§ 6 NDG - Deichpflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Die Eigentümer aller im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (geschütztes Gebiet) sind zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichtet (Deichpflicht). Dasselbe gilt für die Erbbauberechtigten. Zum geschützten Gebiet gehören auch die Bodenerhebungen, die von geschütztem Gebiet umschlossen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ostfriesischen Inseln.