Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.10.2019, Az.: 8 Sa 989/18 E

Grenzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes; Darlegungslast im Eingruppierungsprozess

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
14.10.2019
Aktenzeichen
8 Sa 989/18 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 40604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 17.12.2020 - AZ: 6 AZR 639/19

Fundstellen

  • AuA 2019, 711
  • ZTR 2020, 91-93
  • öAT 2020, 19

Amtlicher Leitsatz

Zur Darlegung des Tatbestandsmerkmals "einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit" genügt es nicht, zu erklären, man übe eine Lehrtätigkeit aus, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspreche. Es fehlt an der Darstellung der fachlichen Inhalte der ausgeübten Lehrtätigkeit, ohne die dem Gericht die eingruppierungsrechtliche Bewertung eines auf Tatsachen gestützten Sachverhaltes nicht möglich ist.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 20. November 2018 - 3 Ca 227/18 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin absolvierte ein Hochschulstudium im Fachbereich Kultur- und Geowissenschaften mit den Hauptfächern Kunst und Kunstpädagogik sowie Textiles Gestalten. Sie schloss ihr Magisterstudium im Jahre 1993 mit der der Gesamtnote "sehr gut" ab. Seit dem 1. April 1993 ist sie an der Universität B-Stadt als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften beschäftigt und wird im Fach Textiles Gestalten eingesetzt. Sie erhält Vergütung aus Entgeltgruppe 11 TV-L. Ihre Tätigkeit umfasst Seminare und Übungen, die Abnahme der in ihrem Bereich erforderlichen Prüfungen sowie fachorganisatorische Aufgaben wie etwa die Mitbetreuung der Werkstätten und Maschinen. Das Fach Textiles Gestalten kann an der Universität B-Stadt für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen studiert werden. Inhaltlich vermittelt die Klägerin in den Lehrveranstaltungen vorwiegend praktische Tätigkeiten und Kenntnisse. Im Sommersemester 2018 betreute sie folgende Veranstaltungen:

- Textiltechnische und gestalterische Prozesse: LGM Teil II [(Kurs A) 2502; (Kurs B) 2503];

- PMP Kolloquium (2520 C, ab 5. Semester);

- Tex-Stil-Labor: Konzeption einer Schülerfirma (2521 S, ab 3. Semester);

- praktisch-methodisches Projekt mit Prüfung (B) (2524 S, ab 4./5. Semester);

- praktisch-methodisches Projekt mit Prüfung (A) (2532 S, ab 4./5. Semester).

Mit Schreiben vom 5. Juli 2012, 14. Dezember 2013 und 11. Dezember 2017 beantragte sie vergeblich die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L.

Die Klägerin hat gemeint, maßgebend für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L sei es, an einer Universität tätig zu sein und dort einer dem eigenen Studium inhaltlich entsprechenden Lehrtätigkeit nachzugehen; diese Voraussetzungen erfülle sie. Nicht erforderlich sei es, dass die Lehrtätigkeit als solche wissenschaftlich sei. Allerdings sei auch dies der Fall, denn zur wissenschaftlichen Dienstleistung gehöre auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, sie mit Wirkung ab 1. Januar 2015 in Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren und die Differenz zur bisher gezahlten Vergütung zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe höhere Vergütung nicht zu, denn die Lehrtätigkeit entspreche dem fachlichen Inhalt nach nicht dem abgeschlossenen Studium. Sie übe lediglich eine Lehrtätigkeit im textilpraktischen Bereich aus, für die wissenschaftliche Erkenntnisse nicht erforderlich seien; vielmehr genüge ein Bachelor-Abschluss. Sie halte Lehrveranstaltungen in einem nichtwissenschaftlichen Studiengang ab; inhaltlich vermittle sie vorwiegend praktische Tätigkeiten und Kenntnisse, bei denen ein Wissenschaftsbezug nicht erkennbar sei. Wissenschaftlich sei eine Lehrtätigkeit nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe. Selbst wenn die Klägerin überwiegend Lehrtätigkeiten ausübe, seien diese unterrichtend und ohne Wissenschaftsbezug, so dass Entgeltgruppe 11 TV-L zutreffend sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin übe nicht eine nach Ziff. 3.2 des Runderlasses des MWK vom 9. März 2011 - Z.2.1-03 220/50 (1) - zuletzt geändert durch Erlass vom 1. September 2016 (im Folgenden: RdErl.) dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit in einem Fachbereich aus, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspreche. Die Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck ergebe, dass die Voraussetzungen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L höher seien als diejenigen der Entgeltgruppe 11 TV-L. Nur so lasse sich die höhere Vergütung rechtfertigen. Es könne dahinstehen, ob es eines Wissenschaftsbezuges bedürfe, denn die Klägerin habe bereits keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zuließen, sie erfülle die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe unter Einschluss der vorgesehenen Qualifizierungen. Die bloße Behauptung, einer der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit nachzugehen, genüge ebenso wenig wie die Aufzählung der im Sommersemester 2018 betreuten Lehrveranstaltungen. Unklar bleibe, inwieweit damit eine dem fachlichen Inhalt des Studiums entsprechende Lehrtätigkeit ausgeübt werde. Das gelte insbesondere, weil die Klägerin weitestgehend praktische Kenntnisse vermittele. Selbst bei wörtlicher Auslegung von Ziff. 3.2 RdErl. begründe die Klägerin nicht, inwieweit die im Studium erworbenen Kenntnisse im Rahmen der Lehrtätigkeit vermittelt würden. Der pauschale Vergleich zwischen dem Fachgebiet, in dem die Klägerin ihre Kenntnisse erworben habe, und demjenigen der Lehrtätigkeit genüge zur Darlegung nicht.

