§ 27 NDG - Deichverteidigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Der Träger der Deicherhaltung hat für die Deichverteidigung vorzusorgen. Dazu gehört, dass für die Deichverteidigung befestigte Wege vorhanden sind, die notwendigen Geräte, Baustoffe und Beförderungsmittel bereitstehen und der Deich jederzeit zugänglich ist. Soweit die in Satz 2 bezeichneten Wege Verbandsanlagen des Trägers der Deicherhaltung sind oder von diesem unterhalten werden, gilt § 8 sinngemäß.
(2) Die Deichbehörde erlässt für jeden Deich nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung eine Verordnung über die Deichverteidigung (Deichverteidigungsordnung).