Landgericht Hannover
Urt. v. 27.07.2006, Az.: 19 S 18/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 27.07.2006
- Aktenzeichen
- 19 S 18/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2006:0727.19S18.06.0A
Verfahrensgang
Fundstellen
- NJW-RR 2006, 1458-1459 (Volltext mit red. LS)
- NJW-Spezial 2006, 451 (Kurzinformation)
- NZV 2006, 660-661 (Volltext mit red. LS)
- zfs 2006, 559
- zfs 2006, 558-559 (Volltext mit Anm.)
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 20.12.2005 - Geschäfts-Nr: 534 C 12626/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Etwaige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen für einen Schienenersatzverkehr ist auch nach Auffassung der Kammer nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht im Ergebnis darauf abgestellt, dass die Klägerin, die wie jeder andere Verkehrsteilnehmer durch das Unfallgeschehen im Gebrauch der öffentlichen Straße vorübergehend gehindert war, diese Behinderung ersatzlos hinnehmen muss (vgl. BGH NJW 1977, 2264 ff, [BGH 21.06.1977 - VI ZR 58/76]). Der Schutzzweck etwaig verletzter Verkehrsvorschriften kann nach allgemeinem Verständnis nicht so weit gehen, dass durch eine unfallbedingte Verkehrsstockung erlittene Vermögensschäden von, der Ersatzpflicht mit umfasst sind. Ein Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ebenfalls - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht begründet. Weder liegt Betriebsbezogenheit vor, noch ist es Sinn dieses besonderen Rechtsschutzes dem Gewerbetreibenden einen Schadensersatz für solche Vermögensschäden zugewähren, die ein anderer unter sonst gleichen Umständen selbst tragen müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.