Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.07.2019, Az.: 8 Sa 563/18 E
Eingruppierung einer ausgebildeten Lehrkraft an Gymnasien bei Unterricht an einer Integrierten Gesamtschule; Eingruppierungsrechtliche Wertigkeit des Unterrichts am Gymnasium und an der Integrierten Gesamtschule
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 22.07.2019
- Aktenzeichen
- 8 Sa 563/18 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 28147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 16.07.2020 - AZ: 6 AZR 321/19
Rechtsgrundlagen
- NSchG § 51
- TV EntgO-L § 12
- TV EntgO-L § 13
Fundstelle
- ZTR 2019, 551-553
Amtlicher Leitsatz
Eine Lehrkraft mit der Ausbildung von Lehrkräften an Gymnasien, die an der Integrierten Gesamtschule unterrichtet, ist in Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt 5 Ziffer 1 Abs. 1 und 2 TV EntgO-L eingruppiert.
Die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten entsprechen im erforderlichen Umfang und einer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit derjenigen von Lehrkräften an Gymnasien. Auch beim Unterricht in der Sekundarstufe der IGS fällt in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß Unterrichtsstoff an, der Schülern an Gymnasien unterrichtet wird und ohne den ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt würde.
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23. Mai 2018 - 7 Ca 62/18 E - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab 31. Juli 2017 bis zum 9. September 2018 Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab dem 24. Februar 2018.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Regelungen des TV-L.
Die Klägerin erwarb in der Deutschen Demokratischen Republik den akademischen Grad einer Diplom-Lehrerin in den Fächern Deutsch und Kunst. Die Ausbildung befähigt sie, auch in der Oberstufe zu unterrichten. Mit Erlass vom 30. August 2013 (Bl. 111 d.A.) stellte das Niedersächsische Kultusministerium die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien fest. Nach Tätigkeiten im Inland und im Auslandsschuldienst arbeitete die Klägerin mehrfach befristet, zuletzt vom 8. September 2014 bis zum 31. Juli 2016 im niedersächsischen Schuldienst. Vom 1. August 2016 bis zum Ende des Schuljahres 2016/17 arbeitete sie in H..
Am 31. Juli 2017 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin ab 31. Juli 2017 zunächst befristet bis zum 30. Juli 2019, inzwischen unbefristet, in Vollzeit als Lehrkraft beschäftigt wird. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Eingruppierung beruht auf dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 (im Folgenden: TV EntgO-L), dessen § 12 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) richtet, bezogen auf die Klägerin nach Abschnitt 5.
Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung aus Entgeltgruppe 10 (§ 4 des Arbeitsvertrages). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 machte sie Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, mindestens nach Entgeltgruppe 11 TV-L, geltend. Seit dem 23. November 2017 wird sie nach Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet, was in einer Änderungsvereinbarung festgehalten ist.
Die Klägerin arbeitet im Sekundarbereich I (fünfte bis zehnte Klasse) einer Integrierten Gesamtschule (im Folgenden: IGS). Dort werden die Schüler bis zur siebten Klasse im Klassenverband unterrichtet. Allerdings findet eine sogenannte Binnendifferenzierung statt, d. h.: Klassenarbeiten werden mit unterschiedlichen Niveaus angeboten. Die Schüler entscheiden selbst, welche Aufgaben sie bearbeiten; eine Kombination der Aufgabenstellung ist möglich. Ab Klasse acht werden die Fächer Englisch, Deutsch und Mathematik in ein Grund- und ein Erweiterungsniveau aufgeteilt. Ab der neunten Klasse wird in dieser Weise auch in den Naturwissenschaften differenziert. Der erweiterte Sekundarabschluss I verlangt eine Mindestteilnahme an Erweiterungskursen; ebenfalls ist die Bewertung von Bedeutung. Eine Oberstufe wurde in der IGS erst ab dem Schuljahr 2018/2019 errichtet. Ab diesem Zeitpunkt wird die Klägerin im Oberstufenbereich eingesetzt und erhält Vergütung aus Entgeltgruppe 13 TV-L.
Seit etwa zwei Jahren gibt es eine Anweisung des Kultusministeriums in Niedersachsen, nach der für Gesamtschulen ausschließlich verbeamtete Gymnasiallehrer eingestellt werden sollen. Sie werden auf Planstellen für Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung eingestellt und aus Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Hintergrund ist ein Mangel an Haupt- und Realschullehrern. Vor der Anweisung wurden an diesen Schulen Lehrkräfte beider Bereiche eingestellt.
