgrund der Abtretung schon nicht die richtigen Anspruchsgegner zu sein. Denn durch die speziellen vertraglichen Ausgestaltungen und die Rolle des Sicherheitentreuhänders könnten sie Ansprüche gegen die Beklagte zu 4 nicht durchzusetzen. Die Ansprüche seien vielmehr an den Sicherheitentreuhänder abgetreten worden. Es liege ein Vertrag zugunsten der Anleihegläubiger nach § 328 BGB vor. Die an den Treuhänder abgetretenen Ansprüche dienten dem Zweck, die Ansprüche der Anleihegläubiger zu sichern. Die Treuhänder verwalteten die Ansprüche der Anleihegläubiger treuhänderisch zu deren Gunsten.
Des Weiteren bestehen für die Beklagten zu 1 bis 3 keine Schutzpflichten gegenüber den Klägerinnen aus den §§ 662, 241 Abs. 2 BGB. Zwischen ihnen liege kein Auftragsverhältnis oder auftragsähnliches Verhältnis vor. Die Rechtsbeziehungen bestimmen sich durch die jeweiligen xxxx gemäß §§ 793 ff. BGB; sie ergeben sich aus den Emissionsbedingungen und nicht durch ein irgendwie geartetes Gesellschaftsverhältnis. Insofern gehe der Vergleich der Klägerinnen mit den Konstellationen der für Graumarktfonds verwendeten Publikumspersonengesellschaften fehl. Davon abgesehen führe der mit der Klage verfolgte "Widerspruch" der Beklagten zu 1 bis 3 gegen die Kündigung auch zu nichts. Eine Verpflichtung zur Klageerhebung der Beklagten zu 1 bis 3 ergebe sich weder aus den Emissionsbedingungen noch aus den Beteiligungsverträgen noch aus dem Gesetz.
Zudem besteht aus Sicht der Beklagten zu 1 bis 3 auch keine rechtliche Notwendigkeit, gegen die Kündigung vorzugehen, da sie der Auffassung sind, dass die Kündigung rechtlich wirksam und begründet erklärt worden sei.
Hinsichtlich des (Hilfs-) Antrags zu Ziffer 4. b. fehle es am Feststellungsinteresse.
Zudem hätten die Klägerinnen schon nicht hinreichend dargelegt, zu welchem Kurs sie die Anleihen erworben hätten. Im Übrigen seien nahezu die gesamte Laufzeit Zinszahlungen auf die Anleihen erfolgt. Selbst bei Auszahlung des derzeitigen Buchwertes würde daher insgesamt kein Verlust für die Inhaber der Anleihen entstehen. Ein Schaden sei nach alledem nicht dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst in Bezug genommener Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Zu I. Zur Prozesskostensicherheit
Die Klage ist nicht gemäß § 113 S. 2 ZPO für zurückgenommen zu erklären, denn die Klägerin zu 5 hat ausreichend Sicherheit für die Prozesskosten geleistet.
Die xxxx ist ein geeignetes Kreditinstitut zum Ausstellen einer Prozessbürgschaft; auch war durchweg der Verzicht gegen die Einrede der Vorausklage enthalten, § 108 ZPO.
Zwar wurde der Inhalt der ursprünglich vorgelegten Bürgschaft / Bürgschaftsurkunde den Anforderungen nicht gerecht. Denn zum einen war die Art, wie die Klägerin zu 5 sie hier nur anbot - nämlich mittels einer zur Akte gereichten Kopie und dem Angebot, ein (1) Original zur Akte zu reichen; das eine (1) Original sei bisher nur beim Prozessvertreter der Klägerin zu 5 - nicht ausreichend, zum anderen genügte der Inhalt nicht (vgl. hierzu etwa Herget in: Zöller, ZPO, § 108 Art und Höhe der Sicherheit, Rn. 9 mwN). Den Beklagten war danach zunächst darin zuzustimmen, dass sich aus der Bürgschaftsurkunde ergibt, dass die Bürgschaft erlischt, wenn der Bank die Urkunde "von den Sicherungsberechtigten" zurückgegeben wird. Der Einwand der Klägerin zu 5 demgegenüber, aus dem Text ergebe sich hinreichend klar, dass die Bürgschaft erst erlösche, wenn alle Beklagten die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben haben, gibt der Wortlaut nicht her.
