Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.03.1992, Az.: 17 L 8350/91
Delegationsaufgaben in Zusammenhang mit einer Arbeitsvermittlung; Verletzung von Mitbestimmungs-und Anhörungsrechte des Personalrats durch Delegationsaufgaben wie Beratung, Einleitung und Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung; Anforderungen an die individuelle Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern; Aufgabenkreis von Hauptvermittler; Aufgabenbereich des Dienstposten des Arbeitsberaters
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.03.1992
- Aktenzeichen
- 17 L 8350/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0318.17L8350.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 16.01.1991 - AZ: 7 A 4/90
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 5 BPersVG
- § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
- § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Verletzung von Mitwirkungsrechten
Redaktioneller Leitsatz
Eine Anhörungspflicht des Personalrats liegt bei Änderungen von Arbeitsverfahren oder Arbeitsläufen nicht vor. Insbesondere ist eine Anhörungspflicht bei den sog. Vermittelungsfällen nicht erforderlich, denn diese sollten gerade ohne eine Beratung durchführbar sein, und nicht mehr sämtlich von den Hauptvermittler in diesem Verfahrensstadium an die Arbeitsberater abgegeben werden, sondern im Falle einer prognostisch einfachen Erledigung von dem Hauptvermittler eigenverantwortlich und entscheidungsbefugt zuende geführt werden. Der Hauptvermittler bedient sich dabei keiner anderen Techniken, Arbeits-oder Hilfsmittel als der Arbeitsbereater. Genau wie dieser muß er Daten und Kartein auswerten und diese Kenntnisse beratend und entscheidend in Gesprächen mit Arbeitgebern, Trägern von Schulungs-oder Umschulungsmaßnahmen und mit den Arbeitnehmern selbst umsetzen.
Der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - hat
auf die mündliche Anhörung vom 18. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski und
die ehrenamtlichen Richter Bundesbahnoberamtsrat Gosch, Postoberrat Lange, Bundesbahnoberrat
Rusch sowie Angestellter Reimann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 16. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß durch eine Aufgabendelegation seine Mitbestimmungs- und Anhörungsrechte verletzt worden sind.
Im Februar 1990 delegierte der Beteiligte die Beratung, Einleitung und Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung geboten sind, beim Arbeitsamt ... von den insgesamt acht Arbeitsberatern (Bes.-/Verg.Gr. A 11/IV a) teilweise auf die insgesamt 23 Hauptvermittler (Bes.-/Verg.Gr. A 9/IV/V b bzw. nach vier Jahren A 10/IV b bzw. A 11/IV a), die etwa je zur Hälfte Beamte und Angestellte sind. Für alle Hauptvermittler wurde in diesem Zusammenhang eine fachbezogene und hausinterne Schulung an zwei Nachmittagen angeordnet und durchgeführt.
Der Antragsteller sah in der Delegation eine grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, zu der er nach § 78 Abs. 5 BPersVG zu hören gewesen wäre. Weil mit ihr höher zu bewertende Tätigkeiten auf die Hauptvermittler übertragen worden seien, habe dies auch die Mitbestimmungspflicht nach den §§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ausgelöst. Schließlich habe die Schulungsmaßnahme für die Hauptvermittler der Mitbestimmung nach den § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG unterlegen.
Der Beteiligte hat dagegen aufgrund des Runderlasses 29/84 (Anlagen 6 und 7 zum Runderlaß 129/78 mit Tätigkeitsbeschreibungen für die Dienstposten der Arbeitsberater und der Hauptvermittler) eine Änderung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe verneint und bestritten, daß es sich um die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sowie um eine Auswahlentscheidung für die Teilnahme an der Schulung der Hauptvermittler gehandelt habe. Eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes sei nicht gegeben; lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten aller Hauptvermittler seien aufgefrischt worden.
Der Antragsteller hat am 7. Mai 1990 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Die jetzt notwendige Beratung und Förderung von Arbeitslosen bei bis zu sechs Monaten Vollzeit und allen Teilzeitmaßnahmen, die notwendige Förderung bei Auftragsmaßnahmen, für Übungswerkstätten und die Aufgabenerfüllung nach § 41 a AFG durch die Hauptvermittler löse die Mitbestimmungsrechte im angeführten Sinne aus. Mit dieser neuen Aufgabenerfüllung sei eine erhebliche Mehrarbeit verbunden. Von der Qualität der Arbeit her sei diese höherwertig, wie die bisherige Durchführung durch die höher eingestuften Arbeitsberater belege.
