Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 07.12.2017, Az.: 10 B 2/17

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Bemessung; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren; Einbehaltung von Bezügen; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Fernbleiben vom Dienst; Sonderurlaub; Strafurteil; Vorläufige Dienstenthebung; Zurückstufung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
07.12.2017
Aktenzeichen
10 B 2/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die als auf Lebenszeit verbeamtete Studienrätin (Lehramt an Gymnasien) am Gymnasium C. eingesetzt ist und Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 NBesO erhält, wendet sich gegen ihre vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Dienstbezügen.

Neben ihrer Tätigkeit am Gymnasium C., wo die Antragstellerin die Fächer Mathematik und Physik unterrichtete, war sie im Zeitraum November 2015 bis April 2016 mit einem Umfang von fünf Wochenstunden (von insgesamt 23,5 Wochenstunden Deputat) an die Berufsbildenden Schulen C. teilabgeordnet.

Die Antragstellerin ist die Mutter der am  (…) geborenen D. , welche im Jahr 2014 an der TV-Casting-Show „F.“ teilgenommen hat.

Am 29. Oktober 2015 sprach die Antragstellerin persönlich in Begleitung ihrer Tochter bei dem Schulleiter des Gymnasiums C. vor und erkundigte sich nach Möglichkeiten, im Januar 2016 Sonderurlaub zu erhalten. Sie wolle ihre Tochter in das sogenannte „G.“ (H. -Sendung) nach I. begleiten. Der Schulleiter wies die Antragstellerin hierbei nach einem von ihm angefertigten Bericht auf ihre Dienstverpflichtungen und ihre Unterrichtsverantwortlichkeit hin. Ein mehrwöchiges Fehlen bringe erhebliche Nachteile für die Schüler mit sich und bedeute für die vertretenden Kollegen erhebliche Mehrarbeit. Mit Schreiben vom 2. November 2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eine Freistellung (ohne Bezüge) für die Zeit vom 11. bis 27. Januar 2016. Zur Begründung gab sie an, dass ihre Tochter in diesem Zeitraum an der TV-Sendung „G.“ teilnehmen werde und sie als familiäre Unterstützung mit nach I. reisen wolle. Auf Anforderung der Antragsgegnerin füllte die Antragstellerin ein entsprechendes Formblatt für die Beantragung von Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung unter Wegfall der Bezüge aus. Der Schulleiter des Gymnasiums C. nahm auf dem Antragsformular am 30. November 2015 dahingehend Stellung, dass dienstliche Belange dem Antrag entgegenstünden, da sich der in Rede stehende Zeitraum in der Schulzeit befinde. Die Problematik sei mit der Beamtin ausführlich und multiperspektivisch besprochen worden. Die Antragstellerin unterschrieb den Antrag am 1. Dezember 2015, woraufhin der Schulleiter der Antragsgegnerin das Antragsformular weiterleitete. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Sonderurlaub für den Zeitraum 11. bis 27. Januar 2016 zur Begleitung ihrer Tochter nach I. ab und führte zur Begründung aus, dass dem Antrag dienstliche Gründe entgegenstünden (hoher Unterrichtsausfall; Zeugniskonferenzen).

Mit Beginn des Schulunterrichtes nach den Weihnachtsferien am 7. Januar 2016 meldete sich die Antragstellerin krank und reichte eine von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. aus L. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2016 ein, welche eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 7. bis 29. Januar 2016 attestierte. Nach einem am 7. Januar 2016 erfolgten E-Mail-Kontakt zwischen dem Schulleiter und der Antragstellerin reagierte die Antragstellerin auf eine am Sonntag, den 10. Januar 2016 vom Schulleiter auf ihrem Anrufbeantworter hinterlassene Rückrufbitte nicht mehr. Auch eine E-Mail des Schulleiters vom 11. Januar 2016 mit der Bitte, Vertretungsaufgaben nach Klassen geordnet an das Sekretariat zu schicken und dem Hinweis, dass von ihr angefertigte Korrekturen von Klassenarbeiten unvollständig seien und dringend nachkorrigiert werden müssten, beantwortete die Antragstellerin nicht. Der Schulleiter teilte daraufhin der Antragsgegnerin am 12. Januar 2016 mit, dass die Schule derzeit über keine verlässliche Kommunikationsmöglichkeit zu der Antragstellerin verfüge. Eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin zusammen mit ihrer Tochter aus I. sei in der Schule bekannt und habe bereits zu erheblicher Empörung geführt. In der Schule, in der ein umfangreiches Vertretungskonzept habe erstellt werden müssen, sei angenommen worden, dass sich die Antragstellerin krank zu Hause aufhalte.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für die Dauer des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst an. Mit der Vorlage des privatärztlichen Attestes vom 4. Januar 2016 sei das tatsächliche Vorliegen einer Verhinderung wegen Krankheit nicht ausreichend nachgewiesen worden. Nach den öffentlich zugänglichen Informationen des Fernsehsenders H. habe sie ihre Tochter wie geplant nach I. begleitet und sich dort guter Gesundheit erfreut. Die Antragstellerin nahm am 11. Februar 2016 dahingehend Stellung, dass bei ihr am 4. Januar 2016 auch noch von einem anderen Arzt, Dr. M. aus C., eine Erkrankung diagnostiziert worden sei. Ihre Erkrankung stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung befristeter Dienstbefreiung. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung komme ein hoher Beweiswert zu. Im Hinblick auf ihre Reise nach I. sei sie nicht verpflichtet gewesen, für die Dauer der Dienstunfähigkeit am Wohnort zu verbleiben. Die Reise habe sich auch nicht negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt, vielmehr sei sie wieder genesen und unterrichte seit dem 2. Februar 2016 wieder. Die Überlegung, die Reise anzutreten, habe sie erst spontan nach Feststellung der Dienstunfähigkeit getroffen.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. Februar 2016 verbot die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) aus zwingenden dienstlichen Gründen das Führen der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbots an. Der Schulfrieden sei bereits nach Bekanntwerden ihrer Reise nach I. aufgrund der entsprechenden TV-Beiträge außerordentlich bedroht gewesen. Am 10. Januar 2016 sei eine Videobotschaft der Tochter der Antragstellerin bekannt geworden, in welcher diese mitgeteilt habe, dass sie von ihrer Mutter in das „G.“ nach I. begleitet werde. In der H. -Sendung „N.“ vom 15. Januar 2016 sei die Antragstellerin beim Eintreffen in einem Luxushotel in I. zu erkennen gewesen. Auch nach der Wiederaufnahme ihres Dienstes habe die Antragstellerin kein Schuldbewusstsein gezeigt. Pressevertreter hätten das Schulgelände belagert. Die Stimmung in der Schule sei laut dem Schulleiter immer noch aufgewühlt. In der Schülerschaft bestehe erhebliche Unruhe und Verärgerung wegen der Rückkehr der Antragstellerin. Die Stimmung im Kollegium sei äußerst angespannt. Der Schulelternrat fordere, die Antragstellerin von der Schule zu verweisen. Schüler ihrer früheren Kurse und Klassen hätten geäußert, die Schule zu verlassen, falls die Antragstellerin erneut bei ihnen eingesetzt würde.

Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2016 leitete die Antragsgegnerin zudem ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Gegen sie werde der Vorwurf erhoben, ungeachtet einer attestierten Arbeitsunfähigkeit als Begleitperson ihrer volljährigen Tochter im Rahmen der H. -Sendung „G.“ nach I. gereist zu sein, von wo aus unter anderem auch Videofilme gesendet worden seien, auf denen die Antragstellerin zu sehen gewesen sei. Sie habe unter anderem ein Interview gegeben und den Eindruck erweckt, sich bester Gesundheit zu erfreuen. Dies begründe den Verdacht, dass die Antragstellerin trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sei (§ 67 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG -). Sollte sich dies nicht als zutreffend erweisen, habe sie zumindest ihre Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG verletzt, wonach das Verlassen des Wohnortes während der Krankheit vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben sei.

Nach Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch die Antragstellerin holte die Antragsgegnerin weitere Auskünfte von Frau Dr. K. aus L. ein. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 gab diese an, (…)Eine geplante Reise nach I. habe die Antragstellerin nicht erwähnt. (…)Die Patientin habe ihre Symptomatik aber so überzeugend geschildert, dass sie bei der gestellten Diagnose (…)von einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei..

Nachdem der Antragsgegnerin bekannt wurde, dass bei der Staatsanwaltschaft P. ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin (Az. Q.) anhängig gemacht worden war, teilte sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. April 2016 mit, dass das eingeleitete Disziplinarverfahren vorläufig ausgesetzt werde.

Auf eine Bitte des Niedersächsischen Kultusministeriums hin ordnete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 mit sofortiger Wirkung und vorläufig befristet bis zum 31. Januar 2017 an die Oberschule R. ab. Die Verfügung vom 19. Februar 2016 über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte trete für die Dauer der Abordnung an die Oberschule R. außer Kraft. Zwar lägen die Gründe für das Verbot weiterhin vor, vor dem Hintergrund der aktuellen Unterrichtsversorgung an den Oberschulen sei es aber notwendig, die Antragstellerin an dieser Schulform einzusetzen, zumal sie mit Physik ein Fach des besonderen Bedarfs vertrete. Am 24. Oktober 2016 trat die Antragstellerin ihren Dienst an der Oberschule R. an. Sie erhob jedoch am 14. November 2016 Klage gegen die Abordnungsverfügung (8 A 332/16) und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (8 B 54/16).

Das Amtsgericht C. erließ am (…) auf Antrag der Staatsanwaltschaft P. einen Strafbefehl gegen die Antragstellerin wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 70,00 EUR. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 setzt die Antragsgegnerin daraufhin das ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und hörte die Antragstellerin zu einer vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) sowie einer Einbehaltung von Bezügen gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG an. Im Disziplinarverfahren werde im Hinblick auf das der Antragstellerin vorzuwerfende Fehlverhalten voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Die Antragstellerin nahm am 20. Dezember 2016 dahingehend Stellung, dass selbst für den Fall, dass der strafrechtliche Tatvorwurf zutreffen sollte, keinesfalls auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sei. Von einem endgültigen Vertrauensverlust könne nicht die Rede sein. Vielmehr werde durch die Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und die Abordnung an die Oberschule R. wieder Vertrauen aufgebaut.

Mit Bescheid von 10. Januar 2017 enthob die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Antragstellerin die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses der Frau Dr. K. vom 4. Januar 2016 durch wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand erwirkt habe. In der Zeit vom 7. bis 29. Januar 2016 sei die Antragstellerin vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben. Erschwerend komme hinzu, dass sie in dieser Zeit öffentlichkeitswirksam eine Reise nach I. unternommen habe, um ihre Tochter bei der Teilnahme an der H. -Fernsehsendung „G.“ zu unterstützen. Aufgrund der vorherigen Ablehnung des zunächst beantragten Sonderurlaubs lasse ihr Verhalten nur den Schluss zu, dass das Erwirken des unrichtigen Gesundheitszeugnisses allein dem Zweck gedient habe, die Reise dennoch unternehmen zu können. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Integrität seiner Lehrer von Grund auf erschüttert. Einer bundes- wenn nicht gar weltweiten Öffentlichkeit sei vor Augen geführt worden, dass es möglich sei, während der Unterrichtszeit ohne Genehmigung dem Dienst fernzubleiben, womit dem Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Lehrkräfte ein schwerer, nicht hinnehmbarer Schaden zugefügt worden sei. Im Rahmen der Ermessensausübung habe sie - die Antragsgegnerin - berücksichtigt, dass das in der Persönlichkeit der Antragstellerin angelegte Missverhältnis in der Gewichtung eigener Interessen und ihrer dienstlichen Verpflichtung sie als ungeeignet zur Erziehung von Schülern erscheinen lasse. Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht müsse ihr individuelles Interesse auf Fortsetzung der Diensttätigkeit dahinter zurücktreten. Mildere Maßnahmen und durchgreifende mildernde Umstände seien nicht ersichtlich. Die zwischenzeitliche Abordnung an die Oberschule R. stehe der Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes nicht entgegen. Erst nach der Übermittlung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls habe eine ausreichende Tatsachengrundlage bestanden, auf deren Basis die Prognose nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG als erfüllt habe angesehen werden können.

Mit weiterem Bescheid vom 10. Januar 2017 ordnete die Antragsgegnerin die Einbehaltung von 50 vom Hundert der Dienstbezüge der Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG an. Dies sei aus fiskalischen Gründen geboten. Aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung habe das Interesse der Antragstellerin an vollständiger Alimentation zurückzutreten. Nach Aktenlage verbleibe ihr ein ausreichender Teil der Bezüge, um ihren notwendigen Bedarf zu decken.

