Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 05.12.2018, Az.: 1 B 54/18
Abbau; Abgabe Führerschein; Blutprobenentnahme; Cannabis; Gelegentlichkeit; THC
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 05.12.2018
- Aktenzeichen
- 1 B 54/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs 1 S 2 FeV
- § 47 Abs 1 S 2 FeV
- § 3 Abs 1 S 1 StVG
- § 3 Abs 2 S 3 StVG
- § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Einer Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Abgabe des Führerscheines aufgrund einer - sofort vollziehbaren - Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn die Behörde nicht auch die sofortige Vollziehung der Abgabeverpflichtung angeordnet hat.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die damit verbundene Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheines unter Androhung eines Zwangsgeldes.
Dem Antragsteller wurde am 29. Oktober 2010 erstmals die Fahrerlaubnis auf Probe für die Klasse B erteilt. Nach ihrer Entziehung im Januar 2015 wegen mehrerer Verkehrsverstöße wurde ihm am 22. September 2016 erneut die Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt.
Bei einer Verkehrskontrolle des Antragstellers als Fahrzeugführer eines Transporters am 25. Januar 2018 gegen 16:37 Uhr wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Deren Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin C. ergab unter anderem einen THC-Wert von 4,14 ng/ml. Mit seit dem 18. Mai 2018 rechtskräftiger Entscheidung vom 26. April 2018 verhängte die Bußgeldbehörde gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat.
Am 26. Juni 2018 gegen 15:15 Uhr kontrollierten Beamte der Autobahnpolizei D. den Antragsteller als Fahrer eines Transporters auf dem an der Bundesautobahn 24 gelegenen Parkplatz Hahnenkoppel. Der schriftlichen Ordnungswidrigkeitenanzeige des den Antragsteller kontrollierenden Polizeihauptkommissars ist zu entnehmen, dass er beim Antragsteller körperliche Auffälligkeiten festgestellt habe, die auf einen Betäubungsmittelkonsum hindeuteten. Nach seiner Belehrung habe der Antragsteller angegeben, zuletzt im Januar 2018 Drogen konsumiert zu haben. Ein freiwilliger Drogentest habe bei dem Antragsteller positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagiert. Im Fahrzeug sei Marihuana in geringer Menge aufgefunden worden, dass ihm habe zugeordnet werden können. Auf Anordnung des Polizeibeamten wurde dem Antragsteller um 15:36 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung des Venenblutes des Antragstellers durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein ergab unter anderem einen THC-Wert in Höhe von 11 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert in Höhe von 51 ng/ml.
Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter dem 23. August 2018 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Die Mutter des Antragstellers teilte daraufhin mit Schreiben vom 7. September 2018 mit, das es sich um einen schon lange Zeit zurückliegenden einmaligen Cannabiskonsum handeln müsse. Der Antragsteller könne zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden. Beruflich sei er darauf angewiesen, mobil zu sein.
Mit Bescheid vom 24. September 2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für alle Klassen (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziffer 2), forderte ihn zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheines bis spätestens 1. Oktober 2018 auf (Ziffer 3), drohte für den Fall, dass er der Aufforderung nicht Folge leiste, die zwangsweise Einziehung seines Führerscheines und hierzu ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Ziffer 4) und legte ihm die Kosten des Verfahrens (in Höhe von 154,00 Euro) auf (Ziffer 5). Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Aufgrund der bei der Kontrolle am 26. Juni 2018 festgestellten THC-Werte und des dabei aufgefundenen Marihuanas sei von einem aktuellen und zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, der durch eine weitere im Fahreignungsregister eingetragene Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis am 25. Januar 2018 bestätigt werde. Das Ergebnis der Blutuntersuchung belege, dass der Antragsteller nicht willens oder in der Lage sei, seinen gelegentlichen Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, dass von der weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr eine so erhebliche Gefährdung seines und des Lebens anderer Verkehrsteilnehmer ausgehe, dass er von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung auszuschließen sei. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro sei angemessen, da das Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung der Anordnung zur Abgabe des Führerscheines hoch sei.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass es sich bei dem Konsum von Cannabis um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Der aufgrund der Blutentnahme am 26. Juni 2018 festgestellte Wert von 11 ng/ml sei auf die Einnahme von Cannabis im Januar 2018 zurückzuführen. Das bei der Polizeikontrolle im Fahrzeug aufgefundene Marihuana sei nicht ihm zuzuordnen und die körperlichen Auffälligkeiten seien auf seinen langen Arbeitstag zurückzuführen gewesen. Ohne Fahrerlaubnis würde er seine neue Arbeitsstelle verlieren. Zudem könne auch eine Verwechselung der Blutprobe nicht ausgeschlossen werden.
