Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.03.2024, Az.: 15 KF 5/21

Streit um eine Abfindung durch den Flurbereinigungsplan im vereinfachen Flurbereinigungsverfahren; Begründung eines Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zu Abfindungszwecken; Begründung einer Wegedienstbarkeit; Unzulässige Einschränkung des Erschließungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2024
Aktenzeichen
15 KF 5/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 14684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0319.15KF5.21.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 37 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 1 FlurbG ermächtigt zur Begründung eines Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit, wenn dies Abfindungszwecken dient.

  2. 2.

    Der Erschließungspflicht nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, wonach Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, kann durch Begründung einer Wegedienstbarkeit genügt werden, sofern diese jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlaubt.

  3. 3.

    Dem (uneingeschränkten) Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG läuft es zuwider, wenn die in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit mit Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsintervalle bzw. der Frequentierung der Überwegung versehen wird.

  4. 4.

    Auch durch die Auferlegung von zusätzlichen, d. h. nicht bereits durch das Gesetz begründeten Unterhaltungspflichten betreffend die Überwegung wird der Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG unzulässig eingeschränkt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 450 EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 EUR erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Abfindung durch den Flurbereinigungsplan im vereinfachen Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt, Landkreis H., in der Fassung des Nachtrags 3 und des ihm gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheids.

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt wurde mit Beschluss des Rechtsvorgängers des Beklagten, des Amts für Agrarstruktur Oldenburg, vom 5. November 2004 eingeleitet. Durch das Verfahren sollen die Ziele des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FlurbG erreicht werden. Insbesondere sollen die Grundlagen für eine geordnete Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe geschaffen werden und die agrarstrukturellen Mängel wie das überwiegend unzureichend befestigte Wegenetz und die Besitzzersplitterung minimiert werden. Die Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung für den Landkreis H. aus dem Jahr 1998 hatte für den Bereich G. -Stadt sowohl agrarstrukturelle Defizite als auch diverse Nutzungskonflikte hinsichtlich der Beanspruchung des ländlichen Raums und Nutzungsüberlagerungen zwischen Landwirtschaft und außerlandwirtschaftlichen Planungen u. a. durch Bauleitplanung aufgezeigt. Als weitere Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens sollen daher u. a. städtebauliche Planungen der Gemeinde A-Stadt zur Bildung eines Flächenpools für Kompensationsmaßnahmen nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz im Rahmen ihrer Bauleitplanung und Planungen zur Förderung der Ortsentwicklung bodenordnerisch unterstützt werden. Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ist seit dem 14. Januar 2005 unanfechtbar.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst - aktuell - eine Fläche von insgesamt 2.524 ha mit 249 Teilnehmern.

Der Kläger ist unter der Ordnungsnummer ... Teilnehmer des Verfahrens. Er ist Rechtsnachfolger seines Vaters I. A., der am ... 2008 verstorben ist. Er bringt in das Verfahren 22 arrondierte Flurstücke der Flur J. der Gemarkung G. -Stadt zur Größe von insgesamt 46,6898 ha ein, davon 41,5629 ha Grünland. Die Flächen wurden - bis zur Hofübergabe an seinen Neffen K. im Jahr 2023 - von dem Kläger (bzw. zuvor seinem Vater) selbst bewirtschaftet. Die Hofstelle "L." (Altflurstück M.) liegt ungefähr mittig in dem Flächenkomplex. Das Altflurstück M. grenzt im Westen an zwei Flurstücke anderer Teilnehmer sowie die N. -Straße an. Die Hofstelle wird über einen Weg erschlossen, der nördlich der Hofstelle von der N. -Straße abzweigt, zunächst entlang der südlichen Grenze des klägerischen Altflurstücks O. und sodann nordöstlich um die Hofstelle herum über das Altflurstück M. verläuft. Östlich der klägerischen Einlageflächen befinden sich die ehemaligen Eigentumsflächen der Erbengemeinschaft P. mit der dazugehörigen Hofstelle "Q.". Von der Hofstelle "L." sind diese Flächen durch das klägerische Altflurstück R. getrennt.

Am 20. Dezember 2006 wurde der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) genehmigt. Zu den genehmigten Wegebaumaßnahmen zählen die E.Nr. S., T. ("L."). Nach der Erläuterung des Plans erschließe der bestehende, ca. 2,5 m breite Pflasterweg (E.Nr. S.) angrenzende Flächen und führe um die Hofstelle "L." herum zu einem bestehenden Weg, über den der Flächenkomplex südlich des Hofes angefahren werde. Das bestehende Pflaster sei abgängig; geplant sei eine Befestigung mit Bitumen in 3,0 m Breite. Im Zuge des Ausbaus solle der Weg um ca. 1,0 m von dem angrenzenden Graben II. Ordnung abgerückt werden, um eine dauerhafte Standsicherheit zu erreichen. Die geplante Neutrassierung E.Nr. T. von ca. 225 m schließe sich an die Wegebaumaßnahme E.Nr. S. an und führe von dort zu dem geplanten Kompensationsflächenpool (Anmerkung des Senats: Es handelt sich um die ehemaligen Eigentumsflächen der Erbengemeinschaft P.). Er verlaufe südlich entlang eines Verbandsgewässers II. Ordnung und kreuze dieses am östlichen Ende. Durch die Neutrassierung solle die unzureichende Erschließungssituation in dem Bereich verbessert und eine langfristige Bewirtschaftung dieses Pools gewährleistet werden.

Bereits in seiner 10. Sitzung vom 5. Dezember 2006 beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, den Weg mit der E.Nr. S. - vorbehaltlich der Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG - in das Ausbauprogramm 2007 aufzunehmen. Die vorhandene Wegebefestigung (Pflasterdecke mit Betonstein, 265 m) solle mit einer Asphalttragschicht ausgebaut werden. Auf einen Ausbau des Weges mit der E.Nr. T. in Schotter solle zunächst verzichtet werden. Zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen reiche ein Überwegungsrecht aus. Bevor es zum Ausbau des Weges mit der E.Nr. S. komme, solle mit den Wegeeigentümern das Überwegungsrecht vereinbart werden.

In seiner 13. Sitzung vom 22. Juni 2007 beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft das Ausbauprogramm 2007 neu. Der Weg mit der E.Nr. S. solle nur noch auf einer Länge von 170 m (bis zur Garage bzw. dem Abzweig in Richtung der Kompensationsflächen der Gemeinde) ausgebaut werden.

Am 26. Juli 2007 unterzeichnete der Vater des Klägers - im Beisein seiner Frau und des Klägers - eine von der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) Oldenburg, erstellte "Übernahmeerklärung". Danach sei der Weg E.Nr. S. "L." im Plan nach § 41 FlurbG als Baumaßnahme der Teilnehmergemeinschaft überplant und am 20. Dezember 2006 genehmigt worden. Vor der Ausführung der Baumaßnahme sei von dem Eigentümer und Unterhaltungspflichtigen des Wegestücks eine Übernahmeerklärung zu unterzeichnen. Nach Durchführung der Wegebaumaßnahme (E.Nr. S.) verbleibe das Eigentum und die zukünftige Unterhaltung des Weges bei dem Unterzeichner. Die Lage des Weges und die technische Bauausführung würden vor Baubeginn mit dem Eigentümer abgestimmt. Der Eigentümer des Weges E.Nr. S., Herr I. A., sei damit einverstanden, dass für den jeweiligen zukünftigen Eigentümer der Flurstücke U., V., W., R., X., Y., Z., AA. und AB. der Flur AC. der Gemarkung G. -Stadt im Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt ein Wegerecht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung zulasten der Flurstücke R., M. und O. der Flur J. der Gemarkung G. -Stadt begründet werde. Einzelheiten zum Wegerecht würden zur Besitzeinweisung mit Herrn I. A. festgelegt. Mit der Besitzeinweisung erhielten die o. g. Flurstücke neue Zuschnitte und neue Flurstücksbezeichnungen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2007 erklärte der Vater des Klägers gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beklagten die Anfechtung der Übernahmeerklärung. Er sei am Tag der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung völlig überraschend von Mitarbeitern der Behörde aufgesucht worden, damit er die entsprechende Übernahmeerklärung unterzeichne. Er sei von den Mitarbeitern "unter Druck gesetzt" worden, indem man ihm mitgeteilt habe, dass um 10:30 Uhr eine Besprechung mit der Firma AD. stattfinde und er diesen Termin nicht "platzen lassen könne" und er deshalb die Übernahmeerklärung zügig unterschreiben möge. Er sei jedoch zu keiner Zeit bereit gewesen, für die in der Übernahmeerklärung aufgeführten Grundstücke Wegerechte zu begründen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er mit der Unterzeichnung des vorgenannten Schriftstücks bereits Wegerechte einräumen könne.

Ausweislich eines Vermerks der Rechtsvorgängerin des Beklagten über ein Telefonat mit dem damaligen Rechtsanwalt des Vaters des Klägers am 9. August 2007 werde es nach einem Gespräch am 6. August 2007 zwischen Familie A. und Herrn AE. in nächster Zeit eine einvernehmliche Lösung geben.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 erfolgte die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung. Die Einlageflächen des Klägers wurden mit einem Wertverhältnis (WV) von 2.960,03 WV bewertet. Der Kläger bzw. sein Vater als Rechtsvorgänger erhoben keinen Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung; sie ist seit dem 29. November 2007 unanfechtbar.

Dem Protokoll der 16. Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft vom 20. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass der Weg mit der E.Nr. S. noch dem Ausbauprogramm 2007 unterliege. Sollten die Wegeeigentümer dem Wegerecht zum Flächenpool zustimmen, könne der Ausbau auf einer Länge von 240 m mit einer Asphalttragschicht erfolgen.

Per Fax vom 5. März 2008 meldete sich der Kläger "wegen der Straßenbaumaßnahme" bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten. Da er telefonisch niemanden erreicht habe, schicke er das Fax mit der "Zusage, dass diese Sache angefangen werden kann". Ausweislich eines Vermerks der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 6. März 2008 werde das Wegerecht nach einem Telefonat mit dem Rechtsbeistand Herrn AF. aus AG. -Stadt am 4. März 2008 grundsätzlich zugesichert. Einzelheiten würden zur Besitzeinweisung mit Herrn I. A. festgelegt.

Am 17. Juni 2008 nahm die Rechtsvorgängerin des Beklagten - ausweislich der Niederschrift über den Planwunschtermin nach § 57 FlurbG zum Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt - die Abfindungswünsche des Vaters des Klägers für die Neueinteilung entgegen. Der Vater des Klägers gab als Wunsch für die Abfindung einen Verbleib der Flächen in alter Lage an. Als besondere Wünsche und Hinweise wurde vermerkt: "- Herr A. erwägt eine innerbetriebliche Erschließung und bittet, dass diese über den Vorstand genehmigt wird; - Altflächen von P. sollen weiterhin bewirtschaftet werden; - Stichweg zu den Flächen von P.".

Am 11. August 2008 unterzeichnete der Vater des Klägers für den Weg S. die Niederschrift über die Abnahme von Bauleistungen (nur Tragschicht). Es wurde vermerkt, dass die Herstellung der Deckschicht (Asphalt) im Zuge des Endausbaus 2009 erfolge. Am 6. Juli 2009 unterzeichnete der Kläger für den Weg S. das Abnahmeprotokoll; die Asphaltdeckschicht des Weges wurde in einer Länge von 228 m hergestellt.

Am 5. Oktober 2009 ordnete die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) B-Stadt, die vorläufige Besitzeinweisung mit Wirkung zum 14. November 2009 sowie deren sofortige Vollziehbarkeit an. Sie ist seit dem 8. November 2011 unanfechtbar. Dem Kläger wurden seine Flächen im Wesentlichen "alt wie neu" zugeteilt; er erhielt 46,9128 ha mit 2.974,78 WV. Mit der Besitzeinweisung vom 5. Oktober 2009 wurde auch die Realisierung eines Flächenpools für die Gemeinde A-Stadt umgesetzt. Hierbei handelt es sich um die Neuflurstücke AH., AI. und AJ. der Flur AK. und AL. der Flur AM. der Gemarkung G. -Stadt (= Altflurstücke U., V., X., Y., Z., AA. und AB. der Flur AC. der Gemarkung G. -Stadt) mit einer Gesamtgröße von ca. 12,8 ha. Außerdem befindet sich in diesem Bereich eine private Ausgleichsfläche eines weiteren Teilnehmers (Flurstück AN. der Flur AM., Gemarkung G. -Stadt), die treuhänderisch über die Gemeinde verpachtet wird. Die Teilnehmergemeinschaft G. -Stadt hatte die Ansprüche an diesen Flächen über eine Verzichtserklärung zum oben genannten Zweck erworben. Es handelt sich um die - oben bereits erwähnten - ehemaligen Eigentumsflächen der Erbengemeinschaft P.. Die dazugehörige Hofstelle "Q." ist durch eine Brücke über das AO. und eine mit Schotter befestigte Zuwegung erschlossen. Die Brücke ist aufgrund ihrer eingeschränkten Belastbarkeit nur mit Pkw befahrbar und für den landwirtschaftlichen Verkehr nicht zugelassen.

Die Flurstücke AI. und AP. der Flur AK. und AQ. der Flur AM. verpachtete die Gemeinde A-Stadt aufgrund der Nähe zum Hof "L." ab dem 1. Januar 2010 an den Kläger, wobei der Pachtvertrag vom 15. Februar 2010 über die Kompensationsflächen die Bewirtschaftungsauflagen der unteren Naturschutzbehörde enthielt.

Am 29. April 2013 wurde die zweite Planänderung zum Plan nach § 41 FlurbG genehmigt. Zu den Änderungen gehört der Entfall der Wegebaumaßnahme E.Nr. T. "L.". Auf die mit dem Plan nach § 41 FlurbG genehmigte Neutrassierung wird nach der zweiten Planänderung zuteilungsbedingt verzichtet.

Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 lud der Beklagte die Teilnehmer zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans im Anhörungstermin am 27. November 2014.

Im Anhörungstermin am 27. November 2014 wurde der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt bekanntgegeben. Dem Kläger wurden für seine 22 Einlageflurstücke zur Größe von insgesamt 46,6898 ha (davon 41,5629 ha Grünland) mit 2.960,03 WV acht Abfindungsflurstücke zur Größe von 46,9128 ha (davon 41,7799 ha Grünland) mit 2.974,78 WV zugeteilt. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Zuteilung in alter Lage. Unter Berücksichtigung eines allgemeinen Landabzugs von 2 %, d. h. 59,20 WV, ermittelte der Beklagte einen Abfindungsanspruch des Klägers von 2.900,83 WV. Für die sich ergebende unvermeidbare Landmehrabfindung von 73,95 WV wurde ein Geldausgleich von 12.571,50 EUR festgesetzt. Unter "Belastungen und Rechte" sah der Nachweis über Anspruch und Abfindung vor, dass im Grundbuch zulasten der klägerischen (Neu-)Flurstücke AR. der Flur AK. und AS., AT. und AU. der Flur AM. (= zu belastende Flurstücke; entspricht den klägerischen Altflurstücken R., M. und O. der Flur J.) eine Grunddienstbarkeit bestehend in einem uneingeschränkten und unentgeltlichen Überwegungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der (Neu-) Flurstücke AH., AI. und AJ. der Flur AK. und AN. und AL. der Flur AM. (= berechtigte Flurstücke) eingetragen wird. Die Lage und der Verlauf des 6,0 m breiten Überwegungsstreifens seien in dem beigefügten Kartenausschnitt dargestellt. In der dazugehörigen Plantextziffer 3.13.4 des Flurbereinigungsplans wird ausgeführt, dass eine Neubegründung von Rechten erfolge, weil der Zweck der Flurbereinigung nach § 37 Abs. 1 FlurbG dieses erfordere.