Der Antragsteller hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der Beteiligte, indem er den Hauptvermittlern die Zuständigkeit für die notwendige Förderung Arbeitsloser bis zu sechs Monaten Vollzeit und alle Teilzeitmaßnahmen, die notwendige Förderung über Auftragsmaßnahmen, die Zuweisung zu Übungswerkstätten und -firmen und alle § 41 a AFG-Fälle, BPJ, J 6, EZ übertragen hat, die Mitwirkungsrechte des Personalrates nach § 78 Abs. 5 BPersVG verletzt hat,
- 2.
festzustellen, daß der Beteiligte, indem er den Hauptvermittlern die Zuständigkeit für die notwendige Förderung Arbeitsloser bis zu sechs Monaten Vollzeit und alle Teilzeitmaßnahmen, die notwendige Förderung über Auftragsmaßnahmen, die Zuweisung zu Übungswerkstätten und -firmen und alle § 41 a AFG-Fälle, BPJ, J 6, EZ übertragen hat, die Mitbestimmungsrechte des Personalrates nach den §§ 76 I Ziffer 3 und 75 I Ziffer 2 BPersVG verletzt hat,
- 3.
festzustellen, daß der Beteiligte, indem er die Hauptvermittler zu einer Schulung für Beratungstätigkeiten abgeordnet hat, ohne sich über die Auswahl der Teilnehmer und die Durchführung der Maßnahme mit dem Personalrat zu einigen, die Mitbestimmungsrechte des Personalrates gemäß §§ 76 Abs. 2 Ziffer 1 und 6 und 75 Abs. 3 Ziffer 6 und 7 BPersVG verletzt hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Anträge abzulehnen,
und erwidert: Wenn eine Teilaufgabe, nämlich die Beratung in bestimmten Routinefällen, durch andere Bedienstete wahrgenommen werde, ändere das an dem abstrakten Arbeitsablauf und dem Arbeitsverfahren nichts. Das entspreche im übrigen den feststehenden Tätigkeitsbeschreibungen für Arbeitsberater und Hauptvermittler mit dem Merkmal "qualifizierte Beratung" als Unterscheidungsmerkmal. Schließlich löse die Schulungsmaßnahme auch nicht die Mitbestimmungspflicht aus, da alle Hauptvermittler von ihr betroffen waren.
Mit Beschluß vom 16. Januar 1991 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragsteller abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Eine Anhörungspflicht nach § 78 Abs. 5 BPersVG liege nicht vor. Denn grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen seien durch die Aufgabenverlagerung nicht eingetreten. Durch sie sollten Vermittlungsfälle, die ohne eine Beratung nicht durchführbar seien, nicht mehr sämtlich von den Hauptvermittlern in diesem Verfahrensstadium an die Arbeitsberater abgegeben werden, sondern im Falle einer prognostisch einfachen Erledigung von dem Hauptvermittler eigenverantwortlich und entscheidungsbefugt zuende geführt werden. Der Hauptvermittler bediene sich dabei keiner anderen Techniken, Arbeits- oder Hilfsmittel als der Arbeitsberater. Genau wie dieser müsse er Daten und Karteien auswerten und diese Kenntnisse beratend und entscheidend in Gesprächen mit Arbeitgebern, Trägern von Schulungs- oder Umschulungsmaßnahmen und mit den Arbeitnehmern selbst umsetzen. Geändert habe sich nur die Verteilung der Gesamtberatungsfälle von bisher einheitlich auf die zur Verfügung stehenden Arbeitsberater nunmehr auf die Arbeitsberater im Falle qualifizierter Beratung und auf die je zugeordneten ca. vier Hauptvermittler für die Fälle einer einfachen Beratung. An dem abstrakt beschriebenen Arbeitsablauf ändere das nichts, weil die einzelnen Arbeitsvorgänge unverändert blieben.
Auch die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG seien nicht erfüllt. Denn als "Aufgabenkreis" des höher bewerteten Dienstpostens des Arbeitsberaters (vgl. Anlage 6 zu Runderlaß 129/78, grundsätzliche Weisung Runderlaß 29/84) sei beschrieben:
"Individuelle (qualifizierte) Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (ohne Beratung von Behinderten/Schwerbehinderten)
- in Fragen der beruflichen Bildung (insbesondere berufliche Fortbildung, Umschulung und erwachsenbezogene Ausbildung)
- in Fragen der Wahl und Besetzung (auch unabhängig von der Arbeitsvermittlung) sowie Sicherung von Arbeitsplätzen
- wenn einer Arbeitsvermittlung bzw. Arbeitsaufnahme oder Besetzung einer bestimmten Stelle besondere Hemmnisse beruflicher, persönlicher oder arbeitsmarktlicher Art. entgegenstehen
- wenn zur Sicherung eines Arbeitsplatzes besondere Maßnahmen erforderlich sind
- wenn Arbeitssuchende nach einer längeren Unterbrechungszeit wieder in das Erwerbsleben zurückkehren wollen (z. B. Hausfrauen, Personen nach Verbüßen einer Haftzeit)."