Allerdings hat die Klägerin mit der Vorlage der (neuen) Bürgschaftsurkunde mit Schriftsatz bzw. mit an die Prozessvertreter der Beklagten gerichteten Schreiben vom 05.10.2022 eine Urkunde vorgelegt, die die an sie gestellten Anforderungen erfüllt. Dort heißt es - nun - insoweit auszugsweise wie folgt:
"...Die Bürgschaft erlischt gemäß § 158 Abs. 2 BGB gegenüber allen Sicherungsberechtigten, wenn uns in Hamburg die Bürgschaftsurkunde von den Sicherungsberechtigten gemeinschaftlich oder mit deren gemeinschaftlicher Zustimmung von einem Dritten zum Zeichen der Entlastung zurückgegeben wird oder die Rechtskraft einer einschlägigen Erlöschensanordnung des zuständigen Gerichts eintritt.
Darüber hinaus erlischt die Bürgschaft gemäß § 158 Abs. 2 BGB gegenüber einem einzelnen Sicherungsberechtigten, wenn dieser uns gegenüber schriftlich erklärt, keine Ansprüche aus der Bürgschaft mehr zu haben oder auf Ansprüche aus der Bürgschaft zu verzichten."
Damit ist nach dem Wortlaut hinreichend klar, dass die Bürgschaft nur / erst mit Zustimmung aller Beklagten erlöschen wird.
Auch die Art und Weise - Übersendung von Anwalt zu Anwalt - genügte den (formellen) Anforderungen der Stellung der Prozesskostensicherheit. Die Beklagten waren, da die Prozessbürgschaft zugelassen war und die Voraussetzungen an die Bürgschaftsurkunde erfüllt waren, zu der Annahme der Bürgschaftserklärung verpflichtet (vgl. Zöller-Herget, § 108, Rn. 10).
Diese Bürgschaftsurkunde wurde auch rechtzeitig, nämlich noch vor der gerichtlichen Entscheidung vorgelegt (vgl. § 113 ZPO).
Zu II. Zu den Hauptanträgen:
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zulässig, aber unbegründet.
Zu 1. Zulässigkeit:
Die Anträge sind zulässig, § 256 ZPO.
Das Feststellungsinteresse liegt vor. Die Zulässigkeit hängt von der hinreichend bestimmten Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses ab, während das (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses eine Frage der Begründetheit darstellt. Die Klägerinnen sind der Ansicht, sie seien aufgrund der Art der vertraglichen Verbindungen zwischen ihr und den Beklagten zu 4 wie stille Gesellschafter zu behandeln und daher anspruchsberechtigt. Diese Rechtsansicht zur materiellrechtlichen Seite genügt, um ein Feststellungsinteresse zu bejahen.
Zu 2. Begründetheit:
Die Ansprüche sind unbegründet. Im Einzelnen:
2.1.
a) Die Klägerinnen stehen in keiner direkten rechtlichen Verbindung zu der Beklagten zu 4, weshalb die von ihr ausgesprochene Kündigung auch nicht die Klägerinnen betrifft. Maßgeblich für die vertragliche Verbindung der Klägerinnen können nur die Anleihebedingungen sein. Das ist die Beziehung/Verbindung zwischen den Klägerinnen einerseits und den Beklagten zu 1 bis 3 andererseits. Hierzu hebt § 3 der Anleihebedingungen die unmittelbaren Rechte für die Inhaber der Anleihe hervor. In § 5 Abs. 1 heißt es weiter, dass die Beklagten zu 1 bis 3 die Beträge schlicht weiterleiten und in § 5 Abs. 2 - ausdrücklich -, dass kein Rechtsverhältnis zwischen den Emissionsgläubigern (= den Klägerinnen) und der Bank (= der Beklagten zu 4) besteht.