Gegen den ihm am 26. September 2018 zugegangenen Bescheid vom 24. September 2018 hat der Antragsteller am 26. Oktober 2018 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Eine Begründung seines Antrages auf Eilrechtsschutz ist binnen der hierfür gesetzten Frist nicht erfolgt.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 24. September 2018 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers ist, soweit er sich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, soweit er gegen die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheines gerichtet ist, als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und soweit er die Androhung des Zwangsgeldes zum Gegenstand hat, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. September 2018 auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Zwar werden mit dem vom Antragsteller uneingeschränkt zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bescheid ihm auch Verwaltungskosten in Höhe von 154,00 Euro auferlegt. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Antragsteller nicht auch hiergegen vorläufigen Rechtsschutz begehrt, da er zum einen keine Einwände gegen die Kostenfestsetzung erhoben hat und zum anderen insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 6 VwGO für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorliegen würden.
Der so verstandene Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit sich der Antrag gegen die mit dem Bescheid vom 24. September 2018 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, ist er zwar zulässig, jedoch unbegründet (dazu 1.). Hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines (dazu 2.) und der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes (dazu 3.) ist er zulässig und begründet.
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis besonders angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 10.09.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2). Im Rahmen der Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung als offen dar, so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.5.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn. 4). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht aber zugleich auch deren, für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, NVwZ 2005, 1303; Beschl. v. 18.7.1973, - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382, 402; Nds. OVG, Beschl. v. 10.9.2014, a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 757 f. m.w.N.).
Nach Maßgabe dessen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unbegründet.
Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Erforderlich für das Vorliegen einer hinreichenden schriftlichen Begründung im Sinne dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt verschont zu werden. Dem Begründungserfordernis ist nicht erst dann Genüge getan, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung tatsächlich vorliegt; ausreichend ist vielmehr – wie bei der Begründung eines Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG –, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die sie im konkreten Einzelfall zu der Annahme des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses und damit zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Da sich diese Begründung auf das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung zu beziehen hat, ist eine gesonderte Darstellung der diesem Interesse entgegenstehenden Interessen des von der sofortigen Vollziehung nachteilig Betroffenen keine Voraussetzung der formalen Ordnungsmäßigkeit der Begründung. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidungserheblich, ob bereits die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung über den Sofortvollzug auf einer auch inhaltlich tragfähigen, materiell ausreichenden Abwägung beruhte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.3.2017 - 12 ME 12/17 -, n.v.). Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde vorliegend hinreichend mit der erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch eine weitere Teilnahme des als Kraftfahrer ungeeigneten Antragstellers am Straßenverkehr begründet.
Die Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil diese Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV ist die Fahreignung bei einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Regelfall (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV sowie BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 -, juris Rn. 20) nicht gegeben, bei gelegentlicher Einnahme ist sie nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV nur dann gegeben, sofern Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Nach diesen Maßgaben war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erwiesen hat. Denn der Antragsteller nahm zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 26.1.2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 10, und Urt. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 16) gelegentlich Cannabis ein (dazu a) und trennte nicht zwischen Konsum und Fahren (dazu b).
a) Eine “gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, wenn sie einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 -, juris Rn. 6, und Beschl. v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 -, juris Rn. 10). Dies ist hier mit den Einnahmen von Cannabis im Vorfeld der Fahrten am 25. Januar 2018 und 26. Juni 2018 der Fall.