Der Kläger legte im Anhörungstermin am 27. November 2014 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. November 2014 aus, dass scheinbar ein Überwegungsrecht über die Flurstücke AR. sowie AS., AT., AU. der Flur AM. vorgesehen sei, ohne dass für den Verlust der landwirtschaftlichen Fläche, bedingt durch die Installierung des Überwegungsrechts, eine Ausgleichsmaßnahme vorgesehen sei. In der Übernahmeerklärung vom 26. Juli 2007 sei formuliert worden, dass Einzelheiten zum Wegerecht zur Besitzeinweisung mit Herrn I. A. festgelegt würden. Er, der Kläger, könnte sich ein Einvernehmen mit dem Wegerecht dergestalt vorstellen, dass er nicht mit den Kosten für die Unterhaltung des Weges belastet werde, vielmehr die Unterhaltungskosten für den Weg anderweitig getragen würden. Denn er befürchte, dass nicht auszuschließen sei, dass schwere landwirtschaftliche Maschinen von der N. -Straße über seinen "Privatweg" dann in Verlängerung des geplanten neuen Weges führen und entsprechende Wegeschäden verursachten. Darüber hinaus gebe er zu bedenken, dass die Erschließung der Flurstücke AN., AQ. und AJ., die bisher über eine Brücke erfolge, die zu der ehemaligen Hofstelle P. -Q. führe, kostengünstiger durch eine Instandsetzung der Brücke erfolgen könne.

In der Folgezeit verhandelte der Beklagte mehrfach mit dem Kläger über seinen Widerspruch. Im Zuge dieser Verhandlungen wurde der Verlauf der (geplanten) Überwegung aus dem Neubestand des Klägers herausgemessen; der zu überwegende Bereich ab der Abzweigung von der N. -Straße bis zu den Kompensationsflächen der Gemeinde A-Stadt wurde durch gesonderte Flurstücke ausgewiesen (Neuflurstücke AR. der Flur AK. und AT. (tlw.), AV. und AW. der Flur AM.).

Mit Schreiben vom 31. August 2018 stellte der Beklagte dem Kläger drei Varianten zur unstreitigen Erledigung des Widerspruchs dar. Variante 1: Der Kläger trete für die Zuwegung die Flurstücke AV. und AW. der Flur AM. (ab der Ecke der Garage bis zu den Ländereien der Gemeinde A-Stadt) ab. Die Flächengröße betrage insgesamt 1.367 m2. Dafür erfolge eine Gutschrift in Höhe von 4.101 EUR. Mit der Grundbuchberichtigung erhalte der Kläger ein Überwegungsrecht über die abzugebende Wegefläche. Auf dem Grundbuchblatt des Klägers werde auf den Flurstücken AR. der Flur AK. und AT. tlw. der Flur AM. ein Überwegungsrecht für die jeweiligen Besitzer der hinterliegenden Ländereien eingetragen. Variante 2: Der Kläger trete für die Zuwegung die Flurstücke AR. der Flur AK. und AT. tlw., AV. und AW. der Flur AM. (ab der Abzweigung von der N. -Straße bis zu den Ländereien der Gemeinde A-Stadt) ab. Die Flächengröße betrage ca. 2.462 m2. Hier würde eine Gutschrift in Höhe von ca. 7.386 EUR erfolgen. Die Gemeinde habe angeboten, die Zuwegung als Privatweg auszuweisen. Ob hierbei zusätzlich die grundbuchliche Absicherung eines Überwegungsrechts für die Familie des Klägers erforderlich sei oder ob die Ausweisung eines Privatwegs auf öffentlicher Fläche dieses Recht bereits abdecke, sei noch zu prüfen. Variante 3: Der Kläger behalte alle Zuwegungsflächen in seinem Besitz und dulde, dass ein Überwegungsrecht in seinem Grundbuchblatt für die jeweiligen Besitzer der hinterliegenden Ländereien eingetragen wird.

In einem Gesprächstermin am 9. November 2018 ließ der Kläger durch seinen damaligen Rechtsanwalt mitteilen, dass er keine Zersplitterung des Grundstücks wolle und für ihn daher keine der drei Varianten in Betracht komme. Er könnte sich allerdings vorstellen, die Gemeindeflächen in sein Eigentum zu übernehmen.

Die Gemeinde A-Stadt teilte dem Beklagten am 10. April 2019 mit, dass sie den von dem Kläger angebotenen Preis von 0,39 EUR/m2 dem Verwaltungsausschluss nicht vorstellen werde. Sie teilte zudem mit, dass alle Pachtverträge aufgrund veränderter naturschutzrechtlicher Auflagen bei Ausgleichsmaßnahmen nach Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde angepasst würden. Dafür würden die Pachtverträge gekündigt und neu abgeschlossen. Sie werde den Pachtvertrag mit der Familie des Klägers zum 31. Dezember 2019 kündigen. Sollte die Familie des Klägers aufgrund der Kündigung des Pachtvertrages einsichtig werden und eine Überwegung künftig dulden, würde sie einen neuen Pachtvertrag über zwölf Jahre bekommen.

Mit Schreiben vom 29. April 2019 kündigte die Gemeinde A-Stadt gegenüber dem Kläger den Pachtvertrag vom 15. Februar 2010 zum Ablauf des Pachtjahres 2019.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Gemeinde A-Stadt nicht bereit sei, ihre Ausgleichsfläche im Bereich Q. zu veräußern. Diese Variante scheide damit zur Widerspruchsabhilfe aus. Es werde erneut auf das Schreiben vom 31. August 2018 und die dort dargestellten drei möglichen Varianten verwiesen. Der Kläger werde um Rückmeldung gebeten, ob er sich für eine der verbleibenden Varianten entscheide oder den Widerspruch aufrechterhalte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe.

Unter dem 16. Oktober 2019 lud der Beklagte die Beteiligten zur Bekanntgabe des Nachtrags 3 zum Flurbereinigungsplan im Anhörungstermin am 21. November 2019.

Im Anhörungstermin am 21. November 2019 wurde der Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt bekanntgegeben. Dem Kläger wurden durch den Nachtrag 3 für seine 22 Einlageflurstücke zur Größe von insgesamt 46,6898 ha mit 2.960,03 WV - aufgrund der Herausmessung der geplanten Überwegung und der Ausweisung als gesonderte Flurstücke - nunmehr 13 Abfindungsflurstücke zur Größe von unverändert 46,9128 ha mit 2.974,78 WV zugeteilt. Unter Berücksichtigung eines allgemeinen Landabzugs von 2 %, d. h. 59,20 WV, ermittelte der Beklagte unverändert einen Abfindungsanspruch des Klägers von 2.900,83 WV. Für die sich ergebende unvermeidbare Landmehrabfindung von 73,95 WV wurde - wie mit dem Flurbereinigungsplan - ein Geldausgleich von 12.571,50 EUR festgesetzt. Unter "Belastungen und Rechte" sah der Nachweis über Anspruch und Abfindung nunmehr vor, dass im Grundbuch zulasten der klägerischen (Neu-)Flurstücke AR. der Flur AK. und AT., AV. und AW. der Flur AM. eine Grunddienstbarkeit bestehend aus einem uneingeschränkten und unentgeltlichen Überwegungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der (Neu-) Flurstücke AH., AI. und AJ. der Flur AK. und AN. und AL. der Flur AM. (= berechtigte Flurstücke) eingetragen wird.

Der Kläger legte im Anhörungstermin am 21. November 2019 Widerspruch gegen den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan ein. Zur Begründung seines Widerspruchs verwies er auf seinen offenen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan und bat um Erläuterung der Mehrabfindung.

Im Verhandlungstermin am 9. Dezember 2019 erklärte der Kläger, dass er die Wegefläche nicht abgeben wolle. Er befürchte, dass dadurch die neue Zuwegung durch die Nutzung mit schweren Fahrzeugen kaputtgefahren werde. Er fordere, die Erreichbarkeit des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt über die Brücke zur Hofstelle Q. sicherzustellen. Diese Möglichkeit lehnte der Beklagte ab, da die Brücke der Traglast von landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht standhalte. Ein Ausbau der Brücke sei bereits im Laufe der Flurbereinigung mit dem Vorstand thematisiert und abgelehnt worden. Der Ausbau der Hofzufahrt zur Hofstelle "L." sei seinerzeit vom Vorstand beschlossen worden, auch weil dadurch die Erschließung des Flächenpools sichergestellt werden könne. Der Kläger forderte alternativ, die Flächen der Gemeinde A-Stadt käuflich erwerben zu können. Seitens des Beklagten wurde deutlich gemacht, dass die Flurbereinigungsbehörde jedes Grundstück rechtlich erschließen müsse. In Abstimmung mit den Teilnehmern, dem Vorstand, der Gemeinde und ihm, dem Beklagten, sei im Wege- und Gewässerplan die Erschließung sowohl zur Hofstelle mit den angrenzenden Hofflächen als auch zum Flächenpool planungsrechtlich genehmigt worden. Der Wegeausbau sei in Unterstützung von Fördermitteln erfolgt, was bedinge, dass diese Wege auch öffentlich zugänglich sein müssten. Zudem habe der Kläger bzw. seine Familie mit der Unterzeichnung einer Übernahmeerklärung einem Überwegungsrecht bereits zugestimmt. Auch der Ausbau selbst sei geduldet worden bzw. bei den Wegeabnahmen sei die Familie stets vertreten gewesen. Die Grunddienstbarkeit könne derart ausgestaltet werden, dass die zulässige Traglast oder auch die Häufigkeit der Frequentierung schriftlich abgesichert werde. Da die Familie des Klägers mit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit die Wertminderung ihrer Fläche befürchte, sei ihnen eine Entschädigungsberechnung durch einen unabhängigen landwirtschaftlichen Sachverständigen zugesichert worden.

In einem Gespräch am 25. Februar 2020 und im Nachgang mit Schreiben vom 27. Februar 2020 teilte die Gemeinde A-Stadt dem Beklagten mit, dass ihrerseits weder ein Verkauf noch eine weitere Verpachtung der Kompensationsflächen an die Familie des Klägers in Betracht gezogen werde. Für eine Neuverpachtung der Kompensationsflächen bestehe sie, die Gemeinde, auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Überwegungsrechts zu den Poolflächen. Sie sei damit einverstanden, dass die benötigte Grunddienstbarkeit für die Zuwegung zu den Kompensationsflächen in Anlehnung an die Bewirtschaftungsauflagen der unteren Naturschutzbehörde auf die Nutzung angepasst werde.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2020 mit, dass die Gemeinde A-Stadt einem Verkauf der Flächen in keinem Fall zustimme. Es stünden nach wie vor die drei Varianten aus dem Schreiben vom 31. August 2018 zur Auswahl. Bei allen Varianten würde die Ausgestaltung der Grunddienstbarkeit (z. B. Einschränkung in der Belastung oder die Häufigkeit der Frequentierung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen in Anlehnung an die Bewirtschaftungsauflagen der Kompensationsmaßnahme der Gemeinde) einvernehmlich konkretisiert werden. Auch werde bei den Varianten 1 und 3 zugesichert, dass ein unabhängiger Sachverständiger die Entschädigung für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ermittelte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2020 teilte der Kläger mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, eine der zur Auswahl angebotenen Varianten anzunehmen. Er empfinde die Teilung seines landwirtschaftlichen Betriebs durch die vorgesehene Überwegung als unzumutbar. Durch eine Verstärkung der Traglast der Brücke zum ehemaligen P. -Hof wäre das Problem zu lösen.

Am 27. und 28. April 2020 führte der Beklagte ausweislich seines Vermerks vom 30. April 2020 Telefongespräche mit dem Geschäftsführer der AX. A-Stadt. Gegenstand war die eingeschränkte Tragfähigkeit der Brücke zur Hofstelle Q. sowie die Frage einer möglichen Erneuerung bzw. Ertüchtigung der Brücke zum Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Der Geschäftsführer teilte mit, dass die Brücke 2017 durch eine Firma für ca. 30.000 EUR ertüchtigt worden sei, so dass man diese mit Pkw befahren könne. Zum Queren der Brücke müsste diese erneuert werden. Dies habe die Ortsbesichtigung des Technikers der AX. t ergeben. Die Kosten würden sich auf ca. 200.000 EUR belaufen. Mit dem Einbau eines Hamco-Durchlasses würde eine ausreichende Tragfähigkeit erzielt werden können. Diese technische Ausführung wäre die wirtschaftlichste und kostengünstigste Variante.

Mit Schreiben des Beklagten vom 29. April 2020 an den Kläger wurde darauf hingewiesen, dass an der seinerzeit einvernehmlich getroffenen Lösung festzuhalten sei. Er, der Beklagte, werde jedoch einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, der ermitteln solle: 1. In welcher Höhe können Unterhaltungskosten unter Berücksichtigung der Mitbenutzung des Weges veranschlagt werden? 2. Die Höhe des Wertverlustes des Betriebs durch die Neubegründung einer Grunddienstbarkeit. Um den Ertragsverlust auf der landwirtschaftlich nicht mehr nutzbaren Überwegung zu berücksichtigen, sei vorgesehen, den Wert dieses Flächenabschnitts für den Kläger auf 0 zu setzen.

Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 27. Juli 2020 mit der Überschrift "Sondervereinbarung" sei dem Teilnehmer zugesagt worden, dass er - um den Ertragsverlust auf der landwirtschaftlich nicht mehr nutzbaren Überwegung zu berücksichtigen - den Wert der entsprechenden Fläche in seiner Anspruchsberechnung gutgeschrieben bekomme. In der Bilanz der Nachweise über Anspruch und Abfindung sei daher der Anspruch des Klägers um 5,51 WV (Grünlandflächen in den Flurstücken AW. und AV. der Flur AM. = 4,22 WE + 1,29 WE) zu erhöhen.

