Landgericht Hannover
Urt. v. 12.07.2022, Az.: 26 O 2/22
Wettbewerbswidrigkeit von Aussagen in einer TV-Dauerwerbesendung in Bezug auf ein dort angebotenes Produkt gegen Haarausfall; Fehlender Nachweis eines Stoppens des Haarausfalls schon "ab der ersten Kapsel"
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 12.07.2022
- Aktenzeichen
- 26 O 2/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 64574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2022:0712.26O2.22.00
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 UWG
- § 3a UWG
- § 8 Abs. 1 UWG
In dem Rechtsstreit
XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
Geschäftszeichen:XXX
gegen
XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
Geschäftszeichen: XXX
hat das Landgericht Hannover - 6. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Handelsrichter XXX und den Handelsrichter XXX auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "XXX" mit den Angaben zu werben:
- 1.
"Wir haben studiengeprüfte Ergebnisse, die da lauten: 20 % dickeres Haar, die da lauten: 50 % weniger Haarverlust nach nur 3 Monaten, studiengeprüft in einer Goldstandard-Studie, und 140 % schnelleres Wachstum der Haarwurzel.",
- 2.
"Ich hatte jahrelang starken Haarausfall ab meinen Wechseljahren. Das heißt, hormonell bedingt. Kein Haarwasser oder anderes Mittel hat geholfen. Dann habe ich bei Ihnen am 24.06.2021 vom Hersteller XXX die Dreimonatspackung XXX bestellt...Bereits nach einer Woche stoppte der Haarausfall und meine Haare wuchsen nach, bis heute",
- 3.
"Ist es für die Person, die genetisch bedingten Haarausfall hat, die hormonell bedingten Haarausfall hat, die stressbedingten Haarausfall hat, die gesundheitlich bedingten Haarausfall hat, die mit der Schilddrüse Probleme hat, die eventuell die falschen Medikamente nimmt? Richtig! Es ist für jede Richtung gedacht, Als einer von zwei international führenden Friseuren dürfen wir wirklich sagen, dadurch, dass es zwei klinische Studien bei uns bestätigt haben, wir haben uns also hingesetzt und haben über viele Monate tausende von Probanden angesetzt und haben eine Placebo-geführte Studie gemacht. Und wir dürfen Ihnen wirklich, und jetzt müssen Sie genau zuhören, es versprechen, dass mit Einnahme der aller ersten Kapsel das Martyrium, welches sich auf Ihrem Kopf eventuell abspielt oder zukünftig abspielen wird, ein Ende hat",
- 4.
"Die XXX als ein wirklich patentierter Grundstoff mit XXX, übrigens auf Hirsebasis, es ist Olivenöl drin, es ist Biotin drin, es ist, Kupfer drin, diese Kombination in dieser hohen Frequenz an Inhaltsstoffen sorgt dafür, dass mit der Einnahme der ersten Kapsel der Haarausfall sofort gestoppt wird",
- 5.
"Ab dem ersten Monat haben wir bis zu 140 % schnelleres und dickeres Haarwachstum. XXX und XXX ist ein Wundermittel. Und es ist in der Lage, ab sofort dafür zu sorgen, dass Ihr keine Probleme mehr habt",
- 6.
"Wir werden gleich live hier, im deutschen Teleshopping, beweisen, wie nach einer Dreimonatskur mit XXX das Haar sich sozusagen fast verdoppelt hat, darüber hinaus 140 %",
- 7.
"Nämlich das sind Studienergebnisse. 20 % dickeres Haar! 50 % weniger Haarverlust nach 3 Monaten! Ja! Gut! Wenn Sie jetzt einmal bestellen, werden Sie schon feststellen, "Juchu!", nach 3 Monaten merken Sie ja schon was, sehen Sie auch gleich bei Larissa. 140 % schnelleres Wachstum in der Haarwurzel! 75 % der Verwenderinnen bestätigen ein verbessertes Erscheinungsbild des Haares! Patentierter Markenrohstoff! 100 % natürlicher pflanzlicher Rohrstoff aus der Hirse! Wirksamkeit in zwei klinischen Studien bestätigt!",
- 8.
"Wir haben eine 140 %-tige Vervierfachung von dem, was wir vorher hatten. Wir haben ein gesundes Haar. Wir haben eine durchblutete Kopfhaut. Und wir sind in der Lage, mit XXX, und das ist das ganz Entscheidende, nicht nur prophylaktisch, sondern auch darüber hinaus vorzusorgen, zu sorgen, dafür zu sorgen, XXX, dass der zukünftige Haarausfall eben nicht passiert",
- 9.
"Wir sind in der Lage, aus einem verkümmerten Haar, wo die Haarwurzel vertalgt ist, wo die Haarwurzel sich nicht mehr entfalten kann, wo das Haar nicht mehr wachsen kann, sind wir in der Lage, aus einer Haarwurzel bis zu 5 verschiedene Haare zu bekommen",
- 10.
"Die Wurzel wird freigelegt. Der Talk verschwindet. Die Wurzel wird sozusagen massiert, in wie so ´ne Art pump, ja, wie, so, als ob diénen bisschen, ja, ich sag mal, wiéne Reanimation im Grunde. sie wird sozusagen richtig gepumpt und die Durchblutung des, der Kopfhaut sorgt dafür, dass ab sofort aus einer Kopfhaut eben mehrere Haare, ähm, aus einer Wurzel mehrere Haare herauskommen",
- 11.
"Ich verspreche Ihnen eins, und wir dürfen´s versprechen, weil zwei klinische Studien uns das bestätigen, die Zeiten von kaputten Haaren, die Zeiten von Haarausfall sind jetzt vorbei. Wir bringen Ihnen Ihr jugendliches Haar zurück",
- 12.
"Diese Inhaltsstoffe, die dafür sorgen, dass Ihr zukünftig keinen Haarausfall haben werdet, und die dafür sorgen, dass mit der Einnahme der allerersten Kapsel der Haarausfall sofort gestoppt wird",
- 13.