Anders als die Klägerinnen meinen, führt die Spiegelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Position der Beklagten zu 1 bis 3 auf sie als Anleihegläubiger nicht dazu, dass die Klägerinnen in die Position des stillen Gesellschafters kommen - weder zu ihrem Vorteil, wie sie vorliegend meinen, noch zu ihrem Nachteil. Ihr Vergleich zur Publikumsgesellschaft greift dabei ebenso nicht, weil die Klägerinnen ausdrücklich nicht stille Gesellschafter werden und auch nicht als solche behandelt werden, sie bleiben vielmehr (schlichte) Anleihegläubiger. Auch besteht kein Auftragsverhältnis zwischen den Beklagten zu 1 bis 3 und den Klägerinnen - entscheidend sind vielmehr nur die Emissionsbedingungen. Dass die Beklagten zu 1 bis 3 allein aus dem Grund gegründet wurden, stille Gesellschafter der Beklagten zu 4 zu sein, ändert daran nichts.
b) Die Begründetheit scheitert indes nicht daran, dass die Beklagten zu 1 bis 3, anders als diese meinen, (nicht mehr) Inhaber des hier in Rede stehenden Rechts seien. Denn der Treuhänder xxxx ist durch die Sicherheitenabtretung nicht Inhaber sämtlicher Ansprüche geworden, sondern hat lediglich die Rechte auf Zahlung der Gewinnbeteiligungen und des Rückzahlungsbetrages erhalten. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass der xxxx dadurch auch die Aufgabe übertragen bekommen hat, etwaige Ansprüche - auch gerichtlich - durchzusetzen. Vielmehr ist insoweit der Hintergrund relevant - denn es ist nicht das Vollrecht übertragen, sondern nur eine Sicherheitenabtretung vereinbart worden.
2.2.
Allerdings können die Klägerinnen jedenfalls auch deshalb nicht von den Beklagten zu 1 bis 3 verlangen, dass diese sich gegen die von der Beklagten zu 4 ausgesprochene Kündigung wenden, weil die Unwirksamkeit dieser Kündigungserklärung nicht festzustellen ist. Im Einzelnen:
a) Gemäß § 7 Abs. 4 des Beteiligungsvertrages stand der Beklagten zu 4 ein Kündigungsrecht bei einer wesentlichen Veränderung steuerrechtlicher oder aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu, und zwar dem Wortlaut nach "jederzeit". Eine solche wesentliche Änderung liegt in der seit dem 01.10.2014 geltenden Verordnung CRR, weil danach die stille Einlage der Klägerinnen nicht mehr den Anforderungen an "hartes Kernkapital" entspricht. Dieser Einordnung sind auch die Klägerinnen nicht entgegengetreten.
Dass diese Änderung bereits seit 2014 Wirkungen entfaltete und angesichts des Entwurfs der CRR aus dem Jahr 2013 sogar noch früher bekannt war, steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Anders als die Klägerinnen meinen, war es der Beklagten zu 4 nach § 7 Abs. 4 des Vertrages nicht nur rechtlich möglich, zeitnah nach Inkrafttreten dieser Änderungen die Kündigung auszusprechen, sondern "jederzeit". Denn eben dies regelt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 des Vertrages und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Parteien (bzw. die Beklagten zu 1 bis 3 und die Beklagte zu 4) bei Vertragsschluss etwas anderes gemeint und gewollt hätten, als die allgemeine Bedeutung "jederzeit" widerspiegelt. Dies tragen im Übrigen selbst die Klägerinnen nicht vor, jedenfalls nicht mit zureichender Substanz. Vielmehr meinen sie, die Regelung sei dahingehend zu verstehen, dass die Änderungen "gerade eingetreten" sein müssen. Für ein solches Verständnis ist indes aus Sicht der Kammer angesichts des insoweit klaren Wortlauts nichts ersichtlich.
