Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.11.2019, Az.: 11 TaBV 7/19

Beteiligungsrechte des Betriebsrats für Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens; Leitungsstruktur als maßgebliche Abgrenzung für einen Betriebsteil; Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betriebsteil trotz Tätigkeit im Hauptbetrieb

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.11.2019
Aktenzeichen
11 TaBV 7/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 61498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2019:1119.11TaBV7.19.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 26.05.2021 - AZ: 7 ABR 17/20

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass dem am Standort Hannover eines Unternehmens gebildeten Betriebsrat auch Beteiligungsrechte nach §§ 87, 99, 102 BetrVG bezüglich solcher Arbeitnehmer zustehen können, die ihre Tätigkeit am Sitz des Unternehmens in Stuttgart ausüben, auch wenn dort ebenfalls ein Betriebsrat gebildet ist.

  2. 2.

    Maßgeblich ist für die Abgrenzung eines Betriebsteils auf die Leitungsstruktur abzustellen. Dem hat die Abgrenzung der Zuständigkeit des am Betriebsteil gewählten Betriebsrats zu entsprechen.

  3. 3.

    Wird die Arbeitsleistung wesentlich im Wege spezieller elektronischer Entwicklungsarbeiten und Kommunikation erbracht, können auch Arbeitnehmer, die räumlich im Hauptbetrieb untergebracht sind, dennoch der organisatorischen Einheit des Betriebsteils zuzuordnen sein.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 06.12.2018 - 4 BV 14/18 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass zu Ziff. 1. dem Antragsteller Beteiligungsrechte nach §§ 99, 102, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7, 10 BetrVG zustehen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte des am Standort A-Stadt der Beteiligten zu 2) gewählten Betriebsrates bezüglich 6 Arbeitnehmern, die Betriebsräumlichkeiten der Beteiligten zu 2) in C-Stadt nutzen.

Geschäftsfeld der Beteiligten zu 2) ist die Entwicklung und der Vertrieb von Software für die Automobilindustrie. Sie ist Teil eines internationalen Konzerns, dessen Europazentrale in Frankreich ansässig ist. Das Unternehmen der Beteiligten zu 2) ist in den letzten 20 Jahren, insbesondere auch durch Übernahme anderer Unternehmen, in erheblichem Tempo gewachsen. Es bestehen zurzeit 19 Standorte in Deutschland mit über 700 Arbeitnehmern.

In A-Stadt hat bis zum Jahr 2010 die I Technologies GmbH bestanden. Diese wurde im Mai 2010 auf die Beklagte verschmolzen (Verschmelzungsvertrag Bl. 13 bis 19 d. A.). Die Mitarbeiter wurden mit Schreiben vom 17.06.2010 (Bl. 20 bis 22 d. A.) über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses informiert. Bei der I Technologies GmbH hatte ein Betriebsrat bestanden. In § 3 Ziff. 6 des Verschmelzungsvertrages heißt es:

"Die derzeitigen Betriebsräte von I und D bleiben nach der Verschmelzung als örtliche Betriebsräte der D mit den bisherigen Zuständigkeiten bestehen. Es ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden..."

In dem Anhörungsschreiben an die Mitarbeiter heißt es unter Ziff. 6 wie folgt:

"Der derzeit für ihr Arbeitsverhältnis zuständige Betriebsrat der I Technologies GmbH bleibt im Amt. Er wird unverändert für die Betriebsstätten in A-Stadt, B. und H. zuständig sein. ..."

Die I Technologies GmbH hatte ein kleines Büro in H. bei C-Stadt betrieben, das betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb in A-Stadt zugeordnet war. Dieses Büro wurde im Jahr 2012 aufgelöst. Ein Mitarbeiter ging in den Ruhestand, die weiteren drei Mitarbeiter üben seither ihre Tätigkeit in den Geschäftsräumen der Beteiligten zu 2) in C-Stadt - V aus. Nach damals gemeinsamer Vorstellung der Personalverwaltung der Beteiligten zu 2) und des Betriebsrates in A-Stadt sollten diese drei Mitarbeiter weiterhin durch den Betriebsrat A-Stadt vertreten werden (vgl. dazu E-Mail von Frau M. vom 30.01.2012, Bl. 23 d. A.). In der Folgezeit wurden in diesem Tätigkeitsbereich weiter Herr D, Frau R. und Herr Z. eingestellt. Bei der Einstellung des Herrn D. ist sowohl der Betriebsrat A-Stadt als auch der Betriebsrat C-Stadt beteiligt worden, bzgl. Herrn Z. und Frau R. ist lediglich der Betriebsrat in C-Stadt angehört worden.