Der Antragsteller räumte am 26. Juni 2018 gegenüber dem ihn kontrollierenden Polizeihauptkommissar und mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 gegenüber dem Antragsgegner ein, im Januar 2018 Drogen konsumiert zu haben. Dies entspricht auch der Eintragung im Fahreignungsregister, wonach der Antragsteller am 25. Januar 2018 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führte. Ein weiteres Mal konsumierte der Antragsteller am 26. Juni 2018 oder zumindest unmittelbar vor diesem Tag Cannabis. Dies folgt für die Kammer aus dem Untersuchungsbericht des Universitätsklinikums E., wonach in dem am 26. Juni 2018 entnommenen Venenblut des Antragstellers 11 ng/ml THC festgestellt wurden. Dass dieser Wert – wie der Antragsteller meint – auf den Cannabiskonsum im Januar 2018 zurückzuführen wäre, hält die Kammer für ausgeschlossen (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris Rn. 8). Die Wirkungsdauer von Cannabis beträgt lediglich mehrere Stunden. Bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist in der Regel bereits nach 24 Stunden keine THC-Konzentration von über 1,0 ng/ml mehr feststellbar (Hess. VGH, Beschl. v. 11.10.2018 - 2 B 1543/18 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten sind bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festzustellen (Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 -, juris Rn. 24). Auch hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie es der Antragsteller für möglich hält – seine Blutprobe mit der einer anderen Person vertauscht worden wäre. Für einen Cannabiskonsum im Vorfeld der Verkehrskontrolle am 26. Juni 2018 spricht hingegen der vor der Blutabnahme freiwillig durchgeführte Drogentest, der ein positives Ergebnis aufwies.
Die beiden Konsumvorgänge weisen auch den erforderlichen Zusammenhang auf. Der Antragsteller hatte jeweils am Nachmittag eines Werktages bei der Fahrt mit einem Transporter zuvor Cannabis konsumiert. Trotz einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat im April 2018 aufgrund des Cannabiskonsums im Januar 2018 konsumierte der Antragsteller gerade einmal fünf Monate später wieder vor der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug Cannabis. Bereits aufgrund der Vergleichbarkeit der Vorfälle und der Nichtveränderung seines Verhaltens auch nach einer Ahndung seiner Teilnahme am Straßenverkehr trotz Betäubungsmittelkonsums in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren steht der zeitliche Abstand zwischen beiden Vorfällen von fünf Monaten vorliegend dem für einen gelegentlichen Konsum sprechenden Zusammenhang der beiden Einnahmen nicht entgegen. Der Zeitablauf führt insbesondere nicht zu einer so gravierenden Zäsur, dass der zurückliegende Cannabiskonsum im Januar 2018 nicht mehr für die Frage der Gelegentlichkeit berücksichtigt werden dürfte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.12.2008 - 12 ME 298/08 -, juris Rn. 10). Für eine solche Annahme hat der Antragsteller auch nichts dargelegt. Vielmehr nimmt er eine erneute Einnahme von Cannabis nach dem 25. Januar 2018 in Abrede. Ohne dass es hierauf im Ergebnis ankommen würde, spricht auch das bei der Kontrolle des Antragstellers im Fahrzeug aufgefundene Marihuana für zumindest einen gelegentlichen Konsum. Dieses konnte nach der Ordnungswidrigkeitenanzeige des die Kontrolle durchführenden Polizeihauptkommissars dem Antragsteller zugeordnet werden. Soweit der Antragsteller dies nunmehr abstreitet, hat er hierzu keine näheren Angaben gemacht.
b) Der Antragsteller hat zudem auch gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Fahren von Kraftfahrzeugen nicht zu trennen vermochte. Denn er führte sogar wiederholt, nämlich am 25. Januar 2018 und am 26. Juni 2018 unter erheblichem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 32 und 36) davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene – anders als hier – Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 30.4.2018 - 2 B 75/18 -, juris Rn. 16 f.). Aufgrund der Höhe der bei dem Antragsteller festgestellten THC-Werte ist von einem zeitnahen Cannabiskonsum vor dem jeweiligen Antritt der Fahrt am 25. Januar 2018 und 26. Juni 2018 mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auszugehen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes kann bereits bei THC-Werten, die den Wert von 1 ng/ml übersteigen, auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden, ohne dass es auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen ankommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.6.2018 - 4 MB 45/18 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.12.2017 - 16 B 390/17 -, juris Rn. 3). Dies rechtfertigt nach der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2008 - 12 ME 227/08 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, a.a.O, Rn. 41 m.w.N.). Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen dessen Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen nicht trennen, sind nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne Weiteres, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.8.2018 - 3 M 290/18 -, juris Rn. 7).
Besondere Umstände, die es – abweichend vom Regelfall der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV – ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen ließen, von einer fortbestehenden Fahreignung des Antragstellers auszugehen (vgl. dazu auch Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV; BVerwG, Urt. v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 30.6.2009 - 12 ME 112/09 -, juris Rn. 9) hat er weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Im Übrigen räumen § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist oder nicht, sondern sehen dies als zwingende Folge vor, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die von dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis befürchteten beruflichen Nachteile für seine Fortbewegungsmöglichkeiten nicht an. Die (absehbaren) Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss jeder Betroffene hinnehmen, wenn – wie hier – hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.3.2004 - 1 M 2/04 -, juris Rn. 33; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15.11.2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 30).
Schließlich liegt hier auch ein besonderes Vollzugsinteresse in der Wahrung der Sicherheit des Straßenverkehrs vor. Die von einem – voraussichtlich zu Recht – als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehenen Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr sind zu groß, als dass sie im Interesse seiner erleichterten und erweiterten Teilnahme im Straßenverkehr vorläufig hingenommen werden könnten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 19). Auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Auswirkungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Berufstätigkeit des Antragstellers sind dessen Interessen nicht von höherem Gewicht. Denn angesichts der Gefahren für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, die von einem Kraftfahrer ausgehen, der sich – wie der Antragsteller – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, müssen solche privaten Belange zurückstehen (vgl. hierzu auch: Nds. OVG, Beschl. v. 7.4.2017 - 12 ME 49/17 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 21.10.2011 - 12 ME 185/11 -, juris Rn. 9).
2. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die angeordnete Abgabe seines Führerscheines ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 30.8.2012 - 7 VR 6.12 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 26.3.2014 - 13 ME 21/14 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 17.9.2013 - 4 ME 192/13 -, juris Rn. 4) hingegen zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, weil seiner Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, die der Antragsgegner nicht beachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2011 - 8 VR 1.11 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 7.2.2011 - 8 ME 239/10 -, juris Rn. 21; VG Sigmaringen, Beschl. v. 2.1.2018 - 2 K 9201/17 -, juris Rn. 55; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 80 Rn. 449). Eine Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist etwa gegeben, wenn von der Behörde Vollzugsmaßnahmen getroffen werden oder konkret drohen, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorlagen oder vorliegen (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2017, § 80 Rn. 181).
Da die Grundverfügung der Entziehung der Fahrererlaubnis voraussichtlich rechtmäßig ist, bestehen zwar keine Bedenken gegen die verfügte Abgabe des Führerscheines als nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 FeV vorgesehene Folge der Fahrerlaubnisentziehung. Jedoch ist die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 24. September 2018 aufgegebene Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung seines Führerscheins weder von einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO erfasst noch wurde die sofortige Vollziehung der Ablieferungsverpflichtung durch den Antragsgegner besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antragsgegner hat zwar mit der Ziffer 2 seines Bescheides die sofortige Vollziehung „dieser Verfügung“ angeordnet. Aus dem Standort dieser Anordnung unterhalb der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) und oberhalb der nachfolgenden Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines (Ziffer 3) sowie aus der Begründung des Sofortvollzuges ergibt sich jedoch, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich auf die Ziffer 1 der Verfügung, die Entziehung der Fahrerlaubnis, bezieht. In der Begründung des Sofortvollzuges geht der Antragsgegner nicht auf ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Abgabe des Führerscheines ein. Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Verpflichtung zur unverzüglichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) Ablieferung des Führerscheines auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 217, FeV § 47 Rn. 19; MüKoStVR, 1. Auflage 2016, FeV § 47 Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rn. 23 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007 - OVG 1 S 31.07 -, juris Rn. 5; im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn. 17; a.A. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVG § 3 Rn. 17; MüKoStVR, 1. Auflage 2016, StVG § 3 Rn. 46). Aus dieser Bestimmung folgt nicht, dass die Ablieferungsanordnung im Falle einer für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG) keiner gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf. Denn bei den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich nicht – wie von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für die Entbehrlichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch vorausgesetzt – um solche eines förmlichen Gesetzes (Bay. VGH, Beschl. v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 22.9.2015, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.3.2007, a.a.O., Rn. 5; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 19). Daher hat die auch gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines gerichtete Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. bereits Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 24 zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG).