Hieraufhin erklärten die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Klageverfahren 8 A 332/16 sowie das vorläufige Rechtsschutzverfahren 8 B 54/16 gegen die Abordnungsverfügung vom 19. Oktober 2016 übereinstimmend für erledigt, woraufhin die Verfahren mit Beschlüssen des Gerichts vom 27. Januar 2017 eingestellt wurden.

Die Antragstellerin hat am 28. Februar 2017 den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gestellt.

Während des Verfahrens hat das Amtsgericht C. die Antragstellerin mit Urteil vom (…) (S. (T.)) wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse für schuldig erkannt und sie zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils 70,00 EUR verurteilt.  Hiergegen legte die Antragstellerin am 3. April 2017 Berufung ein. In dem beim Landgericht P. anhängigen Berufungsverfahren (U.) ist noch keine Entscheidung ergangen.

Die Antragsgegnerin hat zudem am 24. Oktober 2017 gegen die Antragstellerin Disziplinarklage erhoben (10 A 6/17), über welche die Kammer noch nicht entschieden hat.

Zur Begründung des Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen trägt die Antragstellerin vor, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit beider Anordnungen bestünden. Nach dem Inhalt der Bescheide vom 10. Januar 2017 sei allein die Frage zu klären, ob im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde, unabhängig davon, ob durch einen Verbleib im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden. Selbst unter Berücksichtigung der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilung sei die Entfernung aus dem Dienst aber nicht wahrscheinlicher als eine unter der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme. Ein niedrigschwelliges Vergehen wie der Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses könne nicht dazu führen, einen langjährigen Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Sie sei tatsächlich erkrankt gewesen, was in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht C. erfolgreich unter Beweis gestellt worden sei. Allenfalls in Betracht komme, dass die Krankschreibung kürzer hätte ausfallen können. Bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssten die medizinischen Tatsachen zulasten des Beamten amtsärztlich festgestellt werden, damit eine Entfernung aus dem Dienst Ergebnis eines Disziplinarverfahrens sein könne. Zudem müsse der vorliegende Fall in Relation zu anderen Fällen gesetzt werden, in denen es etwa um den Besitz von kinderpornographischen Bildern auf Dienstcomputern gehe. Darüber hinaus sei im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Antragsgegnerin bzw. eine Fürsorgepflichtverletzung bestünden. Spätestens am 12. Januar 2016 sei der Antragsgegnerin ihr Auslandsaufenthalt nach Ausstrahlung eines Berichtes auf H. und der hierdurch entstandene Protest an der Schule bekannt gewesen. Es habe sich aufgedrängt, sie nach V. zurückzubeordern und sie gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 NBG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Aus Sicht der Antragsgegnerin unerwünschte oder nicht hinnehmbare Auswirkungen, etwa durch eine den Schulfrieden störende öffentliche Wahrnehmung ihrer Person, hätten hierdurch vermieden werden können. Warum dies nicht geschehen sei, erkläre sich nicht. Stattdessen habe die Antragsgegnerin sie für den gesamten Zeitraum der Dreharbeiten in I. belassen und dabei zugesehen, wie sie einen aus ihrer Sicht dienstpflichtwidrigen Zustand aufrechterhalten bzw. intensiviert habe. Dass über den Tatvorwurf in den Medien breit berichtet worden sei, sei ihr - der Antragstellerin - nicht zuzuschreiben. Vielmehr hätten sich auch die Antragsgegnerin und die Schulleitung bereits frühzeitig der Print- und Telemedien bedient und sich öffentlich über ihr Verfahren geäußert. Hierdurch sei das in der Öffentlichkeit entstandene negative Bild von ihr - der Antragstellerin - maßgeblich mitgestaltet worden. Die Äußerungen ihrer Tochter in einer im Anschluss an die Strafverhandlung ausgestrahlten Berichterstattung auf H. könnten ihr nicht entgegengehalten werden. Der Beitrag sei geschnitten worden und gebe das tatsächliche Interview nicht vollständig wieder. Sie distanziere sich ausdrücklich von der negativen Konnotation der Äußerungen ihrer Tochter zu den von ihr unterrichteten Schülern. Anstelle einer vorläufigen Dienstenthebung sei auch eine weitere Abordnung, ggf. auch zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit gemäß § 27 Abs. 3 NBG, in Betracht zu ziehen gewesen. Aus der auf Weisung des Kultusministeriums erfolgten zwischenzeitlichen Abordnung an die Oberschule R. werde deutlich, dass das Kultusministerium die Einschätzung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Qualität und der Auswirkungen des ihr vorgeworfenen Verhaltens nicht teile. Der von der Antragsgegnerin befürchtete Verlust an Glaubwürdigkeit des gesamten Lehrertums stehe in unauflösbarem Widerspruch zum Einsatz als Lehrkraft für die Dauer von vier Monaten nach zuvor erfolgter Suspendierung.