Anlässlich der turnusgemäßen Betriebsratswahlen im Frühjahr 2018 waren die genannten 6 Mitarbeiter auf den Wählerlisten sowohl am Standort A-Stadt als auch am Standort C-Stadt verzeichnet. Die Beteiligte zu 2) hat mit E-Mail vom 05.04.2018 (Bl. 7 d. A.) gegenüber dem Wahlvorstand geltend gemacht, die 6 Mitarbeiter seien ausschließlich in C-Stadt wahlberechtigt, nicht aber am Standort A-Stadt. Gleichwohl ist die Wahl in A-Stadt unverändert durchgeführt worden. Die Beteiligte zu 2) hat mit weiterem Schreiben vom 04.05.2018 (Bl. 9 und 10 d. A.) erklärt, sie verzichte auf eine Anfechtung der Wahl, erkenne jedoch die Zugehörigkeit dieser 6 Mitarbeiter zum Betrieb A-Stadt nicht an.

Etwa im gleichen Zeitraum haben sich Meinungsverschiedenheiten entwickelt über die für die 6 Mitarbeiter geltenden Arbeitszeitregelungen. Im Betrieb in C-Stadt und im Wesentlichen auch an den anderen Standorten gilt Vertrauensarbeitszeit. Für den Standort A-Stadt gilt eine Regelung zur Arbeitszeiterfassung.

Ein weiterer konkreter Streitpunkt liegt in unterschiedlichen Regelungen zur Leistungsbeurteilung. Im Grundsatz gilt bei der Beteiligten zu 2) auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung eine unternehmenseinheitliche Regelung. Lediglich am Standort A-Stadt ist im Jahr 2017 in einer Einigungsstelle eine abweichende Regelung einvernehmlich zustande gekommen. Diese weicht insbesondere bezüglich der Zahl zusätzlicher freier Tage von der Gesamtbetriebsvereinbarung ab.

Der Betriebsrat am Standort A-Stadt hat am 25.06.2018 ein Beschlussverfahren eingeleitet mit folgenden Anträgen:

1. Festzustellen, dass dem Antragsteller die Beteiligungsrechte gemäß den Regelungen des BetrVG auch für die Beschäftigten D., K., R., W, W. und Z. zustehen.

2. Die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Beschäftigten D., K., R., W., W. und Z. die Teilnahme an Betriebsversammlungen des Betriebs A-Stadt zu ermöglichen.

3. Die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, die Regelung der Betriebsvereinbarung M.C. auf die D., K., R., W., W. und Z. anzuwenden.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 06.12.2018 den Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, alle 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien hinsichtlich der sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten dem Betrieb A-Stadt zuzurechnen. Das ergebe sich allerdings nicht aus dem Umstand, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl des Betriebsrats A-Stadt teilgenommen hätten, ohne dass diese Wahl angefochten wurde. Ob Arbeitnehmer dem einen oder dem anderen Betrieb zuzuordnen seien und ob der Betriebsrat des einen Betriebes oder der Betriebsrat des anderen Betriebes hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Betriebsverfassungsgesetzes für diese Arbeitnehmer zuständig sei, hänge davon ab, ob der oder die Arbeitnehmer in dem Betrieb eingegliedert seien. Nach Auffassung der Kammer könne es keine geteilten Zuständigkeiten der jeweiligen Betriebsräte der jeweiligen Standorte - hier C-Stadt oder A-Stadt - geben, wenn die Arbeitnehmer nicht verschiedene, klar voneinander zu trennende Arbeitsinhalte zu bearbeiten hätten, etwa im Wege einer Aufteilung auf verschiedene Wochentage. Vielmehr komme es auf den Schwerpunkt der Eingliederung an. Dies ist sei danach zu beurteilen, von wem der Arbeitnehmer Weisungen erhalte und wem gegenüber er Arbeitsergebnisse zu berichten habe. So sei es irrelevant, wenn wie im vorliegenden Fall sämtliche Arbeitsverträge durch eine zentrale Personalstelle geschlossen wurden bzw. das Abmahnungen und Kündigungen nur von dieser zentralen Personalstelle erklärt werden könnten.

