Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 28.02.2019, Az.: 12 B 6923/18

absoluter Verfahrensfehler; erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen; Klagebegründungsfrist; Nebenbestimmung; Prüftiefe; UVP-Vorprüfung; verfahrenslenkende Funktion; Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.02.2019
Aktenzeichen
12 B 6923/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einzelfall einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung mit nicht nchvollziehbarem Ergebnis; Verkennung der verfahrenslenkenden Funktion der UVP-Vorprüfung

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 A 6814/17 geführten Klage des Antragstellers gegen die der Firma G. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2017, der Nachtragsgenehmigung vom 28.05.2018 und der Änderungsgenehmigung vom 25.07.2018 wird wiederhergestellt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner die Hälfte, die Beigeladene zu 1) ein Achtel und die Beigeladene zu 2) drei Achtel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Antragsgegner der ursprünglich beigeladenen Firma H. (im Folgenden: ehemalige Betreiberin) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen erteilt hat.

Der Antragsteller ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung.

Unter dem 24.06.2016 beantragte die ehemalige Betreiberin die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 mit jeweils einer Nabenhöhe von 103,9 m, einem Rotordurchmesser von 92,0 m, einer Gesamthöhe von 149,9 m und einer Nennleistung von 2350 kW. Der Standort der Anlagen befindet sich in den Gemeinden I. und J. auf den im Antrag im Einzelnen bezeichneten Flurstücken der Gemarkungen I. und K.. Die Anlagen WEA 01 bis 04 sollen nördlich, die Anlagen WEA 05 bis 08 südlich der Bahnlinie A-Stadt - L. errichtet werden. Die geplante Windenergieanlage 08 liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der M.. Etwa 375 bis 525 m entfernt von den geplanten Anlagen werden bereits drei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils rund 100 m betrieben. Zu den teilweise mit Antragstellung, teilweise erst während des Genehmigungsverfahrens vorgelegten oder ergänzten Antragsunterlagen zählen unter anderem ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASB) und eine UVP-Vorstudie, die sämtlich durch das LandschaftsArchitekturbüro N. erstellt worden sind.

In zwei Abstimmungsgesprächen am 09.07.2015 und 17.06.2016 waren die ehemalige Betreiberin und der Antragsgegner ausweislich von dem Antragsgegner übersandter Gesprächsvermerke (Bl. 348 und 349 - 351 GA) übereinstimmend davon ausgegangen, dass nach damaligem Kenntnisstand eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich und für die - erforderliche - UVP-Vorprüfung von der ehemaligen Betreiberin ein kurzes Gutachten zu erstellen sei, in dem alle relevanten Umweltauswirkungen zusammenfassend dargestellt und bewertet werden sollten.

Unter dem 04.10.2016 (Bl. 116ff. Beiakte 001 Band 5) forderte der Antragsgegner die ehemalige Betreiberin auf, den bis dahin lediglich als Entwurf vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in Bezug auf den Rotmilan, die Feldlerche, die Wachtel, den Mäusebussard, die Greifvögel Baumfalke, Turmfalke und Rohrweihe und zu Greifvögeln allgemein zu ergänzen und den Genehmigungsunterlagen beizufügen, zahlreiche Ergänzungen in den bereits vorgelegten LBP aufzunehmen sowie eine detaillierte Berechnung des Ersatzgeldes für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und den Fachbeitrag „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG“ vorzulegen.

Ein Entwurf des geforderten Fachbeitrags zur UVP-Vorprüfung ging am 11.10.2016 bei dem Antragsgegner ein und wurde ausweislich eines - nicht in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, aber vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten (Bl. 342ff. GA) - handschriftlich ausgefüllten Formulars „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ am 23.11.2016 vom Amt für Naturschutz geprüft. Dem Formular ist zu entnehmen, dass Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Tieren, Pflanzen und Landschaftsbild betroffen (Nr. 2.2), die Auswirkungen teilweise erheblich (Nr. 3.3) und abschätzbare Auswirkungen zu erwarten (Nr. 3.4) sind. Neben Nr. 2.2 des Formulars befindet sich folgender handschriftlicher Zusatz: “aber es ist absehbar, dass sich alle Konflikte durch geeignete Maßnahmen verhindern, vermeiden oder ausgleichen lassen werden. An Details der Planung besteht jedoch noch Änderungsbedarf. Aber sehr gutes, zusammenhängendes Gesamtpaket an Maßnahmen. Zumutbarkeit v. Abschaltzeiten prüfen.“ Am Ende von Nr. 3 befindet sich folgender Zusatz: “Fazit → absehbar, dass UVP nicht erforderlich aber: Ändg + weitere Erkenntnisse abwarten.“ Die formularmäßig vorgenommene Prüfung endet schließlich mit folgenden

„Bemerkungen:

UVP-Vorstudie ist vollständig + nachvollziehbar aufbereitet. Mit Ausnahme der Details, die geändert werden müssen: Angaben aus Artenschutzbeitrag aktualisieren, Ergänzung zum Thema Mäusebussard notwendig.

Die Beeinträchtigung auf Vögel-, und Fledermäuse lassen sich alle durch geeignete Maßnahmen verhindern oder vermeiden. Für die Mäusebussarde (Wechselhorst, nur einmal besetzt, im Jahr der Genehmigung nicht besetzt) wurde - rein vorsorglich - eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Nach bisheriger überschlägiger Prüfung kann diese erteilt werden, voraussichtlich. Für die Schutzgüter Boden, Wasser, Arten + Biotope wird im LBP dargelegt, dass die unvermeidbare Beeinträchtigung vollständig ausgeglichen werden könne.

Für das Labi wird Ersatzgeld bezahlt.

Bedingung ist, das vorgeschlagenes Maßnahmenkonzept* konsequent umgesetzt wird.

*in LBP + ASB Änderung notwendig: Details Zuwegung, Ergänzende Maßnahmen Mäusebussard, Bäume, Tabellen anpassen. → Details siehe SN-Entwurf vom 25.11.16“

Das Ergebnis dieser Prüfung teilte das Amt für Naturschutz unter dem 25.11.2016 per E-Mail dem Bauordnungsamt des Antragsgegners mit (Bl. 203 Beiakte 001 Band 3).

Unter dem 13.12.2016 bat das Bauordnungsamt des Antragsgegners die Amtsblattstelle um Bekanntmachung der Feststellung, dass die Vorprüfung ergeben habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.

Unter dem 15.12.2016 beantragte die ehemalige Betreiberin, das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der vier nördlich der Bahnlinie gelegenen WEA 01 bis 04 wegen der noch fehlenden Zustimmung aus militärischer/flugbetrieblicher Sicht vorerst ruhen zu lassen.