Die Antragstellerin beantragt,

die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen vom 10. Januar 2017 auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, dass die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung die Besonderheiten ihres Einzelfalles außer Acht lasse. Auf Grundlage der Feststellungen im Disziplinarverfahren sei davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin keine Erkrankung vorgelegen habe, die eine Krankschreibung bis zum 29. Januar 2016 gerechtfertigt habe. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe die Antragstellerin durch wahrheitswidrige Angaben im Sinne einer übertriebenen Darstellung ihres Gesundheitszustandes erwirkt. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Es sei nicht einzusehen, dass die erforderliche Überzeugung vom Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Krankheit nur durch eine amtsärztliche Untersuchung erlangt werden könne. Zulasten der Antragstellerin seien im Übrigen ihr vorheriges Bemühen um Sonderurlaub und die Zusage gegenüber dem Fernsehsender, dass sie ihre Tochter während der gesamten Reise begleiten werde, zu berücksichtigen. Die erforderliche Prognose, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Dienstherrn endgültig zerstört sei, finde ihre Rechtfertigung vor allem in dem eigennützigen, berechnenden und öffentlichkeitswirksamen Verhalten der Antragstellerin. Es stehe gerade nicht nur der Vorwurf einer „niederschwelligen Straftat“ bzw. nicht ausschließlich ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst im Raum. Das Verhalten der Antragstellerin lasse den Schluss zu, dass sie weder willens noch in der Lage sei, den dienstlichen Interessen das erforderliche Gewicht beizumessen. Die Antragstellerin sei zur Durchsetzung ihrer rein privaten Interessen auch nicht vor einer Täuschung des Dienstherrn und der Schule bzw. der Begehung von Straftaten zurückgeschreckt. Erschwerend sei zudem in den Blick zu nehmen, dass der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Beamtengruppen eine erhöhte Vorbildfunktion als Lehrkraft zukomme. Wegen des Erziehungsauftrages des öffentlichen Schulwesens seien hohe Anforderungen sowohl an die persönliche Integrität als auch Loyalität der Lehrkräfte zu stellen. Ein Einsatz der Antragstellerin im Schuldienst müsse unterbleiben, bis durch ein gerichtliches Verfahren geklärt werden könne, ob das Vertrauensverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 NDiszG endgültig zerstört oder ob die Antragstellerin zu rehabilitieren sei. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden bzw. einer Fürsorgepflichtverletzung lägen nicht vor. Das Bestehen einer Pflicht zu einem umgehenden Tätigwerden ausschließlich in der von der Antragstellerin beschriebenen Form liege fern. Sie - die Antragsgegnerin - sei sehr wohl umgehend nach Bekanntwerden des Sachverhalts tätig geworden und habe zunächst jedwede Anstrengung unternommen, um auch im Interesse der Antragstellerin den Sachverhalt aufzuklären. Maßnahmen seien erst dann angestoßen bzw. vollzogen worden, als der Sachverhalt ausreichend ausermittelt gewesen sei. Zudem dürfe und müsse sie - die Antragsgegnerin - davon ausgehen, dass ihre beamteten Lehrkräfte die für sie geltenden Vorschriften kennen würden und in der Lage seien, sich amtsangemessen zu verhalten. Weder durch das Verbot der Führung der Amtsgeschäfte vom 19. Februar 2016 bzw. die vorläufige Dienstenthebung vom 10. Januar 2017 noch durch die strafrechtliche Verurteilung habe die Antragstellerin sich davon abhalten lassen, den Sachverhalt ohne erkennbare Zurückhaltung oder Unrechtsbewusstsein in die Öffentlichkeit zu tragen. Aus einem Auftritt in der H. -Sendung „N.“ vom (…) werde deutlich, dass sie weder das streitgegenständliche ärztliche Attest gelesen noch nachvollzogen habe, welche Diagnose ihre Ärztin festgestellt habe. In der Sendung habe sie es zudem geschehen lassen, dass ihre Tochter in ihrer Gegenwart ihre ehemaligen Schüler öffentlich diffamiert habe. Sie - die Antragsgegnerin - habe in der öffentlichen Berichterstattung ausschließlich Tatsachen und grundsätzliche rechtliche Aussagen zum Verfahrensstand mitgeteilt. Die Unterstellung, dass sie das in der Öffentlichkeit entstandene Bild der Antragstellerin maßgeblich mitgestaltet habe, werde ausdrücklich zurückgewiesen. Ein Ermessensfehler könne auch nicht in der nicht erfolgten (weiteren) Abordnung der Antragstellerin erblickt werden. Die Vorwürfe gegen die Antragstellerin stünden nicht in direktem Kontakt mit einer bestimmten Schule, sondern bezögen sich auf das allgemeine, dienstbezogene Verhalten der Antragstellerin bzw. ihre charakterliche Eignung. Auf die erfolgte Abordnung an die Oberschule R. könne sich die Antragstellerin nicht stützen. Die Maßnahme sei auf Grundlage des im Oktober 2016 bekannten Ermittlungsstandes und ausschließlich zur Deckung des besonderen Bedarfes im Fach Physik an der betreffenden Schule getroffen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie die strafrechtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft P. verwiesen.

II.

Der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 NDiszG zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Verfügung vom 10. Januar 2017 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung sowie der mit weiterer Verfügung vom selben Tage angeordneten Einbehaltung von 50 vom Hundert der Dienstbezüge der Antragstellerin ist begründet.

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 NDiszG kann die Beamtin oder der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen. Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (§ 52 Abs. 2 NDiszG).

Nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Zugleich kann sie gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG in diesem Fall gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen liegen im Sinne des § 58 Abs. 2 NDiszG dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen dieser Anordnungen größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinarische Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Das Wort „voraussichtlich“ in § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG bedeutet, dass nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. Das Gericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinarische Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Eine bloße Vermutung für die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme reicht demgegenüber nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13 -, in juris; Bieler/Lukat, NDiszG, Stand 13. EL, § 58 Rn. 11).

Nach dem Ergebnis der bisherigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen und dem Stand des gegen die Antragstellerin geführten Strafprozesses kann bei der nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als eine unterhalb dieser disziplinarischen Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung.

Zwar ist der Antragstellerin aller Voraussicht nach ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorzuwerfen (1.). Die Kammer geht derzeit aber nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus, dass im Disziplinarverfahren die disziplinarische Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) zu erwarten ist. Vielmehr hält sie, auch wenn sie dem Dienstvergehen aufgrund der Umstände eine nicht unerhebliche Schwere beimisst, jedenfalls die Verhängung der nächstmilderen Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung (§ 10 NDiszG) für ebenso wahrscheinlich (2.).

1. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Die Antragstellerin ist in der Zeit vom 7. bis zum 29. Januar 2016 dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben und innerhalb dieses Zeitraumes nach I. geflogen, um ihre Tochter in das sog. „G.“ zu begleiten. Gemäß § 67 Abs. 1 NBG darf ein Beamter dem Dienst nur mit Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist jedenfalls im Zeitraum 12. bis 29. Januar 2016 davon auszugehen, dass eine den Dienstantritt hindernde Erkrankung der Antragstellerin nicht vorgelegen und die Antragstellerin schuldhaft ihre Diensterfüllungspflicht verletzt hat. Soweit die Antragstellerin nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen bereits am 8. Januar 2016 nach I. geflogen ist, ohne dies zuvor ihrer Dienststelle anzuzeigen, hat sie darüber hinaus schuldhaft ihre Pflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG verletzt, wonach, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen will, dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben ist.

Zwar hat die Antragstellerin eine von Dr. K. aus L. am 4. Januar 2016 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 7. bis 29. Januar 2017 beim Gymnasium C. eingereicht. Der Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für das Bestehen einer den Dienstantritt hindernden Erkrankung ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch als erschüttert anzusehen.