"Nicht nur, dass wir dafür sorgen, dass wir ab sofort keine, ähm, keinen Haarausfall mehr haben, sondern das XXX, ja; pass mal auf! Kennt Ihr das hier, wenn der Ansatz so grau nachwächst? Wenn plötzlich kein Pigment mehr da ist? Das macht das XXX weg. Wir sorgen für eine Melanin-Produktion, also das natürliche Farbpigment kommt zurück. Vorbei sind die Zeiten, wo man ständig zum Friseur rennen muss, um zu färben, denn unsere Kapsel ist in der Lage, das natürliche Pigment, das, was Ihr früher immer hattet, als junges Mädchen oder als junger Bub, das zurückzuholen",
- 14.
"Jeden Abend eine Kapsel nehmen und dafür sorgen, dass das Haar nicht mehr ausfällt",
- 15.
"Was bedeutet XXX? Es ist ein patentierter, es hat ein Patent, es hat eine Urkunde bekommen, ein Markenrohstoff. 100 % natürlicher pflanzlicher Rohstoff aus der Hirse! Wirksamkeit ist nachgewiesen worden in zwei, zwei klinischen Studien! Das heißt, 20 % dickeres Haar wurde festgestellt, in den Studien. 50 % weniger Haarverlust nach 3 Monaten schon! 140 % schnelleres Wachstum in der Haarwurzel!",
- 16.
"Vorher-Nachher, wir haben das hier,
Die XXX nehmen. Und jetzt erschrecken Sie sich bitte nicht! Das ist das Resultat nach nur 3 Monaten.
- 17.
"Wir dürfen wirklich offiziell sagen, wir versprechen es Ihnen, es ist ein Versprechen in die Hand, Sie dürfen mir da vertrauen, ein Versprechen in Ihre Hände, dass Sie nach genau 3 Monaten diese Erfolge einfangen werden, einfahren werden. Was bedeutet, Sie haben keinen Haarausfall mehr",
- 18.
"Die Zeiten von Haarausfall sind jetzt vorbei. XXX ist Deine Antwort auf all Deine Probleme, die Du auf dem Kopf hast. Keine unruhige Kopfhaut mehr! Eine natürliche Re-Pigmentierung findet statt. Das bedeutet im Klartext, Eure Haarfarbe kommt zurück. Euer Haar wird sich um 140 % verdichten! Wir haben 20 % weniger Haarausfall ab der ersten Kapsel",
- 19.
"Der US-amerikanische Kollege von uns und ich sind die Einzigen, weltweit, die XXX verwenden dürfen in dieser hohen Potenz. Warum? Wir waren die Ersten, die das entdeckt haben. Wir haben uns das sofort patentieren lassen",
- 20.
"Auch meine Wimpern sind eindeutig länger gewachsen",
- 21.
"Die Fülle kommt wieder.
- 22.
- 23.
"Das ist ´ne Kundin von mir mit Mitte 40.
Gucke Dir das mal, gucke Dir bitte mal an, wie das vorher aussah, im Geheimratseckenbereich und wie es später aussah!",
- 24.
"Und ´ne andere Kundin von mir, Die haben wir auch fotografiert.
Die hatténen richtiges Problem, weil sie eben viel, viel Stress hatte. Gucke Dir mal den Hinterkopf an! Also die Kundin ist in dem Fall jetzt, die nimmt´s jetzt seit insgesamt 1 1/2 Jahren",
- 25.
"Sie haben eben die Kundinnen von XXX gesehen. Egal, ob Mann oder Frau! Wenn Sie sagen, "Ich möchte dickeres Haar haben. Ich möchte keinen Haarverlust. Ich möchténen schnelleres Wachstum. Ich habe Haarausfall, Haarbruch. Ich habe Ergrauen, dünner werdendes Haar, glanzloses Haar, trockene, juckende Kopfhaut.", dann bestellen Sie jetzt die XXX",
- 26.
"Hier sehen wir´s noch mal bei ´ner Kundin von uns. Durch den strengen Zopf ist vorne im, im, im, ähm, im, im Geheimratsecken-Bereich das Haar wirklich schütter geworden. Und nach nur 3 Monaten sah das Ganzénen bisschen anders aus",
- 27.
"Also XXX, wie gesagt, da brauchen Sie keine Haartransplantation mehr",
- 28.
Es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Werbung für das Produkt "XXX" mit einem Patent zu werben: "XXX mit dem Hauptbestandteil XXX, den wir uns haben patentieren lassen", wenn und soweit ein dieser Berühmung zu Grunde liegendes, in Deutschland geltendes Patent für die Beklagte nicht besteht.
jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 5 wiedergegeben.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen hinsichtlich der Unterlassungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € für jede der Werbeaussagen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob bestimmte Aussagen in einer TV-Dauerwerbesendung der Beklagten in Bezug auf ein dort angebotenes Produkt zutreffend und damit erlaubt oder umgekehrt falsch bzw. nicht ausreichend belegt und damit wettbewerbswidrig und zu unterlassen sind.
Der Kläger ist ein XXX, der sich nach seiner Satzung mit der Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder befasst, insbesondere mit der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte produziert und strahlt TV-Dauerwerbesendungen aus. Am XXX wurde von der Beklagten eine TV-Dauerwerbesendung ausgestrahlt. Beworben wurde damit ein Produkt "XXX", das als einzunehmende Kapsel Haarausfall stoppen und den Haarwuchs fördern soll. Im Rahmen dieser Sendung wurden u.a. die in den Klageanträgen aufgeführten Aussagen gemacht. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Aussagen mit Abmahnschreiben vom 6.12.2021 (Anlage K6) ab und verlangte Unterlassung. Die Beklagte wies die Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2021 (Anlage K7) zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, sämtliche streitgegenständlichen Werbeaussagen seien wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Beklagte erwecke den Anschein eines Medikamentes, um was es sich aber wegen einer unstreitig fehlenden Zulassung nicht handeln würde (Präsentationsarzneimittel). Es werde nicht zwischen krankhaftem Haarausfall und nicht krankhaftem Haarausfall unterschieden. Bei genetischen Haarausfall wirke das Produkt ohnehin nicht. Irgendein Patentschutz bestehe entgegen der Anpreisung durch die Beklagte nicht, jedenfalls nicht in Bezug auf die Beklagte oder den Produktpromotor XXX. Die von der Beklagten genannten Studien seien keine in vivo-Untersuchungen und bezögen sich auf einen zu kurzen Zeitraum, um eventuell Haarverbesserungen festzustellen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "XXX" mit der Angabe zu werben:
- 1.
