Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.03.2024, Az.: 1 OB 100/23

Beschwerde des Klägers gegen einen Ergänzungsbeschluss zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Beigeladenen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.03.2024
Aktenzeichen
1 OB 100/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 11465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0301.1OB100.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 11.07.2023 - AZ: 2 A 170/20

Amtlicher Leitsatz

Die Beschwerde gegen eine den ursprünglichen Einstellungsbeschluss gemäß § 122 Abs. 1, § 120 Abs. 1 VwGO ergänzende Entscheidung über die Kosten des Beigeladenen, die allein auf dessen inhaltliche Unrichtigkeit gestützt ist, ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Juli 2023 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Ergänzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt hat.

Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 23. März 2023 das Verfahren des Klägers nach Klagrücknahme ein und legt ihm die Kosten auf. Ein Ausspruch zu den Kosten der Beigeladenen unterblieb. Dem Antrag der Beigeladenen, die Kostenentscheidung zu ergänzen und ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Juli 2023 entsprochen. Dagegen richtet sich die allein auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Ergänzungsentscheidung gestützte Beschwerde, der die Beigeladene entgegentritt.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist bereits unzulässig.

Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten - um eine solche handelt es sich bei der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Kosten der Beigeladenen - unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Wird wie in diesem Fall das Verfahren nach Klagrücknahme ohne Entscheidung in der Hauptsache eingestellt, ist die Entscheidung über die Kosten gemäß § 158 Abs. 2 VwGO generell unanfechtbar. Beiden Regelungen liegt die verfahrensökonomische Erwägung zugrunde, dass es dem Rechtsmittelgericht erspart werden soll, allein wegen einer Kostenentscheidung mittelbar auch die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung, möglicherweise sogar mit abweichendem Ergebnis, nachprüfen bzw. im Fall der Einstellung des Verfahrens inhaltliche Erwägungen zur sachgerechten Kostenfolge anstellen zu müssen. Mit dem Einwand, die ausgesprochene Kostenfolge entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben der §§ 154 ff. VwGO, kann ein Beschwerdeführer demzufolge nicht gehört werden. Eine erneute sachliche Beurteilung der Richtigkeit der Kostenentscheidung erfolgt nur im Zusammenhang mit der Überprüfung der Hauptsacheentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.6.1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694 = juris Rn. 5). Ist - wie hier - keine Hauptsacheentscheidung ergangen, hat der Gesetzgeber im Interesse der Verfahrensökonomie einen generellen Beschwerdeausschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung angeordnet.

Diese Maßgaben gelten in gleicher Weise für einen Beschluss, mit dem eine zunächst unvollständige Kostenentscheidung gemäß § 122 Abs. 1, § 120 Abs. 1 VwGO ergänzt worden ist. Mit dem Einwand, die Kostenentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann der Kläger demzufolge ebenso wenig gehört werden wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Entscheidung über die Kosten der Beigeladenen bereits im ursprünglichen Beschluss erfolgt wäre. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 158 Abs. 2 VwGO gestattet eine Differenzierung danach, ob die angegriffene Kostenfolge in dem ursprünglichen oder in einem ergänzenden Beschluss getroffen worden ist.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, die eine grundsätzliche Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 120 Abs. 1 VwGO bejaht haben. Derartige Entscheidungen sind nach den allgemeinen Regeln anfechtbar, sodass ein Rechtsmittel darauf gestützt werden kann, eine Ergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO habe von Rechts wegen nicht ergehen dürfen. Das gilt nach überwiegender Auffassung auch im Fall einer ergänzenden Kostenentscheidung (mit beachtlichen Argumenten ablehnend aber OVG NRW, Beschl. v. 17.9.2014 - 7 E 564/14 -, juris Rn. 4 ff.). Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist in diesem Fall jedoch ausschließlich die Frage, ob das zuvor tätige Gericht überhaupt berechtigt war, eine ergänzende Entscheidung zu treffen, oder ob dies etwa wegen eines fehlenden Antrags oder wegen Fristversäumnis hätte unterbleiben müssen. Die Beschränkungen des § 158 VwGO bleiben unberührt (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 2.6.1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694 = juris Rn. 5; Beschl. v. 17.9.2007 - 8 B 30.07 -, NVwZ 2007, 1442 = juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 28.8.2001 - 1 OB 2381/01 -, NVwZ-RR 2002, 897 = juris Rn. 5).

Die nicht näher konkretisierten Bedenken des Klägers hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 158 VwGO teilt der Senat nicht. Auf die überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.3.2014 - 22 C 14.588 -, juris Rn. 8 ff.; ebenso jüngst Beschl. v. 2.1.2024 - 11 C 23.2333 -, juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; einer Streitwertfestsetzung bedarf es mit Blick auf die anfallende Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).