Anders als von der Arbeitgeberin vertreten sei daher relevant, von welchem Standort aus die fachlichen Weisungen erteilt würden. Der Mitarbeiter der Qualitätssicherung Herrn W. sei dem QR-Leiter, Herrn B., mit Sitz in A-Stadt unterstellt, die Software-Entwickler D., K., R., W. und Z. dem Leiter des Arbeitsbereiches Software-Entwicklung Herrn Dr. H. mit Sitz in A-Stadt.

Der Betriebsbegriff sei nicht nur räumlich, sondern auch funktional zu verstehen. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass wegen der Nutzung von Büroräumlichkeiten am Standort C-Stadt auch betriebsverfassungsrechtliche Themen, wie zum Beispiel Ordnung im Betrieb und damit einhergehende Rechte des für den Standort C-Stadt gebildeten Betriebsrates tangiert seien. Die vom Gericht angenommene Würdigung korrespondiere auch mit der Aussage der Arbeitgeberin, bei einer Stellenbesetzung sei es letztlich gleichgültig, von wo aus der neu eingestellte Mitarbeiter seine Arbeitsleistung erbringe und die Wahl des Büros letztlich in vielen Fällen dem eingestellten Mitarbeiter überlassen bleibe.

Folge der Zuordnung sei, dass die Arbeitgeberin die Teilnahme der 6 genannten Arbeitnehmer an Betriebsversammlungen am Standort A-Stadt ermöglichen müsse und die für den Betrieb A-Stadt geschlossene Betriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei.

Gegen diesen ihr am 07.01.2019 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 21.01.2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist fristgemäß am 08.04.2019 begründet.

In fachlich-technischer Hinsicht sei der Dassault Systemes Konzern länder- und standortübergreifend in 11 sogenannte "Brands" organisiert. Die jeweiligen Brands seien wiederum in verschiedene Bereiche, z. B. Forschung und Entwicklung (RD), Vertrieb und Services gegliedert. Die oberste Führung der jeweiligen Brands liege überwiegend bei ausländischen Konzerngesellschaften, insbesondere in F., teilweise auch in den U.. In den operativen Konzerngesellschaften in den verschiedenen Ländern, so auch bei der Beteiligten zu 2), seien Mitarbeiter in Führungspositionen beschäftigt, die innerhalb der jeweiligen Brands organisatorisch-fachliche Aufgaben wahrnehmen und an die jeweilige Brandführung in F. oder den U. berichten. Diese Führungskräfte leiteten ganz überwiegend standortübergreifende Teams. An welchem Standort der Beteiligten zu 2) die fachlichen Führungskräfte angesiedelt seien, sei entweder historisch bedingt oder der persönlichen Präferenz der jeweiligen Führungskraft geschuldet.

Neben die fachlich-technischen Brands-Struktur trete eine Regional-Struktur für alle Entscheidungs- und Leitungskompetenzen wie insbesondere die Vertriebs- und Serviceeinheiten sowie die zentralen Funktionsbereiche, wie Finanzen, Personal und Facilities. Die Regionalleitung für die Region Eurozentral sitze in M. und treffe auch die maßgeblichen wirtschaftlichen und operativen Entscheidungen für die Beteiligte zu 2). Für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) gebe es eine zentrale Personalabteilung, die in C-Stadt und M. angesiedelt ist. Diese erledigte alle alltäglichen und außergewöhnlichen Personalangelegenheiten für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2), unabhängig von ihrer fachlichen Zuordnung zu einem Brand oder ihrer Zuordnung zu einem Standort. An den einzelnen Standorten der Beteiligten zu 2) gebe es grundsätzlich keine Betriebsleitungen, die mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in personeller und sozialer Hinsicht ausgestattet seien. Von den strittigen Mitarbeitern seien Herr D., Frau R., Herr W. und Herr Z. fachlich Herrn K. unterstellt, dem direkt an Herrn .C. in F. und per dotted line an den Dr. H. in A-Stadt berichte. Alle sechs erbrächten ihre Arbeitsleistung am Standort C-Stadt, weil es sich um ihren vertraglichen Arbeitsort handele. Am Betriebsalltag und Belegschaftsleben in C-Stadt nähmen die Mitarbeiter im gleichen Maße teil, wie die in anderen Bereichen und Brands beschäftigten Mitarbeiter des Standortes. Die fachlichen Vorgesetzten Dr. H. und B. lieferten zwar fachlichen Input für Personalentscheidungen, zum Beispiel für Stellenausschreibungen, Einstellungen und Beförderungen. Es handele sich dabei aber nur um eine Annexkompetenz zur fachlichen Leitungskompetenz ohne eigenständige Entscheidungsbefugnis.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.12.2018 sei rechtsfehlerhaft. Soweit das Arbeitsgericht maßgeblich auf die fachliche Weisungsbefugnis abstelle, sei diese Rechtsauffassung mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff nicht vereinbar. Maßgeblich abzustellen sei insoweit auf einen einheitlichen Leitungsapparat, der sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheit erstreckt. Für die Standorte A-Stadt und B. sei nur deshalb ein eigener Betriebsrat gebildet, weil dieser eine ortsnahe Interessenvertretung der räumlich weit vom Hauptbetrieb in C-Stadt entfernt ansässigen Arbeitnehmer gewährleisten solle. Auch die Mitarbeiter an den Standorten A-Stadt und B. würden aber von dem einheitlichen, in C-Stadt und M. angesiedelten Leitungsapparat gesteuert. Würden nun Mitarbeiter des Standortes C-Stadt alleine aufgrund ihrer fachlichen Berichtslinie den Betrieb A-Stadt zugeordnet, würde das Prinzip einer effektiven Arbeitnehmervertretung ad absurdum geführt.

