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§ 3 NBesG - Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) 1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern angeboten wird, und es ihnen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

(4) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.