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO beachtete der Antragsgegner bei Erlass des Bescheides vom 24. September 2018 und im weiteren Vollstreckungsverfahren nicht. Dies wird zum einen daraus deutlich, dass er mit dem Bescheid vom 24. September 2018 die Abgabe des Führerscheines bis 1. Oktober 2018 anordnete und für den Fall der Nichtabgabe trotz Fristablaufs die Festsetzung eines Zwangsgeldes androhte, obwohl zu diesem Zeitpunkt die einmonatige Klagefrist (§ 74 VwGO) noch nicht abgelaufen war und damit die Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vorlagen. Denn nach § 70 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in Verbindung mit § 64 Abs.1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) kann ein Verwaltungsakt, der – wie hier – auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, grundsätzlich erst dann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Zum anderen ergibt sich die Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers auch daraus, dass der Antragsgegner – wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – noch vor dem Ablauf der Klagefrist gegen den Antragsteller am 24. Oktober 2018 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festsetzte.
3. Soweit sich der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Abgabe des Führerscheines richtet, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 70 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit § 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nds. SOG statthaft. Die Anfechtungsklage gegen die Androhung der Festsetzung von Zwangsgeld als Zwangsmittel im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG hat nach § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen das Entfallen der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO gegebenen aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.6.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]; Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2018 - 15 CS 18.1285 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.10.2010 - 5 B 286/10 -, juris Rn. 12; vgl. auch SaarlVerfGH, Beschl. v. 8.10.2013 - Lv 1/13 -, NVwZ 2014, 147 [149 f.] m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.2.2018 - OVG 10 S 74.17 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.04.2015 - 1 M 45/15 -, juris Rn. 4). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.9.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 11; vgl. zu alledem auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 146 ff.).
Nach Maßgabe dessen fällt die Abwägung des Interesses des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse hinsichtlich der Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung zu seinen Gunsten aus. Denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen die Androhung des Zwangsgeldes voraussichtlich Erfolg haben, weil der von ihm mit seiner Klage angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist. Daher überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
Zwar kann die Androhung eines Zwangsmittels, sofern sie mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden ist, auch bereits dann erfolgen, wenn der Grundverwaltungsakt – hier die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines – noch nicht unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2017, VwVG § 13 Rn. 2; Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheit des Bundes, 1. Auflage 2014, VwVG § 13 Rn. 5; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15; Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 28; im Ergebnis wohl auch: Nds. OVG, Beschl. v. 4.7.2017 - 12 ME 77/17 -, juris Rn. 21). Insoweit handelt es sich bei der Androhung (noch) nicht um eine Durchsetzung mit Zwangsmitteln im Sinne des § 64 Abs. 1 Nds. SOG. Anderenfalls würde die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG keinen Sinn machen, wonach die Androhung mit dem Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, verbunden werden soll, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 15 zur identischen Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i.d.F.v. 18.12.1991). Die Vorschrift setzt voraus, dass eine Androhung auch dann erfolgen kann, wenn ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 6 zum inhaltlich identischen § 13 VwVG). In diesem Fall soll sie zwar nicht gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, aber sie kann (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG).
Jedoch ist die mit der nicht sofort vollziehbaren Grundentscheidung verbundene Zwangsmittelandrohung vorliegend rechtswidrig, weil die mit der Androhung gesetzte Frist für die Abgabe des Führerscheines nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes, sondern auf einen kalendermäßig bestimmten festen Zeitpunkt abstellt, der bereits vor Eintritt der Bestandskraft und Vollziehbarkeit abgelaufen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.4.2010 - OVG 11 B 9.09 -, juris Rn. 16 f.; Kammerbeschl. v. 5.11.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 29; BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2018, VwVG § 13 Rn. 3; Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 7). Weder war der Bescheid vom 24. September 2018 hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines bis zum 1. Oktober 2018 zu diesem Zeitpunkt bestandkräftig noch vollziehbar, so dass die für ab diesem Zeitpunkt angedrohte Festsetzung eines Zwangsgeldes rechtswidrig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 46.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichts-barkeit (NordÖR 2014, 11).