Die Endfassung der UVP-Vorstudie ging am 19.12.2016 bei dem Antragsgegner ein und wurde ausweislich eines weiteren - ebenfalls nicht in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, aber vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten (Bl. 345ff. GA) - handschriftlich ausgefüllten Formulars „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ am selben Tag vom Amt für Naturschutz geprüft. Dem Formular ist zu entnehmen, dass Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Tieren, Pflanzen und Landschaftsbild betroffen (Nr. 2.2), die Auswirkungen teilweise erheblich (Nr. 3.3) und abschätzbare Auswirkungen zu erwarten (Nr. 3.4) sind. Neben der Nr. 2.2 des Formulars ist nunmehr handschriftlich vermerkt: „aber umfangreiches, sinnvolles Gesamtpaket an auch freiwilligen! Verhinderungs-, Vermeidungs-, Ausgleichsmaßnahmen Luzerne + Brachstreifen + M. (?) + (unleserlich). Neben Nr. 3 des Formulars befinden sich die beiden - fast gleichlautenden - Zusätze „aber umfangreiches Maßnahmenpaket für jetzt noch 4 WEA außerhalb Schutzradien WEE“ bzw. „aber umfangreiches Maßnahmenpaket für jetzt nur noch 4 WEA außerhalb Radien WEE (oder WEP?). Die formularmäßig vorgenommene Prüfung endet mit folgender

„Bemerkung für SN:

UVP-VP vollständig, nachvollziehbar aufbereitet. Die in der vorhergegangenen Prüfung geforderten Änderungen sind eingearbeitet. Alle Konflikte wurden betrachtet, alle Beeinträchtigungen lassen sich verhindern, vermeiden oder ausgleichen. Obwohl nur noch 4 WEA und diese nun außerhalb 1.500m - Radius Rotmilan und Hauptnahrungsgebiet werden von AN Maßnahmen durchgeführt: (unleserlich). Mit diesen in einem zusammenhängenden Gebiet geplanten Maßnahmen bin ich sehr zufrieden, wird Umfeld naturschutzfachlich aufwerten. Wird Renaturierungsmaßnahmen auch M., auch von Seiten A-Stadt, weiter vervollständigen + ergänzen + aufwerten. Keine UVP notwendig.“

In einer Stellungnahme des Amtes für Naturschutz an das Bauordnungsamt des Antragsgegners vom 22.12.2016 heißt es unter der Überschrift UVP-Vorprüfung:

„Der Antragsteller hat mit Datum vom 16.12.2016 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG durchgeführt. Der dort begründeten Auffassung, dass bei strikter Umsetzung aller o.g. Maßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen bleiben und keine Notwendigkeit zur Durchführung einer UVP besteht, schließe ich mich inhaltlich an.“

In einem Vermerk des Bauordnungsamtes vom 23.12.2016 wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist … durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Hierzu wurde durch den Antragsteller eine UVP Vorstudie des Landschaftsarchitekturbüros N. aus O. vorgelegt. … Aus gutachtlicher Sicht wurde in der Vorstudie festgestellt, dass durch den beantragten Windpark keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-Rechts (§ 3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) zu erwarten sind.

Hierzu wurden im Antragsverfahren folgende Stellungnahmen abgegeben:

Amt für Naturschutz vom 22.12.2016.

Diese Stellungnahmen bestätigen die Ausführungen in der UVP-Vorstudie. Auch hinsichtlich der durch das Bauordnungsamt zu vertretenden Belange sind durch den beantragten Windpark keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-Rechts (3c UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG) zu erwarten.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit für dieses Vorhaben nicht erforderlich.“

Mit Bescheid vom 30.12.2016 erteilte der Antragsgegner der ehemaligen Betreiberin im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung, die vier Windenergieanlagen (WEA 05, 06, 07 und 08) zu errichten und zu betreiben und ordnete hinsichtlich der übrigen Anlagen (WEA 01, 02, 03 und 04) das Ruhen des Verfahrens an. In Abschnitt II Nr. 2 der Genehmigung wird eine Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Vogelart „Mäusebussard“ zugelassen.

Die Genehmigung enthält in Abschnitt IV unter anderem folgende - auf die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen Bezug nehmende - Nebenbestimmungen:

„6.5 Maßnahme V 9 (Brachestreifen für Feldlerchen und Monitoring)

6.5.1 Die Ergebnisse des Monitorings sind der UNB unaufgefordert spätestens bis zum Ende des jeweiligen Untersuchungsjahres zur Verfügung zu stellen.

6.5.2 Sollte sich der erwünschte Erfolg der Maßnahme während des Monitorings nicht einstellen (-> Optimalhabitat für die Feldlerche, d.h. regelmäßig hohe bis überdurchschnittliche hohe Feldlerchendichte), wird in Abstimmung mit dem begleitenden Ornithologen und dem Betreiber eine Anpassung der Maßnahme an die Ergebnisse des Monitorings vorgenommen.

6.6 Maßnahme V 10 (Ablenkflächen für den Rotmilan und Monitoring)

6.6.1 Die Ergebnisse des Monitorings sind der UNB unaufgefordert spätestens bis zum Ende des jeweiligen Untersuchungsjahres zur Verfügung zu stellen.

6.6.2 Sollte sich der erwünschte Erfolg der Maßnahme während des Monitorings nicht einstellen (-> anziehende Wirkung der Maßnahme auf die jeweils im Umfeld des Windparks brütenden Rotmilane), wird in Abstimmung mit dem begleitenden Ornithologen und dem Betreiber eine Anpassung der Maßnahme an die Ergebnisse des Monitorings vorgenommen.“

Gegen die Genehmigung vom 30.12.2016 erhob der Antragsteller unter dem 27.01.2017 Widerspruch: Das in der Genehmigung vorgesehene Abschaltkonzept für Fledermäuse sei diffus, das insoweit angeordnete Monitoring für lediglich zwei Anlagen unzureichend. Die vom Tötungsverbot für den Mäusebussard erteilte Ausnahme sei rechtswidrig, weil sie gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie verstoße und nicht sämtliche Standort- und Betriebsführungsalternativen geprüft worden seien. Für den Rotmilan sei zu Unrecht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisikos verneint worden. Die Funktionstauglichkeit von Ablenkflächen für den Rotmilan sei aufgrund des ausgeprägten Revierverhaltens dieser Art fraglich. Die Ablenkflächen seien außerdem im Hinblick auf den Aktionsraum des Rotmilans während der Brutzeit zu klein. Schließlich werde auch für die Feldlerche ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu Unrecht verneint.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 29.06.2017 zugestellt.

Am 27.07.2017 erhob der Antragsteller Klage.

Am 02.11.2017 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Bereits mit Bescheid vom 30.03.2017 hatte der Antragsgegner der ehemaligen Betreiberin die wasserrechtliche Plangenehmigung für Teilverrohrungen diverser Gewässer für den Bau von Erschließungsanlagen sowie die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung der WEA 08 mit Nebenanlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet erteilt. Mit Nachtragsgenehmigung vom 28.05.2018 hat der Antragsgegner in der Genehmigung enthaltene Auflagen zu Betriebseinschränkungen aufgrund eines neuen Turbulenzgutachtens geändert bzw. aufgehoben.

