Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.10.2019, Az.: 11 Sa 367/19

Angemessener Nachtzuschlag für Nachtarbeit eines Zeitungszustellers in Höhe von 20 %

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
08.10.2019
Aktenzeichen
11 Sa 367/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 52370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 05.03.2019 - AZ: 5 Ca 286/18

Amtlicher Leitsatz

Ein Zeitungszusteller, auf dessen Arbeitsverhältnis hin Tarifvertrag Anwendung findet und der keine Dauernachtarbeit ausübt, hat einen Anspruch auf einen gesetzlichen Nachtzuschlag gem. § 6 Abs. 5 ArbZG in Höhe von 20 %.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg - 5 Ca 286/18 - vom 05.03.2019 teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie folgende Bruttobeträge übersteigt:

Zu Ziff. 1. 28,93 €

Zu Ziff. 2.100,42 €

Zu Ziff. 3. 92,65 €

Zu Ziff. 4. 90,35 €

Zu Ziff. 5. 93,96 €

Zu Ziff. 6. 90,15 €

Zu Ziff. 7.100,31 €.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin1/2, die Beklagte 1/2.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen, für die Klägerin nur bezüglich der Bemessung der Höhe des Nachtzuschlages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden gesetzlichen Nachtzuschlages.

Die Beklagte erbringt in einem großen Gebiet N.-W.-Niedersachsens die Zustellung der N.-W.-Zeitung und anderer Zeitungen der N.-W.-M.-Gruppe. Ferner erbringt sie Zustellleistungen der C.-Post. Im Termin zur Berufungsverhandlung hat die Beklagte die Zahl der insgesamt beschäftigten Zusteller mit deutlich über 1.000 angegeben. Tarifliche Regelungen über die Arbeitsbedingungen und Vergütung der Zusteller bestehen nicht.

Die Klägerin ist seit dem 01.07.2010 als Zustellerin für die Beklagte tätig. Es gelten die Vertragsbedingungen vom 05.12.2014 (Bl. 5 bis 9 d.A.). Darin ist auszugsweise geregelt:

§ 1 Aufgaben und Arbeitszeit

...

Die Parteien vereinbaren eine tägliche Arbeitszeit gemäß Zustellvereinbarung in der Anlage dieses Arbeitsvertrages ...

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die tatsächliche Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren ... und auf Anforderung dem Arbeitgeber auszuhändigen.

§ 3 Vergütung, Freiwilligkeitsvorbehalt, Pauschalsteuer, Informationsverpflichtung des Arbeitnehmers

3.1

Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung im Rahmen der betrieblichen Vergütungsordnung:

- Für Zeitungszustellung (Tageszeitungen, Wochenzeitungen, andere periodische Zeitungen oder Zeitschriften) 8,50 EUR / Stunde (7,73 EUR brutto zuzüglichen gesetzlichen Nachtzuschlag in Höhe von 10 %). Ein gesetzlicher Anspruch auf Nachtzuschlag beginnt erst ab 2 Stunden Nachtarbeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. Der Nachtzuschlag wird darüber hinaus auch für kürzere Tätigkeiten in diesem Zeitfenster gewährt.

- Für die gleichzeitige Zustellung von Tageszeitungen und Briefen 8,50 EUR / Stunde zuzüglich gesetzlichem Nachtzuschlag in Höhe von 10 % ...

