Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 28.06.2021, Az.: 3 B 33/21

Dienstliche Beurteilung; Richter; richterliche Unabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
28.06.2021
Aktenzeichen
3 B 33/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung die nach Besoldungsgruppe R 2 NBesO bewerteten und am 15. Juni 2020 ausgeschriebenen beiden Stellen einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bei dem Landgericht A-Stadt mit den Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 46.015,68 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zu Vorsitzenden Richtern am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2 NBesO).

Am 15. Juni 2020 schrieb der Antragsgegner in der Niedersächsischen Rechtspflege zwei Planstellen einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht/ eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bei dem Landgericht A-Stadt aus (Besoldungsgruppe R 2). Hierauf bewarben sich neben dem Antragsteller und den Beigeladenen noch zwei weitere Personen.

Der im Jahr 1976 geborene Antragsteller steht seit Januar 2009 im Justizdienst des Antragsgegners. Im Juni 2013 wurde er zum Richter am Landgericht ernannt. Zum 15. März 2016 wurde der Antragsteller an den Antragsgegner abgeordnet. Diese Abordnung endete auf Wunsch des Antragstellers zum 28. Februar 2019. Daraufhin kehrte der Antragsteller an das Landgericht A-Stadt zurück. Mit Wirkung zum 15. Mai 2020 wurde dem Antragsteller das Amt eines Richters am Amtsgericht übertragen und er ist seither am Amtsgericht A-Stadt tätig.

Der im Jahr 1966 geborene Beigeladene zu 1. steht seit Juli 2002 im Justizdienst des Antragsgegners und wurde im März 2009 zum Richter am Landgericht ernannt. Der im Jahr 1980 geborene Beigeladene zu 2. steht seit Juni 2008 im Justizdienst des Antragsgegners und wurde im Dezember 2011 zum Richter am Landgericht ernannt.

Der Antragsteller und die Beigeladenen erhielten aus Anlass ihrer Bewerbung jeweils dienstliche Beurteilungen. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 6. Oktober 2020 umfasste den Zeitraum vom 15. Mai 2020 bis zum 6. Oktober 2020 (Bl. 10 ff. der GA). Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 1. vom 11. September 2020 (siehe Zeugnisheft der BA 002) erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 11. September 2020, wobei auf die vorherige Anlassbeurteilung vom 31. Juli 2020 (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2019 bis 30. Juli 2020) Bezug genommen wurde. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 2. vom 15. Januar 2021 (siehe Zeugnisheft der BA 003) erstreckte sich auf den Zeitraum vom 3. Juli 2020 bis zum 15. Januar 2021, wobei auf die Anlassbeurteilung vom 2. Juli 2020 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2018 bis 2. Juli 2020; mit Ausnahme des Zeitraums 1. Mai 2020 bis 31. Oktober 2020) Bezug genommen wurde. Die genannten Beurteilungen wurden ausweislich der Beurteilungsformulare jeweils auf der Grundlage der am 1. April 2015 in Kraft getretenen AV „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ (AV des MJ vom 4. Februar 2015 (200 – 101.296), Nds. Rpfl. S. 77) erstellt.

Der Antragsteller wurde in seiner Anlassbeurteilung vom 6. Oktober 2020 im Hinblick auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht und für das Amt eines Koordinierungsrichters am Landgericht als „gut geeignet“ beurteilt. Hinsichtlich des ausgeübten Amtes erhielt er das Gesamturteil „sehr gut geeignet“. Er wurde bei zwei Beurteilungsmerkmalen mit der zweitbesten Notenstufe („übertrifft die Anforderungen deutlich“), bei vier Merkmalen mit der drittbesten Notenstufe („übertrifft die Anforderungen insgesamt“), bei vier Merkmalen mit der viertbesten Notenstufe („übertrifft die Anforderungen teilweise“) und bei einem Beurteilungsmerkmal mit der fünftbesten Notenstufe („entspricht den Anforderungen weniger“) bewertet. Der Beigeladene zu 1. erhielt in seiner Anlassbeurteilung vom 11. September 2020 in Bezug auf das ausgeübte Amt eines Richters am Landgericht das Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“. Hinsichtlich des angestrebten Amtes eines Vorsitzenden Richters am Landgericht wurde er mit dem Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“ bewertet. Bezüglich der Leistungsbeurteilung der Einzelmerkmale erhielt er bei allen Beurteilungsmerkmalen die zweitbeste Notenstufe („übertrifft die Anforderungen deutlich“). Der Beigeladene zu 2. erhielt in seiner Anlassbeurteilung vom 15. Januar 2021 ebenfalls in Bezug auf das ausgeübte Amt eines Richters am Landgericht das Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“. Hinsichtlich des angestrebten Amtes eines Vorsitzenden Richters am Landgericht wurde er mit dem Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“ bewertet. Bezüglich der Leistungsbeurteilung der Einzelmerkmale erhielt er bei zehn Beurteilungsmerkmalen die zweitbeste Notenstufe („übertrifft die Anforderungen deutlich“). Bei einem Merkmal erhielt er die drittbeste Notenstufe („übertrifft die Anforderungen insgesamt“).