"Wir haben studiengeprüfte Ergebnisse, die da lauten: 20 % dickeres Haar, die da lauten: 50 % weniger Haarverlust nach nur 3 Monaten, studiengeprüft in einer Goldstandard-Studie, und 140 % schnelleres Wachstum der Haarwurzel.",
- 2.
"Ich hatte jahrelang starken Haarausfall ab meinen Wechseljahren. Das heißt, hormonell bedingt. Kein Haarwasser oder anderes Mittel hat geholfen. Dann habe ich bei Ihnen am XXX vom Hersteller XXX die Dreimonatspackung XXX bestellt...Bereits nach einer Woche stoppte der Haarausfall und meine Haare wuchsen nach, bis heute",
- 3.
"Ist es für die Person, die genetisch bedingten Haarausfall hat, die hormonell bedingten Haarausfall hat, die stressbedingten Haarausfall hat, die gesundheitlich bedingten Haarausfall hat, die mit der Schilddrüse Probleme hat, die eventuell die falschen Medikamente nimmt? Richtig! Es ist für jede Richtung gedacht, Als einer von zwei international führenden Friseuren dürfen wir wirklich sagen, dadurch, dass es zwei klinische Studien bei uns bestätigt haben, wir haben uns also hingesetzt und haben über viele Monate tausende von Probanden angesetzt und haben eine Placebo-geführte Studie gemacht. Und wir dürfen Ihnen wirklich, und jetzt müssen Sie genau zuhören, es versprechen, dass mit Einnahme der aller ersten Kapsel das Martyrium, welches sich auf Ihrem Kopf eventuell abspielt oder zukünftig abspielen wird, ein Ende hat",
- 4.
"Die XXX als ein wirklich patentierter Grundstoff mit XXX, übrigens auf Hirsebasis, es ist Olivenöl drin, es ist Biotin drin, es ist, Kupfer drin, diese Kombination in dieser hohen Frequenz an Inhaltsstoffen sorgt dafür, dass mit der Einnahme der ersten Kapsel der Haarausfall sofort gestoppt wird",
- 5.
"Ab dem ersten Monat haben wir bis zu 140 % schnelleres und dickeres Haarwachstum. XXX und XXX ist ein Wundermittel. Und es ist in der Lage, ab sofort dafür zu sorgen, dass Ihr keine Probleme mehr habt",
- 6.
"Wir werden gleich live hier, im deutschen Teleshopping, beweisen, wie nach einer Dreimonatskur mit XXX das Haar sich sozusagen fast verdoppelt hat, darüber hinaus 140 %",
- 7.
"Nämlich das sind Studienergebnisse. 20 % dickeres Haar! 50 % weniger Haarverlust nach 3 Monaten! Ja! Gut! Wenn Sie jetzt einmal bestellen, werden Sie schon feststellen, "Juchu!", nach 3 Monaten merken Sie ja schon was, sehen Sie auch gleich bei Larissa. 140 % schnelleres Wachstum in der Haarwurzel! 75 % der Verwenderinnen bestätigen ein verbessertes Erscheinungsbild des Haares! Patentierter Markenrohstoff! 100 % natürlicher pflanzlicher Rohrstoff aus der Hirse! Wirksamkeit in zwei klinischen Studien bestätigt!",
- 8.
"Wir haben eine 140 %-tige Vervierfachung von dem, was wir vorher hatten. Wir haben ein gesundes Haar. Wir haben eine durchblutete Kopfhaut. Und wir sind in der Lage, mit XXX, und das ist das ganz Entscheidende, nicht nur prophylaktisch, sondern auch darüber hinaus vorzusorgen, zu sorgen, dafür zu sorgen, Edwina, dass der zukünftige Haarausfall eben nicht passiert",
- 9.
"Wir sind in der Lage, aus einem verkümmerten Haar, wo die Haarwurzel vertalgt ist, wo die Haarwurzel sich nicht mehr entfalten kann, wo das Haar nicht mehr wachsen kann, sind wir in der Lage, aus einer Haarwurzel bis zu 5 verschiedene Haare zu bekommen",
- 10.
"Die Wurzel wird freigelegt. Der Talk verschwindet. Die Wurzel wird sozusagen massiert, in wie so ´ne Art pump, ja, wie, so, als ob diénen bisschen, ja, ich sag mal, wiéne Reanimation im Grunde. sie wird sozusagen richtig gepumpt und die Durchblutung des, der Kopfhaut sorgt dafür, dass ab sofort aus einer Kopfhaut eben mehrere Haare, ähm, aus einer Wurzel mehrere Haare herauskommen",
- 11.
"Ich verspreche Ihnen eins, und wir dürfen´s versprechen, weil zwei klinische Studien uns das bestätigen, die Zeiten von kaputten Haaren, die Zeiten von Haarausfall sind jetzt vorbei. Wir bringen Ihnen Ihr jugendliches Haar zurück",
- 12.
"Diese Inhaltsstoffe, die dafür sorgen, dass Ihr zukünftig keinen Haarausfall haben werdet, und die dafür sorgen, dass mit der Einnahme der allerersten Kapsel der Haarausfall sofort gestoppt wird",
- 13.
