Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.06.2011, Az.: 5 ME 91/11
Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren stellt für den unterlegenen Bewerber einen belastenden Verwaltungsakt dar; Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren als für den unterlegenen Bewerber belastender Verwaltungsakt; Rechtsschutz im Wege der Klage auf Neubescheidung gegen eine Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren durch den unterlegenen Bewerber
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.06.2011
- Aktenzeichen
- 5 ME 91/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 18836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0608.5ME91.11.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 80 Abs. 7 VwGO
- § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO
- § 123 VwGO
- § 38 Abs. 2 NHG
Fundstellen
- DVBl 2011, 972-975
- DÖD 2011, 218-220
- DÖD 2012, 80-82
- DÖV 2011, 739
- FStNds 2012, 168-170
- NVwZ 2011, 891-893
- NdsVBl 2011, 280-283
- NordÖR 2011, 411-414
- RiA 2011, 220-223
- RÜ 2011, 735-738
- ZBR 2012, 50-52
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (- BVerwG 2 C 16.09 -, [...]) ist weiterhin davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren für den unterlegenen Bewerber einen belastenden Verwaltungsakt darstellt (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, [...]).
- 2.
Gegen die Auswahlentscheidung kann der unterlegene Bewerber mit einer Klage auf Neubescheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, [...]).
- 3.
Diese Klage auf Neubescheidung unter Aufhebung der Auswahlentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung gemäߧ 80 Abs. 1 VwGO, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs weiterhin nach § 123 VwGO richtet.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seinen Beschluss vom 22. November 2010 (2 B 4796/10) geändert und den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Präsidentin der Fachhochschule C. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, abgelehnt.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen und ausführlich begründet, warum es zu der von dem Antragsteller angegriffenen Einschätzung gelangt ist (BA S. 7 - 13). Der Senat macht sich die im Ergebnis zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen zu Eigen und verweist insoweit auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:
1.
Die von dem Antragsteller gerügte Bezeichnung der Beigeladenen im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses ist - worauf auch die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat - ohne Entscheidungsrelevanz.
2.
Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse für einen Aufhebungsantrag gemäߧ 80 Abs. 7 VwGO analog, weil der Antragsgegner kein rechtliches Interesse an einer zeitnahen Besetzung des Präsidentenamtes der Fachhochschule C. glaubhaft gemacht habe. Der Antragsteller hatte seinerzeit um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2010 (2 B 4796/10) erwirkt, weil er erwartete, dass nach dem Votum des Senats der Fachhochschule C. die Auswahlentscheidung sogleich vollzogen werde. Nachdem der Senat der Fachhochschule C. nunmehr die persönliche Vorstellung der Bewerber durchgeführt hat, hat der Antragsgegner ein Rechtsschutzinteresse, die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu betreiben, um die Stellenbesetzungsentscheidung vollziehen zu können.
3.
Der Antragsteller trägt erfolglos vor, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag nach§ 80 Abs. 7 VwGO bestehe nicht, weil er bei dem Verwaltungsgericht Hannover eine Klage gegen die Auswahlentscheidung erhoben habe, der aufschiebende Wirkung zukomme. Er meint, das Verwaltungsgericht habe unrichtig die Anwendbarkeit von § 80a Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Die Klage des Antragstellers (2 A 5618/10), mit der er ausweislich seines Schriftsatzes vom 18. Januar 2011 beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 13. Januar 2011 über seine Bewerbung vom 6. August 2010 unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ernennung des zum Zuge gekommenen Bewerbers im Auswahlverfahren sei ein den erfolglosen Mitbewerber nicht betreffender Verwaltungsakt, trifft allerdings nicht mehr zu. Insoweit folgt der Senat der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. November 2010 (- BVerwG 2 C 16.09 -, [...]) entschieden, dass die Ernennung des in einem Stellenbesetzungsverfahren erfolgreichen Bewerbers ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift (vgl. Leitsatz 1 und Rn. 17 ff des [...]Langtextes). Deshalb kann - so das Bundesverwaltungsgericht - ein unterlegener Bewerber nunmehr Anfechtungsklage gerichtet auf Aufhebung der Ernennung eines Konkurrenten erheben, wenn er daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. Rnrn. 27 und 29 des [...]Langtextes).
Aus diesen Feststellungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (a.a.O.) kann allerdings nach Auffassung des Senats nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass nunmehr auch gegen die der Ernennung vorausgehende Auswahlentscheidung Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers geboten wäre mit der Folge, dass eine gegen die Auswahlentscheidung erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. November 2010 (a.a.O.) ausgeführt, dass die gesonderten Mitteilungen der Auswahlentscheidung an jeden Bewerber, einmal positiven, ansonsten negativen Inhalts, keine inhaltlich eigenständigen Entscheidungen darstellen, sondern die einheitliche, rechtlich untrennbare Auswahlentscheidung bekannt geben (Rn. 25 des [...]Langtextes). Welche Rechtsnatur die Auswahlentscheidung hat, lässt sich diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres eindeutig entnehmen (vgl. dazu einerseits Wieland/Seulen, "Durchbrechung der Ämterstabilität bei Rechtsschutzvereitelung", DÖD 2011, 69 ff., 72, 73, die die Frage aufwerfen, ob diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten sollen, dass aufgrund Fehlens einer Regelungsfunktion und damit einer Verwaltungsaktqualität Widerspruch und Klage gegen die Auswahlentscheidung nicht mehr möglich sein sollen; andererseits Dr. von Roetteken, Anmerkung vom 18. Mai 2011 zum o. g. Urteil des BVerwG, [...], und "Konkurrenzschutz im Beamtenrecht nach dem Urteil des BVerwG vom 4.11.2010 - 2 C 16.09", ZBR 2011, 73 ff., 76, 77, der aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen einheitlichen Natur der Auswahlentscheidung einen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bejaht, wobei die Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung aufschiebende Wirkung habe).
Der Senat hält nicht mehr an seinen mit richterlicher Verfügung vom 30. Mai 2011 den Beteiligten zur Kenntnis und Stellungnahme gegebenen vorläufigen Überlegungen zur Rechtslage fest. Nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner beabsichtigt hatte, die Beigeladene trotz des noch nicht beendeten Beschwerdeverfahrens ab dem 1. Juni 2011 mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten der Fachhochschule C. zu beauftragen, den sogenannten Hänge- oder Schiebebeschluss des Senats vom 30. Mai 2011 erforderlich gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Zwischenregelung Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 29 und § 80 Rn. 170), ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass die Auswahlentscheidung auch bei Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (a.a.O.) nach wie vor einen den unterlegenen Bewerber belastenden Verwaltungsakt darstellt, gegen den der Unterlegene Widerspruch bzw. - wie hier in Niedersachsen - Klage erheben kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, [...], Rn. 20 des [...]Langtextes). Die von dem unterlegenen Bewerber erstrebte Begünstigung, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, kann er aber nicht mit einer Anfechtungsklage gegen die Auswahlentscheidung erreichen. Zu diesem Begehren verhilft ihm vielmehr nach wie vor die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wobei dann im Verwaltungsstreitverfahren die einheitliche Auswahlentscheidung überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1988, a.a.O., Rn. 20 des [...]Langtextes). Der Antragsteller beantragt in dem Klageverfahren 2 A 5618/10 mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011, unter Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 13. Januar 2011 über seine Bewerbung vom 6. August 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Diese auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage, die mit dem klarstellenden Antrag auf Aufhebung der Auswahlentscheidung verbunden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der den Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 30. Mai 2011 zur Kenntnis gegebenen Auffassung des Dr. von Roetteken (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu folgen, weil sie dem vorrangigen Rechtsbegehren des unterlegenen Bewerbers, seinen eigenen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen, nicht hinreichend Rechnung trägt (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 11.05.2011 - 6 V 2019/10 -, [...], Rn. 16 des [...]Langtextes).
Aus alledem folgt, dass der unterlegene Bewerber nur durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern versuchen kann, dass durch die Ernennung eines anderen Bewerbers vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 25.08.1988, a.a.O., Rn. 20 des [...]Langtextes). Der vorläufige Rechtsschutz hinsichtlich des Bewerbungsverfahrensanspruchs richtet sich deshalb weiterhin nach § 123 VwGO. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (a.a.O.) lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht von dem bisherigen "allgemein praktizierten Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO" (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O., Rn. 32 des [...]Langtextes) abweichen und - wie Dr. von Roetteken (a.a.O.) meint - den Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung durch Anwendung der Vorschriften der §§ 80, 80 a VwGO ändern wollte mit der Folge, dass jede Auswahlentscheidung mit einer Anordnung des Sofortvollzugs versehen werden müsste. Vielmehr beschreibt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. November 2010 (a.a.O.) ausführlich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Rnrn. 31 und 32 des [...]Langtextes), ohne eine Veränderung der Gestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen. Es hat ferner entschieden, dass der Dienstherr den ausgewählten Bewerber erst ernennen darf, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat (a.a.O., Rn. 31 a. E. des [...]Langtextes). Auch diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Rechtsprechung festhält, dass sich der Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich vor Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach§ 123 VwGO sichern lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1988, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07 -, [...], Rn. 9 des [...]Langtextes).
4.
Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, die so genannte "Wesentlichkeitstheorie" des Bundesverfassungsgerichts gebiete nicht, dass eine hochschulöffentliche Vorstellung gesetzlich geregelt werde. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens über die Auswahl und Ernennung von Präsidenten von Hochschulen in § 38 Abs. 2 NHG geregelt sind und dass die nähere Ausgestaltung der Selbstorganisation der Hochschule überlassen ist. Zwar ist die hochschulöffentliche Vorstellung der Bewerber anders als die persönliche Vorstellung vor dem Senat der Fachhochschule Hannover nicht ausdrücklich in § 4 der Wahlordnung für die Präsidentin oder den Präsidenten der Fachhochschule vorgesehen. Dies hindert die Findungskommission jedoch nicht daran, im Rahmen des ihr bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens zustehenden weiten Ermessensspielraums eine hochschulöffentliche Vorstellung durchzuführen. Denn auch bei einer hochschulöffentlichen Vorstellung handelt es sich um eine unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle, die geeignet ist, eine sachgerechte, ermessensfehlerfrei zustande gekommene Entscheidung zwischen den beiden qualifizierten Bewerbern zu treffen. Gerade bei der hier im Streit befindlichen Führungsposition konnte eine hochschulöffentliche Vorstellung Hinweise auf die im Anforderungsprofil genannten Kriterien und damit auf die Eignung der Bewerber für das Präsidentenamt der Fachhochschule liefern. Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, in welcher Weise die Rechte des Antragstellers aufgrund der Durchführung der hochschulöffentlichen Vorstellung verletzt worden wären.
5.
Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass das von den Verwaltungsgerichten allgemein praktizierte Modell des vor die Ernennung gezogenen Rechtsschutzes im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur dann gerecht wird, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Das Verfahren darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O., [...]Langtext Rn. 32).
Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Beginn zweier Absätze des angefochtenen Beschlusses (S. 9, 2. Abs. und S. 12, 2. Abs. BA) das Auswahlverfahren "bei summarischer Prüfung" für nicht rechtswidrig gehalten. Abgesehen davon, dass die übrigen Absätze der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung diese Einschränkung nicht enthalten, hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 8 bis 13 seines Beschlusses entgegen den beiden genannten Einleitungssätzen jedoch ausführlich und - der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren entsprechend - umfassend die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens geprüft. Dass eine umfangreiche verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht stattgefunden hätte, hat der Antragsteller angesichts der ausführlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses im Übrigen nicht hinreichend substantiiert in seiner Beschwerdebegründung dargelegt.
6.
Mit seiner Rüge, der Senat der Fachhochschule C. sei irrtümlich von einer Verpflichtung zur Wahl eines studentischen Senatsmitglieds ausgegangen, gemäß § 28 (gemeint ist wohl § 38) Abs. 2 Satz 3 NHG sei aber auch die Wahl eines nichtstudentischen Senatsmitglieds zulässig gewesen, hat der Antragsteller eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht dargetan. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Vorgabe des § 38 Abs. 2 Satz 3 NHG, wonach der Senat die Mitglieder "aus seiner Mitte" bestellt, entsprochen worden ist.
7.
Soweit der Antragsteller wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren einwendet, für den Konstituierungsvorgang der Findungskommission sei eine geheime Abstimmung durchzuführen, stellt er nicht hinreichend substantiiert die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts im zweiten Absatz auf Seite 10 des Beschlussabdrucks in Frage.
8.
Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene "es in erster Linie deshalb in die Endrunde geschafft hat, weil deren Bewerbung sich primär nur verglichen mit den nur unwesentlich verspäteten Bewerbern positiv abgehoben" habe. Es ist nicht dargetan, dass durch die Mitberücksichtigung unwesentlich verspäteter Bewerbungen der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden wäre. Zum einen musste sich die Beigeladene auch mit den Leistungen, Eignungen und Befähigungen des Antragstellers vergleichen lassen, zum anderen ist keiner jener Bewerber ausgewählt worden.
9.
Soweit der Antragsteller - wie bereits erstinstanzlich - vorträgt, die Findungskommission sei nur beschlussfähig, wenn sämtliche ihrer Mitglieder anwesend seien, setzt er sich nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts im zweiten Absatz auf Seite 11 des Beschlussabdrucks auseinander. Insbesondere verhält er sich nicht zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls die erforderliche Mehrheit in der Findungskommission vorgelegen habe. Sein allgemeiner Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
10.
Der Antragsteller rügt erfolglos eine Fehlinterpretation des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Er meint, die höchst unterschiedlichen Bewerberprofile hätten unterschiedliche spezifische Fragen an die Bewerber bei der persönlichen Vorstellung vor dem Senat der Fachhochschule C. gerechtfertigt. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, der Fragenkatalog des Senats der Fachhochschule C. habe sich nicht am Bewerberprofil, sondern am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zu richten, sei unrichtig, weil sich das eine vom anderen nicht trennen ließe. Ferner sei die "Selbstentmündigung" des Senats der Fachhochschule durch strikte Vorgabe eines Fragenkatalogs nicht mit Art. 3 GG vereinbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wer die Einschränkung des Fragerechts in welchem Verfahren vorgeschlagen habe, wer sich die vier Fragen ausgedacht habe, wann die Fragen dem Senat der Fachhochschule vorgelegen hätten und was die Beweggründe des Senats gewesen seien.
Dieser Vortrag vermag die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die an den Antragsteller und die Beigeladene gestellten, gleichlautenden Fragen nicht zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, sondern dem Gleichbehandlungsgrundsatz geschuldet waren, nicht in Frage zu stellen. Es ist - gerade im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Senat der Fachhochschule C. im Rahmen seines ihm zustehenden weiten Auswahlermessens auf bestimmte, gleichlautende Fragen an die Bewerber geeinigt hat. Dies ermöglicht zudem eine Vergleichbarkeit der Antworten der Kandidaten. Eine "Selbstentmündigung" des Senats der Fachhochschule ist nicht erkennbar. Wie der Fragenkatalog im Einzelnen zustande gekommen ist, ist unerheblich. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Organisation der persönlichen Vorstellung im Ermessen des Senats der Fachhochschule liegt. Die Fragen des Senats sind auch nicht erkennbar sachwidrig gewesen. Vielmehr hatten die Bewerber hinreichende Möglichkeiten, sich im Rahmen der Beantwortung der allgemein gehaltenen vier Fragen darzustellen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, hat der Senat der Fachhochschule beiden Kandidaten jeweils die Gelegenheit gegeben, sich selbst vorzustellen und Gründe darzulegen, die sie für das Präsidentenamt besonders befähigen. Insbesondere die vierte Frage: "Gibt es etwas, das Sie uns noch mitteilen wollen?" hat dem Antragsteller hinreichend die Gelegenheit gegeben, das, was er mit Blick auf die von ihm gewünschten Fragen auf den Seiten 10 und 11 seines Schriftsatzes vom 14. April 2011 geantwortet hätte, dem Senat der Fachhochschule darzulegen.
11.
Der Antragsteller rügt erfolglos, dem Kriterium der Kommunikations- und Integrationsfähigkeit sei rechtswidrig ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden, obgleich dieses Kriterium gemäß der Stellenausschreibung im Verhältnis zu den anderen Kriterien gleichrangig sei.
Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1981 - BVerwG 2 C 42.79 -, [...]). Nach dem Anforderungsprofil ist hier das Kriterium der Kommunikations- und Integrationsfähigkeit gleichrangig mit den darin genannten drei weiteren schwerpunktmäßig aufgeführten Kriterien. Unstreitig erfüllen sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene alle vier der im Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien. Nach dem Vermerk vom 5. Oktober 2010 hat die Beigeladene hinsichtlich des Kriteriums der Kommunikations- und Integrationsfähigkeit jedoch besondere Stärken gezeigt. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene ausgewählt worden ist. Soweit der Antragsteller meint, er habe ebenfalls in mehreren Zeugnissen eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit bescheinigt bekommen, außerdem verfüge er über mehr Leitungs- und Projekterfahrung als die Beigeladene, stellt dies die Auswahlentscheidung nicht in Frage. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, [...]). Dagegen ist eine Auswahlentscheidung nicht bereits deshalb sachwidrig, weil sich der Antragsteller für den besser geeigneten Bewerber hält. Im Übrigen haben der Findungskommission und dem Senat der Fachhochschule mit den Bewerbungsunterlagen des Antragstellers die Arbeitszeugnisse der Firmen D. E. und der F. vorgelegen.
12.
Der Antragsteller trägt ohne Erfolg vor, es sei das verfassungswidrige Kriterium des Netzwerkes angewendet worden, das kein Leistungskriterium sei. Der in der Anlage zum Protokoll vom 5. Oktober 2010 enthaltene Hinweis auf das "Netzwerk" der in C. verwurzelten Beigeladenen ist zwar ein Umstand, den ein externer Bewerber nicht vorweisen kann. Das Verwaltungsgericht ist jedoch aufgrund des Verlaufs des Auswahlverfahrens - insbesondere wegen der erneuten Ausschreibung angesichts der nicht als ausreichend erachteten Bewerberlage - zu der Einschätzung gelangt, dass die ausgeschriebene Position nicht unbedingt mit einem Bewerber aus C. besetzt werden sollte. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Es ist zudem nicht von vornherein ersichtlich, dass das Kriterium des Netzwerkes, das nicht im Anforderungsprofil genannt ist, allein ausschlaggebend gewesen wäre. Der Vortrag des Antragstellers, er verfüge auch aufgrund seiner langjährigen Mitwirkung in der Hochschulrektorenkonferenz über ein nahezu deutschlandweites Netzwerk, bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil sachwidrige Erwägungen bei der Auswahlentscheidung damit nicht dargetan sind.
13.
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Auswahlentscheidung nicht hinreichend begründet und dokumentiert sei.
Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, [...]). Es spricht aber bereits Überwiegendes dafür, dass diese Grundsätze in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dann nicht im gleichen Maße anzuwenden sind, wenn - wie hier - die Entscheidungsbefugnis über die Besetzung des freien Dienstpostens einem Wahlgremium übertragen ist (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Beschl. v. 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, [...] zum Konkurrentenstreit bei kommunalen Wahlbeamten). Der Vorschlag des Senats der Fachhochschule beruht auf einer geheimen Wahl durch die Senatsmitglieder (vgl. § 4 Abs. 2 der Wahlordnung). Darüber hinaus sind die Auswahlerwägungen der Findungskommission, die dem Senat der Fachhochschule als Entscheidungsgrundlage zugänglich gemacht worden sind, ausführlich in der Anlage zum Protokoll der Findungskommission vom 5. Oktober 2010 (Bl. 118 bis 123 BA B) niedergelegt und damit hinreichend dokumentiert worden.
Soweit der Antragsteller meint, es habe im Anschluss an die persönliche Vorstellung der Bewerber im Senat der Fachhochschule keine ausführliche Beratung und Aussprache stattgefunden, weil nach seinen Berechnungen hierfür nur fünf Minuten zur Verfügung gestanden hätten, hat er dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass es feste Zeitvorgaben für eine ausführliche Beratung nicht gibt.
14.
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg vortragen, es sei ihm nicht umfassend Akteneinsicht gewährt worden, weil Bl. 152 bis 155 der Beiakten geschwärzt seien. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 14. März 2011 nachvollziehbar dargelegt, dass das Bewerbungsverfahren ausschließlich unter dem Tagesordnungspunkt 5 thematisiert worden ist und dass auf diesen Seiten des Senatsprotokolls Angelegenheiten des laufenden Hochschulbetriebs niedergelegt worden sind, der Antragsteller aber weder Mitglied noch Angehöriger der Hochschule ist.