Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.03.2024, Az.: 13 LB 207/23
Antrag eines Ausländers auf Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung eines vom Kläger gestellten Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose; Gefahr der Begehung von Straftaten im Ausland und Entziehung der Justiz im Bundesgebiet
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.03.2024
- Aktenzeichen
- 13 LB 207/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 12726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0306.13LB207.23.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 S. 2 StlÜbk
- § 54 AufenthG
Fundstellen
- DÖV 2024, 617
- NordÖR 2024, 283
- ZAP EN-Nr. 319/2024
Amtlicher Leitsatz
Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 Halbsatz 1 StlÜbk kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, der Ausländer werde anderenfalls Straftaten im Ausland begehen oder/und sich laufenden Strafverfahren oder einer Strafvollstreckung im Bundesgebiet entziehen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 22. Dezember 2021 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Verpflichtung der Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung eines vom Kläger gestellten Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose.
Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge 1979 in Beirut, Libanon, geboren und dort aufgewachsen. Sein im Jahr 2017 verstorbener Großvater väterlicherseits, F., geb. 1923, ist als türkischer Staatsangehöriger im Register des Standesamts Batman eingetragen. Am 10. September 1990 reiste der Kläger mit seinem Vater, G. A., geb. 1941, und drei Brüdern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Mutter sowie weitere Geschwister des Klägers, die aufgrund später erfolgter Einbürgerungen mittlerweile zum Teil die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen, blieben im Libanon zurück, wo sie auch heute noch leben; weitere Familienangehörige des Klägers leben im Bundesgebiet sowie in der Türkei. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wurde zunächst aus tatsächlichen Gründen geduldet. Ab dem 7. November 1996 war der Kläger Inhaber von fortlaufend verlängerten Aufenthaltsbefugnissen und daran anknüpfend ab dem 28. Januar 2005 Inhaber einer bis zum 27. Januar 2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Innerhalb dieses Zeitraums, namentlich am 22. Dezember 2004 hat der Kläger nach eigenen Angaben im Bundesgebiet die türkische Staatsangehörige, Frau B., nach islamischem Ritus geheiratet. Einen Antrag auf Verlängerung der ihm, dem Kläger, erteilten und bis zum 27. Januar 2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte unter Verweis auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts sowie ein bestehendes Ausweisungsinteresse mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 ab. In dem Bescheid setzte die Beklagte dem Kläger zudem eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat nach Zustellung der Verfügung und drohte ihm die zwangsweise Abschiebung in sein - nicht konkretisiertes - Heimatland bzw. in einen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 25. Juni 2009 ab. Den dagegen gerichteten Zulassungsantrag des Klägers verwarf das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. September 2009. Der Aufenthalt des Klägers wurde seitdem wegen Passlosigkeit fortlaufend geduldet; eine unselbstständige Erwerbstätigkeit wurde ihm erlaubt. Der Kläger hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet weder einen Schulabschluss erworben noch eine Berufsausbildung absolviert. Er ist hoch verschuldet und bestreitet seinen Lebensunterhalt - mit Ausnahme kurzer Zeiträume, in denen er einer Beschäftigung nachgegangen ist - im Wesentlichen aus dem Bezug von Sozialleistungen. Er ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, namentlich wegen Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie Straftaten gegen die Ehre und den individuellen Rechtsfrieden natürlicher Personen und steht deswegen aktuell auch unter Führungsaufsicht. Außerdem führte die Straffälligkeit des Klägers dazu, dass die Beklagte ihn mit Bescheid vom 9. April 2021 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm gegenüber ein auf 6 Jahre ab dem Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung/Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 10. Mai 2023 ab und ließ die Berufung zu. Über die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung (13 LC 116/23) hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. In der Zwischenzeit ist der Kläger wegen weiterer nach Erlass des Bescheides vom 9. April 2021 begangener Straftaten verurteilt worden. Zuletzt wurde er mit 2 Urteilen des Amtsgerichts Hannover wegen Bedrohung (in Tateinheit mit Beleidigung) jeweils zu Freiheitsstrafen von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt; die Bewährungszeit dauert in beiden Fällen noch an. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zu den persönlichen Lebensumständen des Klägers, zu seiner Straffälligkeit und zu dem weiteren Vorbringen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Bescheid der Beklagten vom 9. April 2021, wird auf die beigezogene Gerichtsakte des Berufungsverfahrens 13 LC 116/23 nebst Beiakten verwiesen.