Dieser Bewertung steht zunächst nicht entgegen, dass nicht amtsärztlich festgestellt worden ist, dass die Antragstellerin entgegen der von Dr. K. ausgestellten Bescheinigung in dem betreffenden Zeitraum dienstfähig gewesen ist. Denn eine solche amtsärztliche Widerlegung einer von einem Arzt ausgestellten Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigung ist nicht in jedem Fall erforderlich, um den von einer solchen Bescheinigung ausgehenden Beweiswert für das Vorliegen einer den Dienstantritt hindernden Erkrankung zu erschüttern. Ein solches Erfordernis lässt sich nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17.3.2003 - 1 NDH M 3/02 -, in juris) ableiten. Wie das Oberverwaltungsgericht in diesem Beschluss ausgeführt hat, handelt es sich bei einer ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO, die Beweiskraft auch für die darin getroffenen inhaltlichen Aussagen wie das Vorliegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit begründet. Ihr kommt auch keine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit im Sinne des § 292 ZPO zu. Gleichwohl entfaltet eine solche Bescheinigung einen hohen Beweiswert, weil sie der für einen anderen Bereich gesetzlich bestimmte und für das Beamtenrecht stillschweigend übernommene Beweis für die Tatsache der Erkrankung ist (ebd. Rn. 32). In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall hat dieses angenommen, dass ein Beamter, der eine aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom Dienstherrn angeordnete vertrauensärztlichen Untersuchung nicht wahrgenommen hat, rechtlich so zu behandeln ist, als wäre er in dem betreffenden Zeitraum dienstfähig gewesen (ebd. Rn. 40). Dass dies jedoch der einzig denkbare Fall ist, in welchem eine Widerlegung der Richtigkeit einer ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung angenommen werden kann, ergibt sich aus der Entscheidung in keiner Weise.

Vorliegend sieht die Kammer die inhaltliche Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau Dr. K. vom 4. Januar 2017 nach derzeitigem Ermittlungsstand dadurch als widerlegt an, dass die Antragstellerin vom Amtsgericht C. aufgrund der Vorlage des streitgegenständlichen Attestes bei ihrer Dienststelle mit Urteil vom (…) wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB für schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils 70,00 EUR verurteilt worden ist. Diese Verurteilung hat das Amtsgericht C. darauf gestützt, dass die Antragstellerin die erfolgte Krankschreibung für einen Zeitraum von drei Wochen durch wahrheitswidrige Angaben im Sinne einer übertriebenen Darstellung ihres Gesundheitszustandes gegenüber Dr. K. erreicht habe, um ihre Tochter wie von Anfang an beabsichtigt in das sog. „G.“ begleiten zu können. Zwar ist dieses Urteil aufgrund des beim Landgericht P. anhängigen Berufungsverfahrens noch nicht rechtskräftig. Aber auch die Feststellungen eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Strafurteils können als überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt der Beurteilung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich einer vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.3.2011 - DL 13 S 2211/10 -, in juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Band 2, Stand 46. EL, § 38 Rn. 10a).

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stellte das Amtsgericht C. den Sachverhalt unter anderem dahingehend fest, dass die Antragstellerin nach dem Erhalt der Ablehnung ihres Antrags auf Dienstbefreiung am 4. Januar 2016 gegen Vormittag zunächst ihren Arzt Dr. M. aufgesucht habe, dem sie geschildert habe, (…)Der Arzt Dr. M. habe daraufhin(…)diagnostiziert, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 11. Januar 2016 ausgestellt und (…). Zudem habe er ihr (…)und der Antragstellerin gesagt, sie solle einen Folgetermin ausmachen. Zu einem solchen sei es aber nicht gekommen. (…)Am Nachmittag des 4. Januar 2016 seien die Antragstellerin und ihre Tochter mit Herrn W., dem früheren Ehemann der Antragstellerin und Vater der Tochter, in L. verabredet gewesen. Auf der Fahrt dorthin habe die Antragstellerin(…). Sie habe sodann die Praxis Dr. K. aufgesucht. Während des Behandlungsgesprächs, in welchen sie wahrheitswidrige Angaben im Sinne einer übertriebenen Darstellung gemacht habe, habe sie gewusst, dass eine Erkrankung (…), die eine Krankschreibung von drei Wochen gerechtfertigt hätte, tatsächlich nicht vorgelegen habe. Von ihr sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, ihre Tochter nach I. zu begleiten. Die geplante I. reise habe die Antragstellerin aber gegenüber beiden Ärzten nicht erwähnt. Die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau Dr. K. habe sie in der Absicht, Dienstunfähigkeit vorzutäuschen, eingereicht. Am 8. Januar 2016 sei die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter nach I. geflogen und am 28. oder 29. Januar 2016 nach V. zurückgelangt. Während ihrer Ankunft in I. sei sie gefilmt worden. Als ihre Tochter nach etwa 12 Tagen das „G.“ habe verlassen müssen, sei ein Interview mit ihr - der Antragstellerin - ausgestrahlt worden.

Wie im Urteil des Amtsgerichts C. ausgeführt wird, hat die Antragstellerin im Strafverfahren den objektiven Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit die Antragstellerin demnach im Strafverfahren in subjektiver Hinsicht bestritten hat, über das Ausmaß ihrer Krankheit getäuscht und eine Täuschungsabsicht bei der Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehabt zu haben, dürfte dies aufgrund einer Reihe von Indizien als widerlegt anzusehen sein. Der Vortrag der Antragstellerin im Strafverfahren, sie habe nach der Ablehnung des Befreiungsantrages nicht mehr an eine Teilnahme als Begleitperson geglaubt und sie habe erst nach dem Besuch bei Dr. K. und der durch sie erfolgten Krankschreibung auf die Aufforderungen ihrer Tochter hin eingewilligt, mit nach I. zu reisen, weil sie davon ausgegangen sei, sich bei dieser Reise zu erholen, steht in deutlichem Widerspruch dazu, dass sie sich schon am 12. Dezember 2015 mit ihrer eigenhändigen Unterschrift unter einer Vereinbarung mit der E., welche die Sendung „G.“ im Auftrag des TV-Senders H. produziert, vertraglich zur Teilnahme an der Produktion in I. als Begleitperson ihrer Tochter verpflichtet hat. In der Vereinbarung erklärte sie sich zudem bereit, für mindestens 18 Interviews bzw. als Interviewpartner in TV-Sendungen im Zusammenhang mit der Produktion zur Verfügung zu stehen. Der Abflug aus V. war laut der Vereinbarung voraussichtlich für den 8. Januar 2016 und die Rückkehr für den 2. Februar 2016 vorgesehen. Zudem sollte die Antragstellerin für ihre Leistungen eine Zahlung in Höhe von 1.500,00 EUR erhalten. Die Behauptungen der Antragstellerin, sie habe nach der Ablehnung des Befreiungsantrages nicht mehr an eine Teilnahme geglaubt und habe erst nach Erhalt der Krankschreibung durch Dr. K. am 4. Januar 2016 in die Reise eingewilligt, erscheint vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als die Produktionsfirma im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angegeben hat, dass ihr von der Tochter der Antragstellerin bereits am 30. November 2015 die Reise nach I. gemeinsam mit ihrer Mutter bestätigt worden sei. Am 29. Dezember 2015 hat die Produktionsfirma demnach der Tochter der Antragstellerin die Reiseunterlagen übersandt, deren Erhalt diese am 1. Januar 2016 bestätigte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin, wenn sie nach Erhalt der Ablehnung ihres Befreiungsantrages tatsächlich von ihren Reiseplänen Abstand genommen hätte, die Produktionsfirma über ihre dienstliche Verhinderung informiert hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Dass bei der Antragstellerin am 4. Januar 2014 überhaupt ein behandlungsbedürftiges Krankheitsbild vorgelegen hat, kann nach den strafgerichtlichen Feststellungen jedoch nicht gänzlich in Abrede gestellt werden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich hieraus jedenfalls für den Teilzeitraum bis zum 11. Januar 2016 eine Dienstunfähigkeit ergeben hat. Denn nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis hat der Arzt der Antragstellerin, Dr. M. aus C., ihr am Morgen des 4. Januar 2016 zunächst eine Krankschreibung für den Zeitraum 4. Januar 2016 bis 11. Januar 2016 ausgestellt. Dies hat die Antragstellerin zwar im Strafverfahren bestritten, der Arzt Dr. M. hat jedoch in diesem Verfahren entsprechende Angaben gemacht und die Krankschreibung auch in seiner elektronischen Krankenakte vermerkt.

