Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 07.08.2019, Az.: 6 A 159/17

Artenschutz; Brutvögel; Fahrbahnkorrekturwert; Fledermäuse; Gesamtlärmbetrachtung; Klagebefugnis; Lärmschutz; Luftschadstoffbelastung; Öffentlichkeitsbeteiligung; Satzungszweck; Vorprüfung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
07.08.2019
Aktenzeichen
6 A 159/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Klagebefugnis eines Umweltverbandes ist es unerheblich, wenn sich nicht aus allen der zur Klagebegründung angeführten Argumente die Möglichkeit ergibt, dass der Kläger in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen ist.

2. Auch aus einem allgemein umschriebenen Satzungszweck kann sich ergeben, dass die Belange des Lärmschutzes zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich eines Umweltverbandes gehören.

3. Im Rahmen der Vorprüfung zur UVP hat die Behörde eine selbstständige Entscheidung über die Durchführung einer UVP zu treffen und diese zu dokumentieren; die Bezugnahme auf die Vorprüfung durch ein Planungsbüro genügt nicht.

4. Bei der Ermittlung der Lärmbelastung darf ein Fahrbahnkorrekturwert, der für lärmmindernde Straßenoberflächen einen Abzug von den ermittelten Pegeln vornimmt, nur dann angenommen werden, wenn eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist. Dieser Nachweis kann nicht durch nachträgliche Überwachung der Lärmentwicklung, insbesondere nicht durch nach Fertigstellung der Straße erfolgende Messungen erbracht werden.

5. Zum Erfordernis einer Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung von Bestandsstraßen.

6. Eine artenschutzrechtliche Prüfung, die die Verletzung des Störungsverbots für Brutvögel mit der Begründung verneint, keine der festgestellten Arten habe einen kritischen Schallpegel, und daher von weiteren Ermittlungen und Untersuchungen zum Störungsverbot absieht, berücksichtigt die fachlichen Grundlagen nicht hinreichend.

7. Holt die Behörde für einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss ein neues schalltechnisches Gutachten ein, so hat sie insofern jedenfalls dann eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wenn das neue Gutachten zu teilweise höheren Beurteilungspegeln gelangt.

8. Hat die Klage eines Umweltverbandes die Hürde der Zulässigkeit genommen, so steht ihm zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Rechtsschutzlücke ein nicht durch § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG beschränkbarer Anspruch auf eine inhaltliche, umweltrechtliche Überprüfung der angefochtenen Behördenentscheidung zu.

Tatbestand:

Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung. Er wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Stadtstraße Nord in Braunschweig und den im laufenden gerichtlichen Verfahren ergangenen Planergänzungsbeschluss.

Die geplante Straße soll in west-östlicher Richtung die Hamburger Straße und den Bienroder Weg verbinden. Sie dient nach den Planungen der Beklagten der Entwicklung eines neuen Stadtquartiers im nördlichen Ringgebiet Braunschweigs. Die Beklagte plant dort drei neue Baugebiete; zwei davon – die Wohngebiete Ludwigstraße und Taubenstraße – sollen über die neue Straße erschlossen werden. Zugleich soll der Neubau die weiter nördlich parallel verlaufende Siegfriedstraße entlasten.

Die Stadtstraße Nord soll auf der Höhe der Zufahrt zur A 392 an der östlichen Seite der Hamburger Straße beginnen, nach einer Verschwenkung in südlicher Richtung auf der Trasse des Sackwegs weiterführen, den Mittelweg kreuzen, in etwa auf der Trasse der Mitgaustraße weiterverlaufen und nach der Kreuzung Spargelstraße/Nordanger auf die Wodanstraße verschwenken, um dann in den Bienroder Weg zu münden. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs wird auf die vorliegende Übersichtskarte verwiesen (Abschnitt 02 Beiakte 001).

Die geplante Straße weist eine Gesamtlänge von 1.350 Metern auf. Die Planungen sehen in jeder Richtung einen Fahrstreifen mit einer Breite von 3,25 Metern vor sowie Verkehrsflächen neben der Fahrbahn für Radfahrer, Fußgänger und parkende Fahrzeuge. Wegen der näheren Darstellung der Baumaßnahme nimmt die Kammer Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss (Beiakte 002, Ordner 1).

Am 15. September 2016 beantragte die Abteilung Straßenplanung und -neubau des Fachbereichs Tiefbau und Verkehr der Beklagten als Vorhabenträgerin die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des zu erlassenden Planfeststellungsbeschlusses.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2017 stellte die Beklagte den Plan für das Bauvorhaben unter Bezeichnung der Unterlagen (Anlagen) fest, aus denen der Plan besteht. Sie ordnete die sofortige Vollziehung des Beschlusses an. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Beschluss verwiesen (Beiakte 002 zu 6 A 158/17).

Gegen den am 12. Juni 2017 öffentlich bekannt gemachten und dem Kläger am 15. Juni 2017 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 17. Juli 2017 (einem Montag) Klage erhoben. Zur Begründung hat er umfangreich vorgetragen. Im Wesentlichen führt er Folgendes aus: Der Planfeststellungsbeschluss sei jedenfalls abwägungsfehlerhaft, der Abwägungsfehler sei offensichtlich. Das ihm zugrunde liegende schalltechnische Gutachten vom 5. August 2016 sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die Schallschutzgrenzwerte seien an zahlreichen der betrachteten Immissionsorte deutlich überschritten, ohne dass dies in der Abwägung berücksichtigt worden sei. Der verwandte „Korrekturwert“ verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben. Das Gutachten habe die erforderliche Gesamtlärmbetrachtung nicht vorgenommen und enthalte teilweise keine korrekten Baugebietstypisierungen. Die Beklagte habe auch eine unzureichende Artenschutzprüfung durchgeführt. Sie habe nicht hinreichend geprüft, ob das Störungsverbot für Brutvögel durch die entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verletzt ist. Die Verletzung des Zerstörungsverbots habe sie im Hinblick auf die vorhandenen Vogel- und Fledermauspopulationen mit einer unzureichenden Prüfung verneint. Ein Luftschadstoffgutachten habe die Beklagte nicht eingeholt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Die gesetzlich erforderliche Vorprüfung darüber, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, habe die Beklagte aus verschiedenen Gründen fehlerhaft vorgenommen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten aufzuheben,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist und

3. äußerst hilfsweise der Beklagten aufzugeben, ergänzende Lärmschutzmaßnahmen nach den Vorgaben des Gerichts festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klage dürfte schon unzulässig sein, soweit der Kläger eine angebliche Überschreitung der Lärmschutzwerte rüge. Der Aufgabenbereich des Klägers erstrecke sich nach seiner Satzung ganz überwiegend auf den Naturschutz. Zwar gehörten zu den Aufgaben des Klägers nach seiner Satzung auch der wirkungsvolle Schutz des Lebens und alle Belange von Umwelt- und Naturschutz. Ein derart allgemein umschriebener Satzungszweck genüge jedoch nicht, um eine Betroffenheit im satzungsgemäßen Aufgabenbereich annehmen zu können. Andernfalls stünde es im Belieben der Vereinigung, sich durch eine möglichst weite Formulierung des Satzungszwecks umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten zu sichern. Für ihre Ansicht, die Auswirkungen der Verkehrsprognose und der Lärmberechnung auf die betroffenen Grundstücke gehörten nicht zum Rügebereich des Klägers, beruft sie sich auf eine Entscheidung des VG Ansbach.

Zu den Einwänden des Klägers hat die Beklagte umfangreich Stellung genommen. Im Wesentlichen macht sie geltend: Es habe keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Im Übrigen habe sie aber auch alle Verfahrensschritte vorgenommen und Untersuchungen durchgeführt, die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wären. Die Berechnungen im schalltechnische Gutachten beruhten insbesondere auf einem zutreffend angenommenen Prognosezeitraum und korrekten Berechnungen. Soweit es bestimmte Bereiche der Straße nicht in seine Berechnungen einbezogen habe, werde eine Ergänzung vorgenommen. Dies gelte auch für die Überwachung der lärmmindernden Wirkungen des vorgesehenen Straßenbelages und die Beurteilung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.

Die Beklagte hat daraufhin ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, weil „in einzelnen Punkten Unklarheiten des Planfeststellungsbeschlusses deutlich“ geworden seien, und am 24. Oktober 2018 einen Planfeststellungbeschluss zur Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 2017 erlassen. In diesem Änderungsplanfeststellungsbeschluss hat sie zusätzliche Nebenbestimmungen verfügt und weitergehende Ausführungen zum Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Außerdem hat sie für den Änderungsbeschluss ein neues schaltechnisches Gutachten eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Änderungen bzw. Ergänzungen durch den neuen Planfeststellungsbeschluss wird auf die zusammenfassende Darstellung der Beklagten im gerichtlichen Verfahren verwiesen (Bl. 75 f. der Gerichtsakte).

Der Kläger hat erklärt, den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss in das Verfahren einzubeziehen. Er macht ergänzend im Wesentlichen – mit jeweils umfangreichen Ausführungen – geltend: Die Vorprüfung genüge weiterhin nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte habe durch ihr Vorgehen gegen die Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit verstoßen. Auch das geänderte Schallschutzgutachten sei mangelhaft. Die Fehler bezüglich der Artenschutzprüfung seien nicht behoben.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Oktober 2018 aufzuheben,

2. hilfsweise festzustellen, dass der unter 1. genannte Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Oktober 2018 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist und

3. äußerst hilfsweise der Beklagten aufzugeben, ergänzende Lärmschutzmaßnahmen nach den Vorgaben des Gerichts festzusetzen.

Die Beklagte hat umfangreich repliziert, und auch hierzu hat der Kläger noch einmal Stellung genommen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ergänzend vorgetragen; das Gericht hat die Sachverständigen F. und G. zu den Fragen des Lärmschutzes informatorisch angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen nimmt das Gericht auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu dem vorliegenden und dem Parallelverfahren (Az. 6 A 158/17) Bezug.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (A) und teilweise begründet (B).

Gegenstand der Klage ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 7. Juni 2017 in der Fassung des ergänzenden und ändernden Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Oktober 2018 (Änderungsplanfeststellungsbeschluss). Der erlassene Änderungsplanfeststellungsbeschluss entfaltet keine selbstständige Zulassungs- und Gestaltungswirkung neben dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss, sondern zielt allein auf die Ergänzung bzw. Änderung des bereits festgestellten Planes ab. Im Ergebnis entsteht damit nur ein Plan in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt. Die Planungsentscheidung ist nur der äußeren Form nach auf zwei Beschlüsse verteilt, ihrem Inhalt nach handelt es sich insgesamt um eine einzige Entscheidung (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rn. 50).

A. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die erforderliche Klagebefugnis steht dem Kläger als anerkanntem Umweltverband gemäß § 2 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) zu, die hier nach der Überleitungsregelung in § 8 Abs. 1 UmwRG anzuwenden ist.

Der Kläger macht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Schon die Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die sich für das hier streitige Vorhaben bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die UVP (NUVPG) ergibt, eröffnet den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde – wie hier – eine Prüfung des Einzelfalls mit dem Ergebnis durchgeführt hat, dass keine UVP-Pflicht besteht. Ob die Beklagte diese Entscheidung fehlerfrei getroffen hat, ist für die Zulässigkeit der Klage unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 73).

Insbesondere macht der Kläger auch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die angegriffene Entscheidung berührt zu sein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Zu seinem Aufgabenbereich gehören jedenfalls auch die Erhaltung der Lebensgrundlage für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt, die Verhinderung schädlicher Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt sowie alle Belange des Umwelt- und Naturschutzes (§ 2 Satz 2 Buchst. b und e sowie Buchst k der Satzung des Klägers, veröffentlicht unter https://www.bund-niedersachsen.de/fileadmin/niedersachsen/publikationen/satzung/Satzung_BUND_LV_Nds_Teil_A_2015.pdf). Diese Aufgaben des Klägers können jedenfalls durch die geltend gemachten Defizite bei der Artenschutzprüfung und der Vorprüfung zur UVP berührt sein (vgl. zu letzterem: Nds. OVG, B. v. 09.11.2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 42).

Für die Klagebefugnis ist unerheblich, wenn sich aus einzelnen der zur Klagebegründung angeführten Argumente nicht die Möglichkeit ergibt, dass der Kläger in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen ist. Die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG bezieht sich auf das Klagebegehren und damit den Streitgegenstand insgesamt und kann nicht im Hinblick auf einzelne Klagegründe verneint werden. Die Regelung lässt ebenso wenig wie die allgemeine Regelung über die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Überprüfung des Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (s. Hess. VGH, U. v. 16.09.2009 - 6 C 1005/08.T -, juris Rn. 52; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 2 UmwRG Rn. 6; s. auch BVerwG, U. v. 20.05.1998 - 11 C 3/97 -, juris Rn. 38 = NVwZ 1999, 67 und VG Braunschweig U. v. 18.08.2009 - 6 A 211/08 -, juris Rn. 15 - jeweils zu § 42 Abs. 2 VwGO - sowie Nds. OVG, U. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris Rn. 149 - zu § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG -). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht, die Klage im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Überschreitung der Lärmschutzregelungen als teilweise unzulässig abzuweisen. Die Klage ist insgesamt zulässig.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Belange des Lärmschutzes dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers zugerechnet werden können, kommt es daher für die Zulässigkeit der Klage nicht an. Die Frage ist gleichwohl zu bejahen. Der Lärmschutz ist zwar nicht ausdrücklich in der Satzung erwähnt. Er ist jedoch von der allgemeinen Aufgabenbeschreibung in § 2 Satz 2 Buchst. k der Satzung umfasst. Diese Regelung erstreckt den Aufgabenbereich des Klägers darauf, den „wirkungsvollen Schutz des Lebens und alle Belange von Umwelt- und Naturschutz im Rahmen der geltenden Rechtsordnung durchzusetzen“.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, aus einem allgemein umschriebenen Satzungszweck (z.B. „umfassender Schutz der Umwelt“) könne nicht auch die Aufgabe hergeleitet werden, den einzelnen Menschen vor z.B. Lärmbeeinträchtigungen zu schützen, weil es sonst im Belieben der Vereinigung stünde, sich durch eine möglichst weite Formulierung der Aufgaben eine umfassende Rechtsschutzmöglichkeit zu sichern (so VG Kassel, B. v. 24.06.2008 - 7 G 1527/07 -, BeckRS 2008, 140928 Rn. 37). Dem hat sich die Beklagte im Ergebnis angeschlossen und daraus für den vorliegenden Fall geschlossen, dass der Lärmschutz nicht zum Aufgabenfeld des Klägers gehöre. Dies hält die Kammer nicht für überzeugend. In der Satzung des Klägers ist der Schutz des Lebens – anders als in dem vom VG Kassel entschiedenen Fall – ausdrücklich erwähnt. Im Übrigen dienen die Regelungen zum Lärmschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auch dem Schutz der Umwelt (s. BVerwG, B. v. 09.11.2017 - 3 A 4.15 -, juris Rn. 175, 93 ff. und 17 = BVerwGE 160, 263; vgl. auch Schlacke in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 1 UmwRG Rn. 85); dieser gehört nach der Satzung des Klägers ausdrücklich ebenfalls zu dessen Aufgabenbereich. Schon nach dem Wortlaut der Satzung sind die Belange des Lärmschutzes demnach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers zuzuordnen.

Eine Missbrauchsgefahr ist bei weit formulierten Aufgabenbeschreibungen nicht zu befürchten (im Ergebnis ebenso Kment in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 2 UmwRG Rn. 10 und in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 2 UmwRG Rn. 11 sowie in NVwZ 2018, 921, 924; Schlacke, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 30). Einer solchen Gefahr, die sich aus einem allgemein umschriebenen Satzungszweck ergeben könnte, lässt sich hinreichend im Verfahren zur Anerkennung einer Vereinigung als Umweltschutzvereinigung nach § 3 UmwRG entgegenwirken, insbesondere durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG geregelte Anerkennungsvoraussetzung. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz ist nur für die nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen anwendbar (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG). Probleme sind hier von der zuständigen Anerkennungsbehörde ersichtlich nicht gesehen worden. Unabhängig davon ist ein Missbrauch auch dann nicht zu befürchten, wenn sich die allgemeine Aufgabenbeschreibung der Vereinigung – wie hier – hinreichend durch Auslegung konkretisieren lässt.

Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverstöße können auch für die Entscheidung der Beklagten von Bedeutung sein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Insoweit genügt, dass die Entscheidungsrelevanz nach überschlägiger Betrachtung des Gerichts nicht ausgeschlossen ist; die vollständige Kontrolle der Rechtmäßigkeit und die Prüfung, welche Auswirkungen Rechtsfehler im Einzelnen auf die Entscheidung der Behörde haben, ist der gerichtlichen Begründetheitsprüfung vorbehalten (vgl. auch Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 15 f.; Schlacke, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 28; Kment in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 2 UmwRG Rn. 14 f.). Für die vom Kläger gerügten Verstöße gegen Vorschriften über das Vorprüfungsverfahren, den Lärmschutz, den Artenschutz und den Schutz vor Luftschadstoffen lässt sich die Entscheidungsrelevanz nach überschlägiger Prüfung nicht ausschließen. Die betroffenen Rechtsvorschriften können für die formelle Rechtmäßigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 UmwRG) bzw. für die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses – insbesondere für die Rechtmäßigkeit der vorzunehmenden Abwägung – von Bedeutung sein.

An der Zulässigkeit der Klage würde sich auch dann nichts ändern, wenn die angegriffene Planungsentscheidung der Beklagten (auch) als Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen ist. Die Klagebefugnis des Klägers hängt in diesem Fall zwar davon ab, dass er die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Dies ist jedoch bei den Regelungen, auf die der Kläger sich bezieht, der Fall (vgl. § 1 Abs. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz sowie BVerwG, B. v. 09.11.2017, a.a.O.).

B. Die Klage ist teilweise begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses ist unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen (I.). Darüber hinaus ist er materiell rechtswidrig (II.). Die formellen und die materiellen Rechtsfehler führen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung; die Voraussetzungen für die Aufhebung der Entscheidung liegen nicht vor (I.3 und II.3). Auch die besonderen Voraussetzungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes für die Begründetheit von Verbandsklagen stehen der Entscheidung der Kammer nicht entgegen (III.).

I. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses leidet an rechtserheblichen Verfahrensfehlern.

Nach § 74 Abs. 1 UVPG sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vor dem 16. Mai 2017 in der Fassung eingeleitet wurde, die vor diesem Datum galt, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung des UVPG anzuwenden. Die Vorprüfung ist hier unstreitig vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden. Daher sind dafür die Vorschriften der §§ 3a bis 4 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch die Gesetze vom 23. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) und vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) anzuwenden (UVPG a.F.).

Die von der Beklagten durchgeführte Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit genügt nicht den gesetzlichen Maßstäben (1.). Darüber hinaus ist ihre Entscheidung auch deswegen verfahrensfehlerhaft, weil sie die Öffentlichkeit vor dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht hinreichend beteiligt hat (2.). Die Verfahrensfehler führen nicht zur Aufhebung, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (3.).

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach dem UVPG oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche UVP oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Diese Vorschrift gilt für den Fall, dass eine erforderliche Vorprüfung vollständig fehlt, greift hier also nicht (vgl. Kment in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 4 UmwRG Rn. 21). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. Für die hier erfolgte Vorprüfung, die vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist, bestimmt sich der Maßstab insoweit nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG, sondern gemäß § 74 Abs. 1 UVPG nach § 3a Satz 4 UVPG a.F. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 27.11.2018 - 8 B 1170/17 -, juris Rn. 68).

Bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsbeschlusses handelt es sich um eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG). Die von der Beklagten dazu durchgeführte Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pfllichtigkeit genügt nicht den gesetzlichen Maßstäben.

Nach § 6 Satz 1 NUVPG und § 3a Satz 1 UVPG a.F. stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens entsprechend § 5 UVPG a.F., andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, unverzüglich fest, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Eine Pflicht zur UVP unmittelbar aus dem Gesetz bestand hier nicht. Nach Anlage 1 Nr. 5 zum NUVPG ist für das Vorhaben stattdessen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen (Bau einer Landes-, Kreis-, Gemeinde oder Privatstraße, die - insbesondere wegen der Länge von weniger als fünf Kilometern - nicht von Nr. 4 der Anlage erfasst ist). In einem solchen Fall ist eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NUVPG). Dies entspricht der Regelung in § 3c Satz 1 UVPG a.F. In der Anlage 2 zum NUVPG sind Kriterien zu den Merkmalen, dem Standort und möglichen Auswirkungen des Vorhabens aufgeführt. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 NUVPG ist bei der Vorprüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (s. auch § 3c Satz 3 UVPG a.F.).

Die Beklagte hat zwar die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung noch beachtet (unten, a). Sie hat aber die erforderliche eigenständige Entscheidung nicht hinreichend dokumentiert (unten, b). Die Vorprüfungsentscheidung ist darüber hinaus aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar, weil sie vor allem geltende Schutzvorschriften nicht hinreichend beachtet hat (unten, c). Die bei der Vorprüfung begangenen Fehler sind auch rechtserheblich, obwohl die Beklagte eine Reihe von Verfahrensschritten, die für eine UVP erforderlich wären, abgearbeitet hat (unten, d).

a) Die Beklagte hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine überschlägige Prüfung insgesamt trotz zum Teil missverständlicher Formulierungen in ihren Beschlüssen zur Überzeugung der Kammer noch beachtet.

Soweit das Gesetz vorsieht, dass die Behörde eine überschlägige Prüfung durchzuführen hat, darf die Planfeststellungsbehörde nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Die Prüftiefe ist entsprechend der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung auf eine überschlägige Vorausschau zu beschränken. Allerdings darf sich die Vorprüfung auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen; sie muss vielmehr auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen vorgenommen werden. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Die Unzulässigkeit spekulativer Erwägungen stellt damit eine untere Grenze der Prüftiefe dar, das Verbot der Vorwegnahme der UVP die obere Grenze. Bei der Beantwortung der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. zu allem: BVerwG, U. v. 25.06.2014 - 9 A 1/13 -, juris Rn. 18 = BVerwGE 150, 92; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 109). Mit der Bezugnahme auf die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Fachgutachten hat sich die Beklagte noch innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten.

Im Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2017 (S. 13) heißt es zur Vorprüfung:

„Die Prüfung der Antragsunterlagen hat ergeben, dass von dem Straßenneubau unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des NUVPG aufgeführten Kriterien, relevante Schutzgüter nicht derart betroffen sind, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Alle aus dem Straßenneubau rührenden Beeinträchtigungen werden in vollem Umfang kompensiert (s. Unterlage 19.1).“

Im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 24. Oktober 2018 (S. 15) ist der letzte Satz gestrichen; stattdessen wird das Ergebnis der „durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ in einem Absatz zusammengefasst. Das mit der Vorprüfung beauftragte Planungsbüro hat in seiner dokumentierten Vorprüfung (Anlage 19.2), auf die sich die Beklagte im Änderungsplanfeststellungsbeschluss bezieht (S. 15 a.E.), auf den Erläuterungsbericht des Planungsbüros zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 19.1) Bezug genommen (unter „Erläuterungen zu 1“).

Die darin zum Ausdruck kommende Prüftiefe bewegt sich noch in den Grenzen einer überschlägigen Prüfung. Die Beklagte hat eine eigene Vorprüfung nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung durchgeführt, die Einzelheiten der Prüfung aber nicht gesondert dokumentiert. Stattdessen hat sie sich im Änderungsplanfeststellungsbeschluss die dokumentierte Vorprüfung des Planungsbüros zu eigen gemacht, die ihrerseits punktuell auf die umfangreichen Prüfungen im Rahmen des Erläuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan Bezug nimmt. Sie hat die umfangreichen Prüfungen des Erläuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan jedoch zur Beurteilung der Notwendigkeit einer UVP nicht vollumfänglich und detailliert im Sinne einer umfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen ausgewertet. Vielmehr hat sie jedenfalls durch die Formulierungen im Änderungsbeschluss klargestellt, dass sie sich im Wesentlichen auf die Kernthesen der einschlägigen Unterlagen konzentriert und nur wenige Detaildaten aufgegriffen hat (vgl. dazu auch Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 110). Das mit der Vorprüfung beauftragte Planungsbüro, auf dessen dokumentierte Prüfung in Anlage 19.2 sich die Beklagte bezieht, hat zwar im Rahmen eines von mehreren Prüfungsteilen auf den umfangreichen landschaftspflegerischen Begleitplan verwiesen. Dieser Verweis steht aber lediglich in den „Erläuterungen“ zu Ziffer 1, unter der die „Merkmale und Wirkfaktoren“ des Vorhabens abgehandelt werden. Zuvor hatte der Gutachter in einem Prüfkatalog – einer Art Checkliste – in tabellarischer Form einzelne Fragen zu diesem ersten Prüfungsteil abgehandelt, die überwiegend durch Ankreuzen der vorgegebenen Antwortalternativen zu beantworten waren. Der Verweis stellt sich demnach nicht als umfassende Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan dar. Der Gutachter hat lediglich ergänzend und punktuell auf diese Unterlagen verwiesen. Dass der dokumentierten Vorprüfung eine vollumfängliche und detaillierte Auswertung des Erläuterungsberichts zugrunde liegt, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Dies wird auch durch die glaubhaften Angaben bestätigt, die der Vertreter des Planungsbüros in der mündlichen Verhandlung zur zeitlichen Einordnung der Vorprüfung gemacht hat. Danach hat eine Vorprüfung durch das Planungsbüro mit dem gleichen Ergebnis bereits in einem frühen Verfahrensstadium stattgefunden, nämlich im Zusammenhang mit dem vom Planungsbüro so bezeichneten Scoping-Termin im April 2015; diese Vorprüfung sei jedoch versehentlich nicht dokumentiert worden. Ob der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan insgesamt sogar erforderlich gewesen ist, um die überschlägige Prüfung durchzuführen, kann die Kammer demnach offenlassen.

Die weiteren Formulierungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss reichen nicht aus für die Annahme, das Gebot der überschlägigen Prüfung sei verletzt worden. Dort heißt es:

„Die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte allgemeine Vorprüfung geht in der Untersuchungstiefe über die an sich nach § 5 NUVPG nur erforderliche überschlägige Beurteilung und Prognose hinaus, indem der Gutachter in der Erläuterung zu Nr. 1 auf den landschaftspflegerischen Begleitplan mit seinen ausführlichen naturschutzrechtlichen Bestandsaufnahmen und Prognosen verweist“ (S. 15).

Die Formulierung enthält eine Wertung der Ausführungen in der vom Planungsbüro durchgeführten dokumentierten Vorprüfung (Anlage 19.2), auf die sich die Beklagte bezieht. Maßgeblich für die Frage, ob die in Bezug genommene gutachterliche Vorprüfung auf eine überschlägige Prüfung beschränkt war, ist aber nicht die Wertung der Beklagten (vgl. auch BVerwG, U. v. 25.06.2014 - 9 A 1/13 -, juris Rn. 19 = BVerwGE 150, 92). Entscheidend ist vielmehr, wie umfangreich und detailliert der Gutachter in der von der Planfeststellungsbehörde in Bezug genommenen Vorprüfung tatsächlich die weiter gehenden Unterlagen, auf die er sich bezieht, ausgewertet hat. Aus den dargestellten Gründen ist hier davon auszugehen, dass das Planungsbüro in der dokumentierten Vorprüfung lediglich punktuell und ergänzend auf den Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan Bezug genommen und seine Vorprüfung nicht auf einer vollumfänglichen und detaillierten Auswertung dieses Berichts beruht (s. oben).

Soweit die Beklagte weiter ausführt, durch die – ihrer Einschätzung nach – mehr als nur überschlägige Prüfung werde nicht infrage gestellt, dass sie bei der gebotenen überschlägigen Betrachtung zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, verkennt sie allerdings die rechtlichen Grundlagen: Das Gesetz verlangt, die Vorprüfung auf eine überschlägige Prüfung zu beschränken, um die Umgehung der für eine UVP vorgesehenen besonderen Verfahrensschritte zu verhindern. Dafür ist aber unerheblich, ob eine vertiefte Prüfung, die die gesetzliche Vorgabe einer nur überschlägigen Betrachtung verletzt, zu dem gleichen Ergebnis wie eine überschlägige Prüfung kommt.

b) Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend dokumentiert, dass sie eine selbstständige Entscheidung über die Durchführung einer UVP getroffen hat.

Im Rahmen der Vorprüfung nach § 5 Abs. 1 NUVPG und § 3c Satz 1 UVPG a.F. hat die Planfeststellungsbehörde eine eigenständige Entscheidung über die Durchführung einer UVP zu treffen; sie darf sich nicht darauf beschränken, die Unterlagen zu überprüfen. Sie, nicht der Antragsteller oder ein mit der Vorprüfung beauftragter Gutachter, ist für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständig und verantwortlich. Dieser Aufgabe genügt die Behörde nicht, wenn sie lediglich die vorgelegten Unterlagen überprüft, ohne sich eine eigene Meinung zu bilden (Nds. OVG, U. v. 09.11.2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 55). Die Pflicht zur Dokumentation der selbstständigen Entscheidung ergibt sich aus § 3c Satz 6 UVPG a.F., der bestimmt, dass die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind. Eine Dokumentation, die dieser Regelung genügt, hat die Beklagte nicht vorgenommen.

Die dokumentierte Vorprüfung in Anlage 19.2 hat das beauftragte Planungsbüro durchgeführt. Die Formulierungen in den Planfeststellungsbeschlüssen enthalten keine Hinweise auf eine selbstständige Prüfung durch die Beklagte. Der Planfeststellungbeschluss vom 7. Juni 2016 hatte zur Begründung dafür, dass eine UVP nicht durchgeführt wurde, noch in vollem Umfang auf den von dem beauftragten Planungsbüro erstellten Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan verwiesen (S. 13). Im Änderungsplanfeststellungsbeschluss führt die Beklagte aus, die von ihr durchgeführte allgemeine Vorprüfung gehe in der Untersuchungstiefe „über die … überschlägige Beurteilung und Prognose hinaus, indem der Gutachter in der Erläuterung zu Nr. 1 auf den landschaftspflegerischen Begleitplan…verweist.“ (S. 15). Die Beklagte setzt damit die Vorprüfung mit der dokumentierten Vorprüfung durch das Planungsbüro in Anlage 19.2 gleich. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nunmehr zwar erklärt, eine Vorprüfung auf der Grundlage der dokumentierten Vorprüfung des Planungsbüros (Anlage 19.2) durchgeführt zu haben und zu demselben Ergebnis gekommen zu sein. Sie hat aber in diesem Zusammenhang eingeräumt, dies nicht dokumentiert zu haben.

Dass das Ergebnis der Vorprüfung am 23. September 2016 im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung dargestellt worden ist, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend hingewiesen hat, genügt dem Dokumentationserfordernis nach allem nicht.

c) Die Vorprüfungsentscheidung ist darüber hinaus verfahrensfehlerhaft, weil sie aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NUVPG ist eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum NUVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (s. auch § 3c Satz 1 UVPG a.F.). Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG a.F. die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dies gilt auch für die nach § 5 NUVPG durchzuführende Vorprüfung (vgl. VG Braunschweig, U. v. 13.01.2016 - 6 A 106/15 -). Das Gesetz räumt der Behörde damit einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein (VG Braunschweig, a.a.O.; Dienes in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 5 Rn. 24). Vom Gericht ist eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist und die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 112; Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 1. Aufl., § 5 UVPG Rn. 12, jew. m.w.N.).