Am 18. Februar 2021 legte die von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige AZ. dem Beklagten ihr "Gutachten zur wertmäßigen Auswirkung der veränderten Erschließungsfunktion eines ca. 12,8 ha großen Flächenpools der Gemeinde A-Stadt auf die mit einem Wegerecht belasteten Teilgrundstücke des landwirtschaftlichen Grundbesitzes von Herrn A., L., A-Stadt" vor. Die Gutachterin kommt zu dem Ergebnis, dass die Belastung des Eigentümers durch das Wegerecht unter Berücksichtigung der getätigten Annahmen als stark einzustufen sei. Im Ergebnis erführen die mit dem Wegerecht belasteten Grundstücke durch das Wegerecht am Bewertungsstichtag (14.11.2009) eine Wertminderung von 9.500 EUR. Dies entspreche 50 % des Bodenwertes. Der Pächter / Bewirtschafter des Flächenpools sei und werde auch zukünftig vertraglich zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Zuwegung verpflichtet. Der Eigentümer der Wegfläche werde insofern mit keinen zusätzlichen Unterhaltungskosten für die Mitbenutzung der ausgebauten Zufahrt sowie des grünen Weges belastet.

Im Verhandlungstermin am 23. Februar 2021 erörterte der Beklagte mit dem Kläger in Anwesenheit der Gutachterin AZ. das Gutachten. Zudem wurde dem Kläger erläutert, dass auf Kosten der Flurbereinigung im Einfahrtsbereich im Übergang von bituminöser Befestigung zum "grünen Weg" auf einer Länge von ca. 40 m eine Befestigung in Betonverbundpflaster inklusive eines tragfähigen Unterbaus hergestellt werden solle. Zusätzlich sei zur Hütesicherheit vorgesehen, zwei Stahlweidetore mit betonierten Pfosten jeweils am Beginn/Ende des zu überwegenden Bereichs am Neubestandsflurstück AJ. der Flur AM. zu errichten. Zudem wurde dem Kläger die Gutschrift von 5,51 Werteinheiten bekanntgegeben. Der Kläger forderte zusätzlich, den grünen Weg mit einem Zaun vom beweideten Grünland abzutrennen und damit die Hütesicherheit zu erhöhen. Ihm wurde signalisiert, dass diese Forderung als Position mit in die Berechnung der zu entschädigenden Herstellungskosten aufgenommen werden könne. Mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens solle die konkrete Ausgestaltung des Überwegungsrechts formuliert und sollten die pachtrechtlich abzusichernden Punkte (wie z. B. Gewichtsbeschränkung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Unterhaltungsverpflichtung des jeweiligen Pächters, ggf. Häufigkeit der Frequentierung) mit der Gemeinde A-Stadt abgestimmt werden.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein letztes Abhilfeangebot. Er führte erstens aus, dass das Gutachten im Ergebnis eine Wertminderung von 9.500 EUR für die von dem Wegerecht belasteten Teilgrundstücke durch das Wegerecht ermittelt habe. Zweitens seien die Ausführungskosten zur anforderungsgerechten Herstellung des Einfahrtsbereichs im Übergang von bituminöser Befestigung zum "grünen Weg" durch die Bauabteilung ermittelt worden. Es sei auf einer Länge von ca. 40 m eine Befestigung in Betonverbundpflaster mit Herstellung eines tragfähigen Unterbaus berechnet worden. Zusätzlich seien für die Hütesicherheit zwei Stahlweidetore mit betonierten Pfosten sowie als weitere Position die Erstellung eines zweireihigen Weidezauns mit 5,5 m Pfahlabstand auf einer Länge von ca. 185 m (Gesamtlänge des "grünen Weges") angesetzt worden. Diese Ermittlung habe Ausführungskosten von 11.337,50 EUR exkl. MwSt. ergeben. Eine tatsächliche Abrechnung der Ausführungskosten erfolge nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten. Drittens sei der Ertragsverlust auf der landwirtschaftlich eingeschränkt nutzbaren Überwegungsfläche der Flurstücke AW. und BA. der Flur AM. durch Gutschrift der entsprechenden Wertverhältnisse im Nachweis über Anspruch und Abfindung ermittelt worden. Hieraus ergebe sich eine Abstufung von 5,51 WV (= 936,70 EUR); die landwirtschaftlich nutzbare Fläche in Form von Grünland sei auf Flächen ohne landwirtschaftlichen Ertrag mit der Wertzahl 0 abgewertet worden. Somit ergebe sich insgesamt eine Wertminderung von 21.774,20 EUR.

Der Kläger ließ über seinen damaligen Rechtsanwalt am 12. März 2021 telefonisch mitteilen, dass er seine Widersprüche aufrechterhalte.

Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 19. März 2021 mit der Überschrift "Sondervereinbarung" sei mit dem Gutachten vom 18. Februar 2021 ein Wertverlust in Höhe von 9.500 EUR ermittelt worden. In der Bilanz der Nachweise über Anspruch und Abfindung sei daher der Anspruch des Klägers um 55,88 WV (9.500 EUR/170 EUR/WE) zu erhöhen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2021 setzte der Beklagte für die durch das Wegerecht bedingte Wertminderung des belasteten Grundstücks einen Wert- bzw. Geldausgleich auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Frau AZ. vom 18. Februar 2021 in Höhe von 10.436,70 EUR fest. Zudem wurde ausgesprochen, dass die tatsächlichen Herstellungskosten zur Befestigung der Zufahrt und Sicherung des Weidebetriebs durch die Teilnehmergemeinschaft G. -Stadt übernommen werden (Ziffer 1. des Widerspruchsbescheids). Im Übrigen wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 27. November 2014 gegen den Flurbereinigungsplan und vom 21. November 2019 gegen den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan zurück (Ziffer 2. des Widerspruchsbescheids). Zur Begründung führte er aus, dass der zulässige Widerspruch in Bezug auf den Wertausgleich begründet, im Übrigen aber unbegründet und zurückzuweisen sei. Mit dem Flurbereinigungsplan könnten Überwegungsrechte neu begründet werden, wenn es der Zweck der Flurbereinigung nach § 37 Abs. 1 FlurbG erfordere. Die Begründung des Wegerechts sei auf Grund des Erschließungsanspruchs gemäß § 44 Abs. 3 FlurbG für den Kompensationsflächenpool der Gemeinde A-Stadt erforderlich geworden. Mit der unterzeichneten Übernahmeerklärung und der Zusage zum Ausbau der Hofzufahrt des Klägers per Fax vom 5. März 2008 werde an der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Form des Wegerechts festgehalten. Mit der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung habe sich der Eigentümer verpflichtet, die öffentliche Zugänglichkeit zu gewährleisten, damit die finanzielle Zuwendung zum Ausbau des Weges mit Mitteln der EU bzw. des Landes erfolgen könne. Die Lage des Überwegungsrechts sei mit dem Vater des Klägers vor Ort abgestimmt worden, um einer möglichen Erweiterung des Hofes durch den Bau von neuen Wirtschaftsgebäuden nicht entgegenzustehen. Die Übernahmeerklärung sei auch nicht wirksam angefochten worden. Der Vortrag, dass dem Vater des Klägers nicht bewusst gewesen sei, was er unterschreibe, werde als unsubstantiiert zurückgewiesen. Zudem seien der Kläger und seine Mutter bei der Unterzeichnung anwesend gewesen. Etwaige Bedenken seien sofort vorzutragen gewesen. Ein späterer Rücktritt von der Übernahmeerklärung ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde sei nicht möglich. In weiteren Gesprächen und mit dem Fax vom 5. März 2008 habe der Kläger die Übernahmeerklärung noch einmal bestätigt. Er, der Beklagte, habe dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2021 nachfolgenden abschließenden Lösungsvorschlag unterbreitet: 1. Wertausgleich von 55,88 WV (entspricht 9.500 EUR) für die Wertminderung des belasteten Grundstücks durch das Wegerecht; 2. Wertausgleich von 5,51 WV (entspricht 936,70 EUR) für den Ertragsverlust auf der landwirtschaftlich eingeschränkt nutzbaren Überwegungsfläche; 3. Zudem würden zur anforderungsgerechten Herstellung des Einfahrtsbereichs im Übergang von bituminöser Befestigung zum "grünen Weg" die Herstellungskosten zur Befestigung der Zufahrt und Sicherung des Weidebetriebs durch die Teilnehmergemeinschaft G. -Stadt übernommen. Auf einer Länge von ca. 40 m solle eine Befestigung in Betonverbundpflaster sowie für die Hütesicherheit zwei Stahlweidetore mit betonierten Pfosten und ein zweireihiger Weidezaun mit 5,5 m Pfahlabstand auf einer Länge von ca. 185 m (Gesamtlänge des "grünen Weges") hergestellt werden. Eine tatsächliche Abrechnung der Ausführungskosten erfolge nach Durchführung und Vergabe der entsprechenden Arbeiten an eine Firma. Nachdem der Kläger mitgeteilt habe, dass er seine Widersprüche aufrechterhalte, erfolge mit diesem Bescheid eine Festsetzung der Wertminderung in Höhe von 10.436,70 EUR. Der erhöhte Abfindungsanspruch, der sich aus dem Wertausgleich von insgesamt 61,39 WV ergebe, führe in den Nachweisen über Anspruch und Abfindung zu keiner Minderabfindung. Unter Berücksichtigung des Landabzugs verbleibe dem Kläger eine wertgleiche Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG.

Mit dem auf den 19. März 2021 datierten Nachweis über Anspruch und Abfindung des Klägers ermittelte der Beklagte unter Berücksichtigung eines allgemeinen Landabzugs von 2 %, zunächst unverändert einen Abfindungsanspruch des Klägers von 2.900,83 WV. Dieser Anspruch verändert sich jedoch durch die Sonderregelungen mit einem Wertverhältnis von 5,51 WV und 55,88 WV zugunsten des Klägers um 61,39 WV, so dass danach ein endgültiger Anspruch von 2.962,22 WV besteht. Unter Berücksichtigung der Zuteilung von 2.974,78 WV ergibt sich eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 12,56 WV, für die ein Geldausgleich von 2.135,20 EUR festgesetzt wurde.

Der Kläger hat am 16. April 2021 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage trägt er folgendes vor:

Der Hof sei von vornherein kein geeignetes Objekt für die Zielsetzung des Verfahrens gewesen, Grundlagen für eine geordnete Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe zu schaffen, Mängel am Wegenetz zu beseitigen und die Besitzzersplitterung zu vermeiden. Denn bereits bei Einleitung des Verfahrens habe es sich um ein voll arrondiertes landwirtschaftliches Anwesen gehandelt, das in allen Teilen über gut ausgebaute Wirtschaftswege habe erreicht werden können. Erschließungsprobleme hätten nicht bestanden. Wenn aber für seinen Betrieb keinerlei Bedarf für eine Flurbereinigung bestanden habe, dann hätte besonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob man die Bewirtschaftung seines Hofes durch das streitige Überwegungsrecht belasten dürfe und ob es nicht Alternativen gebe, auf die vorrangig zurückgegriffen werden müsse. Es werde bestritten, dass eine solche Prüfung alternativer Erschließungsmöglichkeiten in ausreichendem Maße geschehen sei. Für eine andere Erschließung sei insbesondere eine Zufahrt unter Überquerung des AO. in Betracht gekommen, wo sich bereits eine Brücke befunden habe. Dieses Bauwerk sei die normale Zuwegung zu den Ländereien und der Hofstelle P. gewesen und sei bis 2010 zweckentsprechend landwirtschaftlich genutzt worden. Unstreitig sei, dass die Brücke in ihrem jetzigen Zustand schweren landwirtschaftlichen Verkehr nicht trage. Für eine Verbesserung bzw. Erneuerung der Brücke stehe - ganz unsubstantiiert - ein Aufwand von ca. 200.000 EUR im Raum, den er bestreite. Er habe selbst recherchiert und sich von Fachleuten bestätigen lassen, dass man die Brücke für weniger als 50.000 EUR in einem Ausmaß ertüchtigen könnte, welches den Anforderungen durch neuzeitliche landwirtschaftliche Maschinen genügte. Hierauf komme es aber nicht an, denn der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 30. April 2020 selbst ausgeführt, dass man das Siel nach dem Einbau eines Hamco-Durchlasses überqueren könne; diese technische Ausführung "wäre die wirtschaftlichste und kostengünstigste Variante". Warum man diese Variante nicht verfolgt habe, sei nicht ersichtlich, zumal sie unkompliziert auf dem kürzesten Weg zur Erschließung der Flächen führen würde. Auch eine Zugänglichkeit über die Flächen von Frau BB. A. sei offensichtlich nicht weiter überprüft worden. Jedenfalls sei ihm, dem Kläger, nicht bekannt, dass sein Vater darum gebeten habe, eine Verlängerung des Ausbaus der Hofzufahrt zur besseren Erreichbarkeit des Flächenpools durchzuführen. Ein solches Interesse habe sein Vater bereits deshalb nicht gehabt, weil dies zwangsläufig mit einer vermehrten Überquerung des eigenen Grundbesitzes verbunden gewesen wäre.

Der Beklagte könne dem nicht die Übernahmeerklärung seines, des Klägers, Vaters entgegenhalten. Als sein Vater die Übernahmeerklärung abgegeben habe, sei er nicht mehr geschäftsfähig gewesen. So habe der Arzt BC. unter dem 9. März 2009 bescheinigt, dass sein, des Klägers, Vater ab April 2007 nicht mehr im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Wenn man dafür die Bescheinigung des Arztes nicht ausreichen lassen wollte, würde jedenfalls die Anfechtung greifen, derzufolge sein Vater einem Inhaltsirrtum unterlegen gewesen sei, als er den ihm vorgelegen Text am 26. Juli 2007 unterzeichnet habe. Ihm sei nicht klar gewesen, dass seine Unterschrift als verpflichtend habe gedeutet werden können. Als man seinerzeit diese "Bestätigung" eingeholt habe, hätten die Baumaschinen "vor der Tür" gestanden. Man habe ihm erklärt, es entstehe hoher vergeblicher Aufwand, der zumindest teilweise auf ihn als Teilnehmer zukommen könne, sofern er seine Zustimmung nicht erteile. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne man eine Anfechtungserklärung aus Rechtsgründen nicht zurücknehmen, denn sie wirke rechtsgestaltend. Ihre Wirkung können nur durch eine Neuvornahme beseitigt werden. Es gebe aber keine weitere schriftliche Bestätigung seines, des Klägers, Vaters. Würde man auch dem nicht folgen, würde die Übernahmeerklärung jedenfalls deshalb keine ausreichende Grundlage darstellen, weil sie nach ihrer Formulierung mehr eine Absichtserklärung gewesen sei. Die Einzelheiten hätten nämlich erst noch festgelegt werden sollen. Dies werde bestätigt durch den Telefonvermerk vom 9. August 2007. Dort sei festgehalten worden, dass es eine einvernehmliche Lösung noch geben werde. Zu einer solchen sei es aber nicht gekommen. An all dem ändere nichts seine, des Klägers, Äußerung, die er als damaliger Pächter getan habe. Als Pächter sei er nicht Mitglied der Teilnehmergemeinschaft gewesen. Er sei auch nicht bevollmächtigt gewesen, für seinen Vater eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

Die Überwegung als Fremdnutzung zu dulden bedeute für ihn eine starke betriebliche Einschränkung, die er nicht hinnehmen könne. Finde Fremdnutzung durch einen anderen Pächter statt, müsse er, der Kläger, hierauf bei der Bewirtschaftung seines Hofes Rücksicht nehmen. Er könne auf der Zuwegung nichts abstellen und müsste dulden, dass der Weg mit schwersten landwirtschaftlichen Maschinen befahren wird. Soweit er seine eigenen Flächen für Viehwirtschaft nutze, müsse er laufend kontrollieren, ob Fremdnutzer die Einfriedungen beschädigt hätten. Er müsse darüber hinaus damit rechnen, dass schwere Maschinen auf seinem Grund und Boden wendeten, weil ein Wendeplatz auf dem Pachtland nicht existiere. Die Sachverständige AZ. habe dies in ihrem Gutachten im Wesentlichen beschrieben.

