Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.05.2013, Az.: 17 LP 8/12

Ansehen einer eigens für Ausbildungszwecke und als Teil einer militärischen Dienststelle eingerichtete "Ausbildungswerkstatt" als von vornherein selbstständige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne; Eingliederung von Auszubildenden in diese einheitliche Dienststelle und Wahlberechtigung bei Personalratswahlen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.2013
Aktenzeichen
17 LP 8/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 39193
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0515.17LP8.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 28.08.2012 - AZ: 8 A 3522/12

Fundstellen

  • NordÖR 2013, 494-495
  • PersR 2013, 388
  • PersV 2013, 381-390

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine eigens für Ausbildungszwecke und als Teil einer militärischen Dienststelle eingerichtete "Ausbildungswerkstatt" ist nur dann entgegen eines Organisationsbefehls als von vornherein selbständige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie einerseits nach ihrem Aufgabenbereich und andererseits nach ihrer Organisation gerade auch in Bezug auf das Stammpersonal selbständig ist.

  2. 2.

    Ist zwar nach den jeweiligen Aufgabenbereichen der "Ausbildungsbetrieb" aus dem "sonstigen Dienstbetrieb" einer einheitlichen Dienststelle herausgelöst, sind die Auszubildenden gleichwohl in diese einheitliche Dienststelle eingegliedert und bei Personalratswahlen wahlberechtigt, wenn die sie betreffenden maßgeblichen personellen Maßnahmen vom Dienststellenleiter und nicht vom Leiter der Ausbildungseinrichtung eigenverantwortlich getroffen bzw. gegenüber der Wehrverwaltung vorbereitet werden.

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl des Gesamtpersonalrats beim Materialdepot E. bezüglich der Gruppe der Arbeitnehmer. Die insgesamt drei Antragsteller sind Arbeitnehmer in der Dienststelle, die sich zur Wahl gestellt haben, wobei zwei Bewerber erfolgreich waren. Beteiligter zu 1. ist der Gesamtpersonalrat; Beteiligter zu 2. der Kommandant des Materialdepots.

Das Materialdepot E. ist eines von bundesweit sechs großen Materialdepots. Es gehört zur Streitkräftebasis und ist dem Logistikkommando der Bundeswehr untergeordnet. Dem Materialdepot sind organisatorisch mehrere verselbständigte Dienststellen in Nordwestdeutschland zugeordnet. Unterstellte Materiallager befinden sich an mehreren Standorten (z. B. J., K., L.). In J. befindet sich zudem eine Ausbildungswerkstatt, in der etwa 100 Auszubildende im Bereich Elektronik, Fachinformatik und Mechatronik über einen Zeitraum von jeweils 3 bis 3 1/2 Jahren ausgebildet werden. Bundesweit existieren in dem Bereich "Ortsfeste logistische Einrichtungen" 9 Ausbildungswerkstätten für verschiedene Ausbildungsberufe. Die Berufsausbildungsverträge für die Ausbildung in J. werden zwischen den Auszubildenden und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Leer geschlossen. Aufgrund von Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen Wirtschaftsbetrieben können die Auszubildenden der Ausbildungswerkstatt dort Erfahrungen sammeln, während die Wirtschaftsbetriebe ihre Auszubildenden zur Unterweisung nach J. senden können. Im Bereich des Materialdepots selbst wird eine geringe Anzahl von Auszubildenden beschäftigt, die zu Fachkräften für Lagerlogistik ausgebildet werden.

Im Frühjahr 2012 wurden die Wahlen des Gesamtpersonalrats des Materialdepots sowie der örtlichen Personalräte in den zugehörigen verselbständigten Dienststellen vorbereitet. Auch in der Ausbildungswerkstatt J. wurde am 19. Januar 2012 ein Verselbständigungsbeschluss gefasst, der vom (örtlichen) Wahlvorstand beim Materialdepot E. am 14. Februar 2012 einstimmig als unwirksam eingestuft wurde, weil die Auszubildenden der Ausbildungswerkstatt zu Unrecht an der entsprechenden Vorabstimmung teilgenommen hätten. Das anschließend um Stellungnahme ersuchte Streitkräfteunterstützungskommando - Abteilung Verwaltung - vertrat demgegenüber im Schreiben vom 2. März 2012 die Auffassung, dass die Auszubildenden als wahlberechtigte Beschäftigte an der Vorabstimmung hätten teilnehmen dürfen.

Der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats schloss sich der letztgenannten Auffassung an. Im Wahlausschreiben des Wahlvorstandes wurde ausgeführt, dass der Gesamtpersonalrat aus zwölf Mitgliedern bestehe. Davon sollten auf die Gruppe der Beamten und die der Soldaten je ein Vertreter und auf die Gruppe der Arbeitnehmer zehn Vertreter entfallen. Diese Zusammensetzung leitete sich aus 350 wahlberechtigten Arbeitnehmern inkl. der Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt, 39 Beamten und 26 Soldaten ab. Vorgesehen war die Wahl in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl). Im Wählerverzeichnis, auf dessen Auslage im Wahlausschreiben hingewiesen wurde, waren die volljährigen Auszubildenden der Ausbildungswerkstatt J. als wahlberechtigte Beschäftigte eingetragen. Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 22. März 2012 Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses ein. Die Auszubildenden der Ausbildungswerkstatt J. seien nicht in die Dienststelle organisatorisch eingegliedert und daher nicht wahlberechtigt. Den Einspruch wies der Wahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats unter dem 27. März 2012 mit Hinweis darauf zurück, dass es sich bei den Auszubildenden um Beschäftigte handele, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres zum Personalrat wahlberechtigt seien.

Für die Gruppe der Arbeitnehmer gingen drei Wahlvorschläge ein. Es handelte sich um die Liste 7 "Kennwort: VAB - Den Wandel ins Visier nehmen - Gemeinsam Zukunft sichern", Liste 8 "Kennwort: Nordlichter" und Liste 9 "Kennwort: J. ". Diese Wahlvorschläge wurden als gültig bewertet und durch Aushang bekanntgegeben. Dabei wurden die einzelnen Bewerber jeder Liste unter Nennung von Vor- und Nachnamen, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle fortlaufend nummeriert aufgeführt. Die Antragsteller hatten die ersten drei von insgesamt 5 Listenplätzen der Liste 7 inne. Die Liste 8 wies acht und die Liste 9 zwölf Listenplätze auf.

Die Wahl des Gesamtpersonalrats fand am 8. und 9. Mai 2012 statt. Die für die Wahl in der Gruppe der Arbeitnehmer erstellten Stimmzettel waren mit "Stimmzettel zur Gesamtpersonalratswahl bei Wahl nur eines Vertreters einer Gruppe (§ 30 Abs. 1 und 2 BPersVWO)" überschrieben. Neben den anzukreuzenden Abstimmungsfeldern war jeweils (lediglich) der an erster Stelle genannte Bewerber aus den einzelnen Vorschlagslisten 7 bis 9 unter Nennung von Vor- und Nachnamen und Gruppenzugehörigkeit aufgeführt. Das Ergebnis der Wahl wurde am 10. Mai 2012 bekanntgemacht. In der Gruppe der Arbeitnehmer wurden von 350 vom Wahlvorstand für wahlberechtigt gehaltenen Arbeitnehmern 290 Stimmen abgegeben, von denen 289 gültig sein sollten. Nach der Berechnung des Wahlvorstandes entfielen auf die Wahlvorschlagsliste 7 zwei Sitze, auf die Liste 8 drei Sitze und auf die Liste 9 fünf Sitze.