Mit Beschluss vom 27.06.2018 - 12 B 10379/17 - hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.12.2016 wiederhergestellt. Gegen diesen Beschluss haben der Antragsgegner und die ehemalige Betreiberin Beschwerde eingelegt.

Mit Erklärung vom 17.07.2018 hat die ehemalige Betreiberin ihren Genehmigungsantrag für die WEA 01 bis 04 zurückgenommen. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 25.07.2018 die Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Vogelart „Mäusebussard“ aufgehoben und Abschnitt V (Hinweise) Nr. 1.5 der Genehmigung teilweise neu gefasst:

„Diese (die ursprünglich durchgeführte UVP-Vorprüfung) kam im Antragsverfahren, bei dem insgesamt 11 Anlagen betrachtet wurden, zu dem Ergebnis, dass eine Vorprüfung (richtig: eine Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht erforderlich ist.

Aufgrund der rechtsverbindlichen Antragsrücknahme bezüglich der Windenergieanlagen 1 bis 4 ist eine Änderung der Sachlage eingetreten, aufgrund derer eine Fortschreibung der allgemeinen Vorprüfung nach dem UVPG erfolgte.

Die Fortschreibung der Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Feststellung wird im Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg am 25.07.2018 bekannt gemacht.“

In der Begründung des Bescheides wird unter anderem ausgeführt: Im Genehmigungsverfahren 2016 sei - höchst vorsorglich - aufgrund der Möglichkeit einer Umzingelung eines nur einmal (2015) während der 4-jährigen Kontrolle (2013-2016) besetzten Wechselhorstes eines Mäusebussards inmitten des damals geplanten Gesamtwindparks eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Aufgrund der Antragsrücknahme bezüglich der vier nördlich gelegenen Anlagen sei nunmehr offensichtlich keine Umzingelung des Horstes mehr zu befürchten. Vielmehr hätten die Mäusebussarde nunmehr offensichtlich einen freien Flugkorridor sowohl zu ihren Nahrungshabitaten an der M. als auch zu den gezielt angelegten Ablenkflächen/Nahrungsflächen im Norden. Aufgrund der geänderten Sachlage und der daraus resultierenden deutlichen Reduzierung des potentiellen Konfliktes sei die Ausnahmegenehmigung für den Mäusebussard nicht mehr notwendig und werde daher aufgehoben.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die ehemalige Betreiberin mitgeteilt, dass bereits vor Klageerhebung die Rechte aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30.12.2016 auf die nunmehr Beigeladenen zu 2) und 3) übertragen worden seien. Im Hinblick darauf hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.10.2018 - 12 ME 119/18 - den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27.06.2018 für unwirksam erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht zurückverwiesen.

Zur Begründung seines vorläufigen Rechtsschutzantrags hatte der Antragsteller vor Zurückverweisung des Verfahrens durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigenbüros P. Umweltplanung vom 20.09.2017 sowie ergänzender Hinweise dieses Büros zur naturschutzfachlichen Unverträglichkeit von Windkraftanlagen im Windpark K. /I. /Q. vom 16.03.2018 sein bisheriges Vorbringen zum artenschutzrechtlichen Tötungsverbot wiederholt und vertieft. Ergänzend hatte er vorgetragen: Sein Antrag sei zulässig. Die Voraussetzungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) seien erfüllt, insbesondere habe ihm ein Beteiligungsrecht zugestanden, da der Antragsgegner die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht verneint und damit die Genehmigung zu Unrecht im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt habe. Die von dem Antragsgegner durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erfülle nicht die Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Sie sei weder unverzüglich noch lediglich überschlägig erfolgt. Die Vorprüfung habe daher ihrer Funktion, ein Besorgnispotential festzustellen oder auszuschließen, nicht gerecht werden können. Unabhängig davon sei auch das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar. Mit seiner Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, überschreite der Antragsgegner die ihm insoweit zustehende Einschätzungsprärogative. Indiz dafür, dass von dem genehmigten Vorhaben erhebliche schädliche Umweltauswirkungen ausgehen könnten mit der Folge, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, seien die zahlreichen der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen. Ob die fehlerhaft durchgeführte Vorprüfung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könne, sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu prüfen. Selbst wenn der Antragsgegner zu Recht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt haben sollte, sei der vorläufige Rechtsschutzantrag zulässig, da das Vorhaben der Beigeladenen auch ein Vorhaben im Sinne des Auffangtatbestands des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG darstelle. Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen für diese Vorhaben setzten ein Beteiligungsrecht nicht voraus.

An diesem Vorbringen hält der Antragsteller fest und ergänzt dieses wie folgt: Die UVP-Vorprüfung sei weiterhin - trotz Fortschreibung - nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden. Zwar stehe dem Antragsgegner hinsichtlich der Frage, welche Unterlagen und Informationen als Grundlage für die von ihm vorzunehmende überschlägige Prüfung benötigt würden, eine Einschätzungsprärogative zu. Diese habe aber ihre Grenze dort, wo die Vorprüfung - wie hier - mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechenden Prüftiefe vorgenommen werde. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei weiterhin trotz Fortschreibung und Aufhebung der Ausnahmegenehmigung nicht nachvollziehbar. Ein Besorgnispotential sei weiterhin gegeben. Die Nebenbestimmungen Nr. 6.5 und 6.6 zeigten, dass schädliche Umweltauswirkungen auch durch die von dem Anlagenbetreiber vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen seien. Vielmehr sei zweifelhaft, ob diese Maßnahmen ihre Funktion erfüllten. Die von dem Antragsgegner angenommene Umzingelungsgefahr sei durch die Rücknahme des Genehmigungsantrags hinsichtlich der vier nördlich gelegenen Anlagen nicht entfallen. Vielmehr habe auch der Antragsgegner zuvor eine solche Gefahr bereits aufgrund der vier südlich gelegenen Anlagen angenommen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 12 A 6814/17 anhängigen Klage gegen die der ehemaligen Betreiberin, der Firma H., erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2017, der Nachtragsgenehmigung vom 28.05.2018 und der Änderungsgenehmigung vom 25.07.2018 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hatte er sich vor Zurückverweisung des Verfahrens unter Vorlage einer fachgutachtlichen Stellungnahme des LandschaftsArchitekturbüros N. vom 07.12.2017 gegen die Auffassung des Antragstellers gewandt, durch das Vorhaben werde das Tötungsrisiko für die genannten Vogelarten signifikant erhöht. Im Übrigen hatte er vorgetragen: Der Antrag sei unzulässig. Zwar handele sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, da es bereits von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG erfasst sei. Für das Vorhaben könne nämlich - wie in dieser Vorschrift vorausgesetzt - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, da für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen sei. Dem Antragsteller habe jedoch kein Beteiligungsrecht zugestanden, da nach dem Ergebnis der Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch keine Öffentlichkeitsbeteiligung habe durchgeführt werden müssen. Die Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Auch wenn die Prüfung erst zu einem späten Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, habe sie bereits zu einem frühen Zeitpunkt begonnen, womit dem Frühzeitigkeitsgebot Genüge getan sei. Das Ergebnis der Vorprüfung sei auch nachvollziehbar. Bei seiner Prüfung habe er, der Antragsgegner, auch bereits vorhandene Erkenntnisse aus der vorangegangenen Flächennutzungsplanung berücksichtigt. Um den Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände von vornherein zu verhindern, sei ein Gesamtmaßnahmenkonzept entwickelt worden. Mit dem Entwurf dieses Gesamtkonzeptes habe die ehemalige Betreiberin schon zu Beginn des Verfahrens Maßnahmen vorgeschlagen, die im weiteren Abstimmungsprozess weiter angepasst und konkretisiert worden seien. Er, der Antragsgegner, gehe davon aus, dass unter Berücksichtigung des Maßnahmenkonzeptes Verbotstatbestände nicht verletzt würden. Die Ausnahmegenehmigung für den Mäusebussard sei nur vorsorglich erteilt worden. Zwar könne die Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Genehmigung Indiz dafür sein, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Hier seien die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen jedoch bereits von der ehemaligen Betreiberin vorgesehen und in den Antragsunterlagen konkret beschrieben worden, um nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen. Die entsprechenden Nebenbestimmungen hätten daher nicht erst durch die Behörde bestimmt und in die Genehmigung aufgenommen werden müssen. Diese Vorgehensweise könne eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich machen. Entscheidend sei, ob bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung und nicht erst im späteren Stadium der Genehmigungserteilung erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen werden könnten.

