Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.10.2022, Az.: 11 Sa 197/22 E
Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 11 Sa 196/22 v. 11.10.2022
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 11.10.2022
- Aktenzeichen
- 11 Sa 197/22 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 48883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2022:1011.11Sa197.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 26.01.2022 - AZ: 1 Ca 260/21 E
Rechtsgrundlagen
- TV-EntgO-L § 3
- TV-EntgO-L Anl. Abschn. 1
- NSchG § 51 Abs. 1 S. 1
- TV-L § 12
Amtlicher Leitsatz
In dem durch Schulgesetz und konkretisierende Erlasse im Land Niedersachsen geregelten Rahmen entspricht die Tätigkeit einer angestellten Lehrkraft mit Lehrbefähigung für Gymnasien, die im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule eingesetzt ist, ihrer Lehramtsbefähigung für Gymnasien. Sie ist nach Abschnitt 1 Abs. 1 der Anlage EntgO-L in Entgeltgruppe 13 eingruppiert.
Redaktioneller Leitsatz
Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. Es kommt danach nicht auf die Bildung von Arbeitsvorgängen an.
Tenor:
- 1.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 1 Ca 260/21 E - vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.
- 2.
Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.
- 3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Urteil vom 26.01.2022 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2020 Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu gewähren.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig; die Entgeltstufe sei zwischen den Parteien nicht streitig. Nach Abschnitt 1 Ziffer 1 Satz 1 und 3 der Anlage EntgO-L habe die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach EG 13 TV-L. Nach Abschnitt 1 Ziffer 1 Satz 1 sei sie in die Entgeltgruppe einzugruppieren, die nach Satz 3 der beim beklagten Land geltenden Besoldungsgruppe entspräche, in welche die Klägerin eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Danach sei die Klägerin nach EG 13 TV-L zu vergüten, weil eine Gymnasiallehrkraft der Besoldungsgruppe A13 zugeordnet sei.
Irrelevant sei, dass die Klägerin an der integrierten Gesamtschule (IGS) R. ausschließlich im Sekundarbereich I als Lehrkraft unterrichte. Abschnitt 1 Ziffer 2 Satz 1 und Satz 3 lit. b) der Anlage EntgO-L seien hier nicht einschlägig, weil die IGS kein Schulzweig, sondern eine Schulform sei, die auch nicht in Schulzweigen untergliedert sei (vgl. BAG 6 AZR 321/19). Der Unterricht im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule entspreche nicht der Lehrerausbildung für Haupt- und Realschulen und damit einer anderen als der Lehrerausbildung der Klägerin. Innerhalb der Klassenstufen des Sekundarbereichs I der integrierten Gesamtschule erfolge stets im Unterricht eine Ausdifferenzierung, d. h. in jeder Klassenstufe werde Unterricht in verschiedenen Anforderungsstufen erteilt. Diese Ausdifferenzierung in den einzelnen Schuljahrgängen beinhalte die Unterrichtung eines Teils der Schülerschaft auf gymnasialem Niveau. Die Klägerin übe also im Sekundarbereich I eine Tätigkeit als Gymnasiallehrkraft aus. Dies decke sich mit der unstreitigen Praxis des beklagten Landes, wonach Gymnasialkräfte in der Sekundarstufe I zum Einsatz kommen.
Gegen dieses ihm am 15.02.2022 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 11.03.2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist fristgemäß am 13.05.2022 begründet.
Zutreffend lege das Arbeitsgericht seiner Entscheidung den Abschnitt 1 der Anlage zum TV-EntgO-L zugrunde. Die Rechtsausführungen des Gerichts seien nach Rechtsauffassung des beklagten Landes aber unzutreffend.
Die Tätigkeit im Sekundarbereich I einer IGS entspreche nicht der Tätigkeit an einem Gymnasium. Eine solche Feststellung könne auch nicht getroffen werden, weil diese Tätigkeit "nur" der Tätigkeit an einer (Haupt- bzw.) Realschule entspreche. Wegen der Einzelheiten der Argumentation verweist das beklagte Land insoweit auf die erstinstanzlichen Schriftsätze.
Die tarifrechtlichen Fragen zur Auslegung des Abschnitts 1 der Anlage zum TV-EntgO-L sei auch vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht entschieden worden, insbesondere nicht in der Entscheidung 6 AZR 321/19. Diese betreffe allein die Auslegung des Abschnitts 5. Der regele die Eingruppierung von Lehrkräften mit bestimmten Ausbildungen in der ehemaligen DDR und habe einen vom Abschnitt 1 teilweise abweichenden Wortlaut. Im Übrigen habe der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit im Sekundarbereich I einer IGS mit der Tätigkeit an einem Gymnasium nicht positiv festgestellt, sondern lediglich festgestellt, dass die Tätigkeit im Sekundarbereich I einer IGS nicht einer anderen als der Lehrerausbildung der Klagepartei entspreche.