Am 23. Mai 2012 haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Nach ihrer Auffassung seien die Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt nicht wahlberechtigt gewesen. Die Wahlberechtigung nach § 13 Abs. 1 BPersVG sei an eine tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle bzw. an eine Zugehörigkeit zur Dienststelle geknüpft. Die Auszubildenden im Bereich der Elektronik in der Ausbildungswerkstatt J. seien nicht in die Dienststelle eingegliedert, weil sie nicht für die Aufgabenerfüllung tätig seien und auch nicht für den Bedarf der Dienststelle ausgebildet würden. Die Ausbildungswerkstatt sei letztlich autark und ohne inhaltliche Bindung zum Materialdepot tätig. Das Materialdepot habe als Dienststelle der Logistik vier eigene Auszubildende, die zur Fachkraft Lagerlogistik ausgebildet würden und dort eingegliedert seien. Eine solche Eingliederung sei hinsichtlich der ca. 100 Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt nicht gegeben. Sie seien personalvertretungsrechtlich nicht dem Materialdepot, sondern letztlich ihrer Stammdienststelle, dem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M., zuzuordnen. Darüber hinaus seien die verwendeten Stimmzettel falsch und irreführend gewesen. Es hätten nach § 25 Abs. 2 BPersVWO jeweils die an erster und zweiter Stelle der Wahlvorschläge aufgeführten Listenbewerber aufgeführt werden müssen und nicht nur ein einziger Name pro Liste. Durch diesen Verstoß habe das Wahlergebnis beeinflusst werden können. Den Wählern komme es regelmäßig nicht nur auf die Liste als solche, sondern auf die dahinterstehenden Personen an. Die Fehlerhaftigkeit gelte umso mehr, als auch die Überschrift der Stimmzettel fehlerhaft den Eindruck erweckt habe, dass nur eine einzige Person für die Gruppe der Arbeitnehmer zu wählen gewesen wäre.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Wahl des Gesamtpersonalrats beim Materialdepot E. für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig zu erklären.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.

Der Beteiligte zu 2. hat ausgeführt: Die Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt J. seien nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 2 BPersVG unzweifelhaft als Beschäftigte anzusehen. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 26.11.1987 - 6 ABR 8/83 -). Die Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz seien unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.09.2007 - 6 PB 9.07 -) schon wegen dieser Eigenschaft während der Ausbildung in die Dienststelle eingegliedert und deshalb dort wahlberechtigt.

Der Beteiligte zu 1. hat auf die Ausführungen des Beteiligten zu 2. Bezug genommen. Die Auszubildenden seien Beschäftigte; es mache keinen Unterschied, ob sie Aufgaben des öffentlichen Dienstes erfüllten oder ihnen lediglich Kenntnisse vermittelt würden, die sie für eine spätere Berufsausbildung benötigten.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Wahl des Gesamtpersonalrats beim Materialdepot E. für die Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt. Bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren mit Auswirkungen auf das Wahlergebnis verstoßen worden. Allerdings seien entgegen der Auffassung der Antragsteller die am Wahltag volljährigen Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt J. als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wahlberechtigt gewesen. Die Berufsausbildung befähige sie, an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes - der Streitkräfteunterstützung - mitzuwirken. Ob hier über den Bedarf hinaus ausgebildet werde, sei für die Beschäftigteneigenschaft und damit für die Wahlberechtigung unerheblich. Die Zugehörigkeit zur Dienststelle werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Auszubildenden Teile ihrer Ausbildung bei Wirtschaftsunternehmen in der Region absolvierten. Aufgrund des mit den Auszubildenden geschlossenen Ausbildungsvertrages habe die für die Zugehörigkeit zur Dienststelle erforderliche Eingliederung vielmehr keine besondere rechtliche Bedeutung mehr. Die Wahlanfechtung sei aber letztlich erfolgreich, weil die Stimmzettel nicht die Anforderungen für die Gruppenwahl erfüllt hätten. Da innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen seien, hätte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt werden müssen. Daher sei die Überschrift der Stimmzettel mit "Stimmzettel zur Gesamtpersonalratswahl bei Wahl nur eines Vertreters einer Gruppe (§ 30 Abs. 1 und 2 BPersVWO)" fehlerhaft. Zudem hätten auf den Stimmzetteln die an erster und zweiter Stelle auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerber aufgeführt werden müssen. Die Aufnahme nur der an erster Stelle benannten Bewerber hätte erhebliche Auswirkungen auf das Stimmverhalten und das Wahlergebnis haben können. Wenn Wähler dem an erster Stelle benannten Bewerber nicht das Vertrauen hätten aussprechen wollen, so hätte die Liste doch ihre Zustimmung finden können, wenn Wähler den an zweiter Stelle in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber für wählbar gehalten hätten. Irreführend sei schließlich der Hinweis, dass der Stimmzettel ungültig sei, wenn mehr als ein Bewerber angekreuzt sei. Bei der Listenwahl seien nämlich nicht Bewerber, sondern Vorschlagslisten anzukreuzen. Es komme nicht mehr auf die Frage an, ob das Wählerverzeichnis an geeigneter Stelle so zur Einsicht ausgelegt worden ist, dass allen Wahlberechtigten in zumutbarer Weise Einsicht möglich gewesen wäre. Die Erstellung mehrerer Kopien zur Auslegung an mehreren Stellen hätte sich hier aufgedrängt. Die verselbständigten Dienststellen erstreckten sich über ein großes Gebiet in Nordwestdeutschland und seien teilweise mehr als 300 km voneinander entfernt. Dass es z. B. Bediensteten aus dem Materiallager N. in Schleswig-Holstein unmöglich gewesen sei, das in J. ausliegende Wählerverzeichnis einzusehen, liege auf der Hand. Ob und inwieweit Verstöße gegen die Pflicht zur Auslegung des Wählerverzeichnisses Gegenstand einer Wahlanfechtung sein können, sei aber nicht abschließend zu entscheiden, weil die Wahl schon wegen der Mängel des Stimmzettels ungültig sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Beteiligte zu 1. am 5. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt, mit der die Bewertung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, dass die Fehlerhaftigkeit der Stimmzettel zur Ungültigkeit der Wahl führe. Die Verwendung der fehlerhaften Stimmzettel habe nicht zu einer Beeinflussung des Wahlergebnisses geführt. Die Wähler hätten vor der Wahl reichlich Gelegenheit gehabt, sich über die ausgelegten Wahlvorschlagslisten und über die namentliche Zusammensetzung der jeweiligen Listen zu informieren, so dass ihnen die Bewerber bekannt gewesen wären. Auch die Beanstandung des Hinweises, dass der Stimmzettel bei der Ankreuzung von mehr als einem Bewerber irreführend sei, überzeuge nicht. Der Hinweis habe von einem verständigen Wähler nur so verstanden werden können, dass sich die Ungültigkeit des Stimmzettels ergebe, wenn mehr als ein Kreuz gesetzt werde.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. August 2012 zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag.