In seinem Auswahlvermerk vom 2. Februar 2021 (Bl. 9 f. der BA 001) führte der Antragsgegner aus, dass den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ein erheblicher Leistungsvorsprung zukomme. Sie seien in der Gesamtbeurteilung der Leistung im ausgeübten Amt um eine Notenstufe besser als der Antragsteller beurteilt worden. Der Leistungsvorsprung spiegele sich auch in der Bewertung der Einzelmerkmale wieder. Während der Beigeladene zu 1. hier durchgehend die zweithöchste Notenstufe erreiche und der Beigeladene zu 2. diese Bewertung bis auf ein Merkmal ebenfalls erreiche, erziele der Antragsteller diese Notenstufe lediglich in den Einzelmerkmalen „Fachkenntnisse“ und „Ausdrucksvermögen schriftlich“. In den übrigen Einzelmerkmalen sei er mit niedrigeren Notenstufen beurteilt worden. Die aktuellen Anlassbeurteilungen der Bewerber seien schlüssig, aussagekräftig und vergleichbar. Da dem Beigeladenen zu 1. ein entscheidender Leistungsvorsprung vor dem Beigeladenen zu 2. zukomme, sei ihm die erste freie Stelle zu übertragen. Die zweite freie Stelle sei dem Beigeladenen zu 2. zu übertragen. Da eine Bewerberin bereits in einem anderen Auswahlverfahren zum Zuge gekommen sei und den Beigeladenen gegenüber der verbliebenen Bewerberin auch ein Leistungsvorsprung zukomme, seien ihnen nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die ausgeschriebenen Ämter zu übertragen.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. März 2021 mit, dass er beabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen (Bl. 9 der GA).