Dass die Antragstellerin diesen Umstand nicht gegenüber der Frau Dr. K. am Nachmittag des 4. Januar 2016 angegeben und auch im Folgenden die kürzere Krankschreibung durch Dr. M. bestritten hat, spricht bereits für die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, dass sie gegenüber Dr. K. durch übertriebene Angaben zu ihrem Gesundheitszustand eine längere Krankschreibung erreichen wollte, um sich die geplante und gegenüber der Produktionsfirma schon fest vereinbarte Reise nach I. dennoch zu ermöglichen. Weiterhin spricht für eine Täuschungsabsicht der Antragstellerin, dass sie weder gegenüber Dr. M. noch gegenüber Dr. K. von ihren Reiseplänen nach I. berichtete, obwohl sie sich hierzu bereits am 12. Dezember 2015 vertraglich verpflichtet hatte. Schließlich spricht hierfür, dass die Antragstellerin ohne weitere ärztliche Vorstellung wie geplant am 8. Januar 2016 mit ihrer Tochter nach I. geflogen ist und von dort, ohne erkennbare Gesundheitseinschränkungen nach außen zu zeigen, mehrmals im Fernsehen aufgetreten ist. Wie sich aus dem strafgerichtlichen Urteil ergibt, hat Dr. K. in der Hauptverhandlung schockiert und sichtlich getroffen ausgerufen, dass sie es nicht für möglich gehalten hätte, dass jemand im Zustand der Antragstellerin überhaupt eine Reise nach I. antreten könne. Wäre der Gesundheitszustand der Antragstellerin am Nachmittag des 4. Januar 2016 wirklich so schlecht gewesen, wie sie es gegenüber Dr. K. dargestellt hat, hätte es zudem auf der Hand gelegen, sich vor dem Abflug nach I. ärztlich versichern zu lassen, dass überhaupt eine Flugtauglichkeit für einen solchen langen Flug vorliegt.(…).

Demnach ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung zumindest für den Teilzeitraum 12. bis 29. Januar 2016 davon auszugehen, dass die Antragstellerin schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, § 67 Abs. 1 NBG. Soweit die Antragstellerin bereits vom 7. bis zum 11. Januar 2016 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, nimmt die Kammer nach vorläufiger Bewertung aufgrund der strafgerichtlichen Feststellungen zu ihren Gunsten an, dass in diesem Zeitraum eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit vorgelegen hat. Jedoch hat die Antragstellerin voraussichtlich, indem sie am 8. Januar 2016 nach I. geflogen ist, ohne dies vorher anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben, auch ihre Dienstpflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG verletzt.

2. Im Rahmen der nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG anzustellenden Prognose geht die Kammer nach derzeitigem Stand nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus, dass im Disziplinarklageverfahren die disziplinarische Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) zu erwarten ist. Aufgrund der Umstände des Dienstvergehens der Antragstellerin misst sie diesem zwar eine nicht unerhebliche Schwere zu, hält aber jedenfalls die Verhängung einer Zurückstufung als Ergebnis des Disziplinarklageverfahrens für ebenso wahrscheinlich wie eine Entfernung aus dem Dienst. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für den Erlass der im Streit stehenden Anordnungen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 38 Abs. 2 NDiszG nicht vor.

Gemäß § 14 Abs. 1 NDiszG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 1). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 2). Diese beurteilt sich nach den objektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung (Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, besondere Umstände der Tatbegehung), nach subjektiven Handlungsmerkmalen (Grad des Verschuldens und Beweggründe für pflichtwidriges Verhalten) und nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 -, juris Rn. 83). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG ist zudem das Persönlichkeitsbild einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen und gemäß Satz 4 soll ferner berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist danach die Schwere des Dienstvergehens. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 6 NDiszG genannten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust als gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG erforderliche Voraussetzung für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 11 NDiszG ist dann eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (vgl. Nds. OVG, ebd. Rn. 88; BVerwG, Urt. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - u. Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, beide in juris; Gansen, a.a.O., Band 1, § 13 Rn. 79).

Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst i.S.d. § 67 Abs. 1 NBG kann ein schweres Dienstvergehen darstellen, das ggf. auch die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht jedes Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit am vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft dem Dienst fortbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2016 - 2 C 13.15 -, juris Rn. 11, m.w.N.).

