Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.04.2013, Az.: 5 LA 57/12

Isolierte Anfechtung der auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG gestützten Begründung für die ablehnende Entscheidung bzgl. einer Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung eines Hauptmannes; Objektive Befahrbarkeit als Maßstab für die Einordnung einer Strecke als üblicherweise befahren i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ) BUKG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.04.2013
Aktenzeichen
5 LA 57/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 33597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0402.5LA57.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 18.01.2012 - AZ: 1 A 209/10

Fundstellen

  • DÖD 2013, 151-153
  • NdsVBl 2013, 4

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG gestützte Begründung für die Entscheidung, Umzugskostenvergütung nicht zuzusagen, kann nicht selbstständig angefochten werden.

  2. 2.

    Ob eine Strecke als üblicherweise befahren i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ) BUKG anzusehen ist, richtet sich allein nach der objektiven Befahrbarkeit. Einschränkungen der Nutzbarkeit, die sich aus selten stattfindenden Sperrungen, einer Mitbenutzung durch bevorrechtigte Fahrzeuge oder einem begrenzten Winterdienst ergeben, stellen die objektive Befahrbarkeit nicht in Frage.

  3. 3.

    Vor § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ) BUKG ist es unerheblich, ob es sich um eine öffentliche oder private Straße handelt, ob eine Widmung erfolgt ist und ob ein Gemeingebrauch besteht, ob sich die Straßenbenutzung nach öffentlichem oder privatem Recht richtet und welches Haftungsregime besteht.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Begründung der Entscheidung der Beklagten, ihm Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung zu versagen.

2

Der Kläger, der in C. wohnt, steht als Hauptmann im Dienst der Beklagten. Unter dem 7. Juni 20 versetzte ihn die Beklagte von D. nach E.. Umzugskostenvergütung versagte die Beklagte mit der Begründung, der neue Dienstort liege im Einzugsbereich der privaten Wohnung. Die Entfernung betrage bei Nutzung der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen, über Truppenübungsplätze führenden Privatstraßen des Bundes weniger als 30 km. Gegen diese Begründung, nicht gegen die Versagung der Umzugskostenvergütung als solche, wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde und seiner von dem Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesenen Klage. Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt er sein Begehren weiter.

3

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

4

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.

5

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

6

Nach diesen Maßgaben ist es dem Kläger nicht gelungen, das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Begründung für die Versagung von Umzugskostenvergütung nicht an der Regelungswirkung der Entscheidung teilnimmt und demnach keinen tauglichen Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage darstellt.

7

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Begründung wirke sich unmittelbar auf die Gewährung von Trennungsgeld aus, sodass in ihr eine materiell-rechtliche Regelung liege. Richtig ist zwar, dass Trennungsgeld gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV nur gewährt wird, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt, und die Vorschrift mit dieser Regelung auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG verweist. Ist mithin die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt oder liegt sie im neuen Dienstort (Einzugsgebiet), ist weder Umzugskostenvergütung noch Trennungsgeld zu gewähren. Aus diesem inhaltlichen Gleichlauf der Regelungen folgt jedoch nicht, dass die Begründung für die Entscheidung der Beklagten, keine Umzugskostenvergütung zu gewähren, eine spätere Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld präjudiziert. Begehrt ein Soldat Trennungsgeld, ist die Frage des Einzugsgebietes vielmehr erneut zu prüfen.

8

Soweit der Kläger demgegenüber meint, die über die Gewährung von Trennungsgeld entscheidende Stelle verfüge nicht über die Kompetenz, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Umzugskostenvergütung zu überprüfen, mag das zutreffen. Ein Einwand gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils folgt daraus jedoch nicht. In Streit steht nämlich nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, die Umzugskostenvergütung zu versagen, sondern allein die Begründung. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Rechtmäßigkeit eines als gebundene Entscheidung ergangenen Verwaltungsaktes nicht an. § 39 Abs. 1 VwVfG regelt nur die formelle Begründungspflicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 39 Rn. 2). Weitergehende rechtliche Vorgaben bestehen nicht.

9

Die Berufung ist auch weder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Es liegt nach den obigen Ausführungen auf der Hand, dass es sich bei den Ausführungen der Beklagten zur Nutzbarkeit der Privatstraßen des Bundes um die bloße Begründung eines Verwaltungsaktes handelt und diese Begründung nicht mit einer Klage angefochten werden kann.

10

Nur ergänzend merkt der Senat an, dass der Klage - anders als das Verwaltungsgericht meint - auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weder Umzugskostenvergütung noch Trennungsgeld beanspruchen kann, weil seine Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von seiner neuen Dienststätte entfernt liegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG).

11

Zur Ermittlung der Entfernung ist auf die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke abzustellen, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene und/oder verkehrsgünstigste Strecke handelt. Erfasst werden alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.1977 - BVerwG VI C 57.76 -, ZBR 1977, 402 <403>, zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 6 BUKG; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.1999 - 2 L 869/98 -, [...] Rn. 6). Außer Betracht bleiben daher nur Strecken, die - wie beispielsweise Feld- und Wirtschaftswege - üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt sind oder nicht benutzt werden (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, § 3 BUKG Rn. 79 <Stand der Bearbeitung: Februar 2004>). In Betracht kommen mag es im Einzelfall ferner, solche Strecken außer Betracht zu lassen, deren Benutzung nach allgemeinen Maßstäben offensichtlich unzumutbar ist, sodass es an der objektiven Befahrbarkeit fehlt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.10.2010 - Au 2 K 09.1448 -, [...] Rn. 29, zu einer mit Schlaglöchern übersäten und bloß geschotterten Straße ohne jeden Winterdienst).

12

Legt man dies zugrunde, sind die für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Privatstraßen des Bundes auf den Truppenübungsplätzen im Raum E. als üblicherweise befahrene Strecken anzusehen und demzufolge bei der Bestimmung des Einzugsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG zu berücksichtigen. Es handelt sich um Straßen mit festem Oberbau, die sich - wie die von dem Kläger gefertigten Fotos belegen - zum Befahren mit Kraftfahrzeugen eignen und die ausweislich der zwischen den betroffenen Landkreisen und der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen auch zu einem solchen Befahren bestimmt sind. Dass die Strecken in seltenen Fällen bei Übungen gesperrt werden, ist ebenso unerheblich wie etwaige Einschränkungen aufgrund der Nutzung durch Militärfahrzeuge oder beim Winterdienst. Vergleichbare Einschränkungen sind auch bei Nebenstrecken im ländlichen Raum etwa bei einer starken Nutzung durch den landwirtschaftlichen Verkehr und einer geringen Verkehrsbedeutung durchaus üblich. Die objektive Befahrbarkeit stellen sie nicht in Frage (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, § 3 BUKG Rn. 32 <Stand der Bearbeitung: November 2003>).

13

Kommt es mithin allein auf die objektive Befahrbarkeit an, ist es unerheblich, ob es sich um eine öffentliche oder private Straße handelt, ob eine Widmung erfolgt ist und ob ein Gemeingebrauch besteht, ob sich die Straßenbenutzung nach öffentlichem oder privatem Recht richtet und welches Haftungsregime besteht. Die entsprechenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts sind mit den oben beschriebenen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).