Bereits zuvor, namentlich am 13. März 2012 hatte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie erstmalig die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose beantragt. Die Beklagte lehnte diese Anträge des Klägers nach Anhörung mit - hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 11. Oktober 2012, zugestellt am 13. Oktober 2012, ab und verwies zur Begründung auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts und ein bestehendes Ausweisungsinteresse. Ein Reiseausweis für Staatenlose nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 - StlÜbk - könne dem Kläger, dessen Großvater väterlicherseits türkischer Staatsangehöriger sei, nicht ausgestellt werden, da er, der Kläger, den Nachweis der Staatenlosigkeit bisher nicht geführt habe und sich im Übrigen auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Hiergegen hat der Kläger am 12. November 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weitere Bemühungen sowohl seines Vaters als auch seiner Person zur Aufklärung ihrer Staatsangehörigkeit vorgetragen und hierzu sowie zu seinen persönlichen Lebensumständen ergänzend Unterlagen vorgelegt. Unter Verweis darauf ist der Kläger im Rahmen des mit seiner Klage unter anderem verfolgten Anspruchs auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose im Einzelnen der Argumentation der Beklagten entgegengetreten, wonach er - nach wie vor - nicht hinreichend nachgewiesen habe, staatenlos zu sein. In diesem Zusammenhang hat er auch darauf verwiesen, dass seinem Vater von der Stadt Essen auf der Grundlage eines von diesem in einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geschlossenen Vergleichs am 30. Mai 2017 ein Reiseausweis für Staatenlose ausgestellt worden sei. Er beanstandet, dass er aufgrund der Weigerungshaltung der Beklagten an der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland gehindert sei und in seiner Lebensführung beeinträchtigt werde. Er sei durch die jahrzehntelangen und letztlich erfolglos gebliebenen Bemühungen erkrankt und habe sich verschuldet. In privater Hinsicht wirke sich die Ablehnung der Ausweisausstellung aus, da er seine im Bundesgebiet im Jahr 2004 bislang nur nach islamischem Ritus geheiratete "Frau" deswegen nicht standesamtlich heiraten könne. Auch Besuche seiner im Libanon und in der Türkei lebenden Familienangehörigen, die ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht im Bundesgebiet besuchen könnten, sowie sonstige Urlaubsreisen seien für ihn nicht möglich. Außerdem könne er keine Wohnung anmieten, keinen Mobilfunkvertrag abzuschließen und bei keiner Bank ein (weiteres) Konto eröffnen; sein schon bestehendes Konto habe er eingerichtet, als er noch im Besitz eines Passes gewesen sei. Auch seien seine beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt, da eine gute Arbeit allein mit einer Duldung nur schwer zu finden sei und ihm ohne Reiseausweis auch keine Geschäftsreisen ins Ausland möglich seien. Im Falle der Ablehnung seines Antrags sei er gezwungen, sich einen falschen Pass zu beschaffen sowie unter falscher Identität zu leben und ins Ausland zu reisen. Schließlich seien von ihm künftig keine weiteren Straftaten zu erwarten; die hierfür ursächliche Drogenabhängigkeit habe er hinter sich gelassen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen aufzustellen und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Klage entgegengetreten und hat dem vom Kläger unter anderem verfolgten Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose weiter entgegengehalten, dass der Kläger sich aufgrund der ihm erteilten Duldung sowie seiner zwischenzeitlich im Bescheid vom 9. April 2021 erfolgten Ausweisung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch habe der Kläger - nach wie vor - nicht ausreichend nachgewiesen, ein De-jure-Staatenloser zu sein. Es spreche vielmehr Überwiegendes dafür, dass der Kläger, wie sein Großvater väterlicherseits und auch sein Vater, türkischer Staatsangehöriger sei. Nachdem der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weitere Bemühungen zur Aufklärung seiner Staatsangehörigkeit vorgetragen und hierzu Unterlagen vorgelegt hatte, hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 29. September 2021 und vom 10. Dezember 2021 den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose hilfsweise in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk abgelehnt. Dazu hat sie ausgeführt, dass es mit dem Zweck der Ermächtigung in Einklang stehe, einem Staatenlosen keinen Reiseausweis auszustellen, dem es möglich und zumutbar sei, sich in seinen Heimatstaat wieder einbürgern zu lassen bzw. einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit oder Nachregistrierung zu stellen. Derartige Anstrengungen habe der Kläger nicht unternommen. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung auf die weitere - eigenständige - Erwägung gestützt, dass sie sich mit der Ausstellung des Reiseausweises verpflichten würde, den Kläger wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu lassen, wozu sie im Hinblick auf die in ihrem Bescheid vom 9. April 2021 verfügte Ausweisung des Klägers sowie das darin angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht berechtigt sei. Außerdem hat die Beklagte - selbstständig tragend - angenommen, dass die öffentlichen Interessen an der Ablehnung des Antrags die privaten Interessen des Klägers an der Erteilung des Reiseausweises überwiegen würden. Zur weiteren Begründung dieser Erwägung hat die Beklagte darauf verwiesen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, dass der Kläger nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht erneut einreisen dürfe und dass sich der Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen in geregelten Bahnen vollziehe. Sie hat auch berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund der von ihm begangenen und künftig zu erwartenden Straftaten sowie näher bezeichneter Verhaltensweisen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Zudem habe der Kläger angekündigt, mit einen falschen Pass aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Das private Interesse des Klägers, seine Mutter im Libanon zu besuchen, habe demgegenüber zurückzutreten. Beide seien erwachsen und grundsätzlich nicht auf gegenseitige Hilfe angewiesen. Zudem lebten im Libanon noch weitere Familienangehörige des Klägers, die seiner Mutter im Bedarfsfall Hilfe leisten könnten.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht Hannover den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 aufgehoben, soweit sie darin die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt hat, und hat sie insoweit zur Neubescheidung unter "Berücksichtigung" der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar, wie er im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen habe, aus im Einzelnen genannten Gründen als De-jure-Staatenloser im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk anzusehen. Ein gebundener Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose stehe dem Kläger aber weder nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk noch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk zu, da der Kläger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei. Der Kläger habe allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags. Da sich die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergeben habe, habe die Beklagte die Ermessensausübung zwar nachholen können. Die von ihr angeführte Ermessenserwägung, dass der Kläger eine Einbürgerung in die Türkei erwirken könne, sei jedoch fehlerhaft, sodass der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung habe. Im Rahmen der wohlwollenden Prüfung habe die Beklagte neben den Interessen des Klägers an der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose aufseiten des öffentlichen Interesses die Straftaten des Klägers und die deswegen verfügte Ausweisung zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 13 LA 35/22 - hat der Senat auf den Zulassungsantrag der Beklagten hin die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils wegen insoweit bestehender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat mangels Vorliegens von Zulassungsgründen abgelehnt.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihr Vorbringen aus dem Zulassungsverfahren, wonach der Kläger bereits nicht als De-jure-Staatenloser im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk anzusehen sei. Einem Anspruch auf Neubescheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk stehe zudem die in Art. 28 Satz 1 StlÜbk bezeichnete Schranke der zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegen. Diese gelte auch im Rahmen des Art. 28 Satz 2 StlÜbk und schließe bereits dessen Tatbestand aus. Die Voraussetzungen der restriktiv auszulegenden Schranke lägen im Falle des Klägers vor, da von ihm eine hinreichende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Seine strafrechtlichen Verurteilungen erfüllten unter mehreren Aspekten die Anforderungen an besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 AufenthG, die weiterhin fortdauerten. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig Straftaten im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte begehen und andere Personen - auch Mitarbeiter der Polizei, der Behörden und der Justiz - verunglimpfen, bedrohen oder beleidigen werde, wodurch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sei. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Kläger sich im Falle der Ausweisausstellung eines laufenden Strafverfahrens entziehen werde. Die Staatsanwaltschaft Hannover habe am 25. September 2023 die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Hannover beantragt. Der Kläger werde angeklagt, durch dieselbe Handlung einen anderen Menschen beleidigt und einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit bedroht zu haben. Der Termin zur Hauptverhandlung finde am 15. Januar 2024 statt. Ungeachtet dessen bestehe ein Anspruch auf Neubescheidung auch aufgrund der bereits in den Schriftsätzen vom 29. September 2021 und vom 10. Dezember 2021 hilfsweise angeführten und voneinander unabhängigen Ermessenserwägungen nicht. Insoweit sei das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie, die Beklagte, nach Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk zu einer wohlwollenden und damit zu einer das Ermessen einschränkenden Prüfung verpflichtet sei. Ihre Ermessenserwägungen aus den vorgenannten Schriftsätzen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. November 2023 wiederholt, vertieft und ergänzt. Sie hat insbesondere ergänzend ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Versagung des Reiseausweises gegenüber den privaten Interessen des Klägers überwiegen würden, da der aufgrund schwerer Straftaten ausgewiesene Kläger die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Es sei zu erwarten, dass er auch künftig Straftaten begehen werde. Diese Gefahr sei auch nicht auf das Bundesgebiet beschränkt. Straftaten im Bereich der Eigentums-, Vermögens- und Ehrdelikte sowie Beleidigungen, Verunglimpfungen und Bedrohungen von Mitarbeitern der Polizei, von Behörden und der Justiz berührten ein Grundinteresse und die Funktionsfähigkeit einer jeden Gesellschaft. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Falle der Ausweisausstellung, wie schon ausgeführt, eines Strafverfahrens entziehen könne. Hinter das öffentliche Interesse habe das private Interesse des Klägers, seine Mutter im Libanon zu besuchen, zurückzutreten. Dabei sei auch zu beachten, dass der Kläger mit einem Reiseausweis für Staatenlose nicht in den Libanon einreisen dürfe, wobei die Einreisekontrollen strikt seien. Der Libanon gehöre nicht zu den Vertragsstaaten des StlÜbk und erkenne von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Reiseausweise für Staatenlose nicht an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 22. Dezember 2021 zu ändern, soweit darin ihr Bescheid vom 11. Oktober 2012 im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose aufgehoben und sie zur Neubescheidung dieses Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet worden ist, und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt - unter Vorlage weiterer Unterlagen - die erstinstanzliche Entscheidung. Insbesondere tritt er unter Wiederholung und Vertiefung seiner vorangegangenen Ausführungen der Annahme der Beklagten entgegen, dass er - nach wie vor - nicht ausreichend nachgewiesen habe, ein De-jure-Staatenloser zu sein. Er sei weder türkischer noch libanesischer Staatsangehöriger. Weitere sinnvolle Möglichkeiten zur Aufklärung seiner Staatsangehörigkeit bestünden nicht. Wenn die Beklagte dies anders sehe, sei er bereit, ihr für derartige Schritte unter näher bezeichneten Voraussetzungen eine Vollmacht zu erteilen. Ungeachtet dessen wäre die Beklagte auch bei fehlender De-jure-Staatenlosigkeit wegen der Gesamtumstände zur wohlwollenden Ausstellung des Reiseausweises verpflichtet. Denn er habe keine andere Möglichkeit, einen Reiseausweis zu erlangen. Wenn er keinen Reiseausweis für Staatenlose erhalte, sehe er keine andere Möglichkeit, als sich einen gefälschten Pass zu beschaffen. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Ablehnungsentscheidung von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen sei, dass er, der Kläger, auch künftig Straftaten begehen werde, treffe dies nicht zu. Er sei nicht gefährlich, insbesondere halte er sich an alle Auflagen und Weisungen der Führungsaufsicht und an alle Termine. Er wolle sein Leben ändern, wieder arbeiten und "einen geraden Weg gehen". Er sei insoweit in der Vergangenheit allerdings massiv blockiert worden. Bei den von ihm begangenen Vermögens- und Eigentumsdelikten habe es sich um Beschaffungskriminalität gehandelt, die mit bestehender Drogenabstinenz nicht mehr zu befürchten sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass er Pläne für eine wirtschaftliche Selbstständigkeit habe. Was die Ehrdelikte angehe, sei erkennbar, dass diese mit seiner ungeklärten ausländerrechtlichen Situation zusammenhingen. Gleiches gelte für die bei ihm diagnostizierte und für die Ehrdelikte mitursächliche Verbitterungsstörung. Nach der Klärung seiner ausländerrechtlichen Situation sei insoweit keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben. Im Übrigen ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass er an seinem Erkrankungsbild arbeite. Er, der Kläger, habe auch nicht vor, sich dem laufenden Strafverfahren zu entziehen. Er sei zur Gerichtsverhandlung am 15. Januar 2024 erschienen. Außerdem liege sein Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet. Er sei faktischer Inländer und seine Frau lebe hier. Soweit die Beklagte auf die von ihr im Bescheid vom 9. April 2021 verfügte Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot verweise, sei zu berücksichtigen, dass dieser Bescheid nicht bestandskräftig und aus den im Berufungsverfahren 13 LC 116/23 dargelegten Gründen aufzuheben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogene Gerichtsakte 13 LC 116/23 jeweils nebst Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
1. Dabei ist Gegenstand des Berufungsverfahrens allein die Frage, ob der Kläger, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil entschieden hat (Urt. v. 22.12.2021, Umdruck S. 15 ff.), beanspruchen kann, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235) - StlÜbk - unter "Berücksichtigung" der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Hingegen ist vom Senat nicht darüber zu befinden, ob der Kläger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose hat. Soweit das Verwaltungsgericht einen solchen Anspruch sowohl nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk mangels eines rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet als auch nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk mangels Ermessensreduktion auf Null verneint und die Klage in diesem Punkt abgewiesen hat, ist das erstinstanzliche Urteil mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers (Senatsbeschl. v. 20.10.2023, Umdruck S. 2 ff.) rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
2. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur teilweisen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klagabweisung in vollem Umfang.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 zu Unrecht aufgehoben, soweit sie darin den Antrag des Klägers vom 13. März 2012 auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt hat, und hat die Beklagte weiter zu Unrecht verpflichtet, über den entsprechenden Antrag des Klägers unter "Berücksichtigung" der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Ein Anspruch auf erneute (ermessensfehlerfreie) Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog) über den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose steht dem Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 232; Decker, in: BeckOK, VwGO, § 113 Rn. 74 f. (Stand: 1.10.2023)) nicht zu. Denn die Ablehnung seines entsprechenden Antrags im Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 in der Fassung ihrer Schriftsätze vom 29. September 2021 (Blatt 411 f. der Gerichtsakte), vom 10. Dezember 2021 (Blatt 573 f. der Gerichtsakte) und vom 21. November 2023 (Blatt 800 ff. der Gerichtsakte) ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a. Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des - für den in Rede stehenden Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung allein in Betracht kommenden - Art. 28 Satz 2 Halbsatz 1 StlÜbk vorliegen, wonach die Vertragsstaaten auch jedem anderen (nicht von Art. 28 Satz 1 StlÜbk erfassten) Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, einen Reiseausweis (für Staatenlose) ausstellen können.