Angesichts dessen ist es an dieser Stelle auch unerheblich, ob aufgrund des jährlichen Abschmelzens der stillen Einlage als anerkanntes Kernkapital - die "Phase out" - im Zeitpunkt der Kündigung keine wesentlichen Änderung iSd § 12 des Beteiligungsvertrages mehr vorlag. Den Klägerinnen ist insoweit zwar zuzugestehen, dass in dem Jahr 2021 der anrechnungsfähige Anteil der Einlage nur noch einen geringeren Anteil betrug. Allerdings verschließt es sich aus Sicht der Kammer, diesbezüglich lediglich die Einlagen der Beklagten zu 1 bis 3 zu betrachten. Denn es mag zwar sein, dass der hier dann nur noch verbleibende Betrag für die Beklagte zu 4 im Rahmen ihrer finanziellen / bilanziellen Gesamtausstattung nicht eklatant war. Gleichwohl spielten die Änderungen aber für die Geschäftspolitik der Beklagten zu 4 auch noch in den Jahren nach 2014 eine maßgebliche Rolle und sie konnte dem "Verlust" der stillen Einlage als Kernkapital nur durch Beschaffung von gleichwertigem Ersatzkapital begegnen - d.h. die Änderungen aus dem Jahr 2014 wirkten daher auch noch in den Folgejahren fort.
Der weitere Einwand der Klägerinnen, die Beklagte habe nach der Verringerung bzw. dem gänzlichen Ausscheiden der stillen Einlage als zusätzliches Kernkapital ohne Weiteres die Eigenmittelanforderungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften erfüllt, verfängt ebenso nicht. Dass die Einlage der Beklagten zu 1 bis 3 dann nicht mehr für die Bereitstellung von hartem Kernkapital "benötigt" wurde, führt nicht dazu, dass die Beklagte zu 4 an der Beteiligung festzuhalten hatte. Vielmehr ist insoweit maßgeblich, dass der Zweck der Einlage ausdrücklich darin bestand, der Beklagten zu 4 anerkanntes Kernkapital, und zudem noch "auf Dauer", zur Verfügung zu stellen - darauf fußten auch die vereinbarten Bedingungen, wie etwa die Höhe der Gewinnausschüttungen an die Fürstenberg-Gesellschaften. Es ist nach den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien nicht ersichtlich, dass der Beklagten zu 4 abzuverlangen wäre, diese Verpflichtungen nach wie vor erfüllen zu müssen, wenn sie denn im Gegenzug die Einlage nicht mehr als Kernkapital "nutzen" kann. Dementsprechend waren auch keine milderen Mittel als die Kündigung der Einlage vorhanden. Ein Festhalten an der Einlage zu anderen, für die Beklagte zu 4 weniger günstigen Bedingungen, war ihr jedenfalls nicht zuzumuten. Angesichts des Wegfalls des Zwecks der Bereitstellung von Kernkapital war danach der Vereinbarung der Parteien der Beteiligungsverträge der Boden entzogen.
Weiterhin ist der Beklagten zu 4 nicht selbst anzulasten, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zeitlich früher Ersatzkapital zu beschaffen, weil das Risiko ausreichender Kapitalausstattung allein bei der Beklagten zu 4 gelegen habe. Die Beklagte zu 4 hat hierzu hinreichend substantiiert und anschaulich erörtert, welche (Hinter-) Gründe einer früheren Beschaffung von Ersatzkapital entgegenstanden. Dass diese teils auch wirtschaftlicher Natur waren, führt nicht dazu, diese nicht anzuerkennen. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Beklagte zu 4 ihre Geschäftspolitik an den Interessen ihrer sämtlichen Gläubiger, Teilhaber und Träger anzulehnen und nicht zuletzt ihre eigenen Interessen zu verfolgen hatte. Dass sie etwa die AT1-Schuldverschreibungen nicht zu einem Zeitpunkt ausgab, der für sie wirtschaftlich betrachtet nicht sinnvoll war, kann ihr danach nicht angelastet werden. Die Anleihegläubiger konnten auch nicht davon ausgehen oder gar verlangen, dass die Beklagte zu 4 im ausschließlichen oder zumindest überwiegenden Interesse der Fürstenberg-Gesellschaften (der Beklagten zu 1 bis 3) handelt und dafür etwa wirtschaftlich ungünstige Konditionen in Kauf nimmt; dies konnten auch nicht die Beklagten zu 1 bis 3 von der Beklagten zu 4 erwarten.
