Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.08.2019, Az.: 14 Sa 1009/18

Unionsrechtskonforme Auslegung der Urlaubsentgeltregelung des § 21 TV-Ärzte; Gewährung des gewöhnlichen Entgelts während des Urlaubs des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
28.08.2019
Aktenzeichen
14 Sa 1009/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 43722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 27.10.2020 - AZ: 9 AZR 630/19

Fundstellen

  • ArbR 2019, 621
  • ZTR 2020, 28-29
  • öAT 2020, 15

Amtlicher Leitsatz

§ 21 TV-Ärzte ist hinsichtlich des Urlaubsentgelts unionskonform so auszulegen, dass die vergütungslose Elternzeit aus dem Referenzzeitraum herauszurechnen ist.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.11.2018 - 7 Ca 260/18 Ö - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 317,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 und weitere 500,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16 % und das beklagte Land 84 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 976,93 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Entgeltfortzahlung für November 2017 und um Urlaubsvergütung für November und Dezember 2017.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land in dessen M. seit 2015 als O. in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die Parteien wenden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auf ihr Arbeitsverhältnis u.a. den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 20.10.2006 in der jeweils geltenden Fassung an (im Folgenden: TV-Ärzte) an. Auszugsweise lautet dieser Tarifvertrag wie folgt:

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.

Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:

1. Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.

2. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.

3. Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.

4. (...)

§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. (...)

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Ärztin/dem Arzt benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

(2) (...)

(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1) zu teilen.

(4 und (5) (...)

(6) Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist abweichend von § 2 Absatz 3 mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

(...)

§ 26 Erholungsurlaub

(1) Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21).

(2) (...)

d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

Vom 02.05.2017 bis zum 31.10.2017 befand sich der Kläger in der Elternzeit und bezog kein Arbeitsentgelt. Die unständigen Entgeltbestandteile des Klägers vor der Elternzeit betrugen im Februar 2017 3.343,16 Euro brutto, im März 2017 3.110,99 Euro brutto und im April 2017 3.757,84 Euro brutto. Am 09. und 14.11.2017 hatte der Kläger Urlaub, am 20.11.2017 war er arbeitsunfähig erkrankt. An den Tagen des 04., 05.,11., 19., 27.-29.12.2017 hatte der Kläger wieder Urlaub.

Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Fehltage im November und Dezember 2017 neben dem Tabellenentgelt für jeden der sieben Urlaubstage im Dezember 2017 39,29 Euro brutto .

Bei Rückgriff auf die Kalendermonate Februar/März/April 2017 als Bemessungsgrundlage für die unständigen Entgeltbestandteile des Klägers bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts des Klägers während seiner Fehltage im November 2017 hätte sich jeweils ein Durchschnittsbetrag in Höhe von 158,81 Euro brutto ergeben und für Dezember 2017 von 110,79 Euro brutto.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass für die Berechnung von Entgeltfortzahlung und von Urlaubsentgelt im November 2017 jeweils auf die letzten Kalendermonate vor seiner Elternzeit abzustellen sei, d.h. auf Februar bis April 2017 und für Dezember 2017 auf den Vormonat sowie auf März und April 2017. Er machte seine Ansprüche gegenüber der Beklagte per E-Mail am 07.02.2018 geltend.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 476,43 Euro brutto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 500,50 Euro brutto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile auf die letzten drei Kalendermonate vor dem Fehlzeitereignis abzustellen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagbegehren nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung weiter.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Hannover vom 15.11.2018 - Aktenzeichen: 7 Ca 260/18 Ö wird auf die Berufung des Klägers abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 476,43 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 500,50 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf restliche Urlaubsvergütung für den 09. und 14.11. sowie den 04., 05., 11., 19., 27.- 29.12.2017 aus §§ 26, 21 TV-Ärzte in Höhe von 317,62 EUR brutto für November 2017 (2 Tage x 158,81 Euro) und weiteren 500,50 EUR brutto für Dezember 2017 (7 Tage x 110,79 Euro abzgl. gezahlter 7 x 39,29 Euro = 275,03 Euro) als noch ausstehende unständige Vergütungsbestandteile.

