Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.03.2024, Az.: 5 LB 68/22

Klage eines Lehrers einer Gesamtschule hinsichtlich des grundsätzlichen Umfangs der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung; Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Regelstundenzahl

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.03.2024
Aktenzeichen
5 LB 68/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 13048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0312.5LB68.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 06.05.2021 - AZ: 3 A 25/19

Fundstelle

  • NordÖR 2024, 340

Amtlicher Leitsatz

Zur grundsätzlichen Höhe der Regelstundenzahl einer Lehrkraft mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an einer IGS und dort überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzt ist

Die Vorschrift des § 3 Abs. Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule stellt keine Durchbrechung des schulformbezogenen Regelstundenprinzips dar, sondern steht mit diesem im Einklang

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 6. Mai 2021 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den grundsätzlichen Umfang der dem Kläger als einer an einer Integrierten Gesamtschule (IGS) tätigen Lehrkraft mit gymnasialer Lehrbefähigung obliegenden Unterrichtsverpflichtung.

Der im Jahr 1971 geborene Kläger, der die gymnasiale Lehrbefähigung (Fächer: Biologie und Katholische Religionslehre) besitzt, steht im Statusamt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) im niedersächsischen Schuldienst, wo er als Leiter des Sekundarbereichs II an der IGS A-Stadt eingesetzt ist. Bei seiner Stammschule handelt es sich um eine IGS mit gymnasialer Oberstufe, d. h. es werden dort Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. Als Leiter des Sekundarbereichs II der IGS A-Stadt ist der Kläger - bei einer Gewährung von 5 Anrechnungsstunden für seine Koordinierungstätigkeit - überwiegend im Sekundarbereich II seiner Stammschule eingesetzt.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2018 beantragte der Kläger bei der Funktionsvorgängerin des Beklagten - der Niedersächsischen G. -, seine grundsätzliche Regelstundenzahl auf 23,5 Unterrichtsstunden festzusetzen und begründete dies wie folgt: Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) betrage die grundsätzliche Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen 24,5 Unterrichtsstunden. Wäre er indes - seiner Lehramtsausbildung entsprechend - an einem Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg tätig, so betrüge seine Regelstundenzahl gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule im Grundsatz lediglich 23,5 Unterrichtsstunden. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich; die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule verstoße somit gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für niedersächsische Lehrkräfte in Form der jeweiligen wöchentlichen Regelstundenzahl knüpften an die jeweilige Schulform an; maßgeblich sei die Einsatzschule. Die niedrigere Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften an Gymnasien werde regelmäßig damit begründet, dass diese aufgrund des Einsatzes in Abiturjahrgängen einer besonderen zeitlichen Belastung ausgesetzt seien. Unabhängig davon, ob dies grundsätzlich gerechtfertigt sei, trage dieser Grund für die Ungleichbehandlung jedenfalls dann nicht, wenn auch an einer anderen Schulform als dem Gymnasium die gleiche zeitliche Belastung bestehe, weil auch dort der Einsatz in Abiturjahrgängen erfolge. So liege es im Fall der IGS. Auch dort würden Lehrkräfte - ebenso wie an Gymnasien oder Kollegs - in Abiturjahrgängen eingesetzt; dies gelte auch für ihn. Dabei komme es nicht darauf an, ob an einer IGS ausschließlich oder nur gelegentlich Abiturjahrgänge unterrichtet würden. Denn auch an Gymnasien, Abendgymnasien oder Kollegs würden nicht ausschließlich Abiturjahrgänge unterrichtet; gleichwohl gelte für alle dort eingesetzten Lehrkräfte ein Pflichtstundendeputat vom 23,5 Unterrichtsstunden.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 lehnte die Funktionsvorgängerin des Beklagten den klägerischen Antrag ab. Die Festsetzung der Regelstundenzahl in § 3 Abs. 2 Nds. Arb-ZVO-Schule sei vom Amt, der Lehrbefähigung und dem tatsächlichen Einsatz (Schulform) der jeweiligen Lehrkraft abhängig und bringe somit die Einschätzung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass die jeweilige Zahl der Unterrichtsstunden zuzüglich des Arbeitsaufwands für die außerunterrichtliche Tätigkeit bei pauschalierender Betrachtung dem Arbeitsaufwand entspreche, den jede vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an einer bestimmten Schulform oder Schule im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen habe. Durch die unterschiedlich hohen Regelstundenzahlen werde der jeweiligen Schulform mit ihren unterschiedlichen Zielgruppen, Strukturen, Bildungsaufträgen sowie curricularen Vorgaben Rechnung getragen. Die für den Kläger geltende Regelstundenzahl betrage somit 24,5 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO).

Mit seiner am 8. Februar 2019 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Absenkung der für ihn im Grundsatz geltenden Regelstundenzahl weiterverfolgt und dieses ergänzend wie folgt begründet: Das in § 3 Nds. ArbZVO-Schule praktizierte System der Abhängigkeit der Regelstundenzahl von der Schulform - je höher die Schulform sei, umso niedriger sei die Regelstundenzahl - verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit auch an einer IGS der Einsatz von Gymnasiallehrkräften in Abiturjahrgängen erfolge. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Er habe dieselben Verpflichtungen wie seine Kollegen am Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg. Ebenso sei er in Abiturprüfungen eingesetzt und bereite Klausuren vor und nach. Zudem habe er - anders als seine Kollegen am Gymnasium - noch die Verpflichtung, an Realschulabschlussprüfungen teilzunehmen, was eine zusätzliche Belastung bedeute. Die höhere Unterrichtsstundenzahl von Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an einer IGS eingesetzt seien, bedeute im Hinblick auf die Gesamtarbeitszeit eine um etwa 2,5 Jahre längere Lebensdienstzeit als dies bei Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung bei Einsatz an einem Gymnasium der Fall sei. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Funktionsvorgängerin des Beklagten vom 9. Januar 2019 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 21. Dezember 2018 eine (grundsätzliche) Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Wochenstunden habe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgebracht, aus der ihn bindenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule mit der zwingenden Regelung der Unterrichtsverpflichtung von 24,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen folge, dass dem Kläger eine hiervon abweichende Regelstundenzahl nicht gewährt werden könne. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule sei auch wirksam; insbesondere verstoße sie nicht gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Der Landesregierung sei bei Verordnungserlass bewusst gewesen, dass sowohl die an Gymnasien als auch die an Integrierten Gesamtschulen tätigen Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung Schüler zum Abitur führten und damit eine Vergleichsgruppe bildeten. Es bestünden jedoch schulformspezifische Unterschiede, die den Verordnungsgeber zu einer Differenzierung der Regelstundenzahl dieser Lehrkräfte veranlasst hätten. Die Arbeit einer IGS unterscheide sich von der Arbeit eines Gymnasiums in ihrem spezifischen Bildungsauftrag und ihren schulorganisatorischen Erfordernissen. Während die Schüler an einem Gymnasium bereits vom 5. Schuljahrgang an auf Gymnasialniveau unterrichtet würden, sollten die Schüler einer IGS zunächst unabhängig von ihren unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, ihren individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen - also unabhängig davon, ob sie eine Haupt-, Realschul- oder Gymnasialempfehlung erhalten hätten - gemeinsam unterrichtet und durch differenzierenden Unterricht individuell gefördert werden. Hierin zeige sich das Prinzip der Integration. Die Schüler einer IGS könnten zwar durch Wahlpflicht- und Wahlunterricht das Fachangebot zunehmend nach Neigungen und Fähigkeiten ergänzen, so dass auch die IGS eine differenzierende Schulform sei. An die Stelle einer fachübergreifenden Leistungsdifferenzierung nach der Schulform trete in der IGS jedoch eine fachspezifische, also schwerpunktartig auf einzelne Fächer bezogene Fachleistungsdifferenzierung. Diese werde in Mathematik und Englisch ab dem 7. Schuljahrgang, in Deutsch ab dem 8. Schuljahrgang und in den Naturwissenschaften spätestens ab dem 9. Schuljahrgang durchgeführt, wobei die Kurszuweisung auch klassenintern erfolgen könne. Ziel sei es, den Unterricht so zu gestalten, dass die unterschiedlichen Lernmöglichkeiten der Schüler durch eine flexible Anpassung der jeweiligen Anforderungsniveaus bestmöglich zu Entfaltung gelangten und sich Lernerfolge einstellten. Um das für die IGS charakteristische Prinzip der Integration bestmöglich umzusetzen, habe für alle an der IGS vertretenen Lehrämter eine gleiche Unterrichtsverpflichtung sichergestellt werden sollen. Bei einer Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Hauptschulen, von 26,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Realschulen, von 25,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Oberschulen und von 23,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Gymnasien habe der Verordnungsgeber mit einer Regelstundenzahl von 24,5 Unterrichtsstunden für alle an der IGS vertretenen Lehrämter eine für die Ziele, Inhalte und Unterrichtsmethoden dieser Schulform erforderliche und angemessene Regelstundenzahl festgelegt.