Am 8. April 2021 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, dass die für ihn der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung rechtswidrig sei und der Beurteilungszeitraum derart kurz sei, dass es ihr an Aussagekraft fehle. Für ihn, den Antragsteller, sei allein ein etwas mehr als viereinhalb Monate andauernder Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt worden, der sich auf den Zeitraum nach seinem Wechsel zum Amtsgericht A-Stadt beziehe. Beurteilungszeiträume dieser Kürze seien für den Leistungsvergleich unzureichend. Gerade zu Beginn des Beurteilungszeitraums habe er zudem den Gerichtswechsel vollzogen und dort zwei halbe Dezernate übernehmen müssen, auf deren Bestand er zuvor keinen Einfluss gehabt habe. Der Beurteilungszeitraum für die Beigeladenen sei überdies erheblich länger, so dass es an einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen fehle. Seine, des Antragstellers, dienstliche Beurteilung sei allein deshalb rechtswidrig, weil er sich gegenüber der Beurteilung vom 25. Februar 2020 (Beurteilungszeitraum 15. März 2016 bis 29. Februar 2019) noch einmal ganz erheblich nicht nur im Gesamturteil, sondern auch in Einzelleistungsbewertungen verschlechtert habe. Eine nachvollziehbare Begründung dafür fehle. Überdies sei die Bewertung der Einzelmerkmale „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ sowie „Ausdrucksvermögen“ nicht nachvollziehbar (wird ausgeführt); insbesondere weiche die Beurteilerin in der Bewertung der Merkmale „Ausdrucksvermögen“ und auch „Arbeitsplanung“, „Behauptungsvermögen“, „Belastbarkeit“ und „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ ohne nähere Begründung von den Feststellungen in den der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen ab. Die Bewertung des Merkmals „Kooperation und Führungskompetenz“ sei bereits deshalb fehlerhaft, da die Beurteilerin selbst einräume, dass dazu aufgrund der Kürze des Beurteilungszeitraums keine Aussage getroffen werden könne. Mit der Bewertung des Merkmals „Verhandlungsgeschick“ greife die Beurteilerin in die richterliche Unabhängigkeit ein (wird ausgeführt). Die Ausführungen im Rahmen der Bewertung des Merkmals „Behauptungsvermögen“ stünden zudem im Widerspruch zur Bewertung des Merkmals „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“. Bei der Bewertung des Merkmals „Belastbarkeit“ seien offenbar Textbausteine verwendet worden, die sich nicht auf seine, des Antragstellers, Leistungen beziehen könnten. Seine Mehrbelastung durch die über 0,5 AK hinausgehende Belastung bei den Ermittlungsrichtersachen werde nicht erwähnt. Die Bewertung des Merkmals „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ sei nicht plausibel, da eine deutlich schlechtere Beurteilung als in den Vorbeurteilungen vorgenommen werde. Zusätzliche Tätigkeiten wie Dozententätigkeiten sowie Berichte für den Antragsgegner blieben unerwähnt. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Mängel der Bewertungen der Einzelmerkmale stelle sich auch das Gesamturteil als fehlerhaft dar. Die Eignungsbeurteilung sei nicht plausibel, da er, der Antragsteller, schon anlässlich seiner Erprobungsbeurteilung bei dem Antragsgegner als für das Amt des Richters am Oberlandesgericht „sehr gut geeignet“ angesehen worden sei. In kürzester Zeit sei er nunmehr für ein niedrigeres Statusamt eines Koordinationsrichters und ein gleiches Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht nur noch „gut geeignet“. Die dienstliche Beurteilung sei insgesamt nicht nachvollziehbar und weise unerklärliche Verschlechterungen gegenüber den Vorbeurteilungen auf, sodass sie rechtswidrig sei und der Auswahlentscheidung nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen.

Die im Laufe des Verfahrens durch den Antragsgegner vorgelegte ergänzende Stellungnahme der Beurteilerin vom 20. Mai 2021 sei nicht dazu geeignet, die aufgezeigten Mängel zu beheben. Widersprüche zu den Beurteilungsbeiträgen blieben weiterhin bestehen und die teilweise Verschlechterung gegenüber den Vorbeurteilungen werde nicht begründet (wird ausgeführt). Die Annahme, dass bei der Bewertung des Merkmals „Verhandlungsgeschick“ unzulässig in seine, des Antragstellers, richterliche Unabhängigkeit eingegriffen werde, werde durch die ergänzende Stellungnahme noch verstärkt; es werde deutlich, dass in der Bewertung eine indirekte Weisung für die Verhandlungsführung zu sehen sei (wird ausgeführt). Es sei auffällig, dass die Beurteilung eine deutliche Verschlechterung der Leistungen und der Befähigung im Verhältnis zu der Beurteilung für die zweieinhalbjährige Tätigkeit beim Antragsgegner darstelle, obwohl er, der Antragsteller, in der Zwischenzeit Vorsitzendentätigkeiten in Vertretung ausgeführt habe. In der Zusammenschau mit dem sehr kurzen Beurteilungszeitraum seien diese nicht näher begründeten Feststellungen nicht nachvollziehbar. Aus dem Vergleich mit der Beurteilung der Beigeladenen im Verfahren 3 B 34/21 werde deutlich, dass die Beurteilerin einen ungleichen Maßstab angelegt habe (wird ausgeführt).

Insgesamt werde der Eindruck der Befangenheit der Beurteilerin geweckt. Dieser Eindruck einer Ungleichbehandlung seiner Person werde durch verschiedene Vorfälle in den vergangenen Wochen verstärkt.

Im Fall der Neubeurteilung sei nicht nur von der Änderung einer einzelnen Leistungsbewertung, sondern von der Änderung der Beurteilung insgesamt zu seinen, des Antragstellers, Gunsten auszugehen. Seine Aussichten, bei einer erneuten fehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, seien also offen.