"Nicht nur, dass wir dafür sorgen, dass wir ab sofort keine, ähm, keinen Haarausfall mehr haben, sondern das XXX, ja; pass mal auf! Kennt Ihr das hier, wenn der Ansatz so grau nachwächst? Wenn plötzlich kein Pigment mehr da ist? Das macht das XXX weg. Wir sorgen für eine Melanin-Produktion, also das natürliche Farbpigment kommt zurück. Vorbei sind die Zeiten, wo man ständig zum Friseur rennen muss, um zu färben, denn unsere Kapsel ist in der Lage, das natürliche Pigment, das, was Ihr früher immer hattet, als junges Mädchen oder als junger Bub, das zurückzuholen",
- 14.
"Jeden Abend eine Kapsel nehmen und dafür sorgen, dass das Haar nicht mehr ausfällt",
- 15.
"Was bedeutet XXX? Es ist ein patentierter, es hat ein Patent, es hat eine Urkunde bekommen, ein Markenrohstoff. 100 % natürlicher pflanzlicher Rohstoff aus der Hirse! Wirksamkeit ist nachgewiesen worden in zwei, zwei klinischen Studien! Das heißt, 20 % dickeres Haar wurde festgestellt, in den Studien. 50 % weniger Haarverlust nach 3 Monaten schon! 140 % schnelleres Wachstum in der Haarwurzel!",
- 16.
"Vorher-Nachher, wir haben das hier,
Die XXX nehmen. Und jetzt erschrecken Sie sich bitte nicht! Das ist das Resultat nach nur 3 Monaten.
- 17.
"Wir dürfen wirklich offiziell sagen, wir versprechen es Ihnen, es ist ein Versprechen in die Hand, Sie dürfen mir da vertrauen, ein Versprechen in Ihre Hände, dass Sie nach genau 3 Monaten diese Erfolge einfangen werden, einfahren werden. Was bedeutet, Sie haben keinen Haarausfall mehr",
- 18.
"Die Zeiten von Haarausfall sind jetzt vorbei. XXX ist Deine Antwort auf all Deine Probleme, die Du auf dem Kopf hast. Keine unruhige Kopfhaut mehr! Eine natürliche Re-Pigmentierung findet statt. Das bedeutet im Klartext, Eure Haarfarbe kommt zurück. Euer Haar wird sich um 140 % verdichten! Wir haben 20 % weniger Haarausfall ab der ersten Kapsel",
- 19.
"Der US-amerikanische Kollege von uns und ich sind die Einzigen, weltweit, die XXX verwenden dürfen in dieser hohen Potenz. Warum? Wir waren die Ersten, die das entdeckt haben. Wir haben uns das sofort patentieren lassen",
- 20.
"Auch meine Wimpern sind eindeutig länger gewachsen",
- 21.
"Die Fülle kommt wieder.
- 22.
- 23.
"Das ist ´ne Kundin von mir mit Mitte 40.
Gucke Dir das mal, gucke Dir bitte mal an, wie das vorher aussah, im Geheimratseckenbereich und wie es später aussah!",
- 24.
"Und ´ne andere Kundin von mir, Die haben wir auch fotografiert.
Die hatténen richtiges Problem, weil sie eben viel, viel Stress hatte. Gucke Dir mal den Hinterkopf an! Also die Kundin ist in dem Fall jetzt, die nimmt´s jetzt seit insgesamt 1 1/2 Jahren",
- 25.
"Sie haben eben die Kundinnen von XXX gesehen. Egal, ob Mann oder Frau! Wenn Sie sagen, "Ich möchte dickeres Haar haben. Ich möchte keinen Haarverlust. Ich möchténen schnelleres Wachstum. Ich habe Haarausfall, Haarbruch. Ich habe Ergrauen, dünner werdendes Haar, glanzloses Haar, trockene, juckende Kopfhaut.", dann bestellen Sie jetzt die XXX",
- 26.
"Hier sehen wir´s noch mal bei ´ner Kundin von uns. Durch den strengen Zopf ist vorne im, im, im, ähm, im, im Geheimratsecken-Bereich das Haar wirklich schütter geworden. Und nach nur 3 Monaten sah das Ganzénen bisschen anders aus",
- 27.
"Also XXX, wie gesagt, da brauchen Sie keine Haartransplantation mehr",
- 28.
Es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Werbung für das Produkt "XXX" mit einem Patent zu werben: "XXX mit dem Hauptbestandteil XXX, den wir uns haben patentieren lassen", wenn und soweit ein dieser Berühmung zu Grunde liegendes, in Deutschland geltendes Patent nicht besteht.
jeweils sofern dies geschieht wie in der Anlage K 5 wiedergegeben.
Die Beklagte beantragt, (Klagerwiderung vom 25.3.2022, Bl. 33 d.A.)
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er nicht nachgewiesen habe, dass er Mitglieder habe, welche Produkte wie das streitgegenständliche vertreiben. Die Werbeaussagen seien erlaubt, u.a. weil es sich bei dem Produkt um ein Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) und nicht um ein Arzneimittel handele. Bei den von der Beklagten vorgelegten Studien handele es sich um in vivo-Untersuchungen. Für die Nahrungszusatzkombination gebe es unter dem Markennamen "XXX" ein Patent, auch wenn die Anmeldung nicht in Deutschland und nicht auf "XXX" erfolgt sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 24.5.2022 (Bl. 75 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
a) Der Kläger ist ein Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unstreitig die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört.
b) Der Kläger hat in der Klageschrift auch dargelegt, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Denn jedenfalls Apotheken vertreiben Waren, welche sich ebenfalls günstig gegen Haarausfall bzw. für Haarwachstum auswirken sollen, und dem kläger gehören diverse Apotheken an (S. 12 d. Klageschrift).
c) An der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für eine Anspruchsberechtigung erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung des Klägers bestehen keine Zweifel, zumal der Kläger jahrelang als klagebefugt anerkannt ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.93 m. Nachw.).
2. Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG.
a. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem beworbenen Produkt tatsächlich - wie der Kläger meint - um ein "Präsentationsarzneimittel" handelt, oder um ein Nahrungsergänzungsmittel. Gesundheitsbezogene Angaben müssen Art. 5 Abs. 2, Art. 10, Art. 13 LGVO berücksichtigen bzw. dürfen nicht unbelegt i.S.d. Art. 7 Abs. 1 und 4 LMIV sein, wobei ein weit zu verstehender Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht:
"Der von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO vorausgesetzte Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit ist weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels - Nahrungsergänzungsmittels - nahelegt. Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl. zu allem Vorstehenden: BGH, Urt. v. 26. Feb. 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 ff., juris Rn. 16 m. w. N.; Urt. v. 10. Dez. 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 f., juris Rn. 21; EuGH GRUR 2012, 1161, Rn. 35, 38). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13. Abs. 1 und Art. 14 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 ff. Rn. 23 - "Original-Bachblüten")."
(OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2016 - 13 U 91/16 -, Rn. 38, juris)
Die Regelungen der 13 LGVO und LMIV sind unstreitig Marktverhaltensregelungen.
b. Im Einzelnen gilt für die streitgegenständlichen Werbeaussagen:
(1) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 1.)
1. "Wir haben studiengeprüfte Ergebnisse, die da lauten: 20 % dickeres Haar, die da lauten: 50 % weniger Haarverlust nach nur 3 Monaten, studiengeprüft in einer Goldstandard-Studie, und 140 % schnelleres Wachstum der Haarwurzel.",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil solche "studiengeprüften Ergebnisse" von der Beklagten nicht belegt worden sind und sich insbesondere nicht aus den Studien Anlage B2 und B3 ergeben. Die Anlage B3 enthält keine solchen Prozentangaben. Die Anlage B2 enthält in dem Abschnitt "Abstract" zwar (ungefähr) solche Prozentangaben, aber für andere Parameter als von der Beklagten behauptet:
"20,8%" beziehen sich nicht allgemein auf "dickeres Haar", sondern auf "collagen thickness ... in the connective tissue sheath of the hair in contact with MPL".
"140%" beziehen sich nicht auf ein allgemeines "schnelleres Wachstum der Haarwurzel" sondern auf "stimulation of mitotic index ... in the epithelial cells of hair bulb".
"50% weniger Haarverlust nach nur 3 Monaten" lassen sich weder der Studie Anlage B2 noch B3 entnehmen.
Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Studien tatsächlich "Goldstandard" entsprechen.
(2) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 2.)
2. "Ich hatte jahrelang starken Haarausfall ab meinen Wechseljahren. Das heißt, hormonell bedingt. Kein Haarwasser oder anderes Mittel hat geholfen. Dann habe ich bei Ihnen am 24.06.2021 vom Hersteller XXX die Dreimonatspackung XXX bestellt...Bereits nach einer Woche stoppte der Haarausfall und meine Haare wuchsen nach, bis heute",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil eine Wirksamkeit "bereits nach einer Woche" von der Beklagten nicht belegt worden sind und sich insbesondere nicht aus den Studien Anlage B2 und B3 ergibt. Die Studie Anlage B3 betrifft eine Studie über 12 Wochen, die Studie Anlage B2 trifft keine Aussagen zum "Stoppen" von Haarausfall.
(3) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 3.)
3. "Ist es für die Person, die genetisch bedingten Haarausfall hat, die hormonell bedingten Haarausfall hat, die stressbedingten Haarausfall hat, die gesundheitlich bedingten Haarausfall hat, die mit der Schilddrüse Probleme hat, die eventuell die falschen Medikamente nimmt? Richtig! Es ist für jede Richtung gedacht, Als einer von zwei international führenden Friseuren dürfen wir wirklich sagen, dadurch, dass es zwei klinische Studien bei uns bestätigt haben, wir haben uns also hingesetzt und haben über viele Monate tausende von Probanden angesetzt und haben eine Placebo-geführte Studie gemacht. Und wir dürfen Ihnen wirklich, und jetzt müssen Sie genau zuhören, es versprechen, dass mit Einnahme der aller ersten Kapsel das Martyrium, welches sich auf Ihrem Kopf eventuell abspielt oder zukünftig abspielen wird, ein Ende hat",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil eine Wirksamkeit gegen jegliche Art von Haarausfall - genetisch bedingt, hormonell bedingt, stressbedingt, gesundheitlich bedingt, wegen Problemen mit der Schilddrüse, "falsche" Medikamente - nicht Gegenstand der Studien Anlagen B2 und B3 gewesen ist, so dass diese darüber auch keine Aussagen treffen. Die Formulierung "haben über viele Monate tausende von Probanden angesetzt und haben eine Placebo-geführte Studie gemacht" erweckt zudem den falschen Eindruck, die Studie habe "Tausende von Probanden" umfasst, während tatsächlich die Studie Anlage B3 nur 65 Probandinnen hatte.
(4) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 4.)