An diesem Vorbringen hält der Antragsgegner fest. Ergänzend trägt er vor: Die von ihm durchgeführte UVP-Vorprüfung sei nicht mit der einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechenden Prüftiefe vorgenommen worden. In seinem Amt für Naturschutz sei eine Landschaftsplanerin mit dem Schwerpunkt Ornithologie und jahrelangen Erfahrungen mit Windenergieanlagen tätig, so dass möglicherweise der Eindruck entstanden sei, dass mit einer unzulässigen Prüftiefe gearbeitet worden sei. Das sei jedoch nicht der Fall und ergebe sich auch nicht aus den verschiedenen handschriftlichen Vermerken seines Amtes für Naturschutz. Wenn dort davon die Rede sei, dass “weitere Erkenntnisse abzuwarten seien“, habe dies im Rahmen einer internen Checkliste nur dazu gedient, im Rahmen der überschlägig, aber nicht oberflächlich vorzunehmenden Prüfung keine entscheidungserheblichen Punkte außer Acht zu lassen und sich auf die Frage bezogen, ob in den jeweiligen Endfassungen (des Fachbeitrags zur UVP-Vorprüfung, des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und des Landschaftspflegerischen Begleitplans) vier oder acht Windenergieanlagen zu berücksichtigen seien. Dies sei für die Beurteilung, ob Maßnahmen zum Schutz des Rotmilans erforderlich seien oder nur freiwillig durchgeführt werden müssten, erheblich gewesen. Im Übrigen habe lediglich Klärungsbedarf hinsichtlich einzelner redaktioneller Änderungen bestanden, da die drei naturschutzfachlichen Gutachten textlich identisch vorgelegt werden sollten. Das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei auch nachvollziehbar. Sein Amt für Naturschutz habe von Anfang an keinen Zweifel an der Wirksamkeit der von der ehemaligen Betreiberin vorgesehenen Maßnahmen gehabt. Das in den Nebenbestimmungen angeordnete Monitoring sei von Anfang an von der ehemaligen Betreiberin freiwillig vorgesehen gewesen und diene ausschließlich dazu, etwaige Veränderungen in äußeren Sachverhalten zu erkennen. Mit dem Hinweis auf einen möglichen Anpassungsbedarf werde in den Nebenbestimmungen lediglich auf den möglichen späteren Erlass nachträglicher Anordnungen hingewiesen. Dies sei kein Indiz für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Nebenbestimmung zur Feldlerche entspreche im Übrigen der gegenwärtig vorhandenen Erkenntnis, dass linienhafte Strukturen, vorzugsweise Brachestreifen, durch den sog. Randstreifeneffekt die Siedlungsdichte in höherem Maße erhöhe als flächige Strukturen und dass Flächengrößen von 2.000 - 2.500 m² optimal seien. Die Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot hinsichtlich des Mäusebussards sei nur vorsorglich erteilt worden und weiterhin nicht erforderlich. Da keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, habe der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, dass die Genehmigung aufgehoben werde.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Die ehemalige Betreiberin der Windenergieanlagen hatte vorgetragen: Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Zulässigkeit seines Antrags die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Vorprüfung und das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung rüge, sei sein Vorbringen nicht zu berücksichtigen, da es nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist von zehn Wochen erfolgt sei. Die durchgeführte Vorprüfung sei darüber hinaus entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und mit einem nachvollziehbaren Ergebnis durchgeführt worden. Abgesehen davon, dass es nicht verfahrensfehlerhaft sei, wenn im Rahmen der Vorprüfung weitere Gutachten angefordert würden, könne eine zunächst fehlerhafte Vorprüfung nachgeholt werden. Dies zeige, dass sich allein aus dem späten Zeitpunkt der Prüfung kein Verfahrensfehler ergeben könne. Im Übrigen sei die ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtmäßig.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich dem Vorbringen des Antragsgegners an und trägt ergänzend vor: Etwaige Mängel der Vorprüfung seien durch die Fortschreibung der Prüfung beseitigt. Die Reduzierung auf vier Windenergieanlagen führe im Ergebnis zu deutlich verringerten Umweltauswirkungen. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung lasse sich nicht mit dem Zeitpunkt und dem Umfang der hier durchgeführten UVP-Vorprüfung rechtfertigen. Eine Vorprüfung sei nicht statisch, sondern müsse durch neue Erkenntnisse „angereichert“ werden. Eine vertiefende Prüfung sei daher sogar geboten. Die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen seien kein Indiz dafür, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Anderenfalls müsse diese z.B. schon dann durchgeführt werden, wenn in einer Genehmigung zum Schutz des Menschen eine Überprüfung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte angeordnet werde. Die der hier streitigen Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen seien „überobligatorisch“, da weder die Feldlerche noch der Mäusebussard zu den windenergiesensiblen Arten zählten, so dass Maßnahmen zum Schutz dieser Vogelarten regelmäßig nicht erforderlich seien. Bei dem Rotmilan handele es sich zwar um eine windenergiesensible Art. Die vorgefundenen Horste befänden sich jedoch außerhalb des nach dem Artenschutzleitfaden vorgesehenen Abstandes von 1.500 m zu den genehmigten vier Windenergieanlagen. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der Gesetzgeber eine Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich erst ab 20 Windenergieanlagen für erforderlich halte und hier eine allgemeine Vorprüfung nur wegen der drei bereits vorhandenen Anlagen durchzuführen sei. Allein die vier genehmigten Anlagen erforderten lediglich eine standortbezogene Vorprüfung, bei der artenschutzrechtliche Belange grundsätzlich nicht zu betrachten seien.