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die eine UVP erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die UVP soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Nachteilige Umweltauswirkungen sind damit bereits dann erheblich, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu berücksichtigen wären. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen. Allerdings stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG a.F. beziehungsweise nach § 5 NUVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben die UVP-Pflicht allein deswegen bestünde, weil nicht auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Denn ein solcher Ausschluss dürfte praktisch nie möglich sein. Bei einem derartigen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren. Entscheidend für die Erheblichkeit ist vielmehr, ob das einschlägige Fachrecht den möglichen Umweltauswirkungen ein so hohes Gewicht beimisst, dass die Zulassung des Vorhabens aus Umweltgründen versagt werden müsste oder im Rahmen eines auszuübenden behördlichen Ermessens zumindest versagt werden könnte. Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der für die Zulassung maßgeblichen vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (Anlage 2 zum NUVPG). Steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses haben kann, bedarf es keiner UVP (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 21 f.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018, a.a.O., Rn. 113; VG Braunschweig, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben ist die Vorprüfungsentscheidung der Beklagten fehlerhaft. Sie hat entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften nicht zutreffend angewandt, die Entscheidung ist damit insgesamt nicht nachvollziehbar.

aa) Die Beklagte hat für ihre Entscheidung, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und eine UVP daher nicht durchzuführen ist, in rechtlich unzulässiger Weise Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 NUVPG und § 3c Satz 3 UVPG a.F. ist bei der Vorprüfung des Einzelfalls zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Hierzu zählen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Oberbegriff: Kompensationsmaßnahmen) grundsätzlich nicht, denn diese setzen gerade voraus, dass es zum voraussichtlichen Eintritt erheblicher Umweltauswirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 NUVPG bzw. § 3c Satz 1 UVPG a.F. kommt, deren Ausgleich es bedarf (vgl. Balla/Hartlik/Peters in: Storm/Bunge, Handbuch der UVP, Stand Mai 2019, Nr. 2050 Anm. 4.4; ebenso zu den inhaltsgleichen baden-württembergischen Regelungen VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 117 und zum inhaltsgleichen § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG Dienes in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 7 Rn. 17 sowie Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 1. Aufl., § 7 UVPG Rn. 10). Zum Teil wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass dies für sog. CEF-Maßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG anders zu beurteilen sei: Diese Maßnahmen dienten der Schaffung und Aufwertung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, dabei müsse die zeitliche Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein und prognostiziert werden, dass die betroffenen Tiere den neu geschaffenen Lebensraum annehmen. Die Maßnahmen unterschieden sich aufgrund ihrer funktionserhaltenden Wirkung grundlegend von den einen anderen Zweck verfolgenden Ausgleichsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung und stellten damit bereits begrifflich nicht Ausgleichsmaßnahmen, sondern eher funktionserhaltende Maßnahmen dar; angesichts der strengen Anforderungen an deren Wirksamkeit sei es möglich, CEF-Maßnahmen in ihrer faktischen und rechtlichen Wirkung den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen gleichzusetzen (so VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 117; s. auch Balla/Hartlik/Peters, a.a.O.). Ob dieser einschränkenden Auffassung zu folgen ist, kann die Kammer offenlassen. Unabhängig davon hat die Beklagte die rechtlichen Wirkungen von Ausgleichsmaßnahmen bei ihrer Vorprüfungsentscheidung verkannt.

Zwar hat sie im Änderungsplanfeststellungsbeschluss (S. 15) nicht mehr an der im Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2016 enthaltenen Formulierung festgehalten, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, „alle aus dem Straßenneubau rührenden Beeinträchtigungen werden in vollem Umfang kompensiert (s. Unterlage 19.1)“. In der dokumentierten Vorprüfung in Anlage 19.2, auf die sich die Beklagte im Änderungsplanfeststellungsbeschluss bezieht, heißt es aber (Begründung zu Ziff. 4):

„Um das Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigungen zu reduzieren, werden Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung vorgeschlagen. Die bedeutendste Maßnahme besteht in der Auswahl der am wenigsten umweltunverträglichen Trassenführung.

Weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind in nur geringem Umfang möglich. Daher werden Kompensationsmaßnahmen erforderlich. …

Insgesamt werden durch die beschriebenen Maßnahmen in Kombination mit den Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen alle aus dem Neubau der Stadtstraße Nord rührenden Beeinträchtigungen in vollem Umfang kompensiert.

Eine UVP-Pflicht besteht daher nicht.“

Der Verfasser der dokumentierten Vorprüfung hat demnach die zur Verfügung stehenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Ergebnis als unzureichend angesehen, aus diesem Grund Kompensationsmaßnahmen für erforderlich gehalten, die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen angeführt und die UVP-Pflicht „daher“ verneint. Er hat damit deutlich gemacht, dass eine UVP seiner Auffassung nach wegen der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen nicht durchzuführen ist. Damit hat er jedoch nicht beachtet, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen ist, jedenfalls grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen. Bei den in der dokumentierten Vorprüfung vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen handelt es sich auch nicht etwa ausschließlich um CEF-Maßnahmen. Der Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, auf den sich auch die dokumentierte Vorprüfung bezieht und deren Fazit sie in weitem Umfang übernimmt, stellt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Hinweis auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) dar (Anlage 19.1, S. 38 f.) und erwähnt ergänzend unter Verweis auf den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag die artenschutzrechtlich für erforderlich angesehenen Ausgleichsmaßnahmen (a.a.O., S. 41; s. auch den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Anlage 19.3, S. 33 f.).

Die Gegenargumente der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Sie hat eingeräumt, die ursprüngliche Formulierung im Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2017 (S. 13) könne den Eindruck erwecken, dass sie gerade aufgrund der Kompensation keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarte. So sei die Textpassage allerdings nicht zu verstehen. Dies genügt nicht, um die dargelegten durchgreifenden Zweifel an der Einordnung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auszuräumen, die sich aus den Formulierungen in der dokumentierten Vorprüfung (Anlage 19.2) ergeben. Die Beklagte hat diese Vorprüfung auch im Änderungsplanfeststellungsbeschluss noch in Bezug genommen. Eine eigene Entscheidung über die Vorprüfung hat sie nicht dokumentiert (s. oben). Dass sie selbst die Bedeutung von Kompensationsmaßnahmen für die Vorprüfung anders bewertet hat als das Planungsbüro in der dokumentierten Vorprüfung nach Anlage 19.2, ist daher nicht hinreichend ersichtlich.

Auch wenn die zitierten Formulierungen in Anlage 19.2 im Ergebnis anders zu verstehen wären, wäre das Resultat der dokumentierten Vorprüfung, es lägen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vor, jedenfalls weiterhin nicht nachvollziehbar. Nach den Prüfungen des Planungsbüros liegt nämlich eine Vielzahl von Beeinträchtigungen vor und werden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur in geringem Umfang für möglich erachtet. Wenn Kompensationsmaßnahmen für das Ergebnis der dokumentierten Vorprüfung tatsächlich keine Rolle gespielt hätten, wäre auch nicht nachvollziehbar, warum der Verfasser dazu umfangreiche Ausführungen gemacht hat.

bb) Nicht nachvollziehbar ist die Vorprüfungsentscheidung der Beklagten auch, weil das beauftragte Planungsbüro im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan ausdrücklich Folgendes festgestellt hat:

„Aufgrund der mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Beseitigung von Gehölzen und Versiegelung von Boden sind die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen sowohl erheblich als auch nachhaltig.“ (Anlage 19.1, S. 35).

Zugleich ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur in geringem Umfang möglich seien (a.a.O., S. 47). Der Gutachter übernimmt in seinem Fazit zu den festgestellten Beeinträchtigungen und den Möglichkeiten einer Kompensation nicht die Formulierung, die mit dem Eingriff verbundenen Beeinträchtigungen seien erheblich und nachhaltig, und kommt auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, alle Beeinträchtigungen würden kompensiert (a.a.O., S. 46 ff.). Entsprechend verfährt die dokumentierte Vorprüfung des Planungsbüros in der zusammenfassenden Gesamteinschätzung (Anlage 19.2, Ziffer 4). Diese Vorgehensweise in der dokumentierten Vorprüfung ist auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil jede Auseinandersetzung mit der Bewertung des landschaftspflegerischen Begleitplans fehlt, die Beeinträchtigungen seien erheblich. Die Beklagte hat eine eigenständige Prüfungsentscheidung nicht dokumentiert, sondern sich im Änderungsplanfeststellungsbeschluss auf die Vorprüfung in Anlage 19.2 bezogen, sodass sie sich deren Defizite zurechnen lassen muss.

Die durchgreifenden Zweifel an einer nachvollziehbaren Vorprüfungsentscheidung werden auch nicht durch die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom „04.09.2019“ (richtig wohl: 2018) ausgeräumt, die die Beklagte inzwischen zu der im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen Formulierung eingeholt hat. Der Gutachter hat ausgeführt, er würde den Begriff „erheblich…angesichts der juristischen Konsequenzen“ heute nicht mehr benutzen; er habe den Begriff verwandt, weil das quantitative Ausmaß der bilanzierten Beeinträchtigung das von ihm erwartete Ausmaß der überschlägigen Abschätzung übertroffen habe (Bl. 146 Beiakte 002). Dies wird durch den Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan jedoch nicht bestätigt. Dort hat der Gutachter den Begriff der Erheblichkeit dahin definiert, dass eine Beeinträchtigung erheblich sei, wenn die Bedeutung einer Funktion des Naturhaushalts um mindestens eine Wertstufe abnehme. Auf dieser Grundlage hat er die Erheblichkeit für den vorliegenden Fall im Bericht bejaht. Durch seine nachträglichen Einlassungen ändert sich daran nichts.

Auch soweit die Beklagte – unter anderem im Änderungsplanfeststellungsbeschluss (S. 15) – geltend macht, der Gutachter habe nur eine punktuelle Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes festgestellt, ist dies nicht nachvollziehbar. Diese Formulierung findet sich weder im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 35, 46 ff.) noch in der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters. Gegen die Wertung der Beklagten spricht darüber hinaus, dass der Gutachter die Formulierung zur Erheblichkeit der Beeinträchtigungen unter dem Gliederungspunkt „Feststellung von Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit“ verwendet, in dem nach der Systematik und Gliederung des Berichts das Ergebnis der vorherigen Einzelprüfungen zu den Schutzgütern zusammengefasst wird (Anlage 19.1, Ziffer 6). Wenn der Gutachter tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass nur eine unerhebliche, punktuelle Beeinträchtigung vorliegt, wäre auch nicht plausibel, warum er umfangreiche Kompensationsmaßnahmen für „erforderlich“ hält (a.a.O., S. 38 ff., 46 ff.).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts der Grundsatz gilt: „Im Zweifel pro UVP“ (vgl. Nds. OVG, U. v. 09.11.2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 47; krit. Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c UVPG Rn. 14). Bleibt wegen der begrenzten Prüftiefe der Vorprüfung also unklar, ob oder mit welcher Gewissheit mit dem Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ist eine UVP durchzuführen. Bei der Vorprüfung geht es lediglich um die Feststellung eines „Besorgnispotentials“ (Nds. OVG, a.a.O.). Nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan und in der dokumentierten Vorprüfung des Planungsbüros – auf diese Unterlagen hat sich die Beklagte bezogen – ist nicht ersichtlich, dass dieser Grundsatz hier bei der Vorprüfung in die Erwägungen einbezogen worden ist.

cc) Die gerichtliche Plausibilitätskontrolle ergibt darüber hinaus, dass die Entscheidung der Beklagten nicht nachvollziehbar ist, weil die ihr zugrunde liegenden Untersuchungen zum Lärmschutz in mehreren Punkten nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

(1) Der auch im schalltechnischen Gutachten vom 27. Juni 2018 noch – wie schon in dem vorangegangenen Gutachten – zugrunde gelegte Fahrbahnkorrekturwert ist nicht mit den geltenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen vereinbar.

Beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ist sicherzustellen, dass zum Schutz der Nachbarschaft vor Verkehrsgeräuschen die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (s. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - Verkehrslärmschutzverordnung -, im Folgenden: 16. BImSchV). Dazu ist der Beurteilungspegel für die betroffene Straße nach den Vorgaben der 16. BImSchV zu berechnen (§ 3 i.V.m. Anlage 1 zur 16. BImSchV). Die Tabelle B der Anlage 1 zur 16. BImSchV sieht einen sogenannten Korrekturwert („DStrO -Wert“) für unterschiedliche Straßenoberflächen vor, der der von der jeweiligen Oberfläche abhängigen unterschiedlichen Geräuschentwicklung Rechnung tragen soll. Die Fußnote zu Tabelle B bestimmt, dass für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, auch andere Korrekturwerte berücksichtigt werden können; als Beispiel sind offenporige Asphalte erwähnt, für die danach bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h ein Korrekturwert von minus 3 db(A) – also ein Abzug von den ermittelten Pegeln (negativer Korrekturwert) – in Betracht kommt. Die Fußnote zu Tabelle B ist geltendes Recht; sie stellt eine ausreichende und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage dar, um für auch nicht ausdrücklich genannte lärmmindernde Straßenoberflächen negative Korrekturwerte in Ansatz zu bringen (vgl. BVerwG, U. v. 11.01.2001 - 4 A 13/99 -, juris Rn. 78). Sie enthält eine „Öffnungsklausel“, mit der erreicht werden soll, dass auch bei der – erwünschten – Verwendung lärmmindernden Oberflächenmaterials dieselben Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich bleiben, die der Tabelle zugrunde liegen. Die Tabelle B (einschließlich ihrer Fußnote) stellt sich deshalb im Ergebnis wie eine Normierung mit Hilfe von Regelbeispielen dar (BVerwG, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben ist die Vorgehensweise des dem Planfeststellungsbeschluss anliegenden schalltechnischen Gutachtens rechtlich fehlerhaft. Nach den Angaben der Beklagten ist für die Fahrbahnoberfläche der lärmarme „Splitt-Mastix-Asphalt 0/8 (SMA 8 LA)“ vorgesehen (Bl. 66 Gerichtsakte). Das schalltechnische Gutachten vom 27. Juni 2018 nimmt dafür einen Korrekturwert von minus 2 db(A) an (Anlage 17a, S. 9 f.). Dies ist mit den rechtlichen Vorgaben jedoch nicht vereinbar. Die Fußnote zur Tabelle B (Anlage 1 zur 16. BImschV) bestimmt, dass bei der Berechnung der Beurteilungspegel negative Korrekturwerte für lärmmindernde Straßenoberflächen nur dann angenommen werden dürfen, wenn eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist. Die Regelung soll zum Schutz der Betroffenen gewährleisten, dass Beurteilungspegel nur dann nach unten zu korrigieren sind, wenn als hinreichend gesicherte Tatsache feststeht, dass eine bestimmte Straßenoberfläche bei den vorgesehenen Geschwindigkeiten niedrigeren Straßenlärm verursacht als andere Beläge und diese Lärmminderung auch für die Folgezeit bestehen bleibt (s. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 81).

Dieser Nachweis dauerhafter Lärmminderung ist für den vorgesehenen Straßenbelag jedoch gegenwärtig nicht erbracht. Dies stellt im Übrigen auch das schalltechnische Gutachten vom 27. Juni 2018 fest (S. 10). Der erforderliche Nachweis ergibt sich insbesondere nicht aus der Studie des Umweltbundesamtes über „Lärmmindernde Fahrbahnbeläge – ein Überblick über den Stand der Technik“ (Texte 20/2014), auf die sich die Beklagte beruft. Die Studie führt aus, dass Messungen für lärmarmen Splitt-Mastix-Asphalt (SMA 8 LA) anfängliche Pegelminderungen von ca. 4 db(A) ergaben, innerorts reduziere sich der Lärm um 2 bis 3 db(A) gegenüber dem Referenzbelag. Die Studie stellt aber ausdrücklich fest, dass Messungen zum akustischen Verhalten nach längerer Liegedauer nur für Autobahnen vorliegen, also nicht für innerstädtische Straßen (s. S. 20). Dies wird für Gussasphalt ohne Abstreuung bei Geschwindigkeiten von 120 km/h auch durch einen Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen bestätigt, der insoweit eine Minderung um 3 db(A) annimmt (Heft S 79, Bergisch Gladbach 2013, S. 17).

Auch aus dem Bericht „Neuartige Straßenbeläge mindern Straßenlärm“ des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz aus dem Jahr 2003, den die Beklagte in Bezug nimmt, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Nach dem Bericht ist eine „dauerhafte Lärmminderung“ gemäß 16. BImSchV offiziell nicht nachgewiesen; dies könne derzeit nur mit einem Sondergutachten und im Einzelfall geschehen.

Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2001 (a.a.O., Rn. 81) steht dem nicht entgegen. Das Gericht bestätigt in der Entscheidung einen Abzug als Korrekturwert für die Berechnung des Beurteilungspegels lediglich für den dort vorliegenden Fall des Autobahnbaus. Das Bundesverkehrsministerium hatte bereits in einem Allgemeinen Rundschreiben vom 25. April 1991 bestimmt, dass bei Anwendung der Tabelle B (Anlage 1 zur 16. BImSchV) und der entsprechenden Tabelle in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90, Tabelle 4) weitere lärmmindernde Straßenoberflächen als Beispiele nach der Fußnote zu dieser Tabelle anzusehen sind (VKBl. 1991, 480). Nach dem Rundschreiben gelten die Korrekturwerte für diese Oberflächen aber nur für Außerortstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h. Darüber hinaus konnte das Rundschreiben die verbindliche Regelung in der 16. BImschV, dass eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen sein muss, nicht ändern.