4. "Die XXX Kapseln als ein wirklich patentierter Grundstoff mit XXX, übrigens auf Hirsebasis, es ist Olivenöl drin, es ist Biotin drin, es ist, Kupfer drin, diese Kombination in dieser hohen Frequenz an Inhaltsstoffen sorgt dafür, dass mit der Einnahme der ersten Kapsel der Haarausfall sofort gestoppt wird",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil weder irgendeine Wirksamkeit, erst recht nicht ein Stoppen des Haarausfalls schon "ab der ersten Kapsel" nachgewiesen ist und sich insbesondere auch nicht aus den Studien Anlagen B2 oder B3 ergibt. Ebenfalls zu untersagen ist die Werbung mit "patentiert", denn ausweislich der Anlage B1 liegt jedenfalls eine "demande de brevet", d.h. eine Patentanmeldung aus Frankreich vor. Wenn wie vorliegend aber im Inland mit "Patent" geworben wird, ohne dass der Hinweis auf ein "nur" ausländisches Patent besteht, ist dies unzulässig:
"Da die Bekl. unstreitig nicht über ein inländisches Patent verfügt, ist die Angabe irreführend im Sinne des § 3 UWG, wenn der Verkehr die Angabe im Sinne des Klagevortrages verstehen sollte. Daß die Angabe geeignet sein könnte, die angesprochenen Verkehrskreise zumindest zu näherer Befassung mit dem Angebot der Bekl. zu veranlassen, ist im Rechtsstreit nicht streitig geworden, steht auch mit den anerkannten Erfahrungssätzen im Einklang, daß der Hinweis auf ein Patentrecht im allgemeinen die Vorstellung hervorzurufen geeignet ist, die Ware sei im ganzen oder in Teilen gegen Nachahmung geschützt, biete in bestimmter Beziehung Neues und weise Vorzüge auf gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller, für die ein Schutzrecht nicht besteht (vgl. BGH in GRUR 1961, 241 Socsil; GRUR 1964, 144 [BGH 27.09.1963 - Ib ZR 24/62] Sintex - jeweils mit weiteren Nachw.).
(so BGH GRUR 1984, 741 [BGH 05.07.1984 - I ZR 88/82], beck-online)
(5) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 5.)
5. "Ab dem ersten Monat haben wir bis zu 140 % schnelleres und dickeres Haarwachstum. XXX und XXX ist ein Wundermittel. Und es ist in der Lage, ab sofort dafür zu sorgen, dass Ihr keine Probleme mehr habt",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil solche eine Wirksamkeit von der Beklagten nicht belegt worden sind und sich insbesondere nicht aus den Studien Anlage B2 und B3 ergeben. Die Anlage B3 enthält keine solche Prozentangabe. In der Anlage B2 in dem Abschnitt "Abstract" beziehen sich "140%" sich nicht auf ein allgemeines "schnelleres und dickeres Haarwachstum" sondern auf "stimulation of mitotic index ... in the epithelial cells of hair bulb". Das oben zu (1) Ausgeführte gilt ergänzend. Eine noch weitergehende, ganz uneingeschränkte Wirkung, "dass Ihr keine Probleme mehr habt", ergeben zudem weder die Ausführungen der Beklagte, noch die Studien Anlage B2 und B3.
(6) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 6.)
6. "Wir werden gleich live hier, im deutschen Teleshopping, beweisen, wie nach einer Dreimonatskur mit XXX das Haar sich sozusagen fast verdoppelt hat, darüber hinaus 140 %",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil irgendein "live-Beweis" in der damaligen Sendung durch die Beklagte überhaupt nicht erfolgt ist. Soweit die Beklagte sich möglicherweise auf die Studie Anlage B2 beziehen wollte, gibt es dort in dem Abschnitt "Abstract" keine Aussage zu einer "sozusagen Verdopplung des Haars, sondern beziehen sich "140%" allein auf "stimulation of mitotic index ... in the epithelial cells of hair bulb". Das oben zu (1) Ausgeführte gilt ergänzend.
(7) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 7.)
7. "Nämlich das sind Studienergebnisse. 20 % dickeres Haar! 50 % weniger Haarverlust nach 3 Monaten! Ja! Gut! Wenn Sie jetzt einmal bestellen, werden Sie schon feststellen, "Juchu!", nach 3 Monaten merken Sie ja schon was, sehen Sie auch gleich bei Larissa. 140 % schnelleres Wachstum in der Haarwurzel! 75 % der Verwenderinnen bestätigen ein verbessertes Erscheinungsbild des Haares! Patentierter Markenrohstoff! 100 % natürlicher pflanzlicher Rohrstoff aus der Hirse! Wirksamkeit in zwei klinischen Studien bestätigt!",
ist aus den Gründen zu oben (1) irreführend und deshalb zu unterlassen, soweit "20 % dickeres Haar", "50 % weniger Haarverlust" und "140 % schnelleres Wachstum in der Haarwurzel" versprochen werden. "75 % der Verwenderinnen" soll sich wohl auf die Studie Anlage B3 beziehen, die aber nicht das hier konkret beworbene Produkt untersucht hat. Insbesondere bleibt offen, ob das hier beworbene Produkt eine vergleichbare Zusammensetzung hat. Damit ist auch die zusammenfassende Behauptung "Wirksamkeit in zwei klinischen Studien bestätigt!" nicht belegt. Das oben zu (1) Ausgeführte gilt ergänzend. Ebenfalls zu untersagen ist die Werbung mit "patentiert", aus den oben zu (4) ausgeführten Gründen.
(8) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 8.)
8. "Wir haben eine 140 %-tige Vervierfachung von dem, was wir vorher hatten. Wir haben ein gesundes Haar. Wir haben eine durchblutete Kopfhaut. Und wir sind in der Lage, mit XXX, und das ist das ganz Entscheidende, nicht nur prophylaktisch, sondern auch darüber hinaus vorzusorgen, zu sorgen, dafür zu sorgen, Edwina, dass der zukünftige Haarausfall eben nicht passiert",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil eine solche Wirksamkeit von der Beklagten nicht belegt worden ist und sich insbesondere nicht aus den Studien Anlage B2 und B3 ergibt. Das oben zu (1) Ausgeführte gilt ergänzend. Im Übrigen wäre eine 140%-ige Steigerung auch keine "Vervierfachung". Irgendwelche Bestätigungen über eine "nicht nur prophylaktische, sondern auch darüber hinaus" (!?) Wirkung enthalten die Anlagen B2 und B3 nicht.
(9) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 9.)
9. "Wir sind in der Lage, aus einem verkümmerten Haar, wo die Haarwurzel vertalgt ist, wo die Haarwurzel sich nicht mehr entfalten kann, wo das Haar nicht mehr wachsen kann, sind wir in der Lage, aus einer Haarwurzel bis zu 5 verschiedene Haare zu bekommen",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil eine solche Wirkung des Produkts ("aus einer Haarwurzel bis zu fünf verschiedene Haare") von der Beklagten nicht belegt worden ist und sich insbesondere nicht aus den Studien Anlage B2 und B3 ergibt.
(10) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 10.)
10. "Die Wurzel wird freigelegt. Der Talk verschwindet. Die Wurzel wird sozusagen massiert, in wie so ´ne Art pump, ja, wie, so, als ob diénen bisschen, ja, ich sag mal, wiéne Reanimation im Grunde. sie wird sozusagen richtig gepumpt und die Durchblutung des, der Kopfhaut sorgt dafür, dass ab sofort aus einer Kopfhaut eben mehrere Haare, ähm, aus einer Wurzel mehrere Haare herauskommen",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil eine solche Wirksamkeit ("wird sozusagen massiert", "aus einer Wurzel mehrere Haare") von der Beklagten nicht belegt worden ist und sich insbesondere nicht aus den Studien Anlage B2 und B3 ergibt. Im Übrigen ist auch nicht plausibel, wie irgendwelche eingenommenen Inhaltsstoffe "sozusagen" irgendeine "Massage" durchführen können sollten.
(11) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 11.)
11. "Ich verspreche Ihnen eins, und wir dürfen´s versprechen, weil zwei klinische Studien uns das bestätigen, die Zeiten von kaputten Haaren, die Zeiten von Haarausfall sind jetzt vorbei. Wir bringen Ihnen Ihr jugendliches Haar zurück",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil eine solche Wirksamkeit (kaputte Haare und Haarausfall "sind vorbei", "jugendliches Haar zurück") von der Beklagten nicht belegt worden sind und sich solche Aussagen insbesondere nicht aus den Studien Anlage B2 und B3 ergeben.
(12) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 12.)
12. "Diese Inhaltsstoffe, die dafür sorgen, dass Ihr zukünftig keinen Haarausfall haben werdet, und die dafür sorgen, dass mit der Einnahme der allerersten Kapsel der Haarausfall sofort gestoppt wird",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil weder irgendeine Wirksamkeit, erst recht nicht ein Stoppen des Haarausfalls schon "mit der Einnahme der allerersten Kapsel" nachgewiesen ist und sich insbesondere auch nicht aus den Studien Anlagen B2 oder B3 ergibt. Das oben zu (4) Ausgeführte gilt ergänzend.
(13) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 13.)
13. "Nicht nur, dass wir dafür sorgen, dass wir ab sofort keine, ähm, keinen Haarausfall mehr haben, sondern das XXX, ja; pass mal auf! Kennt Ihr das hier, wenn der Ansatz so grau nachwächst? Wenn plötzlich kein Pigment mehr da ist? Das macht das XXX weg. Wir sorgen für eine Melanin-Produktion, also das natürliche Farbpigment kommt zurück. Vorbei sind die Zeiten, wo man ständig zum Friseur rennen muss, um zu färben, denn unsere Kapsel ist in der Lage, das natürliche Pigment, das, was Ihr früher immer hattet, als junges Mädchen oder als junger Bub, das zurückzuholen",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil die behauptete Wirksamkeit ("keinen Haarausfall", "... macht ... weg"), nicht nachgewiesen ist und sich insbesondere auch nicht aus den Studien Anlagen B2 oder B3 ergibt.
(14) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 14.)
14. "Jeden Abend eine Kapsel nehmen und dafür sorgen, dass das Haar nicht mehr ausfällt",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil die behauptete Wirkung ("nicht mehr ausfällt") nicht nachgewiesen ist und sich insbesondere auch nicht aus den Studien Anlagen B2 oder B3 ergibt. Allenfalls könnten die Studien für eine eventuelle Verringerung von Haarausfall oder ein besseres Nachwachsen von Haar sprechen.
(15) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 15.)
15. "Was bedeutet XXX? Es ist ein patentierter, es hat ein Patent, es hat eine Urkunde bekommen, ein Markenrohstoff. 100 % natürlicher pflanzlicher Rohstoff aus der Hirse! Wirksamkeit ist nachgewiesen worden in zwei, zwei klinischen Studien! Das heißt, 20 % dickeres Haar wurde festgestellt, in den Studien. 50 % weniger Haarverlust nach 3 Monaten schon! 140 % schnelleres Wachstum in der Haarwurzel!",
ist aus den Gründen zu oben (1) insoweit irreführend und deshalb zu unterlassen, soweit wieder "20 % dickeres Haar", "50 % weniger Haarverlust" und "140 % schnelleres Wachstum in der Haarwurzel" versprochen werden. Damit ist auch die zusammenfassende Behauptung "Wirksamkeit ist nachgewiesen worden in zwei, zwei klinischen Studien!" nicht belegt. Das oben zu (1) Ausgeführte gilt ergänzend. Ebenfalls zu untersagen ist die Werbung mit "patentiert", "Patent" oder "hat eine Urkunde bekommen", aus den oben zu (4) ausgeführten Gründen.
(16) Die Werbeaussagen (Klaganträge zu 16. und 17.)
(Vorher-Nachher-Vergleiche mit Fotos)
"Die XXX nehmen. Und jetzt erschrecken Sie sich bitte nicht! Das ist das Resultat nach nur 3 Monaten.
Wir dürfen wirklich offiziell sagen, wir versprechen es Ihnen, es ist ein Versprechen in die Hand, Sie dürfen mir da vertrauen, ein Versprechen in Ihre Hände, dass Sie nach genau 3 Monaten diese Erfolge einfangen werden, einfahren werden. Was bedeutet, Sie haben keinen Haarausfall mehr,"
sind irreführend und deshalb zu unterlassen, weil die behauptete Wirkung ("kein Haarausfall mehr") nicht nachgewiesen ist und sich insbesondere auch nicht aus den Studien Anlagen B2 oder B3 ergibt. Allenfalls könnten die Studien für eine eventuelle Verringerung von Haarausfall oder ein besseres Nachwachsen von Haar sprechen, zudem auch nicht für eine sichere ("versprochene") Wirkung nach "genau 3 Monaten".