Der Aufgabenkreis der Hauptvermittler umfasse:
"Selbständige (verantwortliche) Durchführung der Arbeitsvermittlung und der damit zusammenhängenden Arbeitsberatung im Zuständigkeitsbereich.
- Individuelle Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Zusammenhang mit der Wahl und Besetzung von Arbeitsplätzen (auch unabhängig von der Arbeitsvermittlung)".
Hinzukomme
"Anregung/Vorschlag (gegenüber dem Arbeitsberater) von sonstigen Maßnahmen (z. B. Eingliederungsbeihilfe, Einarbeitungszuschuß, Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung) zur Beseitigung von besonderen Hemmnissen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen."
Bei der beabsichtigten Steigerung der gesamten Beratungsfälle (der einfachen wie der qualifizierten) hätten diese durch die Arbeitsberater nicht mehr oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bewältigt werden können. Deswegen seien die einfacheren Beratungsfälle aus der Zuständigkeit eines Arbeitsberaters herausgenommen und auf ca. vier Hauptvermittler verteilt worden. Die bisher von den Arbeitsberatern durchgeführten einfachen Beratungsfälle seien aber nicht dadurch höher zu bewerten, daß sie in der Person eines höher qualifizierten Arbeitnehmers durchgeführt worden seien. Auch der Mitbestimmungsfall der §§ 75 Abs. 3 Nr. 7, 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG liege nicht vor. Dahinstehen könne, ob die hausinterne Schulung der Hauptvermittler eine Fortbildungsveranstaltung sei. Jedenfalls habe es einer Auswahl der Teilnehmer hier nicht bedurft. Denn alle Hauptvermittler hätten die gleiche Chance erhalten, ihre Kenntnisse für die einfachen Beratungsfälle "aufzufrischen".
Gegen den ihm am 29. Januar 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 25. Februar 1991 eingelegte und - nach entsprechender Fristverlängerung - am 25. April 1991 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Die von den Hauptvermittlern jetzt wahrgenommenen Aufgaben der Arbeitsberatung hätten bisher nicht zu ihren Tätigkeitsbereichen gehört. Die Hauptvermittler hätten bisher nur in unerheblichem Umfang Tätigkeiten der Arbeitsberatung ausgeübt; die neu übernommenen Tätigkeiten seien dagegen von erheblichem Umfang. Für diese benötigten die Hauptvermittler eine höhere Qualifikation.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Auch das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
1.
Das vom Antragsteller beanspruchte Anhörungsrecht nach § 78 Abs. 5 BPersVG ist nicht gegeben. Es besteht bei "grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen". Dabei sind die Begriffe "Arbeitsverfahren" und "Arbeitsablauf" von ihrer arbeitswissenschaftlichen Bedeutung her zu verstehen. Arbeitsablauf ist danach die funktionale, zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsvorgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses, also die Abfolge der verschiedenen unselbständigen Arbeitsschritte, was in welcher Reihenfolge wann und wo zu tun ist (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1978 - 6 P 13.78 -, PersV 1980, 145, 150; Beschl. v. 7.2.1980 - 6 P 35.78 -, 247, 251; Beschl. v. 30.8.1985 - 6 P 20/83 -, PersV 1987, 247, 251; Fischer/Goeres im GKÖD, Bd. V, § 78 Rn. 40 a m. Nachw.). Demgegenüber bezieht sich der Begriff des Arbeitsverfahrens in erster Linie auf die eingesetzte Technik, die Art. der Erledigung, vornehmlich gekennzeichnet durch die benutzten Arbeits- und Hilfsmittel; er kann auch die Gestaltung des Arbeitsablaufs umfassen (Fischer/Goeres, a. a. O. m. Nachw.). Gemeint ist damit die Technologie zur Veränderung der Arbeitsgegenstände im Sinne der Arbeitsaufgabe (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 78 Rn. 77). Beide Begriffe werden von der teilweisen Übertragung von Beratungsaufgaben von den Arbeitsberatern auf die Hauptvermittler indessen nicht erfüllt, weil insoweit weder im Arbeitsablauf noch im Arbeitsverfahren der Beratung eine Änderung eingetreten ist. Inwieweit Neuorganisationen innerhalb eines Behördenbereichs, die mit einer Änderung der Aufgabenausführung verbunden sind, unter § 78 Abs. 5 BPersVG fallen können (vgl. dazu Fischer/Goeres, a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 7.2.1980, a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine "grundlegende" Änderung würde jedenfalls eine einschneidende Neuorganisation voraussetzen, die vergleichbar wäre mit der Ersetzung der Handarbeit durch Maschinenarbeit, dem Übergang zur Fließbandarbeit oder der Änderung der Bandgeschwindigkeit bei taktgebundenen Produktionsanlagen (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 78 Rn. 104). Daran fehlt es hier.