Die Beigeladene zu 2) geht ebenfalls davon aus, dass die durchgeführte UVP-Vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar sei. Die Prüftiefe sei nicht zu beanstanden. Die Einholung von Gutachten entspreche dem gewöhnlichen Verlauf eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens; derartige Gutachten lägen bei zulässigerweise „nachgeholten“ Vorprüfungen regelmäßig vor. Die von dem Antragsgegner geforderten Ergänzungen hätten sich auf Maßnahmen bezogen, die die ehemalige Betreiberin bereits von sich aus vorgesehen habe. Vom Träger des Vorhabens vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen seien bei der Vorprüfung aber zu berücksichtigen. Im Übrigen komme der Behörde bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt würden, ein Einschätzungsspielraum zu. Etwaige Fehler der Vorprüfung seien jedenfalls durch die fortgeschriebene Vorprüfung geheilt. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der nachgeholten Vorprüfung sei auf den Kenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt der nachgeholten Prüfung abzustellen. Der Mäusebussard sei nicht signifikant kollisionsgefährdet. Eine Umzingelungsgefahr könne sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus ergeben, dass zukünftig weitere Windenergieanlagen beantragt und genehmigt würden. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Maßnahme V10 (Ablenkfläche für Rotmilan und Monitoring) sei geeignet, wie sich aus der weiteren Stellungnahme des LandschaftsArchitekturbüros von Luckwald vom 16.01.2019 ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen; ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der der ehemaligen Betreiberin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet hat. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.

Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung erstens geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, zweitens geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein und drittens im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung in dem Verfahren berechtigt war.

Der Antragsteller ist eine anerkannte Vereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens. Für das in Rede stehende Vorhaben kann nach § 3c UVPG a.F., der nach § 74 Abs. 1 UVPG hier im Hinblick auf den Antragszeitpunkt vor dem 16.05.2017 weiterhin anzuwenden ist, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Ausreichend für das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist die Möglichkeit einer UVP-Pflicht. Ob eine solche Pflicht tatsächlich besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Umweltrechtsbehelfs (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rdnr. 29, Stand April 2012). Die Möglichkeit einer UVP-Pflicht besteht bei allen Vorhaben, für die nach der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist. Nach Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls für Vorhaben mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m durchzuführen und damit auch für das Vorhaben der Beigeladenen. Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG a.F. ist bei sog. kumulierenden Vorhaben für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten der maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte entscheidend, ob sie zusammen diese Werte erreichen. Im Hinblick auf die am Standort bereits vorhandenen drei Windenergieanlagen eines anderen Betreibers war daher eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob insoweit auf das ursprünglich beantragte Vorhaben - acht Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 149,9 m - oder auf das genehmigte - vier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 149,9 m - abzustellen ist.

Handelt es sich bei der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung somit um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG, kann es sich nicht gleichzeitig - wie der Antragsteller weiterhin geltend macht - um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handeln. Denn nach dieser Vorschrift findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nur auf Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge Anwendung, durch die gerade „andere“ als die in den Nummern 1 bis 2b bereits genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. Dieses vom nationalen Gesetzgeber nach dem Wortlaut offenbar gewollte Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG ist zwar möglicherweise mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bei einem Vorhaben, das nur einer UVP-Vorprüfung unterliegt und für das die zuständige Behörde eine UVP-Pflicht rechtmäßig verneint hat, dahin einzuschränken, dass anerkannte Vereinigungen i. S. d. § 3 UmwRG in Bezug auf ein solches Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften mit Erfolg geltend machen können (vgl. VGH Ba-Wü, Urt. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rdnr. 160ff.). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner ist - wie unter 2. noch darzulegen sein wird - aufgrund der von ihm durchgeführten allgemeinen Vorprüfung voraussichtlich zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Indem der Antragsteller Bedenken und Einwendungen gegen das Vorhaben in planungs- und artenschutzrechtlicher Hinsicht erhebt und Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung rügt, macht er auch geltend, dass die der ehemaligen Betreiberin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), und in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der „Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Naturschutz und Landschaftspflege sowie durch Umwelt- und Lebensschutz“ (§ 2 Abs. 1 der Vereinssatzung, www.lbu-niedersachsen.de) durch die erteilte Genehmigung berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

Da es sich bei der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG handelt, setzt die Antragsbefugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG schließlich auch voraus, dass der Antragsteller zur Beteiligung berechtigt war.

Der Antragsteller wurde in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zwar nicht beteiligt. Ein Beteiligungsrecht stand bzw. steht ihm im Verfahren der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedoch nach § 9 Abs. 1 UPVG a.F. bzw. nach § 18 UVPG n.F. sowie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 3 BImSchG zu. Denn für das Vorhaben der Beigeladenen hätte - wie sich aus den unter 2. folgenden Ausführungen ergibt - eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen und das Genehmigungsverfahren daher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV als förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG - unter Beteiligung der Öffentlichkeit - durchgeführt werden müssen. Einer Entscheidung darüber, ob es in der vorliegenden Fallkonstellation in Anlehnung an § 42 Abs. 2 VwGO und in erweiternder Auslegung des Wortlauts auf der Zulässigkeitsebene ausreichen muss, dass die klagende Umweltvereinigung (nach ihrem Vortrag) möglicherweise in dem Verfahren hätte beteiligt werden müssen, bedarf es daher nicht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.05.2017 - 8 A 870/15 -, Rdnr. 48).

Der Auffassung der ehemaligen Betreiberin, der Antragsteller sei mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit bzw. zur fehlenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen, kann nicht gefolgt werden.

Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, das heißt eine Vereinigung, die - wie der Antragsteller - nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannt ist, die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Diese Regelung dient - wie bereits die Vorgängerregelung des § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. - der Beschleunigung von Gerichtsverfahren (vgl. BT-Drs. 422/16, S. 36). Mit seinem - unstreitig nach Ablauf der Klagebegründungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 21.03.2018 hat der Antragsteller jedoch weder Tatsachen noch Beweismittel angegeben, sondern sich lediglich zu der vom Gericht in seinem Schreiben vom 07.03.2018 aufgeworfenen Rechtsfrage der Zulässigkeit des Antrags geäußert. Zu ihrer - allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallenden - Beantwortung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.09.1999 - 11 A 22/98 -, juris Rdnr. 17) bedurfte es auch keiner tatsächlichen Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts, die zu einer Verzögerung des Rechtsstreits hätten führen können.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von besonderer Bedeutung. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn bereits die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist. Umgekehrt überwiegt bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit in der Regel das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides.

Die Klage des Antragstellers gegen die der ehemaligen Betreiberin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der vier Windenergieanlagen hat voraussichtlich Erfolg, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überwiegt. Das erkennende Gericht hat in seinem von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärten Beschluss vom 27.06.2018 dazu Folgendes ausgeführt:

„Die angefochtene Genehmigung leidet voraussichtlich an dem absoluten Verfahrensfehler des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Buchstabe a)) oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (Buchstabe b)) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des - nach § 74 Abs. 1 UVPG hier weiterhin anstelle des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. anwendbaren - § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt, steht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) UmwRG gleich.

Der Antragsgegner ist aufgrund der von ihm vorgenommenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG a.F. zu der Feststellung gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll. Diese Feststellung ist nach § 3a Satz 4 UVPG a.F. in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Einer solchen Überprüfung hält die von dem Antragsgegner vorgenommene Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit voraussichtlich nicht stand.

Nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist, sofern - wie hier - für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F bzw. § 25 Abs. 2 UVPG n.F. zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist nach § 3c Satz 3 UVPG a.F. zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

Zweifel daran, ob der Antragsgegner die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt hat, ergeben sich jedenfalls aus dem Umfang der von ihm vorgenommenen Prüfung.

Zwar darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können (vgl. VGH Ba-Wü, Beschl. v. 22.12.2017 - 8 S 902/17 -, juris Rdnr. 4; Nds. OVG, Urt. v. 09.11.2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rdnr. 46).

Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion muss sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe jedoch auf eine überschlägige Vorausschau beschränken, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - juris, Rdnr. 35). Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt" würde, sei es, dass die Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde selbst Gutachten mit einer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe einholte, sei es, dass sie zur Beurteilung auf entsprechende vom Vorhabenträger beschaffte Gutachten zurückgriffe (Nds. OVG, Urt. v. 09.11.2016 - 13 LC 71/14 - juris Rdnr. 46).

Diese verfahrenslenkende Funktion der Vorprüfung hat der Antragsgegner verkannt, indem er während des Genehmigungsverfahrens bereits vorgelegte Fachgutachten immer wieder ergänzen ließ, um auf diese Weise nicht nur die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herbeizuführen, sondern - gleichzeitig - zu der Feststellung zu gelangen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. So hat sein Amt für Naturschutz, nachdem es am 23.11.2016 festgestellt hatte, dass teilweise erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Tiere, Pflanzen und Landschaftsbild zu erwarten seien, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht erforderlich gehalten, weil „absehbar“- nicht aber offensichtlich im Sinne von § 3c Satz 3 UVPG a.F. - sei, dass „sich alle Konflikte durch geeignete Maßnahmen verhindern, vermeiden oder ausgleichen“ ließen. Allerdings - so der handschriftliche Vermerk vom 23.11.2016 - seien die für erforderlich gehaltenen Änderungen und „weitere Erkenntnisse“ abzuwarten. Um die zu diesem Zeitpunkt damit offenbar noch bestehenden Zweifel auszuräumen, hat der Antragsgegner weitere Angaben zum Artenschutz, insbesondere zum Mäusebussard angefordert und auf die Möglichkeit, vorsorglich eine Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot zu erteilen, hingewiesen. Erst nachdem die Beigeladene die Endfassung der UVP-Vorstudie am 19.12.2016 vorgelegt hatte, kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass bei strikter Umsetzung der von ihm genannten Maßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen blieben und - damit - keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe.

Diese Verfahrensweise zeigt, dass - auch aus der Sicht des Antragsgegners - schädliche Umweltauswirkungen durch die von der Beigeladenen vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die nach § 3c Satz 3 UVPG a.F. bei der Vorprüfung zu berücksichtigen sind, eben nicht offensichtlich ausgeschlossen waren, sondern erst mit Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - jedenfalls nach Auffassung des Antragsgegner - ausgeschlossen werden konnten.

Die Verfahrensweise des Antragsgegners lässt sich - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch nicht mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 03.11.2015 - 9 B 1051/15, 9 E 1161/15 -, juris Rdnr. 42) rechtfertigen. Dort wird zwar ausgeführt, dass es dem gewöhnlichen Verlauf eines Genehmigungsverfahrens entspreche, wenn im Rahmen der Beteiligung der Fachbehörden Nachbesserungs- und Änderungsbedarf in Bezug auf die gutachtlichen Untersuchungen und damit auch der UVP-Vorprüfung entstehe und deshalb für die UVP-Vorprüfung noch weitere Gutachten angefordert und vorgelegt würden. Diese Ausführungen stehen jedoch im Zusammenhang mit der weiteren - im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung stehenden - Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Vorprüfung überschlägig, aber nicht oberflächlich vorzunehmen sei. Dass die Vorprüfung mit einer dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorbehaltenen Prüftiefe vorzunehmen sei bzw. vorgenommen werden dürfe, lässt sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dagegen nicht entnehmen. Einer solchen Auffassung wäre auch nicht zu folgen. Denn anderenfalls würde - bei gleichzeitiger Bejahung der Genehmigungsfähigkeit - jede Vorprüfung mit der Feststellung enden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unter anderem voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu diesen anderen Vorschriften gehören insbesondere naturschutzrechtliche Vorschriften. Nach § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Wird im Genehmigungsverfahren festgestellt, dass durch das Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen verursacht werden, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese vermieden oder ausgeglichen werden. Lässt sich dies bereits aufgrund überschlägiger Prüfung auf der Grundlage vorhandener oder angeforderter Gutachten ohne weiteres, d.h. offensichtlich im Sinne von § 3c Satz 3 UVPG a.F. bejahen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen. Lässt sich dies dagegen nicht bejahen, ist die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zwar noch nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch zunächst eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die Genehmigung zu erteilen, wenn die weitere Prüfung ergibt, dass die von dem Vorhaben verursachten erheblichen Beeinträchtigungen vermieden oder ausgeglichen werden.

Dahingestellt bleiben kann, ob die somit fehlerhafte Vorprüfung des Einzelfalls nachgeholt werden kann, was grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, juris Rdnr. 25). Ebenso kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung die Nachholbarkeit der Vorprüfung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren hat. Denn die aufgrund der hier vorgenommenen Vorprüfung getroffenen Feststellung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, ist nicht nachvollziehbar.

Dies folgt aus den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 6.5 und 6.6 sowie aus der erteilten Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

Das Erfordernis umweltbezogener Nebenbestimmungen muss zwar nicht zwangsläufig zu der Annahme führen, von dem Vorhaben könnten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Umweltbezogene Nebenbestimmungen können einer Genehmigung allein schon deshalb beigefügt worden sein, weil auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen geklärt ist, das heißt im Sinne von § 3c Satz 3 UVPG a.F. „offensichtlich“ ist, dass die Nebenbestimmungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geeignet und ausreichend sind. In solchen Fällen ist das Beifügen von Auflagen und Nebenbestimmungen regelmäßig zur Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG notwendig, so dass aus ihrer Existenz allein keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gezogen werden können (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 07.03.2018 - 4 B 185/17 -, juris Rdnr. 20). Die von der Behörde einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügten umweltbezogenen Nebenbestimmungen können aber ein Indiz dafür sein, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 -, juris Rdnr. 34). Die Notwendigkeit, diese Auswirkungen nach § 12 UVPG a. F. zu berücksichtigen, findet dann in diesen Nebenbestimmungen Ausdruck (OVG NRW, Urt. v. 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris Rdnr. 172).

Davon ist hier auszugehen. Die genannten Nebenbestimmungen hinsichtlich der Feldlerche und des Rotmilans sowie die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zeigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Denn nach der für die genannten Nebenbestimmungen bzw. für die erteilte Ausnahme jeweils gegebenen Begründung kann der Antragsgegner derartige Auswirkungen weiterhin nicht sicher ausschließen und konnte er die Genehmigung daher nur unter gleichzeitiger Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. mit Auflagen erteilen, die sicherstellen, dass die angeordneten Vermeidungsmaßnahmen auch wirksam sind und ggf. angepasst werden können.

So führt der Antragsgegner in Bezug auf die Feldlerche aus, dass eine Artenschutzmaßnahme durchgeführt werden müsse, da insgesamt neun Brutpaare von einem Brutplatzverlust durch die geplanten WEA betroffen seien. Der Gutachter habe pro Brutpaar 0,2 ha als Maßnahmefläche angesetzt. Nach seinen - des Antragsgegners - Erkenntnissen benötigten Feldlerchen jedoch Reviergrößen von mindesten 0,5 ha bis 1 ha. Die Maßnahme werde trotz der genannten Differenz als ausreichend anerkannt, da durch die Anlagen von linienhaften Strukturen in regelmäßigen Abständen vermutlich auch die Zwischenräume optimiert würden und so insgesamt die Verbesserung eines insgesamt größeren Lebensraumes erreicht werden könne. Diese Vermutung sei jedoch durch ein Monitoring zu kontrollieren. Die Ergebnisse des Monitorings müssten von der Unteren Naturschutzbehörde fachlich begleitet und ggf. angepasst werden können. Die Nebenbestimmung in Bezug auf die Ablenkfläche für den Rotmilan und das Monitoring begründet der Antragsgegner damit, dass Ablenkflächen für Greifvögel durch den Anbau von Luzerne (oder anderen Kulturen, die oft gemäht werden könnten) in der Fachliteratur inzwischen zwar als anerkannte Maßnahme gelten würden, in der Praxis jedoch noch wenig erprobt seien. Auch gebe es in der Fachliteratur bezüglich der Details (Flächengrößen, Mähtermine usw.) bisher nur (teilweise recht unterschiedliche) Empfehlungen, jedoch keine verbindlichen oder rechtlichen Vorgaben. Die Details der hier geplanten Maßnahme müssten dementsprechend im Hinblick auf ihre Wirkung kontrolliert und wenn notwendig im Detail an die Erkenntnisse des Monitorings angepasst werden können. Zur Begründung der erteilten Ausnahme vom Tötungsverbot heißt es schließlich, für den Mäusebussard könne eine signifikante Erhöhung des Risikos der Tötung einzelner Individuen nicht in jedem Jahr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der in 2015 besetzte Horst bei Wiederbesetzung auf allen Seiten von den geplanten WEA umzingelt wäre und in diesem Fall (Wiederbesetzung des Horstes aus 2015 oder Bau eines neuen Horstes innerhalb des Windparks) mit Sicherheit von einem signifikant gestiegenen Tötungsrisiko auszugehen sei. Bei dem Mäusebussard handele es sich um eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Art, so dass zukünftig davon auszugehen sei, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werde. Antragsgemäß sei daher die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung geprüft und bejaht worden.

Ist der Antragsgegner somit nicht einmal im Zeitpunkt der Genehmigung davon ausgegangen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die von der Beigeladenen vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich im Sinne von § 3c Satz 3 UVPG a.F. ausgeschlossen werden können, ist seine Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, nicht nachvollziehbar.“

An diesen Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung der fortgeschriebenen Vorprüfung und des weiteren Vorbringens des Antragsgegners und der Beigeladenen festzuhalten.

Zweifel daran, dass der Antragsgegner die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt hat, ergeben sich weiterhin aus dem Umfang der von ihm vorgenommenen Prüfung. Zwar darf sich - wie in dem Beschluss vom 27.06.2018 ausgeführt - die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus und sind daher „anzureichern“. Die Nachforderung weiterer Erkenntnismittel ist jedoch dann nicht mehr zulässig, wenn auch ohne diese die nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. lediglich gebotene überschlägige Prüfung möglich ist und die nachgeforderten Unterlagen tatsächlich dazu dienen, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herbeizuführen. Davon ist hier weiterhin auszugehen. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die gegenüber der ehemaligen Betreiberin geäußerten Nachforderungen hätten sich nur auf einzelne redaktionelle Änderungen bezogen, betrifft dies allenfalls die Nachforderungen in der Schlussphase des Genehmigungsverfahrens. Zuvor hatte er unter anderem mit seinem an die ehemalige Betreiberin gerichteten Schreiben vom 04.10.2016 die bereits mit dem Antrag vorgelegten Fachgutachten - auch inhaltlich - umfangreich ergänzen lassen, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herbeizuführen und - gleichzeitig im Dezember 2016 - die Vorprüfung abzuschließen, die - wegen der Parallelität des Vorgehens - zwangsläufig nur mit dem Ergebnis enden konnte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Gegen die hier vertretene Auffassung, der Antragsgegner habe in Verkennung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung eine nicht nur überschlägige Prüfung durchgeführt, kann die Beigeladene zu 2) nicht mit Erfolg einwenden, die Einholung von Gutachten entspreche dem gewöhnlichen Verlauf eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, daher lägen diese Gutachten auch bei einer zulässigerweise „nachgeholten“ Vorprüfung regelmäßig vor. Denn dies ist bei einer - etwa wegen unzureichender Erfassung einzelner Vogelarten und daher insoweit fehlender Gutachten - nachzuholenden Vorprüfung gerade nicht der Fall.

Darüber hinaus ist auch das Ergebnis der - fortgeschriebenen - Vorprüfung weiterhin nicht nachvollziehbar.

Dahingestellt bleiben kann, ob nach Wegfall der vier nördlich der Bahnlinie gelegenen Windenergieanlagen eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan und den Mäusebussard nicht mehr anzunehmen ist und ob die Nebenbestimmungen in Bezug auf den Rotmilan daher „überobligatorisch“ sind und der Antragsgegner die Ausnahmegenehmigung in Bezug auf den Mäusebussard zu Recht aufgehoben hat. Letzteres könnte im Hinblick darauf zweifelhaft sein, dass der Antragsgegner die Ausnahmegenehmigung lediglich „zusätzlich“ damit begründet hatte, dass der im Jahr 2015 besetzte Horst bei Wiederbesetzung auf allen Seiten von den geplanten WEA umzingelt wäre, und im Übrigen ausgeführt hatte, für den Mäusebussard könne eine signifikante Erhöhung des Risikos der Tötung einzelner Individuen nicht in jedem Jahr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Jedenfalls die in Bezug auf die Maßnahme V 9 (Brachstreifen für Feldlerchen) der Genehmigung beigefügte Nebenbestimmung Nr. 6.5 ist weiterhin Indiz dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen erhebliche Umweltauswirkungen haben kann und diese eben gerade nicht - wie in § 3c Satz 3 UVPG a.F. vorgesehen - offensichtlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn nach § 3c Satz 4 UVPG a.F. berücksichtigt wird, inwieweit Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Nach Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine allgemeine Vorprüfung erst ab sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m vorzunehmen. Damit überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen zusammen mit den bereits vorhandenen drei Windenergieanlagen den maßgeblichen unteren Prüfwert hinsichtlich der Anlagenzahl zwar nur knapp, hinsichtlich der - ebenso umweltrelevanten - Anlagenhöhe von jeweils 149,9 m jedoch erheblich. Darüber hinaus ist die Größe des Vorhabens lediglich ein weiteres bei der Vorprüfung zu berücksichtigendes Kriterium, das die Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthebt, die Vorprüfung anhand des materiell-rechtlichen Maßstabes des § 3c Satz 1 UVPG a.F. durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 - 7 B 5/17 -, juris Rdnr. 10).

Ausgangspunkt für die unter Bezugnahme auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan angeordnete Maßnahme V 9 ist die in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag angenommene erhebliche Störung dieser Vogelart. Dort wird auf S. 35f. unter anderem ausgeführt:

„Die Feldlerche wird zwar nicht in der Liste der WEA-empfindlichen Brutvogelarten aufgeführt (MU 2016), dennoch kann der Eintritt des Störungstatbestandes nicht ausgeschlossen werden. Unter den Begriff der Störung fallen auch,Beunruhigungen und Scheuchwirkungen‘. Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, „wenn die Beeinträchtigung durch Scheuchwirkung eine derart ins Gewicht fallende Störung bedeutet, dass nicht genügend Raum für ungestörte Brutplätze der geschützten Art verbleibt“ (MU 2016, Nr.4.4.2). Da es sich bei der Feldlerche um eine gefährdete Art (Rote Liste 3) handelt, wird von der Annahme ausgegangen, dass der Raum für ungestörte Brutplätze in der landwirtschaftlich intensiv genutzten Landschaft begrenzt ist und dass somit eine Erheblichkeit der Störung angenommen wird.

Da es sich bei der Feldlerche um eine gefährdete Art handelt, weil es sich um 9 Brutreviere handelt und um bei der Bewertung auf der,sicheren Seite‘ zu liegen, wird im vorliegenden Fall eine erhebliche Störung angenommen. Als gestört gelten in diesem Sinne alle Brutpaare der Feldlerche, die sich innerhalb des Windparks befinden einschließlich eines 100-m-Radius um die äußeren Anlagenstandorte herum.

Von dem Störungstatbestand sind somit 9 Brutreviere der Feldlerche betroffen (s. Karte 3). Von diesen neuen Revieren befinden sich sechs nördlich und drei südlich der Bahnlinie.

Für diese Brutpaare müssen an anderer Stelle der landwirtschaftlichen Feldflur die Lebensraumfunktionen in einer Art und Weise aufgewertet werden, dass sich dort die Siedlungsdichte und der Bruterfolg der Feldlerchenpopulation erhöhen können. Da auf diese Weise eine populationsrelevante Störung vermieden wird, handelt es sich um eine artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme.

Für den geplanten Windpark mit 8 WEA werden (daher) vier Brachestreifen in der Ackerflur angelegt, welche insgesamt einen Umfang von mindestens 1,8 ha umfassen (2.000 m² pro betroffenes Brutpaar). Anteilig lassen sich diese Brachestreifen wie folgt auf den nördlichen (6 Reviere) und den südlichen (3 Reviere) Teil des Windparks zuordnen:

• Für den Südteil (WEA Nrn 1 bis 4) ergeben sich in diesem Rahmen vier Brachestreifen mit einer Größe von je 0,3 ha (gesamt: 1,2 ha).

• Für den Südteil (WEA Nrn. 5 bis 8) ergeben sich drei Brachestreifen mit einer Größe von je 0,2 ha (insgesamt: 0,6 ha).“

Handelt es sich somit bei der Maßnahme V 9 zwar um eine bei der UVP-Vorprüfung zu berücksichtigende Vermeidungsmaßnahme für die drei Brutpaare südlich der Bahnlinie, so schließt diese Maßnahme schädliche Umweltauswirkungen durch das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht offensichtlich im Sinne von § 3c Satz 3 UVPG a.F. aus. Vielmehr ist die Wirksamkeit der Maßnahme nach dem insoweit unverändert gebliebenen Inhalt der Genehmigung durch ein Monitoring zu kontrollieren, da der Antragsgegner hinsichtlich der für jedes Brutpaar anzusetzenden Größe über andere Erkenntnisse als der Gutachter verfügt und die Wirksamkeit der von diesem vorgesehenen kleineren Flächen lediglich vermutet. Damit dient das angeordnete Monitoring eben nicht - wie der Antragsgegner meint - dazu, etwaige Veränderungen in äußeren Sachverhalten zu erkennen, etwa ob und wann Fledermäuse sich im Bereich der Anlagen aufhalten, um Abschaltzeiten, die schädliche Umwelteinwirkungen sicher ausschließen, anzupassen, sondern dazu, die Effektivität der anzulegenden Brachestreifen überhaupt erst festzustellen. Wenn der Antragsgegner in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren - entgegen der in der angefochtenen Genehmigung für das angeordnete Monitoring gegebenen Begründung - vorträgt, für die anzulegenden Brachstreifen seien Flächengrößen von 2.000 bis 2.500 m² optimal, so ist dieser Meinungswechsel nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Angesichts der nicht unbeträchtlichen Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen erachtet die Kammer für das Klageverfahren einen Streitwert am oberen Rand des nach dem Streitwertkatalog in der Hauptsache regelmäßig zwischen 15.000,- und 30.000,- Euro festzusetzenden Streitwerts für interessengerecht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris Rdnr. 49). Dieser Wert ist für das hier vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu ermäßigen.