Mit ihrer am 19. Februar 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 23. Februar 2018 zugestellten Klage begehrt die Klägerin - soweit vorliegend von Belang - Vergütung aus Entgeltgruppe 13 TV-L beginnend ab 31. Juli 2017.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Vergütung aus Entgeltgruppe 13 TV-L bereits ab 31. Juli 2017. Da verbeamtete Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung, die an Integrierten Gesamtschulen eingesetzt werden, aus A 13 besoldet werden, müsse sie nach der Tabelle in Ziffer 1 Absatz 1 Satz 4 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L ebenso nach Entgeltgruppe 13 vergütet werden. Dies entspreche der Logik der Eingruppierungsvorschriften. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG erteilten Lehrkräfte Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen auch in Gesamtschulen und Oberschulen. Die organisatorische Struktur von IGS wie sie in § 51 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz NSchG ihren Niederschlag gefunden habe, ermögliche keine Zuordnung zu einem bestimmten Lehramt und damit einem entsprechenden Lehramtsstudium, sodass es allein auf die fachliche Qualifikation ankomme. Dies zeige sich auch an der Besoldung von Studienräten an Gesamtschulen, die - unstreitig - ausschließlich aus Besoldungsgruppe A 13 besoldet werden.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 31.07.2017 Entgelt nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu gewähren, nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. Punkten über dem Basiszins auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab Klagzustellung.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat den Standpunkt vertreten, dass die Klägerin gemäß Ziffer 1 Absatz 2 Satz 3 Buchst. b) des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L eine Tätigkeit in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe auszuüben habe, weshalb sich ihre Eingruppierung nach Ziffer 1 Absatz 2 Satz 1 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L richte. Da die Klägerin ausschließlich die Klassen fünf bis zehn unterrichte, handele es sich um eine nicht der gymnasialen Lehrbefähigung entsprechende Tätigkeit. Für die eingruppierungsmäßige Zuordnung sei das Lehramt A 12 einer Lehrkraft an Haupt-/Realschulen entscheidend. Daraus folge die Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 TV-L. Nach der Vorbemerkung Nr. 2 in Abschnitt 5 sei die Klägerin, die in mehreren Klassenstufen arbeite, nach der Tätigkeit einzugruppieren, die mindestens zur Hälfte anfalle. Lehrkräfte der Klassen fünf bis zehn unterrichteten in einer Unterrichtsstunde zeitgleich Stoff der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 komme danach erst in Betracht, wenn die Klägerin nachweise, dass sie mehr als 50 v.H. ihrer Tätigkeit auf gymnasialem Niveau unterrichte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob Ziffer 1 Abs. 1 oder Ziffer 1 Abs. 2 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L anzuwenden sei. Die Anspruchsvoraussetzungen beider Vorschriften seien nicht erfüllt. An einer IGS erteilten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen Unterricht. Eine verbeamtete Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule werde nach dem NBesG nach Besoldungsgruppe A 12 vergütet. Ausgehend von dieser Zuordnung sei die Klägerin gemäß Ziffer 1 Abs. 1 Satz 4 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L in Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Werte man die Tätigkeit an einer Gesamtschule als eine andere als der klägerischen Lehrerausbildung (Gymnasium) entsprechende Schulform, richte sich die Eingruppierung nach Ziffer 1 Abs. 2 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L. Gehe man nach § 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG davon aus, dass die Lehrerausbildung, die der anderen Schulform zugrunde zu legen sei, die einer Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule sei, gelange man über Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1, Ziffer 1 Abs. 1 Satz 4 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L ebenfalls zu einer Besoldung nach A 12 und damit zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 TV-L. Das Ergebnis werde von der Vorbemerkung Nr. 2 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L gestützt. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit in mehreren Klassenstufen auszuüben, sodass diese unter Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 2 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L falle. Das zu vermittelnde Wissen entspreche einer Lehrkraft, die in verschiedenen Schulformen tätig sei, denn ausgehend vom Konzept der IGS unterrichte sie Schüler unterschiedlicher Niveaus (Hauptschule und Gymnasium). Nach der Vorbemerkung Nr. 2 Satz 1 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L sei der Arbeitnehmer nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfalle. Die Klägerin könne demnach nur dann in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden, wenn sie überwiegend auf gymnasialem Niveau unterrichte. An Darlegung zum Umfang von Unterricht auf gymnasialem Niveau fehle es jedoch.