Zwar würden die unständigen Vergütungsbestandteile für November 2017 bei einer wörtlichen Anwendung des in § 21 TV-Ärzte angelegten Referenzprinzips wegen der in den letzten drei vorangegangenen Monaten vom Kläger in Anspruch genommenen Elternzeit, in der er nicht arbeitete, 0,- Euro betragen. Dasselbe Ergebnis ergäbe sich für Dezember 2017, weil der Kläger auch für den Vormonat November von 0,- Euro bei den unständigen Vergütungsanteilen ausgeht (S. 10 unten der Klagschrift).

§ 21 TV-Ärzte ist hinsichtlich des Urlaubsentgelts aber unionsrechtskonform so auszulegen, dass die vergütungslose Elternzeit aus dem Referenzzeitraum herauszurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss das hinsichtlich des Urlaubs gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich so bemessen sein, dass es mit dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt. Besteht das vom Arbeitnehmer bezogene Entgelt aus mehreren Bestandteilen, erfordert die Bestimmung des gewöhnlichen Entgelts, auf das der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung. Dabei hat jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags zu sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat. Dagegen müssen Bestandteile des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, die bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen, bei der Berechnung der während des Jahresurlaubs zu entrichtenden Zahlung nicht berücksichtigt werden (EuGH 22.05.2014 - C-539/12 - Rz. 20 ff; vgl. auch BAG 20.09.2016 - 9 AZR 429/15 -).

Das Gericht hat diese Rechtsprechung in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und insbesondere auch die Frage des "gewöhnlichen Arbeitsentgelts" angesprochen. Auf der Grundlage der von den Parteien vorgetragenen unständigen Entgeltbestandteile für Februar 2017 in Höhe von 3.343,16 Euro brutto, für März 2017 in Höhe von 3.110,99 Euro brutto und für April 2017 in Höhe von 3.757,84 Euro brutto, also eines Vierteljahres, in dem der Kläger monatlich etwa dieselben zusätzlichen unständigen Entgeltbestandteile erhielt, besteht mangels anderweitigen Sachvortrags der Parteien kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH hierbei ganz oder teilweise um nur gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten handelt, sondern vielmehr um Entgelt, dass dem Kläger bei seiner Arbeit als Arzt im Krankenhaus mit den damit verbundenen Erschwernissen typischerweise entsteht. Der vom Kläger ermittelte Durchschnittsbetrag für die unständigen Entgeltbestandteile von 158,81 Euro brutto pro Fehltag für November 2017 und von 110,79 Euro brutto für Dezember 2017 ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Daher ergibt sich auf der Grundlage der Berechnung des Klägers unter Abzug der nachträglich für Dezember teilweise gewährten Beträge ein Nachzahlungsbetrag für November 2017 in Höhe von 317,62 Euro brutto und für Dezember 2017 in Höhe von 500,50 Euro brutto.

Die tarifvertragliche Ausschlussfrist hat der Kläger unstreitig gewahrt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 24 Abs. 1 S. 4 TV-Ärzte, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

2. Soweit es die Entgeltfortzahlung für den 20.11.2017 betrifft, ist die Berufung unbegründet. Für das Gericht ist kein übergeordneter Gesichtspunkt erkennbar, auf dessen Grundlage bezüglich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von der Regelung in §§ 22, 21 TV-Ärzte abgewichen werden müsste.

Der Tarifvertrag bewegt sich im Rahmen der pauschalierenden Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 4 Abs. 4 EntgeltfortzahlungsG. Bemessungsgrundlage in diesem Sinne ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsgrundlage als auch die Berechnungsmethode. Soll durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG abweichende Bemessungsgrundlage des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden, bedarf dies einer klaren Regelung (BAG 20.01.2010 - 5 AZR 53/09 - Rz. 12). Eine solche klare Regelung liegt mit §§ 26, 21 TV-Ärzte vor. Davon unabhängig gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Kläger im November 2017 0,- EUR unständige Vergütungsbestandteile erwirtschaftet hat. Daher wäre auch auf der Grundlage des im EntgeltfortzahlungsG verankerten Lohnausfallprinzips keine Grundlage ersichtlich, dem Kläger für den Krankheitstag des 20.11.2017 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt unständige Entgeltbestandteile zuzusprechen.

Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Parteien von deren Darstellung im Einzelnen Abstand genommen, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. ArbGG.