Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.03.2024, Az.: 14 LA 136/23

Antrag auf Bewilligung höherer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Feststellung der Bedürftigkeit und Bedarfsberechnung unter dem Gesichtspunkt eines vorhandenen Sparguthabens; Frage nach der Inhaberschaft des Sparbuchs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.03.2024
Aktenzeichen
14 LA 136/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 11932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0312.14LA136.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 16.11.2023 - AZ: 4 A 254/22

Amtlicher Leitsatz

Die vermögensrechtliche Zuordnung eines Depots oder Kontos richtet sich nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen. Erforderlich ist eine Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 16. November 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers,

die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen,

hat keinen Erfolg.

Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Bewilligungszeitraum Oktober 2022 bis September 2023. Er wendet sich gegen die Anrechnung von Sparguthaben i.H.v. insgesamt 3.848,42 Euro als eigenes Vermögen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht auch die in der eingereichten Kontoübersicht des Klägers seiner Person zugeordneten zwei Sparbücher mit einem Guthaben von zusammen 3.848,42 Euro berücksichtigt und sei somit von einem Vermögen des Klägers in Höhe von insgesamt 17.640,79 Euro ausgegangen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach Abzug des Freibetrages von 15.000,00 Euro gemäß § 29 Abs. 1 BAföG 2.640,79 Euro bzw. 220,06 Euro monatlich auf die Ausbildungsförderung angerechnet habe.

Die Berufung gegen das angefochtene Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO teilweise schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).

Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger bei der Berechnung der ihm zu bewilligenden Ausbildungsförderung auch die Guthaben aus den beiden Sparbüchern bei der Sparkasse C-Stadt - Nr. ... mit einem Sparbetrag von 1.599,91 Euro sowie Nr. ... mit einem Guthaben von 2.248,51 Euro - als zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenes eigenes Vermögen im Sinne des § 26 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG anrechnen lassen muss und er daher keinen Anspruch auf die Bewilligung höherer Ausbildungsförderung hat.

Der Kläger macht geltend, bei den angerechneten Sparguthaben handele es sich nicht, wie von § 26 BAföG vorausgesetzt, um sein eigenes Vermögen, sondern um Vermögen seiner Mutter. Nicht er, sondern seine Mutter sei jeweils die Kontoinhaberin. Die Kontoinhaberschaft seiner Mutter ergebe sich daraus, dass sie die beiden Sparkonten seinerzeit eröffnet habe, regelmäßig und ausschließlich die Beträge auf diese eingezahlt habe und die Sparbücher seit der Eröffnung der Konten zudem auch in ihrem Besitz seien. Er habe erst mit Volljährigkeit überhaupt von der Existenz dieser Sparbücher erfahren. Diesen Gesichtspunkten habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht das entscheidende Gewicht bei der Ermittlung der Kontoinhaberschaft beigemessen. Zudem hätte auch das Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter bei der Frage der Kontoinhaberschaft berücksichtigt werden müssen. Es sei von einem Treuhandverhältnis auszugehen. In der (höchstrichterlichen) zivilgerichtlichen Rechtsprechung sei dies mittlerweile anerkannt.

Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die vermögensrechtliche Zuordnung eines Depots oder Kontos nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen richtet (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 -, juris Rn. 11; BSG, Urt. v. 24.5.2006 - B 11a AL 7/05 -, juris Rn. 25). Inhaber eines Depots oder Kontos ist, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 -, juris Rn. 11 m.w.N. aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung). Das gilt auch, wenn Eltern im Zuge ihrer Vermögensfürsorge (§§ 1626, 1642, 1684 BGB) Geldbeträge zugunsten und im Namen von noch minderjährigen Kindern anlegen. Entscheidend ist auch hier, wer nach der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden sollte (BGH, Beschl. v. 17.7.2019 - XII ZB 425/18 -, juris Rn. 14; Urt. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 -, juris Rn. 10; BremOVG, Urt. v. 8.3.2023 - 2 LC 172/22 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Urt. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 -, juris Rn. 31).