Gegen dieses ihr am 5. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Juni 2018 Berufung eingelegt, die sie am 23. Juli 2018 begründet hat.
Die Berufung führt aus: Unzutreffend sei, dass alle an allgemeinbildenden Schulen tätigen beamteten Lehrkräfte nach Besoldungsgruppe A 12 einzustufen und Gymnasien keine allgemeinbildenden Schulen seien. Die Klägerin sei nach Abschnitt 5 Ziff. 1 EntgO-L einzugruppieren und danach der Entgeltgruppe 13 zuzuordnen. Eine Ausnahmeregelung nach Vorbemerkungen Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 und 3b EntgO-L des Abschnitts 5. liege nicht vor. IGS unterfielen einer ganz anderen Struktur als Kooperative Gesamtschulen oder Schulen mit getrennten Haupt-, Real- und gymnasialen Schulzweigen. Entscheidend für die Eingruppierung der Klägerin sei, welches beamtenrechtliche Lehramt der Tätigkeit in den Klassenstufen fünf bis zehn einer IGS entspreche. Nr. 1.5 des Erlasses "Die Arbeit in den Schuljahrgängen fünf bis zehn der IGS" vom 1. August 2014 (SVBl. 2014, 442) in der Fassung vom 17. September 2015 regele, dass in diesen Jahrgängen Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für die allgemeinbildenden Schulen, mithin auch Gymnasiallehrer, unterrichten. Die IGS vermittele ihren Schülern nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NSchG eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermögliche ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihren Leistungen und Neigungen. Die organisatorische Struktur gehe dahin, gerade keine Leistungsdifferenzierung nach Schulformen vorzunehmen. An deren Stelle trete eine fachspezifische Differenzierung, was eine Zuordnung zu einem bestimmten Lehramt verbiete. Damit komme es allein auf die fachliche Qualifikation an.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23. Mai 2018 - 7 Ca 62/18 E - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab 31. Juli 2017 bis zum 9. September 2018 Entgelt nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu gewähren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens ab Klagzustellung.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 26. September 2018 und des Schriftsatzes vom 7. März 2019, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 153 - 160; 207 - 211 d. A.). Zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage im zweiten Rechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 und 2 ArbGG).
II.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L (auch) für die Zeit vom 31. Juli 2017 bis zum 9. September 2018 nebst Zinsen im zuerkannten Umfang.
1.
Nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L (in der Fassung und nach Maßgabe des § 3 TV EntgO-L) ist eine Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. Dabei erfolgt die Eingruppierung der Klägerin nach Abschnitt 5 TV EntgO-L.
Die Eingruppierungsvorschriften dieses Abschnitts lauten, soweit vorliegend von Belang:
Ziffer 1 Abs. 1: ¹Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. ²Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft.
³Es entspricht
der Besoldungsgruppe | Die Entgeltgruppe |
---|---|
A 9 | 9*) **) |
A 10 | 9**) |
A 11 | 10**) |
A 12, 12a | 11**) |
A 13 | 13 |
A 14 | 14 |
A 15 | 15. |
*) Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5 und 6
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
Ziffer 1 Abs. 2: ¹Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und
wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz 3 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung,
ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die Lehramtsbefähigung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.
²Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz für die Laufbahn, die der Schulform entspricht, an der die Lehrkraft ihre Tätigkeit auszuüben hat, Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Absatz 1 Satz 3 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform.
³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a) in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig
oder
b) in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung
a) für das Lehramt an Förderschulden/Sonderschulen,
b) für das Lehramt für Sonderpädagogik,
die sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen.
Ziffer 2b: Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an/in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform auszuüben und wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehrerausbildung nach Absatz 1 Satz 4 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehrerausbildung, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 4 die Lehrerausbildung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht. Entsprechendes gilt für die Zuordnung nach Klassenstufen (...).
2.