Die sechs im Antrag bezeichneten Mitarbeiter seien räumlich dem Standort C-Stadt zugeordnet. Sie seien dort physisch anwesend und erledigten ihre tägliche Arbeit. Sie nutzten die gleichen Betriebsmittel und Räumlichkeiten wie die anderen am Standort C-Stadt ansässigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 2), der Betriebsrat C-Stadt könnte daher ihre Interessen effektiv vertreten.

Die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Arbeitnehmern anhand des fachlichen Weisungsrechtes würde zu völlig willkürlichen Ergebnissen führen. Sie hätte zur Folge, dass allein durch einen Austausch der Führungskraft oder deren Standortwechsel die Betriebszugehörigkeit der ihr untergeordneten Arbeitnehmer wechsele oder gar völlig ende.

Gerade im Gegenteil führe nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte in unternehmens- und betriebsübergreifenden Matrixstrukturen die Übertragung einer Führungsfunktion zur Eingliederung der Führungskraft in den Betrieb der unterstellten Mitarbeiter. Auch eine "doppelte" Betriebszugehörigkeit der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer sowohl zum Betrieb C-Stadt als auch zum Betrieb A-Stadt komme nicht in Betracht.

Da die bezeichneten Arbeitnehmer rechtlich dem Betrieb C-Stadt zugeordnet seien, seien auch die Anträge zu 2) und 3) unbegründet.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.12.2018 - 4 BV 14/18 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Aussage der Beteiligten zu 2), die jeweiligen Brands seien in Bereiche gegliedert, zum Beispiel Forschung und Entwicklung, Vertrieb und Service, sei unzutreffend. Dies gelte insbesondere auch für das Produkt C., das wohl am Standort A-Stadt wie am Standort C-Stadt von den dort in diesem Bereich Beschäftigten bearbeitet werde, nicht zu. Er bezieht sich insoweit auf eine Darstellung der Konzernleitungsstrukturen Anlagen 1 und 2 zur Beschwerdeerwiderung vom 16.04.2019. Im Bereich personeller Einzelmaßnahmen - zum Beispiel Einstellung von Entwicklern - ganz egal ob in C-Stadt oder in A-Stadt, sei der Entscheidungsablauf folgender: Dr. H. als R&D C. I. Director stelle eine Personalanforderung an .L. C. C. in der Konzernspitze. Wenn diese Personalanforderung akzeptiert werde, gehe Dr. H. an die Personalabteilung in C-Stadt heran, die Personalabteilung schreibe die Stelle aus mit dem Profil, das Dr. H. formuliert habe und von Herrn L. genehmigt worden sei. Das Auswahlgespräch werde dann von Dr. H. geführt. Zur Umsetzung der Personalmaßnahme sei es erforderlich, dass ein Formular ausgefüllt werde, indem - neben anderen - die Maßnahme von Herrn L. gezeichnet werde. Die Personalentscheidung Einstellung werde nicht von der Personalabteilung C-Stadt getroffen. Vielmehr werde sie durch Herrn Dr. H. getroffen. Die entsprechenden Freigaberegelungen erfolgten durch den C. C. L.. Ein entsprechender Ablauf habe sich ergeben, als beabsichtigt gewesen sei, die Zweigstelle B. des Betriebes A-Stadt zu schließen.