§ 11 Ausschlussfristen

Ansprüche des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragsteil schriftlich geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Die Klägerin macht die Zahlung weiterer Nachtzuschläge für ihre Tätigkeit in den Monaten Juli 2018 bis Januar 2019 geltend. Sie hat seitens der Beklagten laufende monatliche Abrechnungen erhalten (Bl. 49 bis 57 d. A.). In den Abrechnungen ist jeweils "Stundenlohn Zeitungszustellung" sowie ein dazugehöriger Nachtzuschlag ausgewiesen sowie "Briefzustellung" und ein dazugehöriger Nachzuschlag. Die Klägerin stützt sich zur Klagebegründung ausschließlich auf die vorgelegten Entgeltabrechnungen und macht geltend, der von der Beklagten selbst ausgewiesene Nachzuschlag sei insoweit mit 30 % anstatt der gewährten 10 % zu gewähren. Weitere Einzelheiten über die jeweiligen konkreten Arbeitszeiten an einzelnen Arbeitstagen hat sie nicht vorgetragen. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat sie sich darauf berufen, dass zumindest die Zeitungszustellung durchweg in der Zeit vor 06:00 Uhr morgens stattfindet.

Daneben hat die Klägerin erstinstanzlich noch einen Teilbetrag wegen Annahmeverzuges geltend gemacht, der in der Berufung jedoch nicht mehr angefallen ist.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 05.03.2019 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2018 65,64 EUR brutto, für August 2018 241,14 EUR brutto, für September 2018 209,16 EUR brutto, für Oktober 2018 224,76 EUR brutto, für November 2018 244,20 EUR brutto, für Dezember 2018 224,96 EUR brutto und für Januar 2019 251,68 EUR brutto jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von Differenzbeträgen in der tenorierten Höhe aus § 611 a Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Kammer halte einen Nachtzuschlag von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin für angemessen. Sie schließe sich dabei der Begründung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil 5 AZR 25/17 vom 25.04.2018 an. Es sei unstreitig, dass die Klägerin Nachtarbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 5 ArbZG sei. Die Parteien hätten in § 3.1 des Arbeitsvertrages Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, einen Ausgleich der Nachtarbeit durch Zahlung von Geld zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein Zuschlag von 25 % auf das Bruttoarbeitsentgelt als regelmäßig angemessener Ausgleich für Nachtarbeit anzusehen. Ein geringerer Zuschlag könne nur ausreichend sein, wenn die Belastung durch die geleistete Nachtarbeit im Vergleich zum üblichen geringer sei, zum Beispiel, weil in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft falle oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handele. Die Höhe des Zuschlages könne sich aber auch erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen oder quantitativen Aspekten die normalerweise mit Nachtarbeit verbundene Belastung übersteige. Dies sei regelmäßig bei sogenannter Dauernachtarbeit der Fall. Danach habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlages in Höhe von 30 %, da sie dauernd Nachtarbeit leiste. Umstände, die trotz Dauernachtarbeit einen geringeren Zuschlag rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Klägerin leiste in ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin Vollarbeit. Zeiten minderer Beanspruchung fielen nicht an. § 6 Abs. 5 ArbZG knüpfe auch nicht an die Schwere der Tätigkeit als solcher, sondern an die besonderen Belastungen durch (Voll-)Arbeit in der Nachtzeit an. Dabei sei hier auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit dadurch erschwert werde, dass sie dauerhaft im Freien, zumindest teilweise im Dunkeln und bei Schnee und Glätte regelmäßig auf noch nicht geräumten Wegen bzw. Grundstücken erbracht werde. Hinzukomme, dass die Arbeit unter Zeitdruck, nämlich zwischen der Anlieferung der gedruckten Zeitungen und der von den Kunden erwarteten frühmorgendlichen Zustellung bis 06:00 Uhr zu erfolgen habe. Ohne Belang sei, dass die Klägerin nicht die gesamte Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr arbeite. Es verbiete sich eine "Staffelung" der Höhe des Zuschlags nach dem Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden. Auch die Annahme, die Zustelltätigkeit der Klägerin sei zwingend in der Nachtzeit erforderlich, so dass eine Einschränkung der Nachtarbeit durch deren Verteuerung nicht erreichbar sei, rechtfertige vorliegend kein anderes Ergebnis. Dies komme nur in Betracht, wenn - wie etwa im Rettungswesen - überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erforderten. Auch eine von der Beklagten vorgetragenen Betroffenheit im Grundrecht auf Pressefreiheit ändere an dieser Bewertung nichts. Um überragende Gründe des Allgemeinwohls handele es sich dabei nicht. Der Gesetzgeber habe die besondere Situation von Zeitungszustellern und deren Arbeitgebern bei der Einführung des Mindestlohns ausreichend im Blick gehabt, wie sich aus den bis 31.12.2017 geltenden Übergangsregelungen ergebe.

Der Anspruch sei auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Die Klägerin habe diese ausreichend durch Bezugnahme auf die von der Beklagten erstellten Abrechnungen dargelegt.

Gegen dieses ihr am 28.03.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.04.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist fristgemäß am 27.06.2019 begründet.

Das Arbeitsgericht habe den Begriff der Angemessenheit im Hinblick auf einen 30%igen Nachtzuschlag verkannt. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehe das erstinstanzliche Gericht fälschlicherweise davon aus, dass nicht nur kein geringerer als der regelmäßige Zuschlag von 25 % zu zahlen sei, sondern sogar noch ein höherer Zuschlag. Die vom erstinstanzlichen Gericht angesprochene Intention des Gesetzgebers, Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Wege einzuschränken, könne im vorliegen Fall nicht greifen. Dies habe das erstinstanzliche Gericht bei seiner Bewertung übersehen. Zudem unterlasse das Gericht es in diesem Zusammenhang, die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seine Erwägungen einzubeziehen.

Schließlich habe das erstinstanzliche Gericht auch verkannt, dass im Fall der Zeitungszustellung die Belastung geringer sei, als diejenige anderer Beschäftigter, die Nachtarbeit leisteten. Das Arbeitsgericht habe, ohne sich mit dieser Frage auseinander zu setzen und ohne weitere Begründung pauschal angenommen, dass bei der Klägerin Zeiten minderer Beanspruchung oder "Phasen der Entspannung" nicht anfallen würden. Diese Sichtweise sei nach Auffassung der Beklagten falsch. Während Arbeitnehmer, die in einem Produktionsprozess eingebunden sind, diesen ständig zu überwachen, zu begleiten und entsprechende Tätigkeiten einzubringen hätten, handele es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine eher leichte Tätigkeit, da zwischen den typischen Tätigkeitsmerkmalen des Zustellens in Form des Einsteckens der Zeitung in den Briefkasten jedenfalls nicht unerhebliche Zeiten lägen, auf den lediglich der Weg zwischen zwei Orten zu überbrücken sei. Da dies in der Regel überwiegend zu Fuß, zeitweise auch mit dem Fahrrad oder gegebenenfalls mit dem Auto erfolge, sei insoweit von einer eher leichten Tätigkeit wie bei einem Bereitschaftsdienst, auszugehen.

Weshalb das Arbeitsgericht die Tätigkeit der Klägerin als erschwert ansehe, weil diese Tätigkeit dauerhaft im Freien, zumindest teilweise im Dunkeln und bei Schnee und Glätte auszuüben sei, begründe das erstinstanzliche Gericht nicht. Eine Tätigkeit im Freien sei nicht nur per se keine Erschwernis, sondern habe durchaus den Vorteil, dass die Tätigkeit anders als teilweise bei anderen Arbeitnehmern nicht durch Dämpfe, Gase etc. beeinträchtigt werde. Das Argument der Dunkelheit gelte allenfalls für einen Teil des Jahres in den Wintermonaten. Sowohl die Straßen als auch in der Regel Grundstückseinfahrten und Häuser seien aber beleuchtet. Auch die angebliche Erschwernis von Schnee und Glätte trete nur im Bruchteil der Arbeitszeit eines Jahres ein. Umgekehrt müsse man berücksichtigen, dass die Klägerin im Sommer den Vorteil habe, nicht in der Hitze des Tages arbeiten zu müssen, sondern während der angenehmeren Temperaturen am frühen Morgen.

Hinsichtlich der Anspruchshöhe habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 01.02.2019 auf Seite 18 ausdrücklich die geltend gemachte Höhe des Nachtarbeitszuschlages im Hinblick auf den tatsächlichen Euro-Wert bestritten habe. Die Klägerin habe den von ihr geforderten Euro-Wert für den jeweiligen Monat lediglich behauptet und nicht detailliert dargelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass der von der Beklagten gezahlte vertragliche 10%ige Nachtzuschlag auch für die Zeiten gezahlt werde, in denen keine Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vorliege. Weder habe die Klägerin detailliert dargelegt, dass sie zur Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG tätig war und damit auch nicht, dass Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG vorlag und auch nicht, dass sie Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG sei. Die von der Klägerin eingereichten und nicht näher erläuterten Lohn- und Gehaltsabrechnungen ließen die Tatsache, dass es sich um einen Nachtarbeitnehmer handele, der Nachtarbeit erbringe, nicht erkennen. In den Lohnabrechnungen würden lediglich die vertraglich vereinbarten Nachtzuschläge von 10 % ausgewiesen, die allerdings nicht identisch seien mit den gesetzlichen Nachtzuschlägen gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Beklagte zahle diesen Zuschlag auch für Zeiten, in denen keine Nachtzeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG vorliege.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.03.2019, 5 Ca 286/18, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es fielen bei der Klägerin auch keine "Phasen der Entspannung" während der Arbeitszeit an. Bei der Zustellung von Briefen und Zeitungen gehe es zunächst darum, entsprechende Vorsortierungen vorzunehmen. Anschließend müsse der Arbeitnehmer die entsprechenden Anschriften in der Nacht abfahren.

Die Klägerin habe ihren Anspruch substantiiert vorgetragen auf Grundlage der von der Beklagten selbst erteilten Abrechnungen. Nur zu bestreiten, dass die Höhe der Nachtzuschläge nicht zutreffend sei, reiche nicht aus. In § 3 Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrages werde konkretisiert, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Nachtzuschlag ab zwei Stunden Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr beginne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärung der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig gemäß §§ 64, 66 ArbGG, § 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Die Beklagte hat auf die in den erteilten Abrechnungen ausgewiesenen Nachtarbeitsstunden wegen Zeitungszustellung (Juli 2018: 32,73 Std., August 2018: 113,61 Std., September 2018: 104,81 Std., Oktober 2018: 102,21 Std., November 2018: 106,29 Std., Dezember 2018: 101,98 Std., Januar 2019: 109,15 Std.) einen Zuschlag von weiteren 10 %, insgesamt 20 % zu zahlen.

1.

Die Klägerin ist Nachtarbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 2 ArbZG. Dies hat das Arbeitsgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung als unstreitig festgestellt. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Beklagte nicht gestellt. Die Beklagte greift die gerichtliche Feststellung auch nicht mit substantiierten neuen Behauptungen in der Berufung an. Aus den vorliegenden Abrechnungen ergibt sich, dass die Klägerin ganzjährig in ganz erheblichem Umfang Zustelltätigkeiten in der Nachtzeit erbringt. § 3 Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrages nimmt ausdrücklich auf den gesetzlichen Nachtzuschlag Bezug. Die Beklagte hätte zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen müssen, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 5 ArbZG nicht erfüllt sind.

2.

Als gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zuschlagpflichtige Arbeitsstunden in der Nachtzeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr sind die Stunden maßgeblich, die in den erteilten Abrechnungen in der Rubrik Zeitungszustellung mit Nachtzuschlag abgerechnet sind.

§ 3 Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrages nimmt ausdrücklich auf den gesetzlichen Nachtzuschlag Be-zug. Konkrete Arbeitsabläufe und konkrete Arbeitszeiten haben beide Parteien nicht vorgetragen. Allerdings hat die Beklagte schon vorgerichtlich und auch erstinstanzlich damit argumentiert, dass der Kunde erwarte, dass regelmäßig um 06:00 Uhr die Tageszeitung zugestellt ist (Schreiben vom 30.10.18 Anlage K 3 Bl. 12 d.A.; Klagerwiderung vom 1.2.2019 Bl. 29 d.A.). Daraus folgt, dass im Kern unstreitig ist, dass die Klägerin jedenfalls die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung der Tageszeitung - dazu gehört gegebenenfalls auch das Sortieren - in den Nachtstunden gemäß § 2 Abs.3 ArbZG erbringt. Offenbar reicht die Klägerin der Beklagten auch Arbeitszeitnachweise ein, anhand derer die Beklagte im monatlichen Wechsel in der Höhe Abrechnungen erstellt. Als zeitliche Grenze des Nachtzuschlages hat die Beklagte wie das Gesetz 06:00 Uhr festgelegt. Rechnerische Differenzen können sich also allenfalls dann ergeben, wenn die Klägerin weniger als 2 Stunden in der Nachtzeit gearbeitet hat. Die Beklagte hat jedoch nicht einmal exemplarisch für einen Tag dargestellt, dass ein derartiger Fall bei der Klägerin tatsächlich aufgetreten ist.

Soweit die Klägerin neben der Zeitungszustellung auch die Zustellung von Briefen vornimmt, ist ebenfalls unstreitig, dass diese Tätigkeit sich in die Vormittagsstunden hineinzieht. Auch insoweit hat keine der Parteien konkreten Sachvortrag geleistet. Zwar spricht die Auslegung der Vergütungsregelung in § 3 Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrages in der geltenden Fassung für den rechnerischen Ansatz der Klägerin. Denn sowohl bezüglich Zeitungszustellung als auch Briefzustellung ist im Vertragstext von einem "gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschlag in Höhe von 10 %" die Rede. Demgegenüber hat die Beklagte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz substantiiert vorgetragen, inwieweit die von ihr praktizierten Abrechnungen von der gesetzlichen Regelung abweichen. Die Zeitgrenze von 06:00 Uhr morgens ist insoweit unstrittig. Laut der vertraglichen Regelung wird der Nachtzuschlag allerdings auch für Tätigkeit in der Nachtzeit gewährt, die kürzer als zwei Stunden sind. Insoweit stellt die Beklagte die Klägerin tatsächlich besser als das Gesetz. In den Lohn- und Gehaltsabrechnungen wird zwischen "Briefzustellung exklusiv" und "Briefzustellung dual" unterschieden. Der Nachtzuschlag wird offensichtlich nur auf die "Briefzustellung dual" bezahlt. Da eine klare abrechnungstechnische Abgrenzung allein aus diesen Angaben für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, bleibt es allerdings bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die Klägerin alle Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruches konkret vorzutragen hat. Die in den Abrechnungen ausgewiesenen Nachtzuschläge für Briefzustellung können daher mangels Nachvollziehbarkeit insgesamt nicht berücksichtigt werden. Da die Beklagte diesen Punkt ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Berufungsbegründung gemacht hat, war der Klägerin insoweit auch keine weitere Gelegenheit zur ergänzenden Sachvortrag zu gewähren.

2.

Als Nachtzuschlag für die Zeitungszustellung ist ein Satz von 20 % angemessen. Das Arbeitsgericht ist zutreffend von der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, wonach ohne das Vorliegen besonderer Umstände regelmäßig ein Zuschlag von 25 % einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit darstellt (etwa BAG 09.12.2015, 10 AZR 423/14, BAG 25.04.2018, 5 AZR 25/17, BAGE 162, 340).

Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung 5 AZR 25/17 darüber hinaus angenommen, dass bei Zeitungszustellung, die dauerhaft in Nachtarbeit erfolgt, ein Zuschlag in Höhe von 30 % zu zahlen ist. Bei der konkreten Würdigung der vom Bundesarbeitsgericht in diesen beiden Entscheidungen herausgearbeiteten Kriterien stellt sich allerdings ein weiteres methodisches Problem, das in den genannten Entscheidungen nicht angesprochen ist. Sofern keine kollektivrechtlichen Regelungen vorliegen, gewährt das Gesetz in § 6 Abs. 5 ArbZG einen individualrechtlichen Anspruch. Etwa bei der Zeitungszustellung - wie aber auch in vielen anderen Gewerbebereichen - fällt Nachtarbeit jedoch für eine große Zahl von Beschäftigten an. Die Beklagte hat die Gesamtzahl der bei ihr beschäftigten Zusteller mit über 1.000 angegeben. Bei dem in der Kammer anhängig gewesenen Parallelverfahren hat sich die Tätigkeit in wesentlichen Punkten anders dargestellt: Der dortige Kläger hat ausschließlich Zeitungszustellung, aber keine Briefzustellung durchgeführt. Infolge dessen fielen dort praktisch keine Arbeitszeiten in den weiteren Vormittagsstunden nach 06:00 Uhr an. Auch der gesamte Umfang der leisteten Stunden war deutlich niedriger als bei der Klägerin. Damit stellt sich aber die Frage, ob die "besonderen Umstände", wie das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt, typisierend für alle in einem Betrieb - oder gar einer Branche - gleichartig Beschäftigten festzustellen ist oder innerhalb eines Betriebes eine "Schwankungsbreite" der angemessenen Zuschlagshöhe zwingende Konsequenz der individualrechtlichen Betrachtungsweise ist.

Als gesichert lassen sich folgende Aussagen treffen: Ob die vertraglich auszuübende Tätigkeit "leicht" oder "schwer" ist, hat für die Bemessung der Angemessenheit des Nachtzuschlages außer Betracht zu bleiben. Das Kriterium der Schwere der Arbeit geht in die Bemessung der Grundvergütung ein. Für die besondere Belastung, dass die Arbeitstätigkeit während der Nachtstunden ausgeübt werden muss, stellt die Schwere der Arbeit hingegen kein eigenständiges Bewertungskriterium dar.

Als erschwerend ist die Situation zu bewerten, wenn die Tätigkeit in Dauernachtarbeit ausgeübt wird, weil dann Phasen der körperlichen Erholung durch einen natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus dauerhaft nicht möglich sind (BAG 25.4.18, 5 AZR 25/17 a.a.O.).

Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet das, dass auf Seiten der Klägerin mangels Konkretisierung des Sachvortrages jedenfalls nicht von einer reinen Dauernachtarbeit ausgegangen werden kann, da sie unstreitig weder regelmäßig um 23.00 Uhr mit der Arbeit beginnt und andererseits in Folge der Briefzustellung auch weiter in den Vormittagsstunden tätig ist.

Aus der Wertung des § 2 Abs. 4 ArbZG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch den zeitlichen Umfang, in dem Nachtarbeit anfällt, für relevant hält. Danach löst eine Tätigkeit in der Nacht von bis zu 2 Stunden eine gesetzliche Zuschlagspflicht nicht aus. Hinsichtlich der medizinischen Belastung wird aber durchaus ein Unterschied darin liegen, ob etwa 4 Stunden in der Nachtzeit gearbeitet werden oder volle 7 Stunden. Nach dem Berufsbild eines Zeitungszustellers ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin volle 7-stündige Nachtschichten nicht leistet.

Da der Nachtzuschlag neben dem Ausgleich für die medizinische Belastung auch eine Steuerungsfunktion durch Verteuerung der Nachtarbeit entfalten soll, ist ferner zu beantworten, welche Auswirkungen sich aus einer fehlenden Steuerbarkeit der nächtlichen Inanspruchnahme auf die Zuschlagshöhe ergibt. Wenn dem Arbeitgeber faktisch keine alternativen Organisationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss dieser Umstand eher geeignet sein, seine Zuschlagspflicht zu reduzieren.

Soweit sich die Klägerin auf weitere witterungsbedingte Erschwernisse beruft, wie Dunkelheit im Winter, Regen, Frost und Glätte, sind dies Erschwernisse, die nicht unmittelbar und zwingend mit der Nachtarbeit zusammenhängen. Vielmehr ist es allgemein üblich, derartige Erschwernisse durch gesonderte Erschwerniszulagen zu kompensieren. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung derartiger Zulagen besteht jedoch nicht. Hinzukommt, dass die dargestellten witterungsbedingten Erschwernisse nur für einen Teil des Jahres zutreffen.

Bezogen auf die Situation der Klägerin sind die Gesamtumstände wie folgt zu würdigen: Auszugehen ist von einem "Regelwert" der Zuschlagshöhe von 25 %. Umstände, die eine zwingende Erhöhung dieses Wertes erfordern würden, sind nicht gegeben. Insbesondere lässt sich der Tatbestand der Dauernachtarbeit anhand des Sachvortrages der Klägerin nicht positiv feststellen.

Vielmehr bestehen Sachgründe, um einen Abzug bei der Zuschlagshöhe im Umfang von 5 % vorzunehmen. Dies resultiert aus dem Umstand, dass dem Arbeitergeber keine erkennbaren organisatorischen Alternativen zur Verfügung stehen, um eine Zeitungszustellung beim Kunden zu Beginn des Tages zu ermöglichen. Über die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts 5 AZR 25/17 hinausgehend kann durchaus in Erwägung zu ziehen sein, wie weit unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die zeitnahe Versorgung der Bevölkerung mit Tageszeitungen auch ein generelles öffentliches Interesse an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitbegründen kann. Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch die institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einer freien Presse einschließlich der damit verbundenen pressebezogenen Hilfstätigkeiten (vgl. nur Leibholz-Rinck GG Kommentar Art. 5 Rn. 169, 188; BVerfG 13.1.88, 1 BvR 1548/82, BVerfGE 77, 346). Insofern kann durchaus gerechtfertigt sein, die regelmäßige Versorgung der Bevölkerung mit aktueller Tagespresse hinsichtlich des Allgemeininteresses der Tätigkeit in einem Pflegeheim (etwa LAG Baden-Württemberg 11.1.19, 9 Sa 57/18, juris; Revision Az. 10 AZR 125/19) gleichzustellen.

Eine weitere Reduzierung der Zuschlagshöhe unter Berufung auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit, wie die Beklagte dies unter Berufung auf Art. 5 GG ebenfalls geltend macht, ist hingegen nicht vorzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung 5 AZR 25/17 jedenfalls deutlich gemacht, dass dann eine konkrete Darstellung der wirtschaftlichen Auswirkungen und deren Unzumutbarkeit erforderlich wäre. Substantiierte wirtschaftliche Darlegungen seitens der Beklagten sind jedoch nicht erfolgt. Nach allgemeinen Grunddaten lässt sich folgendes Überschlagen: 20 % Zuschlag auf einen Stundenlohn von 9,19 EUR machen einen Betrag von 1,84 EUR. Legt man einen Durchschnittswert von 50 Zeitungszustellungen je Stunde zugrunde, so entfielen einschließlich zusätzlicher Arbeitgeberanteile auf jedes Zeitungsexemplar rund 5 ct. Bei 26 Werktagen im Monat ergäbe sich daraus ein Wert von 1,30 bis 1,40 EUR je Abonnent. Da die Beklagte bereits einen Zuschlag in Höhe von 10 % zahlt, würden sich die aufzubringenden Mehrkosten auf ca. 0,70 EUR je Abonnent je Monat reduzieren. Eine Relevanz dieser Größenordnung im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 5 GG ist jedenfalls aus sich heraus nicht festzustellen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Revision war für beide Parteien zuzulassen gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, für die Klägerin aber nur bezüglich der Bemessung der Zuschlagshöhe. Soweit die Berufung bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Stundenzahl teilweise zurückgewiesen wurde, ist ein Grund zur Zulassung der Revision nicht gegeben.