Danach ist die Klägerin bereits ab 31. Juli 2017 in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Die ihr an der IGS übertragenen Tätigkeiten sind der Entgeltgruppe 13 nach Abschnitt 5 Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 2 TV EntgO-L zuzuordnen. Die Klägerin ist ausgebildete Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Darüber hinaus hat sie von Beginn ihrer Tätigkeit an im zeitlich erforderlichen Umfang Unterrichtstätigkeiten einer Gymnasiallehrerin erbracht. Insoweit ist die IGS mit der Schulform eines Gymnasiums gleich zu setzen.
a)
Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin ihre Tätigkeit an/in einer anderen als ihrer Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR entsprechenden Schulform bzw. Klassenstufe auszuüben hat und Ziffer 1 Abs. 2 TV EntgO-L anzuwenden ist. Denn auch dann ist die Klägerin der Entgeltgruppe 13 zuzuweisen, da die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten im erforderlichen Umfang derjenigen von Lehrkräften an Gymnasien entspricht.
aa)
Unerheblich ist, dass die Klägerin nicht an einem Gymnasium oder in den höheren Klassen der IGS unterrichtete, sondern zu Beginn ihrer Tätigkeit bis zum 9. September 2018 (nur) in der Sekundarstufe der IGS - dort in den Klassenstufen fünf bis zehn - eingesetzt wurde. Für die Eingruppierung entscheidend ist, dass die Klägerin nicht nur Stoff von Haupt- und Realschulen, sondern in eingruppierungsrelevantem Umfang auch den eines Gymnasiums zu unterrichten hat.
bb)
Das indes war schon seit dem 31. Juli 2017 der Fall, denn die Klägerin erbrachte auch zu diesem Zeitpunkt bereits in einem nicht unerheblichen Maß Leistungen, die dem Aufgabenbereich eines Gymnasiallehrers entsprechen. Ihre Tätigkeit als Lehrkraft der IGS für die fünften bis zehnten Klassen der Sekundarstufe umfasste nicht nur Stoff, der in Haupt- oder Realschulen zu unterrichten ist. Vielmehr enthielt sie in einem nach Tarifrecht erforderlichen Umfang und einer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit Leistungen, die der Tätigkeit einer Lehrkraft an Gymnasien entsprechen (vgl. BAG vom 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - juris Rn. 17; vom 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - juris Rn. 22; vom 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 40; vgl. dazu auch BAG vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - juris Rn. 30).
(1)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es für die Eingruppierung nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (zuletzt: BAG vom 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - juris Rn.38; aber auch BAG vom 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - aaO; vom 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - aaO; vom 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - aaO; vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - aaO). Diese für Heraushebungsmerkmale gebildete Rechtsprechung kann ohne Weiteres auf die Eingruppierung der Klägerin nach der Entgeltordnung für Lehrer angewendet werden. Denn die Regelungen sind vergleichbar.
(2)
Danach erfüllt die Klägerin die für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 Abschnitt 5 Ziffer 1 TV EntgO-L erforderlichen Voraussetzungen. In rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß fällt bei der Tätigkeit in der Sekundarstufe der IGS - dort der Klassenstufen fünf bis zehn - Unterrichtsstoff an, der Schülern an Gymnasien unterrichtet wird, und ohne den nach dem Konzept dieser Schulform ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde.
(a)
Bis zur siebten Klasse werden die Schüler im Klassenverband unterrichtet. Das heißt alle Schüler nehmen am Unterricht teil, also auch solche, die mit dem Wissen und den Fähigkeiten eines Gymnasiasten ausgestattet sind. Für diese Gruppe wird Unterrichtsstoff angeboten, der der jeweiligen Klassenstufe eines Gymnasiums entspricht.
Beim Unterricht und den Aufgabenstellungen findet eine sogenannte Binnendifferenzierung statt: Klassenarbeiten werden mit Aufgaben von unterschiedlichem Niveau angeboten; sie entsprechen den Anforderungen eines Gymnasiums, einer Haupt- und einer Realschule. Um die Gruppe, die nicht eindeutig dem Anforderungsprofil eines "Gymnasiasten" zuzuweisen sind, zu erreichen und einer größeren Gruppe an Schülern höherwertige Abschlüsse zu ermöglichen, sind die Lerngruppen heterogen. Die Schüler dürfen selbst entscheiden, welche Aufgaben sie bearbeiten; sogar eine Kombination der gestellten Aufgaben ist möglich. Daraus folgt eine deutliche Verzahnung des zu unterrichtenden Stoffes; das schließt aus, den Unterricht in einzelne Arbeitsabschnitte aufzuteilen, denn er enthält durchgehend und durchlässig Anforderungen eines Gymnasiums ebenso wie solche von Haupt- und Realschulen.