Zutreffend sei umgekehrt, dass der Vertriebsbereich sich in sogenannte Channels gliedere. Der Vertrieb selbst sei aber nicht einem Brand zugeordnet.

Die Beteiligte zu 2) behaupte, dass die Regionalleitung für die Region Eurocentral in M. sitze, die die maßgeblichen wirtschaftlichen operativen Entscheidungen für die Beteiligte zu 2) und ihre Mitarbeiter treffe und die Vorgaben der Konzernspitze für die Region Euro Zentral umsetze. Die wirtschaftlichen und operativen Entscheidungen für den Bereich Forschung und Entwicklung treffe aber nicht die Regionalleitung, diese würden für den Betrieb A-Stadt vielmehr von Herrn L. C.C. getroffen.

Unzutreffend sei auch die Aussage der Beteiligten zu 2), dass die zentrale Personalabteilung alle alltäglichen und außergewöhnlichen Personalangelegenheiten für die Mitarbeiter treffe. Zutreffend sei daran, dass Entgegennahme und Bearbeitung von Krankmeldungen auch von den Beschäftigten am Standort A-Stadt an die Personalabteilung geschickt würden. Urlaubsanträge würden aber vom unmittelbaren Vorgesetzen, dem Teamleiter, bewilligt, der einen Haken im System setze. Dann sei der Urlaub genehmigt. Die Bewerbersuche und Ansprache erfolge nach den Vorgaben der Fachvorgesetzten. Allerdings erfolge die Führungskräfteentwicklung zentral von C-Stadt, ebenso wie die arbeitsrechtliche Betreuung. Auch bezüglich der Vornahme von Versetzungen entscheide die zentrale Personalabteilung nicht. Versetzungen, Beförderungen und Entlassungen würden vielmehr von Herrn L. zentral für den Bereich Softwareentwicklung entschieden. Nach diesen zentralen Vorgaben werde dann die Personalabteilung in der Umsetzung tätig.

Bezüglich der Betriebsstätte H. habe der Antragssteller im Jahr 2012 der Betriebsänderung, nämlich der Integrierung in das Büro C-Stadt-V. zugestimmt, weil seitens der Geschäftsleitung zugesichert worden sei, dass der Antragssteller weiterhin für die entsprechenden Mitarbeiter zuständig bleibe.

Die Aussage, dass es an den einzelnen Standorten keine Betriebsleitung mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in personeller und sozialer Hinsicht gebe, sei zutreffend, wobei für den Bereich Softwareentwicklung Dr. H. aufgrund seiner fachlichen Weisungsbefugnis auch Entscheidungsträger sei. In personeller Hinsicht sei er aber auf die Entscheidung Herrn L. angewiesen.

Die strittigen 6 Beschäftigten seien auch sozial in den Betrieb A-Stadt integriert. Sie nähmen am Betriebsleben A-Stadt teil, etwa an wesentlichen Meetings, Weihnachtsfeiern und Team-events.

Die Beteiligte zu 2) verschiebe den Betriebsbegriff, der in der Rechtsprechung entwickelt wurde, dahin, dass für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung maßgeblich sei, wo der Kern der Arbeitgeberfunktion mit personellen und sozialen Angelegenheiten wahrgenommen werde. Nach der allgemeinen Definition des Betriebes komme es jedoch auf den arbeitstechnischen Zweck an. Danach sei entscheidend, wem die fachliche Weisungsbefugnis zustehe.

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die funktionale Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt. Es komme also nicht auf die räumliche gemeinsame Unterbringung der Beschäftigten an, eine rein funktionale Sichtweise sei entscheidend. Wenn dann noch die in der Konzernstruktur angelegte Entscheidungskompetenz über personelle und soziale Angelegenheiten einbezogen werde, die hier bei der Konzernspitze und nicht bei der der Personalabteilung C-Stadt angesiedelt sei, so trage das Argument der Beteiligten zu 2) nicht, es komme auf den Kern der Arbeitgeberfunktion in personellen und sozialen Angelegenheiten an.

Im Beschwerdeverfahren ist weiter der am Standort C-Stadt gebildete Betriebsrat beteiligt worden (Beteiligter zu3.). Er hat sich im Termin zur Anhörung mündlich geäußert, aber keine schriftsätzliche Einlassung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie Protokollerklärungen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet.

