Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.11.2019, Az.: 8 Sa 460/19

Rechtsgrundlagen zur Parteifähigkeit von Gewerkschaften und nicht tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen; Voraussetzungen des Zutrittsrechts von Gewerkschaften in den Betrieb zur Durchführung von Werbemaßnahmen

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
04.11.2019
Aktenzeichen
8 Sa 460/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 52034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 17.04.2019 - AZ: 8 Ca 94/18

Fundstellen

  • EzA-SD 15/2020, 14
  • EzA-SD 15/2020, 16

Amtlicher Leitsatz

1. § 10 Satz 1 ArbGG enthält keine abschließende Regelung der Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren, sondern ergänzt für das Urteilsverfahren die allgemeine Bestimmung des § 50 ZPO. Da Gewerkschaften in der Regel als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sind, dient § 10 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG dazu, den Gewerkschaften über § 50 ZPO hinaus ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform die volle Parteifähigkeit zu verschaffen. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmervereinigung, die nicht tariffähig ist.

2. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zur Durchführung von Werbemaßnahmen im Betrieb zu gewähren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, die sich nach dem von der Koalition zur Entscheidung gestellten Antrags bestimmen.

Das darin zum Ausdruck kommende Zutrittsbegehren konkretisiert den personellen und organisatorischen Aufwand des Arbeitgebers und lässt den Schluss auf die damit einhergehenden Störungen betrieblicher Abläufe und des Betriebsfriedens sowie der darauf bezogenen Grundrechtsbeeinträchtigungen des Arbeitgebers zu.

Die Größe des Betriebes und die Personal- und Raumsituation können dabei von Bedeutung sein.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. April 2019 - 8 Ca 94/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin berechtigt ist, die Betriebe des Beklagten zu betreten und dort Informationstafeln zu unterhalten. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 90 - 94 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die aktive Parteifähigkeit sei anzunehmen, denn die Klägerin reklamiere Rechte als Gewerkschaft, jedenfalls als Arbeitnehmervereinigung, für sich. Damit sei ein Fall der Doppelrelevanz rechtlich bedeutsamer Umstände für die Zulässigkeit und die Begründetheit eines Antrags gegeben. Ebenfalls sei von einer ordnungsgemäßen Vertretung durch das Sekretariat, einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung und einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Prozessvertreters auszugehen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Dabei könne die Frage, ob noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Mitglieder der Klägerin bei dem Beklagten beschäftigt seien, dahinstehen. Dem Klagebegehren fehle die Anspruchsgrundlage. Zwar stehe der Klägerin das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG zu. Zu berücksichtigen seien aber Grundrechte des Beklagten wie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Der Zutritt zu den Filialen des Beklagten und die Anbringung von Informationstafeln schränke diese unangemessen ein. Die Klägerin sei zur Information über ihre Anliegen auf Mittel zu verweisen, die die Rechte des Beklagten weniger beeinträchtigten, wie etwa die Ansprache von Arbeitnehmern und die Verteilung von Informationsmaterial vor dem Betrieb oder dessen Zusendung auf elektronischem Weg.

Gegen dieses ihr am 21. März 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Dienstag nach Ostern, dem 23. April 2019, Berufung eingelegt, die sie innerhalb der verlängerten Frist am 18. Juni 2019 begründet hat.

Die Berufung führt aus: Das Arbeitsgericht habe formelles Recht, insbesondere die Vorschriften der §§ 139, 253 und 256 ZPO verletzt. Außerdem habe es die Bedeutung der in Art. 9 Abs. 3 GG iVm. Art. 19 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit unzutreffend gewichtet. Art. 9 Abs. 3 GG werde verletzt, wenn sich ein Gericht unter Verkennung der Tragweite der Koalitionsfreiheit auf die vom Grundgesetz nur im Kernbereich garantierte koalitionsmäßige Betätigung berufe und sich deshalb die innerbetriebliche Werbung für eine Gewerkschaft während der Arbeitszeit als unzulässig qualifiziere. Ausgleichender Maßstab sei das Prinzip der wechselseitigen Rücksichtnahme. Richtig müsse die Abwägung zwischen den Grundrechtseingriffen vorliegend zu Gunsten der Klägerin ausfallen. Das Recht, im Betrieb des Beklagten Werbemaßnahmen durchzuführen, stehe ihr zumindest auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG zu. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie tariffähig sei und innerhalb ihres Organisationsgebietes über eine ausreichende Durchsetzungskraft verfüge. Jeder Arbeitnehmervereinigung müsse ein entsprechendes Recht zustehen, auch wenn sie sich erst auf dem Weg zur Bildung einer Gewerkschaft befinde. Auch (noch) nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigungen seien in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG einbezogen. Das Gericht unterstelle ohne Tatsachengrundlage, dass das Anbringen einer relativ kleinen Informationstafel an einer Wand in dem Raum, in dem Blumen verkaufsfähig gemacht werden, den Betriebsablauf und -frieden störe. Hätte das Gericht auf diese Einschätzung hingewiesen, hätte die Klägerin geltend gemacht, dass der Betriebsablauf nicht gestört werde, weil sie zum einen die Informationstafeln nur alle sechs Monate aktualisieren möchte und zudem nicht unangemeldet erscheinen werde, sondern nur nach Anmeldung und Terminabsprache. Eine Informationstafel könne den Beklagten nicht in seiner wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigen, weil durch sie die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit weder angesprochen noch von der Arbeit abgehalten oder abgelenkt würden. Dass sich Arbeitnehmer untereinander zerstreiten, weil die Klägerin über ihre Ziele und Tätigkeiten informiere, sei fernliegend. Eine solche Störung lasse sich weder generell noch im Einzelfall feststellen. Die Anbringung der kleinen Informationstafel schränke die Verfügung des Beklagten über die freie Gestaltung der Räume auch nicht übermäßig ein; die Tafel werde an der Wand angebracht, nachdem der Beklagte diese gestaltet habe. Im Gegensatz dazu könne ohne Anbringung einer Tafel in den Filialen des Beklagten eine koalitionsmäßige Werbung und Information nicht sachgerecht erfolgen. Auf eine E-Mail-Werbung könne nicht verwiesen werden, weil der Beklagte die E-Mail-Adressen seiner Beschäftigten nicht ungefragt weitergeben dürfe. Das Ansprechen der Arbeitnehmer vor dem Betrieb sei ebenfalls keine gleich geeignete Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das mit der Informationstafel erreicht werden solle. Im Übrigen sei die Annahme des Gerichts, § 2 Abs. 2 BetrVG sei keine Anspruchsgrundlage, zwar richtig; verkannt werde aber, dass die Norm ein Zutrittsrecht zum Betrieb gewähre. Eine generelle Verneinung eines koalitionären Zutrittsrechts sei mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar. Darüber hinaus seien noch heute mehr als ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin des Beklagten Mitglied der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. April 2019, Geschäftsnummer 8 Ca 94/18,

den Beklagten zu verurteilen, das der Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar.2018 ausgesprochene Hausverbot für die Filialen des Beklagten

a. E.-Platz, A-Stadt,

b. R.platz, A-Stadt,

c. N.Promenade, A-Stadt und

d. L.Meile, A-Stadt

aufzuheben,

2. den Beklagte zu verurteilen, die Anbringung von jeweils einer Informationstafel mit den Maßen 75 x 58 cm (Breite x Höhe), hilfsweise mit den Maßen DIN A 3 (42 cm x 29,7 cm Breite x Höhe), äußerst hilfsweise mit dem Maßen DIN A 4 (21 x 29,7 cm Breite x Höhe) in den Filialen

a. E.-Platz,

b. R.-platz, A-Stadt,

c. N.Promenade, A-Stadt und

d. L.Meile, A-Stadt

auf Kosten und Veranlassung der Klägerin zu dulden, soweit diese an einer Wand in Räumen aufgehängt werden, in denen sich in der Regel nur Bedienstete des Beklagten aufhalten,

3. den Beklagten zu verurteilen, in zeitlichen Abständen von sechs Monaten, beginnend ab Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, an den Informationstafeln der Klägerin in den Filialen

a. E.Platz, A-Stadt,

b. R.-platz, A-Stadt,

c. N.Promenade, A-Stadt und

d. L.Meile, A-Stadt

das Anbringen von Werbe- und Informationsschriften, die der Selbstdarstellung der Klägerin einschließlich ihrer sozialpolitischen Zielvorstellungen, der Information über ihre Leistungen und über erreichte oder zu erreichende Arbeits- oder Wirtschaftsbedingungen sowie der Aufforderung zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der Klägerin dienen, durch einen Sekretär/eine Sekretärin der Klägerin oder einen von der Klägerin beauftragten Vertreter nach einer Ankündigung von acht Kalendertagen in jedem Einzelfall zu dulden,

4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung des Beklagten zur Duldung der Tätigkeit der Klägerin gemäß Ziffern 2. und 3. der Klageanträge dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 26. August 2019 (Bl. 117 - 121 d. A.), auf den Bezug genommen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG statthaft. Sie wurde gemäß § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht begründet. Damit ist sie zulässig.

II.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die beantragte Aufhebung des Hausverbotes und die Duldung des Zutritts in die Räumlichkeiten der Filialen des Beklagten zu Werbezwecken zurückgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

a)

Die Entscheidung zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für das Berufungsgericht bindend. Nach § 65 ArbGG darf in der Berufungsinstanz die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs grundsätzlich nicht mehr geprüft werden; diese wurde aber auch nicht gerügt.

b)

Die Klägerin ist parteifähig. Das Berufungsgericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug und macht sich jene Gründe nach eigener Prüfung ausdrücklich zu eigen (69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe des Beklagten dazu greifen nicht durch. Die Klägerin ist rechtsfähig entsprechend § 10 Satz 1 ArbGG und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig (vgl. für viele BAG vom 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - juris Rn. 22, 23; vom 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - juris Rn. 14; Dreher in Düwell/Lipke, ArbGG, 5. Aufl., § 10 Rn. 7 - 9 mwN).

aa)

§ 10 Satz 1 ArbGG enthält keine abschließende Regelung der Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren, sondern ergänzt für das Urteilsverfahren die allgemeine Bestimmung des § 50 ZPO. Da Gewerkschaften in der Regel als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sind, dient § 10 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG dazu, den Gewerkschaften über § 50 ZPO hinaus ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform die volle Parteifähigkeit zu verschaffen (vgl. GK-ArbGG/Schleusener Stand April 2019 § 10 Rn. 12). Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmervereinigung, die nicht tariffähig ist. Fehlt der Vereinigung die Tariffähigkeit, kann sich ihre Parteifähigkeit aus § 50 Abs. 2 ZPO ergeben (vgl. BAG vom 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - juris Rn. 22; GK-ArbGG/Schleusener Stand April 2019 § 10 Rn. 17; Dreher in Düwell/Lipke, ArbGG, 5. Aufl., § 10 Rn. 9).

bb)

So liegt der Fall hier. Bei einem Fall der Doppelrelevanz rechtlich bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags, wie es hier der Fall ist, ist es gerechtfertigt, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine rechtskraftfähige Sachentscheidung zu ermöglichen (BAG vom 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - juris Rn. 23). Die Klägerin begehrt Rechte einer Gewerkschaft, hilfsweise einer Arbeitnehmervereinigung nach Art. 9 GG. Die dafür rechtlich bedeutsamen Umstände sind doppelt relevant.

2.

Die Klage ist aber unbegründet. Dabei kann unterstellt werden, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch Arbeitnehmer des Beklagten Mitglieder der Klägerin waren.

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Klägerin um eine Gewerkschaft handelt oder ob ihr hierfür mangels hinreichender überbetrieblicher Organisation und Durchsetzungsfähigkeit die Tariffähigkeit fehlt (vgl. BAG vom 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - juris Rn. 25 - 35; vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - juris Rn. 67; vom 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 - juris Rn. 20; vom 7. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - juris Rn. 35). Denn auch als Arbeitnehmervereinigung, die mangels Tariffähigkeit noch nicht die Anforderungen einer Gewerkschaft erfüllt, verteidigt die Klägerin eine Rechtsstellung, die den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG genießt (vgl. ErfK/Linsenmaier, 19. Aufl. 2019, Art. 9 GG Rn. 25; BVerfG 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 - juris Rn. 22). Danach besteht ein betriebliches Zutrittsrecht zu Zwecken der Mitgliederwerbung nicht erst dann, wenn die Arbeitnehmervereinigung tariffähig ist, sondern auch schon in einem Stadium, in dem diese die erforderliche Durchsetzungskraft erst anstrebt (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2010 - 19 SaGa 2480/09 - juris Rn. 21). Zumindest letzteres ist vorliegend der Fall. Ziel der Klägerin ist die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der bei ihr organisierten Arbeitnehmer (vgl. II. Ziffer 1. der Satzung). Sie hat es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gesetzt, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für alle Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, in denen sie Mitglieder hat und soweit für diese keine branchenspezifischen "FAU-Syndikate" bestehen, im Stadtgebiet und der Region A-Stadt die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sowie die kulturellen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern. Sie ist unabhängig von allen politischen, religiösen und anderen weltanschaulichen Organisationen und Gruppierungen und lehnt jede Instrumentalisierung der Gewerkschaft in deren Sinne ab (vgl. II. Ziffer 4. der Satzung). Auch strebt sie den Status einer Gewerkschaft im Sinne des Tarifvertragsgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes an. Sie ist nach ihrer Satzung eine Vereinigung, die der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der bei ihr organisierten Arbeitnehmer auch Beamter, Auszubildender, Rentner, Erwerbsloser oder selbständig Arbeitender verpflichtet ist. Da sie im Übrigen frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert ist, erfüllt sie grundsätzlich alle notwendigen an eine Koalition zu stellenden Anforderungen.