Zwar erfolge im Abschnitt 1 eine (Vor-)Eingruppierung zunächst nach Maßgabe der jeweiligen Lehramtsbefähigung (Bestimmung einer Referenzlehrkraft im Beamtenverhältnis). Durch die Folge-Absätze des Abschnitts 1 sollte nach Rechtsauffassung des beklagten Landes jedoch sichergestellt werden, dass letztendlich für die Eingruppierung einer Lehrkraft die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich sei. Bei einer solchen, an der Zielsetzung der Tarifvertragsparteien orientierten Auslegung lägen entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts die Voraussetzungen der Regelungen in Ziffer 2 Satz 3 lit. b) des Abschnitt 1 vor.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.01.2022 - 1 Ca 260/21 E - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu der vorliegenden Fallkonstellation liege eine höchstrichterliche Entscheidung vor, nämlich das Urteil des BAG - 6 AZR 321/19. Der Versuch, die Einschlägigkeit dieser Entscheidung in Frage zu stellen, müsse scheitern.
Absatz 2 des hier einschlägigen Abschnitt 1 der Entgeltordnung sei inhaltsgleich mit Absatz 2 des Abschnitts 2 EntgO-L. Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei im Verhältnis "1:1" übertragbar.
Die Entgeltordnung sei so strukturiert, dass die einzugruppierenden Tarifbeschäftigten im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräften gedanklich zugeordnet werden. Es werde fiktiv unterstellt, dass die Betroffenen im Beamtenverhältnis stünden. Daraus leite sich die Eingruppierung der Klägerin in EG 13 ab. Es sei essentieller Bestandteil des integrativen Ansatzes von integrierten Gesamtschulen, dass dort neben anderen Lehrkräften verbeamtete Gymnasiallehrer in ihrer Funktion als Gymnasiallehrer tätig seien. Dies sei auch vom Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung so gesehen worden. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche nicht derjenigen einer Realschullehrerin.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sei vorgesehen, dass an Gesamtschulen und Oberschulen Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung "für Schulformen der allgemeinbildenden Schulen" einzusetzen seien. Das Gesetz gebe mithin vor, dass Gymnasiallehrer regulär, also nicht etwa "unterwertig" an Gesamtschulen eingesetzt werden können. Dies werde auch nochmal unter Nr. 1.5 des Erlasses "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 - 10 der integrierten Gesamtschulen" (IGF) vom 01.08.2014 bestätigt.
Nach den Vorgaben des NSchG vermittele
- die Hauptschule ihren Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung (§ 9)
- die Realschule eine erweiterte Allgemeinbildung (§ 10)
- das Gymnasium eine breite und vertiefte Allgemeinbildung (§ 11)
- die Gesamtschule eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung (§ 12).
Zu dem vom beklagten Land gewünschten Auslegungsergebnis könne man nur gelangen, wenn man die Schüler gedanklich in Haupt- und Realschüler auf der einen Seite und gymnasiale Schüler aufgliedere. Dies entspreche aber nicht dem Bildungsauftrag der IGS. Vielmehr sei auch in dem Erlass vom 01.08.2014 in der Fassung vom 17.09.2015 unter Nr. 5 "Differenzierung und Förderung" vorgesehen, dass Differenzierungsmaßnahmen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler dienten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärung der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig gemäß §§ 519, 520 ZPO, § 64, 66 ArbGG.
Sie ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden.
1.
Unstreitig erfüllt die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Gymnasiallehramt. Für die Eingruppierung im Angestelltenverhältnis ist deshalb unstreitig der Abschnitt 1 der Anlage EntgO-TV-L heranzuziehen. Nach dessen Absatz 1 entspricht der Besoldungsgruppe A13 die Entgeltgruppe 13.
2.
Die Voraussetzungen einer Abweichung nach unten (Besoldungsgruppe A12, A12 a = Entgeltgruppe 11) nach Abschnitt 1 Absatz 2 liegen nicht vor. Dort heißt es:
"(2) 1Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz 3 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die Lehramtsbefähigung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht.
2 ...
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a) in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig
oder
b) in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe
auszuüben hat. ..."
Während Abschnitt 1 Absatz 1 formal auf die erworbenen Qualifikationen abstellt, enthält Absatz 2 ein tätigkeitsbezogenes Korrektiv.
Absatz 2 Satz 1 regelt den Fall, dass die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben hat. Das ist etwa der Fall, wenn eine Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung für Gymnasien eine Stelle an einer Realschule annimmt. Es ist für die Eingruppierung dann die Lehramtsbefähigung dieser "anderen" Schulform, d. h. der Realschule für die tarifliche Bewertung maßgeblich. Ein rechtlich so strukturierter Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Zwar ist die Klägerin an der Integrierten Gesamtschule an einer anderen Schulform als dem Gymnasium eingesetzt. Allerdings existiert eine gesonderte Lehrerausbildung und ein gesondertes Lehramt für Gesamtschulen in N. nicht (so auch BAG 16.7.20, 6 AZR 321/19, ZTR 2020, 696). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 NSchG und dem Runderlass des N. Kultusministeriums "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule" entspricht aber der Einsatz einer Gymnasiallehrkraft an einer Integrierten Gesamtschule ihrer Lehramtsbefähigung. Dies ist auch die Prämisse für den Einsatz beamteter Studienrätinnen und Studienräte an Gesamtschulen (vgl. Anm. Geyer ZTR 2020, 696).
Nach Absatz 2 Satz 3, auf den sich das beklagte Land in der Berufung bezieht, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Lehrkraft ihre Tätigkeit
a) in einem anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulzweig oder
b) in einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schul- bzw. Klassenstufe auszuüben hat.
Ob ein derartiger Fall vorliegt, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Dass die IGS einen "Schulzweig" im Sinne des Satz 3 lit. a) darstellt, macht das beklagte Land nicht geltend. Vielmehr stützt es sich auf lit. b). Darin findet sich der schriftsätzlich nicht näher aufgearbeitete Begriff der "Schulstufe" (Schul- bzw. Klassenstufe). Bei der IGS handelt es sich jedoch um eine gesetzlich vorgesehene Schulform.
Die Unterscheidung der Tätigkeit in Sekundarbereich I und Sekundarbereich II wäre zwar möglicherweise tatbestandlich Satz 3 lit. b) zuzuordnen. Eine entsprechende Anknüpfung an die "Schulstufe" findet sich auch in Abschnitt 2 der Anlage. Satz 3 der Protokollerklärung zu Abschnitt 2 lautet:
"Soweit in Schulformen Lehrämter nach Schul- bzw. Klassenstufen unterschieden werden, entspricht ein Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit, wenn es dem Lehramt für die Schul- bzw. Klassenstufe entspricht, in der die Tätigkeit auszuüben ist."
Dies bestätigt noch einmal, dass die Entgeltordnung zwar offen ist für eine Differenzierung der Eingruppierung nach Schul- bzw. Klassenstufen. Das setzt aber eine entsprechende Landesrechtliche Regelung voraus. Die Besoldung der beamteten Lehrer in N. (Anlage 1 zum Nieders. BesoldungsG) differenziert jedoch nicht nach einer Tätigkeit in Sekundarbereich I oder Sekundarbereich II, sondern nach der Schulform Haupt- und Realschule oder Gymnasium. Dabei umfasst die Tätigkeit an Gymnasien auch die Sekundarstufe I. Andererseits sind die Tätigkeiten im Sekundarbereich I in Realschulen und Gymnasien nicht identisch.
3.
a) Erforderlich ist auch nicht, dass die Klägerin an der IGS zu mindestens der Hälfte ihrer Lehrerausbildung entsprechende Tätigkeiten ausübt. Denn Arbeitsvorgänge werden für die Eingruppierung der Lehrkräfte gem. § 3 TV EntgO-L in Abweichung von § 12 Satz 1 TV-L nicht gebildet. Nach § 3 TV EntgO-L gilt § 12 TV-L in folgender Fassung:
1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
In der Tätigkeit der Klägerin fallen jedenfalls in rechtlich nicht unerheblichem Maße Leistungen an, die der Tätigkeit einer Lehrkraft an Gymnasien entsprechen (LAG Niedersachsen vom 22.07.19, 8 Sa 563/18 E). Der Einsatz von Gymnasiallehrkräften in der IGS dient gerade dazu, die vorgesehene Differenzierung des Bildungsangebotes innerhalb der Jahrgangsstufen zu gewährleisten. Die Feststellung, dass die Tätigkeit an einer IGS generell einer Lehrerausbildung bzw. dem Lehramt für die (Haupt- und) Realschule entspricht, lässt sich aufgrund des integrativen Charakters nicht treffen (vgl. BAG 6 AZR 321/19).
b) Eine Mischtätigkeit im Sinn der Vorbem. Nr. 2 zum Abschnitt 1 liegt beim Einsatz in einer IGS ebenfalls nicht vor (BAG 6 AZR 321/19).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war zuzulassen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Eine klärende Entscheidung zu Abschnitt 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte liegt bisher nicht vor.