Dies ist - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - durch eine Auslegung zu klären, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Neben Eintragungen zur Kontoinhaberschaft sind hierfür unter anderem die Angaben im Kontoeröffnungsantrag und - wenn (wie hier) ein Sparbuch erteilt wurde - wegen § 808 die Besitzverhältnisse am Sparbuch bedeutsam. Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält, mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll, sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, dessen Existenz mitgeteilt wird. Allgemeinen Auslegungsgrundsätzen folgend können zudem weitere, der Kontoeröffnung zeitlich nachfolgende Verhaltensweisen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Willen bei Vertragsschluss erlauben (BGH, Beschl. v. 17.7.2019 - XII ZB 425/18 -, juris Rn. 15 mit ausführlichen Nachweisen zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung; BremOVG, Urt. v. 8.3.2023 - 2 LC 172/22 -, juris Rn. 42). Für die Frage der Forderungsinhaberschaft des Kindes im Verhältnis zur Bank nicht entscheidend ist demgegenüber das Innenverhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern, ob also das Kind auch gegenüber seinen Eltern berechtigt ist, über die Forderungen frei zu verfügen, oder ob die aus dem Vermögen der Eltern stammenden Beträge lediglich treuhänderisch oder sonst zweckgebunden dergestalt übertragen worden sind, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten (vgl. BremOVG, Urt. v. 8.3.2023 - 2 LC 172/22 -, juris Rn. 42). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung. In den vom Kläger zitierten Entscheidungen wurde das Innenverhältnis zwischen dem Kind und den Eltern nicht für die Prüfung der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank herangezogen, sondern es wurde lediglich für die Frage, ob ein Zahlungsanspruch des Kindes gegen die Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über das Sparguthaben in Betracht komme, relevant (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2019 - XII ZB 425/18 -, juris Rn. 21 und OLG Bbg. - 9 WF 179/21 -, juris Rn. 10).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass der Kläger (und nicht seine Mutter) Inhaber der aus den Sparbüchern folgenden Forderungen gegen die Sparkasse C-Stadt ist. Das erstinstanzliche Gericht hat dabei richtigerweise den Kontoeröffnungsunterlagen eine gewichtige indizielle Bedeutung beigemessen und ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass nach diesen Unterlagen die Mutter des Klägers den Sparvertrag vorbehaltlos als gesetzliche Vertreterin für den Kläger abgeschlossen hat und weder im eigenen Namen aufgetreten ist noch sich eine Verfügungsbefugnis vorbehalten hat. Dies wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht in Zweifel gezogen. Der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber soll regelmäßig auch Gläubiger der Bank werden (BremOVG, Urt. v. 8.3.2023 - 2 LC 172/22 -, juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 17.12.2012 - 12 ZB 12.184 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 -, juris Rn. 22; OVG Saarl., Urt. v. 27.5.2008 - 3 A 373/07 -, juris Rn. 60, 62, 71). Eine starke Indizwirkung hat das Verwaltungsgericht zu Recht zudem dem Umstand eingeräumt, dass die Sparkasse C-Stadt auch nach der Konteneröffnung stets den Kläger als Gläubiger angesehen hat. Dabei verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Sparkasse die Konten in der Kundenübersicht vom 28. September 2022 ausdrücklich dem Kläger zugeordnet hat und dass sie vom Kläger eine Unterschrift einholte, um die Gebühren für die Kontenbestätigung abzuziehen. Auch dies wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht bezweifelt. Lediglich ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die Bezeichnung des im Jahr 2007 eröffneten Sparkontos als "Führerschein-Flexvertrag" abgestellt.

Das erstinstanzliche Gericht hat hier demgegenüber nicht entscheidend auf die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte abgestellt, insbesondere auch nicht auf den Umstand, dass seine Mutter weiterhin im Besitz der beiden Sparbücher sein soll, sondern es hat diese Umstände durch die für eine Gläubigerstellung des Klägers sprechenden gewichtigen Indizien als entkräftet angesehen. Diese Wertung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass sich daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, nicht typischerweise schließen lässt, dass sie sich die Verfügung über das Sparbuch vorbehalten wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2019 - XII ZB 425/18 -, juris Rn. 18 ff.). Insbesondere wird die eindeutige Bestimmung der Gläubigerschaft der verbrieften Forderung in den Kontoeröffnungsunterlagen nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht der als Kontoinhaber Bezeichnete, sondern ein Dritter bzw. der Einzahlende von Anfang an im Besitz des Sparbuchs war. Dieser Umstand kann vielmehr nur dann maßgebliche Bedeutung erlangen, wenn es an einer eindeutigen Bestimmung hinsichtlich der Gläubigerschaft der verbrieften Forderung fehlt (OVG Saarl., Urt. v. 27.5.2008 - 3 A 373/07 -, juris Rn. 71 m.w.N.). Das ist hier - wie ausgeführt - aber nicht der Fall. Auch aus den weiteren vom Kläger angeführten Umständen - dass seine Mutter die Einzahlungen auf die Konten vorgenommen habe und er von den Konten erst mit Volljährigkeit erfahren habe - lässt sich hier nicht herleiten, dass seine Mutter aus Sicht der Bank Inhaberin der Konten ist. Selbstverständlich nehmen Eltern von minderjährigen Kindern die Einzahlungen auch auf Konten vor, die (später) ihren Kindern zur Verfügung stehen sollen. Daraus ergibt sich für die Bank nicht schon, dass die die Eltern Inhaber dieser Konten sind. Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass die Kinder erst mit Erreichen der Volljährigkeit von den Konten erfahren. Zuvor handeln sie ohnedies durch ihre Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG keine Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber seiner Mutter zu berücksichtigen waren, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Eine wirksame rechtliche Vereinbarung über die weitere Verwendung des Vermögens zwischen dem Kläger und seiner Mutter, die für den Fall der absprachewidrigen Verwertung Rückforderungsansprüche der Eltern zur Folge gehabt hätte, wird nicht substantiiert geltend gemacht. Der Kläger behauptet lediglich allgemein, dass seine Mutter die Beträge auf die Sparkonten treuhänderisch gebunden dergestalt eingezahlt habe, dass sie sich ihm gegenüber die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten habe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das schuldrechtliche "Können" des Klägers im Außenverhältnis das schuldrechtliche "Dürfen" im Innenverhältnis gegenüber der Mutter überschreitet (vgl. allgemein zu Treuhandabreden BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, juris Rn. 18).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.).

In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.

Zwar hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage formuliert,

"nach welchen Kriterien eine Gläubigerinhaberschaft an einem Sparguthaben in gleichgelagerten Fällen aber nach rechtlich unterschiedlichen Forderungskonstellationen einheitlich beurteilt werden sollte".

Er legt jedoch nicht hinreichend dar, warum er die aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Dass die Relevanz des Innenverhältnisses zwischen Kind und Eltern in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet werde, wird lediglich behauptet. Es wird auch nicht substantiiert dargelegt, welches Innenverhältnis hier zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestanden haben soll. Unabhängig davon sind die Kriterien, die für die vermögensrechtliche Zuordnung eines Depots oder Kontos heranzuziehen und im Einzelfall zu prüfen sind, in der zivilgerichtlichen (höchstrichterlichen) Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 17.7.2019 - XII ZB 425/18 -, juris Rn. 15 mit ausführlichen Nachweisen zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung). Es ist auch nicht umstritten, dass das Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind dabei nicht zu berücksichtigen ist (vgl. oben).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).