b)

Gleichwohl bestehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegend nicht.

aa)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gehört zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung auch deren Mitgliederwerbung in den Betrieben sogar durch betriebsfremde Beauftragte (BVerfG vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - juris Rn. 19; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - juris Rn. 38). Denn Art. 9 Abs. 3 GG verbürgt als Doppelgrundrecht zum einen für jedermann und alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Das Grundrecht schützt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder ihr fernzubleiben, sondern auch die Koalition in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, soweit dies der Wahrnehmung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient (BVerfG vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - juris Rn. 56). Zu dieser verfassungsrechtlich geschützten Betätigung gehört auch die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl der Bestand und die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition abhängen (BVerfG vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - aaO; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - juris Rn. 38). Auch der Fortbestand der Koalition wird durch die Werbung neuer Mitglieder gesichert. Von ihrer Zahl hängt die Verhandlungsstärke ab (BVerfG vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - aaO; BAG vom 22. Juni 2010 - 1 AZR 279/09 - aaO; vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO). Wie die Koalition das Ziel der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgt, lässt Art. 9 Abs. 3 GG offen. Deswegen ist es zunächst der Gewerkschaft bzw. der Arbeitnehmervereinigung selbst überlassen, über Anlass, Inhalt, Ort und konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder zu entscheiden. Gerade der Betrieb bietet hierbei die Möglichkeit, auf das Anliegen der Arbeitnehmervereinigung hinzuweisen, um neue Mitglieder zu werben. Deshalb muss von der Arbeitnehmervereinigung auch im Betrieb Mitgliederwerbung betrieben werden dürfen (vgl. BAG vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - aaO; LAG Hamm vom 16. Dezember 2014 - 12 Sa 1020/14 - juris Rn. 36).

bb)

Bei dem Anspruch nach Art. 9 Abs. 3 GG ist allerdings zu berücksichtigen, dass zur Durchführung von Werbemaßnahmen im Betrieb die Mitwirkung des Betriebsinhabers erforderlich ist. Die Arbeitnehmervereinigung kann im Betrieb durch betriebsfremde Beauftragte nur tätig werden, wenn der Arbeitgeber diesen den Zutritt gestattet und ihre Tätigkeit duldet. Damit kollidiert eine derartige Mitgliederwerbung mit ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Arbeitgebers und Betriebsinhabers, ua. dessen durch Art. 13, 14 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht sowie seiner jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und Betriebsfriedens berührt wird (BAG vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04; vom 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09).

cc)

Ein solcher Konflikt widerstreitender Grundrechte bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Der Gesetzgeber ist dazu berufen, Rechtsinstitute oder Normenkomplexe zu schaffen, die zur effektiven Nutzung grundrechtlich geschützter Freiheiten notwendig sind. Da er hiervon bislang abgesehen hat, ist die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BAG vom 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - juris Rn. 32 f.). Diese bestimmen sich nach dem von der Koalition zur Entscheidung gestellten Antrag. Das darin zum Ausdruck kommende Zutrittsbegehren konkretisiert den personellen und organisatorischen Aufwand des Arbeitgebers und lässt den Schluss auf die damit einhergehenden Störungen betrieblicher Abläufe und des Betriebsfriedens sowie der darauf bezogenen Grundrechtsbeeinträchtigungen des Arbeitgebers zu.

dd)

Nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bestehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche vorliegend nicht.

(1)

Bei den vier von dem Beklagten geführten Blumenläden handelt es sich jeweils um sehr kleine Betriebe mit zusammen lediglich zwölf Arbeitnehmern, unter denen sich zudem Halbtagskräfte befinden. Die Klägerin trägt selbst vor, die Filialen seien "recht klein" und verfügten nicht über einen Personal- oder Pausenraum; vielmehr sind sie in zwei Räume aufgeteilt, in denen jeweils gearbeitet wird. Zutreffend weist sie ferner darauf hin, dass gewerkschaftliche Informationen nicht in dem von Kunden frequentierten Verkaufsraum bekannt gemacht werden können und daher nur der jeweils rückwärtige Raum verbleibt, in dem sich Arbeitnehmer, jedoch keine Kunden aufhalten.

(2)

Es ist dem Beklagten indes nicht zuzumuten, dort das Anbringen und Unterhalten einer Informationstafel zu dulden. Es handelt sich weder um einen Durchgangsbereich noch um einen Sozialraum, sondern um eine Arbeitsstätte, die der Anlieferung von Blumen und anderen Pflanzen sowie deren Vorbereitung, Verpackung und Zurichtung für den Verkauf dient, so dass, wie die Klägerin selbst vorträgt, alle Ablageflächen typischerweise nass und schmutzig sind. Müsste der Beklagte dort die Anbringung einer Informationstafel dulden, so hätte er auch dafür zu sorgen, dass die dort angebrachten Aushänge trocken und sauber blieben und außerdem nicht durch Regale, Ware oder andere Gegenstände verdeckt würden. Dies kann ihm angesichts der geringen Größe und der Zweckbestimmmung dieser Räume jedoch nicht abverlangt werden.

(3)

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin andere Mittel zur Verfügung stehen, um die Arbeitnehmer zu erreichen. Zwar gehört hierzu nicht ohne weiteres das Versenden von E-Mails, weil der Beklagte weder berechtigt noch verpflichtet ist, personenbezogene Arbeitnehmerdaten an die Klägerin weiterzugeben. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Klägerin im Betrieb bereits durch Mitglieder vertreten ist und schon auf diese Weise die Möglichkeit hat, weitere Arbeitnehmer für sich zu interessieren. Ferner bleibt es ihr unbenommen, vor den Ladengeschäften Informationsmaterial oder Gespräche anzubieten. Dass es Arbeitnehmer geben mag, die davon keinen Gebrauch machen möchten, liegt nicht in der Sphäre des Beklagten. Auch der Umstand, dass nicht alle Arbeitnehmer zugleich in den Filialen anzutreffen sind, stellt keine zu hohe Hürde dar; es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sein soll, zu verschiedenen Tageszeiten Beauftragte zu entsenden, um ihre satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen.

(4)

Aus den soeben genannten Gründen ist es dem Beklagten auch nicht zuzumuten, das Betreten seiner Betriebe durch Beauftragte der Klägerin zu dulden. Auch insoweit fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass es sich erstens um sehr kleine Betriebe handelt, in denen zudem kein Aufenthalts- oder Pausenraum zur Verfügung steht, sondern in denen alle Räumlichkeiten unmittelbar der Arbeit dienen, sei es dem Verkauf, sei es dem Zurichten und Fertigstellen der Waren. Hinzu kommt, dass in den kleinen Betrieben nicht zu verhindern wäre, dass Kunden die Gespräche zwischen den Beauftragten der Klägerin und den Arbeitnehmern des Beklagten mithören. Dies jedoch wäre dem Beklagten nicht zumutbar, weil darunter die Verkaufsatmosphäre und damit der wirtschaftliche Erfolg des Beklagten leiden könnte. Im Übrigen gilt auch insofern, dass es der Klägerin durchaus zumutbar wäre, die Arbeitnehmer des Beklagten im vor den Betrieben liegenden Außenbereich auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Ob die Arbeitnehmer diesem Anliegen Beachtung schenken möchten, liegt in ihrer freien Entscheidung; angesichts der besonderen betrieblichen Verhältnisse ist der Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, der Klägerin eine Situation zu bieten, in der seine Arbeitnehmer dem Ansprechen durch Beauftragte der Klägerin schwerer ausweichen können als vor dem Eingang.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revisionszulassung ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.