Ab Klasse acht werden zudem die Fächer Englisch, Deutsch und Mathematik in ein Grund- und ein Erweiterungsniveau aufgeteilt; ab der neunten Klasse wird in dieser Weise noch in den Naturwissenschaften differenziert. Ohne die Kombination von Stoff mit unterschiedlichem Niveau während des Unterrichts und in den Klassenarbeiten wäre in Anwendung des Konzepts der IGS ein verwertbares Arbeitsergebnis nicht zu erzielen.
(b)
Die Stellungnahme des Niedersächsischen Kultusministeriums unterstreicht diese Annahme: Charakteristisches Merkmal der IGS ist die nach Schuljahrgängen gegliederte Organisation und Arbeitsweise. Die Lerngruppen sind heterogen. Die Schüler, die über unterschiedliche Lernvoraussetzungen, Befähigungen und Neigungen verfügen, werden auf der Grundlage von Kerncurricula unterrichtet, also mit solchen, die alle drei Anforderungen abbilden. Ab dem siebten Schullehrgang wird in den Kernfächern leistungsdifferenziert unterrichtet; dabei wird die Anschlussfähigkeit an die Arbeit der gymnasialen Oberstufe in der höheren Anspruchsebene sichergestellt, ein deutliches Kennzeichen für Unterricht mit gymnasialem Niveau in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß.
(c)
Nicht entgegen steht das Prinzip der sukzessiven Steigerung der Anspruchsniveaus bei gleichzeitigem Offenhalten der Lernwege. Das Gegenteil ist der Fall. Ab dem siebten Schuljahrgang wird in den Lerngruppen zunehmend auf gymnasialem Niveau (breite und vertiefte Allgemeinbildung) unterrichtet; damit soll einem größeren Kreis an Schülern das Erreichen eines höheren Abschlusses ermöglicht werden. Grundsätzlich erfolgt eine "Orientierung nach oben". Das gebietet, den leistungsstarken Schülern schon der Klassen fünf und sechs Unterrichtsstoff eines Gymnasiums anzubieten, aber gleichzeitig darauf zu achten, dass die anderen Schüler den Anschluss nicht verlieren.
(d)
Nr. 5 des Erlasses "Die Arbeit in Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS" vom 1. August 2014 (Differenzierung und Förderung) bestätigt das Ergebnis. Der Inhalt bedarf keiner weiteren Erörterung. Er spricht für sich.
(e)
Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die an der IGS unterrichtenden verbeamteten Gymnasiallehrer nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet werden. Nach Ziffer 1 Abs. 1 Satz 1 TV EntgO-L ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Stünde die Klägerin in einem Beamtenverhältnis, wäre sie in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft. Dieser Besoldungsgruppe entspricht die Entgeltgruppe 13.
b)
Nicht erforderlich ist, dass die Klägerin zu mindestens der Hälfte ihrer Lehrerausbildung entsprechende Tätigkeiten ausübt. Denn Arbeitsvorgänge werden für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach § 3 TV-EntgO-L nicht gebildet. Ein Fall der Vorbemerkung Nr. 2 Satz 1 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L liegt nicht vor.
aa)
§ 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L enthält zwar die grundlegenden Eingruppierungsvorschriften des TV-L. Die Entgeltordnung Lehrkräfte beinhaltet die einzelnen Eingruppierungsregelungen bzw. Tätigkeitsmerkmale. Die Regelung nach § 3 TV EntgO-L ist so eng wie möglich an die allgemeine Eingruppierungsbestimmung des § 12 TV-L angelehnt und übernimmt dessen Absatz 1 Sätze 1 bis 3 inhaltlich unverändert. Damit gilt für Lehrkräfte grundsätzlich die Tarifautomatik gleichermaßen wie für die übrigen unter den TV-L fallenden Beschäftigten.
Nicht übernommen wurden allerdings Regelungen, wie sie in den Sätzen 4 bis 8 des § 12 Absatz 1 TV-L über Arbeitsvorgänge und Anforderungen enthalten sind. Sie wurden von den Tarifvertragsparteien für entbehrlich gehalten. Bei der Tätigkeit einer Lehrkraft bedarf es damit keiner Aufgliederung in Arbeitsvorgänge mit zeitlicher Bewertung. Hier führt die zusammenfassende Betrachtung der Gesamttätigkeit, z. B. Lehrer an einer Hauptschule oder Lehrer an einer Gesamtschule für die Fächer Deutsch und Geschichte, zur zutreffenden Eingruppierung. Sonderfällen, in denen Lehrkräfte Tätigkeiten an verschiedenen Schulformen oder nach unterschiedlichem Abschnitt der Entgeltordnung Lehrkräfte dauerhaft auszuüben haben, ist unmittelbar in der Entgeltordnung Lehrkräfte Rechnung getragen worden (siehe z. B. Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte) (vgl. Sponer/Steinherr, TVöD Gesamtausgabe juris Rn 14 ff.).