Ein Verstoß des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Dienstherrn liege ebenfalls nicht vor. Teil der Fürsorgepflicht sei es, die wohlverstandenen Interessen der Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Dieser Pflicht sei das Land Niedersachsen durch die Regelung in § 60 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) nachgekommen. In dieser gesetzlichen Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit sei eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht zu sehen, weil diese Regelung der Vermeidung einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung der Beamten diene. Nach den Ergebnissen des Expertengremiums Arbeitszeitanalyse beim Niedersächsischen Kultusministerium weiche die tatsächliche Arbeitsbelastung an Integrierten Gesamtschulen und Kooperativen Gesamtschulen nur marginal - nämlich im Umfang von 4 Minuten - von der Soll-Belastung ab. Eine übermäßige zeitliche Beanspruchung von Lehrkräften an Integrierten Gesamtschulen sei daher nicht gegeben; eine solche habe der Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen. Da sich die Soll-Arbeitszeit aller Lehrkräfte nach § 60 NBG bemesse und daher identisch sei - aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Tätigkeiten an den einzelnen Schulformen variiere jedoch die Regelstundenzahl und somit der Umfang der außerunterrichtlichen Tätigkeit - entbehre die klägerische Auffassung, die höhere Regelstundenzahl gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO führe zu einer 2,5 Jahre längeren Lebensarbeitszeit im Vergleich zu Lehrkräften, die an einem Gymnasium eingesetzt seien, jeglicher Grundlage. Denn die Gesamtarbeitszeit - also die aus schulischen und außerunterrichtlichen Tätigkeiten bestehende Arbeitszeit insgesamt - sei in allen Schulformen identisch.

Mit Urteil vom 6. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht "unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2019" festgestellt, dass der Kläger seit dem 21. Dezember 2018 eine (grundsätzliche) Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Unterrichtsstunden wöchentlich habe. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig; insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse des Klägers, denn er begehre Gewissheit über das Maß seiner Unterrichtsverpflichtung. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage hindere die Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht.

Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Feststellung, dass er im Grundsatz eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 23,5 Unterrichtsstunden habe. Die Regelstundenzahl - also die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen hätten, wobei eine Unterrichtsstunde mit 45 Minuten berechnet werde - betrage für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen 24,5 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule) und für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs 23,5 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule). An Oberschulen betrage die Regelstundenzahl 25,5 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule), wobei abweichend hiervon die Sonderregelung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule zu beachten sei. Danach richte sich die Regelstundenzahl für Lehrkräfte (an Oberschulen), die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichteten, nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule, werde also von 25,5 Unterrichtsstunden auf 23,5 Unterrichtsstunden ermäßigt. Bei Anwendung dieser Regelungen werde der Kläger als Lehrkraft mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an einer IGS mit gymnasialer Oberstufe tätig und überwiegend in dieser gymnasialen Oberstufe eingesetzt sei, mit einer Unterrichtsverpflichtung von 24,5 Regelstunden schlechter gestellt gegenüber Lehrkräften an Oberschulen, die dort überwiegend im gymnasialen Angebot unterrichteten, sowie gegenüber Lehrkräften an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, denn für die letztgenannten Vergleichsgruppen von Lehrkräften gelte im Grundsatz eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von lediglich 23,5 Regelstunden. Diese Ungleichbehandlungen seien willkürlich und verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG). Denn es sei offensichtlich, dass es an vernünftigen und sachgerechten Erwägungen für diese Differenzierung fehle. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, bei der Festsetzung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an einer IGS mit gymnasialer Oberstufe (= Sekundarstufe II) - anders, als für Lehrkräfte an einer Oberschule - keine Differenzierung nach den jeweiligen Einsatzbereichen vorzunehmen - also nicht danach zu unterscheiden, ob die Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung an einer IGS überwiegend in der Sekundarstufe II (vergleichbar mit dem gymnasialen Angebot der Oberschule) oder überwiegend in der Sekundarstufe I (vergleichbar mit dem "übrigen" Angebot der Oberschule) tätig seien -, stelle sich als willkürlich dar. Im Wege der "Ermessensreduktion auf Null" gelte daher auch im Fall des Klägers eine ermäßigte Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden.

In der (Integrierten) Gesamtschule würden Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG -); die Gesamtschule könne auch ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 NSchG). Die (Integrierte) Gesamtschule führe am Ende des Sekundarbereichs I zu denselben Abschlüssen, die an der Hauptschule, der Realschule und der Oberschule erworben werden könnten; der Erwerb des erweiterten Sekundarabschlusses I berechtige zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Am Ende der Qualifizierungsphase nach 13 Schuljahren werde durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben. In den Schuljahrgängen 5 bis 10 unterrichteten Lehrkräfte der verschiedenen Lehrämter, in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten im Regelfall Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung. Für die gymnasiale Oberstufe der IGS gälten dieselben Bedingungen und fachbezogenen Vorgaben wie an Gymnasien. Das für die IGS charakteristische Prinzip der Integration zeige sich (lediglich) im Sekundarbereich I, wo Schüler nach einem gemeinsamen Lehrplan unterrichtet würden.

Die Oberschule umfasse als Schule des Sekundarbereichs I die Schuljahrgänge 5 bis 10; sie könne um ein gymnasiales Angebot erweitert werden. Das gymnasiale Angebot solle ab dem 7. Schuljahrgang und müsse ab dem 9. Schuljahrgang überwiegend in schulzweigbezogenen Klassenverbänden geführt werden. Am Ende des 10. Schuljahrgangs könnten der erweiterte Sekundarabschluss I, der Realschulabschluss oder der Hauptschulabschluss, am Ende des 9. Schuljahres könne der Hauptschulabschluss erworben werden.

Stelle man beide Schulformen gegenüber, so sei es sachlich nicht gerechtfertigt und willkürlich, dass für Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichteten, dieselbe Regelstundenzahl gelte wie für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, während für Lehrkräfte wie den Kläger, der den Sekundarbereich II - also die gymnasiale Oberstufe - der IGS A-Stadt leite und überwiegend im Bereich der gymnasialen Oberstufe unterrichte, keine entsprechende Anpassung erfolge. Der Sekundarbereich II einer IGS "dürfte einem Gymnasium wesentlich vergleichbarer sein als das gymnasiale Angebot einer Oberschule, die nicht einmal über eine Oberstufe" verfüge. Die qualitativen und quantitativen Anforderungen, die der Unterricht des Klägers an sein fachliches Können, seine Konzentration sowie die Vor- und Nachbereitung stelle, könnten "bei der gebotenen Gesamtschau im Wesentlichen gleichgesetzt werden mit den Anforderungen, denen eine Lehrkraft am Gymnasium ausgesetzt" sei. Dies gelte erst recht im Vergleich zu einer Lehrkraft, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichte und somit keine unmittelbare Vorbereitung auf das Abitur durchzuführen habe. In der Rechtsprechung bestehe Konsens dahin gehend, dass mit Blick auf das Ausbildungsziel der allgemeinen Hochschulreife der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden sei, so dass im Vergleich zur Unterrichtstätigkeit lediglich bis zur Klassenstufe 10 eine entsprechend niedrigere Pflichtstundenzahl gerechtfertigt sei. Deshalb sei auch innerhalb einer IGS eine Differenzierung zwischen den überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzten Lehrkräften und den Lehrkräften, die überwiegend im Sekundarbereich I tätig seien, geboten.

Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl im Sekundarbereich II einer Gesamtschule als auch im gymnasialen Angebot einer Oberschule mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dasselbe Ausbildungsziel wie in einem Gymnasium verfolgt werde. Dadurch, dass der Sekundarbereich II einer Integrierten Gesamtschule die Jahrgänge 11 bis 13 umfasse, gelte dies für diese Schulform umso mehr. Die Unterrichtsorganisation des Sekundarbereichs II einer IGS unterscheide sich nicht von derjenigen eines Gymnasiums. Insoweit gelte wiederum, dass zur Organisation des Unterrichts im gymnasialen Zweig einer Oberschule größere Unterschiede bestünden.