Ausweislich einer eidesstattlichen Versicherung seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten hat ihm - dem Antragsteller - die Präsidialrichterin der Mittelbehörde eine bessere Beurteilung seiner Kooperationsfähigkeit in Aussicht gestellt, wenn er vorläufige Rechtsschutzbegehren zurücknehme.

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen zur Vorsitzenden Richtern am Landgericht zu ernennen und in die Besoldungsgruppe R 2 NBesO einzuweisen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt die von ihm getroffene Auswahlentscheidung. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung des Antragstellers sei rechtmäßig. Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass die Beurteilungsbeiträge nicht erkennbar Eingang in die Beurteilung einzelner Merkmale gefunden hätten, werde dem durch eine Erläuterung der Beurteilung durch die Beurteilerin vom 20. Mai 2021 Rechnung getragen. In dieser Erläuterung habe die Beurteilerin hinsichtlich der Einzelmerkmale „Arbeitsplanung“, „Behauptungsvermögen“, „Belastbarkeit“ und „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ detailliert und nachvollziehbar dargestellt, wie sie zu ihrer Bewertung des Merkmals gelangt sei. Ausgehend von den beiden Beurteilungsbeiträgen zeige sie auf, wie sie die darin enthaltenen Aussagen gewürdigt und mit eigenen Erkenntnissen, soweit vorhanden, verknüpft habe. Mit dieser Stellungnahme sei die Beurteilung hinsichtlich dieser Einzelmerkmale hinreichend plausibilisiert worden. Mit der Beurteilung des Merkmals „Verhandlungsgeschick“ habe die Beurteilerin nicht in unzulässiger Weise in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers eingegriffen. Vielmehr habe sie dem Merkmal zugeordnete spezifische richterliche Fähigkeiten bewertet, ohne jedoch damit eine direkte oder indirekte Weisung zu verbinden. Eine wie auch immer geartete Einflussnahme sei nicht zu erkennen. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 stelle die Beurteilerin klar, dass ihre Bewertung dieses Merkmals entscheidend auf ihren persönlichen Wahrnehmungen und Eindrücken, die sie während der Teilnahme an zwei mündlichen Verhandlungen gewonnen habe, beruhe. Die im Rahmen der Bewertung getroffenen Aussagen stellten sich für den Leser folglich als reine Beschreibung jeweils einer einzelnen Sitzung dar. Aus der Beurteilung ergebe sich gerade kein Appell an den Antragsteller, seine Verhandlungen in Zukunft auf eine bestimmte Art und Weise zu gestalten und zu leiten. In ihrer ergänzenden Stellungnahme habe die Beurteilerin klargestellt, dass sie dem Antragsteller mit ihren Ausführungen die Wirkung seines Verhaltens habe spiegeln und ihn für die Situation der Beteiligten habe sensibilisieren wollen. Die Beispiele hätten der Veranschaulichung dienen sollen. Wenn die Verhandlungsführung in der Beurteilung als „unsystematisch“ bezeichnet werde, sei darin lediglich eine Beschreibung des persönlichen Eindrucks der Beurteilerin zu sehen. Der Schwerpunkt liege eindeutig auf einer Bewertung der richterlichen Amtsführung mit Blick auf die Verfahrensbeteiligten, denen es erschwert worden sei, der Verhandlungsführung zu folgen. Eine direkte oder indirekte Weisung des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Dies gelte auch für die als „umständlich“ beschriebenen Fragen an die Zeugin. Damit sei nicht der konkrete Inhalt der Fragen bemängelt, sondern die Art und Weise der Fragestellung unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Beteiligten bewertet worden. Auch in der Kritik an der Protokollführung sei kein Appell an den Antragsteller zu sehen. Es gehe nicht darum, dem Antragsteller vorzugeben, wie er sein Protokoll zu führen habe. Selbst wenn man unterstellte, dass dieses Einzelmerkmal in unzulässiger Weise beurteilt worden sei, könne der Antrag keinen Erfolg haben. In diesem Fall sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge komme (wird ausgeführt).

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller hat die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherungsanordnung und damit einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen in die in Rede stehenden Planstellen einzuweisen und wartet insofern lediglich die Entscheidung der Kammer im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren ab. Da somit die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen unmittelbar bevorsteht, resultiert daraus die Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers vereitelt werden könnte. Die Kammer geht insofern davon aus, dass für eine einstweilige Anordnung, die sich gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit einem Konkurrenten richtet, regelmäßig ein Anordnungsgrund besteht, da anderenfalls der ausgewählte Bewerber auf dem streitigen Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte (Nds. OVG, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 5 ME 157/16 –, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 10. April 2012 – 5 ME 44/12 –, juris, Rn. 11).

2. Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG und damit auch einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen können.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG in Form des Bewerbungsverfahrensanspruchs dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, juris, Rn. 28). Der Dienstherr darf das jeweilige Amt nur dem Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 –, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 5 ME 32/18 –, juris, Rn. 30). In diesem Zusammenhang darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben, so dass eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vorzunehmen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2018 – 5 ME 104/18 –, juris, Rn. 26).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris, Rn. 46; Nds. OVG, Beschluss vom 14. November 2013 – 5 ME 228/13 –, juris, Rn. 12). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14 –, juris, Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 5 ME 151/16 –, juris, Rn. 9).

Erweist sich eine dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerhaft, kann dies im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung – auch bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – Konsequenzen im Hinblick auf die Auswahlentscheidung haben (BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 19/01 –, juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2012 – 5 ME 240/12 –, juris, Rn. 25). Mängel in einer dienstlichen Beurteilung, die einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden ist, können somit bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 1 B 228/14 –, juris, Rn. 13).

Soweit – wie hier vom Antragsteller – im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt eine der Auswahl zugrundeliegende dienstliche Beurteilung in Zweifel gezogen wird, ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere auch gegen mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften), verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 2 B 64/08 –, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2012 – 5 ME 240/12 –, juris, Rn. 26).

Hieran gemessen erweist sich die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung aller Voraussicht nach als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die herangezogene dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 6. Oktober 2020 ist nach den genannten Grundsätzen rechtswidrig und eignet sich daher nicht für den erforderlichen Leistungsvergleich. Da der Leistungsvergleich, welcher der Auswahlentscheidung zugrunde liegt, maßgeblich auf der Anlassbeurteilung beruht, hat die Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung zur Folge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3/03 –, juris, Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2012 – 5 ME 240/12 –, juris, Rn. 25).

Für die Kammer ist - auch nach der Erläuterung der Beurteilung durch die Beurteilerin mit ihrem Schreiben vom 20. Mai 2021 (Bl. 63 ff. der GA) - nicht ersichtlich, dass die Beurteilungsbeiträge der Richterinnen am Amtsgericht Dr. G. und H. in hinreichendem Maße in die Beurteilung des Antragstellers Eingang gefunden haben. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass die Bewertung der Einzelmerkmale „Arbeitsplanung“ (Nr. 16), „Behauptungsvermögen“ (Nr. 19) und „Belastbarkeit“ (Nr. 20) von den entsprechenden Feststellungen in den Beurteilungsbeiträgen abweicht, ohne diese Abweichung hinreichend zu begründen oder - teilweise - überhaupt kenntlich zu machen.

Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, BVerwG 2 A 1.14, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - 5 ME 153/17 -, juris). Es ist nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 - 6 B 649/15 - juris). Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a. a. O.; Urteil vom 28. Januar 2016, a. a. O; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2017, a.a.O.; Beschluss vom 10. August 2020 – 5 ME 99/20 –, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 3 CE 15.1947 –, juris). Dies ist hier nicht erfolgt.

Soweit die Beurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 ausführt, bei der Beurteilung des Merkmals „Arbeitsplanung“ keine Abweichungen zum Beurteilungsbeitrag der Richterin am Amtsgericht H. erkennen zu können, erklärt dies nicht den Umstand, dass die Ausführungen der Richterin am Amtsgericht Dr. G., wonach der gute Stand des Dezernats die konzentrierte und ökonomische Arbeitsplanung des Antragstellers belege, im Widerspruch zu den - insoweit kritischen - Ausführungen der Beurteilerin stehen, ohne dass diese den Widerspruch aufgeklärt bzw. die Abweichungen zu den Feststellungen der Richterin am Amtsgericht Dr. G. begründet hätte.

Bezüglich des Merkmals „Behauptungsvermögen“ erklärt die Beurteilerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021, dass ihr Eindruck vom mündlichen Ausdruck des Antragstellers offensichtlich ein anderer sei als derjenige der Richterin am Amtsgericht Dr. G., die dem Antragsteller einen sehr gut verständlichen mündlichen und schriftlichen Ausdruck bescheinigt hat. Im Gegensatz zur Richterin am Amtsgericht Dr. G. beruhe ihr, der Beurteilerin, Eindruck dabei jedoch auch auf unmittelbaren Wahrnehmungen aus mündlichen Verhandlungen und im Rahmen von dienstlichen Gesprächen. Diese Erklärung vermag die Abweichung zu den Feststellungen im Beurteilungsbeitrag der Richterin am Amtsgericht Dr. G. nicht zu rechtfertigen, da auch deren Wahrnehmung naturgemäß auf dienstlichen Gesprächen und dem Kontakt mit dem Antragsteller im dienstlichen Kontext beruht. Der Eindruck aus vereinzelten mündlichen Verhandlungen ist dabei nicht gewichtiger als derjenige aus einem anderen dienstlichen Kontext; vielmehr ist das Behauptungsvermögen des Richters insgesamt in den Blick zu nehmen. Insbesondere das Verhalten in der mündlichen Verhandlung ist - wie auch im Fall des Antragstellers erfolgt - im Rahmen des Merkmals „Verhandlungsgeschick“ zu beurteilen. In diesem Fall ist die Beurteilung dieses Merkmals durch die Beurteilerin auch deshalb nicht plausibel, weil sie nicht nur ohne hinreichende Begründung von Feststellungen im Beurteilungsbeitrag abweicht, sondern für den Antragsteller auch eine Verschlechterung seiner Leistungen im Verhältnis zu seiner Beurteilung aus der Tätigkeit beim Antragsgegner darstellt, ohne dass dies näher begründet worden wäre (dazu noch unten).

Bei der Beurteilung des Merkmals „Belastbarkeit“ ist auch weiterhin nicht ersichtlich, dass die Beurteilerin die Mehrbelastung des Antragstellers bei den Ermittlungsrichtersachen berücksichtigt hat; dies gilt auch hier insbesondere mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung der Beurteilung des Antragstellers in diesem Merkmal im Vergleich zur Vorbeurteilung, die der Antragsgegner erstellt hat.

Weiterhin und insoweit selbstständig tragend ist die Beurteilung hinsichtlich der Bewertung des Merkmals „Verhandlungsgeschick“ (Nr. 18) rechtswidrig. Die Beurteilerin stützt ihre Wertung „entspricht den Anforderungen“ auf ihre Eindrücke aus mündlichen Verhandlungen, die sie zwecks Überhörung besucht hat. In diesem Zusammenhang kritisiert die Beurteilerin die ihrer Ansicht nach unsystematische Verhandlungsführung des Antragstellers, den Ablauf einer Zeugenvernehmung (angeblich unverständliche Fragen und eine zu straffe Protokollierung) sowie im Anschluss eine zu umständliche Aufnahme eines Widerrufsvergleichs sowie der Anträge für den Fall des Widerrufs. Mit dieser Kritik greift die Beurteilerin in unzulässiger Weise in die durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützte richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein, da sie dessen Verhandlungsführung beurteilt hat.

Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit liegt nicht schon vor, wenn in der Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten des Richters bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem Sinn und Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, juris; Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 10. August 2016– DGH 1/15 –, juris m.w.N.)

Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft in gleich gelagerten Fällen eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (stRspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 3/96 -, DRiZ 1998, 20; vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359 [BGH 10.08.2001 - Ri Z(R) 5/00]; und vom 25. September 2002 - RiZ (R) 4/01 -, NJW-RR 2003, 492).

Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich der nicht ausdrücklich vorgeschriebenen, aber dem Interesse der Rechtssuchenden dienenden richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich, vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 3/96 -, a.a.O. und vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, juris, stRspr.). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 3/96 -, a.a.O.). So ist etwa die Verhandlungsführung als solche einer Dienstaufsicht nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, juris).

Demgegenüber unterliegt die richterliche Amtsführung unstreitig jedenfalls insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 3/96 -, a.a.O. und vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, a.a.O.; stRspr).

Eine Formulierung in der dienstlichen Beurteilung eines Richters beeinträchtigt dann seine richterliche Unabhängigkeit, wenn diese nicht nur den äußeren Rahmen der richterlichen Tätigkeit, sondern die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Verfahrens- und Sachentscheidungen zum Inhalt hat. Diese sind als zum „Kernbereich“ richterlicher Tätigkeit gehörend - von offensichtlichen „Fehlgriffen“ abgesehen - dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 [274]). In diesem Bereich hat sich der Dienstherr des Richters jeder Einflussnahme zu enthalten (BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 -, juris, Rn. 16 f.; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826 [OVG Nordrhein-Westfalen 11.05.2015 - 6 A 2112/14], m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier eine unzulässige Einflussnahme in Form der Bewertung des Merkmals „Verhandlungsgeschick“ (Nr. 18) vor; ein sog. offensichtlicher „Fehlgriff“ des Antragstellers ist in keiner der beschriebenen Situationen ersichtlich. Dem Antragsteller wird mit einer „unsystematischen Verhandlungsführung“, einer „umständlichen“ Aufnahme eines Widerrufsvergleichs und Kritik an seiner Zeugenbefragung sowie seiner Protokollführung gerade der Weg zur Rechtsfindung vorgehalten, der seiner richterlichen Unabhängigkeit unterfällt.

An dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme der Beurteilerin vom 20. Mai 2021 nichts zu ändern. Die Beurteilerin führt diesbezüglich aus, dass ihre Beurteilung dieses Merkmals auf ihrer Wahrnehmung und des Eindrucks von den zwei mündlichen Verhandlungen, die sie besucht habe, beruhe. Ihr Eindruck sei so gewesen, wie sie es beschrieben habe. Es sei ihr darum gegangen, dem Antragsteller die Wirkung seines Verhaltens auf die Beteiligten zu spiegeln und ihn für deren Situation zu sensibilisieren. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Beteiligten allein aufgrund der äußeren Struktur der Verhandlung häufig erhebliche Mühe gehabt hätten, dieser zu folgen. Dies habe sie mit ihren Beispielen illustrieren wollen. Vorgaben zu einer richtigen Verhandlungsführung im Sinn eines abzuarbeiten Schemas oder gar inhaltlicher Art habe sie mit ihren Ausführungen nicht verbunden. Dieser Eindruck entspreche überdies auch dem Eindruck, den der Antragsteller bei dienstlichen Besprechungen geweckt habe. Auch hier habe er unsystematisch und unkoordiniert gewirkt.

Diese Ausführungen ändern nichts daran, dass - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - die von der Beurteilerin gewählten Formulierungen und der Inhalt ihrer Bewertung logischerweise zur Folge haben, dass sich der Antragsteller gezwungen fühlt, zum Erreichen einer besseren Bewertung dieses Merkmals seine Verhandlungsführung den Erwartungen und Maßstäben der Beurteilerin anzupassen, um so ihren Erwartungshorizont auch in dieser Hinsicht zu erfüllen. Die im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung getroffenen Ausführungen stellen nämlich gerade kein bloßes „Feedback“ dar, sondern beurteilen die richterliche Tätigkeit des Antragstellers mit allen - sich in diesem Verfahren unter anderem zeigenden - Konsequenzen. Wäre es der Beurteilerin tatsächlich lediglich darum gegangen, dem Antragsteller sein Verhalten zu spiegeln, hätten die entsprechenden Beispiele und auch Tipps wohl eher im Rahmen eines dienstlichen Gesprächs ohne Zusammenhang mit einer Beurteilung erfolgen müssen, um nicht den Eindruck eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu erwecken.

Schließlich und insoweit wiederum selbstständig tragend weist der Antragsteller ebenfalls zutreffend darauf hin, dass eine im Verhältnis zur Vorbeurteilung vom 9. Juli 2020 (BA 002) sowie der Erprobungsbeurteilung vom 25. Februar 2020 (Bl. 16 der GA) verschlechterte Leistungsbewertung, die sich sowohl im Gesamturteil als auch - wie bereits ausgeführt - in der Bewertung von Einzelmerkmalen zeigt, nicht hinreichend begründet worden ist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den kurzen, nicht einmal fünf Monate umfassenden Beurteilungszeitraum, dessen Beginn mit dem Wechsel des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich der Beurteilerin zusammenfiel, diese mithin nicht auf frühere Erkenntnisse und Beobachtungen der Leistungsentwicklung zurückgreifen konnte.

Für die Verschlechterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung um zwei Notenstufen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Begründung für diese Herabstufung für erforderlich gehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, BVerwGE 157, 168-181, Rn. 33 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32). Nur so könne das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden.

Hier hat sich der Antragsteller „nur“ um eine Notenstufe im Gesamturteil verschlechtert. Der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zufolge bedarf ein schlechteres Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Gesamturteil der Vorbeurteilung in einem solchen Fall grundsätzlich keiner besonderen Plausibilisierung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 5 ME 80/17 –, Rn. 20, juris).

Zu berücksichtigen ist in diesem Fall jedoch die besondere Konstellation, dass der neue Beurteilungszeitraum lediglich knapp fünf Monate in einem neuen Amt umfasst. In einem solchen Fall bedarf eine Verschlechterung des Gesamturteils um eine Notenstufe einer besonderen Plausibilisierung, da diese Entwicklung ansonsten nicht nachvollziehbar ist. Wieso die Erkenntnisse aus einem derartig kurzen Beurteilungszeitraum von den langfristigen Vorerkenntnissen abweichen, ist für die Kammer nicht plausibel.

Angesichts der hier festgestellten Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers kann es dahinstehen, ob die - erheblich voneinander abweichenden und im Fall des Antragstellers lediglich fünf Monate umfassenden - Beurteilungszeiträume der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen überhaupt eine aussagekräftige Bewertung der Leistungen der jeweiligen Bewerber ermöglichen und damit Grundlage der Auswahlentscheidung sein konnten. Auch die übrigen Kritikpunkte des Antragstellers an seiner dienstlichen Beurteilung bedürfen keiner Entscheidung. Insbesondere hat die Kammer aufgrund der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers davon abgesehen, dienstliche Erklärungen der den Besetzungsbericht zu der streitigen Beförderungsstelle fertigenden Präsidentin des Oberlandesgerichts Oldenburg I. sowie der Richterin am Oberlandesgericht J. über den Inhalt des dienstlichen Gesprächs vom 5. Februar 2020 einzuholen, zu dem der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung seiner damaligen Bevollmächtigten zu dessen Inhalt vorgelegt hat.

3. Erweist sich demnach die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung des Antragstellers als fehlerhaft, ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller Aussichten hat, auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung und einer hierauf zu treffenden erneuten Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen vorgezogen zu werden.

Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und nicht über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten/Richters, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20. März 2018 – 1 B 827/17 –, juris, Rn. 42).

Diese Möglichkeit ist im Fall des Antragstellers gegeben. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach Erhalt einer neuen rechtmäßigen Beurteilung in dieser besser bewertet wird und in einem erneuten rechtmäßigen Auswahlverfahren den Vorzug gegenüber den Beigeladenen erhält. Im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist es jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2011 – 5 ME 234/11 –, juris, Rn. 27).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 4 GKG. In Konkurrenteneilverfahren liegt der Streitwert bei der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge gemessen nach dem jeweiligen Endgrundgehalt, welches der Wertigkeit der angestrebten Stelle entspricht (Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 ME 92/13 –, juris, Rn. 28-30; Beschluss vom 12. September 2018 – 5 ME 104/18 –, juris, Rn. 51). Das vorliegende Verfahren betrifft insofern gemäß § 52 Abs. 6 S. 4 GKG die Verleihung eines anderen Amtes. Davon ausgehend ist insoweit das im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszugs maßgebliche monatliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 in Höhe von 7.669,28 € (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 NBesG i.V.m. der dortigen Anlage 5 in der Fassung ab dem 1. März 2021) zugrunde zu legen. Auf die Höhe der individuellen jährlichen Bezüge des Antragstellers kommt es nicht an, weil dadurch das Interesse eines Beamten bzw. Richters an der Verleihung eines höher besoldeten Amtes nicht seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck kommt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, juris, Rn. 19).

Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitigkeiten die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden muss und nach Prüfungsmaßstab, -umfang sowie -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf, ist es gerechtfertigt, den Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren anzulehnen (Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 ME 92/13 –, juris, Rn. 28 f.; Beschluss vom 12. September 2018 – 5 ME 104/18 –, juris, Rn. 51; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, juris, Rn. 26-28).