Die Länge der Abwesenheitszeit der Antragstellerin spricht für sich genommen noch nicht für das Vorliegen eines schweren Dienstvergehens. Legt man zugunsten der Antragstellerin bei vorläufiger Würdigung zugrunde, dass aufgrund der Krankschreibung durch Dr. M. bis einschließlich zum 11. Januar 2016 eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist, hat die Antragstellerin im Zeitraum 12. bis 29. Januar 2016 an 14 Arbeitstagen unerlaubt vorsätzlich gefehlt. Selbst eine Abwesenheitszeit eines Beamten von insgesamt 31 Tagen bewegt sich für sich genommen noch im Grenzbereich von Degradierung und Entfernung aus dem Dienst (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.1999 - 1 D 12.98 -, juris Rn. 41, m.w.N.). Dauert eine entsprechende Abwesenheitszeit eines Beamten über Monate an oder erreicht sie in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum, führt ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst dagegen regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 35). Hinsichtlich eines Schulleiters hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einer insgesamt nicht geleisteten Unterrichtsstundenzahl von 1.250 Stunden als angezeigt angesehen (Urt. v. 7.12.2010 - 20 LD 3/09 -, juris Rn. 49). Die der Antragstellerin schuldhaft vorzuwerfende Abwesenheitszeit bewegt sich deutlich unter diesen Größenordnungen, so dass sie für sich genommen nur für ein minderschweres Dienstvergehen spricht.

Nach vorläufiger Würdigung sprechen aber die besonderen Umstände der Tatbegehung, der Grad des Verschuldens der Antragstellerin sowie ihre Beweggründe ebenso wie die aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit des Vorgangs erheblichen Folgen für den dienstlichen Bereich dafür, die an für sich nur minderschwere Verfehlung der Antragstellerin in den Bereich eines schweren Dienstvergehens zu heben.

Zu Lasten der Antragstellerin ist insofern zu berücksichtigen, dass sie sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts C., welche die Kammer ihrer Bewertung zugrunde legt (s.o.), durch die Krankmeldung unter Vorlage der in Täuschungsabsicht erlangten, den vollen geplanten Reisezeitraum umfassenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Frau Dr. K. über die für sie negative Entscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Ablehnung des von ihr zuvor beantragten Sonderurlaubes in eigenmächtiger und uneinsichtiger Weise und ohne Rücksicht auf den Dienstbetrieb hinweggesetzt hat. Dies führt dazu, dem Fehlverhalten der Antragstellerin eine erhöhte Schwere zuzumessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.3.2004 - OVG 81 D 7.11 -, juris Rn. 56). Wie sich aus dem strafgerichtlichen Urteil ferner ergibt, hat sie bei ihrer geplanten, mehraktigen Tat eine nicht unerhebliche kriminelle Energie aufgewandt, welche zu ihrer (noch nicht rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Da sie sich bereits am 12. Dezember 2015 vertraglich gegenüber der Produktionsfirma E. zur begleitenden Teilnahme an dem sog. „G.“ und zu entsprechenden Fernsehauftritten verpflichtet hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass ihr Vorgehen ausschließlich dem Ziel diente, ihren von vornherein verfolgten, allein ihren bzw. den privaten Interessen ihrer Tochter dienenden Plan ungeachtet der Ablehnung ihres Sonderurlaubsantrages umzusetzen. Zudem geht zu Lasten der Antragstellerin in die Bewertung der Schwere ihres Dienstvergehens ein, dass ihre Abwesenheit in einem Zeitraum unmittelbar vor Vergabe der Halbjahreszeugnisse und den hiermit einhergehenden Zeugniskonferenzen einen erheblichen Vertretungsaufwand für ihre Kollegen verursacht hat und von ihr nicht vollständig korrigierte Klassenarbeiten von anderen Kollegen nachkorrigiert werden mussten. Erheblich erschwerend kommt für die Antragstellerin zudem hinzu, dass sie während ihrer Abwesenheitszeit, in der sie die Schule in dem Glauben gelassen hatte, sie halte sich, wie im Krankheitsfalle üblich, zu Hause auf, in Fernsehübertragungen aus I. aufgetreten ist. Dies hat nach Bekanntwerden innerhalb der Schulgemeinschaft sowie einer breiten Öffentlichkeit auch für das Gericht nachvollziehbar zu großer Empörung geführt. Hierdurch hat sie zudem der Antragsgegnerin sowie der Lehrerschaft insgesamt eine nicht unerhebliche Ansehensbeeinträchtigung zugefügt. Im Übrigen entspricht ihr Verhalten in keiner Weise den an Angehörige des Lehrerberufes zu stellenden erhöhten Anforderungen an die persönliche Integrität im Hinblick auf ihre Vorbildfunktion für die von ihr unterrichteten Schüler und den von ihr zu erfüllenden Erziehungsauftrag.

Ein relevantes Mitverschulden der Antragsgegnerin ist demgegenüber nach derzeitiger Einschätzung der Kammer nicht zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Angesichts der Umstände des von der Antragstellerin begangenen Dienstvergehens erscheint es der Kammer fernliegend, die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin umgehend nach dem Bekanntwerden ihres Aufenthaltes bei den Dreharbeiten zu dem sog. „G.“ in I. aufgrund der entsprechenden Medienberichte am 12. Januar 2016 nach V. zurückbeordern und sie gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 NBG anweisen müssen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dies gilt schon deshalb, weil das Gymnasium C. sowie die Antragsgegnerin am 12. Januar 2016 überhaupt nicht mehr über eine verlässliche Kommunikationsmöglichkeit mit der Antragstellerin verfügten. Auf eine E-Mail des Schulleiters vom 11. Januar 2017 sowie eine telefonische Rückrufbitte hatte die Antragstellerin nicht mehr reagiert. Eine postalische Kontaktaufnahme unter der Heimatanschrift der Antragstellerin war angesichts ihres Auslandsaufenthaltes vor ihrer Rückkehr sinnlos. Die Kontaktdaten der Antragstellerin in I. etwa über den Fernsehsender H. zu erfragen, war der Antragsgegnerin angesichts der Umstände nicht zuzumuten. Zwar übersandte die Antragsgegnerin am 20. Januar 2016 der Antragstellerin die Anhörung zu einer beabsichtigten Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge auch per E-Mail, welche die Antragstellerin ausweislich ihrer diesbezüglichen E-Mail-Rückfrage vom selben Tage auch erreicht hat. Die Antragstellerin selbst hat hierauf jedoch keine Stellung genommen. Stattdessen hat sich erst mit am 28. Januar 2016 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben ihr früherer Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren gemeldet und sodann weiterhin erst am 11. Februar 2016 Stellung genommen. Mit der vorgenannten Anhörung ist die Antragsgegnerin zeitnah zur Aufklärung des Sachverhaltes tätig geworden. Hiermit hat sie auch ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin genüge getan. Dass es unter Fürsorgegesichtspunkten zwingend geboten gewesen wäre, die Antragstellerin umgehend nach V. zurückzubeordern und amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin die Antragsgegnerin entgegen ihrer Verpflichtung nach § 67 Abs. 2 Satz 3 NBG die I-Reise nicht angezeigt hat, keinesfalls angenommen werden. Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend ausgeführt, dass sie davon ausgehen kann, dass ihre beamteten Lehrkräfte die für sie geltenden Vorschriften kennen und sich amtsangemessen verhalten.

Die Antragsgegnerin braucht sich ebenfalls nicht entgegenhalten zu lassen, sie habe das in der Öffentlichkeit entstandene negative Bild der Antragstellerin durch Stellungnahmen in Print- und Telemedien maßgeblich mitgestaltet. Denn es liegt zuvorderst in der Verantwortung der Antragstellerin selbst, dass ihr bekannt gewordenes dienstpflichtwidriges Verhalten eine derartige Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet hat. Sie - die Antragstellerin - hat insofern allein entschieden, zur Unterstützung ihrer Tochter in von I. aus ausgestrahlten Fernsehbeiträgen aufzutreten. Dass dies angesichts ihrer Krankmeldung zu entsprechender Empörung in der Schule und nachfolgend in den Medien führen würde, hätte sie voraussehen müssen. Die Antragsgegnerin vermag sich umgekehrt bei entsprechenden Presseanfragen nicht jeglicher Stellungnahme zu entziehen. Wesentliche Ursache für das entstandene Medieninteresse war demnach das öffentlichkeitswirksame Auftreten der Antragstellerin selbst.

Zugunsten der Antragstellerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich vor dem in Rede stehenden Dienstvergehen nichts hat zuschulden kommen lassen. Des Weiteren fließt in die Bewertung zu ihren Gunsten ein, dass die Antragstellerin der mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 verfügten zwischenzeitlichen Abordnung an die Oberschule R. Folge geleistet und vom 24. Oktober 2016 bis zum Inkrafttreten der streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung vom 10. Januar 2017 ohne besondere Vorkommnisse ihrem Dienst wieder nachgekommen ist, auch wenn sie sich gegen die Abordnungsverfügung gerichtlich zur Wehr gesetzt hat.

In der Gesamtschau vermag die Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz der erheblichen zu Lasten der Antragstellerin sprechenden Gesichtspunkte die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sprechende Prognose, dass die Antragstellerin auch künftig nicht ihren Pflichten nachkommen werde, noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufzustellen. Insofern geht die Kammer davon aus, dass nicht von Vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin jedenfalls bei einem Einsatz an einer anderen Schule künftig ihren Pflichten nicht wieder in dem erforderlichen Maße nachkommen werde. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihres dienstpflichtwidrigen Verhaltens im Januar 2016 bis heute keine erkennbare Einsicht oder Reue gezeigt hat, verlief gleichwohl ihre Abordnung an die Oberschule R. offenbar komplikationslos. Nimmt man zudem die durch das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren sowie das noch anhängige Disziplinarklageverfahren für die Antragstellerin zu erwartenden Konsequenzen in den Blick, erscheint es der Kammer jedenfalls möglich, dass sich die Antragstellerin in Anbetracht dessen künftig dienstpflichtgemäß verhalten wird. Auch die weiterhin für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sprechende Prognose, dass der für die Antragsgegnerin und die Lehrerschaft aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin eingetretene Ansehensverlust nicht wiedergutzumachen wäre, vermag die Kammer derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu treffen. Insofern erscheint es der Kammer ebenfalls möglich, dass auch eine disziplinarische Einwirkung unterhalb der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst, namentlich in Form einer Zurückstufung, zu einer Wiederherstellung des eingetretenen Ansehensverlustes führen kann.

Ist nach alledem nicht davon auszugehen, dass die nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG erforderliche Prognose derzeit getroffen werden kann, kommt es auf die Frage, ob im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung anstelle einer vorläufigen Dienstenthebung auch eine weitere Abordnung, ggf. zu einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit i.S.d. § 27 Abs. 2 NBG, in Betracht gekommen wäre, nicht mehr an.

Ebenso ist nicht zu prüfen, ob die sich die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung alternativ auf § 38 Abs. 1 Nr. 2 NDizG stützen ließe, da die Antragsgegnerin ihre Verfügung selbst nicht hierauf gestützt hat und auf die hiernach zu beachtenden Voraussetzungen auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht eingegangen ist. Jedenfalls liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil angesichts der insofern fehlenden Erwägungen der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden kann, ob sie von ihrem insofern eingeräumten Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13 -, juris Rn. 6).

Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Einbehalt von 50 vom Hundert der Bezüge der Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 2 NDiszG sind bereits deshalb nicht gegeben, weil wie ausgeführt nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 69 Abs. 1 NDiszG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 71 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 NDiszG i.V.m. §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung als statusrechtlicher Angelegenheit gemäß § 38 Abs. 1 NDiszG geht das Gericht bei der Bemessung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG vom Jahresendgrundgehalt des streitigen Amtes (Besoldungsgruppe A 13 = 4.852,72 EUR monatliches Grundgehalt gemäß Besoldungstabelle Niedersachsen ab 1.1.2017) zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen (allgemeine Stellenzulage = 87,39 EUR monatlich) aus. Die sich hieraus ergebende Jahressumme in Höhe von 59.281,32 EUR kürzt das Gericht in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 58 Abs. 1 NDiszG sowie des Umstandes, dass bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die besoldungsrechtlichen Folgen einer Entlassung bereits enthalten sind, während im Disziplinarrecht die Einbehaltung von Dienstbezügen gesondert nach § 38 Abs. 2 NDiszG angeordnet wird, auf ein Viertel des Betrages (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris), so dass als Streitwert für die vorläufige Dienstenthebung 14.820,33 EUR anzusetzen sind.

In Bezug auf die angeordnete Einbehaltung von Dienstbezügen ist in Anlehnung an Verfahren, in denen ein so genannter Teilstatus im Streit steht, als Streitwert von dem zweifachen Jahresbetrag des Kürzungsbetrages der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nds. OVG, ebd.). Da der Kürzungsbetrag hier monatlich 2.477,27 EUR beträgt (vgl. Bl. 24 der Beiakte 001), ergibt sich insoweit ein Streitwert von weiteren 29.727,24 EUR (2.477,27 x 24 : 2 = 29.727,24 EUR).

Hieraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein Gesamtstreitwert in Höhe von 44.547,57 EUR (14.820,33 EUR + 29.727,24 EUR).