2.
Da § 78 Abs. 5 BPersVG nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, inwieweit das Anhörungsrecht nach dieser Vorschrift die vom Antragsteller ebenfalls beanspruchten stärkeren Beteiligungsrechte gemäß §§ 75, 76 BPersVG ausschließen würde (vgl. dazu Fischer/Goeres, a. a. O, § 78 Rn. 40; Lorenzen/Haas/Schmitt, § 78 Rn. 77, § 75 Rn. 192 c, d m. Nachw.).
Jedenfalls ist auch das Mitbestimmungsrecht an der "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" (§§ 76 Abs. 1 Nr. 3, 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) nicht gegeben. Hinsichtlich der beamteten Hauptvermittler gilt das schon deshalb, weil für die Feststellung der Wertigkeit der Tätigkeit eines Beamten nach ständiger Rechtsprechung allein auf die der Besoldungsordnung zu Grunde liegende Ämterbewertung und das dem Beamten übertragene Amt abzustellen ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 12.3.1990 - 6 P 32.87 -, PersR 1990, 135; Fischer/Goeres, a. a. O., § 76 Rn. 15 m. Nachw; Lorenzen/Haas/Schmitt, § 76 Rn. 38 f. m. Nachw.). Ein danach höherwertiger Dienstposten, dem die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet wäre, wurde den Hauptvermittlern durch die teilweise Verlagerung von Beratungsaufgaben hier aber nicht übertragen. Im Ergebnis das gleiche gilt für die im Angestelltenverhältnis stehenden Hauptvermittler. Denn auch i. S. von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG liegt eine höher zu bewertende Tätigkeit nur vor, wenn für die neu übertragene Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungs- oder Lohngruppe gelten als für die bisher verrichtete Arbeit (BAG, Urt. v. 2.12.1981, BAGE 37, 145 = PersV 1984, 37, 39; BVerwGE 54, 92, 97 [BVerwG 03.06.1977 - VII P 8/75] = PersV 1978, 245; Fischer/Goeres, a. a. O., § 75 Rn. 21 m. Nachw.). Auch insoweit ist das entscheidende Moment also der Wechsel der Vergütungs- oder Lohngruppe, der inhaltlich eine Änderung des Arbeitsvertrages darstellt. Danach ist der Tatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hier aber nicht gegeben. Denn auch die angestellten Hauptvermittler erfüllten, wie der Vorsitzende des Antragstellers bei der mündlichen Anhörung selbst eingeräumt hat, aufgrund der ihnen in relativ geringem Umfang neu zugewiesenen einfacheren Beratungsaufgaben nicht die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe, weil die mit der selbständigen (verantwortlichen) Durchführung der Arbeitsvermittlung zusammenhängende Arbeitsberatung auch schon bisher zu ihrem Aufgabenkreis gehörte. Daß auch diese einfacheren Beratungsfälle jedenfalls in der Zeit unmittelbar vorher tatsächlich von den Arbeitsberatern wahrgenommen wurden, ist demgegenüber rechtlich unerheblich.
3.
Schließlich sind auch die Mitbestimmungstatbestände der §§ 76 Abs. 2 Nr. 1 und 6, 75 Abs. 3 Nr. 6 und 7 BPersVG nicht erfüllt. Die für alle Hauptvermittler angeordnete und durchgeführte fachbezogene hausinterne Schulung in den delegierten Beratungsaufgaben an 2 Nachmittagen war keine Fortbildung i. S. der genannten Vorschriften. Denn eine solche liegt nicht vor bei der ständig notwendigen Anpassung der Kenntnisse der Beschäftigten an technische, organisatorische oder rechtliche Neuerungen, ohne die ein geregelter Dienstbetrieb nicht denkbar ist (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1991 - 6 P 7.90 -; Hess.VGH, Beschl. v. 10.1.1990, PersR 1991, 60 m. Anm. Sabottig). Im übrigen betraf die angeordnete Einzelmaßnahme hier keine "allgemeinen" Fragen der Fortbildung i. S. von § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG. Eine Auswahl der Teilnehmer i. S. von §§ 76 Abs. 1, 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG fand jedenfalls schon deshalb nicht statt, weil hier sämtliche Hauptvermittler, also alle Bediensteten eines bestimmten Funktionsbereichs an der Einweisung in die Wahrnehmung der ihnen delegierten Beratungstätigkeit teilzunehmen hatten (OVG Bremen, Beschl. v. 18.9.1990, LS in PersR 1991, 394).
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Gosch,
Rusch,
Lange,
Reimann