Dass die Beklagte die Überwachung der Lärmentwicklung angekündigt und ein Monitoring vorgesehen hat, genügt nicht, um die vorgenommenen Abzüge bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu rechtfertigen. In Nr. 2.5.2 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses ist nunmehr zwar als Nebenbestimmung vorgesehen, die Vorhabenträgerin habe nach Fertigstellung der Straße durch ein Monitoring nachzuweisen, dass durch den eingebauten lärmmindernden Asphalt die in den schalltechnischen Berechnungen angesetzte Lärmminderung dauerhaft sichergestellt wird. Dies genügt jedoch nicht den rechtlichen Anforderungen. Die 16. BImSchV verlangt für die Berücksichtigung negativer Korrekturwerte, dass die dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist (Fußnote zu Tabelle B der Anlage 1). Schon aus dem Wortlaut der Regelung mit der verwendeten Zeitform (Perfekt) ergibt sich eindeutig, dass der Nachweis vor der Berücksichtigung eines speziellen Korrekturwertes erbracht sein muss. Dies bestätigt auch der Zweck der Regelung, die eine dauerhafte Lärmminderung zum Schutz der Betroffenen sicherstellen soll (s. oben). Der nach der Regelung erforderliche Nachweis kann nicht durch Messungen erbracht werden, die nach Fertigstellung der Straße stattfinden. Damit würde auch die Gefahr begründet, dass durch den Straßenbau vollendete Tatsachen auf der Grundlage einer Lärmberechnung geschaffen werden, die sich nicht als nachhaltig erweist. Soweit die Beklagte angekündigt hat, den Straßenbelag jeweils zu erneuern, sobald die Messungen die Lärmminderung durch den Straßenbelag nicht mehr bestätigen, wäre dies mit zusätzlichen erheblichen Belastungen für die Betroffenen und die Umwelt verbunden. Diese Folgen soll die Vorschrift verhindern.

Ob das von der Beklagten vorgesehene Messverfahren darüber hinaus ungeeignet ist, den Nachweis zu führen, kann die Kammer demnach offenlassen.

(2) Entgegen den rechtlichen Vorgaben liegt dem schalltechnischen Gutachten vom 27. Juni 2018 nicht die erforderliche Gesamtlärmbetrachtung zugrunde.

Der Gutachter hat für den Bereich der Bestandsstraßen, an denen erhebliche bauliche Eingriffe vorgenommen werden sollen – also für die A 392, die Hamburger Straße, den Mittelweg und den Bienroder Weg –, die Geräuschemissionen und -immissionen jeweils gesondert berechnet und mit den Grenzwerten der 16. BImSchV abgeglichen. Er hat also für das aktuelle Gutachten – anders als noch im Gutachten vom 5. August 2016 (Anlage 17) – die Beurteilungspegel nicht für alle Straßen zusammen berechnet. Das aktuelle schalltechnische Gutachten betrachtet damit jeden Verkehrsweg für sich allein und ermittelt keine Überlagerungen der Beurteilungspegel. Dies ist rechtlich nicht haltbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2014 (7 A 24/12, juris Rn. 23 und 25) Folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Verkehrsweges sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Formulierung, dass die Verpflichtung zum Immissionsschutz "bei" dem Bau oder der wesentlichen Änderung des Verkehrsweges zu erfüllen ist, lässt erkennen, dass der erforderliche Lärmschutz im Rahmen und als Bestandteil des in Rede stehenden Vorhabens realisiert werden soll und Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nur in den Grenzen der jeweiligen Planung und Planfeststellung zu treffen sind (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <156> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 44 S. 136). Infolge der räumlichen Verknüpfung von Schutzanspruch und Baumaßnahme wird Schallschutz grundsätzlich allein im räumlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme gewährt (Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 9 A 28.04 - BVerwGE 124, 334 <338 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 45), d.h. Schutzvorkehrungen, die anlässlich der Verwirklichung eines konkreten Planungsabschnitts beansprucht werden können, beziehen sich grundsätzlich nur auf den durch den Betrieb dieses Abschnitts hervorgerufenen (Schienen-)Verkehrslärm.

(…)

Nach § 41 BImSchG sind zwar neu zu bauende und wesentlich zu ändernde Verkehrswege grundsätzlich gesondert in den Blick zu nehmen; hierfür spricht insbesondere der gesetzliche Wortlaut, der darauf abstellt, dass "durch diese", also durch den neu zu bauenden "oder" durch den zu ändernden Verkehrsweg keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Vorbelastungen durch andere Verkehrswege nicht berücksichtigt, d.h. nicht mitgerechnet werden dürfen (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. November 1996 - BVerwG 11 B 65.96 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 5 S. 5 = juris Rn. 9). Die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - (VkBl. 1997, 434) wollen diese Sichtweise auch auf die hier in Rede stehende Konstellation übertragen, in der ein Streckenneubau als Anpassungsmaßnahme die Änderung bestehender Schienenwege nach sich zieht (Nr. 10.6 Abs. 2), verkennen dabei aber, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner dort in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - (BVerwGE 101, 1 <2 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 12 S. 23) das Summationsverbot ausdrücklich nur auf die Vorbelastung durch eine nicht geänderte Gemeindestraße, nicht hingegen auf die veränderte Belastung durch eine bestehende Autobahn bezogen hat, die durch das planfestgestellte Vorhaben eines Autobahnneubaus im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) geändert werden sollte. Die letztgenannte - auch hier einschlägige - Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Neubauvorhaben zu einem zwingenden Anpassungsbedarf an einem schon vorhandenen Verkehrsweg führt. Es handelt sich somit um eine einheitliche Planung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang zum einen eine neue Lärmquelle schafft und zum anderen eine vorhandene Lärmquelle wesentlich verstärkt mit der Folge, dass beide Lärmquellen gemeinsam auf die Nachbarschaft einwirken. In dieser Fallkonstellation wäre eine separierende Lärmbetrachtung mit dem das Fachplanungsrecht prägenden Grundsatz der Problembewältigung nicht vereinbar.“

Nach dieser überzeugenden Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, gilt für die Berechnung der Beurteilungspegel der Grundsatz der separierenden Lärmbetrachtung (Summationsverbot): Neu zu bauende und wesentlich zu verändernde Verkehrswege sind grundsätzlich gesondert zu betrachten; daher sind beispielsweise Vorbelastungen durch vorhandene andere Straßen nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise ist jedoch eine Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung vorhandener Straßen vorzunehmen, wenn das Neubauvorhaben zu zwingendem Anpassungsbedarf an diesen bereits vorhandenen Straßen führt, also von einer einheitlichen Planung – im Sinne der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts – auszugehen ist.

Der dargestellte Ausnahmefall ist hier gegeben. Die Baumaßnahme für die Stadtstraße Nord soll bereits etwa 175 Meter westlich der Hamburger Straße auf der Ausfahrt der A 392 beginnen und umfasst den Umbau des Knotens Hamburger Straße, die Erweiterung des Mittelwegs sowie den Bau neuer Abbiegespuren am Bienroder Weg. Nach der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss besteht für diese Maßnahmen, die in engem räumlichen Zusammenhang mit den Neubauanteilen stehen, ein zwingender Anpassungsbedarf. Im Ergebnis ist von einer einheitlichen Planung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, die dazu führt, dass die Beurteilungspegel aller baulich betroffenen Straßenbereiche in Summe zu ermitteln und mit den Immissionsgrenzwerten abzugleichen sind.

Soweit die Beklagte geltend macht, das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine andere Fallkonstellation, kann dem nicht gefolgt werden. Sie ist der Ansicht, dass es in der Entscheidung um den Fall gehe, dass eine neue Lärmquelle geschaffen werde und darüber hinaus eine vorhandene Lärmquelle wesentlich verstärkt werde. Im vorliegenden Fall würden aber die Emissionen der vorhandenen Straßen nicht wesentlich verstärkt, wie sich aus dem Lärmgutachten ergebe (Bl. 138 f. Gerichtsakte). Nach Auffassung der Kammer hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Formulierung, dass zum einen eine neue Lärmquelle geschaffen und zum anderen „eine vorhandene Lärmquelle wesentlich verstärkt“ werde, keine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt für die bei einheitlicher Planung erforderlich werdende Gesamtlärmbetrachtung (vgl. dazu auch Bracher in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 41 Rn. 44). Aus dem Kontext und der Wortwahl ergibt sich, dass maßgeblich sein soll, ob das Neubauvorhaben zu Änderungen an bestehenden Verkehrswegen führt, die sich (im engen räumlichen Zusammenhang) als notwendige Folgeänderungen darstellen. Dann („somit“) wird eine neue Lärmquelle geschaffen sowie eine vorhandene Lärmquelle wesentlich verstärkt. Dies entspricht auch dem Zweck des § 41 BImSchG, der sicherstellen soll, dass beim Bau eines Verkehrsweges keine unzulässigen Lärmbelastungen hervorgerufen werden; gerade bei einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit anderen Straßen (in dem beschriebenen Sinne) ist eine sachgerechte und umfassende Lärmermittlung aber nur durch eine Gesamtbetrachtung gewährleistet. Wenn das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begriff der „wesentlichen Verstärkung“ eine zusätzliche Voraussetzung hätte aufstellen wollen, hätte es nahegelegen, den Begriff zu definieren; dies ist jedoch nicht geschehen. Der verwendete Begriff der „wesentlichen Verstärkung“ ist nach dem Kontext jedenfalls aber auch nicht mit dem Begriff der „wesentlichen Änderung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 16. BImSchV gleichzusetzen, den das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht benutzt hat.

Ein Summationsverbot lässt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996 (4 C 9.95) herleiten und aus den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Summationsverbot in dieser Entscheidung ausdrücklich nur auf die Vorbelastung durch eine nicht geänderte Gemeindestraße bezogen; die zitierten Richtlinien haben dies nicht erkannt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 19. März 2014 klargestellt (a.a.O., Rn. 25). Der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 27. Juni 2018, Herr G., hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, inwieweit und warum er in diesem Gutachten anders als in dem vorangegangenen Gutachten keine Gesamtlärmbetrachtung mehr vorgenommen habe, auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1996 und die darauf hinweisenden Richtlinien bezogen. Damit hat er den Regelungsbereich dieser Entscheidung verkannt, die für Konstellationen wie die vorliegende gerade keine separierende Lärmbetrachtung vorsieht.

Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (4 A 5.04) und eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 berufen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005, auf das die Beklagte sich bezieht, betrifft schon eine andere Konstellation, die sich wesentlich von dem vorliegenden Fall unterscheidet. Es ging dort um die Planung mehrerer rechtlich selbstständiger Straßen unterschiedlicher Baulastträger (Autobahn und Staatsstraße), für die ein einheitliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 23.10.2014 - 1 Es 4/14.P -, juris Rn. 104 ff.) betrifft die Konstellation einer einheitlichen Planfeststellung für zwei Vorhaben, bei der es um die Lärmbelastung durch unterschiedliche Verkehrsträger (Neubau einer Straße und Änderungen an einer Bahnstrecke) ging. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben.

Auch aus der Verfügung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 6. Februar 2019, auf die sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat, ergibt sich nicht, dass im vorliegenden Fall eine separierende Lärmbetrachtung vorzunehmen ist. Die Verfügung betrifft das Problem des Lärmzuwachses im Bestandsnetz als Folge eines Straßenbauvorhabens und bezieht sich dazu auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2005 und 2018. Im Urteil vom 17. März 2005 (4 A 18.04) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wenn der Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße dazu führt, dass auf anderen, vorhandenen Straßen der Verkehr zunimmt und sich dadurch auch die Lärmbelastung für die Anlieger erhöht; diese Konstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass den Anliegern der bestehenden Straßen die 16. BImSchV nicht zugute kommt, weil diese allein auf den Verkehrslärm abstellt, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht (vgl. Gatz, jurisPR-BVerwG 12/2005 Anm. 5). Bei dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 (9 A 16.16) handelt es sich um einen Hinweisbeschluss in einem Verfahren, das das Gericht ausgesetzt hat, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Auf diesen Beschluss verweist die Landesbehörde im Kontext der in der Verfügung behandelten Problematik des Lärmzuwachses an Bestandsstraßen, weil er die bisherigen Werte der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle für Lärm als überdenkenswert ansieht. Im Fall der hier streitigen „Stadtstraße Nord“ geht es jedoch nicht um den Lärmzuwachs an Bestandsstraßen, die durch das Straßenbauvorhaben unverändert bleiben, sondern um ein Vorhaben, das auch erhebliche Eingriffe an Bestandsstraßen vornimmt. Insoweit gelten nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 besondere rechtliche Vorgaben, die hier eine Gesamtlärmbetrachtung vorsehen.

(3) Das schalltechnische Gutachten vom 27. Juni 2018 ist zum Teil von unzutreffenden Grenzwerten für die Annahme wesentlicher Änderungen im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung ausgegangen und auf dieser Grundlage zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt.

Nach dem Gutachten erhöhen sich die Beurteilungspegel für einige Immissionsorte am Mittelweg (Tabelle 10, S. 21 des Gutachtens) und am Bienroder Weg (Tabelle 12, S. 24 des Gutachtens) um 3 db(A). Gleichwohl stellt das Gutachten fest, dass auch insoweit keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vorliegt; eine weitere Betrachtung sei nicht erforderlich (a.a.O., S. 21 und 24). Damit verkennt das Gutachten die rechtlichen Grundlagen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV liegt eine wesentliche Änderung, die den Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, vor, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 db(A) oder auf mindestens 70 db(A) am Tage oder mindestens 60 db(A) nachts erhöht wird. Eine Erhöhung um 3 db(A) reicht also aus. Dies hat auch die Beklagte inzwischen eingeräumt.

Die Beklagte kann insoweit nicht erfolgreich geltend machen, im Bereich des Mittelweges würden damit aber die einschlägigen, für Mischgebiete geltenden Grenzwerte nicht überschritten. Das Gleiche gilt für ihr Argument, für den Bienroder Weg liege im Ergebnis zwar eine Grenzwertüberschreitung vor, der Vorhabenträger werde den betroffenen Grundstückseigentümern jedoch „bei Vorliegen der konkreten Voraussetzungen der 24. BImSchV“ Schallschutzmaßnahmen gewähren (Bl. 141 Gerichtsakte). Dies alles ändert nichts daran, dass sie im Rahmen der Vorprüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vorliegen, von einem schalltechnischen Gutachten ausgegangen ist, dass „wesentliche Änderungen“ durch den geplanten Straßenbau aufgrund einer unzutreffenden Anwendung der gesetzlichen Vorgaben verneint hat und auf dieser Grundlage davon ausgegangen ist, dass eine „weitere Betrachtung … nicht erforderlich“ sei. Jedenfalls in der Zusammenschau mit den dargelegten weiteren Defiziten der Lärmschutzuntersuchungen ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die fehlerhafte Feststellung wesentlicher Beeinträchtigungen Einfluss auf das Ergebnis der Planfeststellungsentscheidung gehabt hat.

(4) Die Vorprüfungsentscheidung ist dagegen nicht auch deswegen rechtlich zu beanstanden, weil das schalltechnische Gutachten vom 27. Juni 2018 in den Ergebnistabellen nur ganzzahlige Pegel angibt. Insoweit handelt es sich um bloße Darstellungsdefizite, die die Überprüfung der gutachterlichen Feststellungen erschwert haben. Rechtsfehler liegen dieser Vorgehensweise aber nicht zugrunde. Nach Anlage 1 der 16. BImSchV sind die Gesamtbeurteilungspegel auf ganze db(A) aufzurunden; im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung ist erst die Differenz der Beurteilungspegel aufzurunden. Eine Abrundung sieht die Verordnung jedenfalls nicht vor. Aus der Darstellung im Gutachten ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass der Gutachter diese Aufrundungsregeln beachtet hat. Er hat dies aber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert.

(5) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen im Hinblick auf den Zeitraum, den die schalltechnischen Gutachten für die Verkehrsprognose vorsehen. Beide Gutachten – das vom 5. August 2016 und das vom 27. Juni 2018 – haben den Beurteilungspegel für den Prognosezeitraum bis zum Jahr 2025 ermittelt.