I.

Die Anträge sind mit den im Termin zur Anhörung zu Protokoll gegebenen Konkretisierungen und Erläuterungen zulässig.

Es bestanden Bedenken, ob der vom Arbeitsgericht zugesprochene Antrag zu 1) hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO ist. Zum einen enthält das Betriebsverfassungsgesetz eine große Zahl von Beteiligungsrechten unterschiedlicher rechtlicher Qualität. Zum anderen kommt nach dem Sachverhalt ernstlich in Betracht, dass sowohl dem Betriebsrat am Standort C-Stadt als auch dem Betriebsrat am Standort A-Stadt Beteiligungsrechte bezüglich der 6 betroffenen Mitarbeiter zustehen können.

Im Anhörungstermin hat der Antragsteller die Rechte, die er insoweit geltend machen möchte, konkretisiert auf die personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG, nämlich Einstellung und Eingruppierung, die Anhörung bei Kündigungen nach § 102 BetrVG sowie vier Ziffern aus dem Mitbestimmungskatalog des § 87 Abs. 1 BetrVG. Die Frage, ob dem Betriebsrat in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt, der in der Vergangenheit bereits einmal streitig war, ein Mitbestimmungsrecht zusteht, ist einer Klärung durch einen Feststellungsantrag generell zugänglich (vgl. zu einer vergleichbaren Fragestellung, ob ein abstrakter Personenkreis § 99 BetrVG unterliegt: BAG 14.9.10, 1 ABR 29/09, BAGE 135, 291). Anhand des Sachvortrags der Beteiligten ist zu entnehmen, dass gerade auch zu der Materie dieser konkretisierten Punkte Meinungsverschiedenheiten zwischen Antragsteller und Arbeitgeber weiterhin bestehen.

Auch der in Form eines Leistungsantrags gestellte Antrag zu 2), den genannten Arbeitnehmern die Teilnahme an Betriebsversammlungen zu ermöglichen, ist nach den Erläuterungen in der Anhörung im Wege der Auslegung ausreichend inhaltlich zu bestimmen. Das Rechtsproblem lieg nicht in einer strittigen Ausübung des Hausrechtes des Arbeitgebers an der Betriebsstätte A-Stadt. Vielmehr bestehen betriebsverfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Arbeitgeber den in C-Stadt tätigen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumen muss, während der Arbeitszeit im Wege persönlicher Anwesenheit oder medialer Übermittlung an Betriebsversammlungen in A-Stadt teilzunehmen. Es handelt sich dabei auch nicht lediglich um einen individualrechtlichen Anspruch der Arbeitnehmer, dessen Geltendmachung durch den Betriebsrat möglicherweise unzulässig wäre. Vielmehr hat der Betriebsrat aus eigenem Recht die Möglichkeit, den Kreis der Arbeitnehmer klären zu lassen, die zur Teilnahme an den Betriebsversammlungen berechtigt sind.

Ebenso macht der Betriebsrat mit dem Antrag zu 3) in zulässiger Weise ein eigenes Recht geltend. Zwar müssten konkrete Leistungen, wie sich aus der Anwendung der Betriebsvereinbarung "M.C." ergeben, von den betroffenen Mitarbeitern selbst gegenüber der Beteiligten zu 2) geltend gemacht werden. Der Betriebsrat kann jedoch gem. § 77 Abs.1 Satz 1 BetrVG aus eigenem Recht die Anwendung einer mit dem Arbeitgeber geschlossen Betriebsvereinbarung auf alle Arbeitnehmer in deren Geltungsbereich verlangen (zum sog. Durchführungsanspruch etwa BAG 18.1.05, 3 ABR 21/04, BAGE 113, 173); das gilt in besonderem Maße, wenn wie erörtert der Betriebsrat selbst auch in die verfahrensmäßige Ausgestaltung - jedenfalls in Streitfällen - eingebunden ist.

II.

1.

Dem Betriebsrat stehen die bezeichneten Beteiligungsrechte aus den §§ 99, 102, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7 und 10 BetrVG in Bezug auf die 6 strittigen Arbeitnehmer, die am Standort C-Stadt tätig sind, zu.

Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner abgrenzenden Entscheidung, ob und in welchem Umfang daneben evtl. dem Betriebsrat in C-Stadt ebenfalls Beteiligungsrechte zustehen. Dies ist nicht Gegenstand des eingeleiteten Beschlussverfahrens. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls in diversen Einzelentscheidungen anerkannt, dass in besonderen Sachverhalten in Bezug auf ein und denselben Arbeitnehmer Beteiligungsrechte mehrerer Betriebsräte bestehen können (aktuell etwa BAG 12.6.19, 1 ABR 5/18, AP Nr. 161 zu § 99 BetrVG 1972). Ein zwingendes verfahrensrechtliches Erfordernis, dies innerhalb des gestellten Feststellungsantrages abstrakt und allgemein gültig abzugrenzen, besteht jedoch nicht.

a)

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich eine Zuständigkeit des Antragstellers nicht alleine aus dem Umstand ergibt, dass die 6 betroffenen Arbeitnehmer an der nicht angefochtenen Betriebsratswahl im April 2018 teilgenommen haben. Bezüglich der Zuständigkeit des Betriebsrates wird in der Rechtsprechung jeweils auf die organisatorische Einheit abgestellt, die an einer Betriebsratswahl beteiligt war, nicht auf einzelne Personen (etwa BAG 3.6.04, 2 AZR 577/03, AP Nr. 141 zu § 102 BetrVG 1972). In der Beschwerde ist der Antragsteller auf diesen Aspekt auch nicht weiter eingegangen.

b)

Die am Standort A-Stadt - einschließlich der Betriebstätte B. - befindliche organisatorische Einheit ist nicht als eigenständiger Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG zu bewerten, sondern als Betriebsteil gemäß § 4 BetrVG. Bis zum Jahr 2010 hat in A-Stadt das selbständige Unternehmen I. bestanden. Auch ohne näheren Sachvortrag ist davon auszugehen, dass dieses Unternehmen über einen voll ausgebauten Leitungsapparat am Hauptstandort A-Stadt verfügt hat, so dass die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllt waren. Auch bereits zu jenem Zeitpunkt war ein Betriebsrat gewählt. Der betriebsverfassungsrechtliche Status hat sich jedoch in Folge der Verschmelzung auf die Beteiligte zu 2) verändert. Die Beteiligte zu 2) hat als deutschlandweit tätige GmbH ihren Sitz in C-Stadt. Dort ist eine Geschäftsführung und Personalabteilung vorhanden. Der Begriff eines Betriebes verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass die an der Betriebsstelle vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - NZA 07, 703). Unstreitig nimmt am Standort A-Stadt für die durchaus überschaubare Anzahl von etwa 40 Arbeitnehmern Herr Dr. H. die Leitung in fachlich-technischer Hinsicht wahr. Die gesetzlichen Vertreter in Form der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) haben ihren Sitz hingegen in C-Stadt. Es ergibt sich aus dem Sachvortrag des Antragsstellers selbst nicht, dass Herr Dr. H. - oder eine andere Person - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht so umfassend zur Vertretung der Unternehmensleitung befugt ist, dass die Ausübung einer einheitlichen Leitungsmacht am Standort A-Stadt festgestellt werden kann.

Vielmehr ist der Standort A-Stadt als qualifizierter betriebsratsfähiger Betriebsteil gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG zu beurteilen. Dabei würde schon die räumliche Entfernung zwischen C-Stadt und A-Stadt genügen, um gemäß Ziff. 1 eine Betriebsratsfähigkeit anzunehmen. Erfüllt ist aber auch die Ziff. 2, wonach der Betriebsteil durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Für einen Betriebsteil genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (etwa BAG 23.11.16, 7 ABR 3/15, AP Nr. 65 zu § 19 BetrVG 1972). Dass am Standort A-Stadt eine eigenständige Aufgabenstellung, nämlich die Softwareentwicklung des Brands C. definiert ist, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass Herr Dr. H. die fachlichen Inhalte der Aufgabenerfüllung am Standort A-Stadt maßgeblich bestimmt und in Folge dessen auch bezüglich der personellen Angelegenheit ein Mitspracherecht und Einflussmöglichkeiten von erheblichem Umfang hat. Unstrittig ist auch, dass bei der fachlichen Aufgabenerfüllung die am Standort A-Stadt beschäftigten Mitarbeiter nicht oder nicht in nennenswertem Umfang mit Mitarbeitern anderer Standorte arbeitsteilig zusammenwirken. Umgekehrt findet ein Vertrieb der Produkte von A-Stadt aus nicht statt.

c)

Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der beiden bestehenden Betriebsräte in A-Stadt und C-Stadt ergibt sich aus der Anwendung des § 4 BetrVG, dass vorhandene Gerichtsentscheidungen, auf die sich auch die Beteiligten bezogen haben, zumindest mit Modifikationen anzuwenden ist, soweit sie eine Abgrenzung zwischen mehreren Betrieben im Sinne des § 1 BetrVG zum Gegenstand hatten. Denn die gesetzgeberische Entscheidung, in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG auch bei Vorliegen einer Leitungsmacht geringerer Qualität eine eigenständige Vertretung der Belegschaft neben dem Hauptbetrieb zu ermöglichen, erfordert notwendig eine eigenständige, modifizierte Abgrenzung bzgl. der Zuständigkeit des Betriebsrats nach § 4 BetrVG.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kommt es nicht auf eine räumliche Entfernung, sondern ausschließlich auf die qualifizierte Eigenständigkeit nach Organisation und Aufgabenbereich an. Es ist anerkannt, dass auch im Rahmen der Betriebsteile nach § 4 BetrVG mehrere räumlich getrennte Einheiten zusammengefasst werden können (etwa BAG 29.5.91, 7 ABR 54/90, BAGE 68, 67); dies betrifft vorliegend unstrittig die Standorte A-Stadt und B.. Bei der Beurteilung ist wiederum maßgeblich auf die Leitungsstruktur abzustellen (BAG 29.5.91 aaO.). Es ist insoweit festzustellen, dass die 6 Arbeitnehmer, die in den Räumlichkeiten des Unternehmens in C-Stadt für das Brand CATIA arbeiten, organisatorisch nicht in die Arbeitsprozesse anderer Mitarbeiter in C-Stadt eingebunden sind. Die Rechner, mit denen sie arbeiten, stehen physisch in A-Stadt. In konsequenter Umsetzung des Rechtsgedankens des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bestehen daher keine Hinderungsgründe, auch diese 6 Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit C. am Standort A-Stadt zuzuordnen. Diese rechtliche Bewertung steht schließlich auch im Einklang mit dem Konzept der Beteiligten zu 2), wonach der Ort der Tätigkeit vom Unternehmen nicht unbedingt zwingend vorgegeben, sondern den persönlichen Präferenzen des Arbeitnehmers überlassen bleibt.

d)

Im Ergebnis zeigen sich in dieser Konstellation durchaus Berührungspunkte mit einer denkbaren Spartenvertretung gemäß § 3 BetrVG. Eine solche ist vorliegend aber gerade nicht kollektivrechtlich vereinbart. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist es auch nicht, die Mitbestimmungsstrukturen des gesamten Unternehmens mit seinen insgesamt 19 Standorten zu beurteilen. Nach den Erörterungen im Anhörungstermin stellt sich, anders als in Fällen des § 3 BetrVG, vorliegend die organisatorische Situation auch insofern grundlegend unterschiedlich dar, weil die betriebliche Organisation gerade nicht auf einem systematischen unternehmenseinheitlichen Konzept beruht, sondern die Organisationsform durch die historische Entwicklung, insbesondere die Übernahme und Integration ehemals eigenständiger Unternehmen und Betriebe gekennzeichnet ist.

2.

Infolge der Ausführungen zu Ziff. 1. sind auch die Anträge zu 2. und 3. begründet.

Die Betriebsvereinbarung "M.C." ist zwar nicht zur Gerichtsakte vorgelegt, so dass Einzelheiten zum vereinbarten Geltungsbereich nicht überprüft werden können. Nach den Erörterungen im Anhörungstermin hat sich aber geklärt, dass der Betriebsrat A-Stadt in getrennten Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gerade eine - betriebspolitisch auch umstrittene - Sonderregelung zu der sonst im Unternehmen geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur Leistungsbeurteilung ausgehandelt hat. Gerade bei dem Regelungsgegenstand Leistungsbeurteilung ist auch ein notwendiger Sachzusammenhang mit der zu erledigenden Arbeitsaufgabe gegeben. Sowohl die Formulierung der Arbeitsaufgabe als auch die fachliche Beurteilung von deren Erfüllung erfolgt innerhalb der Organisationseinheit C. am Standort A-Stadt.

Bezüglich der Teilnahme an Betriebsversammlungen braucht zu dem hier gestellten Antrag keine Entscheidung dazu erfolgen, in welcher Weise im Einzelfall die Teilnahme realisiert werden kann bzw. muss.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.