Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.12.2010, Az.: 5 LA 331/09
Außengrenze der Dienststelle als maßgebend für die Berechnung der dreißig Kilometer Grenze in § 3 Abs. 1 Nr. 1c Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten (BUKG)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.12.2010
- Aktenzeichen
- 5 LA 331/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 29618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1213.5LA331.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG
Amtlicher Leitsatz
Maßgebend für die Berechnung der 30- km-Grenze in § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG ist die Außengrenze der Dienststelle wie z.B die Wache einer Kaserne.
Gründe
Der Zulassungsantrag gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld für den Monat April 2008 verneint hat, hat keinen Erfolg.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.04.2005 - 5 LA 162/04 -).
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob die Beklagte einerseits das Zeiterfassungsgerät zur Ermittlung des Beginns der Arbeitszeit in einem Gebäude weit innerhalb des Kasernengeländes anbringen darf, so dass die Strecke bis dorthin außerhalb der Arbeitszeit zurückzulegen ist, sie aber andererseits auch, wie das Verwaltungsgericht annimmt, weiter davon ausgehen darf, dass der im Rahmen der Trennungsgeldverordnung zu berücksichtigende Weg zur Arbeitsstelle nur bis zu dem Kasernentor zu messen sei".
Es ist bereits fraglich, ob es sich hierbei um eine in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantwortende oder nur eine den vorliegenden Einzelfall betreffende Frage handelt.
Außerdem ist die vom Kläger aufgeworfene Frage zu bejahen und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Ermittlung des Beginns der Arbeitszeit durch Zeiterfassungsgeräte steht in keinem Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld. Letzteres wird dem Berechtigten gewährt, wenn ihm aus Anlass bestimmter dienstlicher Maßnahmen vorübergehend Mehraufwendungen durch eine getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten seiner Wohnung am bisherigen Wohnort entstehen (vgl. § 12 Abs. 1 BUKG). Auf den Beginn der Arbeitszeit des Beschäftigten kommt es hierbei nicht an.
Die Beklagte durfte als Endpunkt der Wegstrecke die Wache der Kaserne festlegen. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den im Bundesreisekostenrecht verwendeten Begriff der "Dienststätte" (vgl. § 2 Abs. 1 BRKG) zurückgegriffen. Nach Ziff. 2.1.3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) gehören zur Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinne alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. Dies ist nach Ziff. 2.1.3 Satz 3 BRKGVwV unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen. Insoweit ist die Dienststelle eine einheitliche Dienststätte. Maßgebend für die Berechnung der 30-km-Grenze ist deshalb die Außengrenze der Dienststelle wie z.B. die Wache einer Kaserne (siehe auch Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Stand: Juli 2010, Teil B, Erl. Ziff. 33 zu § 3, S. 62).
2.
Die vorliegende Rechtssache weist keine erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht dargetan. Der Sachverhalt ist einfach.
Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch die Formulierung "wie bei Dienstreisen" in § 6 Trennungsgeldverordnung die Übernahme des Begriffs der "Dienststätte" im Sinne des Bundesreisekostengesetzes geboten ist oder ob "eine Übereinstimmung zwischen der Strecke bis zum Erreichen der Dienststätte im Sinne der Trennungsgeldverordnung einerseits und der Arbeitszeitverordnung und deren konkreter Anwendung für die Bundesbeamten andererseits bestehen muss", überdurchschnittlich schwierig zu beantworten wäre.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist - wie bereits oben dargelegt - Anknüpfungspunkt des Begriffs der "Dienststätte" nicht die Arbeitszeit des Beschäftigten. Dagegen liegt ein Rückgriff auf das Bundesreisekostengesetz - anders als der Kläger meint - zur Begriffsbestimmung nahe. Denn sowohl die Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes als auch des Bundesreisekostengesetzes dienen dem Ausgleich von Aufwendungen, die der Berechtigte im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit gehabt hat.
3.
Schließlich liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.
Der Kläger trägt ohne Erfolg vor, es sei in keiner Rechtsnorm vorgesehen, dass die Arbeitszeit der Bundesbeamten nicht vollständig als Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Die Gewährung von Trennungsgeld ist - wie bereits dargelegt - nicht an die Arbeitszeit geknüpft. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Nichtgewährung des vom Kläger geltend gemachten Trennungsgeldes die Arbeitszeit des Klägers unberücksichtigt gelassen würde. Das Trennungsgeld dient nicht als Ausgleich dafür, dass der Kläger nach der Einrichtung der Zeiterfassungsgeräte nunmehr die Strecke vom Kasernentor bis zum Gebäude nicht mehr innerhalb, sondern außerhalb seiner Dienstzeit zurücklegen muss.
Die Einwände des Klägers im Hinblick auf die Entfernungsangabe von 30 km in § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG greifen ebenfalls nicht durch. Er trägt selbst vor, dass der Gesetzgeber die 30-km-Grenze vorgegeben hat. Sein Vortrag, es könne "dadurch zu zufälligen Ergebnissen kommen, weil die Entfernung gerade knapp unter oder über den 30 Kilometern" liege, bleibt erfolglos. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass dem Beamten Fahrten zwischen seiner Wohnung und der neuen Dienststätte bis zu einer Entfernung von 30 km zugemutet werden können. Diese typisierende Festlegung der 30-km-Entfernung ist nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger gerügten Zufälligkeiten werden im Übrigen gerade vermieden, wenn bei der Bemessung der Entfernung auf die Außengrenze der Dienststelle - wie im vorliegenden Fall die Wache einer Kaserne - abgestellt wird und nicht auf die Standorte der in den einzelnen Gebäuden aufgestellten Zeiterfassungsgeräte.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).