Landgericht Hannover
Urt. v. 26.09.2006, Az.: 18 O 238/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 26.09.2006
- Aktenzeichen
- 18 O 238/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die im Internet unter www.hapagfly.de u. a. für Last-Minute-Flüge wirbt.
Die Klägerin ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Sie hat das Buchungssystem der Beklagten im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabeverordnung beanstandet. Die Beklagte wirbt auf der Startseite ihrer Internetseite in einem kleineren Frame u. a. für Billigflüge, welche in der Rubrik „Last-Minute-Flüge im Überblick“ zu finden sind. Hierbei werden exemplarisch einige wenige Flüge aus dem Last-Minute-Flugprogramm der Beklagten aufgezeigt. Die Flugpreise werden in Euro angegeben, wobei sich hinter dem jeweiligen Preis ein Sternchen befindet, welches auf eine Ergänzung der ausgeschriebenen Preise am unteren Bereich hinweist, die folgenden Wortlaut hat:
„Zzgl. 23,00 € Kerosinzuschlag und 2,00 € Airport Service Charge pro Strecke und Person (USD = 29,00 + 2,50); zwischenzeitlicher Verkauf vorbehalten“.
Beim Anklicken der Billigflüge erscheint sodann eine Internetseite, die sämtliche Last-Minute-Flüge der Beklagten anzeigt, ohne den Endpreis anzugeben. Oberhalb der angegebenen Flüge befindet sich in einem Absatz inmitten der Seite folgender Hinweis:
„Ihre Flüge - Alle Preise zzgl. 23,00 € Kerosinzuschlag und 2,00 € Airport Service Charge pro Strecke und Person (USD = 29,00 + 2,50).“
Bei der Auswahl eines Fluges wird der Benutzer auf der nächsten Internetseite aufgefordert, die Anzahl der Personen für den Flug anzugeben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Flug einfach oder als Rückflug zu buchen. Nach einer weiteren Internetseite ohne Endpreis wird erst vor Eingabe der Passagierangaben sowie weiteren Optionen wie der Buchung eines Zuges zum Flug sowie einer Reiseversicherung der Gesamtpreis incl. Steuern und Gebühren für den weiteren Buchungsverlauf angegeben, mithin der Endpreis.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die gesonderte Ausweisung des Kerosinzuschlages sowie der Airport Service-Pauschale neben dem eigentlichen Flugpreis gegen § 1 PAngV i. V. m. § 2 UKlaG verstoße. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, wieso die Beklagte die Preise derart aufteile und nicht von vornherein Endpreise
angebe. Die „Ab“ Preisangabe der Beklagten sei letztlich unzutreffend und irreführend. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Endpreis erst nach einem langwierigen Buchungsvorgang ausgewiesen werde, so dass der Verbraucher davor zurückschrecke, nunmehr bei einer anderen Fluggesellschaft nach einem anderen Angebot zu suchen, da er diese Mühe oftmals scheuen werde. Insoweit sei der Buchungsvorgang mit dem Gang an die Kasse zu vergleichen, bei der Kunden auch zurückschrecken würde den Endpreis nunmehr nicht zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung,
der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetseite www.hapagfly.de wie nachfolgende abgebildet für Flüge unter Angabe von Preisen zu werben, ohne die Endpreise zu nennen:
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass vorliegend die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben sei, da sie seit nunmehr 18 Monaten das hier vorliegende Preismodell im Internet verwende. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung nicht gegeben, da sich der Endpreis für den jeweiligen Flug einfach und ohne größeren Aufwand durch den Endverbraucher ermitteln lasse.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu. Die von der Beklagten verwendeten Preisangaben im Buchungssystem für ihre Billigflüge stellen keinen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung dar, so dass ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gem. § 1 PAngV i. V. m. § 2 UKlaG nicht gegeben ist.
Zwar stellt § 1 PAngV ein Schutzgesetz i. S. d. § 2 UKlaG dar, was die Beklagte vorprozessual in Abrede genommen hat. Ein Verstoß gegen § 1 PAngV liegt jedoch nicht vor. Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Hiergegen verstößt regelmäßig, wer die Ware selbst nicht mit dem Endpreis bezeichnet, dieser vielmehr erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang ermittelt werden muss (BGH GRUR 1999, 762 [BGH 25.02.1999 - I ZR 4/97] herabgesetzte Schlussverkaufspreise). § 1 Abs. 1 PAngV verlangt insoweit, dass der Preis der Ware für den Verbraucher deutlich erkennbar sein muss. Dies beinhaltet aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass im Rahmen einer Internetbuchung von vornherein nur der Endpreis angeben wird. Ausreichend ist es auch im Hinblick auf § 1 Abs. 6 PAngV, wenn bei einem Online-Reservierungssystem das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das System ermittelt und der Nutzer darauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird (BGH GRUR 2003, 889, 890 [BGH 03.04.2003 - I ZR 222/00]; OLG Köln GRUR-RR 2005,90; Hefermehl, Wettbewerbsrecht 23. Auflage, PAngV § 1 Rn 2).
Dass die Beklagte im Rahmen des Reservierungssystems vor Abschluss der Buchung den Endpreis angibt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Hinweise der Beklagten auf den jeweiligen Internetseiten hinsichtlich der Preisgestaltung sind klar und unmissverständlich. Die Beklagte hat auf Seiten, die noch nicht den Endpreis benennen, entweder durch Sternchenangabe hinter dem Preis oder durch Hervorhebung auf der Internetseite vor Angabe der gesamten Flüge jeweils gut lesbar den Zusatz aufgeführt, dass die Preise zzgl. Kerosinzuschlag und Airport Service Charge zu berechnen sind. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der im Internet Flugreservierungen vornimmt, vermag die Preiszusätze der Beklagten ohne Weiteres richtig einzuordnen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine einfache Rechenoperation handelt, die dem durchschnittlichen Internetbenutzer keine weiteren Schwierigkeiten bereiten dürfte.
Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV vor. Gemäß § 1 Abs. 6 PAngV müssen alle Angaben nach der Preisangabeverordnung der allgemeinen Verkaufsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Diesen Anforderungen wird das Buchungssystem der Beklagten gerecht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es der Beklagten ohne Weiteres möglich sein sollte, jeweils schon am Anfang des Buchungssystems die Endpreise anzuzeigen. Da die Preisangaben in dem Buchungssystem aufgrund der eindeutigen Hinweise jedoch der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, liegt kein Verstoß gegen § 1 PAngV vor.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711, 713 ZPO.