Die Antragsteller machen im Beschwerdeverfahren geltend: Mit der Beschwerdebegründung würden gesetzlich nicht normierte Wählerpflichten konstruiert. Stimmzettel müssten in der Weise richtig sein, dass Wähler keine Zusatzinformationen einholen müssten und insbesondere nicht irritiert und verwirrt würden. Bereits die falsche Überschrift und die Nichtnennung des jeweils zweiten Listenbewerbers für sich genommen hätten das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen können, umso mehr sei dies bei Addition der Fehler der Fall. Es sei mehr als naheliegend, dass ein Großteil der Wähler von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei und den Eindruck gehabt habe, mit seiner Stimme auch nur die genannte Person zu wählen. Die Personalisierung der Liste sei verkürzt worden; die Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses sei geradezu evident. Ergänzend führen die Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die volljährigen Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt J. nicht wahlberechtigt gewesen seien. Für die Zugehörigkeit zur Dienststelle reiche der Ausbildungsvertrag allein nicht aus. An einer Eingliederung in die Dienststelle Materialdepot Wilhelmshaven als Logistikdienststelle fehle es bei den in der reinen Ausbildungswerkstatt tätigen Auszubildenden. Die Zuerkennung der Wahlberechtigung für die Wahl des Gesamtpersonalrats beim Materialdepot E. führe zu einer klaren Verzerrung des Wahlergebnisses. Die Auszubildenden seien dem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Leer als Stammdienststelle zuzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragsteller und der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Wahl des Gesamtpersonalrats beim Materialdepot E. in der Gruppe der Arbeitnehmer zutreffend für ungültig erklärt. Der Wahlanfechtungsantrag beurteilt sich nach § 25 BPersVG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergibt sich hier zwar nicht bereits aus § 1 BPersVG, weil die militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, zu denen das Materialdepot E. als Teil der Streitkräftebasis gehört, keine Verwaltungen des Bundes sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.10.2007 - 6 P 2.07 -, [...] Rdnr. 10). Für die dort beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer findet jedoch gemäß § 91 Abs. 1 des Soldatengesetzes das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung. Nach § 25 BPersVG ist eine Wahlanfechtung begründet - und damit eine durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären -, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Der Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Beschwerde schon wegen der vom Verwaltungsgericht skizzierten wahlergebnisrelevanten Fehlerhaftigkeit der bei der Wahl verwendeten Stimmzettel begründet (dazu 1.). Auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage der Wahlberechtigung der Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt J. kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an, die Wahlberechtigung dürfte aber gegeben sein (dazu 2.).

1.

Infolge der Verwendung fehlerhaft gestalteter Stimmzettel liegt ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor, wodurch das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.

a) Vorschriften über das Wahlverfahren sind sämtliche Bestimmungen, welche die Vorbereitung oder Durchführung der Personalratswahl betreffen (BVerwG, Beschl. v. 26.11.1997- 6 P 12.95 -, [...] Rdnr. 9). Die Verstöße liegen hier darin begründet - wie auch schon vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet worden ist -, dass der Wahlvorstand auf den Stimmzetteln jeweils nur den ersten Bewerber der Vorschlagslisten aufgeführt, den Stimmzetteln zudem eine unzutreffende Überschrift gegeben und ferner darauf hingewiesen hat, dass der Stimmzettel ungültig werde, wenn mehr als ein "Bewerber" angekreuzt ist: Da nicht nach § 19 Abs. 2 BPersVG die Durchführung einer gemeinsamen Wahl beschlossen worden war und für die Gruppe der Arbeitnehmer, auf die nach den Berechnungen des Wahlvorstandes zehn Plätze entfiel, mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen waren, war die Wahl in dieser Gruppe gemäß § 19 Abs. 3 BPersVG, § 25 Abs. 1 BPersVWO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen. Für diesen Fall bestimmt § 25 Abs. 2 BPersVWO, dass auf dem Stimmzettel die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 BPersVWO ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber - also der beiden "Spitzenkandidaten" - untereinander aufzuführen sind. Diese Vorgabe hat der Wahlvorstand nicht beachtet, sondern sich auf die Benennung nur des ersten Bewerbers der jeweiligen Liste beschränkt. Diese Verfahrensweise wäre indessen nur bei gemeinsamer Wahl zutreffend gewesen. Dies stellt den "Kernverstoß" bei der Gestaltung der Stimmzettel dar. Dieser Fehler wird durch die übrige Ausgestaltung des Stimmzettels nicht etwa relativiert, sondern sogar noch erhärtet: Bereits die Überschrift "Stimmzettel zur Gesamtpersonalratswahl bei Wahl nur eines Vertreters einer Gruppe (§ 30 Abs. 1 und 2 BPersVWO)" lässt bei unbefangener Betrachtung den Eindruck entstehen, dass tatsächlich nur eine bestimmte Person im Rahmen einer Personenwahl zu wählen war, obwohl nach § 15 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BPersVWO die Stimme durch Ankreuzen einer Vorschlagsliste abzugeben war. Der zudem nicht mit § 25 Abs. 3, § 15 Abs. 4 BPersVWO in Einklang stehende Hinweis auf die Ungültigkeit des Stimmzettels bei Ankreuzen von mehr als nur einem "Bewerber" geht in die gleiche Richtung. Es waren gerade keine einzelnen "Bewerber" zu wählen, sondern Listen.

b) Damit wurde auch ein Verstoß gegen "wesentliche" Vorschriften über das Wahlverfahren verwirklicht.

aa) "Wesentlich" i. S. d. § 25 BPersVG ist jede zwingende Vorschrift über das Wahlverfahren (BVerwG, Beschl. v. 26.11.1997 - 6 P 12.95 - [...] Rdnr. 13). Die Verpflichtung zur Angabe der auf den Listen an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber ist nach § 25 Abs. 2 BPersVWO zwingend ausgestaltet und deshalb als wesentliche Vorgabe anzusehen (vgl. Ilbertz u. a., BPersVG, 12. Aufl., § 25 WO Rdnr. 3; Lorenzen u. a., BPersVG, Loseblatt, Stand: März 2013, § 25 WO Rdnr. 8). Eine Überschrift und ein Hinweis darauf, wann der Stimmzettel ungültig wird, ist zwar in der Wahlordnung nicht zwingend vorgeschrieben, allerdings ist bei Aufnahme in den Stimmzettel zu fordern, dass die Vorgaben für das konkret durchzuführende Wahlverfahren zutreffend wiedergegeben werden. Da dies hier - wie dargestellt - nicht geschehen ist, ist auch insoweit ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften i. S. d. § 25 BPersVG zu bejahen.

bb) Auch wenn man demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der die Anfechtung von Betriebsratswahlen regelnden und in maßgeblicher Hinsicht mit § 25 BPersVG gleichlautenden Vorschrift des § 19 BetrVG abheben würde, wonach "wesentliche" Vorschriften über das Wahlverfahren von bloßen "Ordnungsvorschriften" abzugrenzen sein sollen (vgl. etwa BAG, Beschl. v. 18.07.2012 - 7 ABR 21/11 -, [...] Rdnr. 28), führte dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ließe sich hinsichtlich des "Kernverstoßes" gegen § 25 Abs. 2 BPersVWO argumentieren, dass die Vorgabe, auf dem Stimmzettel die ersten beiden Listenbewerber zu benennen, in erster Linie der Sicherstellung einer eindeutigen Listenbezeichnung zu dienen bestimmt ist: § 25 Abs. 2 BPersVWO korreliert erkennbar mit § 12 Abs. 2 BPersVWO, wonach der Wahlvorstand die nach § 13 Abs. 1 BPersVWO bekanntzumachenden Wahlvorschläge mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen (bei gemeinsamer Wahl mit dem ersten Bewerber) und bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, auch das Kennwort anzugeben hat. Daraus ließe sich ableiten, dass die Nennung der ersten beiden Bewerber neben dem Kennwort lediglich der späteren Wiedererkennbarkeit der Liste auf dem Stimmzettel zu dienen bestimmt ist und keine darüber hinausgehende Funktion haben soll. Aus dieser möglicherweise eingeschränkten Funktion lässt sich aber nicht der Charakter des § 25 Abs. 2 BPersVWO als bloße - unwesentliche - Ordnungsvorschrift ableiten. Bei unwesentlichen Ordnungsvorschriften kann es sich nur um solche handeln, bei denen ein Verstoß schon aus abstrakter Sicht keinerlei Auswirkungen auf das weitere Wahlverfahren und den Wahlausgang haben kann. Dies kann für § 25 Abs. 2 BPersVWO auch bei etwaiger Zugrundelegung eines eingeschränkten Regelungszwecks "Wiedererkennbarkeit" ersichtlich nicht angenommen werden, da keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass sich etwa Wähler bei der Wahl nur an einen bestimmten Namen, nicht aber an den anderen zu nennenden erinnern können und deshalb auf dem Stimmzettel vergeblich nach der von ihnen im Vorfeld favorisierten Liste suchen. Im Übrigen kommen vorliegend zum "Kernverstoß" gegen § 25 Abs. 2 BPersVWO noch die bereits skizzierten weiteren Fehler bei der Ausgestaltung des Stimmzettels hinzu, so dass jedenfalls bei kumulierter Betrachtung nicht von einem Verstoß gegen bloße Ordnungsvorschriften ausgegangen werden kann.

c) Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Aufnahme nur der an erster Stelle benannten Bewerber im Stimmzettel hier erhebliche Auswirkungen auf das Stimmverhalten der Wähler und damit das Wahlergebnis haben konnte.

Dabei ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses genügt, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d. h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes. Dabei genügt allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht für eine begründete Wahlanfechtung, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe bleiben unberücksichtigt, wenn für ihren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.11.2008 - 6 P 7/08 -, [...] Rdnr. 20, m. w. N.).

aa) Die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Kausalverlauf im vorstehend beschriebenen Sinne liegt auf der Hand: Wenn Wähler dem an erster Stelle benannten Bewerber nicht das Vertrauen hätten aussprechen wollen, so hätte die Liste möglicherweise doch ihre Zustimmung finden können, wenn Wähler den an zweiter Stelle in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber für wählbar gehalten hätten. Umgekehrt gilt dasselbe: Wenn die Wähler gerade dem ersten Listenbewerber besonderes Vertrauen entgegenbringen wollten, konnte dies nicht dadurch relativiert werden, dass sie den zweiten Listenbewerber nicht für wählbar hielten. Der zweite Bewerber wurde ihnen im Stimmzettel nämlich gerade vorenthalten. Freilich ließe sich die Argumentation der Sache nach auch auf den dritten und die weiteren Bewerber auf den jeweiligen Listen fortführen, die nicht auf dem Stimmzettel, wohl aber bei der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge aufzuführen sind. Der Unterschied besteht insoweit aber darin, dass die Wahlordnung gerade (nur) die Nennung der ersten beiden Listenbewerber fordert. Hinzu kommt die bereits unter b) skizzierte Überlegung, dass sich Wähler möglicherweise nur an einen bestimmten Listenbewerber erinnern, der bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge an zweiter Stelle zu nennen war, diesen auf dem Stimmzettel aber vergeblich suchen. Diese Gesichtspunkte sind dadurch noch schwerwiegender, dass den Wählern bei bloßer Betrachtung des Stimmzettels (fehlerhafte Überschrift, irreführender Hinweis auf Ungültigkeit) ohnehin der Eindruck vermittelt wurde, sie könnten nur einen bestimmten Bewerber, nicht aber Listen mit mehreren Bewerbern wählen. Auch hier gilt, dass jedenfalls bei kumulierter Betrachtung der Fehler deren mögliche Ergebnisrelevanz zu bejahen ist.

bb) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. wird der Verstoß gegen § 25 Abs. 2 BPersVWO (in seiner Kumulation mit der weiteren fehlerhaften Gestaltung des Stimmzettels) auch nicht dadurch kompensiert, dass bei dem Aushang der gültigen Wahlvorschläge alle Bewerber der einzelnen Listen namentlich aufgeführt waren. Abgesehen davon, dass die bei der Bekanntgabe der Wahlvorschläge nach §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 1 BPersVWO vorgesehene Angabe (auch) des Geburtsdatums der Bewerber fehlte, schließt die Bekanntmachung der Wahlvorschläge unter Bezeichnung aller Bewerber eine mögliche Ergebnisrelevanz der fehlerhaften Gestaltung der Stimmzettel nicht aus. Dass die Wähler durch die Bekanntmachung Gelegenheit gehabt haben mögen, sich über die namentliche Zusammensetzung der Listen im Einzelnen zu informieren, bedeutet nach der Lebenserfahrung keineswegs, dass davon auch umfassend Gebrauch gemacht worden ist und alle oder wenigstens der überwiegende Teil der Wähler mit dem entsprechenden "Vorwissen" ihre Wahlentscheidung getroffen haben. Für den Wegfall der Kausalität eines wesentlichen Wahlfehlers für das Wahlergebnis i. S. d. § 25 BPersVG reicht es auch nicht aus, Geschehensabläufe hinzuzudenken - hier die Erfüllung angenommener Wählerobliegenheiten - aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Vielmehr wird nach der Normstruktur - umgekehrt - die Kausalität bei einem nicht berichtigten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zunächst vermutet, was nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine positive Feststellung fehlender Ergebnisrelevanz möglich ist oder eine solche nach der Lebenserfahrung so unwahrscheinlich ist, dass sie ausgeschlossen werden kann. Eine solche positive Feststellung oder eine ausschließbare Ergebnisrelevanz lässt sich durch die Möglichkeit, dass sich die Wähler tatsächlich über die namentliche Zusammensetzung der Listen informieren konnten und auch informiert haben, nach Einschätzung des Senats nicht treffen bzw. annehmen. Dies würde vielmehr einen "Idealwähler" voraussetzen, der die Ungereimtheiten durch Kenntnisse des Wahlrechts und aufmerksamer Verfolgung des Wahlverfahrens ohne weiteres gleichsam als "offenbare Unrichtigkeiten" erkennen konnte und deshalb auch durch den Stimmzettel nicht mehr irritiert werden konnte. Die Annahme, dass alle Wähler ein solches Idealbild erfüllen, entspricht gerade nicht der Lebenserfahrung. Dies gilt hier umso mehr, als es sich bei dem Materialdepot E. um eine große und auf mehrere Orte verteilte Dienststelle handelt und zudem zahlreiche Auszubildende überhaupt zum ersten Mal an einer Personalratswahl teilgenommen haben. Eine Ausnahmesituation, in der angenommen werden konnte, dass alle Wähler im Zeitpunkt des Wahlvorganges auch ohne die Pflichtangaben auf dem Stimmzettel sichere Kenntnis von den jeweils ersten zwei Bewerbern aller zur Wahl stehenden Listen hatten (vgl. zu einer solchen Konstellation bezogen auf kleinere Dienststellen: OVG NRW, Beschl. v. 29.01.1997 - 1 A 4826/96.PVL -, [...]) erscheint daher fernliegend.

2.

