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  • ab 01.01.1978 (aktuelle Fassung)

§ 15a AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Hat ein früherer Abgeordneter Einnahmen aus einer Verwendung oder früheren Verwendung als Minister oder im öffentlichen Dienst, so wird von dem Teil dieser Einnahmen, der 4.000 Deutsche Mark monatlich übersteigt, die Hälfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Jährliche Sonderzuwendungen sind nicht anzurechnen.

(2) Das Übergangsgeld entfällt von dem Monat an, in dem ein ausgeschiedener Abgeordneter wieder in den Landtag eintritt oder Mitglied des Bundestages oder des Parlaments eines anderen Bundeslandes wird.