Schließlich folgt die Kammer der Sichtweise der Klägerinnen, vorherige Verhandlungen iSd § 12 seien zwingend gewesen, nicht. § 7 Abs. 4 greift lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen der Änderung steuerlicher oder aufsichtsrechtlicher Vorschriften des § 12 auf. Zwingende Voraussetzung, vor dem Ausspruch der Kündigung Verhandlungen zu führen, gibt danach schon der Wortlaut des § 7 Abs. 4 nicht her. Im Übrigen weist aber auch die Regelung in § 12 des Beteiligungsvertrages Verhandlungen nicht als "Muss" aus bzw. sie enthält keine an dem Ausbleiben der Verhandlungen geknüpfte Rechtsfolgen. Des Weiteren erschließt sich auch anhand des Vorbringens der Klägerinnen nicht, dass bei Durchführung von Verhandlungen diese auf jeden Fall dazu geführt hätten, dass die stille Einlage der Beklagten zu 1 bis 3 durch die Beklagte zu 4 nicht gekündigt wird. Dies liegt zudem nicht gerade auf der Hand, da die stille Einlage immerhin nicht mehr als Kernkapital zur Verfügung stand und damit der maßgebliche Zweck der Beteiligung überhaupt entfallen war. Welche veränderten Bedingungen also hätten gefunden werden können, um an der Beteiligung festzuhalten, ist danach nicht ersichtlich - auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zu 4 gegebenenfalls nicht sämtliche stillen Beteiligungen anderer Teilhaber gekündigt habe. Die Sichtweise der Klägerinnen, die Beklagten / die Beklagte zu 4 habe hierzu im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorzutragen, teilt die Kammer nicht.
Das Kündigungsrecht ist nicht verwirkt. Allein das Untätigbleiben - auch das fehlende Aussprechen der Kündigung - führt nicht dazu, das Umstandsmoment als gegeben anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Klägerinnen allein deshalb die begründete Hoffnung haben durften, die Beklagte zu 4 werde auch zu einem späteren Zeitpunkt als 2014 die Kündigung nicht erklären. Dies vor allem nicht angesichts der im CRR geregelten Übergangszeit - nach der die Beklagte zu 4 die Möglichkeit hatte, die stillen Einlagen zumindest noch zu einem Teil als Kernkapital auszuweisen. Dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, ist ihr letztlich nicht anzulasten und kann nicht auf der anderen Seite dazu führen, an der Einlage dauerhaft festzuhalten. Zudem war klar, dass die Beklagte zu 4 vor einer Kündigung der Einlage - da anderenfalls die EZB keine Zustimmung erteilt hätte - Ersatzkapital beschaffen musste, was angesichts der allgemein bekannten schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 4 nicht ohne Weiteres und vor allem nicht sofort möglich war.
Daran ändern auch die zwischenzeitlichen Herabsetzungen und eine spätere erneute Heraufschreibung des Buchwertes nichts. Dass die Klägerinnen deshalb davon haben ausgehen dürfen, die Einlage werde dauerhaft von der Beklagten zu 4 gehalten werden, ist nicht erkennbar. Vor allem auch nicht angesichts des ebenso den Klägerinnen bekannten Umstandes, dass die Einlage der Beklagten zu 4 nach der "Phase out" nicht mehr als Kernkapital dienen konnte.
Ein Ausschluss nach § 314 Abs. 3 BGB greift bereits deshalb nicht, weil es der Beklagten zu 4 zeitlich nicht wesentlich früher möglich war, die Kündigung zu erklären. Die - zwingend erforderliche - Zustimmung der EZB lag erst kurz vor der Kündigungserklärung vor. Zur Frage der von den Klägerinnen behaupteten früheren Möglichkeit, die Zustimmung zu erhalten, wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Dass die Kündigung zur Unzeit und bewusst zu einem für die Klägerinnen / den Beklagten zu 1 bis 3 nachteiligen Zeitpunkt ausgesprochen worden sei, lässt sich nicht feststellen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 4 zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt in der Lage war, die stille Einlage zu kündigen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Weiterhin ist der Beklagten zu 4 dahingehend zuzustimmen, dass ihr zur Zeit der Kündigungserklärung (November 2020) noch nicht bekannt war, welchen Betrag sie am Ende der Laufzeit (Ende 2021) tatsächlich zurückzuzahlen hatte. Eine bewusste Schädigung der stillen Teilhaber bzw. der Anleihegläubiger durch die Beklagte zu 4 lässt sich danach anhand des Vorbringens der Klägerinnen und den unstreitigen Umständen schon nicht ausmachen. Hinzu kommt, dass - wie oben ausgeführt - die Beklagte zu 4 in den Jahren zuvor zunächst noch damit befasst war, anerkanntes Ersatzkapital für die stille Einlage der Zweckgesellschaften zu beschaffen. Einen Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 4 und eine Verletzung ihrer gesellschaftlichen Treuepflichten gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 vermag die Kammer nach alledem nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Klägerinnen zu einem früheren Zeitpunkt einen höheren Rückzahlungsbetrag erzielt hätten, stellt das Verhalten der Beklagten zu 4 nicht als verwerflich dar.
b) Hinzukommt, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, (aktuell) Inhaberinnen des geltend gemachten Rechts zu sein; daher sind die geltend gemachten Ansprüche auch angesichts dessen unbegründet.
Mit der Vorlage der Depotbescheinigungen im Termin der mündlichen Verhandlung haben sie die an sie gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Es fehlen weitere Unterlagen. In § 16 Abs. 3 der Emissionsbedingungen heißt es zu den Anforderungen des Nachweises ihrer Rechtsinhaberschaft:
"...unter Vorlage folgender Dokumente geltend machen:
(a) einer Bescheinigung seiner Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Emissionsgläubiger bezeichnet (ii) den gesamten Nennbetrag von xxxx angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Wertpapierdepot dieses Emissionsgläubigers gutgeschrieben sind und (iii) betätigt, dass die Depotbank dem Clearing-System und der Hauptzahlstelle eine schriftliche Mitteilung gemacht hat, die Angaben gemäß (i) und (ii) enthält und Bestätigungsvermerke des Clearing-Systems trägt; und
(b) einer von einem Vertretungsberechtigten des Clearing-Systems oder der Zahlstelle beglaubigten Ablichtung der Globalurkunde. ..."
Diese dort genannten - weiteren - Dokumente und Unterlagen haben die Klägerinnen unstreitig nicht beigebracht. Einen Anlass, an der Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Regelung in § 16 Abs. 3 der Emissionsbedingungen zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. Die bloße Erschwerung des Nachweises und/oder der Rechtsverfolgung durch diese zusätzlichen Voraussetzungen führt jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Regelung. Zu Recht führen die Beklagten insoweit an, dass der Hintergrund von § 16 Abs. 3 der Emissionsbedingungen darin liegt, dass die Fürstenberg-Anleihen als Inhaberschuldverschreibungen nach §§ 793 ff. BGB verbrieft wurden und nunmehr im Wege der Sammelverwahrung in einem sogenannten Clearing-System als Globalurkunde verwahrt werden. Eine Globalurkunde im Sinne des § 9a DepotG fasst damit sämtliche Rechte einer Emission zusammen. Folglich ist § 16 Abs. 3 der Emissionsbedingungen Ausfluss der Bestimmungen zu § 793 BGB. Die Inhaberschaft des Papiers ist also Voraussetzung, d.h. der unmittelbare Besitz an der Urkunde. Bei in einer Sammelurkunde verbrieften Rechten haben die daraus Berechtigten aber gerade keinen unmittelbaren Besitz, sie sind nur mittelbarer Besitzer. So liegt der Fall auch hier bei den Klägerinnen mit den Fürstenberg-Anleihen. Damit hatten die Klägerinnen den Beweis durch die Vorlage einer Hinterlegungsbescheinigung zu erbringen. Hierfür mussten sie eine beglaubigte Ablichtung der Globalurkunde im Sinne des § 16 Abs. 3 der Emissionsbedingungen erbringen. Dass ihnen schlicht die Geltendmachung ihrer Rechte erschwert werden sollte, vermag die Kammer danach nicht zu erkennen.
Ob es ausreichte, zunächst nicht aktuelle Depotbescheinigungen vorzulegen und solche erst im Termin zur mündlichen Verhandlung beizubringen, konnte danach dahinstehen. Allerdings verfängt der Einwand der Klägerinnen nicht, es habe kein Anlass zu Zweifeln bestanden, dass sie nach wie vor Inhaber des Rechts seien. Insbesondere im Hinblick auf ihre geschäftlichen Tätigkeiten liegt es nicht auf der Hand, dass sie weiterhin an den Anleihen festgehalten und diese nicht zwischenzeitlich veräußert haben. Aber auch anderenfalls wäre nicht einzusehen gewesen, die Beklagten darauf zu verweisen, schlicht auf die Beibehaltung der Anleihen auf Seiten des Anleihegläubigers vertrauen zu müssen. Denn es besteht - andererseits - auch kein ersichtlicher Grund, den Anleihegläubiger nicht abzuverlangen, einen aktuellen Nachweis ihrer Rechtsinhaberschaft vorlegen zu müssen. Zumindest tragen die Klägerinnen vorliegend nichts Dahingehendes vor, namentlich etwa nicht, dass die Beschaffung von aktuellen Depotbescheinigung besonderen zeitlichen und/oder finanziellen Aufwand erfordere.
2.3.
Ein Schadensersatzanspruch (Ziffer 4 b) der Hilfsanträge) steht den Klägerinnen dementsprechend - jedenfalls aus den oben genannten Gründen - nicht zu. Nicht nachzugehen war daher der Frage, ob die Klägerinnen den geltend gemachten Schaden der Höhe nach überhaupt hinreichend substantiiert dargelegt haben.
Angesichts dessen konnte schließlich zudem dahinstehen, ob die Beklagten zu 1 bis 3 gegenüber den Klägerinnen Schutzpflichten haben (etwa aus den §§ 662, 241 Abs. 2 BGB, wie die Klägerinnen meinen).
Zu III. Zu den Hilfsanträgen:
1. Zulässigkeit:
Die Hilfsanträge sind zulässig. Mit den Beklagten zu 1 bis 3 stehen die Klägerinnen durch die Fürstenberg-Anleihen und die Emissionsbedingungen in vertraglicher Beziehung.
Der Einwand der Beklagten, es bestehe jedenfalls kein Feststellungsinteresse bezüglich aller Anleihen, weil die Klägerinnen nicht Gläubigerinnen sämtlicher Anleihen seien, verfängt nicht, weil die Klägerinnen dazu vorgetragen haben, welche Anleihen sie jeweils halten - und zwar unter Vorlage entsprechender Depotauszüge, aus denen sich die Einzelheiten ergeben. Dadurch haben die Klägerinnen hinreichend erkennbar gemacht, hinsichtlich welchen Rechtsverhältnisses sie konkret (jeweils nur) eine Feststellung begehren.
2. Begründetheit:
Die geltend gemachten Ansprüche sind aber unbegründet. Wegen der Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter Ziffer A. II. verwiesen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich unter Zugrundelegung des von den Klägerinnen mitgeteilten Nenn- und Buchwertes der Anleihen und Abzugs eines Feststellungsabschlags von 20 %.