Die Beschwerde, mit der eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und eine Ablehnung des Wahlanfechtungsantrags der Antragsteller begehrt wird, kann schon aufgrund des unter 1. behandelten und durchgreifenden Wahlanfechtungsgrundes keinen Erfolg haben. Auf die ursprünglich zwischen den Antragstellern und den Beteiligten besonders umstrittene und vom Verwaltungsgericht bejahte Frage der Wahlberechtigung der Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt J., deren etwaige unzutreffende Annahme einen ergebnisrelevanten Wahlrechtsverstoß i. S. d. § 25 BPersVG darstellen würde, kommt es daher schon nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Senat sieht sich aber in Anbetracht der Bedeutung dieser Frage für die Antragsteller und die Beteiligten gleichwohl zu dem Hinweis veranlasst, dass die Wahlberechtigung der am Wahltag volljährigen Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt Weener vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden sein dürfte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Wahlberechtigung in einer Dienststelle nach § 13 Abs. 1 BPersVG zum einen die Beschäftigteneigenschaft und zum anderen die Dienststellenzugehörigkeit voraus (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2009 - 6 P 16.08 -, [...] Rdnr. 11 m. w. N.; zur Teilnahme an einer Personalversammlung: Beschl. v. 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -, [...] Rdnr. 3).

a) Die Beschäftigteneigenschaft der Auszubildenden als "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" i. S. d. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BPersVG ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes ist bei den in einer Dienststelle zur Berufsausbildung Tätigen die personalvertretungsrechtliche Beschäftigteneigenschaft zu bejahen, wenn die Berufsausbildung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, die Betroffenen auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können. Nur auf Auszubildende, die etwa im Rahmen eines Förderprogramms eine "überbetriebliche" oder "außerbetriebliche" Ausbildung für einen Beruf erhalten, der sie nicht zur Erfüllung solcher Aufgaben befähigen wird und soll, findet das Personalvertretungsrecht keine Anwendung. Das gilt unabhängig davon, ob und wie viele der Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung in den öffentlichen Dienst übernommen werden. Entscheidend ist nur, ob der erlernte Beruf sie zur Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes befähigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.1996 - 6 P 7.94 -, [...] Rdnr. 32 m. w. N.; Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 4.92 -, [...] Rdnr. 23; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86 -, [...]). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar erfüllt: In der Ausbildungswerkstatt J. werden junge Menschen ausgebildet, deren zu erlernende Berufe gerade auch von den militärischen Dienststellen der Bundeswehr im Allgemeinen (Streitkräfte und Streitkräftebasis) sowie innerhalb des Aufgabenbereichs des Logistikkommandos der Bundeswehr im Besonderen in vielfältigen Einsatzbereichen benötigt werden.

b) Die Dienststellenzugehörigkeit der Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt J. zur Dienststelle "Materialdepot O. " dürfte im Ergebnis gegeben sein. Das für eine Wahlberechtigung nach § 13 Abs. 1 BPersVG zu erfüllende (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der Dienststellenzugehörigkeit in Gestalt einer Eingliederung in die Dienststelle ist stets dann gegeben, wenn der Beschäftigte nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2009 - 6 P 16.08 -, [...] Rdnr. 11 m. w. N.; zur Teilnahme an einer Personalversammlung: Beschl. v. 20.11.2012 - 6 PB 14.12 -, [...] Rdnr. 3). Die grundsätzlich erforderliche Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung bedarf bei Auszubildenden einer Modifikation: Zwar muss auch bei einem Ausbildungsverhältnis eine Eingliederung bzw. eine "Aufnahme" in die Dienststelle stattfinden. In der Ausbildungszeit kommt es allerdings nicht so sehr auf die tatsächliche Eingliederung des Betreffenden in die innerhalb der Dienststelle zu leistende Arbeit an als vielmehr auf den Zweck und die rechtliche Ausgestaltung der zwischen der Dienststelle und ihm bestehenden Beziehungen. Maßgebend ist, ob die Dienststelle den Beschäftigten "aufgenommen" hat, um ihn in einem entsprechend ausgerichteten Ausbildungsgang in eigener rechtlicher und tatsächlicher Verantwortung zu einer auf ihre eigenen Bedürfnisse oder die weitergefassten Bedürfnisse ihres Trägers zugeschnittenen beruflichen Qualifikation zu führen. Entscheidend sind die in der Dienststelle zu erbringenden unselbständigen Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung (BVerwG, Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 4.92 -, [...] Rdnr. 26). Der Auszubildende ist dabei während der Gesamtzeit seiner Berufsausbildung in die Ausbildungsdienststelle eingegliedert, was auch dann gilt, wenn die Ausbildung für verhältnismäßig kurze Zeiten außerhalb der Ausbildungsdienststelle geleistet wird. Dabei wird als Ausbildungsstätte im Bereich des öffentlichen Dienstes die Ausbildungsdienststelle als organisatorische Einheit, in welcher Ausbildungszwecke verfolgt und in welche die Auszubildenden zu diesem Zweck eingegliedert werden, angesehen (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2007 - 6 PB 9.07 -, [...] Rdnrn. 13-14).

aa) Eine Eingliederung der Auszubildenden in die Dienststelle "Materialdepot E. " scheitert zunächst nicht etwa daran, dass die Auszubildenden als beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum M. eingegliedert zu betrachten wären. Auch eine dortige "Auffangeingliederung" zur Gewährleistung eines zuständigen Personalrats sowie einer Jugend- und Auszubildendenvertretung - wie es den Antragstellern vorschwebt - scheidet aus. Im Dienstleistungszentrum werden lediglich im Sinne einer Aufgabenkonzentration und damit zur Entlastung der einzelnen Dienststellen bestimmte - wenn auch grundlegende - Aufgaben der Personalverwaltung wahrgenommen. Der bloße Abschluss des Berufsausbildungsvertrages zwischen den Auszubildenden und der durch das Dienstleistungszentrum vertretenen Bundesrepublik Deutschland genügt für eine dortige Eingliederung nicht. Für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Belange des jeweiligen Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden sollen, die am ehesten zu seinem Wohl tätig werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - 6 P 29.82 -, [...] Rdnr. 16). Dass die individuelle Ausgestaltung des Berufsausbildungsverhältnisses und des Ausbildungsdienstbetriebes durch das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Leer vorgenommen wird, ist bereits fernliegend. Zudem rührt die Zuständigkeit des Dienstleistungszentrums für die Personalverwaltung bundeswehrspezifisch daher, dass durch das Grundgesetz (Art. 87a und 87b GG) eine Trennung zwischen den Streitkräften und der Wehrverwaltung vorgegeben ist. Dies hat bei den Zivilbediensteten der Streitkräfte oder der Streitkräftebasis regelmäßig ein Auseinanderfallen von personalbearbeitender Dienststelle und Beschäftigungsdienststelle zur Folge. Personalvertretungsrechtlich wird dieser Sondersituation durch § 92 Nr. 1 BPersVG Rechnung getragen, wonach u. a. bei Zuständigkeit der Wehrverwaltung eine personelle oder soziale Maßnahme mit dem Leiter der militärischen Dienststelle "ausgehandelt" und der dortige Personalrat beteiligt wird. Das Dienstleistungszentrum kann schon vor diesem Hintergrund nicht etwa - wie die Antragsteller meinen - als "Stammdienststelle" der Auszubildenden in J. angesehen werden. Zudem sind Auszubildende in einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gerade keine Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung wie Beamte im Vorbereitungsdienst i. S. d. § 13 Abs. 3 BPersVG, für die personalvertretungsrechtlich (allein) eine Wahlberechtigung bei ihrer Stammbehörde vorgesehen ist.

bb) An einer "Aufnahme" bzw. Eingliederung der Auszubildenden der Ausbildungswerkstatt J. in die Dienststelle "Materialdepot O. " fehlt es auch nicht aus dem Grund, dass die Ausbildungswerkstatt als organisatorische Einheit nicht zu dieser Dienststelle gehören würde, sondern als von vornherein selbständige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen wäre. Das ist weder (ernstlich) geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich.