Gegen dieses ihr am 7. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Dezember 2018 Berufung eingelegt, die sie am 7. Februar 2019 begründet hat.

Die Klägerin verbleibt bei der Auffassung, die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit sei zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L nicht erforderlich. Ausweislich des RdErl. sei es ausreichend, dass die Lehrkraft eine Lehrtätigkeit in einem Fachbereich ausübe, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspreche. Da sie Lehrveranstaltungen in dem Fachbereich erteile, in dem sie selbst studiert und ihre Magisterprüfung abgelegt habe, sei der erforderliche fachlich-inhaltliche Bezug zwischen Studium und Lehre gegeben. Übe sie ihre Lehrtätigkeit im Fach Textiles Gestalten aus, entspreche dies exakt dem von ihr selbst absolvierten Hochschulstudium. Welche konkreten Kenntnisse sie in den Lehrveranstaltungen vermittele, sei ebenso unerheblich wie die Frage, ob sie diese selbst in ihrem Studium erworben habe. Darüber hinaus werde aber auch das Merkmal der Wissenschaftlichkeit erfüllt. Dies bestätige ein Flyer zum Fach Textiles Gestalten, in dem die Universität mitteile:

"Das Lehrangebot basiert auf einem wissenschaftlichen und gestalterischen Konzept, das an die Alltagskultur und Lebenswelt anknüpft und die kreative Auseinandersetzung mit der materiellen Kultur zum Inhalt hat. Das Lehrangebot liegt im Spannungsfeld von individuellen Erfahrungen mit Textilien und Kleidung einerseits und wissenschaftlichen Analysen sowie ästhetisch-praktischer Gestaltung andererseits. Wesentlich ... ist die Integration von Fachwissenschaft, Gestaltung und Fachdidaktik ..."

Die Lehrveranstaltungen "Textiltechnische und gestalterische Prozesse", die mit einem Prüfungsgespräch abschlössen, welches zum Labor-, Geräte- und Maschinenschein führe, habe bis 2010 eine Lehrbeauftragte "auf der Basis eines Professorenhonorars" durchgeführt. Zum Wintersemester 2017/18 habe die Klägerin das Seminar "Praktisch-methodisches Projekt" einschließlich Abnahme der Prüfungen übernommen, das zuvor von einer akademischen Oberrätin (Besoldungsstufe A 14) erteilt worden sei. Ohne wissenschaftlichen Anspruch sei das gesetzlich vorgegebene Lernziel, ein wissenschaftlicher Abschluss, nicht zu erreichen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 20. November 2018 - 3 Ca 227/18 E - das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2015 in Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren und die Differenz zur bisher gezahlten Vergütung zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 10. April 2019 (Bl. 79 bis 81 d.A.) und des Schriftsatzes vom 26. August 2019 (117 bis 118 d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird; zu den weiteren Ausführungen der Parteien zur Sach- und Rechtslage im zweiten Rechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO,

§ 66 Abs. 1 und 2 ArbGG).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Vergütung aus Entgeltgruppe 13 TV-L.

1.

Die Eingruppierung von Lehrkräften für besondere Aufgaben, wie sie die Klägerin erbringt, richtet sich nach dem Runderlass des MWK vom 9. März 2011 - Z.2.1-03 220/50 (1) - zuletzt geändert durch Erlass vom 1. September 2016 (im Folgenden: RdErl.). Die Eingruppierungsvorschriften lauten, soweit vorliegend von Belang:

"3. Eingruppierung

3.1 Es sind einzugruppieren

3.1.1 in Entgeltgruppe 9:

....

3.1.2 in Entgeltgruppe 10:

....

3.1.3 in Entgeltgruppe 11:

a) an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:

- Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium nach einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit.

- ...

3.1.4 in Entgeltgruppe 13:

an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:

- Lehrkräfte für besondere Aufgaben - mit Ausnahme von Lektorinnen und Lektoren - mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Entgeltordnung des TV-L) und einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit.

...

3.2 Eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit ist eine Lehrtätigkeit in einem Fachbereich, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspricht ...".

2.

Danach ist die Klägerin nicht in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.

a)

Zwar hat sie einen Magisterabschluss erworben und erfüllt damit die erste Voraussetzung der Ziffer 3.1.4 Abs. 1 RdErl.: Gemäß Protokollerklärung Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 der Entgeltordnung des TV-L liegt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Nach Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 setzt dies voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben ist.

b)

Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, darüber hinaus auch die objektive Anforderung der Entgeltgruppe 13 nach Ziffer 3.1.4 Abs. 1 RdErl. zu erfüllen. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass der Tarifvertrag für die dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit keinen wissenschaftlichen Bezug verlangt.

aa)

Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nämlich bereits nicht entnehmen, dass ihre Tätigkeit eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit darstellt. Die Erklärung, eine Lehrtätigkeit in einem Fachbereich auszuüben, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspreche, genügt hierfür nicht. Mit ihr wird im Ergebnis nur der Wortlaut des Runderlasses wiederholt. Die fachlichen Inhalte der ausgeübten Lehrtätigkeit werden hingegen nicht dargestellt.

bb)

Entsprechendes gilt für den Vortrag, da sie Lehrveranstaltungen in dem Fachbereich erteile, in dem sie selbst studiert und ihre Magisterprüfung abgelegt habe, sei der erforderliche fachlich-inhaltliche Bezug zwischen Studium und Lehre gegeben; sie habe ihre Hochschulausbildung im Fachgebiet "Textiles Gestalten" absolviert und übe ihre jetzige Lehrtätigkeit in diesem Bereich aus.

(1)

Die Klägerin trägt dazu vor, wenn sie Lehrtätigkeiten im Fach Textiles Gestalten ausübe, so entspreche dies exakt dem von ihr selbst absolvierten Hochschulstudium; welche konkreten Kenntnisse sie in den Lehrveranstaltungen vermittle, sei ebenso unerheblich wie die Frage, ob sie diese selbst in ihrem Studium erworben habe.

(2)

Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Es ermöglicht nicht die eingruppierungsrechtliche Bewertung eines von der darlegungspflichtigen Klägerin auf Tatsachen gestützten Sachverhaltes, sondern erschöpft sich in der Wertung selbst. Dem Vortrag ist schon nicht zu entnehmen, dass und weshalb die ausgeübte Lehrtätigkeit einem Studium mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entspreche. Dies wird nur pauschal in den Raum gestellt, ohne Tatsachen dafür zu benennen.

Das beklagte Land hat jedoch bestritten, dass eine dem Studium mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit vorliege, und behauptet, die Klägerin übe lediglich eine Lehrtätigkeit im textilpraktischen Bereich aus; die durchgeführte Lehre könne mit einem Bachelor-Abschluss erteilt werden, ohne dass wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich seien.

Die darlegungspflichtige Klägerin hätte daraufhin darlegen müssen, für die Ausübung ihrer Lehrtätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten zu benötigen, die über den Bachelor-Abschluss hinausgehen. Sie hätte etwa die Inhalte ihres Studiums darstellen und diese mit den - im Einzelnen vorzutragenden - Lehrinhalten abgleichen können. Möglich wäre es auch gewesen, Master- und Bachelorabschluss gegenüberzustellen und die höheren Anforderungen an die Ausbildung mit Masterprüfung zu beschreiben oder die Inhalte ihrer derzeitigen Lehrtätigkeit genauer darzulegen. Die bloße Benennung der Lehrveranstaltungen ("Textiltechnische und gestalterische Prozesse", "PMP Kolloquium", "Tex-Stil-Labor: Konzeption einer Schülerfirma", "praktisch-methodisches Projekt mit Prüfung", "praktisch-methodisches Projekt mit Prüfung") kann Vorbringen zu den Lehrinhalten nicht ersetzen. Auch der Vortrag, die Klägerin habe ihre Hochschulausbildung im Fachgebiet "Textiles Gestalten" absolviert und übe ihre jetzige Lehrtätigkeit in diesem Bereich aus, genügt in dieser Allgemeinheit nicht. Die Klägerin bewertet, ohne Tatsachen für ihre Annahme zu benennen.

c)

Aus dem Inhalt der Flyer ergibt sich nichts anderes. Dass ein Lehrangebot auf einem wissenschaftlichen und gestalterischen Konzept beruht, lässt nicht zwingend den Schluss zu, alle mit dem Fachbereich zusammenhängenden Lehrtätigkeiten seien wissenschaftlich. Abgesehen davon wurde unterstellt, die dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit verlange keinen wissenschaftlichen Bezug.

d)

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass die Lehrveranstaltungen "Textiltechnische und gestalterische Prozesse" bis 2010 von einer Lehrbeauftragten "auf der Basis eines Professorenhonorars" (was immer dies bedeuten mag) und bis zum Sommersemester 2017 das Seminar "Praktisch-methodisches Projekt" von einer akademischen Oberrätin erteilt worden seien. Es handelt sich um verschiedene Ordnungs- und Regelungsbereiche. Die Klägerin ist Angestellte, die akademische Oberrätin ist Beamtin. Auch eine Professorin, sei sie vorliegend Beamtin oder Honorarprofessorin, ist keine Arbeitnehmerin.

aa)

Im öffentlichen Dienst kann hinsichtlich der Vergütung unbedenklich zwischen Beamten und Arbeitnehmern unterschieden werden, da Arbeits- und Beamtenverhältnisse nicht miteinander zu vergleichen sind (BAG vom 15. Februar 1971 - 4 AZR 147/70 - juris Rn. 63; vom 17. Dezember 1992 - 10 AZR 306/91 - juris Rn. 31; vom 17. Juni 1993 - 6 AZR 620/92 - juris Rn. 29; vom 3. April 2003 - 6 AZR 633/01 - juris Rn. 11). Zum Beispiel können als Arbeitnehmer beschäftigte beurlaubte Beamte in einem Sozialplan von Abfindungen ausgeschlossen werden, wenn dieser ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll (BAG vom 8. Dezember 2015 - 1 AZR 779/14 - juris Rn. 13). Selbst Dienstordnungsangestellte sind mit Tarifangestellten von vornherein nicht vergleichbar (BAG vom 29. September 2004 - 10 AZR 88/04 - juris Rn. 39).

bb)

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet einem Arbeitgeber zwar sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG vom 3. April 2003 - 6 AZR 633/01 - juris Rn. 11; vom 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - juris Rn. 26 ff.). Er enthält jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen gleich zu regeln (BAG vom 3. Dezember 1997 - 10 AZR 563/96 - juris Rn. 21, 22). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet er deshalb im Verhältnis von Angestellten zu Beamten keine Anwendung, da für die Regelung ihrer jeweiligen Rechtsverhältnisse unterschiedliche Träger zuständig sind und sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn stehen (vgl. BAG vom 17. Juni 1993 - 6 AZR 620/92 - juris Rn. 29). Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht verpflichtet, einen Angestellten, der die gleiche Tätigkeit wie ein Beamter ausübt, auch in gleicher Weise wie diesen zu vergüten (BAG vom 20. März 2002 - 4 AZR 90/01 - juris Rn. 56; vom 17. Dezember 1992 - 10 AZR 306/91 - juris Rn. 31).

e)

Der Vortrag, die Seminare hätten stets wissenschaftlichen Anspruch, weil andernfalls das gesetzlich vorgegebene Lernziel nicht zu erreichen sei und das Studium zu einem wissenschaftlichen Abschluss führe, stellt erneut nur eine Auffassung dar, ohne dass Tatsachen dafür benannt würden. Er führt damit nicht zur Schlüssigkeit.

3.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgericht Bezug genommen werden (§ 69 ArbGG), denen sich das Landesarbeitsgericht nach eigener Prüfung anschließt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG.

IV.

Die Revisionszulassung folgt aus § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.