Nach alledem hätte der Verordnungsgeber diejenigen Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an einer IGS und dort überwiegend im Sekundarbereich II tätig seien, bezüglich ihrer Unterrichtsverpflichtung ebenfalls den Lehrkräften an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs gleichstellen müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe er diese Lehrkräfte willkürlich ungleich behandelt und damit gegen den Fürsorgegrundsatz und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Auf Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 4. Juli 2022 (- 5 LA 84/21 -, juris) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus, der ablehnende Bescheid seiner Funktionsvorgängerin vom 9. Januar 2019 beruhe auf § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule, wonach die wöchentliche Regelstundenzahl für Lehrkräfte an einer IGS 24,5 Unterrichtsstunden betrage. Hierbei handle es sich um eine abschließende Regelung, die keinen Raum für die Annahme einer abweichenden Regelstundenzahl lasse. Ein Verstoß dieser Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe den Sekundarbereich II der IGS losgelöst von der Schulform der IGS als Ganzes betrachtet und diesen losgelösten Bereich sodann allein mit dem Bereich der gymnasialen Oberstufe verglichen. Diesem Ansatz sei jedoch nicht zu folgen. Der Verordnungsgeber habe - was rechtlich zulässig sei - die jeweilige Schulform zum Anknüpfungspunkt unterschiedlicher Regelstundenzahlen gemacht. Richtigerweise müssten daher im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der in § 3 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule enthaltenen unterschiedlich hohen Regelstundenzahlen je Schulform die Schulformen IGS und Gymnasium als Gesamtsysteme miteinander verglichen werden, weil die losgelöste Betrachtung allein des Sekundarbereichs II der IGS diesen gleichsam zu einer eigenständigen Schulform oder einem eigeständigen Schulzweig erhebe, die er aber nicht sei. Die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der IGS einerseits und des Gymnasiums andererseits sowie der unterschiedliche Aufbau dieser Schulformen - als Ganzes betrachtet - rechtfertigten die unterschiedlich hohen Regelstundenzahlen. Soweit das Verwaltungsgericht die Sonderregelung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule für Lehrkräfte an Oberschulen auf den Streitfall übertrage wolle, sei dem entgegenzuhalten, dass die herangezogenen Vergleichsgruppen nicht hinreichend vergleichbar seien bzw. dass die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück (3 Kammer) vom 6. Mai 2021 - - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seiner Position fest, es bestehe kein maßgeblicher Unterschied zwischen Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an Gymnasien tätig seien, und Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an einer IGS eingesetzt würden. Beide Gruppen verfügten über die gleiche Ausbildung. Zudem gebe es sowohl am Gymnasium als auch an der IGS die Sekundarbereiche I und II. Wenn Lehrkräfte an einem Gymnasium im Grundsatz gleichmäßig in beiden Bereichen eingesetzt werden sollten und sich hieraus eine (durchschnittliche) Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden pro Woche ergebe, bestehe kein Unterschied zu den Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung, die gleichermaßen in den Sekundarbereichen I und II der IGS tätig seien. Im Übrigen gebe es in Niedersachsen Gymnasien, die nicht über einen Sekundarbereich II verfügten; gleichwohl gelte dort gleichermaßen eine Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden (und keine höhere). Die Rechtfertigung der geringeren Unterrichtsverpflichtung an Gymnasien mit der Belastung gerade des Tätigseins der Gymnasiallehrkräfte in den Abiturjahrgängen verfange insoweit also gerade nicht. Außerdem treffe es in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass an der IGS neben Studienräten auch Haupt- und Realschullehrkräfte beschäftigt seien. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall: seit vielen Jahren würden an Integrierten Gesamtschulen ausschließlich Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung eingestellt. Es finde somit an der IGS gerade keine parallele Tätigkeit von Lehrkräften, die über unterschiedliche Ausbildungen verfügten, statt. Ungeachtet dessen sei mit § 3 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule eine Durchbrechung des schulformbezogenen Regelstundenprinzips normiert worden, denn hier werde auf den Schulzweig abgestellt. Eine vergleichbare Sonderregelung müsse auch im Falle des Klägers gelten, der als Lehrkraft mit gymnasialer Lehrbefähigung überwiegend im Sekundarbereich II der IGS eingesetzt sei. Ebenso wie in § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule müsse die konkrete Tätigkeit Anknüpfungspunkt der grundsätzlichen Regelstundenzahlfestlegung sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist zwar zulässig - dazu unter I. -, aber unbegründet - dazu unter II. -.

I. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

1. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt vor.

Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen. Als Bezugspersonen kommen dabei der Normgeber, der Normadressat und (als Vollzugsbehörde) der Normanwender in Betracht (BVerwG, Urteil vom 23.8.2007 - BVerwG 7 C 2.07 -, juris Rn. 21). Dies zugrunde gelegt, eröffnet sich hier ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als dem Adressaten und dem Beklagten als dem Anwender des § 3 Nds. ArbZVO-Schule.

Der Umstand des Einsatzes des Klägers an einer IGS begründet gegenüber dem Beklagten als dem Anwender der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule ein konkretes Rechtsverhältnis, denn aus dieser Bestimmung folgt, dass hinsichtlich des Einsatzes des Klägers im Grundsatz - also ohne Berücksichtigung von Anrechnungsstunden aufgrund seiner Funktionstätigkeit oder etwaiger weiterer Stundenermäßigungen - von einer Regelstundenzahl von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche auszugehen ist. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seinem Einsatz ab dem 21. Dezember 2018 im Grundsatz keine Regelstundenzahl von 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche, sondern abweichend hiervon eine Regelstundenzahl von nur 23,5 Unterrichtsstunden pro Woche zugrunde gelegt wird. Damit stellt sich sein Begehren als Kombination eines Begehrens auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - bezogen auf § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule - und eines Begehrens auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses - dass er im Grundsatz nur 23,5 Unterrichtsstunden pro Woche zu unterrichten habe - dar. Der Sache nach will der Kläger unter Verweis auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte eine Veränderung der in § 3 ArbZVO-Schule normierten Rechtslage erreichen. Diesem Begehren könnte - eine Unvereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule mit Art. 3 Abs. 1 GG unterstellt - dogmatisch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Beklagte als die anwendende Behörde eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nds. ArbZVO-Schule vornimmt, entweder in Gestalt einer geltungserhaltenden Reduktion des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule auf 23,5 Unterrichtsstunden in Fällen wie dem Streitfall, in denen eine Lehrkraft mit gymnasialer Lehrbefähigung an einer IGS und dort überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzt ist, oder aber durch eine entsprechende Anwendung der eine Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden pro Woche regelnden Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 6 bzw. 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule. Beide Varianten sind vom klägerischen Antrag auf Feststellung, dass er (im Grundsatz) ab dem 21. Dezember 2018 eine Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Unterrichtsstunden habe, umfasst.

2. Dass ein berechtigtes Interesse des Klägers daran besteht, den grundsätzlichen Umfang seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zu klären, liegt auf der Hand, denn ausgehend von der betreffenden Regelstundenzahl ergäbe sich nach Abzug der hier unstreitigen Anrechnungsstunden für seine Funktionstätigkeit und etwaiger weiterer Stundenermäßigungen der Stundenumfang, in dem der Beklagte ihn tatsächlich einsetzen kann.

3. Der Kläger war hier insbesondere nicht gehalten, von einer Feststellungsklage gegen den Normanwender abzusehen und vorrangig eine Feststellungsklage gegen den Normgeber zu erheben.

Zwar wäre hier die Erhebung einer gegen den (untergesetzlichen) Normgeber gerichteten Feststellungsklage mit dem Ziel möglich gewesen, dass das Fehlen der vom Kläger begehrten Begünstigung in § 3 Nds. ArbZVO-Schule - also das Fehlen einer seine Fallkonstellation betreffenden Regelstundenzahlfestsetzung auf (nur) 23,5 Unterrichtsstunden - mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei (zur Möglichkeit einer gegen untergesetzlichen Normgeber gerichteten Feststellungsklage, mit der der Sache nach ein Anspruch auf Rechtssetzung geltend gemacht wird, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 u. a. -, juris Rn. 36 bis 51; BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - BVerwG 7 C 4.89 -, juris Rn. 12 bis 14; Urteil vom 4.7.2002 - BVerwG 2 C 13.01 -, juris Rn. 12 bis 14; Urteil vom 23.8.2007 - BVerwG 7 C 2.07 -, juris Rn. 23). Beide Möglichkeiten - also eine Feststellungsklage gegen den Normanwender und eine solche gegen den Normadressaten - stehen hier indes gleichwertig nebeneinander. Insbesondere streitet für eine vorrangige Inanspruchnahme des Normgebers - mit der Folge, dass die Feststellungsklage gegen den Normanwender unzulässig wäre - nicht das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Norm - hier des § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule - im Rahmen der gegen die Vollzugsbehörde gerichteten Feststellungsklage in derselben Weise inzidenter aufgeworfen und geprüft wird wie bei einer gegen den Normgeber gerichteten Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2007 - BVerwG 7 C 2.07 -, juris Rn. 23).

Erwägungen der Prozessökonomie oder der höheren Effektivität gebieten ebenfalls keine vorrangige Erhebung einer Klage gegen den Normgeber. Denn auch die gerichtliche Entscheidung über eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage hat nur "inter-partes"-Wirkung und bindet die Anwenderseite somit nicht unmittelbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die im Verhältnis Normadressat - Normanwender ergeht und die nach erfolgter Inzidenterprüfung ggf. Teile einer untergesetzlichen Norm für verfassungswidrig erklärt, vom Normanwender auch im Verhältnis zu anderen Normadressaten beachtet und vom Normgeber ebenfalls zur Kenntnis genommen und respektiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2007 - BVerwG 7 C 2.07 -, juris Rn. 24). Dies gebietet Art. 20 Abs. 3 GG.

4. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Feststellungsklage im Verhältnis von Kläger zu Beklagtem ebenfalls nicht entgegen.

Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Eine Verpflichtungsklage scheidet im Streitfall schon deswegen aus, weil es für die vom Kläger begehrte Rechtsfolge eines Unterrichtseinsatzes im Umfang von nur 23,5 Unterrichtsstunden pro Woche im Rahmen der Tätigkeit an seiner Stammschule, einer IGS, an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehlt. Ob der Kläger anstelle eines Feststellungsbegehrens eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet gegen den Normgeber und abzielend auf Normerlass in Gestalt einer ihn begünstigenden Änderung des § 3 Nds. ArbZVO-Schule, erheben könnte, kann offen bleiben (in diesem Sinne vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - BVerwG 7 C 4.89 -, juris Rn. 15; Urteil vom 4.7.2002 - BVerwG 2 C 13.01 -, juris Rn. 15). Denn die Möglichkeit der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage schließt das Feststellungsbegehren jedenfalls nicht aus. Die Bestimmung des § 43 Abs. 2 VwGO ist ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Die angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage gilt bei Klagen gegen den Staat nur, wenn die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (BVerwG, Urteil vom 4.7.2002 - BVerwG 2 C 13.01 -, juris Rn. 15 m. w. Nw.). Dies ist hier indes nicht der Fall, weil die Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht in Betracht kommt (s. o.).

Dem Klageantrag auf Aufhebung des Bescheides der Funktionsvorgängerin des Beklagten vom 9. Januar 2019 kommt keine selbständige Bedeutung zu. Über diesen Antrag kann nicht isoliert entschieden werden. Eine bloße gerichtliche Aufhebung des Bescheides brächte den Kläger seinem Rechtsschutzziel nicht näher; dieses erreicht er nur durch die begehrte Feststellung. Die Aufhebung des Ablehnungsbescheides stellt jedenfalls sicher, dass der der begehrten Feststellung formell entgegenstehende Verwaltungsakt keinerlei Rechtswirkungen mehr hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2002 - BVerwG 2 C 13.01 -, juris Rn. 17). Die Verfolgung des Klagebegehrens durch eine Feststellungsklage trägt im Übrigen eher als eine Leistungsklage dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung, weil auf die Entscheidungsfreiheit des rechtssetzenden Organs gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1989 - BVerwG 7 C 4.89 -, juris Rn. 15; Urteil vom 4.7.2002 - BVerwG 2 C 13.01 -, juris Rn. 16).

5. Eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengsetzes (BRRG) bedurfte es hier nicht. Zwar ist nach § 126 Abs. 3 BRRG für alle Klage eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen. Eines Vorverfahrens bedarf es jedoch nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt (§ 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG). Dies ist hier der Fall. Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dies ausdrücklich bestimmt, und § 105 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) regelt, dass es vor Erhebung einer Klage aus dem Beamtenverhältnis keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf. Zwar sieht § 105 Abs. 1 Satz 2 NBG für bestimmte Bereiche ausnahmsweise die Durchführung eines Vorverfahrens vor; ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben.

II. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er seit dem 21. Dezember 2018 eine Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Unterrichtsstunden wöchentlich hat. Die Entscheidung der Funktionsvorgängerin des Beklagten in deren Bescheid vom 9. Januar 2019, die grundsätzliche Regelstundenzahl des Klägers nicht auf 23,5 Unterrichtsstunden pro Woche abzusenken, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 - ergangen in eine Normenkontrollverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anhebung der Regelstundenzahl von Lehrkräften an niedersächsischen Gymnasien von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden - im Hinblick auf die Ausgestaltung der Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte und die gerichtliche Überprüfbarkeit der jeweiligen Arbeitszeitbestimmungen die folgenden allgemeinen Rechtsgrundsätze aufgestellt (- 5 KN 148/14 -, juris Rn. 37 bis 42):

"Zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört auch der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten als Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, juris Rn. 30; Jachmann, in: v. Mangoldt u. a., GG, 5. Auflage 2005, Art. 33 Rn. 49; Leibholz/Rinck, GG, Stand: April 2015, Art. 33 Rn. 201); Art. 33 Abs. 5 GG gewährt den Beamten einen grundrechtsgleichen subjektiven Anspruch auf Fürsorge (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a. a. O., Rn. 34f.). Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, seine Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, sie entsprechend ihrer Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen der Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a. a. O., Rn. 30). Von dem letztgenannten Aspekt ist auch umfasst, dass der Dienstherr bei der Bestimmung der Arbeitszeit seiner Beamten dafür Sorge trägt, diese nicht zu überlasten (Jachmann, a. a. O., Art. 33 Rn. 49; Leisner, Personaleinsparungen ohne Aufgabenreduktion, ZBR 1998, 73, 81), wobei eine Überlastung nicht erst dann gegeben ist, wenn Gesundheitsschädigungen drohen; die Fürsorgepflicht steht vielmehr auch einer ständigen Arbeitsüberlastung entgegen (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008 - 2 BvR 398/07 -, juris Rn. 8; Leisner, a. a. O., 73, 81). Dementsprechend ist die gesetzliche Festlegung einer Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil eine derartige Regelung der Vermeidung einer übermäßigen zeitlichen Beanspruchung seiner Beamten dient (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, Stand: Juni 2015, § 60 NBG Rn. 6; Schmidt/Ritter, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2015, Band 6, § 60 NBG Rn. 5).

Die wöchentliche Arbeitszeit für niedersächsische Beamte ist in § 60 Abs. 1 NBG geregelt. Danach darf die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Indem hinsichtlich der Berechnung auf den Jahresdurchschnitt abgestellt wird, bleibt Spielraum für eine flexible Gestaltung der Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeit; außerdem wird die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ermöglicht (Kümmel, a. a. O., § 60 NBG Rn. 6; Schmidt/Ritter, a. a. O., § 60 NBG Rn. 6). Dass die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Obergrenze der jahresdurchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit als solche zu einer dauerhaften Überlastung der niedersächsischen Beamtenschaft führte und deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, denn es existiert bereits kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten 40 Stunden nicht überschreiten soll (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2008, a. a. O., Rn. 7 [...]). Die Bestimmung des § 60 Abs. 5 Satz 1 NBG ermächtigt die Landesregierung, das Nähere - insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit und zu Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung und Verteilung der Arbeitszeit sowie zu Pausen und Ruhezeiten - durch Verordnung zu regeln. Auf dieser Grundlage hat die Niedersächsische Landesregierung zur Regelung der Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie der dortigen verbeamteten Schulleiterinnen und Schulleiter die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen erlassen.

Die Dienstleistungen, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen haben, umfassen zwei Komponenten, nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, die sich etwa auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie auf Korrekturtätigkeiten, Konferenzen, Elterngespräche, Klassenfahrten und anderes erstrecken.

Dass in § 3 Nds. ArbZVO-Schule mit der Regelstundenzahl lediglich diese erste Komponente der Lehrerarbeitszeit festgeschrieben ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ergibt sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Regelstundenzahlfestsetzung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte nicht aus der 'Wesentlichkeitstheorie' des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, juris Rn. 45). Denn grundlegend - also wesentlich - ist im vorliegenden Zusammenhang die Regelung der Gesamtarbeitszeit der Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 - BVerwG 2 C 23.10 -, juris Rn. 11 ff.), die hier durch förmliches Gesetz (§ 60 Abs. 1 NBG) erfolgt ist. Mit der Wahl eines Regelstundenmodells hat der Verordnungsgeber auch in zulässiger Weise von der Verordnungsermächtigung des § 60 Abs. 5 Satz 1 NBG Gebrauch gemacht. Die Regelstundenfestsetzung trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (ständige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - BVerwG 2 C 40.77 -, juris Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 , juris Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980 - 2 A 16/79 -, DÖV 1981, 465, 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97 -, juris Rn. 42, 45, 52; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000 - 1 N 4694/96 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003 - 6 A 2040/01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 17.12.2014 - 6 A 1353712 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007 - OVG 4 B 10.07 -, juris Rn. 28). Dieser zweite, außerunterrichtliche Aufgabenbereich ist umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulform und Schulfächern, aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Lehrkraft unterschiedlich sein kann (BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3; Urteil vom 28.1.2004, a. a. O., Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 35). Gleichwohl wirkt sich die Regelstundenzahl - auch als Pflichtstundenzahl bezeichnet - zumindest indirekt auf die gesamte Arbeitszeit aus, welche die verbeamtete Lehrkraft ihrem Beruf zu widmen hat, und welche - wie dargelegt - in Niedersachsen im Jahresdurchschnitt 40 Stunden pro Woche beträgt. Durch die Regelstundenzahl bzw. Pflichtstundenregelung konkretisiert der Verordnungsgeber das Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers zu seiner übrigen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), wobei die allgemein festgelegte Wochenarbeitszeit den Orientierungsrahmen bildet, den der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2012, a. a. O., Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37). In diesem Sinne ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung 'eingebettet' (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3; Beschluss vom 26.8.1992 - BVerwG 2 B 90.92 - , juris Rn. 4; Urteil vom 28.1.2004, a. a. O., Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980, a. a. O., 466; Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 5; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 28).

Für die Beantwortung der Frage, ob die von den Lehrkräften verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (BVerwG, Urteil vom 29.11.1979, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 14.12.1989, a. a. O., Rn. 3; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O., Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 12; Beschluss vom 17.12.2014, a. a. O., Rn. 9; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29). Denn es entspricht dem Wesen des Beamtenverhältnisses als eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, dass der Dienstherr bestimmt, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen er an die einzelnen Aufgabenfelder im öffentlichen Dienst stellt. Mit der Festsetzung der Regelstundenzahl bringt der Dienstherr also seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Zahl der Unterrichtsstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstiger außerunterrichtlicher Tätigkeit - generalisierend und pauschalierend betrachtet - einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat.

Was die gerichtliche Überprüfbarkeit dieser Einschätzung betrifft, so folgt aus der bestehenden Einschätzungsprärogative des Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 20.10.2011, a. a. O., Rn. 32) - auch als weiter Gestaltungs- oder Ermessensspielraum bezeichnet (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.2000, a. a. O., Rn. 35; OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003, a. a. O., Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.003, a. a. O., Rn. 14) - eine nur in sehr engen Grenzen bestehende gerichtliche Kontrollmöglichkeit (Hess. VGH, Beschluss vom 8.8.2000, a. a. O., Rn. 28; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29), nämlich dahingehend, dass diese Einschätzung nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf (OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O., Rn. 14; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 29). Vor dem Hintergrund einer solchen Evidenzkontrolle kann eine Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, nur an solche Umstände anknüpfen, welche einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16 f.; Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993 - 2 K 1/89 -, juris Rn. 17). So ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrkräftegruppen anerkannt worden, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung und damit die Festsetzung einer unterschiedlichen Regelstundenzahl für diese Lehrkräftegruppen stützen kann (BVerwG, Urteil vom 15.12.1971 - BVerwG 6 C 40.68 -, Buchholz 237.4 § 74 BG Hamburg Nr. 1, S. 2; Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG 6 C 85.75 -, juris Rn. 35; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O., Rn. 16). Auch ist es nicht willkürlich, wenn der Dienstherr Veränderungen berücksichtigt, die sich im Laufe der Zeit ergeben und die sich zulasten oder zugunsten der Lehrkräfte auswirken, wie etwa die Verminderung von Klassenstärken, eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne dass deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005 - BVerwG 2 B 25.05 -, juris Rn. 6), oder den Rückgang von Schülerzahlen (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O., Rn. 10). Ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt daher von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände ab (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1992, a. a. O., Rn. 4; Beschluss vom 21.9.2005, a. a. O., Rn. 6)."

Diese Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 2019 - ergangen in einem Normenkontrollverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Entlastungsregelung für Schulleiter an Niedersächsischen Förderschulen (- 5 KN 79/16 -, juris Rn. 61 bis 65; 68 f.), in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2020 - die Sonderregelung des § 3 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule betreffend (- 5 LA 147/19 -, n. v., Beschlussabdruck - BA -, S. 7 f., 13 bis 17) sowie in seinem weiteren Urteil vom 13. September 2022 - ergangen zur Frage der Zuvielarbeit eines Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14) durch die Übertragung von Funktionstätigkeiten (- 5 LB 133/20 -, juris Rn. 49 bis 53) - bestätigt. An ihnen hält er weiterhin fest.

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer konkreten Regelstundenzahlfestsetzung im Hinblick auf die Frage, ob diese Festsetzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung trägt, ist also vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bestimmung der qualitativen und quantitativen Anforderungen der Tätigkeit von Lehrkräften und der damit korrespondierenden eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeit nur dahingehend vorzunehmen, ob die entsprechende Regelung offensichtlich fehlsam, insbesondere willkürlich ist. Auch bei der Frage, ob eine konkrete Regelstundenzahlfestsetzung gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil sie eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften im Verhältnis zu einer anderen Gruppe von Lehrkräften, für die eine andere Regelstundenzahl festgesetzt ist, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, ist allein das Willkürverbot Prüfungsmaßstab, weil die Regelstundenzahl nicht an unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79 m. w. Nw.; Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 12).

2. Als Willkürverbot verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, wesentliches Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für die ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41; zur Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrergruppen: BVerwG, Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG VI C 85.75 -, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79; Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 13 bis 17).

Ausgehend von diesen Maßstäben teilt der erkennende Senat die Rechtsauffassung des Beklagten, dass eine grundsätzliche Unterrichtsverpflichtung des Klägers als einer Lehrkraft, die an einer IGS eingesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 5 NBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule im Umfang von 24,5 Unterrichtsstunden wöchentlich besteht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei im Grundsatz von einer Unterrichtsverpflichtung des Klägers im Umfang von (nur) 23,5 Unterrichtsstunden wöchentlich auszugehen, hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO-Schule), wobei eine Unterrichtsstunde mit 45 Minuten berechnet wird (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. ArbZVO-Schule). Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen 24,4 Unterrichtsstunden pro Woche (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule). Da es sich bei der Stammschule des Klägers um eine IGS handelt, gilt somit für ihn im Grundsatz ein wöchentliches Pflichtstundendeputat von 24,5 Unterrichtsstunden.

b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verstößt diese Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Verordnungsgeber hätte diejenigen Lehrkräfte an einer IGS, die - wie der Kläger - über eine gymnasiale Lehrbefähigung verfügten und überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzt seien, bezüglich ihrer Unterrichtsverpflichtung ebenso den Lehrkräften an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs gleichstellen müssen wie dies im Rahmen der Sonderregelung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule für Lehrkräfte erfolgt sei, die an einer Oberschule überwiegend im gymnasialen Angebot unterrichteten. Indem der Verordnungsgeber die bestehende Ungleichbehandlung ohne nachvollziehbaren Grund nicht im Sinne der bezeichneten Gleichstellung (= 23,5 Unterrichtsstunden) beseitigt habe, habe er diejenigen Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an einer IGS und dort überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzt seien, willkürlich ungleich behandelt und zudem gegen den Fürsorgegrundsatz verstoßen, denn die Bedingungen und fachlichen Vorgaben für den Sekundarbereich II (= gymnasiale Oberstufe) einer IGS unterschieden sich nicht von denen für die Oberstufe an einem Gymnasium. Wenn es somit für den Bereich der Oberschule eine Sonderregelung in dem Sinne gebe, dass Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot der Oberschule unterrichteten, im Hinblick auf ihre Unterrichtsverpflichtung Gymnasiallehrkräften gleichgestellt würden, müsse dies "erst recht" für Lehrkräfte mit der gymnasialen Lehrbefähigung gelten, die an einer IGS und dort überwiegend im Sekundarbereich II eingesetzt seien, zumal die Oberschule noch nicht einmal über eine Oberstufe verfüge.

Dieser Argumentation ist jedoch bereits in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt - der (verengten) Vergleichsgruppenbildung - entgegenzutreten. Die Vorinstanz hat den Sekundarbereich II der IGS losgelöst von der Schulform der IGS als solcher betrachtet und diesen "abgekoppelten" Bereich sodann allein mit dem (insoweit ebenfalls "abgekoppelten") Bereich der Oberstufe an einem Gymnasium (Sekundarbereich II) verglichen. Richtigerweise müssen jedoch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der in § 3 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule in Bezug auf die jeweilige Schulform - Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs einerseits und Integrierte Gesamtschulen andererseits - normierten unterschiedlich hohen Regelstundenzahlen dahin gehend, ob sich für die dortigen Unterschiede sachliche Gründe finden lassen oder ob die entsprechenden Festsetzungen willkürlich sind, die Schulformen als Gesamtsysteme miteinander verglichen werden, weil die losgelöste Betrachtung allein des Sekundarbereichs II der IGS diesen gleichsam zu einer eigenständigen Schulform oder einem eigenständigen Schulzweig erhebt, die er nicht ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Betrachtung allein der Oberstufe eines Gymnasiums. Das Schulwesen in Niedersachsen gliedert sich gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in Schulformen und Schulbereiche. Die Schulformen sind in § 5 Abs. 2 NSchG aufgezählt; Schulformen sind etwa das Gymnasium (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) NSchG), die Gesamtschule (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. f) NSchG) oder die Oberschule (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) NSchG). Der Sekundarbereich II ist ein Schulbereich, der etwa die 11. bis 13. Schuljahrgänge des Gymnasiums und der Gesamtschule umfasst (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) NSchG).

Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, hat der niedersächsische Verordnungsgeber die unterschiedlichen Regelstundenzahlen in § 3 Nds. ArbZVO-Schule nicht an die Ausbildung der jeweiligen Lehrkräfte geknüpft, sondern an die jeweilige Schulform, an der sie eingesetzt sind (Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 15). Eine solche Regelung ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG VI C 85.75 -, juris Rn. 35 m. w. Nw.) aufgrund der Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schulformen zulässig, sofern bei generalisierender Betrachtung die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 15). Die vergleichende Betrachtung hat somit primär die jeweilige Schulform - also das jeweilige System als Ganzes - in den Blick zu nehmen und nicht einzelne (Schul-)Bereiche isoliert zu betrachten.

bb) Dies zugrunde legend ist die unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an einer IGS eingesetzt sind und für die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule eine Regelstundenzahl von 24,5 Unterrichtsstunden gilt, gegenüber Lehrkräften, die an Gymnasien, Abendgymnasien oder Kollegs eingesetzt sind und für die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArZVO-Schule eine Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden gilt, durch die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der Schulformen IGS einerseits sowie Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg andererseits und der hieraus bei generalisierender Betrachtung resultierenden Unterschiedlichkeit in der Arbeitsbelastung gerechtfertigt.

Zum Ausbildungsziel der IGS hat der Beklagte vorgetragen (Berufungsbegründung vom 26.7.2022 - BB -, S. 3 f. [Bl. 132 f./Gerichtsakte - GA -]) - dies ist im Übrigen vom Kläger auch nicht in Abrede genommen worden -, dass dieses auf den Erwerb des Haupt- und Realschulschulabschlusses sowie ggf. des Abiturs ausgelegt sei (vgl. § 12 Abs. 2 NSchG). Zum Aufbau bzw. der organisatorischen Ausgestaltung der IGS hat der Beklagte erläutert (BB, S. 2, 4 [Bl. 131, 133/GA]), an der IGS erfolge die Beschulung im Sekundarbereich I (Jahrgangsstufen 5 bis 10) grundsätzlich integrativ, d. h., es würden drei Bildungsgänge - nämlich der der Haupt-, der Realschule und des Gymnasiums - gleichzeitig unterrichtet; ein einzelner Bildungsgang sei also nicht vorhanden. Ab den Jahrgängen 7, 8 und 9 werde allerdings in Mathematik, Englisch, Deutsch und Naturwissenschaften in Kursen mit zwei unterschiedlichen Niveaus - grundlegend oder erhöht - Unterricht erteilt. Diese Kurszuweisungen erfolgten jedoch individuell, so dass eine ausschließliche Zuordnung der einzelnen Schüler zu einem Haupt-, Realschul- oder Gymnasialniveau nicht erfolgen könne. Es sei im Gegenteil sogar möglich, dass ein Kind in den unterschiedlichen Fächern in ganz unterschiedlichen Niveaus unterrichtet werde. Um das für die IGS charakteristische Prinzip der Integration bestmöglich umzusetzen, würden dort neben Studienräten - also Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung - auch Haupt- und Realschullehrkräfte beschäftigt. Der integrative Ansatz der IGS - also der Umstand, dass im Sekundarbereich I Schüler aller drei Bildungsgänge nach einem gemeinsamen Lehrplan unterrichtet werden und am Unterricht in den verschiedenen Fächern sowie am gemeinsamen Schulleben gemeinsam teilnehmen - ist nach der Darstellung des Beklagten der Grund dafür, dass für alle an der IGS vertretenen unterschiedlichen Lehrämter eine einheitliche Unterrichtsverpflichtung festgesetzt worden sei. Bei einer Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Hauptschulen, von 26,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Realschulen, von 25,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Oberschulen sowie einer Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden für Lehrkräfte an Gymnasien habe der Verordnungsgeber mit einer Regelstundenzahl von 24,5 Unterrichtsstunden für alle an der IGS vertretenen Lehrämter eine für die Ziele, Inhalte und Unterrichtsmethoden dieser Schulform erforderliche und angemessene Regelstundenzahl festgelegt.

Zum Ausbildungsziel des Gymnasiums hat der Beklagte vorgetragen, dass dieses auf die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ausgerichtet sei (vgl. § 11 Abs. 1 NSchG); es werde durchgehend auf einem erhöhten Bildungsniveau unterrichtet, und zwar auch dann, wenn ein Schüler bereits nach dem Abschluss des Sekundarbereichs I die Schule verlassen sollte (BB, S. 3 [Bl. 132/GA]).

Dafür, dass diese Erwägungen den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers überstiegen, insbesondere willkürlich wären, ist nichts erkennbar. Dies hat der erkennende Senat bereit in seinem Zulassungsbeschluss vom 4. Juli 2021 (- 5 LA 84/21 -, juris Rn. 37) festgestellt und hält hieran auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beteiligten weiterhin fest. Damit hat der Beklagte schlüssig dargelegt, dass die Ausbildungsziele der Schulformen IGS und Gymnasium unterschiedlich sind und sich daher auch die schulorganisatorische Ausgestaltung unterscheidet, um diesen unterschiedlichen Zielen Rechnung zu tragen. Während das Gymnasium auf den Erwerb des Abiturs abzielt, ist Ausbildungsziel der IGS sowohl der Erwerb des Hauptschulabschlusses als auch der Erwerb des Realschulabschlusses und des Abiturs. Vor diesem Hintergrund gibt es maßgebliche Unterschiede in der organisatorischen Ausgestaltung der Sekundarstufe I - also der Jahrgangsstufen 5 bis 10 - und damit in der inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts in beiden Schulformen. Während die IGS durch gemeinsamen Unterricht aller drei Bildungsgänge (mit Differenzierung des Niveaus zwischen grundlegend und erhöht in einzelnen Fächern) geprägt ist, wird im Sekundarbereich I am Gymnasium in nur einem Bildungsgang auf durchgehend erhöhtem - nämlich gymnasialem - Bildungsniveau unterrichtet. Wie dargestellt verbietet das Willkürverbot lediglich, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Die unterschiedlichen Ausbildungsziele der Schulformen IGS und Gymnasium sowie der damit einhergehende unterschiedliche schulorganisatorische Aufbau in Bezug auf den Sekundarbereich I belegen jedoch, dass diese Schulformen nicht wesentlich gleich sind und daher im Hinblick auf die Regelstundenzahl auch unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die verwaltungsgerichtliche Argumentation, der Sekundarbereich II an der IGS sei mit der gymnasialen Oberstufe vergleichbar, lässt somit außer Acht, dass sowohl die IGS als auch das Gymnasium über einen Sekundarbereich I mit den oben dargestellten wesentlichen Unterschieden verfügen und die Systeme als Ganze miteinander zu vergleichen sind.

Dem Umstand, dass die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule mit 23,5 Unterrichtsstunden die niedrigste der in § 3 Abs. 2 Nds. AbZVO-Schule festgelegten Regelstundenzahlen ist, liegt erkennbar die - in der Rechtsprechung nicht beanstandete - Auffassung zugrunde, dass der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe vor dem Hintergrund des Ausbildungsziels der allgemeinen Hochschulreife mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand (Vor- und Nachbereitung, Korrekturaufwand, vertiefte theoretische Durchdringung des Stoffgebietes, Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung) verbunden ist als die Unterrichtstätigkeit bis einschließlich zum 10. Schuljahrgang (vgl. BAG, Urteil vom 9.6.1982 - 4 AZR 247/80 -, juris Rn. 23; Hess. VGH, Beschluss vom 22.8.2000 - 1 N 2320/96 -, juris Rn. 43; Saarl. OVG, Urteil vom 13.1.2003 - 1 N 2/02 -, juris Rn. 119 f.), jedoch auch der Unterricht im Sekundarbereich I des Gymnasiums - anders als an der IGS - durchgängig auf dem erhöhten, nämlich dem gymnasialen Niveau stattfindet, also in fachlicher Hinsicht (Vorbereitung, Durchführung, Korrektur) bei typisierender Betrachtung durchgängig anspruchsvoller ist als der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der IGS. Damit ist sowohl die einheitliche Regelstundenzahl für alle an einer IGS (inklusive Sekundarbereich II) tätigen Lehrkräfte als auch die einheitliche Regelstundenzahl für alle an einem Gymnasium tätigen Lehrkräfte eine "Mischkalkulation", die dem Einsatz in beiden Bereichen (Sekundarbereich I und II) Rechnung tragen soll. Dieser Einsatz soll nach dem weiteren Vorbringen des Beklagten (BB vom 26.7.2022, S. 3 [Bl. 132/GA]) sowohl für Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung an einer IGS als auch für Lehrkräfte an einem Gymnasium regelmäßig in beiden Sekundarbereichen gleichmäßig, idealerweise hälftig, erfolgen, schon um die Belastung gleichmäßig zu halten. Hierdurch ist hinreichend gewährleistet, dass die jeweilige "Mischkalkulation" grundsätzlich auch individuell zum Tragen kommt.

Soweit der Kläger abweichend hierzu überwiegend im Sekundarbereich II seiner Stammschule eingesetzt wird, resultiert dies ausweislich seiner glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat maßgeblich aus dem Umstand, dass er den Sekundarbereich II seiner Stammschule leitet und den dortigen Personaleinsatz koordiniert und sich selbst bewusst überwiegend für diesen Bereich eingeplant hat, um einen möglichst umfassenden Einblick in diejenigen Schuljahrgänge zu erhalten, für die er als Koordinator zuständig ist. Sein überwiegender Einsatz im Sekundarbereich II ist also einer eigenen Entscheidung geschuldet, der das Bestreben zugrunde liegt, seine Koordinierungstätigkeit möglichst optimal ausüben zu können. Wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls glaubhaft erläutert hat, gibt es an seiner Stammschule weitere Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung, die überwiegend im Sekundarbereich II der IGS eingesetzt sind, weil auch diese beispielsweise den dortigen Einsatz präferieren oder die personellen Gegebenheiten - etwa die Verplanung zahlreicher Teilzeitlehrkräfte - einen hälftigen Einsatz im Sekundarbereich I und II der IGS nicht zulassen. Diese tatsächlichen Befunde stellen indes nicht infrage, dass an der IGS grundsätzlich ein hälftiger Einsatz der Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung in beiden Sekundarbereichen möglich ist, weshalb - bei der insoweit zulässigen generalisierenden Betrachtung - eine strukturelle Benachteiligung der Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an einer IGS eingesetzt sind, gegenüber Lehrkräften, die an einem Gymnasium tätig sind, nicht besteht. Denn anders als die an einem Gymnasium tätigen Lehrkräfte haben Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an einer IGS eingesetzt sind, im Rahmen ihres Einsatzes im Sekundarbereich I gerade nicht durchgängig auf gymnasialem Niveau zu unterrichten. Es ist - wie dargestellt - ausreichend, dass unterschiedlichen Regelstundenzahlen im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtung allgemeine Erfahrungssätze in Bezug auf erhöhte bzw. niedrigere Arbeitsbelastung zugrunde liegen. Abweichungen in Einzelfällen vermögen daher die grundsätzliche Konzeption einer für einen bestimmten Bereich angemessenen Regelstundezahl nicht zu erschüttern, sofern die dieser Konzeption zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen noch wirklichkeitsnah sind. Dass dies hier nicht der Fall ist, ist indes weder dargetan noch ersichtlich.

Aus denselben Gründen vermag der Kläger auch mit seinem Vorbringen (ergänzende BE vom 27.1.2023, S. 1 [Bl. 143/GA]), es gebe in Niedersachen Gymnasien, die nicht über einen Sekundarbereich II verfügten, für deren Lehrkräfte aber gleichwohl gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule eine Regelstundenzahl von (lediglich) 23,5 Unterrichtsstunden gelte, die obigen Erwägungen zu den unterschiedlichen "Mischkalkulationen" an IGS einerseits und Gymnasium andererseits nicht infrage zu stellen. Der Beklagte (ergänzende BB vom 28.2.2023, S. 1 [Bl. 147/GA]) hat zwar bestätigt, dass es in seinem Bereich Gymnasien ohne Sekundarbereich II gebe, jedoch für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, es handle sich hierbei um eine vereinzelte Fallgestaltung; die betreffenden 5 Gymnasien befänden sich grundsätzlich in einer ländlichen Region, seien durchweg zwei- bis dreizügig und verfügten daher nicht über genügend Schüler zur Bildung einer Oberstufe mit entsprechendem Kurssystem, würden aber gleichwohl ohne Sekundarbereich II betrieben, um insbesondere jüngeren Schülern lange Fahrwege zu ersparen. Damit stellen die betreffenden 5 Gymnasien eine Ausnahme dar, die nicht geeignet ist, die grundsätzliche Konzeption der Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden an Gymnasien - gerechtfertigt mit dem höheren außerunterrichtlichen Einsatz der dort tätigen Lehrkräfte sowohl im Hinblick auf den Unterricht im Sekundarbereich I als auch im Hinblick auf den Unterricht im Sekundarbereich II - zu erschüttern. Das gleiche gilt im Hinblick auf Integrierte Gesamtschulen, die ohne einen - auch keinen anwachsenden - Sekundarbereich II betrieben werden (im Bereich des Beklagten sind dies die von ihm im Einzelnen benannten 7 Schulen; vgl. ergänzende BB vom 28.2.2023, S. 2 [Bl. 148/GA]).

Der Kläger kann der Regelstundenfestsetzung an der IGS als "Mischkalkulation" auch nicht mit Erfolg entgegenhalten (so aber ergänzende BE vom 27.1.2023, S. 2 [Bl. 144/GA]), es treffe in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass an Integrierten Gesamtschulen neben Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung auch Haupt- und Realschullehrkräfte eingesetzt seien; vielmehr würden seit vielen Jahren an Integrierten Gesamtschulen ausschließlich Gymnasiallehrkräfte eingestellt, so dass an der IGS gerade keine parallele Tätigkeit von Lehrkräften erfolge, die über eine Ausbildung für verschiedene Schulformen verfügten. Der Beklagte hat zwar bestätigt (ergänzende BB vom 28.2.2023, S. 2 [Bl. 148/GA]), dass an den Integrierten Gesamtschulen zwischenzeitlich überwiegend Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung eingestellt würden; dies liege jedoch in dem Mangel an entsprechenden Lehramtsanwärtern für den Bereich der Haupt-, Real- und Oberschulen und dem Umstand begründet, dass diese Schulformen vorrangig mit Haupt-, Real- und Oberschullehrkräften versorgt werden müssten. Für Fächer, die nur im Fächerkanon von Haupt-, Real- und Oberschulen abgebildet würden, beispielsweise Technik, Werken, Textiles Gestalten, würden jedoch an der IGS nach wie vor ausschließlich Haupt- und Realschullehrer eingestellt. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Grundsatz des parallelen Einsatzes von Lehrkräften aller drei Bildungsgänge an der IGS keineswegs aufgegeben worden ist, sondern sich derzeit nur im Wesentlichen auf bestimmte Fächer beschränkt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die durch § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule festgelegte Regelstundenzahl von 24,5 Unterrichtsstunden die Arbeitsbelastung an der IGS nicht mehr wirklichkeitsnah abbildete. Denn im dortigen Sekundarbereich I werden weiterhin alle drei Bildungsgänge gleichzeitig unterrichtet mit der Folge, dass das inhaltlich-fachliche Niveau - insgesamt und pauschalierend betrachtet - als weniger anspruchsvoll angesehen werden kann als der Unterricht im Sekundarbereich I am Gymnasium. Hieraus wiederum folgt, dass die Festsetzung einer höheren Unterrichtsverpflichtung möglich ist, weil - generalisierend betrachtet - weniger Aufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts inklusive Korrekturen anfällt.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat (so Zulassungserwiderung - ZE - vom 28.9.2021, S. 1 [Bl. 104/GA]), bei einem Abendgymnasium, für dessen Lehrkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule eine Regelstundenzahl von 23,5 Unterrichtsstunden gelte, würden Erwachsene mit unterschiedlicher Vorqualifikation unterrichtet, was eher der Situation an der IGS entspreche, so dass auch insoweit eine Gleichbehandlung geboten sei, übersieht er, dass sich unterschiedliche Vorqualifikationen von Erwachsenen in Form von unterschiedlichen Bildungsabschlüssen im Rahmen der Erwachsenenbildung am Abendgymnasium einerseits und unterschiedliche Bildungsniveaus von Kindern und Jugendlichen in den Schuljahrgängen 5 bis 10 an der IGS andererseits ganz wesentlich unterscheiden. Außerdem ist diese Argumentation widersprüchlich, denn sie stellt auf den integrativen Ansatz der IGS ab, der den Sekundarbereich I prägt, während der Kläger die begehrte niedrigere Regelstundenzahl daraus ableiten will, dass er gerade nicht überwiegend in diesem Bereich, sondern vielmehr überwiegend im Sekundarbereich II der IGS eingesetzt ist, der sich nur durch den Unterricht in einem - nämlich dem gymnasialen - Bildungsgang auszeichnet.

bb) Soweit die Vorinstanz die Sonderregelung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule für den Streitfall fruchtbar gemacht hat, vermag der erkennende Senat diesem Ansatz ebenfalls nicht zu folgen.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Nds. ArbZVO-Schule trifft eine Sonderregelung für Lehrkräfte an Oberschulen, welche nach der Grundbestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 Nds. ArbZVO-Schule eine Regelstundenzahl von 25,5 Unterrichtsstunden haben. Abweichend hiervon richtet sich die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Oberschulen, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberstufe unterrichten, nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule, beträgt also nur 23,5 Unterrichtsstunden. Die verwaltungsgerichtliche Argumentation, es bestehe kein sachliches Unterscheidungskriterium zwischen Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung, die überwiegend im Sekundarbereich II der IGS eingesetzt seien, und solchen Lehrkräften, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberstufe unterrichteten, überzeugt nicht.

Der Auffassung der Vorinstanz, der Sekundarbereich II der IGS sei mit dem gymnasialen Angebot der Oberschule im Wesentlichen vergleichbar, weshalb auch bzw. "erst Recht" im Bereich des überwiegenden Einsatzes einer Lehrkraft im Sekundarbereich II der IGS eine Privilegierung dahin gehend erfolgen müsse, dass die Regelstundenzahl auf 23,5 ermäßigt werde (UA, S. 12), ist der Beklagte zu Recht mit dem Einwand entgegengetreten, diese Vergleichsgruppen seien nicht hinreichend vergleichbar bzw. die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt (BB vom 26.7.2022, S. 2 [Bl. 131/GA]).