Wie in der Behörden-, Verwaltungs- und Betriebsstruktur (vgl. zur Definition von Behörden, Verwaltungen und Betrieben in diesem Sinne: BVerwG, Beschl. v. 29.03.2001 - 6 P 7/00 -, [...] Rdnr. 21) eine "Dienststelle" i. S. d. § 6 Abs. 1 BPersVG umrissen ist, hängt zunächst (allein) von den dafür maßgeblichen strukturellen Entscheidungen ab, die auf dem weiten staatlichen Organisationsermessen - hier: demjenigen der Bundeswehr - beruhen. Dies lässt sich auch aus der speziell für Mittelbehörden und deren nachgeordnete Stellen geltenden Regelung in § 6 Abs. 2 BPersVG schließen, wonach die Dienststelleneigenschaft der nachgeordneten Stellen von einer Selbständigkeit bezüglich Aufgabenbereich und Organisation abhängt. Die Regelung in § 6 Abs. 2 BPersVG und das dort genannte Kriterium "Selbständigkeit nach Aufgabenbereich und Organisation" beanspruchen über den unmittelbar geregelten Spezialfall hinaus allgemeine Aussagekraft für die personalvertretungsrechtliche Beurteilung der Dienststelleneigenschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.03.2001 - 6 P 7/00 -, [...] Rdnr. 21). Die Vorschrift schränkt nicht die Befugnisse der obersten Dienstbehörden und der unter das Bundespersonalvertretungsgesetz fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein, kraft der ihnen zustehenden Organisationsgewalt die Bildung und Abgrenzung von Dienststellen vorzunehmen. Vielmehr knüpft sie an die durch organisatorische Maßnahmen vorgegebenen tatsächlichen Voraussetzungen an (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1991 - 6 P 18.89 -, [...] Rdnr. 26). Die mithin zunächst allein maßgeblichen Organisationsentscheidungen zur Errichtung von Dienststellen können personalvertretungsrechtlich nur unter den Voraussetzungen einer Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 BPersVG "korrigiert" werden. Das Bestehen dieses Korrektivs zeigt aber umgekehrt auch auf, dass es auch aus personalvertretungsrechtlicher Sicht zunächst allein in der Hand des Verwaltungsträgers und dessen Organisationsentscheidungen liegt, die Dienststelleneigenschaft und deren Abgrenzung zu bestimmen.

Daran gemessen können das Materialdepot E. und die Ausbildungswerkstatt J. nicht von vornherein als voneinander zu trennende organisatorische Einheiten bzw. selbständige Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne betrachtet werden. Zwar sind insoweit durchaus unterschiedliche Aufgabenbereiche - einerseits Logistik, andererseits Ausbildung im Bereich der Elektronik, Fachinformatik und Mechatronik - festzustellen. Allein ein anderer Aufgabenbereich der untergeordneten Stelle im Vergleich mit der übergeordneten Stelle reicht für eine Eigenschaft als eigenständige personalratsfähige Dienststelle aber gerade nicht aus, sondern es bedürfte neben der "Selbständigkeit nach dem Aufgabenbereich" auch einer "Selbständigkeit nach der Organisation". Nach der zunächst maßgeblichen staatlichen Strukturentscheidung soll die Dienststelle "Materialdepot E. " allerdings neben der "Zentrale" gerade aus mehreren Materiallagern und der Ausbildungswerkstatt J. bestehen. Diese Organisationsentscheidung ergibt sich für die Ausbildungswerkstatt J. in ihrer gegenwärtigen Gestalt aus dem Organisationsbefehl Nr. 259/2005 (SKB) des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach diese seit Oktober 2005 dem Materialdepot E. unterstellt wurde.

Dies ist personalvertretungsrechtlich auch nicht anders zu bewerten, weil die Ausbildungswerkstatt J. trotz des Organisationsbefehls bei Lichte betrachtet gleichwohl als organisatorisch selbständig anzusehen wäre. Grundsätzlich muss der Leiter einer eigenständigen personalratsfähigen Dienststelle - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum haben. Nur dann kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und dieser eigenständig Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen. Die Dienststelleneigenschaft ist zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbständig handeln darf, sondern Bedenken und Initiativen einer Personalvertretung lediglich weiterleiten könnte (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2008 - 6 P 7.08 -, [...] Rdnr. 32; Beschl. v. 29.03.2001 - 6 P 7/00 -, [...] Rdnr. 22). Für den Bereich der Bundeswehr ist dieser Grundsatz aufgrund der in Art. 87a, 87b GG vorgegebenen Trennung zwischen Streitkräften und der Wehrverwaltung modifiziert zu betrachten: Es reicht für die Anerkennung der Personalratsfähigkeit einer Dienststelle aus, wenn der Leiter der militärischen Einheit in den maßgeblichen personellen Angelegenheiten der Zivilbeschäftigten eine lediglich vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit ausübt (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1991 - 6 P 18.89 -, [...] Rdnr. 27).

Dass die Ausbildungswerkstatt i. d. S. als organisatorisch selbständig zu betrachten wäre, weil die skizzierten Leitungskompetenzen gerade beim Leiter der Ausbildungswerkstatt und nicht beim Kommandanten des Materialdepots liegen würden und diese auch eigenverantwortlich gegenüber der Wehrverwaltung wahrgenommen würden, lässt sich nicht erkennen. Maßgeblich dafür ist der tatsächliche Kompetenzzuschnitt des dortigen Leiters in Bezug auf die Einrichtung als Ganzes. Es müsste mithin eine organisatorische Selbständigkeit im beschriebenen Sinne nicht nur hinsichtlich der Auszubildenden, sondern gerade auch bezüglich des dortigen "Stammpersonals", also der Ausbilder und des sonstigen dort ständig eingesetzten Personals, gegeben sein. Neben den zwar vielen, aber nur für die beschränkte Dauer der Ausbildung dort tätigen Auszubildenden geben nämlich gerade auch die dort zwar zahlenmäßig geringeren, dafür aber ständig Beschäftigten der Einrichtung hinsichtlich ihrer Eigenschaft als selbständige Dienststelle oder bloßer Dienststellenteil das entscheidende Gepräge. Dass die Wahrnehmung bzw. die verantwortliche Vorbereitung von (beteiligungspflichtigen) personellen Maßnahmen gegenüber der Wehrverwaltung in Bezug auf das Stammpersonal nicht beim Kommandanten des Materialdepots, sondern beim Leiter der Ausbildungswerkstatt liegen würde, ist von den Antragstellern weder geltend gemacht worden, noch sonst erkennbar. Vielmehr hat der Beteiligte zu 2. im Anhörungstermin des Senats überzeugend seine Haushalts- und Personalverantwortung betont.

cc) Eine Eingliederung der Auszubildenden in das Materialdepot Wilhelmshaven dürfte schließlich auch nicht daran scheitern, dass die Ausbildungswerkstatt J. zwar nicht in Bezug auf die Einrichtung als Ganzes, wohl aber in Bezug auf die Auszubildenden als nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig anzusehen wäre. Zwar ist hinsichtlich der Aufgabenbereiche der "Ausbildungsbetrieb" der Ausbildungswerkstatt J. aus dem "sonstigen Dienstbetrieb" des Materialdepots E. herausgelöst. Auszubildende sind aber gleichwohl in die einheitliche Dienststelle eingegliedert, wenn die sie betreffenden maßgeblichen personellen Maßnahmen vom Dienststellenleiter und nicht vom Leiter der Ausbildungseinrichtung eigenverantwortlich getroffen bzw. gegenüber der Wehrverwaltung vorbereitet werden. Überwiegendes spricht für das Vorliegen einer solchen Situation. Im Einzelnen:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer älteren Entscheidung Lehrgangsteilnehmer einer Lehranstalt, die von einem Krankenhaus betrieben wird, als nicht in das Krankenhaus eingegliedert angesehen und insoweit ausgeführt (Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 4.92 -, [...] Rdnrn. 29, 33):

"Zutreffend hat [das Oberverwaltungsgericht] die Entscheidung, ob die Lehrgangsteilnehmer in das Krankenhaus N. eingegliedert sind, davon abhängig gemacht, ob die Lehranstalt aus dieser Dienststelle organisatorisch ausgegliedert ist und ob die Lehrgangsteilnehmer in einem vom sonstigen Dienstbetrieb gesonderten Ausbildungsverhältnis stehen. Werden die Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung in einer organisatorisch verselbständigten Dienststelle erbracht, wird mit ihr der Ausbildungsvertrag abgeschlossen und dessen Einhaltung von ihr während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses auch überwacht und fachlich und personalrechtlich begleitet, so sind die Auszubildenden in diese Dienststelle und nicht in die "Stammdienststelle" eingegliedert, denn letztere kann dem Personalrat nicht als verantwortlich handelnder Partner gegenübertreten. Sie nimmt weder rechtlich noch tatsächlich Einfluß auf die Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses [...]. Das gilt auch dann, wenn die Nebenstelle, die die Entscheidungsbefugnis hat, keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist. Das Personalvertretungsrecht garantiert keinen lückenlosen Schutz für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [...]. Deshalb ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass die Lehranstalt keine Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 1 BlnPersVG ist, weil sie nicht in der Anlage zu dieser Bestimmung als Dienststelle aufgeführt ist. [...] Unerheblich ist, dass die Leitung der Lehranstalt sich aus dem Krankenhauspersonal zusammensetzt. Allein entscheidend ist, welche Befugnisse sie gegenüber den Lehrgangsteilnehmern hat. Sowohl aus den aufgeführten gesetzlichen Regelungen wie auch aus dem Ausbildungsvertrag folgt, dass der Lehrgangsleitung die gesamte theoretische Ausbildung und wichtige personelle Angelegenheiten der Lehrgangsteilnehmer übertragen worden sind."

Der Sache nach wird hier das allgemein geltende Strukturprinzip "Selbständigkeit nach Aufgabenbereich und Organisation" (vgl. oben aa)) spezifisch in Bezug auf das Verhältnis der Auszubildenden und die Leitung der Ausbildungseinrichtung betrachtet. Dabei wird bei einem herausgelösten Ausbildungsbetrieb auch bei einer personalvertretungsrechtlich einheitlichen Dienststelle eine Eingliederung in dieselbe verneint, wenn die maßgeblichen personellen Kompetenzen hinsichtlich der Auszubildenden von der "Nebenstelle" (bzw. dessen Leitung) wahrgenommen werden. Soweit in dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts indessen hinsichtlich der rechtlichen Beziehungen darauf abgestellt wird, dass die Ausbildungsverträge mit der Lehranstalt abgeschlossen worden sind, kann dies für den Bereich der Bundeswehr aufgrund des Trennungsprinzips zwischen Streitkräften und Wehrverwaltung keine maßgebliche Bedeutung haben. Als Pendant ist hier vielmehr zu betrachten, dass die Berufsausbildungsverträge gerade eine Ausbildung in der Ausbildungswerkstatt J. vorsehen.

Dass die Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt aus dem sonstigen Dienstbetrieb des Materialdepots herausgelöst sind und damit jedenfalls das Kriterium der "Selbständigkeit nach dem Aufgabenbereich" erfüllt ist, ergibt sich schon aus der weitgehend "autarken" Ausgestaltung der Ausbildung im Verhältnis zum Materialdepot, das mit seinen Materiallagern eigene Auszubildende hat, die zu Fachkräften für Lagerlogistik ausgebildet werden. Im Materialdepot bzw. in den Materiallagern werden noch nicht einmal praktische Ausbildungsabschnitte durchgeführt, sondern diese finden regelmäßig in kooperierenden Wirtschaftsbetrieben statt. Eine Einbindung der Auszubildenden in den Dienstbetrieb gerade des Materialdepots lässt sich dabei nicht erkennen, vielmehr bewegen sich die Auszubildenden primär "in ihrem eigenen Kosmos", der aus Ausbildungswerkstatt und kooperierenden Wirtschaftsbetrieben besteht.

Allerdings vermag der Senat die für die Annahme einer Ausgliederung der Auszubildenden aus dem Materialdepot E. zusätzlich erforderliche "Selbständigkeit nach der Organisation" in Bezug auf die Ausbildungswerkstatt nicht festzustellen. Die Wahrnehmung der Leitungs- bzw. Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf die Auszubildenden ist nach Auffassung des Senats entsprechend der Organisationsentscheidung auch tatsächlich beim Beteiligten zu 2. verblieben. Die verantwortliche Vorbereitung (i. S. d. § 92 Nr. 1 BPersVG) in grundlegenderen personellen Angelegenheiten der Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt J. obliegt trotz der Einsetzung eines administrativen Leiters in der Ausbildungswerkstatt (allein) dem Beteiligten zu 2. selbst. Dieser hat im Rahmen des Anhörungstermins des Senats ausgeführt, dass im Verhältnis zur Wehrverwaltung personelle Maßnahmen - etwa bei (vorzeitiger) Beendigung von Ausbildungsverhältnissen - von ihm selbst unterzeichnet werden müssen. Personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus der Beschäftigten berühren, kommt bei der Beurteilung der Frage der organisatorischen Selbständigkeit eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.03.2001 - 6 P 7.00 -, [...] Rdnr. 23). Dass demgegenüber "im Alltagsgeschäft" etwaige Personalgespräche mit den Auszubildenden in der Ausbildungswerkstatt von den Ausbildern und der dortigen Leitung geführt werden, lässt eine andere Beurteilung nach Einschätzung des Senats ebenso wenig zu wie der Umstand, dass auch über die Modalitäten des Einsatzes der Auszubildenden in den kooperierenden Wirtschaftsbetrieben regelmäßig "vor Ort" entschieden wird. Der Umstand, dass sich der Beteiligte zu 2. in besonders gewichtigen Fällen etwa auch die Führung von Personalgesprächen vorbehält, zeigt vielmehr auch insoweit dessen originäre Verantwortlichkeit auf. Das Stammpersonal in der Ausbildungswerkstatt hat mithin lediglich delegierte Befugnisse, die für die Annahme einer organisatorischen Eigenständigkeit im vorliegenden Einzelfall nicht als ausreichend angesehen werden können.

(2) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur betriebsverfassungsrechtlichen Bewertung von "reinen Ausbildungsbetrieben" nötigt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise:

Das Bundesarbeitsgericht hat seine frühere Rechtsprechung, die auch vom Beteiligten zu 2. angeführt worden ist und nach der bereits das bloße Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses ausschlaggebende Bedeutung für die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Auszubildenden haben sollte (BAG, Beschl .v. 26.11.1987 - 6 ABR 8/83 -, [...]) bereits 1993 für Auszubildende in Ausbildungsstätten der außerbetrieblichen Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) - schon unter Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft - ausdrücklich aufgegeben (BAG, Beschl. v. 21.07.1993 - 7 ABR 35/92 -, [...]). Anschließend hat es diese geänderte Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass die Arbeitnehmereigenschaft derjenigen Personen, deren Berufsausbildung oder Beschäftigung selbst Gegenstand des Betriebszwecks ist, auch dann fehlen soll, wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck der betriebsverfassungsrechtlichen Einheit darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Für die Eingliederung der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten soll es vielmehr maßgeblich nur darauf ankommen, ob ihr Ausbildungsberuf von den betriebsangehörigen Arbeitnehmern ausgeübt wird. Soweit das nicht der Fall ist, soll es an der Eingliederung fehlen. Die Auszubildenden in dem Betrieb oder dem Betriebsteil, in dem nur Ausbildungszwecke verfolgt werden, sollen entsprechend nicht bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt sein, sondern (nur) eine besondere Interessenvertretung nach § 51 Abs. 1 BBiG bilden können (BAG, Beschl. v. 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 -, [...]; BAG, Beschl. v. 16.11.2011 - 7 ABR 48/10 -, [...] Rdnr. 14).

Zwar liegt in der Ausbildungswerkstatt die vom Bundesarbeitsgericht skizzierte Situation vor, dass die zu erlernenden Ausbildungsberufe der Elektroniker, Fachinformatiker und Mechatroniker nicht im Materialdepot E. benötigt bzw. dort ausgeübt werden. Dies als maßgeblich zu betrachten, wäre indessen schon deshalb nicht sachgerecht, weil es bei der Ausbildungswerkstatt J. innerhalb der Dienststelle "Materialdepot {E. " nicht um einen vom Arbeitgeber - also der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt der Bundeswehr - so konstruierten (reinen) Ausbildungsbetrieb geht, bei dem die Auszubildenden den Betriebszweck an sich darstellen sind und (allenfalls) daneben noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden. Vielmehr werden in der Ausbildungswerkstatt {J.} junge Menschen ausgebildet, deren erlernte Berufe sehr wohl von der Bundeswehr benötigt werden. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lagen hingegen Fallgestaltungen zu Grunde, in denen es nicht um Berufsausbildungen für den Bedarf des Arbeitgebers ging, sondern in denen die Erbringung von Leistungen der außerbetrieblichen Berufsbildung - etwa im Rahmen von staatlichen Förderprogrammen - den einzigen oder zumindest einen Geschäftszweck des Arbeitsgebers darstellte. Betriebsverfassungsrecht und Personalvertretungsrecht setzen hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft zudem unterschiedliche Akzente: Als Pendant zur vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft müsste im Personalvertretungsrecht konsequenterweise die Beschäftigteneigenschaft verneint werden. Diese ist aber gerade nicht zweifelhaft, weil für die Beschäftigteneigenschaft von Auszubildenden - wie unter a) dargestellt - nicht entsprechend der betriebsverfassungsrechtlichen Sichtweise nur die Dienststelle in den Blick genommen wird, sondern der öffentliche Dienst insgesamt.

Auch eine Rechtsfolgenbetrachtung spricht dafür, für die Annahme einer Ausgliederung an dem Kriterium einer "Selbständigkeit nach der Organisation" in Bezug auf die Auszubildenden festzuhalten: Für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts hat das Bundesarbeitsgericht seine Sichtweise auch damit begründet, dass sie keine Schutzlücke zur Folge habe, weil die Auszubildenden zumindest eine besondere Interessenvertretung nach § 51 Abs. 1 BBiG wählen könnten (BAG, Beschl. v. 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 -, [...] Rdnrn. 20 ff.). Nach dieser Regelung ist die Bildung einer besonderen Interessenvertretung für Auszubildende vorgesehen, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 BetrVG, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 BetrVG oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 36 SGB IX sind. Diese Bestimmung "passt" indessen für den Bereich des Personalvertretungsrechts nicht, weil eine Kompensation eines fehlenden Wahlrechts zu den insoweit maßgeblichen Vertretungen (Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem Personalvertretungsrecht) nicht deren ausdrücklicher Regelungsgegenstand ist. Zwar kann eine Unanwendbarkeit des § 51 Abs. 1 BBiG im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht unmittelbar zur Folge haben, dass schon deshalb eine Dienststellenzugehörigkeit von Auszubildenden in "Ausbildungsbetrieben" stets bejaht werden müsste. Eine nicht erfolgende Lückenschließung durch diese Bestimmung spricht aber doch für eine "strengere" Betrachtungsweise, wenn eine Ausgliederung von Auszubildenden aus der Dienststelleneinheit in Rede steht. Es erscheint auch aus diesem Grunde im Bereich des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Frage der "Eingliederung" gerechtfertigt, den staatlichen Organisationsentscheidungen ein höheres Gewicht beizumessen und demzufolge einen aus einer einheitlichen Dienststelle "ausgegliederten Ausbildungsbetrieb" nur dann anzunehmen, wenn insoweit das unter (1) behandelte Kriterium der "Selbständigkeit nach der Organisation" in Bezug auf die Auszubildenden erfüllt ist. Wenn dieses Kriterium nicht erfüllt ist, bleibt es demnach bei einer organisatorisch beabsichtigten "Dienststelleneinheit" auch dann, wenn in einem Dienststellenteil - wie hier - Berufe erlernt werden, die zwar nicht in der Dienststelle selbst, wohl aber im öffentlichen Dienst - hier der Bundeswehr - ausgeübt werden.

Diese Sichtweise, bei der personalvertretungsrechtliche Schutzlücken weitgehend vermieden werden können, lässt sich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen: So ist das Bundesverwaltungsgericht in der skizzierten Entscheidung, die sich mit der Frage der Eingliederung von Lehrgangsteilnehmern einer unselbständigen Krankenhaus-Lehranstalt befasst, davon ausgegangen, dass die Teilnehmer zwar nicht in das Krankenhaus, wohl aber in die Lehranstalt selbst eingegliedert sind (Beschl. v. 02.06.1993 - 6 P 4.92 -, [...] Rdnr. 40). Eine Eingliederung in den Ausbildungsbetrieb selbst wäre indessen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verneinen. Folgte man dieser Rechtsprechung, wäre dem ansonsten insbesondere auch für den Bereich der Bundeswehr vom Bundesverwaltungsgericht betonten Grundsatz, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz von einer lückenlosen Dienstellenverfassung ausging und der Gesetzgeber keine Beteiligungslücke entstehen lassen wollte (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 07.07.1993 - 6 P 4/91 -, [...] Rdnr. 35), nicht hinreichend Genüge getan. Auch in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich zudem Hinweise darauf finden, dass alle Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz als Arbeitnehmer einer Dienststelle zugehörig bzw. dort eingegliedert sein sollen (vgl. die explizite Erwähnung auch des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG (außerbetriebliche Berufsbildung) im Beschl. d. BVerwG v. 11.09.2007 - 6 PB 9.07 -, [...] Rdnrn. 13).

Die möglichen Verzerrungen bei den Wahlen, die sich aus einer erheblichen Anzahl mitwählender Auszubildender ergeben können, wenn auch im öffentlichen Dienst infolge von Umstrukturierungen Dienststellenteile entstehen, in denen die Berufsausbildung ähnlich einer außerbetrieblichen Berufsbildung konzentriert wird, sind nach alledem nach der gegenwärtigen Rechtslage hinzunehmen.