Landgericht Hannover
Beschl. v. 13.03.2006, Az.: 16 T 29/04

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
13.03.2006
Aktenzeichen
16 T 29/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 43287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2006:0313.16T29.04.0A

Fundstellen

  • DNotZ 2007, 432-433
  • JurBüro 2006, 528 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2006, 544-545 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MittBayNot 2007, 247
  • NotBZ 2007, 186 (red. Leitsatz)
  • ZNotP 2007, 239-240 (Volltext mit red. LS)

In dem Notarkostenbeschwerdeverfahren

betreffend die Kostenrechnung des Notars ... 25.07.2002 über 294,71 € in der geänderten Fassung der Kostenrechnung vom 12.08.2005

Kostenschuldner und Beschwerdeführer:

.........

hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 13.03.2006 durch ...

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde gegen die o. g. Kostenrechnung wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

    Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Grunde:

2

I.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ließen sich im Sommer 2002 hinsichtlich einer möglichen Gütertrennung beraten, um einer Haftung des Beschwerdeführers mit seinem Privatvermögen für ein von ihm betriebenes Geschäft zu entgehen. Nachdem der Beschwerdegegner sie über mögliche ehevertragliche Vereinbarungen einschließlich der Folgen bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung beraten hatte, wurde ein Beurkundungstermin für den 30.07.2002 vereinbart. Diesen sagte der Beschwerdeführer ab, noch bevor der Beschwerdegegner einen Entwurf fertigen und übersenden konnte.

3

Für seine Tätigkeit stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung eines Geschäftswerts von 300.000,00 € eine 5/10-Gebühr nach § 32, 147 Abs. 3 KostO nebst Nebenforderung und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 294,71 € in Rechnung. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er lediglich eine kurze Beratung und keine umfassende Ehevertragsberatung gewünscht habe. Zudem sei der vom Notar angesetzte Geschäftswert zu hoch. Nachdem das Gericht den Beschwerdegegner darauf hingewiesen hat, dass die Rechnung im Hinblick auf die Zitierung des § 147 Abs. 3 KostO (statt des § 147 Abs. 2 KostO) bereits wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aufzuheben sei, hat der Notar am 12.08.2005 eine neue Kostenrechnung erstellt (Bl. 39 d. A.) und diese dem Beschwerdegegner übersandt. Die in der Endsumme unveränderte neue Kostenrechnung ist nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

4

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

5

Dem Notar steht die von ihm geltend gemachte 5/10-Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO zu. Bei der von ihm vorgenommenen Beratung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handelt es sich nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien um eine selbständige Raterteilung aufgrund eines gesonderten Beratungsauftrags. Denn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ersuchten den Notar um Beratung bzw. Aufklärung in einer speziellen ehe- bzw. güterrechtlichen Frage, auf die sie durch Fernsehinformationen gestoßen waren. Umstände, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Notar schon mit der Absicht aufsuchten, eine entsprechende Beurkundung vornehmen zu lassen, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

6

Der Notar erhält die 5/10-Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO allerdings nur dann, soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist. Denn die 5/10-Gebühr des § 147 KostO stellt eine Auffanggebühr für Tätigkeiten des Notars dar, für die keine gesonderte Gebührenvorschrift vorhanden ist. Dies trifft auf die Raterteilung zur Frage einer Gütertrennung grundsätzlich zu.

7

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Notar aufgrund des zunächst vereinbarten Beurkundungstermins und der sodann erfolgten Absage des Termins durch den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Rücknahmegebühr gemäß § 130 Abs. 2 KostO zustünde, die nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch 20,00 € (s. § 130 Abs. 2 KostO a. F.) beträgt. Zwar folgt aus § 147 Abs. 3 KostO, dass die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO dann nicht entsteht, wenn die grundsätzlich unter § 147 Abs. 2 KostO fallende Tätigkeit lediglich vorbereitender oder fördernder Natur ist und schon als Nebengeschäft durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für erfolglose Verhandlungen zustehende Gebühr abgegolten wird.

8

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn die Beratung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erfolgte nicht als Nebengeschäft zu einer beabsichtigten Beurkundung. Vielmehr trafen die Eheleute nach der umfangreichen Beratung durch den Beschwerdegegner den eigenständigen Entschluss, nunmehr eine Beurkundung in Auftrag zu geben. D. h. die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO war bereits entstanden, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich entschlossen, eine Beurkundung durchzuführen.

9

Würde man demgegenüber die Auffassung vertreten, dass durch die beabsichtigte Beurkundung und deren Absage durch den Beschwerdeführer eine Gebühr nach § 130 Abs. 2 KostO entstanden wäre, mit der die Beratungsgebühr des § 147 Abs. 2 KostO bereits abgegolten wäre (so im Erg. der Präsident des Landgerichts in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 16.07.2004, Bl. 14ff. d. A., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird), so läge es in der Hand des Ratsuchenden, sich zunächst umfangreich beraten zu lassen, sodann einen Beurkundungstermin zu vereinbaren und diesen schließlich abzusagen, um der (höheren) Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO zu entgehen und lediglich die Rücknahmegebühr des § 130 Abs. 2 KostO zahlen zu müssen. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass ein Notar, der "nur" die Beratung durchführt ohne beurkunden zu wollen, immer die erhöhte Gebühr verlangen könnte, wohingegen der Notar, der darüber hinaus auch die Beurkundung zumindest schon vereinbart, also letztlich mehr leistet als der "nur" beratende Notar, immer nur die erheblich geringfügigere Rücknahmegebühr verlangen könnte.

10

Als Kontrollüberlegung für die hier vertretene Auffassung kann im Übrigen gelten, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auf jeden Fall dann entstanden wäre, wenn sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zunächst lediglich zur Beratung beim Beschwerdegegner begeben hätten, dieser die Beratung abgerechnet hätte und die Rechnung von den Eheleuten bezahlt worden wäre. Hätten die Eheleute sodann erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung einen Beurkundungsauftrag erteilt, so wäre dieser unzweifelhaft als eigenständig bzw. unabhängig von der vorangegangenen Beratung angesehen worden. Nur weil sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vorliegend unmittelbar nach der Beratung zur Beurkundung einer Gütertrennung entschlossen, kann aber nichts anderes gelten.

11

Nach alledem steht dem Notar daher die geltend gemachte 5/10-Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO zu.

12

Hierbei kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Notar lediglich deshalb aufsuchten, weil sie wissen wollten ob die Vereinbarung einer Gütertrennung der richtige Weg sei, der Haftung des Beschwerdeführers mit seinem Privatvermögen für das Geschäft zu entgehen. Denn der Notar war gehalten, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Rechtsfolgen einer Gütertrennung nicht nur bezogen auf die Einzelfrage darzulegen, sondern darüber hinaus alle sonstigen damit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere die Risiken, aufzuzeigen. Aus dem Vortrag beider Parteien ergibt sich aber, dass der Notar genau dies getan hat.

13

Da der Beschwerdegegner vorliegend die Gebühr des § 130 Abs. 2 KostO nicht in Rechnung gestellt hat, kann dahingestellt bleiben, ob diese mit der Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO zu verrechnen wäre (vgl. Stellungnahme des Präsidenten vom 16.07.2004, Bl. 21 d. A.).

14

Der Beschwerdeführer kann der Rechnung auch nicht entgegenhalten, dass der Notar die Gebühr nach einem zu hohen Geschäftswert berechnet hat. Denn der Beschwerdeführer ist den Angaben des Beschwerdegegners zu den einzelnen Vermögenswerten der Eheleute, wonach diese ihm gegenüber angegeben haben, Vermögen im Wert von etwa 450.000,00 € und Schulden in Höhe von etwa 150.000,00 € zu besitzen, nicht hinreichend entgegen getreten. So hat der Beschwerdeführer, obwohl ihm dies ohne Zweifel möglich gewesen wäre, keinerlei eigene konkrete und nachprüfbare Angaben zum Geschäftswert gemacht. Mangels anderer Anhaltspunkte war daher weiterhin von dem vom Notar zugrunde gelegte Wert auszugehen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 156 KostO in Verbindung mit § 13 a FGG.

16

Die weitere Beschwerde war gemäß § 156 Abs. 2 KostO zuzulassen.