Dieser Prognosezeitraum dürfte nicht deswegen zwingend zu erweitern gewesen sein, weil die Beklagte inzwischen einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss erlassen hat. Diese Ergänzung hat die Grundkonzeption des Plans nicht berührt; die Forderung, der Prognosezeitpunkt sei in einem solchen Fall zwingend zu erweitern, würde zwangsläufig eine andere Tatsachengrundlage für die planerische Abwägungsentscheidung schaffen und diese damit entgegen dem Grundsatz der Planerhaltung insgesamt infrage stellen (vgl. Hess. VGH, U. v. 17.11.2011 - 2 C 2165/09.T -, juris Rn. 160 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG - zum ergänzenden Verfahren - ).

Im Übrigen ist für die Frage des einem Lärmgutachten zugrunde zu legenden Prognosezeitraums von folgenden Grundsätzen auszugehen (s. BVerwG, U. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, juris Rn. 18 f.):

„Eine starre Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum erscheint schon deshalb problematisch, weil es insoweit an jeglicher normativen Fixierung fehlt. Die 16. BImSchV läßt die Frage ungeregelt. Lediglich in der Begründung findet sich ein Hinweis, der gewisse Rückschlüsse auf den Prognosezeitraum zuläßt, von dem der Verordnungsgeber ausgegangen ist. Dort heißt es nämlich: "Die Prognosewerte werden im allgemeinen erst nach 10 bis 20 Jahren erreicht" (BRDrucks 661/89, S. 37). … Dagegen läßt sich die Relevanz des § 75 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG nicht von vornherein von der Hand weisen. Danach sind Anträge auf eine nachträgliche Planergänzung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes 30 Jahre verstrichen sind. Eine gleichlautende Regelung enthält auch der von den Klägern zitierte § 10 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz WHG. Der innere Zusammenhang der Fristbestimmung des § 75 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG mit der Prognoseentscheidung des Planungsträgers ist unverkennbar. Ein nachträglicher Planergänzungsanspruch kommt nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur in Betracht, wenn unvoraussehbare Wirkungen eintreten. Dies ist der Fall, wenn sich die Prognose als fehlgeschlagen erweist, nicht aber, wenn die Berechnung des Verkehrslärms schon im Zeitpunkt der Planfeststellung erkennbar fehlerhaft war. § 75 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG bürdet dem Vorhabenträger das Prognoserisiko längstens 30 Jahre auf. Mit den Folgen nachteiliger Wirkungen, die sich erst nach Ablauf dieses Zeitraums einstellen, soll der Träger nicht mehr belastet werden. Den Klägern ist einzuräumen, daß diese gesetzgeberische Wertung bei der Beantwortung der in der 16. BImSchV offengebliebenen Frage nach der Bemessung des Prognosezeitraums nicht außer acht gelassen werden darf. Mit § 75 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG nicht in Einklang zu bringen wäre es, der Prognose einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zugrunde zu legen. Das bedeutet aber nicht umgekehrt, daß es dem Planungsträger verwehrt ist, den Prognosezeitraum kürzer zu bemessen. § 75 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG bezeichnet lediglich die äußerste Marke, bei deren Überschreiten der zeitliche Abstand zwischen der Planungsentscheidung und der nachfolgenden tatsächlichen Entwicklung so groß geworden ist, daß es fragwürdig wäre, die lange zurückliegende prognostische Aussage noch an der Wirklichkeit messen zu wollen. Prognosen, die sich über mehrere Jahrzehnte erstrecken, tragen in hohem Maße die Gefahr in sich, fehlzuschlagen. Denn es ist mit Händen zu greifen, daß Vorhersagen desto unsicherer werden, je weiter sie in die Zukunft weisen. Diese Erkenntnis legt es nahe, bei Anwendung der 16. BImSchV den durch § 75 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG auch für die Lärmschutzberechnung abgesteckten zeitlichen Rahmen nicht voll auszuschöpfen. Hierdurch entstehen den Lärmbetroffenen insofern keine Nachteile, als sich gegebenenfalls der nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Nachweis, daß sich die Annahmen der Planungsbehörde nicht bestätigt haben, desto früher führen läßt, je kürzer der Prognosezeitraum bemessen ist.

Da normative Vorgaben fehlen, wäre die Entscheidung, bei der Prognose auf das Jahr 2010 abzustellen, nur dann zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe.“

Dass der hier zugrunde gelegte Prognosezeitraum bis 2025 auf unsachlichen Erwägungen beruht, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar dargelegt, die dem ersten schalltechnischen Gutachten zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung sei im Jahr 2015 in Auftrag gegeben worden, seinerzeit habe das von der Beklagten abgenommene Verkehrsmodell mit der Prognose für 2025 vorgelegen. Bis zum Abschluss der Verkehrsuntersuchung zur Stadtstraße Nord, die Grundlage für das schalltechnische Gutachten vom 5. August 2016 und den Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2017 gewesen ist, sei noch der Bundesverkehrswegeplan 2003 in Kraft gewesen, dem die Verkehrsverflechtungsprognose 2025 zugrunde gelegen habe. Zutreffend hat die Beklagte außerdem darauf hingewiesen, dass der aktuelle Bundesverkehrswegeplan 2030 erst geraume Zeit nach der Verkehrsuntersuchung in Kraft getreten ist. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die erstellte Verkehrsprognose für 2025 keine tragfähige und hinreichend sichere Grundlage für die bei den Pegelermittlungen zu berücksichtigende Verkehrslärmentwicklung schafft. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte rechtsfehlerhaft gehandelt hat, weil sie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2017 keine neuen Untersuchungen unter Berücksichtigung des aktualisierten Bundesverkehrswegeplanes und im Hinblick auf das Prognosejahr 2030 in Auftrag gegeben hat. Dass der Prognosezeitraum im Jahr 2015 zehn Jahre betragen hat, sich bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2017 aber um etwa zwei Jahre reduziert hatte, deutet nicht auf Rechtsfehler hin, weil ein bestimmter Zeitraum normativ nicht vorgegeben ist.

(6) Die vom schalltechnischen Gutachten in den vom Kläger beanstandeten Fällen zugrunde gelegten Baugebietstypisierungen sind nachvollziehbar und begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV bemessen sich die Immissionsgrenzwerte im Wesentlichen nach dem vorliegenden Baugebietstyp. § 2 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass sich die Art der in Absatz 1 bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt (Satz 1); Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1 zu beurteilen (Satz 2), gegebenenfalls also unter Beachtung der Nutzungsart den einzelnen Gebietstypen zuzuordnen. Danach ist die Vorgehensweise des Gutachters, die auf Vorgaben der Beklagten beruht, rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Beklagte den Bereich um die Robert-Koch-Straße mit den Wohnblöcken unter Berücksichtigung der umliegenden gewerblichen Nutzungen als Mischgebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet eingestuft hat, ist dies nachvollziehbar. Der Bereich der Wohnblöcke kann für die Ermittlung der Immissionsgrenzwerte nicht isoliert betrachtet werden. Die Wohnanlage als solche ist nicht so groß, dass für den zu betrachtenden Bereich ein Übergewicht der Wohnbebauung gegenüber den sie umgebenden gewerblichen Nutzungen angenommen werden kann. Dem Umstand, dass der Flächennutzungsplan das Gebiet als „Wohnbauflächen“ ausweist, kommt nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 16. BImSchV keine maßgebliche Bedeutung zu.

Dass das Gutachten den Bereich um die nördlich des Sackwegs gelegenen Häuser an der Hamburger Straße (Nrn. H.) als Gewerbegebiet eingestuft hat, obwohl südlich des Sackwegs gelegene Grundstücke mit gleicher Nutzung laut Bebauungsplan im Mischgebiet liegen, ist rechtlich nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu beanstanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind für die angrenzenden Bereiche nicht bindend. Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Gebietseinstufung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die in dem fraglichen Bereich stattfindende Wohnnutzung verbunden ist mit den vorhandenen Gewerbebetrieben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in dem zu betrachtenden Bereich trotz der von der Beklagten vorgetragenen Umstände keine überwiegende gewerbliche Nutzung vorliegt. Anhaltspunkte für eine andere Gewichtung der Nutzungsarten hat auch die Kammer nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte stelle derzeit einen Bebauungsplan auf, der das Gebiet als Mischbereich ausweise, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die Kammer hat für die rechtliche Beurteilung die Sachlage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestanden hat. Soweit ein Bebauungsplan zu diesem Zeitpunkt – wie hier – noch nicht vorgelegen hat, sind die Immissionsgrenzwerte nach der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV zu bestimmen.

(7) Mit seinen Einwänden gegen die Verkehrsuntersuchungen, auf denen die schalltechnischen Gutachten beruhen, hat der Kläger keine Rechtsfehler aufgezeigt.

Soweit der Kläger geltend macht, die zugrunde gelegten Verkehrszahlen könnten nicht sachgerecht sein, hat er seine Ausführungen nicht näher substanziiert. Soweit er außerdem vorträgt, das Unterlagenkonvolut „Verkehrsgutachten“ lasse nicht erkennen, welche Verkehrszahlen (insbesondere Verteilung von Lkw und Pkw) hier ermittelt und zugrunde gelegt worden seien, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die verkehrstechnische Untersuchung vom Dezember 2017 (Anlage 21a) enthält detaillierte Daten, insbesondere auch zur Verteilung des Pkw- und Lkw-Verkehrs (z.B. Teil 1, S. 10 ff.).

Weitere Einwände des Klägers gegen das schalltechnische Gutachten vom 5. August 2016 – insbesondere gegen die nicht erfolgte Einbeziehung des Bereichs der Autobahnausfahrt an der Hamburger Straße in die Bewertung, die fehlenden Beurteilungspegel für die Kleingärten sowie die (unkorrekte) Immissionsermittlung an Fenstern und Fassaden – haben sich durch den Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses erledigt, weil dieser bzw. das neue schalltechnische Gutachten ihnen Rechnung getragen haben.

dd) Die Artenschutzprüfung ist nach den vorliegenden Unterlagen teilweise nicht nachvollziehbar.

(1) Derzeit ist nicht ersichtlich, dass die Auffassung der Beklagten, das Störungsverbot im Hinblick auf die im Untersuchungsgebiet um den Planungsbereich festgestellten Brutvögel werde nicht verletzt, die fachlichen Grundlagen hinreichend beachtet.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Die durch die Vorschrift geschützte Aufzuchtzeit umfasst die Zeit von der Geburt der Nachkommen bis zu deren Selbstständigkeit und damit auch die Brutzeit (vgl. Mülller-Walter in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl., § 44 BNatSchG Rn. 17). Erhebliche Störungen können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen beispielsweise infolge von Straßenlärm verursacht werden (vgl. Müller-Walter, a.a.O., Rn. 15; Kratsch in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 44 Rn. 21). Das Störungsverbot verbietet nur erhebliche Beeinträchtigungen in dem Sinne, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG). Dies ist dann der Fall, wenn sich die Störung dergestalt auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit oder den Fortpflanzungserfolg der lokalen Population auswirkt, dass sich Größe oder Fortpflanzungserfolg signifikant und nachhaltig verringert (Müller-Walter, a.a.O., Rn. 16; s. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2019, § 44 BNatSchG Rn. 12). Da die Beurteilung, ob die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt sind, prognostische Elemente enthält und naturschutzfachliche Fragen zu beantworten hat, steht der Behörde insoweit jedenfalls dann eine gerichtlich nur begrenzt überprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wenn sich zu den fachlichen Fragen noch kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisstand herausgebildet hat (vgl. BVerwG, U. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 66 = BVerwGE 131, 274; kritisch Gellermann, a.a.O., Rn. 23 f.). Soweit eine solche Einschätzungsprärogative anzuerkennen ist, hat das Gericht aber jedenfalls zu prüfen, ob die Behörde die wissenschaftlichen Erkenntnisse beachtet, methodisch einwandfrei vorgegangen ist, eine diesen Maßstäben entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen hat und das Ergebnis damit insgesamt nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 65 ff.; Nds. OVG, B. v. 18.04.2011 - 12 ME 274/10 -, juris Rn. 6 = NVwZ-RR 2011, 597). Diesen Maßstäben genügt die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Prüfung jedenfalls nicht.

Nach dem der Planung zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Anlage 19.3) wurden im Untersuchungsgebiet 36 Vogelarten festgestellt, die dem Schutz des Störungsverbots unterfallen. Alle Arten sind nach dem Fachbeitrag jedenfalls als „europäische Vogelarten“ (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG) anzusehen und zum Teil sogar artenschutzrechtlich streng geschützt. Wegen der Anzahl nachgewiesener Vogelarten schreibt der Beitrag dem Untersuchungsgebiet eine hohe Bedeutung als Vogellebensraum zu (S. 24). Der Fachbeitrag stellt fest, dass sich für bestimmte, zusammenfassend betrachtete Vogelarten die Erhaltungszustände der lokalen Populationen nicht verschlechtern (S. 25); für andere Arten fielen durch die geplante Straße insbesondere aber auch Nist- und Brutmöglichkeiten weg, sodass insoweit Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen seien (S. 25 ff., 29). Auf dieser Grundlage kommt der Beitrag zu dem Ergebnis, das Störungsverbot sei nicht verletzt (S. 29). Der Fachbeitrag lässt nicht erkennen, dass er dabei die fachlichen Vorgaben zur Ermittlung von Beeinträchtigungen für Brutvögel durch den von einer Straße ausgehenden Lärm oder sonstige negative Effekte des Straßenverkehrs beachtet hat, die sich aus der vom Bundesverkehrsministerium herausgegebenen „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (Ausgabe 2010, redaktionelle Korrektur Januar 2012, bearbeitet von Garniel und Mierwald, im Folgenden: Arbeitshilfe) ergeben.

Entsprechende Darlegungen im Fachbeitrag waren auch nicht von vornherein entbehrlich. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte hat auf den Hinweis des Gerichts, dass der Fachbeitrag keine näheren Ausführungen zu den Beeinträchtigungen der im Beitrag festgestellten Vogelarten durch Verkehrslärm enthalte, in der Verhandlung ausgeführt, alle Vogelarten seien den Gruppen vier und fünf der Arbeitshilfe zuzuordnen; keine der festgestellten Arten habe einen „kritischen Schallpegel“. Damit lässt sich das Unterlassen weiterer Ermittlungen und Untersuchungen zum Störungsverbot jedoch nicht rechtfertigen. Die Auffassung der Beklagten berücksichtigt die in der Arbeitshilfe zum Ausdruck gekommenen fachlichen Grundlagen nicht hinreichend. Soweit der Fachbeitrag und die Beklagte die Auffassung vertreten, die Arbeitshilfe komme hier von vornherein nicht zur Anwendung, ist die vorliegende Begründung gerade nach den in der Arbeitshilfe festgehaltenen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht nachvollziehbar.

Es trifft zwar zu, dass die in der Arbeitshilfe in Gruppe vier zusammengefassten Arten nach den Ausführungen von Garniel und Mierwald eine vergleichsweise geringe Empfindlichkeit gegen Straßenverkehrslärm zeigen und die Arten der Gruppe fünf kein spezifisches Abstandsverhalten zu Straßen aufweisen bzw. eine Lärmempfindlichkeit am Brutplatz insoweit ausgeschlossen werden kann (Arbeitshilfe, S. 21 und 26). Auch für die Arten der Gruppe vier ist aber nach der in der Arbeitshilfe mitgeteilten Forschungslage eine reduzierte Besiedlung des Straßenumfeldes erkennbar. Da der Lärm daran nur zu einem untergeordneten Anteil beteiligt ist, so die Arbeitshilfe, stellen kritische Schallpegel keine geeigneten Beurteilungsinstrumente dar. Stattdessen sind artspezifische sogenannte Effektdistanzen heranzuziehen (a.a.O., S. 21). Als Effektdistanz versteht die Arbeitshilfe die maximale Reichweite des erkennbar negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Vogelart (a.a.O., S. 6). In den Effektdistanzen manifestiere sich die kumulative Wirkung verschiedener negativer Effekte der Straße und des Verkehrs (a.a.O., S. 7; vgl. auch S. 35). Für die Vogelarten der Gruppe vier liegen die Effektdistanzen zwischen 100 und 300 Metern (a.a.O., S. 21 und Tabelle 16, S. 25). Auch für die Arten der Gruppe fünf hält die Arbeitshilfe es für ungeeignet, zur Ermittlung der artspezifischen negativen Verkehrseffekte auf Lärmpegel abzustellen. Stattdessen werden insoweit Flucht- oder Effektdistanzen benannt (a.a.O., S. 26 f. und Tabelle 19, S. 28 ff.).

Nach der Arbeitshilfe ist zunächst eine artspezifische Einschätzung von Reichweite und Intensität der negativen Straßenverkehrs-Effekte auf der Grundlage der dargestellten sogenannten Orientierungswerte – wie z.B. der Effektdistanzen – vorzunehmen. Anschließend sind die betroffenen Vogelbestände sowie die zu erwartenden Störungen und ihre artspezifischen Auswirkungen zu ermitteln, z.B. die aus einer Abnahme der Habitateignung resultierenden Bestandsrückgänge; für die Wirkungsprognose sind die in der Arbeitshilfe benannten Kriterien und Methoden (sog. Standard-Prognose bzw. vertiefte Raumanalyse) heranzuziehen (s. a.a.O., S. 34 ff. und das Beispiel für eine Standard-Prognose, a.a.O., S. 38). Daraufhin ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob die ermittelten Beeinträchtigungen den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtern (vgl. a.a.O., S. 56 und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG).

Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag erwähnt die Arbeitshilfe nicht und enthält keine Ausführungen zu dem in der Arbeitshilfe vorgegebenen Untersuchungsprogramm. Es ist nicht ersichtlich, dass er mögliche negative Effekte, die von dem Verkehr auf der geplanten Straße ausgehen, nach den Vorgaben der Arbeitshilfe untersucht hat. Der Beitrag stellt für einige zusammenfassend betrachtete Vogelarten pauschal fest, das Störungsverbot sei nicht verletzt, weil sich durch die Störung die Erhaltungszustände der lokalen Populationen dieser „weit verbreiteten, häufigen und nicht gefährdeten Arten“ nicht verschlechtere. Dass dabei die nach der Arbeitshilfe erforderlichen Untersuchungen stattgefunden haben, ist nicht erkennbar. Die Ausführungen des Fachbeitrags lassen insbesondere nicht erkennen, dass der Gutachter das Ausmaß der Störungen, das für eine sachgerechte Beurteilung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population festzustellen ist, in vollem Umfang den fachlichen Vorgaben entsprechend ermittelt hat. Dies gilt ebenso für die im Fachbeitrag gesondert behandelten gefährdeten Arten.

Dass der Beklagten hinsichtlich der aufgezeigten naturschutzfachlichen Fragen eine Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Eine die Arbeitshilfe zugrunde legende Ermittlung von Beeinträchtigungen geschützter Vogelarten ist methodisch jedenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rn. 156 m.w.N.). Auch die Beklagte hat die Arbeitshilfe fachlich nicht in Zweifel gezogen. Dass die Arbeitshilfe nicht den allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Ausdruck bringt, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beklagten hinsichtlich der naturschutzfachlichen Fragen eine Einschätzungsprärogative zuzuerkennen wäre, ist ihre Entscheidung aus den dargelegten Gründen jedenfalls nicht nachvollziehbar. Damit wären auch die rechtlichen Grenzen einer solchen Einschätzungsprärogative überschritten.

(2) Dass die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen ist, das Zerstörungsverbot sei nicht verletzt, ist nach den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar und im Ergebnis gegenwärtig rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. „Zerstörung“ ist die vollständige Vernichtung der geschützten Stätte (Gellermann, a.a.O., Rn. 20; s. auch Müller-Walter, a.a.O., Rn. 23). Das Zerstörungsverbot ist aber nicht verletzt, wenn und soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs 5 Satz 2 BNatSchG; zu den Begriffen s. Gellermann, a.a.O., Rn. 42). Dies kann auch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gem. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG („CEF-Maßnahmen“) erreicht werden. Die Maßnahmen müssen aber in einer räumlich-funktionalen Beziehung zur betroffenen Lebensstätte stehen und so frühzeitig durchgeführt werden, dass die Ausgleichsleistung die ihr zugedachte Funktion erfüllt, wenn die in Rede stehende Beeinträchtigung ausgeführt wird (Gellermann, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). Der Behörde steht auch insoweit jedenfalls dann eine gerichtlich nur begrenzt überprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wenn sich zu den fachlichen Fragen noch kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisstand herausgebildet hat (s. oben, unter 1.c.dd.(1)).

(a) Nach diesen Maßstäben ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass die Verneinung des Zerstörungsverbots für die vorhandenen Brutvogel-Populationen und die dazu von der Beklagten vorgesehenen Maßnahmen rechtlich zu beanstanden sind.

Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass für die vorhandenen Brutvögel das Zerstörungsverbot trotz des Verlustes von Nist- und Brutmöglichkeiten nicht verletzt ist, weil die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (S. 25). Dies ist jedenfalls aus dem Kontext dieser Ausführungen nachvollziehbar, weil der Fachbeitrag verschiedene CEF-Maßnahmen aber auch Vermeidungs- und andere Ausgleichsmaßnahmen vorsieht.

Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sieht als CEF-Maßnahme die Anbringung künstlicher Nisthöhlen als Ausgleich für den Verlust von Nistmöglichkeiten (für die Vogelarten Star, Gartenrotschwanz und Haussperling) vor. Die Beklagte hat dem Rechnung getragen, indem sie durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss eine weitere Nebenbestimmung verfügt hat mit folgendem Wortlaut:

„Für den Gartenrotschwanz sind neun künstliche Nisthöhlen, für den Haussperling sechs Koloniekästen mit je drei künstlichen Nisthöhlen und für den Star sechs künstliche Nisthöhlen jeweils an geeigneter Stelle im Umfeld des Eingriffs anzubringen. Die Maßnahmen haben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.“ (Nebenbestimmung Nr. 2.3.10, Änderungsplanfeststellungsbeschluss S. 7)

Der Kläger hat dagegen eingewandt, es sei nicht ersichtlich, dass für die große Zahl künstlicher Ersatzquartiere geeignete Standorte im Vorhabenumfeld vorhanden sein werden. Damit hat er keine durchgreifenden Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung aufgezeigt. Die Anlage von Ersatzquartieren kann grundsätzlich den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG entfallen lassen; auch insoweit gilt die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Behörde (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rn. 434). Die Entscheidung der Beklagten ist vor diesem Hintergrund vertretbar. Sie hat vor allem auf die „umfangreiche Kleingartenkolonie“ nördlich der Mitgaustraße verwiesen, in der ausreichende Standorte zur Verfügung stünden. Haussperlinge seien im Hinblick auf ihre Brutplätze nicht sehr anspruchsvoll, daher wird es für sie nach Darstellung der Beklagten möglich sein, im Bereich der Wodanstraße drei Nistkästen unterzubringen. Die Stare würden ihren Lebensraum in den Bereich der Kleingartenkolonie nördlich des Weinbergweges verlegen; dies sei naturschutzfachlich vertretbar. Die Einlassungen der Beklagten hat der Kläger nicht substanziiert infrage gestellt. Unabhängig davon geht auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag davon aus, dass geeignete Standorte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Der Kläger beanstandet darüber hinaus, die zitierte Nebenbestimmung sei zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, wo die Standorte liegen, außerdem sei noch eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde vorgesehen. Die Beklagte hat eingewandt, um sicherzustellen, dass die CEF-Maßnahmen den rechtlichen Vorgaben entsprechend umgesetzt werden, seien sie so zu planen, dass sie sowohl räumlich als auch zeitlich korrekt ausgeführt werden können; dazu habe die Vorhabenträgerin ein Fachbüro beauftragt, das ein Konzept erarbeiten solle, wie die Maßnahmen fachgerecht in diesem Jahr umgesetzt werden können. Im Hinblick auf diese nachvollziehbaren Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Nebenbestimmung konkreter hätte fassen müssen. Wann ein Standort für die Anbringung künstlicher Niststellen geeignet ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. Die konkrete Bezeichnung der Standorte in der Nebenbestimmung war auch deswegen nicht erforderlich, weil dafür noch weitere Untersuchungen erforderlich waren. Durch Ausgleichsmaßnahmen kann eine Verletzung des Zerstörungsverbots nur dann verhindert werden, wenn sie – wie dargelegt – in einer räumlich-funktionalen Beziehung zur betroffenen Lebensstätte stehen und so frühzeitig durchgeführt werden, dass sie ihre Funktion erfüllen können (s. oben). Dies erfordert jedenfalls naturschutzfachliche Untersuchungen und die tatsächliche Klärung, welche Standorte z.B. auf privaten Flächen zur Verfügung stehen. Weil die Vorgaben hinreichend deutlich sind, durfte die Beklagte diese weiteren Prüfungen der Vorhabenträgerin überlassen. Die Regelung, dass die Maßnahmen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen seien, stellt sicher, dass zusätzlich die in der Behörde vorhandenen fachlichen Kenntnisse bei der Bestimmung der Ersatzquartiere genutzt werden.

(b) Soweit die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen ist, hinsichtlich der vorhandenen Fledermauspopulationen sei das Zerstörungsverbot nicht verletzt, sind Rechtsfehler derzeit nicht ersichtlich.

Nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (S. 5 f.) wurden drei Fledermausarten im Untersuchungsgebiet regelmäßig festgestellt (Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus). Zwei weitere Arten wurden zur Zugzeit im Herbst festgestellt (Mückenfledermaus und Rauhautfledermaus). Betroffen seien die regelmäßig festgestellten Arten, weil sie im Untersuchungsgebiet strukturreiche, aus Gehölzen, Gebäuden und Freiflächen bestehende Bereiche zur Jagd benutzten. Durch die Fällungen bzw. die Entfernung von Gehölzen und den Abriss von Gebäuden in der Bauphase gingen dauerhaft günstige Jagdreviere verloren. Außerdem sei mit dem Verlust potenzieller Quartiere in Baumhöhlen und Gebäudespalten zu rechnen. „Größere Tagesquartiere oder Wochenstuben“ seien im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt worden; Einzelquartiere habe man ebenfalls nicht beobachtet, sie seien aber im gesamten Untersuchungsgebiet sowohl in Baumhöhlen als auch in Gebäuden möglich (a.a.O., S. 5). Die Mückenfledermaus und die Rauhautfledermaus seien auf ihren Zugrouten auf Zwischenquartiere angewiesen (Fachbeitrag, S. 23 f.).

Nach den dem Fachbeitrag zugrunde liegenden Erfassungsergebnissen ist gegenwärtig schon nicht ersichtlich, dass die dargestellten Beeinträchtigungen überhaupt gegen das Zerstörungsverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen können. Bloß potenzielle Lebensstätten fallen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem in der Bestimmung vorausgesetzten Individuenbezug fehlt; erfasst sind nur tatsächliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 222; Müller-Walter, a.a.O., Rn. 19); die Feststellungen des Fachbeitrags beruhen auch nicht auf einem bloßen Worst-Case-Vorgehen (vgl. dazu Kratsch in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. § 44 Rn. 35). Tatsächliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten hat der Fachbeitrag aber nicht festgestellt. Unter Berücksichtigung der klarstellenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zum vorliegenden Fachbeitrag geht die Kammer davon aus, dass der Beitrag lediglich festgestellt hat, potenzielle Ruhestätten seien vorhanden. Nicht in den Schutzbereich des Zerstörungsverbotes einbezogen sind auch Jagdreviere und Wanderungskorridore (Gellermann, a.a.O., Rn. 14 und Kratsch, a.a.O., Rn. 36, jew. m.w.N.).

Unabhängig davon sieht der Planfeststellungsbeschluss für den Fall, dass sich doch noch Lebensstätten von Fledermäusen im Untersuchungsgebiet finden, neben Vermeidungsmaßnahmen (Untersuchungen potenzieller Quartiere bei den Fällarbeiten) auf der Grundlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags auch Ausgleichsmaßnahmen vor, und zwar die Anbringung künstlicher Ersatzquartiere für baumhöhlen- und gebäudebewohnende Fledermäuse abhängig von der Anzahl der beseitigten Quartiere (vgl. Nrn. 2.3.4 bis 2.3.6 i.V.m. Nr. 8.4.1 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses sowie S. 24 des Fachbeitrags). Nach gegenwärtigem Sachstand ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahmen für den Fall tatsächlich vorhandener Lebensstätten nicht ausreichen, um einen Verstoß gegen das Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).

Der Kläger wendet ein, die Kästen, die als CEF-Maßnahmen im Fachbeitrag für Fledermäuse vorgesehen sind, würden nicht von allen Fledermausarten angenommen, sie seien daher in vielen Fällen keine geeigneten CEF-Maßnahmen. Dazu beruft er sich inzwischen auf einen in der Zeitschrift „Anliegen Natur“ veröffentlichten Aufsatz (s. Zahn/Hammer, Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme, Anliegen Natur 39 (1) Jahrgang 2017, S. 1 ff.). Danach ist gegenwärtig aber nicht ersichtlich, dass der Beklagten Rechtsfehler bei ihrer Entscheidung unterlaufen sind. Inwieweit künstliche Ersatzquartiere von Fledermäusen angenommen werden, ist eine naturschutzfachliche Frage, die jedenfalls dann der Einschätzungsprärogative der Behörde unterliegt, wenn sich noch kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisstand herausgebildet hat. Dass derart verfestigte wissenschaftliche Erkenntnisse für die im Untersuchungsgebiet festgestellten Fledermausarten vorliegen, hat der Kläger nicht hinreichend substanziiert vorgetragen und ist nach den vorliegenden Unterlagen bislang auch nicht ersichtlich. Dass (künstliche) Fledermausersatzquartiere von den Tieren grundsätzlich angenommen werden, ist in der Fachliteratur anerkannt (vgl. BVerwG, U. v. 06.04.2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 84). Das Anbringen künstlicher Quartiere gehört daher zu den Maßnahmen, die am häufigsten zum Ersatz von Quartierverlusten bei Fledermäusen ergriffen werden. Es handelt sich um eine gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG zulässige Maßnahme (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Diese grundsätzlichen Erkenntnisse werden für die hier festgestellten Fledermausarten und die konkret vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht von vornherein durch den Fachaufsatz infrage gestellt, auf den der Kläger sich bezieht. In diesem Aufsatz kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass in Gebieten ohne ein bereits bestehendes Kastenangebot neue Kästen den Verlust von Wochenstubenquartieren in Bäumen auch auf längere Sicht nicht mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit ersetzen können. Verluste anderer Quartiertypen (z.B. Einzel- oder Paarungsquartiere) könnten durch Kästen eher ausgeglichen werden, doch sei auch hier von einer mehrjährigen Zeitverzögerung bis zur Besiedelung auszugehen. Die Studie beruht auf einer Umfrage der Bayerischen Koordinationsstelle für Fledermausschutz zur Nutzung von Fledermauskästen in Wäldern und Parkanlagen; ergänzend wurden die Daten der bayerischen Artenschutzkartierung ausgewertet (vgl. Zahn/Hammer, a.a.O., S. 2 f.). Die Feststellungen hätten ergeben, dass Fledermauskästen im Umfeld bereits vorhandener Vogelkästen schneller angenommen würden; bei Kästen, die sechs bis zehn Jahre angebracht waren, zeige sich insgesamt ein höherer Besiedlungsgrad, dieser falle jedoch geringer aus in Gebieten, in denen vorher keine Vogelkästen vorhanden waren. Die Studie gilt jedoch nur für den Fall des Baumhöhlenverlustes in Reproduktionsgebieten von Waldfledermäusen (s. Zahn/Hammer, a.a.O., S. 6). Sie stellt außerdem fest, dass sich die Akzeptanz von Kästen als Wochenstubenquartiere möglicherweise für bestimmte Fledermausarten durch spezielle Kastentypen oder eine bessere Auswahl der Standorte erhöhen lasse (s. Zahn/Hammer, a.a.O.). Gegenwärtig ist daher auch nicht ersichtlich, dass die in dem Fachaufsatz dargelegten Erkenntnisse in vollem Umfang auf die hier vorliegende besondere Situation eines bereits verkehrlich vorbelasteten innerstädtischen Bereichs zu übertragen sind. Darüber hinaus ist die Akzeptanz von Ersatzquartieren nach der Studie auch dann anders zu beurteilen, wenn Gebiete betroffen sind, in denen die Tiere bestimmte Kästen bereits als Koloniequartiere akzeptiert haben. In einem solchen Fall werden nach der Studie zusätzliche Kästen meist schnell besiedelt (s. Zahn/Hammer, a.a.O.). Die Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss im Übrigen nicht die Verwendung eines bestimmten Kastentyps verfügt. Auch insoweit sind bei der Umsetzung der Entscheidung die fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

ee) Soweit die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen ist, die mit der geplanten Straße verbundene Luftschadstoffbelastung führe nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Planfeststellung zu berücksichtigen sind, hat sie ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie zur Frage der Luftschadstoffbelastung kein gesondertes Gutachten eingeholt hat.

