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§ 6 NDiszG - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.
    Verweis (§ 7),
  2. 2.
    Geldbuße (§ 8),
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge (§ 9),
  4. 4.
    Zurückstufung (§ 10) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11).

2Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (§ 12),
  2. 2.
    Zurückstufung (§ 10) und
  3. 3.
    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13).