Soweit er auch hiermit nicht durchdringen sollte, wäre zunächst detailliert per Bescheid festzustellen, welche Aufwendungen für welche Maßnahmen genau die Teilnehmergemeinschaft zu tragen habe und wovon er, der Kläger, künftig auf Dauer freizustellen wäre. Der Tenor des Widerspruchsbescheids gebe dies nur unzulänglich wieder. Darüber hinaus sei aber auch die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Entschädigung zu niedrig. Denn die von Frau AZ. berechnete Entschädigung beziehe sich lediglich auf die vom Wegerecht selbst betroffenen Flächen. Nicht berücksichtigt sei bislang, dass der Wert des gesamten Betriebs sinke, wenn seine Flächen durch eine auch für Fremdnutzung vorgesehene Überwegung durchschnitten werden. Kaufinteressenten eines solchen Hofs bewerteten derartige Belastungen mit einer Wertminderung von 10-15 %, bezogen auf den Preis für das gesamte Anwesen. Dies beruhe auf der fachkundigen Information des Herrn AF., der für das Verfahren bereits eine Kaufpreisermittlung vorgenommen habe.

Der Kläger beantragt,

den im Anhörungstermin vom 27. November 2014 bekanntgemachten Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt in der Fassung des im Anhörungstermin vom 21. November 2019 bekanntgemachten Nachtrags 3 zum Flurbereinigungsplan sowie des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 19. März 2021 entsprechend seinen Wünschen zu ändern,

hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. März 2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert:

Der Kläger habe Vorteile in der Flurbereinigung bereits durch den Ausbau des Hauptwirtschaftsweges N. -Straße erfahren. Daneben habe die Bezirksregierung Weser-Ems als obere Flurbereinigungsbehörde der Teilnehmergemeinschaft eingeräumt, private Hofzufahrten auszubauen, da die langen Hofzufahrten in dieser Region nicht nur die Höfe erschließen würden, sondern auch der Erreichbarkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen dienten. So sei auch die Hofzufahrt des Klägers ausgebaut worden. Mit Ausbaubeschluss vom 5. Dezember 2006 und späteren Änderungsbeschlüssen sei der 2,50 m breite Pflasterweg auf einer Fahrbahnbreite von 3,00 m gemäß den Richtlinien für den ländlichen Wegebau mit Asphalt befestigt worden. Zur besseren Tragfähigkeit des Weges sei der Untergrund mit Schotter und einem Geogitter verstärkt worden. Somit sei der Weg entsprechend den technischen Anforderungen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge als innere Erschließung und als Zuwegung zur Hofstelle ausgebaut worden. Im Rahmen der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans habe der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft über verschiedene Varianten der Erschließung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt diskutiert, u. a. mit dem Vater des Klägers. Im Rahmen der Diskussion sei bekannt gewesen, dass die Brücke zur Hofstelle Q. durch landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht befahren werden könne. Der Vorstand habe sich aufgrund der immensen Erschließungsvorteile, der langfristigen Absicherung des Haupterwerbsbetriebs des Klägers und der gleichzeitigen Erschließung des Flächenpools für den getroffenen Ausbaubeschluss entschieden. Dabei seien die betriebswirtschaftlichen Entwicklungspläne der Familie des Klägers berücksichtigt worden. Dieser Abwägungsprozess sei dem Kläger bzw. seinem Vater bewusst gewesen. Die Zustimmung des Eigentümers sei durch die Unterzeichnung der Übernahmeerklärung erfolgt. Noch während des Ausbaus der Hofzufahrt habe der Vater des Klägers im Rahmen des Planwunschgesprächs am 17. Juni 2008 darum gebeten, dass eine Verlängerung des Ausbaus der Hofzufahrt zur besseren Erreichbarkeit des Flächenpools als innerbetriebliche Erschließung erfolgen solle. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass nach Fertigstellung der Hofzufahrt, die an das Überwegungsrecht für die hinter liegenden Flächen geknüpft war, nunmehr der Ausbau der Brücke Q. bzw. eine andere Erschließung gefordert werde. Soweit der Kläger darauf verweise, dass der Einbau eines Hamco-Durchlasses die wirtschaftlichste und kostengünstigste Variante sei, sei damit nicht vorgebracht worden, dass der Einbau eines Hamco-Durchlasses die wirtschaftlichste und kostengünstigste Variante zur Erschließung des Flächenpools sei. Es habe damit lediglich ausgedrückt werden sollen, dass der Einbau eines Durchlasses mit Maulprofil kosteneffizienter sei als die Erneuerung des Brückenbauwerks.

Die Unterzeichnung der Übernahmeerklärung durch den Vater des Klägers am 26. Juli 207 sei im Beisein seiner Ehefrau und des Klägers erfolgt. Der Inhalt dieser Erklärung sei mit den Anwesenden ausführlich besprochen worden. Es handele sich bei ihr nicht um eine Absichtserklärung. Vielmehr sei eine Vereinbarung zwischen dem Vater des Klägers und ihm, dem Beklagten, geschlossen worden, dass der Weg entsprechend ausgebaut werde und ein entsprechendes Wegerecht eingeräumt werde. Sowohl bei der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung als auch bei deren Anfechtung sei die Geschäftsunfähigkeit des Vaters zu keiner Zeit in Frage gestellt worden; das Schreiben des Arztes sei erstmals mit der Klagebegründung übersandt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein wirksamer Anfechtungsgrund vorgelegen habe. Nach erneuter Aufklärung sei die Anfechtung der Übernahmeerklärung durch den Rechtsanwalt zurückgezogen worden. Die Bauerlaubnis habe der Kläger als damaliger Pächter und Sohn des Eigentümers der Hofstelle am 5. März 2008 per Fax erteilt. Nach Rücksprache des Beklagten bei Herrn AF. als Berater der Familie sei der Fortbestand der Übernahmeerklärung einschließlich des Überwegungsrechts bestätigt worden. Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls vom 11. August 2008 durch den Vater des Klägers sei noch einmal der Inhalt der Übernahmeerklärung in Bezug auf Übergang von Eigentum und Unterhaltung bestätigt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass bei Mitwirkung aller Familienmitglieder und unter Einbeziehung rechtlicher Beratung nunmehr der Wille zum Ausbau des Weges und die damit verbundene Neubegründung des Überwegungsrechts in Frage gestellt werde.

Bei der Zustimmung zum Ausbau der Hofzufahrt und der damit verbundenen Eintragung einer Grunddienstbarkeit hätten beim Kläger und seinem Vater die betriebswirtschaftlichen Vorteile überwogen. Dazu zählten die geplanten baulichen Veränderungen auf der Hofstelle und die Zusicherung der langfristigen Pachtverträge der hofnahen Grünlandflächen der Gemeinde A-Stadt. Die Folgen einer möglichen Mitbenutzung des Weges durch einen anderen Bewirtschafter nach Ablauf des Pachtvertrages und die Neubegründung einer Grunddienstbarkeit seien billigend akzeptiert worden. Erst mit der Aufstellung des Flurbereinigungsplans sei das Überwegungsrecht neu begründet worden. Mit dem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan sei begründet auf die Übernahmeerklärung verwiesen worden, wonach Einzelheiten zum Wegerecht noch auszugestalten seien. Mit den Forderungen des Klägers habe er, der Beklagte, sich im Widerspruchsverfahren auseinandergesetzt. Der Flächenverlust habe im Sinne der wertgleichen Abfindung ausgeglichen werden können. Die Restentschädigung sei im Gutachten von Frau AZ ermittelt worden. Darüber hinaus seien mit dem Kläger bereits Maßnahmen besprochen und zugesagt worden, dass zur anforderungsgerechten Herstellung des Einfahrtsbereichs im Übergang von bituminöser Befestigung zum "grünen Weg" die Herstellungskosten zur Befestigung der Zufahrt und Sicherung des Weidebetriebs durch die Teilnehmergemeinschaft G. -Stadt übernommen werden. Auf einer Länge von ca. 40 m solle eine Befestigung in Betonverbundpflaster sowie für die Hütesicherheit zwei Stahlweidetore mit betonierten Pfosten und ein zweireihiger Weidezaun mit 5,5 m Pfahlabstand auf einer Länge von ca. 185 m (Gesamtlänge des "grünen Weges") hergestellt werden. Hierzu habe eine gemeinsame Besprechung mit dem Kläger und dem zukünftigen Hofnachfolger stattgefunden. Durch die zusätzlichen baulichen Maßnahmen und die Einfriedung der grünen Wegefläche könne der Kläger die angrenzende Weidefläche räumlich separieren. Ein Befahren bzw. Wenden auf dieser Fläche durch einen Dritten werde nicht möglich sein.

Mit der Zustimmung zum Ausbau der Hofzufahrt habe sich der Kläger bewusst für die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen seiner Hofstelle entschieden. Durch die Erhöhung der Tragfähigkeit und Verbreiterung des Weges sei es nunmehr möglich, dass die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle L. mit schwersten landwirtschaftlichen Maschinen sowie für den notwendigen Abtransport der Produkte erreichbar seien. Diese Verbesserung der innerbetrieblichen Erschließung habe im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zu einer Wertsteigerung des Hofes geführt und würde eine bauliche Erweiterung des Betriebs unterstützen. Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit wirke nicht wie ein Durchschneidungs- bzw. Arrondierungsschaden. Mit der planungsrechtlichen Genehmigung zum Ausbau der Hofzufahrt, die an die Neubegründung eines Überwegungsrechts geknüpft war, sei zu keiner Zeit gegen den Willen des Klägers ausgebaut worden. Alternativen seien aufgrund der getroffenen Vereinbarung nicht mehr geprüft worden.

Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger mit notariellem Hofübertragungsvertrag vom 17. Juli 2023 seinen Hof auf seinen Neffen K. übertragen. Die Berichtigung des Grundbuchs ist noch nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger, der aufgrund der noch ausstehenden Grundbuchberichtigung weiterhin Eigentümer der Hofflächen und damit Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens ist, hat weder einen Anspruch auf Änderung des im Anhörungstermin vom 27. November 2014 bekanntgemachten Flurbereinigungsplans im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt in der Fassung des im Anhörungstermin vom 21. November 2019 bekanntgemachten Nachtrags 3 zum Flurbereinigungsplan sowie des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 19. März 2021 entsprechend seinen Wünschen noch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 19. März 2021 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten.

Der auf § 86 i. V. m. § 58 FlurbG beruhende Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 3 sowie des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er seine Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Der Flurbereinigungsplan ist gegenüber dem Kläger formell rechtmäßig.

a)

Der Rechtsvorgänger des Klägers, sein Vater I. A., wurde vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans am 17. Juni 2008 gemäß § 57 FlurbG zu den Wünschen für die Abfindung (Planwunsch) angehört.

b)

Der Flurbereinigungsplan wurde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 27. November 2014 bekanntgegeben. Der Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan wurde gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin vom 21. November 2019 bekanntgegeben.

c)

Ob der Kläger zu den Anhörungsterminen am 27. November 2014 und 21. November 2019 gemäß § 59 Abs. 1 bis 3 (i. V. m. § 60 Abs. 1), § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 110 Satz 1 FlurbG unter Einhaltung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladen und der Ladung ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beigefügt wurde, kann - ohne dass daran vorliegend begründete Zweifel bestünden - dahinstehen. Der Kläger hat insoweit keine Mängel geltend gemacht, und er könnte sich ohnehin nach § 114 Abs. 3 FlurbG auf eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die Ladung nicht berufen, weil er ausweislich der Niederschriften über die Anhörungstermine und der beigefügten Teilnehmerlisten persönlich in den Anhörungsterminen anwesend war und Widerspruch erhoben hat (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 13.7.2020 - 15 KF 28/17 - juris Rn. 47 m. w. N.).

2.

Der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt in der Fassung des Nachtrags 3 sowie des Widerspruchsbescheids ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft.

Der Kläger ist durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Nachtrags 3 sowie des Widerspruchsbescheids mit Land von gleichem Wert abgefunden worden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14).

Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird seinem Inhalt nach durch die in § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG genannten Umstände bestimmt. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 - I C 24.61 - RdL 1962, 217).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Diese bilden allerdings nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und - im Wesentlichen - unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Für die Abfindungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kommt es dagegen auf die konkrete Einlage des Teilnehmers und seine konkrete Abfindung an, deren Wert von weiteren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 - I C 24.61 - RdL 1962, 217). Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015 - 9 B 45.15 - juris Rn. 17 und vom 7.2.2012 - 9 B 89.11 - juris Rn. 4; Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG müssen die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Die Grundstücke müssen nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 36 ff.).

Ausgehend hiervon wurde der Kläger nach Bemessung (dazu unter a)) und Gestaltung (dazu unter b)) wertgleich in Land abgefunden.

a)

Die Bemessung der Landabfindung des Klägers entspricht den Grundsätzen des § 44 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 27 bis 33 FlurbG.

Stellt man auf die mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 festgestellten - und gegenüber dem Kläger bestandskräftigen - Wertermittlungsergebnisse ab, so hat der Kläger Flächen zur Gesamtgröße von 46,6898 ha mit 2.960,03 WV in das Verfahren eingebracht. Der Beklagte hat hiervon einen allgemeinen Landabzug von 2 %, d. h. 59,20 WV, in Ansatz gebracht und hieraus einen Abfindungsanspruch des Klägers von 2.900,83 WV errechnet. Der so ermittelte Abfindungsanspruch des Klägers wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. März 2021 durch zwei Sonderregelungen zugunsten des Klägers um 61,39 WV (entspricht 10.436,70 EUR) erhöht, so dass der endgültige Abfindungsanspruch des Klägers danach 2.962,22 WV beträgt. Dem stehen Abfindungsflächen zur Gesamtgröße von 46,9128 ha mit 2.974,78 WV gegenüber. Der Kläger hat danach eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 1,19 WV erhalten.