(17) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 18.)
18. "Die Zeiten von Haarausfall sind jetzt vorbei. XXX ist Deine Antwort auf all Deine Probleme, die Du auf dem Kopf hast. Keine unruhige Kopfhaut mehr! Eine natürliche Re-Pigmentierung findet statt. Das bedeutet im Klartext, Eure Haarfarbe kommt zurück. Euer Haar wird sich um 140 % verdichten! Wir haben 20 % weniger Haarausfall ab der ersten Kapsel",
ist aus den Gründen zu oben (11), (1) und (4) insoweit irreführend und deshalb zu unterlassen, soweit wieder "Haarausfall ... vorbei", "um 140% verdichten", "20 % weniger Haarausfall" und zwar "ab der ersten Kapsel", "50 % weniger Haarverlust" und "140 % schnelleres Wachstum in der Haarwurzel" versprochen werden. Das oben zu (11), (1) und (4) Ausgeführte gilt ergänzend. Ebensowenig befassen sich die Studien Anlagen B2 und B3 umfassend mit "all Deinen Problemen, die Du auf dem Kopf hast", speziell mit "unruhiger" (!?) Kopfhaut oder einer Repigmentierung und treffen darüber keine Wirksamkeitsaussagen.
(18) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 19.)
19. "Der US-amerikanische Kollege von uns und ich sind die Einzigen, weltweit, die XXX verwenden dürfen in dieser hohen Potenz. Warum? Wir waren die Ersten, die das entdeckt haben. Wir haben uns das sofort patentieren lassen",
ist irreführend und daher zu unterlassen. Es trifft nicht zu, dass die Beklagte, ihr Präsentator oder die Herstellerin des Produktes XXX "entdeckt" haben oder sich haben "patentieren" lassen. Die von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegte "demande de brevet" nennt keine dieser Personen, sondern als (Rechte-)Inhaber ("Titulaire") eine Firma HITEX und als Erfinder ("Inventeurs") "LAIMAY FRANCOIS; LAMOUR IRENE et GAILLARD EMMANUELLE". Wenn die Beklagte von "wir" spricht, lässt sich dies nicht verstehen als irgendwelche Dritte.
(19) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 20.)
20. "Auch meine Wimpern sind eindeutig länger gewachsen",
ist irreführend und deshalb zu unterlassen, weil sich die Studien Anlagen B2 und B3 mit Wimpernwachstum nicht befassen und darüber keine Wirksamkeitsaussagen treffen.
(20) Die Werbeaussagen (Klagantrag zu 21. bis 26)
21. "Die Fülle kommt wieder. (Foto)
22. (Foto)
23. "Das ist ´ne Kundin von mir mit Mitte 40. (Foto)
Gucke Dir das mal, gucke Dir bitte mal an, wie das vorher aussah, im Geheimratseckenbereich und wie es später aussah!",
24. "Und ´ne andere Kundin von mir, Die haben wir auch fotografiert. (Foto)
Die hatténen richtiges Problem, weil sie eben viel, viel Stress hatte. Gucke Dir mal den Hinterkopf an! Also die Kundin ist in dem Fall jetzt, die nimmt´s jetzt seit insgesamt 1 1/2 Jahren",
25. "Sie haben eben die Kundinnen von XXX gesehen. Egal, ob Mann oder Frau! Wenn Sie sagen, "Ich möchte dickeres Haar haben. Ich möchte keinen Haarverlust. Ich möchténen schnelleres Wachstum. Ich habe Haarausfall, Haarbruch. Ich habe Ergrauen, dünner werdendes Haar, glanzloses Haar, trockene, juckende Kopfhaut.", dann bestellen Sie jetzt die XXX-Kapseln",
26. (Foto) "Hier sehen wir´s noch mal bei ´ner Kundin von uns. Durch den strengen Zopf ist vorne im, im, im, ähm, im, im Geheimratsecken-Bereich das Haar wirklich schütter geworden. Und nach nur 3 Monaten sah das Ganzénen bisschen anders aus",
sind irreführend und deshalb zu unterlassen, weil selbst die Studien Anlagen B2 und B3 keine Wirksamkeitsaussagen darüber behaupten, ob irgendeine (Haar-) "Fülle wiederkommt", im "Geheimratsecken-Bereich" eine Veränderung eintritt oder (gerade) bei stressbedingtem Haarausfall eine Verbesserung zu erwarten ist. Ebensowenig belegen die Studien allgemein eine Wirkung von "dickerem Haar", "keinen Haarverlust", "schnelleres Wachstum", gegen "Haarbruch, "Ergrauen", "dünner werdendes Haar", "glanzloses Haar" oder "trockene, juckende Kopfhaut". Mit diesen Werbeaussagen behauptet die Beklagte ohne hinreichenden Nachweis eine günstige Wirkung für nahezu jede nur denkbare Art von Haarproblemen.
(21) Die Werbeaussage (Klagantrag zu 27.)
27. "Also XXX, wie gesagt, da brauchen Sie keine Haartransplantation mehr",
ist schon deshalb irreführend und zu unterlassen, weil ohnehin niemand zwingend eine Haartransplantation "braucht" und der bloße Wunsch danach selbst bei einer (gedanklich unterstellten) Verbesserung des Haarwachstums durch das streitgegenständliche Produkt nicht notwendig entfällt, sich jedenfalls auch nicht aus den Studien Anlagen B2 und B3 ergibt
(22) Der Beklagten ist es zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Werbung für das Produkt "XXX" bezüglich des Bestandteils XXX damit zu werben "den wir uns haben patentieren lassen", wenn und soweit für die Beklagte ein Grunde liegendes Patent nicht besteht. Auf die Begründung zu oben (18) wird Bezug genommen. Ebenfalls ist zu verlangen, dass gerade ein in Deutschland angemeldetes Patent besteht. Auf die Begründung zu oben (4) wird Bezug genommen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO.