Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.01.2019, Az.: 17 Sa 625/18 E
Diskriminierung wegen des Alters durch stufengleiche Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 09.01.2019
- Aktenzeichen
- 17 Sa 625/18 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 26924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 19.12.2019 - AZ: 6 AZR 59/19
Rechtsgrundlage
- TvöD-VKA § 17 Abs. 4
Amtlicher Leitsatz
Die stufengleiche Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TVöD - VKA in der ab dem 1. März 2017 geltenden Fassung führt weder zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss von Beschäftigten, die vor dem 1. März 2017 höhergruppiert wurden und deren Stufenzuweisung betragsmäßig erfolgte noch verstößt die stichtagsbezogene Neuregelung gegen das Verbot der Altendiskriminierung.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 30. Mai 2018 - Az.: 9 Ca 278/17 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber ob der im Jahr 2012 höhergruppierte Klägers nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine höhere Stufenzuordnung beanspruchen kann.
Der am 0.0.1961 geborene Kläger steht seit dem 1. Februar 1990 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Er wurde zunächst als Straßenhilfswärter beschäftigt und arbeitet mittlerweile als Streckenwart in der Straßenmeisterei B-Stadt. Im aktuellen Arbeitsvertrag vom 28. Mai 1990 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4 dA) heißt es in § 2 auszugsweise wörtlich:
"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes Manteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle treten Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge und Sondervereinbarungen Anwendung."
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 wurde dem Kläger, der bis dahin in die Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD-Entgelttarifvertrag eingruppiert war (siehe: Gehaltsabrechnung Januar 2012, Anlage B2, Bl. 27 dA) zum Zwecke der Einarbeitung eine höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 TVöD innerhalb des Teams der Straßenmeisterei B-Stadt probeweise übertragen. Hierfür erhielt er eine persönliche Zulage gemäß § 14 Absatz 3 TVöD (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 6 dA). Mit Wirkung vom 1. Februar 2012 wurde der Kläger dann gemäß der Änderungsvereinbarung vom 20. Februar 2012 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 7dA) in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Die Beklagte ordnete ihn gemäß § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 8 zu. Im Februar 2015 wurde er der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Die Differenz zwischen dem ihm im Zeitraum März 2017 bis Juni 2017 gezahlten monatlichen Entgelt von 3.044,26 € und dem Entgelt der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 8 beträgt 201,86 .
Nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung VKA zum 1. Januar 2017 wurde ein anderer Beschäftigter der Beklagten, Herr A., mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in die Entgeltgruppe 8 TVöD stufengleich mit der Stufe 6 höhergruppiert, nachdem ihm zuvor die höherwertige Tätigkeit mit Wirkung vom 1. Februar 2017 an probeweise für 3 Monate übertragen worden war. Dieser Arbeitnehmer wurde 1965 geboren, 1994 eingestellt und ist als Streckenwart in der Straßenmeisterei B-Stadt mit gleicher Tätigkeit wie der Kläger beschäftigt. Mit seiner am 21. November 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger - nach schriftlicher Geltendmachung vom 21. August 2017 (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 17 dA) - zuletzt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 1. März 2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD zu zahlen.
Er hat die Ansicht vertreten, er werde aufgrund der geringeren Vergütung in Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD gegenüber Herrn A., der die Stufe 6 erhält, ungleich behandelt, obwohl er die gleiche Arbeit leiste. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes vor. Auch aus dem Rechtsgedanken des Art. 33 Abs. 2 GG ergebe sich, dass dem staatlichen Arbeitgeber eine Ungleichbehandlung durch unterschiedlichen Zugang zu Entgeltgruppen und Stufenzugehörigkeiten trotz gleicher Eignung, Leistung und Befähigung verboten sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend ab dem 01. März 2017 in die Entgeltgruppe 8, Stufe 6 des TVöD einzustufen und zukünftig dementsprechend zu entlohnen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.614,88 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. September 2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger korrigierte Lohnabrechnungen, die die Einstufung nach dem Antrag zu 1) berücksichtigen, für die Monate März 2017 bis Oktober 2017 auszustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass es sich um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte handele, auf die verschiedene tarifliche Regelungen anzuwenden gewesen seien, weshalb eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem nicht gegeben sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Mai 2018 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 7.666,96 € festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der neuen Fassung keinen Anspruch auf Einstufung in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 TVöD ab dem 1. März 2017. Denn die stufengleiche Zuordnung nach dieser Vorschrift sei lediglich bei einer Höhergruppierung anzuwenden. Eine Höhergruppierung des Klägers ab oder nach dem 1. März 2017 habe es jedoch nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Höhergruppierung des Klägers im Jahr 2012 habe § 17 TVöD in der alten Fassung gegolten. Hierdurch verstoße die Beklagte auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. gegen Art. 3, 33 GG. Denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greife wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch eigenes Gestalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schaffe, nicht aber bei bloßem Normvollzug. Im Streitfall habe die Beklagte lediglich tarifvertragliche Normen in der jeweils gültigen Fassung angewandt. Sie habe damit keine Ungleichbehandlung vorgenommen, sondern jeden Arbeitnehmer tarifvertraglich korrekt eingruppiert bzw. eingestuft. Dass hierdurch Arbeitnehmer unterschiedlichen Stufen im Ergebnis zugeordnet würden, sei der Tatsache geschuldet, dass gesetzliche oder tarifvertragliche Änderungen grundsätzlich von Stichtagsregelungen abhingen, sodass Eingruppierungen zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedlich zu behandeln seien.
Gegen dieses ihm am 22. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 23. Juli 2018, Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 20. September 2018 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen Antrag vom 21. August 2018 bis zum 24. September 2018 verlängert worden war. Die Kammer nimmt auf dem Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 20. September 2018 Bezug.
Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht verkenne, dass er und Herr A. der gleichen Tätigkeit mit derselben Stellenbeschreibung "Seite an Seite" nachgingen und zudem auch in Alter und Betriebszugehörigkeit nur minimal voneinander abwichen. Lediglich der Zeitpunkt der Höhergruppierung - vor und nach der tariflichen Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD - unterscheide sich. Durch die unterschiedliche Einstufung und die unterschiedliche Entlohnung entstünde eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, die nicht gerechtfertigt sei. Er greife nicht die stufengleiche Höhergruppierung seines Kollegen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD an. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichte aber die Arbeitsgerichtsbarkeit, Tarifregelungen, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führten und deshalb Art. 3 GG verletzten, die Durchsetzbarkeit zu verweigern bzw. entsprechend verfassungskonform anzuwenden. Dem Verbot staatlicher Arbeitgeber, Ungleichbehandlungen durch unterschiedlichen Zugang zu Entgeltgruppen und Stufenzugehörigkeiten trotz gleicher Eignung, Leistung und Befähigung zuzulassen, könne nur mit einer Ausweitung der tariflichen Regelung zur stufengleichen Höhergruppierung beigekommen werden. Der Kläger meint, die Beklagte habe deshalb mit stufengleicher Höhergruppierung des Herrn A. auch ihn der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 zuordnen müssen. Die Ungleichbehandlung von vor und nach dem 1. März 2017 höhergruppierten Arbeitnehmern hinsichtlich der Stufenzuordnung führe zudem zu einer unangemessenen Benachteiligung älterer Arbeitnehmer. Der Kläger behauptet insoweit, ein Arbeitnehmer, der aufgrund seines höheren Alters schon längere Zeit bei einem staatlichen Arbeitgeber beschäftigt sei, werde in aller Regel bereits vor der tariflichen Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD in den Genuss einer Höhergruppierung gekommen sein. Jüngere Kollegen, die erst nach der Neuregelung höhergruppiert würden, profitierten demgegenüber von der stufengleichen Höhergruppierung. Die Auslegung des Arbeitsgerichts berge auch die Gefahr, dass Arbeitgeber aus finanziellen Gesichtspunkten angehalten sein könnten, noch vor derartigen tariflichen Änderungen Höhergruppierungen vorzunehmen, um die Rechte der Arbeitnehmer auf Beibehaltung ihrer Stufenzugehörigkeit zu umgehen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts führe außerdem dazu, dass eine Vertretungskraft, die ihn vorübergehend in seinem Aufgabenbereich vertrete, eine höhere Vergütung bekomme, als er.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 30. Mai 2018 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 01. März 2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 15. Oktober 2018, auf die die Kammer Bezug nimmt.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.
B.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag als Eingruppierungsfeststellungsklage unbedenklich zulässig.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zuordnung zu und Vergütung nach der Stufe 6 Entgeltgruppe 8 TVöD VKA ab dem 1. März 2017 verneint. Die Berufung des Klägers unterlag daher der Zurückweisung.
1.
Der TVöD VKA findet als den BMTG-II ersetzender Tarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.
2.
Der Kläger ist zutreffend der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD VKA zugeordnet.
Die Beklagte hat den Kläger am 1. Februar 2012 in die Lohngruppe Stra 7 Fallgruppe 3 (§ 2 Buchst. g BMT-G (Anlage 7) für Straßenwärter iVm. § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) mit Zuordnung zu Entgeltgruppe 8 gemäß Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung höhergruppiert. Für die Stufenzuordnung bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe fand unstreitig § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung Anwendung. Nach dieser Vorschrift wurde die Stufenzuordnung für den Kläger ausgehend von Entgeltgruppe 5, Stufe 6 für jede dazwischenliegende Entgeltgruppe - unter Beachtung des Garantiebetrags - neu berechnet, was zur Entgeltgruppe 8 mit einer Stufenzuordnung zu Stufe 3 führte. Da die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 TVöD auch in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung (ebenso wie in der ab 1. März 2017 geltenden Fassung) mit dem Tag der Höhergruppierung begann, wurde der sodann Kläger ab dem 1. Februar 2015 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Diese Stufenzuordnung nach der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung des TVöD VKA ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
3.
Die Neuregelung des § 17 Abs. 4 TVöD VKA führt nicht ab dem 1. März 2017 zu einer anderen Stufenzuordnung für den Kläger.
Die gem. § 17 Abs. 4 TVöD VKA ab dem 1. März 2017 geltende stufengleiche Höhergruppierung findet nur auf Höhergruppierungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, mithin nach dem 1. März 2017 erfolgen. Dies ist beim Kläger, der nach dem 1. März 2017 nicht höhergruppiert wurde, nicht der Fall.
4.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Stufenzuordnung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
a)
Die Beklagte hat mit der Vergütung des Klägers nicht den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Allerdings hat der Kläger aufgrund des Zeitpunkts, zu dem seine Beförderung vergütungswirksam geworden ist, Vergütungsnachteile gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern, bei denen dies nach dem 1. März 2017 geschehen ist und die sich zum Zeitpunkt der Höhergruppierung bereits in Stufe 5 oder 6 befanden. Er erhält ein geringeres Entgelt, weil er aufgrund der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD seine vor der Höhergruppierung erreichte Stufenzuordnung nicht beibehalten hat. Die Beklagte hat aber keine eigene verteilende Entscheidung getroffen, sondern lediglich die Normen verschiedener Tarifverträge, an die sie (kraft arbeitsvertraglicher Verweisung bzw. beiderseitiger Verbandszugehörigkeit) gebunden ist, nachvollzogen. Hierin liegt keine Verletzung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 36 mwN).
b)
Die Benachteiligung des bereits im Jahr 2012 höhergruppierten Klägers ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TVöD VKA in der ab dem 1. März 2017 geltenden Fassung führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss für den vor dem 1. März 2017 höhergruppierten Kläger, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.
aa)
Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 14. September 2016 - 4AZR 456/14 - Rn. 49 mwN; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN). Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49). Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich auch freigestellt, zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn.29). Die Tarifautonomie schließt desgleichen die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die betroffenen differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 49). Ein solcher Grund liegt in der Stichtagsregelung des § 17 Abs. 4 TVöD VKA nF.
(1)
Stichtagsregelungen sind Typisierungen in der Zeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Ausdruck einer gebotenen pauschalierenden Betrachtung sind. Eine Umstellung von Vergütungssystemen ist ohne Stichtagsregelung nicht durchführbar. Eine solche ist aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert (BAG 13. August 2009,6 AZR 244/08 - Rn. 22). Dies war bei dem Stichtag 1. März 2017 der Fall.
(2)
Die neue Entgeltordnung des TVöD im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände trat nach fast sechsjährigen Verhandlungen zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sie löste das bis dahin "provisorische" Übergangsrecht des § 17 TVÜ VKA ab. Die bisherige betragsmäßige Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 aF wurde von einer stufengleichen Zuordnung abgelöst. Damit hat sich nach dem TVöD Bund, der bereits zum Stichtag 1. März 2014 die stufengleiche Höhergruppierung einführte, auch der TVöD VKA von dem bei Einführung des TVöD geltenden und durch das BAG in der Entscheidung vom 20. September 20012 (6 AZR 211/11) bestätigten Grundsatz abgewendet, dass nur die in der jeweiligen Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung und Leistung durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert wird (vgl. Clemens/Scheuring, TVöD Kommentar, § 17 Rn.36). Da sich der Wechsel des Entgeltsystems am 1. Januar 2017 vollzog, war es sachgerecht, dass sich Beförderungen vor und nach diesem Stichtag unterschiedlich auswirken konnten. Dass die Änderungen betr. die stufengleiche Höhergruppierung nicht schon zum 1. Januar 2017, sondern erst zum 1. März 2017 in Kraft traten ist unschädlich, denn die Neuregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD VKA sollte nicht für Höhergruppierungen gelten, die sich durch die Überleitung in die neue Entgeltordnung ergeben. Daher war es auch nicht sachwidrig, dass sich Beförderungen erst nach dem Stichtag 1.3.2017 unterschiedlich auswirken konnten.
bb)
Vorübergehende Vergütungsnachteile für einzelne Arbeitnehmer durften die Tarifvertragsparteien bei der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung in Kauf nehmen. Solche vorübergehenden Entgeltnachteile sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie auf die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien als integralen Bestandteil der Tarifautonomie zurückzuführen sind (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 24). Auch die Anerkennung von Erfahrungsstufen durch die Tarifvertragsparteien obliegt ihrer autonomen vergütungsrechtlichen Bewertung. Sie können frei bestimmen, ob sie nur die Erfahrung in der jeweiligen Entgeltgruppe honorieren wollen oder auch bei Höhergruppierungen aufgrund typisierender Betrachtung eine erfahrungsbedingte Verbesserung der Arbeitsleistung nach Qualität und Quantität durch Beibehaltung der bisherigen Erfahrungsstufe anerkennen. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD hat darüber hinaus keine gezielte und dauerhafte Benachteiligung der vor dem Stichtag 1. März 2017 beförderten Arbeitnehmer zur Folge. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger aufgrund seiner zeitlich früheren Beförderung bereits seit Februar 2012 einen höheren Verdienst erzielen konnte, als ein nach dem 1. März 2017 höhergruppierter vergleichbarer Arbeitnehmer. Zwar mag dies seine Entgeltnachteile für den Zeitraum 1. März 2017 bis zum Erreichen der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 8 nicht vollständig kompensieren, führt aber nicht zu einer völlig unverhältnismäßigen oder gar dauerhaften Benachteiligung. Dies zumal der 57-jährige Kläger die Stufe 6 nach weiteren 5 Jahren im Alter von 62 und damit einige Jahre vor seiner voraussichtlichen Verrentung auch noch erreichen kann.
6.
Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht tangiert.
a)
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 16 mwN).
b)
Im Streitfall geht es aber nicht um eine Stellenbesetzung, sondern um die Berücksichtigung von Berufserfahrung im Rahmen der Vergütung innerhalb einer Stelle der Entgeltgruppe 8 TVöD, die der Kläger bereits innehat.
7.
§ 17 Abs. 4 TVöD VKA in der ab dem 1. März 2017 geltenden Fassung verletzt nicht das Verbot der Altersdiskriminierung. Die stufengleiche Höhergruppierung knüpft nicht an das Lebensalter an, sondern honoriert die Berufserfahrung. Eine unmittelbare Altersdiskriminierung scheidet damit aus. Der Kläger hat auch keine Indizien für eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters für den Personenkreis älterer Arbeitnehmer, dem er angehört, dargelegt.
a)
Die Eingruppierung nach § 12 TVöD VKA richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Der/die Arbeitnehmer/in ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm/ihr nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht. Die Grundvergütung der Entgeltordnung des TVöD VKA hängt nicht an Lebensaltersstufen. Die Abstufung der Entgelthöhe richtet sich nach dem Dienstalter, sie honoriert die Berufserfahrung, Leistung und Betriebszugehörigkeit (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn.34). Auch besteht keine Korrelation zwischen Höhergruppierung und Lebensalter des/der Beschäftigten. Belastbare Anhaltspunkte/Indizien dafür, dass ältere Arbeitnehmer grundsätzlich früher höhergruppiert werden, als jüngere, hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung, dass dies so sei. Der von ihm angeführte "vergleichbare" Arbeitnehmer, der nach dem 1. März 2017 unter Beibehaltung seiner höheren Stufenzuordnung höhergruppiert wurde, ist allerdings nur drei bis vier Jahre und damit nicht wesentlich jünger als der Kläger. Auch weist er eine etwas kürzere Beschäftigungszeit auf. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass er nur wegen seines etwas geringeren Lebensalters später höhergruppiert wurde.
b)
Selbst wenn aber von der ab dem 1. März 2017 geltenden stufengleichen Höhergruppierung vorwiegend jüngere Arbeitnehmer gegenüber vor dem 1. März 2017 höhergruppierten älteren Arbeitnehmern begünstigt werden, liegt dies nicht an ihrem Lebensalter, sondern an dem Stichtag 1. März 2017, der - wie oben ausgeführt - sachlich begründet ist und darüber hinaus nicht zu einer völlig unangemessenen oder gar dauerhaften Benachteiligung führt.
C.
Als unterlegene Partei hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.