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImschV -) ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Grenzwertüberschreitungen sind nach dem gesetzlichen System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Der Gesetzgeber geht also grundsätzlich davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (BVerwG, U. v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 -, juris Rn. 120 = BVerwGE 160, 78). Nur ausnahmsweise und in engen Grenzen sind Fragen der Luftreinhaltung auch im Rahmen der Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens von Bedeutung: Das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots ist verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern (BVerwG, a.a.O.). Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Für die Annahme, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte nicht mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt, müssen besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben ist das Vorgehen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat für ihre Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass nach den vorliegenden Messdaten die Grenzwerte im Stadtgebiet zum Teil bereits geraume Zeit nicht überschritten werden. Dies gilt nach der nachvollziehbaren Darstellung der Beklagten auch für die Straßen mit der höchsten Verkehrsbelastung. Straßenzüge mit vergleichbaren Strukturen und Verkehrsmengen wie die geplante Straße wiesen in den Ausbreitungsberechnungen des aktuellen Gutachtens (Stadtklimaanalyse Steinicke und Streifeneder 2012) keine Überschreitungen der Grenzwerte auf. Darüber hinaus hat die Beklagte auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die vorherrschende Windrichtung hingewiesen, die ihrer Auffassung nach dazu beitragen, Grenzwertüberschreitungen im Planungsgebiet zu verhindern. Die Ausführungen der Beklagten sind nachvollziehbar. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte kein gesondertes Luftschadstoffgutachten eingeholt hat. Nach den vorliegenden, tragfähigen Feststellungen zur Luftschadstoffbelastung im Stadtgebiet und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten ist die Beklagte rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für weitere Ermittlungen vorliegen und es sich insbesondere nicht aufdrängt, ein spezielles Luftschadstoffgutachten einzuholen. Selbst wenn es im weiteren Verkehrsbetrieb zu – derzeit nicht absehbaren – Grenzwertüberschreitungen kommen sollte, liegen nach gegenwärtigem Sachstand keine besonderen Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass es unmöglich wäre, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der gesetzlich vorgesehenen Luftreinhalteplanung zu sichern.

d) Die Beklagte kann nicht erfolgreich geltend machen, sie habe eine UVP zwar nicht „formell verfahrensgerecht“, aber doch „den inhaltlichen Anforderungen genügend“ durchgeführt.

Die Verfahrensfehler-Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG greift nicht, wenn die Behörde eine UVP formell nicht durchgeführt hat, das tatsächlich durchgeführte Verfahren aber den Anforderungen an eine UVP genügt (vgl. Ziekow, NVwZ 2007, 259, 265; Kment in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, § 4 UmwRG Rn. 32). Beispiel dafür ist ein Verfahren, in dem die Behörde die UVP-Pflichtigkeit nicht erkannt hat, innerhalb dessen die UVP aber als unselbstständiger Teil durchzuführen war und das damit alle Anforderungen einer UVP abarbeitet (vgl. Ziekow, a.a.O.). In diesen Fällen liegt kein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG vor. Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben.

Die von der Beklagten durchgeführte Prüfung genügt jedenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht den Anforderungen an eine UVP. Es fehlt an einer allgemein verständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung der nach dem Gesetz erforderlichen, für die UVP wesentlichen Angaben (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 UVPG a.F., § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 UVPG). Die gesetzlich notwendige Zusammenfassung dient der schnellen Orientierung insbesondere der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einsicht nehmenden Dritten (Kment in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 6 UVPG Rn. 22 und in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 16 UVPG Rn. 29). Sie trägt insofern zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei, als sie diejenigen Angaben enthalten muss, die der Einzelne zur Überprüfung seiner Rechtsbetroffenheit benötigt (vgl. Kment, a.a.O.). Die Zusammenfassung muss daher nicht nur leicht verständlich sein, sondern auch einen vollständigen Überblick ermöglichen (vgl. Kment, a.a.O.; Hofmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 6 UVPG Rn. 32). Dies bedeutet, dass sie sich jedenfalls auch auf die zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens erstrecken muss (ebenso Reidt/Augustin in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 1. Aufl., § 16 UVPG Rn. 39). Eine diesen Anforderungen genügende Zusammenfassung enthalten die vorliegenden Unterlagen nicht. Insbesondere reichen dafür die Ausführungen im „Fazit“ des Erläuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 19.1 unter Nr. 12) nicht aus. Zur Frage der mit der geplanten Straße verbundenen Verkehrsemissionen finden sich dort keine Angaben. Dass sich die für die UVP wesentlichen Angaben hier möglicherweise verschiedenen Dokumenten in jeweils zusammengefasster Form entnehmen lassen, genügt dem Komprimierungsgebot, das dem gesetzlichen Zusammenfassungserfordernis zugrunde liegt, jedenfalls nicht.

Die dargestellten Anforderungen an die Zusammenfassung haben sich durch die Neufassung des UVP-Gesetzes nicht geändert. Die Kammer kann daher offenlassen, welche Fassung des UVP-Gesetzes hier insoweit anzuwenden ist (vgl. § 74 Abs. 2 UVPG) und ob insbesondere auch der nach der aktuellen Gesetzesfassung für eine UVP notwendige UVP-Bericht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UVPG) vorzulegen war.

Eine den inhaltlichen Anforderungen an die UVP genügende Prüfung, die im Übrigen aber die formellen Erfordernisse der UVP nicht einhält, würde nicht zur Unbeachtlichkeit der Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG führen können (zumindest missverständlich insoweit: Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 4 UmwRG Rn. 30). Das ergibt sich aus dem Regelungszweck des § 4 Abs. 1 UmwRG und der Systematik der Vorschriften in § 4 UmwRG. Die Regelung in § 4 Abs. 1 UmwRG soll unter anderem sicherstellen, dass die besonderen Verfahrensschritte einer UVP, die vor allem eine spezielle Information und Beteiligung der Öffentlichkeit vorsehen, nicht umgangen werden. Eine Heilung bzw. Behebung der dort geregelten absoluten Verfahrensfehler soll nur in engen Grenzen möglich sein (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 1b UmwRG). Würde es für die Heilung solcher Verfahrensfehler genügen, dass die materiellen Anforderungen an eine UVP erfüllt sind, würde dies im Ergebnis eine Heilungsmöglichkeit eröffnen, die das UmwRG nur für sog. relative Verfahrensfehler vorsieht (vgl. § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG). Dies würde die Gefahr einer Umgehung der dem § 4 Abs. 1 UmwRG unterfallenden Verfahrensregeln mit sich bringen. Unabhängig davon erfüllt die von der Beklagten durchgeführte Prüfung aber auch nicht die materiellen Anforderungen an eine UVP (s. oben I.1.c sowie unten, II.).

2. Die Entscheidung der Beklagten ist auch deswegen verfahrensfehlerhaft, weil sie die Öffentlichkeit vor dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht hinreichend beteiligt hat. Zutreffend macht der Kläger geltend, nachdem die Beklagte für den Änderungs-PFB ein neues schalltechnisches Gutachten eingeholt habe und eine neue Verkehrsuntersuchung habe durchführen lassen, hätte sie die Öffentlichkeit erneut beteiligen, also insbesondere die neuen Unterlagen öffentlich auslegen müssen.

Nach § 22 Abs. 1 UVPG ist grundsätzlich eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich, wenn der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen ändert; die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ist auf die Änderungen zu beschränken. Allerdings soll die zuständige Behörde nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Diese Regelungen sind hier nach dem im Planfeststellungsrecht geltenden Grundsatz anzuwenden, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 75 m.w.N.). Die Frage, ob stattdessen die Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. zur Anwendung kommt, ist aber auch nicht von entscheidender Bedeutung. Diese Vorschrift enthält eine im Wesentlichen entsprechende Regelung und führt hier zu keinem anderen Ergebnis (vgl. dazu Dippel in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 1. Aufl., § 22 UVPG Rn. 9).

Die Voraussetzungen für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 22 UVPG sind gegeben gewesen. Mit dem neuen schalltechnischen Gutachten hat sich eine entscheidungserhebliche Unterlage geändert. Dies gilt auch für die Verkehrsuntersuchungen vom Dezember 2017. Obwohl das neue schalltechnische Gutachten auf diese Unterlagen verweist, sind sie gesondert auszulegen, weil das Gutachten die Ermittlung der Verkehrszahlen nicht hinreichend nachvollziehbar darstellt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 15.02.2018 - 9 C 1.17 -, juris Rn. 30 ff. = BVerwGE 161, 180). Von der daher grundsätzlich erforderlich gewordenen erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit durfte nicht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG abgesehen werden. Zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG liegen schon dann vor, wenn die jeweilige Auswirkung bereits in den nach § 19 Abs. 2 UVPG ausgelegten Unterlagen behandelt war, die geänderten Unterlagen nunmehr aber ein höheres Maß dieser Umweltauswirkungen offenbaren (Hagmann in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 22 UVPG Rn. 19). Der Begriff der Erheblichkeit ist im Sinne einer graduellen Verschärfung zu verstehen (Hagmann, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollumfänglich der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (ebenso Dippel, a.a.O., § 22 UVPG Rn. 10 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben lagen zusätzliche Umweltauswirkungen hier vor, weil das neue schalltechnische Gutachten schon wegen der nun erfolgten Einbeziehung der Autobahnausfahrt zu teilweise erhöhten Beurteilungspegeln gelangt ist. Die Beklagte selbst hat eingeräumt, dass nach dem neuen Gutachten die Grenzwerte im Bereich des Bienroder Wegs überschritten sind. Damit hat auch eine graduelle Verschärfung der festgestellten Umweltauswirkungen – hier der Lärmbelastungen – vorgelegen. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der zuständigen Behörde bei der Beurteilung dieser Fragen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre (so Hagmann, a.a.O., Rn. 21). Die Einschätzung, dass hier aufgrund der neuen Unterlagen keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, ist aus den dargelegten Gründen jedenfalls nicht nachvollziehbar und damit rechtsfehlerhaft. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die neuen Verkehrsuntersuchungen gerechtfertigt. Aus diesen ergeben sich die zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zwar nicht unmittelbar. Sie bilden aber die Grundlage für das schalltechnische Gutachten und sind daher im Sinne der vom UVPG intendierten effektiven und transparenten Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 UVPG nicht gesondert zu betrachten.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte für den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nur das Verkehrsgutachten von 2016 ausgelegt hatte und nicht auch das Verkehrsgutachten vom Juli 2015. Dazu hat sie nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Gutachten in den maßgeblichen Verkehrsdaten nicht unterscheiden. Das Gutachten von 2016 habe in der Berechnung nur auf einen Zwischenschritt verzichtet. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass dies für die Öffentlichkeit seinerzeit nicht ersichtlich gewesen sei, kommt es darauf für die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht an. Maßgeblich dafür ist, ob die Unterlage entscheidungserheblich ist (vgl. § 9 Abs. 1b Nr. 1 UVPG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. sowie die entsprechenden Reglungen in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG). Dies ist für das Verkehrsgutachten von 2015 jedoch nicht ersichtlich.

3. Die Verfahrensfehler führen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung; die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Entscheidung liegen nicht vor.

a) Bei dem festgestellten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG – der nicht den gesetzlichen Maßstäben entsprechenden Vorprüfung – handelt es sich um einen sogenannten absoluten Verfahrensfehler (dazu Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 4 UmwRG Rn. 62). Zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG führt der Fehler aber nur dann, wenn er nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Dies ergibt sich für die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss aus § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, der als spezielle Regelung gegenüber der entsprechenden Vorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG vorrangig ist (s. § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 2 UmwRG und dazu Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rn. 83, 79). Nach diesem Maßstab führt der Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach den gegenwärtig vorliegenden Unterlagen ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den Fehler durch Nachbesserungen im ergänzenden Verfahren beheben kann.

Das ergänzende Verfahren dient der Fehlerbehebung, d. h. formelle (oder materielle) Fehler sollen durch Nach- bzw. Wiederholung unterbliebener oder fehlerhafter Verfahrensschritte geheilt werden (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, juris Rn. 28 = BVerwGE 102, 358). Mit der Möglichkeit, den Fehler im Wege eines ergänzenden Verfahrens zu beheben, soll vermieden werden, dass stets ein vollständig neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss. Stattdessen kann die Behörde das Verfahren an der fehlerhaften Stelle wiederaufnehmen. Durch ein ergänzendes Verfahren kann der Fehler aber nur dann behoben werden, wenn die Aussicht besteht, dass das ergänzende Verfahren zu einer im Ergebnis rechtmäßigen Entscheidung führt (Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rn. 85). Die Heilung einer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG fehlerhaften Vorprüfung in einem ergänzenden Verfahren kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es möglich bleibt, dass die Behörde ihre Prüfungen im Rahmen des ergänzenden Verfahrens so weit nachbessert, dass sie das Ergebnis der Vorprüfungsentscheidung aufrechterhalten kann und das Feststellungsverfahren daher nicht neu durchzuführen ist (vgl. auch Kment in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 4 UmwRG Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die Vorprüfung der Beklagten ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG verfahrensfehlerhaft, weil sie eine selbstständige Entscheidung über die Durchführung einer UVP nicht hinreichend dokumentiert hat und weil ihre Vorprüfungsentscheidung aus verschiedenen Gründen, unter anderem wegen einer rechtlich unzureichenden Lärm- und Artenschutzprüfung, nicht nachvollziehbar ist (s. oben). Das Dokumentationsdefizit lässt sich in einem ergänzenden Verfahren beseitigen. Gegenwärtig ist unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten Prüfungskompetenz des Gerichts aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte das Ergebnis ihrer Vorprüfungsentscheidung in einem ergänzenden Verfahren durch Nachbesserungen unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben noch nachvollziehbar begründen kann. Der Beklagten steht hinsichtlich der im Rahmen der Vorprüfung zu klärenden Frage, ob eine UVP durchzuführen ist, ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; dabei hat sie die abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der für die Zulassung maßgeblichen vorhaben- und standortbezogenen Kriterien zu gewichten (s. oben). Sie hat auf dieser Grundlage eine sachlich und fachlich fundierte Einschätzung über das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen abzugeben, die voraussetzt, dass sie bzw. der Vorhabenträger die zu erwartenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hinreichend ermittelt hat (vgl. Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c Rn. 12; Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3c UVPG Rn. 9 ff.). Danach gibt es hier zwar schon nach gegenwärtigem Sachstand Hinweise auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen (s. oben). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Ergebnis der Vorprüfungsentscheidung danach zwingend zu ändern haben wird, hat die Kammer derzeit jedoch nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im ergänzenden Verfahren wegen der dargelegten Prüfungsdefizite noch zusätzliche Untersuchungen mit derzeit nicht abzusehenden Ergebnissen durchzuführen hat.

Dass das Ergebnis der von der Beklagten durchgeführten Vorprüfung, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen seien nicht zu erwarten, nicht nachvollziehbar ist, führt auch nicht aus anderen Gründen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. In diesen Fällen ist in der Regel zwar anzunehmen, dass eine UVP hätte durchgeführt werden müssen; soweit eine erforderliche UVP nicht durchgeführt worden ist, liegt ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG vor (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 33 = BVerwGE 141, 282). Dann regelmäßig von der UVP-Pflicht auszugehen ist gerechtfertigt, weil die Behörde im Rahmen der Vorprüfung nur zu klären hat, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind. Verbleiben insoweit nach einer sachlich und fachlich fundierten Einschätzung Zweifel, so hat die Behörde zu entscheiden, dass die UVP-Pflicht besteht (vgl. Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c Rn. 12). Eine sachlich und fachlich fundierte Einschätzung der Behörde liegt aber nur dann vor, wenn die zuständige Behörde bzw. der Vorhabenträger die zu erwartenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hinreichend ermittelt hat. Die fundierte Prognose der Umweltfolgen setzt die Ermittlung der Daten zu den wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens voraus, insbesondere auch zu den Lärmwirkungen und den artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen (vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ergibt sich hier nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, dass eine sachlich und fachlich fundierte Einschätzung der Beklagten zu den Umweltauswirkungen, die bei verbleibenden Zweifeln zur Feststellung der UVP-Pflicht führen muss, noch nicht vorliegt. Es fehlt jedenfalls an hinreichend fundierten Untersuchungen und Ermittlungen der Beklagten und der Vorhabenträgerin zum Umfang von Lärmimmissionen und zur Beeinträchtigung von Brutvögeln durch das Vorhaben. Bei dieser Wertung droht auch nicht die Umgehung der gesetzlichen Regelungen über die UVP oder eine Verletzung der vom Kläger vertretenen Interessen. Kommt die Beklagte im ergänzenden Verfahren aufgrund einer sachlich und fachlich fundierten Einschätzung zu dem Ergebnis, dass eine UVP durchzuführen ist, so hat sie diese nunmehr vorzunehmen (s. dazu auch sogleich unten). Verneint sie nach einer Nachbesserung der Vorprüfung die UVP-Pflicht zu Unrecht, kann der Kläger dagegen erneut Klage erheben (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rn. 98).

Selbst wenn bereits jetzt davon auszugehen wäre, dass die UVP zu Unrecht unterblieben ist, würde dieser Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben würden (vgl. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG). Dass die UVP unterblieben ist, stellt nicht von vornherein das Planungskonzept der Beklagten infrage. Die Prüfung ließe sich vielmehr in einem ergänzenden Verfahren nachholen, um so eine den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Gesetzes genügende und die damit verbundene Richtigkeitsgewähr bietende Basis für eine erneute Sachentscheidung zu gewinnen (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 35; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 42 = BVerwGE 148, 353; Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rn. 85 m.w.N. zum Streitstand).

b) Bei der unterbliebenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung (oben, I.2) handelt es sich nicht um einen absoluten Verfahrensfehler, der ohne weiteres zur Aufhebung der Planfeststellungsentscheidung führen kann. Zwar kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Aufhebung der Entscheidung verlangt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 18 UVPG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Die Regelung umfasst aber nicht die Fälle einer zu Unrecht unterbliebenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, weil sie auf die insoweit einschlägige Bestimmung in § 22 UmwRG gerade nicht verweist (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 4 UmwRG Rn. 33; Kment in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl. § 4 UmwRG Rn. 23 m.w.N.). Gleiches gilt für eine teilweise unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung (Fellenberg/Schiller, a.a.O.).

Der Fehler stellt sich auch nicht als absoluter Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dar. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung auch dann verlangt werden, wenn ein anderer als die in den vorangegangenen Nummern der Regelung aufgeführten Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Für den Fall einer unterbliebenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung fehlt es aber an der notwendigen Vergleichbarkeit (BVerwG, U. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 37; vgl. auch Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rn. 42).

Daher kann insoweit lediglich ein relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG vorliegen, für den die Regelung in § 46 VwVfG gilt. Danach ist der Verfahrensfehler unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verfahrensfehler ist beachtlich, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Fehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, U. v. 15.02.2018 - 9 C 1/17 -, Rn. 36 = BVerwGE 161, 180). Hier ist unter Berücksichtigung der Akten und Planunterlagen sowie der sonst erkennbaren Umstände davon auszugehen, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei weiteren, auf die neue Lärmschutz- und Verkehrsuntersuchung Bezug nehmenden Einwendungen von der Planung Abstand genommen hätte. Auch die eingehenden Ausführungen des Klägers, die sich im Einzelnen mit den neuen Unterlagen auseinandersetzen, haben die Beklagte nicht veranlasst, eine andere Planungsentscheidung zu treffen.

Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, würde sich für den Kläger daraus ein weiter gehender Anspruch gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht ergeben. Läge wegen der unterbliebenen erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit ein beachtlicher Verfahrensfehler vor, würde dies gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit könnte in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.

II. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsfeststellungsbeschlusses ist auch materiell rechtswidrig.

Das planfestgestellte Vorhaben ist zwar planerisch gerechtfertigt (dazu unten, 1.). Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsfeststellungsbeschlusses leidet jedoch an materiellen Rechtsfehlern, was die Behandlung des Lärmschutzes und des Artenschutzes anbelangt (dazu unten, 2.). Auch diese Rechtsfehler führen nicht zur Aufhebung, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses (dazu unten, 3.).

1. Das planfestgestellte Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt.

Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, juris Rn. 190 = NVwZ 2006, 1055; Nds. OVG, U. v. 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rn. 49 f.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 167). Vernünftigerweise geboten ist ein Vorhaben, soweit es den Zielsetzungen des einschlägigen Fachplanungsgesetzes entspricht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 74 Rn. 43 m.w.N.). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

Die Frage, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins zu prüfen ist, kann die Kammer offenlassen (vgl. dazu Nds. OVG, a.a.O., Rn. 68 und Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 52a, jeweils m.w.N. zum Streitstand). Die Planrechtfertigung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Straßenbaumaßnahme ist vernünftigerweise geboten. Die Beklagte hat dazu im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berufung auf die durchgeführte Verkehrsuntersuchung ausgeführt, dass die neuen Wohngebiete, die im Rahmen der vorgesehenen Entwicklung eines neuen Stadtquartiers im Nördlichen Ringgebiet Braunschweigs entstehen sollen, mit dem bestehenden Straßennetz nicht leistungsfähig erschlossen und die zu erwartenden Verkehre nicht leistungsfähig abgewickelt werden können.

2. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses ist materiell rechtsfehlerhaft.

Bei der Planfeststellung für den Bau einer Straße sind die von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen (§ 38 Abs. 2 NStrG). Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Abwägungsbeachtlich sind dabei alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 31.01.2011 - 7 B 55.10 -, juris Rn. 6 m.w.N. = NVwZ 2011, 567). Die Abwägungserheblichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, schutzwürdig und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, B. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, juris Rn. 51 = BVerwGE 59, 87). Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann (BVerwG, B. v. 17.02.1997 - 4 VR 17.96 u.a., juris Rn. 100 m.w.N. = NuR 1998, 305). Die Notwendigkeit, einen gutachtlich bereits aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich der Behörde grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 A 47.96 -, juris Rn. 54 = NVwZ 2000, 560). Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 24.11.2004 - 4 A 9.04 -, juris Rn. 15; U. v. 14.02.1975 - BVerwG 4 C 21.74 -, juris Rn 37 = BVerwGE 48, 56; VGH Baden-Württemberg, U. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 397; VG Braunschweig, U. v. 30.03.2011 - 6 A 95/09 -).

Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte dem Gebot fehlerfreier Abwägung jedenfalls deswegen nicht gerecht geworden, weil sie die von der geplanten Straße ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen nicht zutreffend ermittelt hat. Die dem Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses zugrunde liegenden Untersuchungen zum Lärmschutz entsprechen in mehreren Punkten nicht den rechtlichen Vorgaben (s. oben, B.I.1.c.cc): Das schalltechnische Gutachten, auf das sich die Beklagte in ihrer Abwägungsentscheidung bezieht, ist von einem nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Fahrbahnkorrekturwert ausgegangen, hat die rechtlich gebotene Gesamtlärmbetrachtung nicht vorgenommen und zum Teil unzutreffende Grenzwerte zugrunde gelegt.

Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses ist darüber hinaus materiell rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte das artenschutzrechtliche Störungsverbot nicht hinreichend beachtet hat (s. oben, B.I.1.c.dd): Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, auf den sie sich für ihre Planungsentscheidung bezogen hat, lässt nicht erkennen, dass er die fachlichen Vorgaben zur Ermittlung von Beeinträchtigungen für Brutvögel durch den von einer Straße ausgehenden Lärm oder sonstige negative Effekte des Straßenverkehrs berücksichtigt hat. Beim artenschutzrechtlichen Störungsverbot handelt es sich um striktes Recht, das der planerischen Abwägung vorgeschaltet und in dieser nicht überwindbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 74 Rn. 80 u. 63).

Der festgestellte Abwägungsmangel ist auch erheblich. Nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Für Planfeststellungsbeschlüsse ist der § 75 Abs. 1a VwVfG vorrangig gegenüber der entsprechenden Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG (s. § 7 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). § 114 Satz 2 VwGO ist nicht anwendbar (VG Braunschweig, a.a.O.).

In diesem Sinne „offensichtlich“ sind nicht nur sofort erkennbare Fehler, sondern solche, die auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Dies sind insbesondere Fehler, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen, die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Umständen ergeben (vgl. VG Braunschweig, a.a.O; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rn. 26 m.w.N.). Erheblich ist der Abwägungsmangel, wenn er auf das Abwägungsergebnis Einfluss gehabt hat. Die Erheblichkeit darf nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch bei ordnungsgemäßer Abwägung dieselbe Entscheidung getroffen hätte; diese Feststellung muss sich eindeutig herleiten lassen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 27a).

Der festgestellte Abwägungsmangel ist danach offensichtlich und hat das Ergebnis beeinflusst. Aus den Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren ergibt sich, dass die Beklagte bei der Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen von dem fehlerhaften Gutachten ausgegangen ist. Dass sie dieselbe Entscheidung auch bei ordnungsgemäßer Abwägung der Lärmschutzbelange getroffen hätte, lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig herleiten.

3. Die festgestellten materiellen Rechtsfehler führen nicht zur Aufhebung, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen – ebenso wie eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften – nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden können. Die Regelung ist wegen der identischen Interessenlage entsprechend auf andere materielle Mängel anzuwenden, insbesondere also auch dann, wenn die Planfeststellungsbehörde – wie die Beklagte hier bei der Artenschutzprüfung – gegen zwingendes Recht verstoßen hat (vgl. BVerwG, U. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, juris Rn. 28 = BVerwGE 120, 276; Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 75 Rn. 37; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rn. 30). Können die materiellen Fehler gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG geheilt werden, hat das Gericht von der Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses abzusehen und stattdessen die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses festzustellen.

Die Mängel können hier durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden. Anders als die Planergänzung dient das ergänzende Verfahren der Fehlerbehebung, d. h. materielle (oder formelle) Fehler sollen durch Nach- bzw. Wiederholung unterbliebener oder fehlerhafter Verfahrensschritte geheilt werden (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, juris Rn. 28 = BVerwGE 102, 358). Mit der Möglichkeit, den materiellen Fehler im Wege eines ergänzenden Verfahrens zu beheben, soll vermieden werden, dass stets ein vollständig neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss. Vielmehr kann die Behörde das Verfahren an der fehlerhaften Stelle wiederaufnehmen. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können hingegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes in Frage stellen und deshalb ein neues Planungskonzept erforderlich machen (vgl. BVerwG, B. v. 05.12.2008 - 9 B 28.08 -, juris Rn. 17 = NVwZ 2009, 320 ff.; VG Braunschweig, U. v. 30.03.2011 - 6 A 95/09 -). Dies gilt entsprechend für alle anderen materiellen Fehler, auf die die Regelung in § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG analog anzuwenden ist.

Danach sind die hier festgestellten materiellen Fehler in einem ergänzenden Verfahren heilbar. Derzeit ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte die materiellen Mängel in einem neuen Verfahren unter Aufrechterhaltung der Zulassungsentscheidung beheben kann, indem sie ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes schalltechnisches Gutachten erstellen und eine die fachlichen Vorgaben berücksichtigende Untersuchung im Hinblick auf das artenschutzrechtliche Störungsverbot durchführen lässt. Die Ergebnisse der erforderlich werdenden neuen, den rechtlichen Vorgaben entsprechenden schalltechnischen Untersuchung sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der ergänzenden Untersuchungen zum Störungsverbot ist zu prüfen, ob das planfestgestellte Vorhaben gegen striktes Recht verstößt. Durch die vorliegenden Mängel in der Ermittlung der Lärm- und der artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen wird die Gesamtkonzeption der Beklagten nicht infrage gestellt.

Ergeben sich in dem ergänzenden Verfahren neue Erkenntnisse, so muss die Beklagte diese in einer neuen „ergebnisoffenen“ Entscheidung berücksichtigen. Das Ergebnis der neuen Untersuchungen kann deshalb in einer Aufhebung oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde nach den neuen Prüfungen und erneuter Abwägung gleichwohl an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist (vgl. dazu BVerwG, U. v. 12.12.1996, a.a.O., juris Rn. 28).

III. Auch die besonderen Voraussetzungen für die Begründetheit von Verbandsklagen nach § 2 Abs. 4 UmwRG stehen der Entscheidung der Kammer nicht entgegen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind solche Rechtsbehelfe begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Dies ist hier der Fall. Aus den dargelegten Gründen (s. oben, A.) berührt insbesondere auch der Lärmschutz Belange, die zu den vom Kläger nach seiner Satzung zu fördernden Zielen gehören. Unabhängig davon ergibt sich aus den unions- und völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus der Regelung in Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (sog. Aarhus-Konvention) ein umfassender Überprüfungsanspruch von Vereinigungen für den Fall, dass – wie hier – die Klagebefugnis gegeben ist (vgl. Kment in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 2 UmwRG Rn. 51; Römling, NuR 2018, 538, 539 f.; jew. m.w.N., s. dazu auch noch unten).

Der Begründetheit der Klage steht auch die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nicht entgegen. Danach muss bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 2 UmwRG Rn. 62). Dies ist hier gegenwärtig zwar (noch) nicht ersichtlich. Nach den vorrangigen Bestimmungen der Aarhus-Konvention sind die Regelungen des § 2 Abs. 4 UmwRG aber so anzuwenden, dass sie einem Überprüfungsanspruch des Klägers nicht entgegenstehen.

Dass die bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erforderliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist derzeit (noch) nicht ersichtlich. Die Regelung setzt voraus, dass die UVP-Pflicht tatsächlich besteht (Fellenberg/Schiller, a.a.O., Rn. 62). Allerdings ist bei Vorhaben, bei denen die UVP-Pflicht einer behördlichen Vorprüfung unterliegt, der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab nach § 3a Satz 4 UVPG a.F. (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F.) auch im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG bindend (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 158; Kment in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 2 UmwRG Rn. 54 m.w.N). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist für die Kammer nach gegenwärtigem Sachstand noch nicht ersichtlich, dass eine UVP durchgeführt werden muss, weil die Behörde für eine abschließende Beurteilung noch ergänzende Untersuchungen vorzunehmen hat (s. oben, B.I.3). Im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG ist damit derzeit davon auszugehen, dass eine Pflicht zur UVP nicht besteht.

Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG steht der Begründetheit der Klage jedoch nicht entgegen. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Danach stellt jede Vertragspartei unbeschadet unter anderem des in Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention genannten Überprüfungsverfahrens sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Nach der ständigen Spruchpraxis des Compliance Committes der Aarhus-Konvention ist eine weite Auslegung zum Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention geboten. Maßgeblich ist allein, ob eine Anwendung umweltbezogener Bestimmungen erforderlich ist; Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention sieht damit einen Gerichtszugang bei allen Entscheidungen vor, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen können (VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 160 m.w.N.). Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ist integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union und für die Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 216 Abs. 2 AEUV verbindlich (vgl. EuGH, U. v. 08.11.2016 - C-243/15 -, juris Rn. 45 = NuR 2016, 840). Die nationalen Gerichte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zumindest gehalten, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, U. v. 08.03.2011 - C-240/09 -, juris Rn. 52). Darüber hinaus sind demnach erforderlichenfalls auch entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung unmöglich ist (vgl. EuGH, U. v. 20.12.2017 - C-664/15 -, juris Rn. 56 ff. = NVwZ 2018, 225).

Hat die Klage einer Vereinigung die Hürde der Zulässigkeit genommen, so steht ihr somit zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Rechtsschutzlücke ein nicht durch § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG beschränkbarer Anspruch auf eine inhaltliche, umweltrechtliche Überprüfung der angefochtenen Behördenentscheidung zu. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorprüfung zur UVP als nicht nachvollziehbar anzusehen, die UVP-Pflicht aber wegen bislang unzureichender Untersuchungen der Behörden im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abschließend vom Gericht festzustellen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 159 ff. und VG Darmstadt, B. v. 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA -, juris Rn. 134, die auf dieser Grundlage den Planfeststellungsbeschluss in den konkreten Fällen als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG – Verwaltungsakt – ansehen, für die die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nicht gilt; s. auch Römling, NuR 2018, 538, 539 f.).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist zwar mit seinem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unterlegen. Dieses Unterliegen ist aber als geringfügig anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Beschlusses einer Aufhebung praktisch nahekommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 318 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 75 Rn. 36).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Anwendung der §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 57, Nr. 34.4). Die Kammer hält danach unter Berücksichtigung des Umfangs der vom Kläger geltend gemachten Einwände einen Betrag von 25.000 Euro für angemessen.