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  • ab 01.09.2011 (aktuelle Fassung)

§ 73 NBesG - Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2017

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

1Beamtinnen und Beamte, deren Grundgehalt sich am 31. Dezember 2016 nach Besoldungsgruppe A 12, A 13 oder A 14 und Erfahrungsstufe 3 bestimmt hat, sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, deren Grundgehalt sich am 31. Dezember 2016 nach Besoldungsgruppe R 1 und Erfahrungsstufe 1 bestimmt hat, werden zum 1. Januar 2017 in die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe übergeleitet. 2Mit der Überleitung in eine Erfahrungsstufe nach Satz 1 beginnt die in dieser Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit. 3Vor dem 1. Januar 2017 in der vorherigen Erfahrungsstufe abgeleistete Erfahrungszeiten und nach § 72 Abs. 4 berücksichtigte Zeiten gelten als in der neuen Erfahrungsstufe abgeleistete Erfahrungszeit.