Die Erhöhung des Abfindungsanspruchs des Klägers um 61,39 WV durch den Widerspruchsbescheid ist darauf zurückzuführen, dass der Beklagte den Einwendungen des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan und gegen den Nachtrag 3 zum Teil gefolgt ist. Der Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 3 sieht vor, dass im Grundbuch zulasten der klägerischen (Neu-)Flurstücke AR. der Flur AK. und AT., AV. und AW. der Flur AM. eine Grunddienstbarkeit bestehend aus einem uneingeschränkten und unentgeltlichen Überwegungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der (Neu-)Flurstücke AH., AI. und AJ. der Flur AK. und AN. und AL. der Flur AM. eingetragen wird. Mit dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte der durch das Überwegungsrecht eintretenden Wertminderung der klägerischen Abfindungsflächen durch zwei Sonderregelungen Rechnung getragen.

Es handelt sich zum einen um eine Sonderregelung, die zugunsten des Klägers eine Erhöhung des Abfindungsanspruchs um 5,51 WV (entspricht 936,70 EUR) vorsieht. Damit soll - ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 27. Juli 2020 - der Ertragsverlust auf der landwirtschaftlich nicht mehr nutzbaren Überwegung berücksichtigt werden, indem der Wert dieses Flächenabschnitts der Flurstücke AW. und AV. der Flur AM., der bisher als Grünland mit 5,51 WV bewertet wurde, auf Null gesetzt wird bzw. dem Kläger der Wert der entsprechenden Fläche gutgeschrieben wird. Der Kläger erhält damit im Ergebnis den vom Überwegungsrecht betroffenen Flächenstreifen im Bereich der Flurstücke AW. und AV. der Flur AM., d. h. den "grünen Weg", ohne Berechnung zugeteilt. Der Beklagte berücksichtigt damit, dass dieser Flächenstreifen nicht mehr - wie bisher bewertet - als Grünland genutzt werden kann. Dass der Beklagte eine entsprechende Bewertung, d. h. eine Zuteilung ohne Berechnung nicht zugleich für den ebenfalls vom Überwegungsrecht betroffenen Weg im Bereich der Flurstücke AR. der Flur AK. und AT. der Flur AM. vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Dieser Flächenabschnitt, bei dem es sich um die im Wege der Flurbereinigung ausgebaute Hofzufahrt zu dem Hof "L." handelt, war bereits mit dem Flurbereinigungsplan nicht als bewirtschaftbares Grünland, sondern als Weg bewertet worden.

Zum anderen sieht eine weitere Sonderregelung eine Erhöhung des Abfindungsanspruchs des Klägers um 55,88 WV (entspricht 9.500 EUR) vor. Damit soll - ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 19. März 2021 - der in dem Gutachten der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen AZ. vom 18. Februar 2021 ermittelte Wertverlust in Höhe von 9.500 EUR (entspricht 55,88 WV) berücksichtigt werden. Die Sachverständige ist in dem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Belastung des Klägers durch das Wegerecht als stark einzustufen sei. Die mit dem Wegerecht belasteten Grundstücke erführen eine Wertminderung von 9,500 EUR; dies entspreche 50 % des Bodenwerts.

Die Berücksichtigung dieser beiden Sonderregelungen zugunsten des Klägers durch den Widerspruchsbescheid hat zwar zu einer Erhöhung des Abfindungsanspruchs des Klägers um 61,39 WV geführt. Auch unter Berücksichtigung dieser Erhöhung des Abfindungsanspruchs entspricht die Bemessung der Landabfindung des Klägers jedoch weiterhin den Grundsätzen des § 44 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 27 bis 33 FlurbG. Dem danach ermittelten endgültigen Abfindungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.962,22 WV stehen Abfindungsflächen mit 2.974,78 WV gegenüber.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, dass die Entschädigung für die Wertminderung durch das Überwegungsrecht höher festgesetzt werden müsse, wird auf die Ausführungen unter 2. b) bb) (2) verwiesen.

b)

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich hier auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren betreffend die Gestaltung der Landabfindung in den Blick nimmt. Es ist weder ein Verstoß gegen die besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG (dazu unter aa)) oder das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG (dazu unter bb)) noch gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG (dazu unter cc)) festzustellen.

aa)

Der Beklagte hat bei der Landabfindung des Klägers den besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG Rechnung getragen, wonach die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen (Satz 1), unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld auszugleichen sind (Satz 2) und die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen sowie die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen ist (Satz 3).

Der Kläger hat in das Verfahren 22 Flurstücke eingebracht und hat als Abfindung dafür 13 Flurstücke erhalten. Es handelt sich nach wie vor um eine voll arrondierte Fläche. Für die unvermeidbare Landmehrabfindung von 12,56 WV wurde ein Geldausgleich in Höhe von 2.135,20 EUR festgesetzt. Die Abfindungsflächen des Klägers sind - soweit ersichtlich und vom Kläger auch nicht gerügt - durch Wege zugänglich und verfügen über die erforderliche Vorflut.

Der Kläger hat aus § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG, wonach die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen, keinen Anspruch auf eine Erschließung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt, ohne dass seine Abfindungsflurstücke in Anspruch genommen werden. Diese Regelung begründet lediglich einen Anspruch des Eigentümers des zu erschließenden Grundstücks, nicht aber eines Dritten, dessen eigenes Grundstücks erschlossen ist. Dessen Rechte werden dadurch gewahrt, dass er durch die Flurbereinigung mit Land von gleichem Wert abgefunden werden muss und ihm durch die unterbliebene Erschließung eines benachbarten Abfindungsflurstücks kein zusätzlicher Nachteil wiederfährt (vgl. OVG RP, Urteil vom 19.12.2012 - 9 C 10741/12 - juris Rn. 25). Dies ist - wie die nachfolgenden Ausführungen unter 2. b) bb) zeigen - hier der Fall.

bb)

Der Beklagte hat bei der Landabfindung des Klägers das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt, wonach die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen soll, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können. Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1988 - 5 C 69.84 - juris Rn. 26 m. w. N.; Senatsurteile vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 46 und vom 16.2.2016 - 15 KF 32/11 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Der Kläger wendet sich in diesem Zusammenhang gegen das zulasten seines Grundbesitzes vorgesehene Überwegungsrecht. Der Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 3 sieht - wie bereits unter 2. a) ausgeführt - vor, dass im Grundbuch zulasten der klägerischen (Neu-)Flurstücke AR. der Flur AK. und AT., AV. und AW. der Flur AM. eine Grunddienstbarkeit bestehend aus einem uneingeschränkten und unentgeltlichen Überwegungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der (Neu-)Flurstücke AH., AI. und AJ. der Flur AK. und AN. und AL. der Flur AM. eingetragen wird. Mit dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte der durch das Überwegungsrecht eintretenden Wertminderung der klägerischen Abfindungsflächen zwar durch zwei Sonderregelungen Rechnung getragen. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass das Überwegungsrecht für ihn eine starke betriebliche Einschränkung darstelle, die er nicht hinnehmen könne und müsse. Dies gelte bereits deshalb, weil es alternative Erschließungsmöglichkeiten des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt gebe, die nicht ausreichend geprüft worden seien. Des Weiteren könne man ihm, dem Kläger, in diesem Zusammenhang nicht die Übernahmeerklärung seines Vaters vom 26. Juli 2007 entgegenhalten. Unabhängig davon, dass es sich lediglich um eine Absichtserklärung handele, sei sein Vater zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung nicht mehr geschäftsfähig gewesen bzw. es liege jedenfalls eine wirksame Anfechtung vor. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die Entschädigung für die Wertminderung durch das Überwegungsrecht jedenfalls höher festgesetzt werden müsse.

Mit diesen Einwendungen hat der Kläger keinen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG darzulegen vermocht. Das durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 3 zulasten des klägerischen Grundbesitzes begründete Überwegungsrecht stellt - unter Berücksichtigung der durch den Widerspruchsbescheid erfolgten Festsetzung einer Entschädigung bzw. der Erhöhung des Abfindungsanspruchs des Klägers um 61,39 WV - keinen unzumutbareren, § 44 Abs. 4 FlurbG widersprechenden Eingriff in die bisherige Struktur des klägerischen Betriebs dar. Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Nachtrags 3 und des Widerspruchsbescheids dahingehend, dass das zulasten seines Grundbesitzes vorgesehene Überwegungsrecht entfällt (dazu unter (1)), noch - hilfsweise - auf Festsetzung einer höheren Entschädigung für die Wertminderung als bisher festgesetzt bzw. auf Erlass weiterer Regelungen zu seiner Entlastung (dazu unter (2)).

(1)

Das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Nachtrags 3 und des Widerspruchsbescheids dahingehend, dass das zulasten seines Grundbesitzes vorgesehene Überwegungsrecht entfällt. Die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit durch den Flurbereinigungsplan ist vorliegend nicht zu beanstanden.

(a)

Ermächtigungsgrundlage für die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit ist § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG.

Nach dieser Vorschrift ist die Behörde ermächtigt, die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen. Die Vorschrift schafft eine selbständige Ermächtigungsgrundlage, die allerdings darauf beschränkt ist, Zwecke der Flurbereinigung nach § 1 FlurbG zu verwirklichen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 37 Rn. 28 m. w. N.). § 37 i. V. m. § 1 FlurbG bildet die Grundlage dafür, dass im Flurbereinigungsverfahren auch durch Flurbereinigungsmaßnahmen jeder Art die etwa notwendig werdenden dinglichen Rechte neu geschaffen werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1970 - IV C 61.67 - juris Rn. 20 und vom 10.2.1967 - IV C 43.65 - juris LS 2 und Rn. 12 jeweils zu § 37 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 FlurbG a. F.). § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG gibt die Befugnis, Grundbesitz, der im Verfahrensgebiet gelegen ist, durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu belasten, sofern die Belastung Abfindungszwecken oder der Durchführung sonstiger Maßnahmen dient, zu deren Vornahme die Flurbereinigungsbehörde aufgrund anderer Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.1985 - 5 C 49.82 - juris Rn. 20; OVG LSA, Urteil vom 22.2.2023 - 8 K 4/21 - juris Rn. 32). Die Flurbereinigungsbehörde kann danach z. B. Grunddienstbarkeiten für Wege begründen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O, § 37 Rn. 29).

Rechte können danach zu jedem nach § 37 Abs. 1 FlurbG zulässigen Zweck neu begründet werden. Denn wenn über das Eigentum nach Lage und gegenüber der Gesamtheit der Teilnehmer auch nach Wert ganz verfügt werden kann, ist analog die bloße dingliche Belastung als ein "Weniger" erst recht zulässig. Auch das Enteignungsrecht sieht die Dienstbarkeit als bloßes "Weniger" gegenüber dem Entzug des Vollrechts an, der wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorzug zu geben ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 49 Rn. 15). Aus demselben Grund kann - solange die Abfindung als Haftungsgrundlage wertgleich bleibt - der Flurbereinigungsplan auch den Vorrang neuer Rechte vor allen bestehenden Belastungen anordnen. Bei einem die Erschließung sichernden Wegerecht ist dies notwendig (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 49 Rn. 15, § 68 Rn. 21).

(b)

Die Voraussetzungen für die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit nach § 37 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 1 FlurbG sind erfüllt. Der zulässige Zweck ist vorliegend in § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG zu erkennen.

Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG müssen die Grundstücke - wie bereits unter 2. b) aa) ausgeführt - durch Wege zugänglich gemacht werden. Hierauf hat der Teilnehmer einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug teilnimmt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 4, § 44 Rn. 60; BayVGH, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 54). Unerheblich ist, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 60). Die Vorschrift weist die Flurbereinigungsbehörde strikt und ohne jeden einschränkenden Zusatz an, die Abfindungsgrundstücke zu erschließen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4/14 - juris Rn. 28).

Die Beschaffenheit, z. B. Breite und Art des Ausbaus, muss dabei der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen. Denn die Empfänger müssen die erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Bestimmung (z. B. als Acker) nutzen können. Das Gesetz gibt aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität, z. B. auf eine feste Wegedecke (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 61; BayVGH, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 59). So sieht auch § 39 Abs. 1 FlurbG vor, dass Wege und Straßen zu schaffen sind, soweit es für die Erschließung des Flurbereinigungsgebiets erforderlich ist. Das kann aber auch ein Gras- oder Erdweg sein (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 4).

Die aus § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG folgende Pflicht zur Grundstückserschließung kann nicht nur durch die Anbindung der den Teilnehmern gegebenen Ersatzgrundstücke an von diesen aus unmittelbar erreichbare, sei es von Anfang an bestehende, sei es nach § 37 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 39 und 42 FlurbG neu geschaffene, Wege erfüllt werden. Vielmehr kann der Erschließungspflicht auch in der Weise genügt werden, dass die Flurbereinigungsbehörde zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992 - 11 C 8.92 - juris Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 13.8.2020 - 23 C 2754/15 - juris Rn. 53; OVG LSA, Urteil vom 8.6.2016 - 8 K 4.14 - juris Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 19.12.2012 - 9 C 10741/12 - juris Rn. 24; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65). Dies setzt allerdings voraus, dass die Dienstbarkeit die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichert wie ein natürlicher Zugang zu einem von diesem Grundstück aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbaren Weg (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992, a. a. O., Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 20.9.2017 - 7 S 2032/14 - juris Rn. 40). Denn nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG hat der Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992, a. a. O., Rn. 12; OVG LSA, Urteil vom 8.6.2016, a. a. O., Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 19.12.2012, a. a. O., Rn. 24). Die Wegedienstbarkeit muss deshalb jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65).

Vorliegend war die Begründung des hier streitigen Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zulasten der klägerischen (Neu-)Flurstücke AR. der Flur AK. und AT., AV. und AW. der Flur AM. für die nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG erforderliche Erschließung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt, d. h. für die Erschließung der (Neu-)Flurstücke AH., AI. und AJ. der Flur AK. und AN. und AL. der Flur BD. vom Zweck der Flurbereinigung gefordert. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es keine sich aufdrängende alternative Erschließungsmöglichkeit des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt gegeben (dazu unter (aa)). Unabhängig davon muss sich der Kläger die Übernahmeerklärung seines Vaters vom 26. Juli 2007 entgegenhalten lassen (dazu unter (bb)).

(aa)

Die Nutzung der klägerischen Flächen durch die Begründung eines Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit war zur Erschließung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt erforderlich. Hierfür sind nicht die strengen Maßstäbe des Notwegerechts (§ 917 BGB) maßgebend; es reicht vielmehr aus, dass die Erschließung des Grundstücks des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung der betroffenen Grundstücke des Klägers unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. OVG LSA, Urteil vom 22.2.2023 - 8 K 4/21 - juris Rn. 42 zum Bodenordnungsverfahren).

In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der Kläger meint, für seinen Betrieb habe keinerlei Bedarf für eine Flurbereinigung bestanden, da er bereits bei Einleitung des Verfahrens über ein voll arrondiertes landwirtschaftliches Anwesen verfügt habe, so dass besonders sorgfältig hätte geprüft werden müssen, ob man seine Flächen durch das streitige Überwegungsrecht belasten dürfe. Mit dem Einwand, für seinen Betrieb habe keinerlei Bedarf für eine Flurbereinigung bestanden, ist der Kläger in dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, denn dieser Einwand betrifft den Anordnungsbeschluss nach § 4 FlurbG. Das Flurbereinigungsverfahren besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" (§ 4 FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" (§ 27 ff. FlurbG) und "Flurbereinigungsplan" (§§ 56 ff. FlurbG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 26.17 - juris Rn. 9). Sind die Flächen des Klägers somit wirksam in das Flurbereinigungsgebiet eingezogen worden, gelten wir ihn nunmehr dieselben Maßstäbe wie für alle anderen Teilnehmer.

Des Weiteren sei vorab darauf hingewiesen, dass die Ausweisung eines Überwegungsrechts - wie vorliegend erfolgt - generell weniger schwer wiegt als der Entzug der Fläche (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 49 Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 15.11.1993 - 7 S 1452/92 - juris Rn. 90, 100). Auch dies ist bei der Frage nach einer alternativen Erschließung zu berücksichtigen.

Unter diesen vorgenannten Gesichtspunkten hat sich vorliegend keine Erschließung aufgedrängt, bei der die Abfindungsflächen des Klägers nicht in Anspruch genommen würden. Eine Alternative, die zu einer vergleichbar geringeren Belastung führen bzw. durchschlagende Vorteile aufweisen würde, ist nicht erkennbar.

Eine vorrangige Erschließungsmöglichkeit des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt ist - entgegen der Auffassung des Klägers - insbesondere nicht in der Zufahrt unter Überquerung des AO. über die dort vorhandene Brücke zur Hofstelle "Q." zu erkennen. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Brücke in ihrem jetzigen Zustand schweren landwirtschaftlichen Verkehr nicht trägt. Die Brücke müsste daher zur Befahrbarkeit einer solchen Erschließung erst durch Baumaßnahmen ertüchtigt werden, die einen erheblichen - auch finanziellen - Aufwand verursachen (vgl. dazu OVG LSA, Urteil vom 22.2.2023 - 8 K 4/21 - juris Rn. 42 zum Bodenordnungsverfahren; OVG RP, Urteil vom 19.12.2012 - 9 C 10741/12 - juris Rn. 34). Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Beklagten vom 30. April 2020 über die Telefongespräche am 27. und 28. April 2020 mit dem Geschäftsführer der AX. A-Stadt. In dem Telefonat am 27. April 2020 äußerte der Geschäftsführer, dass eine Erneuerung bzw. Ertüchtigung der Brücke zum Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sehr aufwendig und mit hohen Kosten verbunden sei. Deswegen habe sich der Wasser- und Bodenverband in den Vorstandssitzungen der Teilnehmergemeinschaft stets für eine alternative Erschließung des Flächenpools der Gemeinde ausgesprochen. In dem Gespräch wurde zugesagt, dass die Brücke durch einen Techniker der AX. noch einmal in Augenschein genommen werden solle, um eine grobe Kostenschätzung für eine Erneuerung zu bekommen. In dem Telefonat am 28. April 2020 teilte der Geschäftsführer der AX. A-Stadt dem Beklagten als Ergebnis mit, dass die Brücke zum Queren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erneuert werden müsse. Dies habe die Ortsbesichtigung des Technikers der AX. ergeben. Die Kosten würden sich auf ca. 200.000 EUR belaufen. Mit dem Einbau eines Hamco-Durchlasses würde eine ausreichende Tragfähigkeit erzielt werden können. Diese technische Ausführung wäre die wirtschaftlichste und kostengünstigste Variante. Soweit der Kläger meint, dass der Aufwand von ca. 200.000 EUR für die Verbesserung bzw. Erneuerung der Brücke völlig unsubstantiiert sei bzw. dass man die Brücke - nach einer Bestätigung von Fachleuten - für weniger als 50.000 EUR in einem Ausmaß ertüchtigen könne, welches den Anforderungen durch neuzeitliche landwirtschaftliche Maschinen genüge, bleibt diese Behauptung ihrerseits völlig unbelegt und vermag die fachkundige Einschätzung des Technikers der AX. A-Stadt nicht zu entkräften. Unabhängig von dem konkreten Betrag macht bereits die Schätzung der AX. A-Stadt deutlich, dass bei einer Ertüchtigung der Brücke mit einem erheblichen technischen und finanziellen Aufwand zu rechnen ist, der die Aufwendungen für das hier streitige Überwegungsrecht selbst unter Einbeziehung der mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Herstellungskosten zur Befestigung der Zufahrt und zur Sicherung des Weidebetriebs in Höhe von rund 11.300 EUR deutlich übersteigt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch darauf hinweist, dass in dem Vermerk vom 30. April 2020 der Einbau eines Hamco-Durchlasses als "wirtschaftlichste und kostengünstigste Variante" bezeichnet werde, ist damit ganz offensichtlich lediglich gemeint, dass dies die wirtschaftlichste und kostengünstigste Variante zur Ertüchtigung der Brücke ist, nicht hingegen, dass es sich um die wirtschaftlichste und kostengünstigste Variante der Erschließung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt insgesamt - d. h. auch gegenüber einer Erschließung über die klägerischen Abfindungsflächen - handelt.

Soweit der Kläger meint, dass eine Zugänglichkeit über die Flächen von Frau BB. A. nicht weiter geprüft worden sei, legt er bereits nicht dar, warum eine Erschließung über diese Flächen zu einer vergleichbar geringeren Belastung führen würde. Dies ist auch von Amts wegen nicht erkennbar.

(bb)

Für eine Erschließung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt über das Grundstück des Klägers spricht vorliegend - neben den vorstehend dargestellten Gründen - selbständig tragend auch, dass der Vater des Klägers als dessen Rechtsvorgänger am 26. Juli 2007 eine Übernahmeerklärung unterzeichnet hat. Diese Übernahmeerklärung muss sich der Kläger entgegenhalten lassen.

Die Übernahmeerklärung regelt in der Sache zwei Dinge: Zum einen wird geregelt, dass der im Plan nach § 41 FlurbG als Baumaßnahme der Teilnehmergemeinschaft überplante und genehmigte Weg E.Nr. S. "L." - d. h. die Hofzufahrt des Klägers - nach Durchführung der Wegebaumaßname im Eigentum des Klägers verbleibe; bei ihm verbleibe auch die zukünftige Unterhaltung des Weges. Zum anderen beinhaltet die Übernahmeerklärung das Einverständnis des Eigentümers dieses zuvor genannten Weges E.Nr. S., dass für den jeweiligen zukünftigen Eigentümer der Flurstücke U., V., W., R., X., Y., Z., AA. und AB. der Flur AC. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) im Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt ein Wegerecht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung zulasten der Flurstücke R., M. und O. der Flur J. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) begründet werde. Einzelheiten zum Wegerecht würden mit dem Rechtsvorgänger des Klägers festgelegt.

Bei dieser Übernahmeerklärung handelt es sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht lediglich um eine Absichtserklärung. Die wesentlichen Regelungen sind bereits in der Übernahmeerklärung selbst niedergelegt, nämlich u. a. das Einverständnis des Eigentümers des Weges E.Nr. S., dass für den jeweiligen zukünftigen Eigentümer der Flurstücke U., V., W., R., X., Y., Z., AA. und AB. der Flur AC. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) im Flurbereinigungsverfahren G. -Stadt ein Wegerecht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutzung zulasten der Flurstücke R., M. und O. der Flur J. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) begründet wird. Die Begründung eines Wegerechts auf genau bezeichneten Flurstücken als Gegenstand des Einverständnisses war damit bereits in der Übernahmeerklärung hinreichend konkret umschrieben. Zwar heißt es dort, dass die Einzelheiten zum Wegerecht zur Besitzeinweisung mit dem Rechtsvorgänger festgelegt würden. Dies macht die Übernahmeerklärung jedoch nicht zu einer reinen Absichtserklärung. Auch der vom Kläger herangezogene Telefonvermerk vom 9. August 2007 über ein Telefonat der Rechtsvorgängerin des Beklagten mit dem damaligen Rechtsanwalt des Vaters des Klägers, in dem festgehalten wurde, dass es zwischen der Familie des Klägers und Herrn AE. (von dem Beklagten) in nächster Zeit eine einvernehmliche Lösung geben werde, vermag die Verbindlichkeit der Übernahmeerklärung nicht - nachträglich - in Frage zu stellen. Dieser Vermerk steht vielmehr im Zusammenhang mit der Anfechtung der Übernahmeerklärung.

Würde man in dieser - nach den vorherigen Ausführungen - verbindlichen Übernahmeerklärung sogar eine (Plan- bzw. Abfindungs-)Vereinbarung erkennen, wäre die Klage, soweit sie auf die Aufhebung des Überwegungsrechts gerichtet ist, bereits unzulässig. Denn der Klage eines Teilnehmers gegen eine im Flurbereinigungsplan auf seinem Abfindungsflurstück vorgesehene Begründung einer Wegedienstbarkeit fehlt grundsätzlich die erforderliche Klagebefugnis, wenn diese auf einer - mit seinem Rechtvorgänger - getroffenen (Plan- bzw. Abfindungs-)Vereinbarung beruht (vgl. VGH BW, Urteil vom 10.12.2020 - 7 S 2870/18 - juris Rn. 27). Zweifel an dem Vorliegen einer rechtswirksamen (Plan- bzw. Abfindungs-)Vereinbarung bestehen vorliegend jedoch aufgrund der Nichteinhaltung der Formvorschriften der §§ 129, 130 FlurbG; die Übernahmeerklärung ist entgegen § 130 Abs. 3 FlurbG nicht vom Verhandlungsleiter unterschrieben worden.

Dies kann vorliegend aber dahinstehen. Denn der Kläger muss sich die Übernahmeerklärung jedenfalls in der Sache entgegenhalten lassen. Da das nunmehr streitige Überwegungsrecht seinerzeit mit Zustimmung des Vaters des Klägers als seinem Rechtsvorgänger geschaffen worden ist, hat dies zur Folge, dass Art und Gewicht der damit verbundenen Belastungen und Nachteile geringer zu bewerten sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.11.1993 - 7 S 1452/92 - juris Rn. 108) und sich damit die nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG erforderliche Erschließung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt über die klägerischen Flächen auch aus diesem Grund als vorrangige Erschließungsmöglichkeit darstellt.

Dies gilt hier umso mehr, als die Einräumung des Überwegungsrechts in der Übernahmeerklärung zugleich mit dem Ausbau Hofzufahrt des Klägers - dem Weg E.Nr. S. "L." - verknüpft worden ist. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die private Hofzufahrt des Klägers im Zuge der Flurbereinigung entsprechend den technischen Anforderungen der landwirtschaftlichen Fahrzeuge als innere Erschließung und als Zuwegung zur Hofstelle ausgebaut worden sei. Die finanzielle Zuwendung zum Ausbau des Weges mit Mitteln der EU bzw. des Landes habe aber nur bei einer Verpflichtung des Eigentümers, die öffentliche Zugänglichkeit zu gewährleisten, erfolgen können. Da der Kläger durch die Fertigstellung der Hofzufahrt immense (Erschließungs-) Vorteile erhalten habe, sei der Ausbau der Hofzufahrt an das Überwegungsrecht für die hinter liegenden Flächen geknüpft gewesen. Der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die Nutzung von Synergieeffekten hingewiesen.

Der Kläger kann insoweit nicht geltend machen, dass die Übernahmeerklärung unwirksam sei und ihm deshalb nicht entgegengehalten werden könne.

Zunächst vermag sein Vorbringen, sein Vater sei bei der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung am 26. Juli 2007 geschäftsunfähig gewesen, nicht zu überzeugen. Der Kläger hat hierfür - erstmalig im Klageverfahren - eine Bescheinigung des Arztes BC. vom 9. März 2009 vorgelegt. Aus dieser Bescheinigung, die offensichtlich erst nachträglich zur Frage der Testierfähigkeit des Vaters des Klägers im Februar/März 2008 ergangen ist, geht hervor, dass sich seit dem Frühjahr 2007 bei dem Vater des Klägers eine geistige Entwicklung eingestellt habe, die mit dem Begriff "demenzielle Veränderung" beschrieben werden könne. Gegenüber den Versicherungsträgern sei vom 4. April 2007 an die Diagnose Demenz neben anderen Erkrankungen angeführt worden. Mit dieser Bescheinigung hat der Kläger nicht belegt, dass sein Vater bei Unterzeichnung der Übernahmeerklärung im Juli 2007 geschäftsunfähig gewesen ist. So genügt allein der Umstand, dass eine Person altersbedingt geistige Leistungseinbußen aufzuweisen hat, die den Begriff der Demenz rechtfertigen, nicht, um damit deren Geschäftsunfähigkeit zu begründen (vgl. OLG München, Urteil vom 2.11.2016 - 3 U 1522/16 - juris Rn. 46). Insbesondere eine beginnende Demenz rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Geschäftsunfähigkeit; sie begründet vielmehr nicht einmal zwingend ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.5.2017 - 4 U 208/16 - juris Rn. 206; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.3.2013 - I-3 Wx 33/13 - juris Rn. 20). Gegen eine Geschäftsunfähigkeit des Vaters des Klägers bei der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung spricht zudem, dass seine Geschäfts(un)fähigkeit weder bei der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung, die im Beisein des Klägers und seiner Mutter erfolgt ist, thematisiert wurde noch bei der Anfechtung der Übernahmeerklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2007.

Es liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keine wirksame Anfechtung der Übernahmeerklärung vor. Zwar hat der Vater des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2007 gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beklagten die Anfechtung der Übernahmeerklärung erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er am Tag der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung völlig überraschend von Mitarbeitern der Behörde aufgesucht worden sei, damit er die entsprechende Übernahmeerklärung unterzeichne. Er sei von den Mitarbeitern "unter Druck" gesetzt worden, indem man ihm mitgeteilt habe, dass um 10:30 Uhr eine Besprechung mit der Firma AD. stattfinde und er diesen Termin nicht "platzen lassen könne" und er daher die Übernahmeerklärung zügig unterschreiben möge. Er sei jedoch zu keiner Zeit bereit gewesen, für die in der Übernahmeerklärung aufgeführten Grundstücke Wegerechte zu begründen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er mit der Unterzeichnung bereits Wegerechte einräumen könne. Mit diesem Vorbringen ist kein wirksamer Anfechtungsgrund dargelegt worden.

Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Beim Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Variante 2 BGB gibt der Erklärende seine Willenserklärung in einer Gestalt ab, in der er sie nicht abgeben wollte. Es missglückt ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung indem er sich verspricht, verschreibt oder vergreift (vgl. Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 119 Rn. 46). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Beim Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Variante 1 BGB, auf den sich der Kläger mit der Klagebegründung beruft, weicht der Bedeutungsgehalt, der dieser Erklärung vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, vom Willen des Erklärenden ab. Der Erklärende unterliegt somit einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung (vgl. Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 119 Rn. 60). Beim sog. Rechtsfolgenirrtum ist insoweit stets zu fragen, ob er als Inhaltsirrtum zur Irrtumsanfechtung berechtigt oder ob es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt (vgl. Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 119 Rn. 85 ff.).

Ein Inhaltsirrtum in der Form eines Rechtsfolgenirrtums könnte vorliegend in Betracht kommen, soweit der Kläger vorträgt, seinem Vater sei nicht klar gewesen, dass seine Unterschrift als verpflichtend habe gedeutet werden können und dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er mit der Unterzeichnung bereits Wegerechte einräumen könnte. Vorliegend sprechen die Gesamtumstände jedoch gegen einen solchen beachtlichen Inhaltsirrtum. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Übernahmeerklärung klar und deutlich, dass der Eigentümer des Weges E.Nr. S. sein Einverständnis mit der Begründung eines Wegerechts für den jeweiligen zukünftigen Eigentümer der Flurstücke U., V., W., R., X., Y., Z., AA. und AB. der Flur AC. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) zulasten der Flurstücke R., M. und O. der Flur J. der Gemarkung G. -Stadt (= alte Flurstücksbezeichnungen) erteilt. Der Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Erklärung ausführlich mit den Anwesenden - zu denen neben dem Vater des Klägers als Unterzeichner der Erklärung auch der Kläger selbst und seine Mutter gehörten - besprochen worden sei. Der Umstand, dass in der ausgedruckten Übernahmeerklärung am Tag der Unterzeichnung noch handschriftliche Änderungen vorgenommen wurden, bestätigt, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Text der Übernahmeerklärung erfolgt ist. Ein besonderer zeitlicher Druck bei der Unterzeichnung der Übernameerklärung ist daher nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund, insbesondere auch wegen der dargestellten Verknüpfung des Wegerechts mit dem - für den Kläger vorteilhaften - Ausbau seiner Hofzufahrt im Rahmen der Flurbereinigung, scheidet ein Inhaltsirrtum vorliegend aus. Dafür spricht schließlich auch, dass in der Folgezeit seitens der Familie des Klägers entsprechend der Übernahmeerklärung gehandelt wurde. Nachdem es im Protokoll der 16. Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft vom 20. Februar 2008 hieß, dass der Ausbau des Weges E.Nr. S. (= Hofzufahrt des Klägers) erfolgen könne, sollten die Wegeeigentümer dem Wegerecht zum Flächenpool zustimmen, hat der Kläger mit Fax vom 5. März 2008 gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beklagten erklärt, dass mit der Straßenbaumaßnahme angefangen werden könne. Zudem hat der Rechtsbeistand der Familie des Klägers, Herr AF., ausweislich eines Vermerks der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 6. März 2008 das Wegerecht am 4. März 2008 telefonisch grundsätzlich zugesichert. Schließlich hat der Vater des Klägers am 11. August 2008 das Protokoll über die Abnahme von Bauleistungen für den Weg E.Nr. S. unterzeichnet und damit noch einmal den Inhalt der Übernahmeerklärung bestätigt.

(c)

Liegen die Voraussetzungen für die Begründung des Überwegungsrechts durch eine in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit danach vor, ist zu beachten, dass die Behörde nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nötige neue Fahrrechte, die den Nachbarn belasten, nur begründen darf, wenn die Abfindung des Nachbarn trotzdem wertgleich bleibt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 68 Rn. 21). Dies ist - wie bereits unter 2. a) dargelegt - hier der Fall.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass für den Teilnehmer, dessen Flächen mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, grundsätzlich eine Entschädigung vorzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.2.1967 - IV C 43.65 - juris Rn. 15 f.; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 68 Rn. 20). Dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten sind gesondert zu entschädigen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 88 Rn. 25). Eine solche Entschädigung ist - wie nachfolgend unter 2. b) bb) (2) ausgeführt wird - vorliegend in angemessener Höhe erfolgt.

(2)

Das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG vermittelt dem Kläger weder einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Entschädigung für die Wertminderung durch das Überwegungsrecht als mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzt noch auf Erlass weiterer Regelungen zu seiner Entlastung. Eine Entschädigung des Klägers ist in angemessener Höhe erfolgt.

Wie bereits unter 2. a) ausgeführt, hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid den Abfindungsanspruch des Klägers in der Sache um 61,39 WV (entspricht 10.436,70 EUR) erhöht, um der durch das Überwegungsrecht eintretenden Wertminderung der klägerischen Abfindungsflächen Rechnung zu tragen. Es handelt sich um die bereits genannten Sonderreglungen über 5,51 WV (entspricht 936,70 EUR) zur Berücksichtigung des Ertragsverlusts auf der landwirtschaftlich nicht mehr nutzbaren Überwegung und über 55,88 WV (entspricht 9.500 EUR) zur Berücksichtigung des von der Sachverständigen AZ vom 18. Februar 2021 ermittelten Wertverlusts in Höhe von 9.500 EUR.

Die Sachverständige AZ. hat in ihrem Gutachten unter Ziffer 4.4 insoweit stichpunktartig den - von ihr berücksichtigten - Einfluss des Wegerechts auf die belasteten Grundstücke aufgezeigt. Danach könne der Eigentümer der mit dem Wegerecht belasteten Grundstücke, d. h. derzeit der Kläger, jährlich insgesamt ca. 300 Stunden (= Arbeitszeitbedarf zur Bewirtschaftung des Flächenpools der Gemeinde A-Stadt) nicht uneingeschränkt über seinen Grundbesitz verfügen und müsse Dritte auf seinem Grundstück dulden. Des Weiteren werde er als besorgter Tierhalter in den Bewirtschaftungsintervallen des Flächenpools regelmäßig überprüfen, ob der jeweilige Schlepperfahrer, der die Wegefläche nutze, alle Weidetore nach dem Passieren wieder ordnungsgemäß verschlossen habe; dies werde unabhängig davon geschehen, dass Weideeinrichtungen/Toranlagen geschaffen werden, die ein sicheres Passieren der Weidefläche ermöglichen. Wenn erfahrungsgemäß in den Sommermonaten auf allen Grünlandflächen die vergleichbaren Arbeitsgänge durchgeführt würden, werde es dazu kommen, dass sich Fahrzeuge und Gespanne auf dem Weg begegnen, sich ausweichen oder dem anderen Fahrzeug Vorfahrt gewähren müssen. Dies werde die vom klägerischen Betrieb aufzubringende Arbeitszeit bei der Erledigung der Arbeitsgänge unweigerlich verlängern, wenn auch nur geringfügig. Schließlich komme es zu einer "Beschmutzung" des Grundbuchs durch die Eintragung der dinglichen Belastung. Aus der Gesamtheit dieser Belastungen hat die Sachverständige AZ. den oben genannten Wertverlust in Höhe von 9.500 EUR ermittelt.

Der Kläger selbst hat mit seiner Klagebegründung darauf hingewiesen, dass er bei einer Fremdnutzung der Überwegung hierauf bei der Bewirtschaftung seines Hofes Rücksicht nehmen müsse. Beispielsweise könne er auf der Zuwegung nichts abstellen und müsse dulden, dass der Weg mit landwirtschaftlichen Maschinen befahren werde. Soweit er seine eigenen Flächen für Viehwirtschaft nutze, müsse er laufend kontrollieren, ob Fremdnutzer die Einfriedungen beschädigt hätten. Diese von ihm beschriebenen Erschwernisse hat die Sachverständige AZ. - wie ausgeführt - berücksichtigt. Dies räumt auch der Kläger ein, wenn er ausführt, die Sachverständige AZ. habe dies in ihrem Gutachten im Wesentlichen beschrieben. Sein Hinweis, er müsse zudem damit rechnen, dass schwere Maschinen auf seinem Grund und Boden wendeten, weil ein Wendeplatz auf dem Pachtland nicht existiere, hat der Beklagte zu Recht entgegengehalten, dass durch die geplante Einfriedung der grünen Wegefläche die angrenzende Weidefläche separiert würde, so dass ein Befahren bzw. Wenden auf diesen angrenzenden Flächen durch Dritte nicht möglich sein werde.

Soweit der Kläger darüber hinaus meint, ihm sei - über die Festsetzung im Widerspruchsbescheid hinaus - eine höhere Entschädigung zu gewähren bzw. es seien weitere Regelungen zu seiner Entlastung zu erlassen, kann dem nicht gefolgt werden.

(a)

Der Kläger kann eine höhere Entschädigung zunächst nicht wegen einer von ihm geltend gemachten Durchschneidung seiner Flächen durch die vorgesehene Überwegung und einer dadurch eintretenden Wertminderung seines gesamten Betriebs verlangen. Der Kläger macht insoweit geltend, dass Kaufinteressenten eines solchen Hofs derartige Belastungen mit einer Wertminderung von 10-15 % bezogen auf den Preis für das gesamte Anwesen bewerteten.

Damit dringt der Kläger nicht durch. Ein entschädigungspflichtiger Durchschneidungsschaden liegt nicht vor.

Zwar kann nach den Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe, anderer Substanzverluste und Vermögensnachteile (Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft) vom 3. Mai 2019 (BAnz AT 4.6.2019 B5) der "Entzug" einer Teilfläche zu einer Verkehrswertminderung des Restgrundstücks/Restbetriebs führen (Ziffer 2.2.1 der Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft). Des Weiteren sind nach den Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft An- und Durchschneidungsschäden zu ermitteln und zu entschädigen, wenn durch den "Entzug" die Bewirtschaftungsvorteile einer räumlich zusammenhängenden und einheitlich genutzten Fläche (Schlag) wegfallen und eine objektive Betriebsverschlechterung eintritt (vgl. Ziffer 2.2.2.3 der Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber bereits deshalb nicht erfüllt, weil dem Kläger keine (Teil-)Fläche "entzogen" wird. Der Beklagte hat dem Kläger das Eigentum an der Fläche, für die das Überwegungsrecht durch den Flurbereinigungsplan begründet wird, nicht entzogen, sondern ihm diese Flurstücke erneut als Abfindung zugeteilt. Die Fläche wird lediglich mit einer Grunddienstbarkeit belastet. Wird dem Kläger damit keine (Teil-)Fläche entzogen, liegt nach dem Wortlaut der Entschädigungsrechtlinien Landwirtschaft kein Durchschneidungsschaden vor. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich eines sog. Arrondierungsschadens wegen der Durchschneidung eines geschlossen liegenden Landguts bezieht sich auf die Enteignungsfälle (vgl. BGH, Urteil vom 3.12.1981 - III ZR 55/80 - juris m. w. N.); um einen solchen handelt es sich vorliegend nicht. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1992 (- 11 C 8.92 - juris Rn. 16) auf eine Durchschneidung wegen eines Geh- und Fahrtrechts hingewiesen wird, hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass das Flurbereinigungsgericht unwidersprochen festgestellt habe, dass bei einer ganzjährigen Benutzung des Geh- und Fahrtrechts wegen der Durchschneidung des mit diesem Recht belasteten Ersatzflurstücks dessen einheitliche Bewirtschaftung und damit der Zusammenlegungsvorteil gemindert würden. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher nur Bezug auf die nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, trifft selbst jedoch keine Aussage zu einem Durchschneidungsschaden.

Letztlich kann aber auch dahinstehen, ob ein Durchschneidungsschaden auch dann vorliegen kann, wenn es - wie hier - zu keinem Entzug einer (Teil-)Fläche, sondern lediglich zur Belastung dieser (Teil-)Fläche mit einer Grunddienstbarkeit für ein Überwegungsrecht kommt. Denn vorliegend kommt es jedenfalls deshalb nicht zu einem Durchschneidungsschaden, weil durch das für den "grünen Weg" begründete Überwegungsrecht keine räumlich zusammenhängende Fläche durchschnitten wird. Der "grüne Weg" verläuft entlang eines Entwässerungsgrabens zum Flächenpool der Gemeinde A-Stadt. Der Entwässerungsgraben bildet bereits eine tatsächliche Grenze, die eine zusammenhängende Bewirtschaftung der nördlich und südlich davon gelegenen Flächen erschwert. Durch die zusätzliche Begründung eines Überwegungsrechts für den "grünen Weg" entlang des Entwässerungsgrabens tritt daher keine objektive Betriebsverschlechterung durch eine Durchschneidung ein.

Soweit der Neffe des Klägers, K., in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass das für den "grünen Weg" begründete Überwegungsrecht seinen künftigen Betrieb beeinträchtige, weil er im Bereich des Übergangs von der befestigten Hofzufahrt zum "grünen Weg" ein Stallgebäude mit einem automatischen Melksystem errichten wolle, von dem aus die Milchkühe jederzeit ungehindert auf die nördlich angrenzenden Flächen jenseits des Entwässerungsgrabens wechseln könnten, vermag er damit einen entschädigungspflichtigen Durchschneidungsschaden nicht darzulegen. Unabhängig davon, dass den Milchkühen ein Wechsel auf die nördlich angrenzenden Flächen auch bei Begründung des Überwegungsrechts ohne größere technische oder finanzielle Aufwendungen möglich ist, ist das Vorbringen des Neffen des Klägers in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil einer ergänzenden Abwägungskontrolle lediglich solche betrieblichen Entwicklungsperspektiven zugänglich sind, auf die der Teilnehmer im Planwunschtermin nach § 57 FlurbG hingewiesen hat. Das ist hier nicht der Fall. Zudem ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertgleichheit der Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG der Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung, d. h. hier der 14. November 2009; danach eintretende Änderungen sind nicht mehr maßgeblich.

(b)

Der Kläger kann nicht verlangen, dass die in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit mit Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsintervalle bzw. der Frequentierung der Überwegung und/oder hinsichtlich der Bewirtschaftungsauflagen versehen wird. Eine solche Einschränkung widerspräche dem Anspruch der Gemeinde A-Stadt auf Erschließung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG.

Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG hat der Teilnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Das Zugänglichmachen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG ist bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht darauf beschränkt, die wirtschaftliche Grundstücksnutzung zu ermöglichen. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992 - 11 C 8.92 - juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 20.9.2017 - 7 S 2032/14 - juris Rn. 40; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 39 Rn. 5). § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gibt der Flurbereinigungsbehörde keine Ermächtigung dazu, die Abfindungsgrundstücke der Teilnehmer in zeitlicher Hinsicht - unter Außerachtlassung untypischer oder nur im Einzelfall erforderlich werdender Nutzungsbedürfnisse - lediglich im Rahmen des Herkömmlichen und Üblichen zu erschließen. "Zugänglich" zielt vielmehr insoweit auf einen grundsätzlich uneingeschränkten Zugang (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992, a. a. O., Rn. 14). Wegedienstbarkeiten müssen deshalb jede dort mögliche und zulässige funktionsgerechte Nutzung erlauben (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65).

Ausnahmen von der Erschließungspflicht sieht das Gesetz nicht vor; vielmehr handelt es sich bei § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG um einen zwingend vorgeschriebenen Gestaltungsgrundsatz, dem ohne Ausnahme Rechnung zu tragen ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 60). Der Erschließungsanspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG dürfte auch nicht der beliebigen Disposition des Eigentümers bzw. Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren unterliegen, da er als gesetzlich zwingender Anspruch für die Abfindungsgrundstücke nicht abdingbar sein dürfte. Da die dauerhafte Erschließung unabhängig vom wechselnden Eigentum ein Hauptzweck der Flurbereinigung ist, dürfen lediglich die Beschaffenheit der Zuwegung und deren rechtliche Qualität verzichtbar sein, sofern alle Interessenten zustimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 - juris Rn. 62).

Dies zugrunde gelegt, würden Einschränkungen der in das Grundbuch einzutragenden Grunddienstbarkeit zur Begründung des hier streitigen Überwegungsrechts hinsichtlich der Art oder der Häufigkeit der Nutzung der Überwegung dem Erschließungsanspruch der Gemeinde A-Stadt nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG widersprechen und sind daher nicht in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen.

Dies gilt nach dem soeben Gesagten unabhängig davon, ob die Gemeinde A-Stadt mit einer entsprechenden Einschränkung einverstanden wäre oder nicht, denn der Erschließungsanspruch steht nicht zu ihrer Disposition. Deshalb ist es für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, dass die Gemeinde A-Stadt in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2020 an den Beklagten mitgeteilt hat, dass sie damit einverstanden sei, dass die benötigte Grunddienstbarkeit für die Zuwegung zu den Kompensationsflächen in Anlehnung an die Bewirtschaftungsauflagen der unteren Naturschutzbehörde auf die Nutzung angepasst wird. Es steht der Gemeinde A-Stadt jedoch selbstverständlich frei, in dem abzuschließenden Pachtvertrag mit dem Pächter ihrer Flächen ergänzende - rein schuldrechtliche - Regelungen zur Nutzung der Überwegung über die klägerischen Flächen aufzunehmen. Darauf zielt offenbar auch die im Verhandlungstermin am 23. Februar 2021 gemachte Aussage des Beklagten, dass mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens die pachtrechtlich abzusichernden Punkte (wie z. B. Gewichtsbeschränkung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Unterhaltungsverpflichtung des jeweiligen Pächters, ggf. Häufigkeit der Frequentierung) mit der Gemeinde A-Stadt abgestimmt werden sollen. Der Verweis auf die "pachtrechtlich abzusichernden Punkte" bezieht sich auf den rein schuldrechtlich abzuschließenden Pachtvertrag der Gemeinde A-Stadt mit dem Pächter der jeweiligen Fläche. Der Kläger kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen jedoch nicht verlangen, dass solche Regelungen zum Gegenstand des Flurbereinigungsplans gemacht werden.

(c)

Außerdem kann der Kläger nicht verlangen, dass die im Flurbereinigungsplan vorgesehene und in das Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit mit einem Zusatz versehen wird, wonach der Eigentümer oder Bewirtschafter des Flächenpools zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Zuwegung verpflichtet ist. Auch dies würde dem Erschließungsanspruch der Gemeinde A-Stadt nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG zuwiderlaufen.

Wie soeben unter 2. b) bb) (2) (b) dargelegt, zielt der Anspruch auf Erschließung nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG auf einen grundsätzlich uneingeschränkten Zugang. Mit einem solchen uneingeschränkten Zugang der Gemeinde A-Stadt zu ihren Abfindungsflächen dürfte die Begründung einer Unterhaltungspflicht nicht vereinbar sein, soweit eine solche über die gesetzlich geregelten Unterhaltungspflichten hinausgeht (vgl. zu den problematischen Unterhaltungs- und Haftungsfragen: Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 65). Denn durch die Auferlegung von zusätzlichen, d h. nicht bereits durch das Gesetz begründeten Unterhaltungspflichten durch den Flurbereinigungsplan würde der Erschließungsanspruch der Gemeinde A-Stadt nach § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG eingeschränkt.

Der Kläger erfährt dadurch, dass es vorliegend bei der gesetzlichen Regelung zur Unterhaltungslast verbleibt, keine entschädigungspflichtige Wertminderung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach § 1020 BGB hat der Berechtigte bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

Anlage im Sinn des § 1020 BGB ist jede besondere, somit mit dem Grundstück nicht identische, für gewisse Dauer bestimmte Einrichtung, durch die ein Zustand geschaffen wird, ohne den die Dienstbarkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. Sie umfasst alles, was von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks angelegt ist, z. B. einen ausgebauten Weg, aber auch einen unbefestigten, der nur aus zwei Fahrspuren besteht (vgl. Weber in: Staudinger, BGB, Stand 2017, § 1020 BGB Rn. 12). Der Begriff "Halten einer Anlage" ist dann gegeben, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte sie im eigenen Interesse tatsächlich und ausschließlich benutzt. Es kommt nicht darauf an, wer sie errichtet oder Eigentum daran hat (vgl. Weber in: Staudinger, a. a. O., § 1020 BGB Rn. 13). Vorliegend stellt der "grüne Weg" auf dem klägerischen Grundstück, für den das Überwegungsrecht begründet wird, eine solche Anlage dar.

§ 1020 Satz 2 BGB trifft eine grundsätzliche gesetzliche Regelung für die Unterhaltung einer Anlage auf dem belasteten Grundstück. Im Regelfall trifft den Eigentümer des herrschenden Grundstücks eine gesetzliche Unterhaltungspflicht. Er hat die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, soweit es die Interessen des Eigentümers des dienenden Grundstücks erfordern. Dabei besteht das geschützte Interesse im Ausschluss von Eigentumsbeeinträchtigungen, also im Integritätsinteresse. Diese gesetzliche Folge ist im Grundbuch nicht eintragungsfähig (vgl. Weber in: Staudinger, a. a. O., § 1020 BGB Rn. 11). Nach dieser gesetzlichen Regelung ist somit die Gemeinde A-Stadt als Eigentümerin der herrschenden Grundstücke bzw. als Berechtigte für die Unterhaltung des Weges zuständig, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vereinbarung bedürfte.

Den Berechtigten trifft nach der gesetzlichen Regelung in § 1020 Satz 2 BGB allerdings nur dann allein die Unterhaltungspflicht, wenn er die Anlage allein nutzt (vgl. Weber in: Staudinger, a. a. O., § 1020 BGB Rn. 11). Bei einer - wovon hier auszugehen ist - gemeinsamen Benutzung der Anlage gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gesetzliche Regelung ebenfalls § 1020 Satz 2 BGB. Der Berechtigte ist aber nur anteilig verpflichtet, und zwar im Zweifel zur Hälfte (vgl. BGH, Urteile vom 17.2.2006 - V ZR 49/05 - juris Rn. 8 und vom 12.11.2004 - V ZR 42/04 - juris Rn. 20, 28 ff.; Weber in: Staudinger, a. a. O., § 1020 BGB Rn. 11). Diese gemeinsame Unterhaltungspflicht bei einer gemeinsamen Benutzung der Anlage erscheint auch für den vorliegenden Fall sachgerecht. Denn wenn der Kläger den Weg ebenfalls benutzt, um seine eigenen Flächen zu erreichen, wäre es nicht nachvollziehbar, warum er von einer Unterhaltungspflicht gänzlich freizustellen wäre. Soweit in der mündlichen Verhandlung seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen wurde, dass der Vorteil des "grünen Weges" vor allem bei der Gemeinde A-Stadt liege, wird dies durch § 1020 Satz 2 BGB hinreichend berücksichtigt. Sollte die Gemeinde A-Stadt den "grünen Weg" tatsächlich weit überwiegend nutzen, dann wird sich dies auch in einer erhöhten anteiligen Verpflichtung zur Unterhaltung niederschlagen, da lediglich "im Zweifel" eine hälftige Verpflichtung zur Unterhaltung besteht.

(d)

Soweit der Kläger schließlich fordert, dass die Aufwendungen, die der Widerspruchsbescheid im Tenor unter Ziffer 1. Absatz 2 nennt, ausdrücklich an den Maßnahmen ausgerichtet werden, die im Widerspruchsbescheid auf Seite 7 unter Punkt 2 Absatz 2 detailliert angeführt werden, wird dieser Forderung bereits entsprochen.

Zwar heißt es unter Ziffer 1. Absatz 2 des Tenors des Widerspruchsbescheids lediglich etwas allgemein formuliert, dass die tatsächlichen Herstellungskosten zur Befestigung der Zufahrt und Sicherung des Weidebetriebs durch die Teilnehmergemeinschaft G. -Stadt übernommen werden. Bereits aus der Begründung des Widerspruchsbescheids selbst wird jedoch hinreichend deutlich, dass damit diejenigen konkreten Maßnahmen gemeint sind, die auf Seite 7 unter Punkt 2 Absatz 2 des Widerspruchsbescheids angeführt werden. Zwar wird dort (lediglich) der mit Schreiben des Beklagten vom 26. Februar 2021 unterbreitete Lösungsvorschlag wiedergegeben, wonach zur anforderungsgerechten Herstellung des Einfahrtsbereichs im Übergang von bituminöser Befestigung zum "grünen Weg" die Herstellungskosten zur Befestigung der Zufahrt und Sicherung des Weidebetriebs durch die Teilnehmergemeinschaft G. -Stadt übernommen würden. Auf einer Länge von ca. 40 m solle eine Befestigung in Betonverbundpflaster sowie für die Hütesicherheit zwei Stahlweidetore mit betonierten Pfosten und ein zweireihiger Weidezaun mit 5,5 m Pfahlabstand auf einer Länge von ca. 185 m (Gesamtlänge des "grünen Weges") hergestellt werden. Eine tatsächliche Abrechnung der Ausführungskosten erfolge nach Durchführung und Vergabe der entsprechenden Arbeiten an eine Firma. Aus der Wiedergabe dieses Lösungsvorschlags wird jedoch deutlich, dass der Beklagte die dort detailliert angeführten Maßnahmen für eine anforderungsgerechte Befestigung der Zufahrt und zur Sicherung des Weidebetriebs für erforderlich hält.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung zudem darauf hingewiesen, dass mit dem Kläger bereits Maßnahmen besprochen und ihm zugesagt worden seien. Auf einer Länge von ca. 40 m solle eine Befestigung in Betonverbundpflaster sowie für die Hütesicherheit zwei Stahlweidetore mit betonierten Pfosten und ein zweireihiger Weidezaun mit 5,5 m Pfahlabstand auf einer Länge von ca. 185 m (Gesamtlänge des "grünen Weges") hergestellt werden. Damit stellt der Beklagte klar, dass sich die im Tenor des Widerspruchsbescheids lediglich allgemein umschriebenen Herstellungskosten zur Befestigung der Zufahrt und Sicherung des Weidebetriebs durch die Teilnehmergemeinschaft G.-Stadt im Detail auf die soeben genannten - und im Widerspruchsbescheid auf Seite 7 unter Punkt 2 Absatz 2 angeführten - Maßnahmen beziehen sollen. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich klargestellt und zu Protokoll erklärt.

cc)

Schließlich ist kein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG festzustellen.

Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.

Die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich danach nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Daneben besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein - allerdings schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese Abwägungskontrolle unterliegt allerdings engen Grenzen und richtet sich darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage der wertgleichen Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 17). Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 30). Demgegenüber lösen "einfache" Planwünsche eine solche Abwägungskontrolle nicht aus (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 13.7.2020 - 15 KF 28/17 - juris Rn. 76; zudem: Senatsurteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 58, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2008 - 9 B 38.08 - juris Rn. 3 und vom 27.3.2008 - 9 B 72.07 - juris Rn. 8; Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 27; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 42). Zudem sind die bei der Gestaltung der Abfindung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG zu berücksichtigenden Belange der Teilnehmer auf deren betriebswirtschaftliche Verhältnisse beschränkt. Persönliche Umstände oder individuelle Vorlieben des Betriebsinhabers zählen somit nicht zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 23).

Dies zugrunde gelegt, ist ein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG nicht erkennbar.

Der Rechtsvorgänger des Klägers, sein Vater I. A., hat - wie bereits ausgeführt - im Planwunschtermin am 17. Juni 2008 ausweislich der Niederschrift mitgeteilt, dass er einen Verbleib der Flächen in alter Lage wünsche. Als besondere Wünsche und Hinweise wurde vermerkt: "- Herr A. erwägt eine innerbetriebliche Erschließung und bittet, dass diese über den Vorstand genehmigt wird; - Altflächen von P. sollen weiterhin bewirtschaftet werden; - Stichweg zu den Flächen von P.". Unabhängig davon, ob der Kläger damit einen qualifizierten Planwunsch geäußert hat, der eine Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 FlurbG auslösen würde, was jedoch angesichts fehlender konkretisierter und verfestigter betrieblicher Entwicklungsperspektiven zu verneinen sein dürfte, ist der Beklagte den Wünschen des Klägers, soweit sie auf die Gestaltung der Abfindung gerichtet sind, im Rahmen der Flurbereinigung nachgekommen. Dem Kläger wurden seine Einlageflächen in alter Lage wieder zugeteilt. Dem Wunsch nach einer innerbetrieblichen Erschließung und nach einem Stichweg zu den Altflächen "von P.", die nunmehr in dem Flächenpool der Gemeinde A-Stadt aufgegangen sind, ist der Beklagte zum einen durch den Ausbau der Zufahrt zu dem Hof "L." (E.Nr. S. des Wege- und Gewässerplans), durch die primär der Kläger Vorteile erlangt hat, und zum anderen durch die Begründung eines Überwegungsrechts in der Form eines "grünen Weges" über die klägerischen (Neu-)Flurstücke AV. und AW. der Flur AM. nachgekommen. Soweit der Rechtsvorgänger des Klägers in diesem Zusammenhang auch eine weitere Bewirtschaftung der Altflächen "von P." gewünscht hat, ist dies nicht Gegenstand der Abfindung im Flurbereinigungsverfahren. Zwar mag der Wunsch des Rechtsvorgängers des Klägers nach einer innerbetrieblichen Erschließung bzw. nach einem Stichweg zu dem Flächenpool der Gemeinde A-Stadt maßgeblich darin begründet gewesen sein, dass zum damaligen Zeitpunkt Pachtverträge betreffend die hofnahen Grünlandflächen der Gemeinde A-Stadt bestanden haben und er hoffte, dass diese Verträge langfristig bestehen würden. Die Möglichkeit, dass nach Ablauf der Pachtverträge ein anderer Bewirtschafter in diese eintritt, der sodann auf eine Mitbenutzung des Weges angewiesen ist, musste dem Rechtsvorgänger des Klägers jedoch bewusst sein. Er hat diese möglichen Folgen aber vor dem Hintergrund seiner eigenen damaligen betriebswirtschaftlichen Vorteile akzeptiert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird gegen den unterlegenen Kläger eine Gerichtsgebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 des GKG mit vier Gebührensätzen festgesetzt.

Der festgesetzte Pauschsatz zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen Auslagen beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei für die umstrittene Landabfindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Wert von 10.000 EUR in Ansatz gebracht wird.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.