Ein Sonderfall nach der Vorbemerkung Nr. 2 Satz 1 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L ist indes nicht gegeben. Denn weder unterrichtet die Klägerin an verschiedenen Schulformen noch in mehreren Schulzweigen noch in mehreren Schul- bzw, Klassenstufen, deren Anforderung zeitlich abtrennbar dem Niveau einer Haupt- oder Realschule oder eines Gymnasiums entspricht. Wie oben ausgeführt, werden die Schüler bis zur siebten Klasse im Klassenverband unterrichtet. Danach findet eine Binnendifferenzierung statt. Eine Aufteilung des Unterrichtsstoffes innerhalb der einzelnen Klassenstufen ist sinnvoll nicht möglich. Eine solche widerspräche dem gewünschten Arbeitsergebnis nach dem Konzept einer IGS.
bb)
Aber auch unterstellt, für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L sei eine zu mindestens der Hälfte der Ausbildung eines Gymnasiallehrers entsprechende Tätigkeit erforderlich, ergibt sich nichts anderes. Der von der Klägerin zu erteilende Unterricht, der in einem nach Tarifrecht erforderlichen Umfang die Anforderung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 TV-L erfüllt, ist als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Er kann nicht nach Zeitanteilen, insbesondere nach der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl aufgeteilt werden im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 Satz 2 des 5. Abschnitts zur TV EntgO-L.
(1)
Arbeitsvorgänge sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsausübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten; tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. für viele: BAG vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - juris Rn. 18 mwN; vom 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - juris Rn. 16 mwN; ausf. BAG vom 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - juris Rn. 22 ff. mwN; vom 23. August 1995 - 4 AZR 341/94 - juris Rn. 3). Dabei ist maßgebend für die Eingruppierung nicht die von dem Angestellten tatsächlich ausgeübte, sondern die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Um welche Tätigkeit es sich dabei handelt, bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag (vgl. BAG vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - juris Rn. 33).
(2)
Danach sind alle der Klägerin übertragenen Aufgaben als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu verstehen. Das von der Klägerin zu erbringende Arbeitsergebnis ist die Unterrichtung und Ausbildung der Schüler an der von der Beklagten betriebenen IGS sowie deren Prüfung. Ihre Tätigkeit dient diesem einheitlichen Zweck. Eine Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in verschiedene Arbeitsvorgänge, etwa in die Unterrichtung unterschiedlicher Klassenstufen nach Schulformen oder gar innerhalb einer Klasse ist nicht möglich. Es ließe unberücksichtigt, dass die Schüler die in den Klassenarbeiten angebotenen Aufgaben sogar übergreifend auswählen können und eine Zuordnung kaum, zumindest regelmäßig erst im Nachhinein feststellbar wäre, zumal das Arbeitsergebnis der Klägerin nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Aufgabenbereiche, sondern insgesamt auf die (erfolgreiche) Ausbildung der Schüler gerichtet ist. Dies verdeutlichen namentlich ggf. anfallende Zusammenhangstätigkeiten. Dazu gehören auch die Überwachung der Fehlzeiten und des Leistungsstandes sowie Schülergespräche und Lernberatung. Alle Tätigkeiten sind auf das genannte Arbeitsergebnis bezogen und nicht trennbar. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, eine Differenzierung innerhalb des von der Klägerin zu erteilenden Unterrichts nach dem zeitlichen Anteil der einzelnen Wissensgebiete, der Förderung der Schüler oder der Wahrnehmung der angebotenen Aufgabenstellung innerhalb einer Unterrichtsstunde nach der für die jeweilige Schulform geltenden Pflichtstundenzahl vorzunehmen.
3.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB (vgl. BAG vom 26. Januar 2011 - 4 AZR 167/09 - juris Rn. 47ff.), § 291 BGB (Rechtshängigkeitszinsen).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.
IV.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Berufung zuzulassen, § 72 Abs. 1, 2 ArbGG.