Landgericht Hannover
Urt. v. 17.02.2006, Az.: 13 O 19/06

Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses von Mitgliederversammlungen und Abstimmungen einer Partei wegen gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer weiteren Partei; Zuständige Gerichtsbarkeit für parteirechtliche Streitigkeiten; Verpflichtung einer Partei zur Anrufung des Bundesschiedsgerichts vor Herbeiführung eines Beschlusses durch die Kreisversammlung hinsichtlich parteirechtlicher Streitigkeiten; Mitgliedschaft in mehreren Parteien als persönliche Eigenschaft eines Parteimitgliedes

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
17.02.2006
Aktenzeichen
13 O 19/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 18983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2006:0217.13O19.06.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer parteirechtlichen Streitigkeit muss grundsätzlich zunächst der interne Rechtsweg ausgeschöpft werden, bevor staatliche Gerichte angerufen werden dürfen.

  2. 2.

    Der Verweis auf die Pflicht zur Durchführung eines Parteischiedsverfahrens ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Verweisende selbst dieses Verfahren nicht eingehalten hat.

  3. 3.

    Eine Partei kann in ihrer Satzung den automatischen Verlust der Mitgliedschaft anordnen, wenn der Betreffende zugleich Mitglied einer anderen Partei ist. Dies erfordert allerdings eine auch für den juristischen Laien leicht nachvollziehbare und eindeutige Regelung.

In dem Rechtsstreit
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2006
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ... und ...
die Richterin am Landgericht
für Rechterkannt:

Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 13.01.2006 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

1

Die Verfügungskläger waren unstreitig bis zum 31.12.2005 stimmberechtigte Mitglieder der Verfügungsbeklagten. Die Parteien streiten, ob die Verfügungsbeklagte die Verfügungskläger seit dem 01.01.2006 von ihren Mitgliederversammlungen und Abstimmungen ausschließen darf, weil letztere unter Umständen zugleich Mitglied einer weiteren Partei sind.

2

Gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung der Verfügungsbeklagten endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod (Bl. 15 d.A.). Im Übrigen verweist § 3 Abs. 1 hinsichtlich der Fragen der Mitgliedschaft auf die Landes- und Bundessatzung. Eine dem § 3 Abs. 6 entsprechende Regelung zur Beendigung der Mitgliedschaft enthalten § 4 Abs. 4 der Landessatzung sowie § 5 Abs. 1 der Bundessatzung.

3

Darüber hinaus bestimmen § 4 Abs. 1 der Satzung des Landesverbands Niedersachsen (Bl. 23) sowie § 3 Abs. 1 der Bundessatzung (Bl. 74) Folgendes:

"Mitglied der WASG (im Landesverband Niedersachsen) kann gemäß der Vorschriften der Bundessatzung jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, die das Grundsatzprogramm der WASG und ihre Satzungen anerkennt, keiner anderen Partei angehört und bereit ist, die Programmgrundsätze der WASG zu fördern und zu vertreten."

4

§ 3 Abs. 1 S. 2 der Bundessatzung enthält darüber hinaus folgende Regelung:

"Doppelmitgliedschaft in der WASG und anderen politischen Parteien ist mit Ausnahme rechtsradikaler Parteien für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2005 möglich."

5

Eine Vielzahl der WASG-Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Partei "Die Linke". Infolge eines bundesweiten parteiinternen Streits, ob bei solchen Doppelmitgliedern die WASG-Mitgliedschaft und damit auch das Stimmrecht gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Bundessatzung automatisch mit dem 31.12.2005 endet, fasste die Versammlung der Kreisverbände des Landesverbands Niedersachsen der WASG, an der u.a. auch die Verfügungskläger zu 1), 3) und 5) teilnahmen, am 18.12.05 laut Protokoll (Bl. 96 f.) mehrheitlich folgenden Beschluss:

"Die Versammlung der Kreisverbände stellt fest: Die WASG-Satzung besagt, am 1.1.2006 endet die Mitgliedschaft von Doppelmitgliedern. Zum praktischen Verfahren wird vorgeschlagen: Für Doppelmitglieder ruht die WASG-Mitgliedschaft bis zu einem entsprechenden Beschluss des Bundesparteitages. Das bedeutet, alle satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten ruhen."

6

Der Koordinierungskreis der Verfügungsbeklagten lud mit Schreiben vom 22.12.05 zu einer Mitgliederversammlung am 10.01.06 ein. Als Tagesordnungspunkt war u.a. "Doppelmitgliedschaft" angekündigt (Bl. 46). In einem der Einladung beigefügten Anschreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "das Thema Doppelmitgliedschaft...[in der Partei] zurzeit rege diskutiert" werde. Sodann zitierte das Schreiben den vorgenannten Beschluss der Kreisversammlung, der das Ziel habe "ein einheitliches Verfahren in Niedersachsen zu sichern". Zugleich wurde angekündigt, dass auf der Mitgliederversammlung vom 10.1.2006 Doppelmitglieder "weder abstimmen, noch wählen, noch gewählt werden" können.

7

Als die Verfügungskläger am 10.1.2006 an der Mitgliederversammlung mit geplanten Abstimmungen teilnehmen wollten, wurde ihnen unter Hinweis auf die Doppelmitgliedschaft der Zutritt verwehrt. Auf dieser Sitzung wurde eine nächste Versammlung für den 17.1.2006 anberaumt, auf der u.a. Delegierte für den Bundesparteitag gewählt werden sollten.

8

Auf Antrag der Verfügungskläger hat das Landgericht am 12.01.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wird, die Verfügungskläger zur Mitgliederversammlung der Partei "Arbeit und soziale Gerechtigkeit - Die Wahlalternative" Region ... vom 17. Januar 2006, für den Fall der Verlegung der Versammlung zur nächsten einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmrecht zuzulassen.

9

Dagegen hat die Verfügungsbeklagte am 17.01.2006 Widerspruch eingelegt sowie einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gestellt, der mit Beschluss des Landgerichts vom 26.01.2006 zurückgewiesen wurde.

10

Die Verfügungskläger tragen vor, zumindest die Verfügungsklägerin zu 1), aber auch noch weitere Verfügungskläger, seien ausschließlich Mitglied der Verfügungsbeklagten. Ungeachtet dessen sind sie der Ansicht, dass aber auch für den Fall der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer anderen Partei die Mitgliedschaft bei der Verfügungsbeklagten nicht automatisch erloschen sei. Hierzu wäre vielmehr ein satzungsmäßiger Ausschluss bzw. die Anordnung des Ruhens der Stimmrechte in einem Parteiordnungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Nr. 2.3. bzw. 2.4. der Bundessatzung erforderlich gewesen. Der Beschluss der Kreisversammlung sei für die Verfügungsbeklagte insoweit nicht verbindlich gewesen. Den Verfügungsklägern hätte daher der Zutritt und das Stimmrecht zur Mitgliederversammlung vom 10.1.06 und allen späteren Versammlungen nicht versagt werden dürfen.

11

Die Verfügungskläger beantragen,

die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.

12

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 13. Januar 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

13

Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Wegen der verfassungsrechtlich geschützten Vereins- bzw. Parteiautonomie habe das satzungsmäßige Parteischiedsverfahren Vorrang vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

14

Unabhängig davon bestehe aber auch kein Verfügungsanspruch, weil sich aus den vorgenannten Bestimmungen der Bundessatzung in Verbindung mit dem Beschluss der Kreisversammlung das automatische Ausscheiden der Doppelmitglieder aus der WASG, zumindest aber das Ruhen ihrer Stimmrechte ab dem 1.1.06 ergebe. Der Beschluss der Kreisversammlung und seine Umsetzung seien vor allem deshalb berechtigt gewesen, weil hierdurch eine einheitliche Regelung bis zum Beschluss des Bundesparteitags geschaffen werden sollte, ohne die Doppelmitglieder ganz aus der Partei auszuschließen.

15

Schließlich hätten die Verfügungskläger aber auch keinen Verfügungsgrund, weil die Antragsteller längere Zeit bis zur Geltendmachung des Anspruchs gewartet hätten. So seien drei der Verfügungskläger am 18.12.2005 bei der Beschlussfassung der Kreisversammlung anwesend gewesen. Auch die übrigen Verfügungskläger hätten spätestens mit dem Zugang des Einladungsschreibens vom 22.12.2005 gewusst, dass ihr Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung am 10.01.2006 bestritten werden würde, und hätten daher sogleich eine Eilentscheidung nach § 10 der Schiedsordnung ebenfalls im Rahmen eines Parteiordnungsverfahren herbeiführen können.

Entscheidungsgründe

16

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

17

Zunächst ist das angerufene Gericht zuständig. Zwar hat der Verfügungsbeklagte die Rüge der Unzuständigkeit wegen vorgreifender Schiedsvereinbarung nach § 1032 ZPO erhoben. Diese schließt gemäß § 1033 ZPO allerdings nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für einstweilige gerichtliche Maßnahmen aus. Auch § 10 der vorgelegten Schiedsgerichtsordnung, der ebenfalls den Erlass vorläufiger Maßnahmen im Schiedsverfahren vorsieht und damit § 1041 ZPO konkretisiert, verdrängt § 1033 ZPO nicht, denn die Eilanordnungen der ordentlichen und der Schiedsgerichtsbarkeit stehen gleichberechtigt nebeneinander (Zöller, 23. Aufl., § 1033 Rn. 2).

18

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Besonderheit, dass es sich vorliegend um eine Vereins- bzw. parteirechtliche Streitigkeit handelt, infolgedessen ein Verfügungskläger nach ständiger, auf das Reichsgericht zurückgehender Rechtsprechung als Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Parteiautonomie zunächst grundsätzlich den internen Rechtsweg ausschöpfen muss, bevor er staatliche Gerichte anrufen darf (vgl. RGZ 85, 355; BGH, NJW 54, 833; NJW 67, 1268; MünchKomm, BGB 4. Aufl., 2001, § 25 Rn. 58-61 m.w.N.). Unbeschadet der Tatsache, dass sich diese Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf den vorläufigen Rechtsschutz bezieht, kann die Verfügungsbeklagte vorliegend aber auch keine entsprechende mitgliedschaftliche Treuepflicht der Verfügungskläger einfordern mit dem Ziel, vorab den vereinsinternen Instanzenzug zu beschreiten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten, wenn ein Verweis auf das Parteischiedsverfahren dem Mitglied nicht zumutbar wäre. Dies liegt zwar nicht schon dann vor, wenn der Entscheidung formelle Fehler anhaften. Bei gravierenden Fehlern, hierzu gehört auch, dass das falsche Organ eine Ordnungsmaßnahme ergriffen hat, kann aber der Verweis auf das parteiinterne Verfahren unzumutbar sein (BGH, MDR 63, 497 f.). Vorliegend wäre die Verfügungsbeklagte verpflichtet gewesen, das Ruhen der Mitgliedschaft oder aber den Parteiausschluss ebenfalls im Wege des Parteischiedsverfahrens gemäß § 7 der Bundessatzung i.V.m. der Schiedsordnung zu betreiben. Statt einen Beschluss der Kreisversammlung herbeizuführen, hätte folglich das Bundesschiedsgericht angerufen werden müssen (hierzu im Einzelnen sogleich). Unter diesen Umständen ist es der Verfügungsbeklagten aber verwehrt, die Verfügungskläger ihrerseits auf ein Verfahren zu verweisen, das sie selbst nicht eingehalten hat. Eine Rüge nach § 1032 ZPO stellt sich unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich dar.

19

Die Verfügungskläger haben des Weiteren auch einen Anspruch auf Zulassung zu den Mitgliederversammlungen der Verfügungsbeklagten mit Stimmrecht, wie mit Beschluss des Landgerichts vom 26.01.2006, mit dem der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde, bereits näher dargelegt wurde. Hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 1), die unstreitig kein Doppelmitglied ist, hat die Verfügungsbeklagte keinen Grund zur Rechtfertigung eines Ausschlusses vorgetragen.

20

Die Doppelmitglieder haben mit dem Ablauf des 31.12.2005 nicht ihre Mitgliedschaft bei der Verfügungsbeklagten verloren. Nach den Bundes- und Landessatzungen sowie der Satzung der Verfügungsbeklagten besteht eine solche Automatik lediglich bei Ausschluss, Ausscheiden und Tod des Mitglieds. Beim Fehlen einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer anderen Partei handelt es sich dagegen um eine persönliche Eigenschaft, von der der Erwerb der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Regionalgruppe bzw. § 3 Abs. 1 der Bundessatzung abhängig ist. Liegt diese Eigenschaft nicht oder nicht mehr vor, so muss nach den Satzungsbestimmungen ein Parteiausschlussverfahren in einem Ordnungsverfahren durchgeführt bzw. das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, weil die Parteisatzung keine ausdrückliche Anordnung des Ausscheidens unter diesen Voraussetzungen trifft. Grundsätzlich kann eine Partei satzungsmäßig auch für diesen Fall den automatischen Verlust der Mitgliedschaft anordnen. Wenngleich bei Parteien solche Unvereinbarkeitsklauseln mit Beendensautomatik mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Parteimitglieder nach Art. 21 GG eingeschränkt sind (BGH, MDR 79, 734), wäre eine automatische Beendigung in Bezug auf das Verbot einer Doppelmitgliedschaft jedoch unstreitig zulässig.

21

Allerdings erfordert dies in jedem Fall eine klare und auch für einen Nichtjuristen leicht nachvollziehbare und eindeutige Regelung in der Satzung (LG Braunschweig, MDR 95, 754). § 3 regelt aber gerade nicht - und damit auch nicht klar und eindeutig -, die Konsequenzen eines Fehlens der persönlichen Voraussetzungen. Vielmehr sind die drei einzigen Gründe eines automatischen Verlusts der Mitgliedschaft, nämlich Ausscheiden, Ausschluss oder Tod, an anderer Stelle in § 5 der Bundessatzung abschließend geregelt. Schließlich ist § 3 Abs. 1 in sich widersprüchlich, soweit Satz 1 ein kategorisches Verbot der Doppelmitgliedschaft enthält, das in Satz 2 bis zum 31.12.05 aber wiederum erlaubt wird.

22

Im Übrigen ist die Verfügungsbeklagte selbst von einer fortbestehenden Mitgliedschaft der Doppelmitglieder nach dem 31.12.2005 ausgegangen. Anderenfalls hätte sie nicht das Ruhen der Stimmrechte bis zu einer Entscheidung des Bundesparteitages entsprechend dem Beschluss der Kreisversammlung angeordnet. Die Verfügungsbeklagte war an diesen Beschluss entgegen ihrem Vorbringen nicht gebunden, denn abgesehen von der weiter oben dargestellten Unzuständigkeit hat die Kreisversammlung eine solche Verfahrensweise ausdrücklich nur "vorgeschlagen". Dies lässt nur eine Auslegung zu, dass gerade keine Bindungswirkung untergeordneter Organe wie der Verfügungsbeklagten hervorgerufen werden sollte. Eine einheitliche Vorgehensweise hätte im Parteiordnungsverfahren herbeigeführt werden können und müssen.

23

Schließlich ist auch die Dringlichkeit des klägerischen Begehrens zu bejahen. Zwar hatten einige Antragsteller seit dem 18.12.2005, die Übrigen aber auf jeden Fall bereits seit Zugang der Einladung vom 22.12.2005 Kenntnis davon, dass ihr Stimmrecht und ihre Mitgliedschaft am 10.1.2006 in Frage gestellt sein würde. Die Verfügungskläger waren aber nicht verpflichtet, zu einem früheren Zeitpunkt Eilmaßnahmen zu beantragen, weil sie berechtigte Hoffnung haben durften, dass sie im Rahmen der Mitgliederversammlung am 10.1.2006 die übrigen Mitglieder von der Richtigkeit ihrer Position überzeugen und einen Ausschluss der Stimmrechte verhindern konnten. Das Einladungsschreiben gab insoweit nur die Auffassung des Koordinierungskreises wieder. Eine Zulassung zur Sitzung insgesamt war den Doppelmitgliedern in diesem Einladungsschreiben nicht abgesprochen worden. Ebenso wenig mussten sie den offenen "Vorschlag" der Kreisversammlung dahin deuten, dass die Regionalgruppe verpflichtet gewesen sei, diesen Beschluss zwingend umzusetzen. Da beide Parteien vorgetragen haben, dass in der Partei lebhafte Diskussionen nicht nur über eine Streichung der Frist des § 3 Abs. 1 S. 2 der Bundessatzung, sondern sogar über eine ausdrückliche Zulassung der Doppelmitgliedschaft (beschränkt möglicherweise auf "Die Linke") geführt wurden, durften die Verfügungskläger auch noch damit rechnen, dass sich die Mehrheit der Mitglieder der Verfügungsbeklagten ihrer Auffassung anschließen würde. Letztlich durften die Verfügungskläger auch davon ausgehen, dass das ordnungsgemäße satzungsgemäße Parteiordnungsverfahren eingehalten würde, sollte die angedrohte Stimmrechtsbeschränkung durchgesetzt werden. Im Ergebnis hat sich der drohende Rechtsverlust und damit die Dringlichkeit erst am 10.01.2006 hinreichend konkretisiert, so dass der Antrag vom 13.01.2006 auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht als verspätet zu werten ist.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.