b. Denn selbst wenn hiervon ausgegangen wird, stellt Art. 28 Satz 2 Halbsatz 1 StlÜbk die Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose lediglich in das Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - BVerwG 1 C 15.88 -, juris Rn. 9). Diese - hier ablehnend ergangene - Ermessensentscheidung der Beklagten kann der Senat nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen; der Senat kann diese vielmehr nur darauf überprüfen, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Nur wenn derartige Ermessensfehler vorliegen, kann die Beklagte zu der vom Kläger begehrten Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Kläger keine Neubescheidung seines Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose beanspruchen, da die Ablehnung seines Antrags im Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 in der Fassung ihrer Schriftsätze vom 29. September 2021, vom 10. Dezember 2021 und vom 21. November 2023 nicht an Ermessensfehlern leidet.
aa. Insbesondere ist, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat (Urt. v. 22.12.2021, Umdruck S. 23 f.), kein Ermessensausfall aufseiten der Beklagten darin zu erblicken, dass diese die von ihr getroffene Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 11. Oktober 2012 zunächst nur damit begründet hat, dass der Kläger, dessen (inzwischen verstorbener) Großvater väterlicherseits türkischer Staatsangehöriger (gewesen) sei, nicht ausreichend nachgewiesen habe, staatenlos im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 zu sein. Damit hat sie zwar ersichtlich bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen verneint und sich demnach gerade nicht mehr veranlasst gesehen, das ihr auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen auszuüben. Hierzu hat für die Beklagte aber jedenfalls seinerzeit auch noch keine Veranlassung bestanden. Denn das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 und damit auch die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 1 StlÜbk finden nur auf De-jure-Staatenlose Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - BVerwG 1 C 15.88 -, juris Rn. 10; Urt. v. 27.9.1988 - BVerwG 1 C 20.88 -, juris Rn. 35). Das sind nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk Personen, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht. Der Nachweis dieser negativen Tatsache obliegt dabei grundsätzlich dem Betroffenen. Er muss die von ihm behauptete Staatenlosigkeit darlegen und beweisen. Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit erst, wenn kein vernünftiger Zweifel mehr daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehöriger der Betroffene in Betracht kommt, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.12.2007 - 2 LA 441/07 -, juris Rn. 6).
Dies zugrunde gelegt durfte die Beklagte zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausgehen, dass der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt hat und dementsprechend von einer Ermessensausübung absehen. Denn bis dahin hatte der Kläger insbesondere noch keine auch nur im Ansatz ausreichenden Bemühungen unternommen, um, was sich ihm im Hinblick auf die von türkischen Behörden bereits im Jahr 2009 in Abrede gestellten Verwandtschaftsverhältnisse aufdrängen musste (Blatt 319 und 403 der Beiakte 1 im Berufungsverfahren 13 LC 116/23), unter Vorlage geeigneter Abstammungsnachweise die aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit seines Großvaters väterlicherseits naheliegende Nachregistrierung seiner Person in türkischen Personenstandsregistern zu erreichen. Hat sich die Notwendigkeit der Ermessensausübung, was der Senat für das vorliegende Verfahren unterstellen kann, im Hinblick auf eine vom Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesene De-jure-Staatenlosigkeit erst später ergeben, war die Beklagte nicht nur berechtigt, erstmals im gerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - BVerwG 1 C 14.10 -, juris Rn. 8 f.), sondern unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts auch, die für ihre Entscheidung tragenden Ermessenserwägungen im laufenden gerichtlichen Verfahren zu ergänzen oder zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.4.2020 - 11 S 1325/19 -, juris Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 232). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass die Beklagte das ihr nach Art. 28 Satz 2 Halbsatz 1 StlÜbk eingeräumte Ermessen hilfsweise erstmals mit Schriftsatz vom 29. September 2021 ausgeübt und ihre Ermessensbetätigung mit Schriftsätzen vom 10. Dezember 2021 und vom 21. November 2023 verfahrensbegleitend aktualisiert hat.
bb. Ob sämtliche der von der Beklagten dort angestellten und ersichtlich voneinander unabhängig formulierten Ermessenserwägungen einer rechtlichen Überprüfung standhalten oder ob die Beklagte sich insoweit zum Teil von sachfremden bzw. nicht tragfähigen Erwägungen hat leiten lassen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten ist bereits dann nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn auch nur eine selbstständig tragende Ermessenserwägung rechtlich fehlerfrei ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2000 - BVerwG 2 C 5.99 -, juris Rn. 53; Urt. v. 19.5.1981 - BVerwG 1 C 169.79 -, juris Rn. 22).
Das ist insoweit, als die Beklagte die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose wegen der von ihr im Einzelnen begründeten Gefahr abgelehnt hat, dass der Kläger anderenfalls Straftaten im Ausland begehen und sich, wie die Beklagte auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, nicht nur dem inzwischen abgeschlossenen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Hannover als solchem, sondern auch einer daraus resultierenden Strafvollstreckung entziehen wird, der Fall.
Dass es sich insoweit um vom Zweck der Ermächtigung gedeckte und daher zulässige Ermessenserwägungen handelt, ergibt sich bereits aus systematischen Gründen. Denn wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten im Ausland und die Entziehung vor einem Strafverfahren nebst Strafvollstreckung in bestimmten Fällen (sogar) bei Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhalten und denen daher nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk ein gebundener Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose zusteht, über die Schrankenbestimmung des Art. 28 Satz 1 StlÜbk ("... es sei denn, daß zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen") bereits zu einem Ausschluss des Tatbestands führen kann (vgl. zu deren Auslegung: Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Art. 28 StlÜbk Rn. 7 (Stand: Mai 2000) unter Verweis auf Art. 28 GFK Rn. 7 (Stand: November 1996) ["Als solche sind insbesondere die zur Begründung eines Ausreiseverbots nach § 62 Abs. 2 AuslG vorgesehenen Tatbestände zu werten."]; Robinson, CONVENTION RELATING TO THE STATUS OF STATELESS PERSONS, Its History and Interpretation, 1955, Art. 28 Anm. 3 ["The restriction regarding national security and public order was introduced in the Refugee Convention on a Belgian motion which was explained to allow of a temporary discontinuance of the issue of such documents as well as of refusal to issue a document to particular refugees if this was due to compelling reasons of national security and public order (including refugees prosecuted for offences under civil law)."]; vgl. zur Auslegung und Anwendung der weitgehend vergleichbaren Schranke in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - GFK -: UNHCR Stellungnahme, NVwZ-Beilage 2004, 1, 3 ["Beispiele, die von den Delegierten diesbezüglich angeführt wurden, bezogen sich auf Flüchtlinge, die straffällig geworden sind. Durch eine temporäre Verweigerung bzw. Einziehung des Reiseausweises soll verhindert werden, dass sich der Flüchtling anhängigen Strafverfahren entzieht oder sich weiterhin an grenzüberschreitendem illegalen Handel beteiligt."]; Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention, Art. 28 Anm. 5; Hruschka, GFK, Art. 28 Rn. 14 ff.; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - BVerwG 1 C 36.04 -, juris Rn. 21 f.), kann es nicht von vorneherein als ermessensfehlerhaft anzusehen sein, diese Erwägungen bei anderen (nicht von Art. 28 Satz 1 StlÜbk erfassten) Staatenlosen zumindest auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
Dabei kommt es zunächst weder auf die Schwere der Straftaten an, die der Staatenlose im Ausland zu begehen droht oder wegen derer er strafrechtlich verfolgt wird, noch kommt es auf die Höhe der gegen ihn zu vollstreckenden Strafe an. Das ist vielmehr eine - hiervon zu trennende - Frage der (ermessensfehlerfreien) Abwägung, bei der auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Dass der von einem Vertragsstaat ausgestellte Reiseausweis für Staatenlose von anderen Vertragsstaaten anzuerkennen ist (vgl. § 7 Anhang zum StlÜbk) und den Staatenlosen - ggf. sogar unter Gewährung bestimmter Befreiungen (vgl. für die Bundesrepublik Deutschland etwa § 18 AufenthV) - zu grenzüberschreitenden Reisen in die Hoheitsgebiete anderer Vertragsstaaten berechtigt, spricht unter Berücksichtigung des völkervertraglichen Kontextes des Art. 28 StlÜbk und der insoweit gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Vertragsstaaten ebenfalls dafür, es als vom Zweck der Ermächtigung gedeckt anzusehen, wenn ein Vertragsstaat bei seiner Ermessensentscheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk berücksichtigt, ob der Staatenlose mittels des ihm ausgestellten Reiseausweises für Staatenlose - entgegen der Verpflichtungen aus Art. 2 StlÜbk - in anderen Vertragsstaaten strafbare Handlungen begehen wird.
Die - demnach vom Zweck der Ermächtigung gedeckten - Ermessenserwägungen der Beklagten treffen auch in der Sache zu. Dies gilt zunächst für die von der Beklagten angeführte Gefahr, dass der Kläger sich im Falle der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ins Ausland begehen und dort Straftaten begehen wird. Denn nach den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen unter I.3.a.aa.eee.(1.1) im Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 LC 116/23 ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger, der wegen Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie Straftaten gegen die Ehre und den individuellen Rechtsfrieden natürlicher Personen bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich wegen derartiger Delikte auch künftig strafbar machen wird. Dass sich die dort aufgeführten und für eine Wiederholungsgefahr sprechenden Umstände dabei auf das Bundesgebiet als solches beschränken, liegt fern. Dagegen spricht auch, dass der Kläger die von ihm im Bundesgebiet begangenen Straftaten nicht örtlich begrenzt, etwa in der Nähe seines Wohnortes in A-Stadt, sondern weit verteilt über das gesamte Bundesgebiet begangen hat. Die Beklagte hat auch zu Recht berücksichtigt, dass beim Kläger, der wiederholt - sogar in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - angekündigt hat, sich im Falle von ihm missliebigen Konsequenzen einen gefälschten Pass besorgen und "untertauchen" zu wollen, die Gefahr besteht, dass dieser sich im Falle der Ausweisausstellung einer ihm drohenden Strafvollstreckung entziehen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in dem von der Beklagten angeführten Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung das Amtsgericht Hannover mit Urteil zur Bewährung ausgesetzt hat. Denn insoweit besteht die Gefahr, dass der Kläger sich der ihm gegenüber verhängten Bewährungsauflage (Teilnahme an einem Antiaggressionstraining) entziehen wird und die Möglichkeiten zum Widerruf der Strafaussetzung (vgl. § 56f StGB) beeinträchtigt werden (vgl. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 7 PassG Rn. 11 (Stand: Juni 2008) zum Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG).
cc. Die Beklagte hat auch nicht die Grenzen des ihr nach Art. 28 Satz 2 Halbsatz 1 StlÜbk eingeräumten Ermessens überschritten. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Einschränkung dieses Ermessens durch die sog. Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 - BVerwG 1 B 223.97 -, juris Rn. 5; Urt. v. 16.10.1990 - BVerwG 1 C 51.88 -, juris Rn. 31; Senatsurt. v. 30.9.1998 - 13 L 458/96 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 5.10.1993 - 11 S 1999/92 -, juris Rn. 25). Denn weder dem Vorbringen des Klägers noch den sonstigen Akteninhalten lässt sich entnehmen, dass in seinem Falle, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Wohlwollensklausel ist (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 Anhang zum StlÜbk sowie BVerwG, Urt. v. 16.7.1996 - BVerwG 1 C 30.93 -, juris Rn. 42; s. zur weitgehend vergleichbaren Klausel des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GFK: BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - BVerwG 1 C 36.04 -, juris Rn. 23), ein Land existiert, in dem er seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat.
Dies zugrunde gelegt ist es nicht zu beanstanden und steht - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Beklagte den durch die Ausweisausstellung berührten öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Klägers an der Ausweisungsausstellung den Vorrang eingeräumt und deshalb den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt hat.
Soweit die Beklagte mit der Antragsablehnung die Begehung von Straftaten durch den Kläger im Ausland sowie die Entziehung des Klägers vor einer ihm drohenden Strafvollstreckung verhindern will, verfolgt sie legitime Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafrechtspflege (vgl. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 7 PassG Rn. 5 (Stand: Januar 2018) zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG sowie Hornung, in: Hornung/Möller, Passgesetz - Personalausweisgesetz, 2011, § 7 PassG Rn. 23 zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG). Zur Erreichung dieser Zwecke ist die Antragsablehnung geeignet, da es dem Kläger hiermit gegenwärtig unmöglich gemacht oder zumindest erschwert wird, (legal) aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Entscheidung der Beklagten ist zur Zweckerreichung auch erforderlich, weil gleich geeignete mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ist schließlich auch angemessen. Es besteht - auch im Hinblick auf den völkervertraglichen Kontext des Art. 28 StlÜbk und der insoweit gebotenen (wechselseitigen) Rücksichtnahme auf die Interessen der jeweils anderen Vertragsstaaten sowie zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der auswärtigen Beziehungen oder des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland - ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Kläger, der wegen Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie Straftaten gegen die Ehre und den individuellen Rechtsfrieden natürlicher Personen im Bundesgebiet bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und damit ein besonders schwerwiegendes und mehrere schwerwiegende Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 10 AufenthG verwirklicht hat (vgl. dazu die Ausführungen unter I.3.a.aa.eee.(1) im Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 LC 116/23), sich nicht mit einem - von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten - Reiseausweis für Staatenlose ins Ausland bzw. in andere Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 begeben und dort weitere vergleichbar schwere Straftaten begehen kann. Außerdem besteht im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Kläger, der aufgrund einer innerhalb einer bereits laufenden Bewährungszeit begangenen Straftat erneut zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, die ihm gegenüber verhängte Bewährungsauflage (Teilnahme an einem Antiaggressionstraining) vollumfänglich erfüllt und dass bei ihm im Bedarfsfall ohne Einschränkungen von der Möglichkeit zum Widerruf der Strafaussetzung (vgl. § 56f StGB) Gebrauch gemacht werden kann. Hinter diesen als gewichtig einzustufenden öffentlichen Interessen haben die privaten Interessen des Klägers an der Ausstellung des Reiseausweises für Staatenlose, die dieser auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht widerspruchsfrei darzustellen vermocht hat, zurückzutreten. Das gilt insbesondere auch, soweit der Kläger sein Interesse an der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose damit begründet hat, dass er anderenfalls seine im Bundesgebiet im Jahr 2004 bislang nur nach islamischem Ritus geheiratete "Frau" nicht standesamtlich heiraten könne. Dabei muss nicht vertieft werden, ob der Kläger hierfür überhaupt eines Reiseausweises für Staatenlose bedarf. Denn selbst wenn hiervon ausgegangen und überdies angenommen wird, dass zwischen dem Kläger und seiner "Frau" eine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG oder zumindest des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallende familiäre Verbindung und dementsprechend auch ein ernsthafter (nicht nur aufenthaltsrechtlich motivierter) Eheschließungswille vorliegt, wären von ihm - aufgrund der dargelegten erheblichen öffentlichen Interessen - etwaig mit der Ablehnung der Ausweisausstellung verbundene Einschränkungen in seiner Eheschließungsfreiheit hinzunehmen; dies hat erst Recht zu gelten, wenn, wovon der Senat nach den Ausführungen unter I.3.a.aa.eee.(2.1) in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 LC 116/23 überzeugt ist, zwischen dem Kläger und seiner "Frau" eine solche schutzwürdige Verbindung nicht besteht. Ein überwiegendes privates Ausstellungsinteresse des Klägers vermag es auch nicht zu begründen, soweit der Kläger mit dem Reiseausweis für Staatenlose Urlaubsreisen antreten oder seine Familienangehörigen im Ausland besuchen will. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass und weshalb es seinen im Ausland ansässigen Familienangehörigen nicht möglich ist, ihn im Bundesgebiet zu besuchen. Soweit der Kläger mit einem Reiseausweis für Staatenlose Familienangehörigen im Libanon besuchen möchte, kommt hinzu, dass dies nach dem nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringen der Beklagten schon nicht möglich ist, weil der Libanon nicht zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 gehört und keine von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweise für Staatenlose anerkennt. Auch die weiteren - vom Kläger angeführten - Beeinträchtigungen und Einschränkungen in seiner Lebensführung führen angesichts des erheblichen Gewichts der entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einem Überwiegen seines privaten Ausstellungsinteresses. Insbesondere ist es dem Kläger auf der Grundlage der ihm erteilten Duldung seit vielen Jahren erlaubt, einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit der Kläger gleichwohl bislang keinen geeigneten Arbeitsplatz gefunden hat, ist nicht zu erkennen, dass dies allein oder jedenfalls überwiegend am Fehlen des begehrten Reiseausweises liegt. Insofern sind vielmehr auch andere Faktoren (kein Schulabschluss, keine Berufsausbildung, Straffälligkeit, Drogen- und Spielsuchtabhängigkeit u.a.) von Bedeutung. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass er bei seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet, von denen sehr viele selbstständig seien und zu denen er gute Kontakte pflege, arbeiten könne, dies aber nicht wolle, sondern vielmehr den Wunsch nach einer eigenen Selbstständigkeit habe. Außerdem verfügt der Kläger bereits über ein Bankkonto sowie eine Wohnung und hat - augenscheinlich (Blatt 146 f. der Gerichtsakte 13 LC 116/23) - auch Zugriff auf ein mit entsprechendem Vertrag ausgestattetes Mobiltelefon. Ungeachtet dessen wäre es dem Kläger aber auch ohne Reiseausweis für Staatenlose möglich, ein Bankkonto zu eröffnen. Denn auch Personen, die lediglich im Besitz einer Duldungsbescheinigung im Sinne des § 60 Abs. 4 AufenthG sind, haben Anspruch auf Eröffnung eines sog. Basiskontos (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 ZKG; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.5.2009 - 10 ZB 09.318 -, juris Rn. 6). Aus dem Vorbringen des Klägers, wonach er im Hinblick auf einen zwischenzeitlich beabsichtigten Umzug mitgeteilt hat, bereits eine neue Wohnung gefunden zu haben (Blatt 352 der Gerichtsakte), ergibt sich ferner nicht, dass für ihn bei der Wohnungssuche ohne begehrten Reiseausweis unzumutbare Nachteile bestehen. Vor diesem Hintergrund braucht nicht vertieft zu werden, ob und inwieweit der Kläger den von ihm beschriebenen Alltagserschwernissen ggf. durch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweisersatzes (§ 55 Abs. 1 AufenthV sowie § 48 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4 oder § 78a Abs. 4 AufenthG) begegnen kann.
dd. Auch im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose im Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 in der Fassung ihrer Schriftsätze vom 29. September 2021, vom 10. Dezember 2021 und vom 21. November 2023 an Ermessensfehlern leidet.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie umfasst die Kosten des Berufungsverfahrens und des vorausgegangenen Berufungszulassungsverfahrens 13 LA 35/22.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.