In der Oberschule werden Schüler des 5. bis 10. Schuljahrgangs unterrichtet (§ 10a Abs. 1 Satz 1 NSchG). Die Oberschule kann um ein gymnasiales Angebot für die Schuljahrgänge 5 bis 10 erweitert werden (§ 10a Abs. 3 Satz 1 NSchG). In der Oberschule werden die Hauptschule und die Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige geführt und sie ist nach Schuljahrgängen gegliedert (§ 10a Abs. 2 Satz 1 NSchG). Die Schule entscheidet, in welchen Schuljahrgängen und Fächern der Unterricht jahrgangsbezogen oder schulzweigspezifisch erteilt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 2 NSchG); ab dem 9. Schuljahrgang soll der schulzweispezifische Unterricht überwiegen (§ 10a Abs. 2 Satz 3 NSchG). Ist die Oberschule in Schulzweige gegliedert, so wird der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 NSchG). Für Schüler eines gymnasialen Angebots soll ab dem 7. Schuljahr und muss ab dem 9. Schuljahr der Unterricht überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden erteilt werden (§ 10a Abs. 3 Satz 3 NSchG).

Hieraus wird deutlich, dass sich die unterrichtliche Ausrichtung der Schulformen einerseits und Oberschule andererseits in den Schuljahrgängen 5 bis 10 - also im Sekundarbereich I - maßgeblich unterschieden. Während im Sekundarbereich I der IGS aufgrund des dort praktizierten integrativen Ansatzes keine separierten Bildungsgänge vorhanden sind, sondern vielmehr drei Bildungsgänge gleichzeitig unterrichtet werden, kann das - im Rahmen der Sekundarstufe I stattfindende - gymnasiale Angebot der Oberschule ab dem Schuljahrgang 7 und muss es ab dem Schuljahrgang 9 überwiegend schulzweigbezogen geführt werden. Demensprechend bietet der Sekundarbereich I der Oberschule mit dem gymnasialen Angebot die Möglichkeit des Besuchs eines separaten gymnasialen Bildungsganges an, den die IGS aufgrund des integrativen Ansatzes so gerade nicht anbietet. Die Schüler (des Sekundarbereichs I) des gymnasialen Angebots der Oberschule werden zusammen auf erhöhtem Niveau beschult, wohingegen die Schüler der IGS im Sekundarbereich I durchgehend integrativ auf unterschiedlichen Niveaus unterrichtet werden. Dies stellt einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Regelstundenzahl des gymnasialen Angebots der Oberschule (Sekundarbereich I) im Vergleich zum Sekundarbereich I an der IGS dar. Dass diese Erwägungen willkürlich bzw. evident nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar wären - und nur insoweit reicht, wie ausgeführt, die verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis - ist nicht erkennbar.

Der Verordnungsgeber hat sich dafür entschieden, die Höhe der für eine Lehrkraft maßgeblichen Regelstundenzahl an deren Einsatz in einer bestimmten Schulform zu knüpfen. Schulformen sind als allgemein bildende Schulen die Grundschule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule, Abendgymnasium, Kolleg und die Förderschule sowie die berufsbildenden Schulen (§ 5 Abs. 2 NSchG). Die Regelung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule, die innerhalb der Schulform Oberschule einem "gemischten" Einsatz Rechnung trägt, stellt hiervon keine Ausnahme dar. Der Verordnungsgeber hat auch an anderer Stelle die Situation in den Blick genommen, dass es "Mischeinsätze" von Lehrkräften geben kann. So regelt § 3 Abs. 4 Satz 1 Nds. ArbZVO-Schule, dass, wenn eine Lehrkraft in mehr als einer Schulform unterrichtet, für sie die Regelstundenzahl derjenigen Schulform maßgebend ist, in der sie überwiegend eingesetzt wird. Aufgrund des überwiegenden Einsatzes in einer Schulform wird also fingiert, die betreffende Lehrkraft sei vollständig in dieser Schulform eingesetzt mit der Folge, dass sich die für sie maßgebende Regelstundenzahl nach dieser Schulform bemisst. So gilt beispielsweise für eine Lehrkraft, die von ihrer Stammschule, einem Gymnasium, mit über 60 % ihres (vollen) Arbeitskraftanteils an eine IGS abgeordnet ist, dass sie so behandelt wird, als wäre sie vollständig an der IGS eingesetzt. Dies hat für sie zur Folge, dass für sie nicht mehr die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien (23,5 Wochenstunden; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule) gilt, sondern diejenige für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen (24,5 Wochenstunden; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Nds. ArbZVO-Schule). Ferner heißt es in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nds. ArbZVO-Schule, dass die Regelungen des Satzes 1 - also das Fingieren des vollständigen Einsatzes an einer Schulform bei überwiegendem Einsatz an dieser - sowie die Regelungen der Absätze 2 und 3 - also der grundsätzlichen und ausnahmsweisen Regelstundenfestsetzungen an bestimmten Schulformen - entsprechend gälten, wenn Lehrkräfte an den Schulzweigen einer Kooperativen Gesamtschule oder an den Schulzweigen einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schule tätig seien. Hieraus folgt, dass der überwiegende Einsatz in einem Schulzweig mit dem überwiegenden Einsatz in einer Schulform gleichgesetzt und auch bei überwiegendem Einsatz in einem Schulzweig fingiert wird, die betreffende Lehrkraft sei vollständig in diesem Schulzweig/dieser Schulform eingesetzt. Dementsprechend stellt es keine Abweichung von - sondern vielmehr gerade eine Übereinstimmung mit - der schulformbezogenen Regelstundenfestsetzung dar, eine Lehrkraft, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberstufe und damit in einem spezifischen Schulzweig (vgl. § 10a Abs. 2, Abs. 3 NSchG) eingesetzt ist, so zu behandeln, als wäre sie überwiegend in der Schulform Gymnasium eingesetzt mit der Folge, dass für sie die Regelstundenzahl des § 3 Abs. 2 Nr. 6 Nds. ArbZVO-Schule gilt. Sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften, die an einer Oberschule überwiegend im gymnasialen Angebot eingesetzt sind und damit überwiegend auf gymnasialem Niveau unterrichten und für die gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 Nds. ArbZVO-Schule eine Regelstundenzahl von 23,5 Wochenstunden gilt, gegenüber Lehrkräften, die an einer IGS überwiegend - oder, wie im Falle des Klägers vollständig - auf gymnasialem Niveau unterrichten und für die eine Regelstundenzahl von 24,5 Wochenstunden gilt, ist der, dass an der Oberschule der Schulzweig "gymnasiales Angebot" geführt wird, an der IGS aber gerade keine Schulzweige existieren. Insbesondere stellt der Sekundarbereich II an einer IGS keine eigene Schulform bzw. keinen eigenständigen Schulzweig dar. Vielmehr ist der Sekundarbereich II - wie ausgeführt - ein Schulbereich; er umfasst u. a. die 11. bis 13. Schuljahrgänge der Schulform Gymnasium und der Schulform Gesamtschule (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) NSchG), d. h. er ist organisatorischer Teil der entsprechenden Schulform, nicht aber - wie das gymnasiale Angebot der Oberschule - ein abgrenzbarer Schulzweig innerhalb einer Schulform.

cc) Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn der Verordnungsgeber (ggf. unter Aufgabe der bisherigen Vorgabe des grundsätzlich hälftigen Einsatzes von Lehrkräften mit gymnasialer Lehrbefähigung an der IGS im Sekundarbereich I und II) für überwiegend im Sekundarbereich II einer IGS tätige Lehrkräfte eine Sonderregelung träfe, also von dem Modell des Einsatzes bzw. überwiegenden Einsatzes in einer Schulform bzw. einem Schulzweig als Anknüpfungspunkt für die Regelstundenzahl abwiche. Denn die Festsetzung unterschiedlicher Regelstundenzahlen innerhalb der Lehrerschaft an derselben Schule ist verfassungsrechtlich durchaus zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16 f.). Durch den Gleichheitssatz geboten ist dies jedoch - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - aus den dargestellten Gründen nicht. Es ist hier - aufgrund der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit der festgesetzten Regelstundenzahlen lediglich im Hinblick darauf, ob die unterschiedliche Behandlung willkürlich ist - nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob der Verordnungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Lösung getroffen hat, sondern allein zu kontrollieren, ob die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums dadurch überschritten ist, dass dieser ein Differenzierungskriterium gewählt hat, für das sich sachlich einleuchtende Gründe nicht finden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.3.1980 - 1 BvR 121/76 u. a. -, juris Rn. 49; BAG, Urteil vom 9.6.1982 - 4 AZR 247/80 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - BVerwG 2 C 2.95 -, juris Rn. 20; Urteil vom 23.3.2021 - BVerwG 2 C 17.19 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 27.7.2023 - BVerwG 2 B 46.22 -, juris Rn. 11).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor.