Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.08.2019, Az.: 8 TaBV 19/19
Tarifliche Eingruppierung bei gemischten Tätigkeiten im Einzelhandel; Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Angestelltentätigkeit bei Verkaufs- und Kassiertätigkeiten sowie in der Bestellabwicklung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 12.08.2019
- Aktenzeichen
- 8 TaBV 19/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 41675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 13.05.2020 - AZ: 4 ABR 29/19
Rechtsgrundlagen
- § 99 Abs. 1 BetrVG
- § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
- TV-GL Einzelhandel Nds. § 3 LG II
- TV-GL Einzelhandel Nds. § 5 LG II
Fundstelle
- AA 2020, 18
Amtlicher Leitsatz
1. Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern und teils die Tätigkeit von Angestellten, so ist für die Einordnung der gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an.
2. Geben Verkaufs- und Kassiertätigkeiten oder auch allgemeine Aufgaben der Bestellabwicklung, die grundsätzlich eher als Angestelltentätigkeiten angesehen werden, der gesamten tatsächlich verrichteten Tätigkeit nicht das Gepräge, sondern ist die Tätigkeit vorwiegend körperlich ausgestaltet, ist diese als gewerbliche einzustufen.
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.01.2019 - 1 BV 22/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten - soweit im Beschwerdeverfahren von Belang - um die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Niederlassungen in ganz Deutschland. Auch am Standort A-Stadt betreibt sie ein Einrichtungshaus, in dem es einen sogenannten S-shop, ein Bistro sowie ein Kunden- und ein Mitarbeiterrestaurant gibt (sogenannter Bereich "Food"). Die Arbeitgeberin ist Mitglied im Handelsverband Niedersachsen-Bremen. Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb in A-Stadt gebildete Betriebsrat. Ihn bat die Arbeitgeberin mit betriebsüblichem Formular (Bl. 11 f. d. A.), welches am 23. November 2017 zuging, um Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers in Vollzeit ab 1. Dezember 2017 für den Bereich "Food". Die Eingruppierung sollte (entsprechend bisheriger Handhabung) in die Lohngruppe II b) des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel - Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf vom 2. August 2017 (im Folgenden: TV-GL) erfolgen. Das Formular wird verwendet, um die Zustimmung zur beabsichtigten Neueinstellung und zur Eingruppierung zu beantragen. Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin bereits seit dem 4. Mai 2012 im Bereich "Food" beschäftigt. Er hatte zuletzt einen bis zum 30. November 2017 befristeten Teilzeitvertrag mit monatlich 120 Stunden und wurde nach Lohngruppe II b) TV-GL vergütet. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August 2017 wurde er mit Zustimmung des Betriebsrats in Vollzeit mit monatlich 163 Stunden beschäftigt. Die neu zu besetzende Stelle beschrieb die Arbeitgeberin wie folgt:
"Du lässt den Gästen das Wasser im Mund zusammenlaufen. Unsere Wurzeln liegen in S.. Das sieht man nicht nur im Einrichtungshaus, das schmeckt man auch im I. Restaurant. Du hast Appetit darauf, das I. Restaurant Konzept mit Leben zu füllen. Ganz klar, dass du deine Kunden mit einer großen Portion Gastfreundschaft bewirtest. Ob im Restaurant, S-shop, Bistro oder Mitarbeiterrestaurant: Du tust alles, damit sie sich rundum wohl fühlen. Egal wie stressig es hinter den Kulissen zugeht - du behältst immer den Überblick und hast jederzeit ein freundliches Lächeln für deine Gäste parat. Als Mitarbeiter im I. Food Service berichtest du an den Abteilungsleiter oder den Teamleiter Restaurant.
DEINE AUFGABE
* In deiner Hand liegt die Vorbereitung und Präsentation der Gerichte.
* Du bereitest kalte und warme Speisen vor und gibst das Essen aus.
* Du berechnest und kassierst die Gerichte.
* Du bist dafür verantwortlich, dass der Gastbereich immer sauber und aufgeräumt ist."
Mit Schreiben vom 27. November 2017 (Bl. 14 d. A.), welches der Arbeitgeberin am selben Tag zuging, stimmte der Betriebsrat der beabsichtigten Einstellung, nicht aber der Eingruppierung in Lohngruppe II b) GL-TV zu. Einschlägig sei die Gehaltsgruppe II GL-TV. Der Arbeitnehmer arbeite an denselben Kassensystemen wie die Kassierer an den Hauptkassen; er müsse dieselben Arbeitsschritte ausüben und ein polizeiliches Führungszeugnis abgeben.
Mit ihrem am 1. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenen, dem Betriebsrat am 8. Dezember 2017 zugegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten Eingruppierung begehrt. Den Antrag festzustellen, dass ein Mitbestimmungstatbestand nicht gegeben sei und die Eingruppierung keiner Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG bedürfe, hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Die Entscheidung ist insoweit rechtskräftig.
Die Arbeitgeberin hat gemeint, der Arbeitnehmer werde ganz überwiegend mit schweren körperlichen Arbeiten im Bereich der Warenverräumung eingesetzt. Zum Nachweis hat sie eine Übersicht über den Zeitraum vom 29. Januar bis zum 24. Februar 2018 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 53 d.A.). Danach sei der Arbeitnehmer an zehn Tagen mit dem Annehmen und Verräumen von Waren, an drei Tagen mit dem Vorbereiten von kalten Speisen und der Essenausgabe im Kundenrestaurant sowie an sechs Tagen im Bistro eingesetzt worden. Allein im Bistro fielen zu einem überwiegenden Anteil von 86,7 v.H. Kassiertätigkeiten an. Außerdem hat die Arbeitgeberin auf die für den Referenzzeitraum erstellte Bedienerabrechnung des Kassensystems verwiesen (Bl. 56 bis 65 d. A.) und die dem Arbeitnehmer für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2018 übertragenen und von ihm ausgeübten Tätigkeiten beschrieben, die sie in einer tabellarischen Übersicht festgehalten hat. Auf beides wird Bezug genommen (Bl. 92 bis 96 d. A. und Bl. 97 bis 99 d. A.).
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, durch die Personaleinsatzpläne der Monate Januar 2018 bis einschließlich Juli 2018 (Bl. 137 bis 167 d. A.) sei der überwiegende Einsatz des Arbeitnehmers mit schweren körperlichen Arbeiten in der Warenverräumung dokumentiert. Verkauf und Kassieren fielen nur zu etwa 1/3 der Gesamtarbeitszeit an. Der Einsatz erfolgt unstreitig in den Bereichen Warenverräumung, Bistro/S-shop, Essenausgabe, Kundenrestaurant und Kalte Küche mit Tätigkeiten wie dem Bereitstellen der zu verkaufenden Ware oder der kalten und warmen Speisen, dem Verräumen der bereitgestellten Ware nach Schließung, der Warenlegung und Verkaufsfachvorbereitung, dem Verbringen der Produkte in Kühlhaus, Froster oder Lager sowie dem Auffüllen im gesamten Bereich ebenso wie dem Verkaufen und Kassieren.
Im Einsatzbereich Kalte Küche fielen Buffetaufgaben und schwere körperliche Arbeiten an, wie Vorbereiten des Arbeitsplatzes; Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten; Temperaturkontrollen der Kühleinrichtungen und Lebensmittel; Pflege der HACCP-Listen; Produzieren der Salate, Sandwiches, der "Gourmet-Frühstücke" und der Desserts; Vorbereitung der Kuchen; Vorbereiten der Kaffee- und der Eismaschine sowie der Getränke-Zapfanlage; Beschickung der Vitrinen mit Mett, Fleischsalaten, Konfitüren, Butter, Orangensaft, Brötchen, Frühstückstellern und der "Gourmet-Frühstücke". Die Essenausgabe enthalte Tätigkeiten wie: Vorbereiten der Ausgabe für das Mittagsgeschäft; Bedienung und Beratung der Kunden unter Einhaltung der I. Standards; rechtzeitiges Nachbestellen der warmen Speisen; Sauberhalten des Arbeitsplatzes; Bedienung der Friteuse; ordnungsgemäßes Verräumen der Speisen nach der Restaurantschließung (Farblabel, Beschriftungen); Reinigung des Arbeitsplatzes und der Salatvitrinen nach den Hygienerichtlinien HACCP innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens; Sortimentsumstellung auf Mittagsgeschäft inklusive Wechsel der Kommunikationstafeln im Eingangsbereich und Re-staurant sowie Preisauszeichnungen; Vorbereiten der Essenausgabe warm; Rechtzeitiges Nachproduzieren der benötigten Speisen; Überblick über den Bedarf und den momentanen Verkauf; Ansprechpartner für die Kunden und Mitarbeiter bei Fragen zu den Speisen; Vorbereitungen für den nächsten Tag und Reinigung des Arbeitsplatzes nach den Hygienerichtlinien HACCP innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens. Im Einsatzbereich Bistro fielen körperlich schwere Buffetarbeiten an wie: Wechselgeld aus dem Kassenbüro holen; Einsortieren des Geldes; Anmelden am Kassensystem; Vorbereiten des Bistrobereiches auf das Tagesgeschäft (Bains vorbereiten, Kühlschränke und Vitrinen auffüllen); Vorbereiten der Kaffee-/Eis- und Frozen Yoghurt-Maschinen; Vorbereiten der Getränke-Zapfanlage; Temperaturkontrollen der Kühl-einrichtungen und Lebensmittel; Pflege der HACCP-Listen; Vorbereitung der Snacks und Nachproduktion der Teigtaschen, Donuts, Muffins und Waffeln; Beschickung des Brötchen-Toasters für die Hot Dogs; Auffüllen der Kaffeemaschine/Eismaschine/Frozen Yoghurt; Bedienung der genannten Maschinen bei Fehlermeldungen; Ansprechpartner für Kunden bei Fragen; Kassieren der Produkte nach I. Standards; Produktion der Hot-Dogs; Auffüllen der Hot-Dog-Station bei Abwesenheit Gastraumkraft; Anschließen der Getränkesirup-Behälter bei Bedarf; Sauberhalten des Arbeitsplatzes; Ordnungsgemäßes Verräumen der Speisen nach Bistroschließung (Farblabel, Beschriftungen); Reinigung des Arbeitsplatzes, der Bistroküche, der Vitrinen, des Ofens, der Getränkeanlagen, der Kaffeemaschine, der Eismaschine und der Hot-Dog-Station nach den Hygienerichtlinien HACCP innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens; eigenständiges Abmelden vom Kassensystem und Verbringung der Kasse in das Kassenbüro; Endabschöpfung.
Im Bereich des Mitarbeiterrestaurants seien folgende Aufgaben zu verrichten: Vorbereiten des Arbeitsplatzes; Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten der Lebensmittel; Temperaturkontrollen der Kühleinrichtungen und Lebensmittel; Pflege der HACCP-Listen; Produzieren der Salate und Desserts; Vorbereitung der Kuchenplatten, der Kaffeemaschine und der Getränke-Zapfanlage; Beschickung der Vitrinen mit Mett, Fleischsalaten, Konfitüren, Butter, Brötchen, Frühstückstellern und Kassieren der Produkte; auch Sonderwünsche der Arbeitnehmer während der Öffnungszeiten des Mitarbeiterrestaurants erfüllen; Absprache mit der warmen Küche; Nachproduzieren von Salaten, Desserts, Kuchen; Umräumen der Vitrinen auf das Mittagsgeschäft; Kassieren der Produkte; Ausräumen der Vitrinen; Umräumen auf Kaffeepause; Kassieren; Umräumen auf Abendgeschäft; Kassieren; ordnungsgemäßes Verräumen der Speisen nach Schließung (Farblabel, Beschriftungen); Reinigung der warmen Ausgabe, der Salatvitrinen und der Brotecke nach den Hygienerichtlinien HACCP innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens; Reinigung der Kaffeemaschinen; eigenständiges Abmelden vom Kassensystem und Verbringen der Kasse in das Kassenbüro; Endabschöpfung.
Im Bereich der Kasse fielen folgende Tätigkeiten an: Wechselgeld aus dem Kassenbüro holen, Einsortieren des Wechselgeldes; Anmelden am Kassensystem; Auffüllen des Kassenbereiches mit Tee, Salz, Pfeffer, Zucker und Süßstoff; Vorbereiten der im Tagesverlauf benötigten Produkte; Auffüllen der Kaffee- und Eismaschine, Bedienung bei Fehlermeldungen; Ansprechpartner für Kunden; Kassieren der Produkte nach I. Standards; Auffüllen der Getränkevitrine; eigenständiges Abmelden vom Kassensystem und Verbringung der Kasse in das Kassenbüro; Endabschöpfung; Reinigung des Arbeitsplatzes nach den Hygienerichtlinien HACCP innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens.
Die Antragstellerin hat, soweit vorliegend von Belang, beantragt,
die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Alberto Loris ab dem 1. Dezember 2017 in die Lohngruppe II Lohnstaffel b) nach Maßgabe des § 5 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel zu ersetzen.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat gemeint, der Arbeitnehmer werde überwiegend mit Kassiertätigkeiten einschließlich der dazugehörenden Vor- und Nacharbeiten betraut. Er werde auf den Arbeitsplätzen Warenverräumung und Bistro/S-shop, der Ausgabe Kundenrestaurant und der Kasse eingesetzt. Im S.shop und im Bistro sei er mit jeweils 30 v.H. der Arbeitszeit und zu 90 v.H. mit dem Verkauf von dort angebotenen Artikeln und dem Kassieren sowie der Verkaufsvorbereitung zu 10 v.H. dieses Arbeitszeitanteils beschäftigt. Im Mitarbeiterrestaurant sei er zu 5 v.H. seiner Arbeitszeit eingesetzt. Auch dort überwögen der Verkauf der Speisen und das Kassieren. Im Kundenrestaurant werde er zu 20 v.H. seiner Arbeitszeit eingesetzt. Dort entfalle auf das Kassieren ein Anteil von 60 v.H. Mit dem Vorbereiten von warmen Speisen sei er zu 5 v.H. und zu 10 v.H. seiner Arbeitszeit mit deren Ausgabe im Restaurant betraut. Hinsichtlich der Tätigkeiten mit jeweiligem Zeitanteil wird desweiteren auf die Ausführungen des Betriebsrats im Schriftsatz vom 23. Juli 2018 Bezug genommen (Bl. 102 ff. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat - rechtskräftig - festgestellt, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zur Eingruppierung nach § 99 BetrVG zusteht, und die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung in die Lohngruppe II Lohnstaffel b) nach Maßgabe des § 5 TV-GL ersetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Arbeitnehmer werde überwiegend mit Tätigkeiten im Bereich der Warenannahme und -verräumung eingesetzt. Das habe die Arbeitgeberin durch Vorlage der Personaleinsatzpläne für die Monate Januar bis Juni 2018 hinreichend dargelegt. Die Tätigkeiten wiesen eine deutliche Nähe zu dem unter § 3 GL-TV und der dortigen Lohngruppe II Lohnstaffel b) genannten Beispiel "PackerInnen" auf; das deute hin auf eine "Tätigkeit, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden kann, die aber in der Regel körperlich schwere Arbeiten erfordert". In der Vergangenheit habe der Betriebsrat das ebenso gesehen und einer entsprechenden Eingruppierung stets zugestimmt. Seine Schilderungen zu sonst überwiegenden Tätigkeiten genügten nicht, um eine Zuordnung in die Gehaltsstufen des TV-GL zu rechtfertigen.
Gegen diesen ihm am 15. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 12. März 2019 Beschwerde eingelegt, die er am 14. April 2019 begründet hat.
Er verbleibt bei seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung und trägt vor: Der Arbeitnehmer sei dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen. Er sei im gesamten Restaurantbereich des Betriebes eingesetzt, der sich in die Einzelbereiche Bistro und S-shop, Kundenrestaurant und Mitarbeiterrestaurant gliedere. Damit seien in der Warenannahme, die in alle Bereiche eingreife und montags, mittwochs und freitags durchgeführt werde, folgende Aufgaben verbunden: Kontrolle von Temperatur, Qualität und Bestand; Verräumen in das Tiefkühl-, Kühl- und Trockenlager; Inventur; Mindesthaltbarkeits-Kontrolle und Auffülltätigkeit. Im Bistro fielen das Kassieren (Zählen, Abmelden und Abrechnen der Kasse), Auffüllen, Vorbereiten der Bistroauslage, ständiges Produzieren von Würstchen, Teigtaschen, Zimtschnecken, Muffins, Wraps, Donuts und Hot-Dog-Brötchen, das Reinigen der Eismaschine und des Frozen-Yoghurt an; es seien Eiswertmarken zu entnehmen und wegzuschließen, die Hot-Dog-Theke zu bestücken, im Verkauf zu beraten, der Warenbestand im Blick zu behalten und die HACCP-Listen abzuarbeiten. Auch eine Inventur falle ebenso an wie Reinigungstätigkeiten über den Tag verteilt (Theke, Produktionsbereich). Der Arbeitnehmer habe den Überblick über aktuelle Angebote und Aktionen zu behalten. Die Tätigkeiten im S-shop bestünden aus dem Kassieren, der Verkaufsberatung, der Pflege der Süßigkeiten-Bar, dem Auffüllen der Verkaufsfläche und den Zusatzplatzierungen im gesamten Einrichtungshaus, dem Abarbeiten der HACCP-Listen, der Mindesthaltbarkeitskontrolle, der Inventur, Abendroutine (Rollos, Kühltheken, Räumlichkeiten abschließen) und dem Überblick über aktuelle Angebote und Aktionen. Die Aufgaben im Mitarbeiterrestaurant, der Kalten und Warmen Küche, der Ausgabe Kundenrestaurant werden ähnlich beschrieben. Hinsichtlich der genauen Darstellung wird Bezug genommen auf Bl. 293 bis 295 d.A. Zur Tätigkeit an der Kasse im Kundenrestaurant gehörten: Kaffeemaschinen und Softgetränkeautomaten anstellen und vorbereiten; Bestückung von Salz, Pfeffer, Obstvitrine, Kuchenkühlschrank; Kassiertätigkeiten; Abkassieren von Ware aus dem S-shop; Bedienung der Bildschirme für das Speisenangebot; Überblick über aktuelle Angebote und Aktionen; Verkaufsberatung. Der Arbeitnehmer habe die volle Kassenverantwortlichkeit. Er müsse seine Tätigkeiten über den Tag selbständig organisieren, die Einhaltung der Hygienestandards kontrollieren und Schulungen zu vielen Themenbereichen absolvieren, etwa zu Gefahrstoffen, zum Jugendschutz- und Datenschutzgesetz oder zu Produkten. Die Arbeit werde nicht von einem Vorgesetzten zugewiesen oder eingeteilt. Gleiches gelte für die Bestellung und Mengenkalkulation. Im Vordergrund stehe das Kassieren im Zusammenhang mit dem Verkauf. Die Tätigkeit in der Warenannahme umfasse nicht das bloße "Schleppen von Kisten", sondern auch das Ausfüllen von Bestellscheinen, den Umgang mit Lieferanten und die allgemeine Bestellabwicklung und weise somit in nicht unerheblichem Umfang kaufmännische Tätigkeitsmerkmale auf.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2019 - 1 BV 22/17 - teilweise abzuändern soweit durch diesen die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Alberto Loris ab dem 1. Dezember 2017 in die Lohngruppe II Lohnstaffel b) nach Maßgabe des § 5 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den niedersächsischen Einzelhandel ersetzt worden ist und den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 1. Juli 2019, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 314 bis 317 d. A.). Zu den weiteren Ausführungen der Beteiligten zur Sach- und Rechtslage im zweiten Rechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze verwiesen, die Gegenstand der Anhörung der Beteiligten waren.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers zu Unrecht verweigert.
1.
Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeleitet. Sie hat den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informiert (vgl. dazu zB BAG vom 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - juris Rn. 17). Der Betriebsrat wiederum hat dem Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin, welches sich nach betriebsüblicher Handhabung auch auf die beabsichtigte Eingruppierung beziehen sollte, form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG widersprochen. Er hat dies mit am 27. November 2017 zugegangenem Schreiben innerhalb der Wochenfrist getan und dabei Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt erfolgte.
2.
Der Antrag der Arbeitgeberin ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil es sich nicht um eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende Maßnahme nach § 99 BetrVG handelt, denn das Arbeitsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die beabsichtigte Eingruppierung einer Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG bedarf. Es hat den negativen Feststellungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage ist damit für das Beschwerdegericht bindend.
3.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu der geplanten personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG jedoch nicht verweigern, weil sie nicht gegen die Bestimmungen des maßgeblichen Tarifvertrags verstößt. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe liegen nicht vor. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Bereich "Food" sind als gewerbliche einzustufen, auch wenn sie Verkaufs- und Kassiertätigkeiten sowie allgemeine Aufgaben der Bestellabwicklung umfassen, die nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich eher als Angestelltentätigkeiten angesehen werden. Sie geben aber der gesamten Tätigkeit nicht das Gepräge. Die Tätigkeit ist vorwiegend körperlich ausgestaltet.
a)
Anzuwenden sind die für den niedersächsischen Einzelhandel geltenden Tarifverträge. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden und wendet diese Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer an. Nach § 6 (Gehalts- und Lohnregelung) Ziff. 1. des Manteltarifvertrages für den Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.V. (im Folgenden: MTV) erfolgt die Festsetzung der Gehälter und Löhne in besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Danach richtet sich die Eingruppierung nach dem TV-GL als der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1. Keine Bedeutung für die Eingruppierung hat vorliegend der "Tarifvertrag zur Warenverräumung im Verkauf" (vom 18. August 2015 idF vom 29. August 2017), da der Arbeitnehmer nicht unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Das steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
b)
Nach § 6 Ziff. 2. MTV kommt es für die Eingruppierung der Beschäftigten auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an (Satz 1).
aa)
Der TV-GL gliedert die Tätigkeiten in Gehaltsgruppen nach § 3 und in Lohngruppen nach § 5. Die Entgeltgruppen lauten, soweit vorliegend von Belang:
"§ 3
Gehaltsgruppen
Gehaltsgruppe I
Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, Angestellte ohne Berufsausbildung.
G I | 01.05.2017 bis 30.06.2017 | 01.07.2017 bis 30.04.2018 | 01.05.2018 bis 30.04.2019 |
---|---|---|---|
Euro | Euro | Euro | |
im 1. Tätigkeitsjahr | 1.413 | 1.446 | 1.475 |
im 2. Tätigkeitsjahr | 1.458 | 1.492 | 1.522 |
im 3. Tätigkeitsjahr | 1.530 | 1.565 | 1.596 |
Ab 4. Tätigkeitsjahr nach vollendetem 18. Lebensjahr erfolgt die Eingruppierung in die der Tätigkeit entsprechende Gruppe.
Gehaltsgruppe II
Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung bzw. nach dreijähriger Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Gehaltsgruppe I.
Beispiele: VerkäuferInnen, KassierInnen (auch in Selbstbedienungsabteilungen) mit einfacher Tätigkeit, Steno- und PhonotypistInnen für einfache Tätigkeit, TelefonistInnen, Schaufenster-/SchauwerbegestalterInnen, Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Verwaltung, Datenverarbeitung, Warenannahme, Lager-, Versand- und Werbeabteilungen, Kontrolleure an Packtischen usw., Krankenschwestern/-pfleger mit einfacher Tätigkeit.
[...].
"§ 5
Lohngruppen
Lohngruppe I
ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten, die ohne besondere berufliche Vorbildung oder Ausbildung ausgeführt werden können.
Beispiele: AuffüllerInnen, RaumpflegerInnen und Spülhilfen.
[...]
Lohngruppe II
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber
Lohnstaffel a)
gewisse Fertigkeiten oder besondere Geschicklichkeit erfordern.
Beispiele: AbfüllerInnen, AbpackerInnen, AbwiegerInnen, AuszeichnerInnen, BotInnen, Büfetthilfen, FahrstuhlführerInnen, GehilfInnen in Imbissecken, Michlbars usw., Küchenhilfen, ParkwächerInnen, PförtnerInnen, ToilettenwärterInnen.
[...]
Lohnstaffel b)
in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern.
Beispiele: Büfettkräfte mit Kontrollaufgaben, HeizerInnen, soweit sie nicht HandwerkerInnen sind, LagerarbeiterInnen, LastenfahrstuhlfahrerInnen, die be- und entladen, PackerInnen.
[...]"
bb)
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von dem neu eingestellten Arbeitnehmer im Bereich "Food" ausgeübte Tätigkeit den Gehaltsgruppen nach § 3 TV-GL oder den Lohngruppen nach § 5 TV-GL unterfällt; dies indes hängt davon ab, ob die ihm übertragene Tätigkeit eine solche von Angestellten oder von gewerblichen Arbeitnehmern ist. Der Tarifvertrag verwendet den Begriff des Angestellten im allgemeinen rechtlichen Sinn. Dies ergibt die Auslegung.
(1)
Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages nach den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - juris Rn. 40; vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris Rn. 54) ergibt, dass der Begriff des Angestellten im TV-GL mit der allgemeinen Bedeutung der Rechtsbegriffe übereinstimmt und in diesem Sinn zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern (= Arbeitern) zu unterscheiden ist. Denn der Tarifvertrag enthält keine eigene Definition zu den Begriffen, was darauf schließen lässt, dass diese in ihrem gesetzlichen Bedeutungsumfang verwendet werden sollten (BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris Rn. 5; vgl. auch BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - juris Rn. 26, 27; vom 12. Juni 2003 - 8 AZR 288/02 - juris Rn. 30; vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 837/98 - juris Rn. 45). Darüber hinaus sind Anhaltspunkte, wonach die Tarifvertragsparteien eine vom allgemeinen Verständnis der Begriffe abweichende Inhaltsbestimmung vornehmen wollten, dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Die systematische Stellung im Tarifvertrag unterstreicht das Ergebnis. Der Tarifvertrag nennt in § 1 nur noch den Geltungsbereich, in § 2 die Gehaltsregelung zu den Gehaltsgruppen nach § 3, in § 4 die Lohnregelung zu den Lohngruppen nach § 5 und neben den Entgeltgruppen der Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in § 6 die Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten in Ausbildungsverhältnissen und damit ebenfalls keine dem Auslegungsergebnis entgegenstehenden Gesichtspunkte. Darüber hinaus unterstreichen die Fallbeispiele der jeweiligen Entgeltgruppen die Auslegung. Sie weisen Tätigkeiten und Berufsgruppen den Gehalts- und den Lohngruppen so zu, wie es dem historisch gewachsenen Verständnis und der Verkehrsanschauung entspricht, nämlich zB Verkäufer oder Kassierer den Angestellten und Abfüller, Büfettkräfte, Gehilfen in Imbissecken oder Möbeltransporteure den gewerblichen Arbeitnehmern.
(2)
In Anwendung dieses Auslegungsergebnisses muss hinsichtlich der Zuordnung des neu eingestellten Arbeitnehmers in Gehalts- oder Lohngruppen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bisher üblichen Abgrenzung der Angestellten und Arbeiter in der Privatwirtschaft auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter zurückgegriffen werden (BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 20). Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis sind Angestellte Arbeitnehmer, die nicht Arbeiter sind, wobei gewerbliche Arbeitnehmer gleichbedeutend mit Arbeitern sind, da beide Begriffe regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. für viele BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 20). Es ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen (vgl. BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris 60, 61; vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - juris Rn. 40; vom 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - juris Rn. 29). Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI aF genannten Gruppen gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sogenannten Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 (RGBl. I Seite 274) mit den Änderungen vom 4. Februar 1927 (RGBl. I Seite 58) und vom 15. Juli 1927 (RGBl. I Seite 222) aufgeführt ist. Auf der dritten Stufe ist zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist im vierten Prüfungsabschnitt erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Erst wenn die Abwägung anhand des Gesamtbildes kein deutliches Übergewicht für eine körperliche oder geistige Prägung ergibt, ist auf der fünften Stufe auf den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner abzustellen (BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - aaO; vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - juris Rn. 40; vom 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - juris Rn. 29f.). Dabei sind die einzelnen Prüfungsstufen nacheinander abzuarbeiten; auf die jeweils folgende ist erst überzugehen, wenn unter Zugrundelegung der vorangegangenen keine Entscheidung möglich ist (BAG vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 - aaO).
Verrichtet der Arbeitnehmer teils die Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmern und teils die Tätigkeit von Angestellten, so ist für die Einordnung der gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten, sondern auf eine umfassende Betrachtung an. Die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. hierzu ausführlich BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 22 mwN.).
(3)
Danach gehört der neu eingestellte Arbeitnehmer zur Gruppe der Arbeiter.
(a)
Er fällt nicht unter die in § 133 Abs. 2 SGB VI beispielhaft aufgeführten Beschäftigtengruppen. Der in § 133 Abs. 2 SGB VI enthaltene Katalog von Angestelltenberufen gibt für die Einordnung des Arbeitnehmers nichts her, denn in ihm ist die Tätigkeit als Arbeitnehmer im Bereich "Food" nicht enthalten. Der Arbeitnehmer ist auch nicht Handlungsgehilfe oder Angestellter für kaufmännische Dienste iSd. § 133 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI aF, denn Gegenstand seiner Tätigkeit ist nicht der bloße Umsatz, das Kassieren oder der Verkauf von Waren, sondern im Wesentlichen die Versorgung der Kunden mit verzehrfertig zubereiteten Gerichten zum Mitnehmen oder zum direkten Verzehr und der Verkauf von Esswaren. Ein wesentlicher Teil der Arbeiten liegt auf dem Zubereiten, Warmhalten und Anrichten der Speisen und allen damit in Verbindung stehenden Aufgaben sowie auf der Bedienung der Kunden.
(b)
Auch im Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers findet sich die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit nicht. Die zu XVI und XVIII aufgeführten, der Tätigkeit des neu eingestellten Arbeitnehmers noch am nächsten kommenden Berufsgruppen in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und in der Haus- und Gastwirtschaft sind nach dem Berufsgruppenkatalog nur dann Angestellte, wenn die Arbeitnehmer eine leitende oder herausgehobene Position innehaben und nicht überwiegend körperlich tätig sind. Das ist nicht der Fall.
(c)
Ebenso gibt es keine Verkehrsanschauung, wonach Arbeitnehmer im Bereich "Food" als Angestellte anzusehen sind. Dagegen spricht schon die jahrelange andere Sichtweise der Beteiligten. Seit jeher wurden die Arbeitnehmer im Bereich "Food" den Lohngruppen nach § 3 TV-GL zugeordnet. Eine bundesweite, langandauernde und beständige tarifliche Praxis, die diese Arbeitnehmer der einen oder anderen Gruppe zuordnet, existiert im Übrigen - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht (vgl. hierzu etwa BAG vom 21. August 2003 - 8 AZR 430/02 - juris Rn. 64). Anderes behauptet auch der Betriebsrat nicht.
(d)
Im Ergebnis kommt es damit darauf an, ob die Tätigkeit des neu eingestellten Arbeitnehmers in seiner Gesamtbetrachtung vorwiegend geistig oder körperlich geprägt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag nach Maßgabe des § 6 MTV von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgeht. Er unterscheidet nicht zwischen einer überwiegenden oder mehreren selbständigen Teiltätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar wären (vgl. hierzu auch BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 20). Ebenfalls trennt er nicht in Arbeitsvorgänge oder lässt - wie etwa im öffentlichen Dienst - eine mindestens hälftige Tätigkeit oder - wie in vielen anderen Tarifverträgen - die überwiegend höherwertige Tätigkeit zur Eingruppierung ausreichen.
(aa)
Die Arbeit eines kaufmännischen Angestellten unterscheidet sich von der eines gewerblichen Arbeitnehmers dadurch, dass die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete überwiegt (so schon BAG vom 30. September 1954 - 2 AZR 65/53 - juris Rn. 13). Als körperlich schwere Arbeit wird nach dem tariflichen Verständnis eine solche verstanden, die körperlich mühsam, anstrengend, hart und ermüdend ist, wobei es nicht auf die reine Muskelbeanspruchung ankommt; vielmehr sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Neben der Muskelbeanspruchung können dies Faktoren wie eine ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastungen, Lärm und Umwelteinwirkungen sowie soziale Belastungsfaktoren sein (vgl. BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - juris Rn. 33 [zum Tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen]; vom 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - juris Rn. 44 f.; vom 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - juris Rn. 18 ff. [zu insoweit vielfach wortgleichen Tarifverträgen des Einzelhandels]). Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele sind an das Ausmaß der muskelmäßigen Belastung keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 23. Januar 2019 - 4 ABR 56/17 - aaO; vom 27. September 2000 - 10 ABR 48/99 - aaO).
(bb)
Danach ist für die Eingruppierung des neu eingestellten Arbeitnehmers die Lohnstaffel nach § 5 TV-GL einschlägig. Als Arbeitnehmer im Bereich "Food" verrichtet er gewerbliche Tätigkeiten im tariflichen Sinne. Er übt keine Angestelltentätigkeit aus. Die ihm übertragenen kaufmännischen Tätigkeiten wie Kassieren und Verkaufen einschließlich allgemeiner Aufgaben der Bestellabwicklung oder sonstige Kontrollaufgaben treten wegen ihrer Einfachheit hinter die körperlich-mechanisch oder körperlich-handwerklich geprägten zurück. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zeitdauer, die der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart steht (vgl. BAG vom 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - juris Rn. 22).
Die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben dienen ausweislich des Konzepts der Arbeitgeberin, wie es aus der Stellenbeschreibung hervorgeht, einem ganzheitlichen arbeitstechnischen Zweck, nämlich der gastronomischen Versorgung und Bewirtung der Kunden und Mitarbeiter des Einrichtungshauses. Dazu gehören die Vorbereitung und Präsentation der Gerichte, die Sicherstellung der Warenbestückung, das Vorbereiten warmer und kalter Speisen, die Essenausgabe, das Berechnen und Kassieren der Gerichte sowie die Verantwortung für einen sauberen, aufgeräumten Gastbereich. Der Arbeitnehmer soll insgesamt den reibungslosen Arbeitsablauf im gastronomischen Bereich gewährleisten und alle dafür erforderlichen Arbeiten ausführen, beginnend mit der Anlieferung der Ware, der Vorbereitung und Präsentation der Waren und Gerichte in den Verkaufsräumen oder im Mitarbeiterrestaurant bis hin zum Kassieren einschließlich der erforderlichen Aufräumarbeiten und dem Lagern der Ware.
Die Vorbereitungsarbeiten und das Bedienen der Kunden einschließlich dem Kassieren stellen eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit dar, die bei natürlicher Beachtung unter Beachtung des vorgegebenen Konzeptes nicht sinnvoll in verschiedene selbständig zu bewertende Teiltätigkeiten aufgeteilt werden kann. Das gilt für das Kassieren und Verkaufen gleichermaßen; dabei handelt es sich um einen Arbeitsschritt in einer Kette von verschiedenen Arbeitsschritten, die dem einheitlichen Arbeitsergebnis der gastronomischen Versorgung und Bewirtung der Kunden und Mitarbeiter des Einrichtungshauses mit Speisen und Getränken und dem Verkauf der Waren aus dem Angebot des Bereichs "Food" der Arbeitgeberin gegen Geld dienen, und zueinander in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 140/92 - juris Rn. 42).
Die Arbeit in dieser Gesamtheit ist überwiegend körperlich belastend, mühsam, anstrengend und ermüdend, zumal die Arbeit im Stehen überwiegt. Während der Vorbereitungszeit müssen beispielsweise die Waren geholt und fertiggestellt werden, die Kaffeemaschinen aufgefüllt, Kaffeebecher und -tassen, Zucker und Milch bereitgestellt und viele vergleichbare andere Vorbereitungsarbeiten, wie Reinigen der Eismaschine und der Frozen-Yoghurt-Maschinen erledigt werden, die ausschließlich körperlich geprägt sind. Die Zubereitung der Speisen, das Warmhalten oder Erhitzen, das Anrichten auf Tellern oder Verpacken zum Mitnehmen einschließlich der Zubereitung oder Herausgabe von Getränken stellen allenfalls eine handwerkliche, jedenfalls aber eine körperlich geprägte Tätigkeit dar. Gleiches gilt für die erforderlichen Auffüll- und Reinigungsarbeiten, die Nacharbeiten oder das Abholen und Wegbringen der Kasse beim Einsatz im Bistro oder S-shop. Entscheidungen gedanklicher, geistiger Art sind dafür nicht erforderlich. Jedenfalls fallen sie bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht wesentlich ins Gewicht, denn der Arbeitnehmer entscheidet zB nicht, wieviel Wechselgeld er benötigt oder ob dieses sortiert und nachgezählt werden muss.
Geistig geprägte Arbeiten fallen allenfalls bei der Beantwortung von Kundenwünschen oder -fragen an, etwa zum Angebot oder Preis, oder beim Nachliefern fehlender Produkte und der Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten. Bei dem Verkauf geht es im Wesentlichen aber nur darum, die jeweiligen Produkte auseinanderhalten zu können, um sie den Kundenwünschen zuzuordnen; es müssen Kombinationsmöglichkeiten und Preise gekannt werden; im Zweifel können sie jedoch von den Tafeln abgelesen werden oder sind in der Kasse gespeichert. Eine Beratungstätigkeit - wie sie beispielsweise an einer Fleischtheke oder beim Bäcker durch Fachkräfte erforderlich ist - findet nicht statt. Weder müssen die Beschäftigten Auskunft über die Eigenschaften der Produkte, ihre Qualität oder Herkunft noch Ratschläge für die Zubereitung oder Verwendung der Produkte geben. Das Kassieren erfordert ebenso wenig besondere Kenntnisse und Fertigkeiten. Es besteht in dem bloßen Einscannen oder Eingeben der Preise und dem Einnehmen des Geldes. Auch sind keine besonderen Rechenfähigkeiten notwendig; die Kasse zeigt die Summe wie auch das herauszugebende Wechselgeld automatisch an.
Ebenfalls sind für das Nachbestellen fehlender Produkte keine besonderen Kenntnisse erforderlich. Die Tätigkeit im Bereich "Food" kann nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer muss lediglich feststellten, ob bestimmte Produkte zur Neige gehen und dies entsprechend melden oder die Nachlieferung selbst umsetzen. Entsprechendes gilt für die Temperaturmessung und die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten, der Qualität und des Bestandes; der Besuch einer Schulungsveranstaltung genügt dafür. Bei der Kontrolle der Temperatur muss lediglich das Thermometer korrekt abgelesen und bei der Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten das auf den Produkten aufgedruckte Datum mit dem aktuellen abgeglichen werden. Solche Tätigkeiten üben auch ungelernte Kräfte aus, die mit dem Befüllen von Regalen beschäftigt sind. Das Führen der Listen besteht darin, die jeweiligen Mengen neben die entsprechenden Produkte zu schreiben. Weshalb dies oder das Entnehmen und Wegschließen der Eiswertmarken oder die Pflege der Süßigkeiten-Bar eine die Gesamttätigkeit prägende, gedanklich-geistige Arbeit erfordert, welche die mechanische, mit der Hand geleistete überwiegt, erschließt sich nicht.
Nicht erklärt wird, was mit "Inventur" und "Abrechnung der Kasse" gemeint ist und welche Entscheidungen gedanklicher, geistiger Art dafür erforderlich sind. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, denn es ist schon nicht ersichtlich, dass Inventuren häufig und damit in rechtlich erheblichem Umfang vorkommen. Mit "Abrechnung der Kasse" dürfte nur das schlichte Drucken des Kassenjournals gemeint sein, welches mit dem Kassenbestand abzugleichen ist. Damit liegt ein Vorgang vor, der überwiegend mechanisch ist. Dass die Tätigkeit überwiegend selbständig ausgeübt wird, ist kein für die Abgrenzung geeignetes Kriterium. Die selbständige Aufgabenerledigung steht der Annahme, es liege gewerbliche Tätigkeit vor, nicht entgegen.
Berücksichtigt man die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die verschiedenen Arbeiten erforderlich sind, wird deutlich, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im Verkauf und einer damit verbundenen fachlichen Beratung der Kunden oder in dem Kassieren liegt, sondern im ordentlichen Zubereiten der Speisen einschließlich dem Portionieren in angemessener Menge und dem appetitlichen Anrichten und damit im gastronomischen Bereich, bei dem die Aufgaben regelmäßig als gewerblich und körperlich belastend bewertet werden. Einschlägig ist damit § 5 (Lohngruppen) TV-GL.
c)
Auf der Grundlage dieses Zwischenergebnisses ist der neu eingestellte Arbeitnehmer in Lohngruppe II Lohnstaffel b) einzugruppieren. Denn zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass die Tätigkeit bei einer Zuordnung unter § 5 Lohngruppen TV-GL "in der Regel körperlich schweres Arbeiten" erfordert, sodass insoweit eine pauschale Prüfung genügt.
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig ist und bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet werden (BAG vom 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - juris Rn. 30; vom 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - juris Rn. 22).
bb)
Danach erfordert die Tätigkeit körperlich schweres Arbeiten im Tarifsinn. Es fallen viele Vorgänge an, die als körperlich belastend angesehen werden können. Nicht einmal das Kassieren wird ausschließlich im Sitzen verrichtet. Während der Tätigkeit sind Arbeiten zu erledigen, die mit Gehen und Tragen verbunden sind. Die Warmhaltebehälter, in denen das Essen transportiert wird, sind schwer. In einer Gesamtschau stellen die Anforderungen damit eine körperliche Belastung dar, die - im Vergleich zur Bewertung der Lohnstaffel a), die diesen Faktor nicht berücksichtigt - tariflich von Relevanz ist. Das gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass hinsichtlich der in der Lohnstaffel b) als Richtbeispiel aufgeführten Tätigkeit eines Lagerarbeiters nicht danach unterschieden wird, welche Gewichte ein solcher Arbeitnehmer - ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln - zu bewegen hat. Vor diesem Hintergrund scheitert die Bewertung der Tätigkeit im Bereich "Food" als körperlich schweres Arbeiten auch nicht daran, dass mögliche andere Belastungsfaktoren allenfalls in kleinerem Umfang von Bedeutung sind. Die verschiedenen Faktoren müssen nicht kumulativ vorliegen, wenn eine Belastungsart - wie hier - hinreichend ausgeprägt auftritt.
III.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.
IV.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Ab. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind gegeben. Die Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung.