Landgericht Hannover
Beschl. v. 19.10.2006, Az.: 16 T 19/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 19.10.2006
- Aktenzeichen
- 16 T 19/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 43294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2006:1019.16T19.06.0A
Fundstelle
- RNotZ 2007, 53
In dem Notarkostenbeschwerdeverfahren
...
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 19.10.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... die Richterin am Landgericht ... und die Richterin ... beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren entstehen nicht. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend mit den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 11.07.2006 und vom 04.09.2006 sowie dem Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 09.08.2006 für erledigt erklärt haben, hat die Kammer nur noch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, zu entscheiden.
Ein solcher Anspruch besteht jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Ob und wieweit eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Auslagen und damit der außergerichtlichen Kosten besteht bestimmt sich nach § 156 Abs. 5 KostO i.V.m. § 13a FGG. Dies gilt unter Heranziehung der zu § 91a ZPO entwickelten Grundsätze auch für den Fall, dass sich die Beschwerde in der Hauptsache erledigt (vgl. Bengel/Tiedtke, in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann (Im Folgenden KLBR), Kommentar zur Kostenordnung, 16. Auflage, § 156, Rn. 115).
Nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG steht es bei Obsiegen des Beschwerdeführers zwar im Ermessen des Gerichts die außergerichtlichen Auslagen ganz oder teilweise dem Notar aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies wäre vorliegend aber selbst dann nicht der Fall gewesen, wenn der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben gewesen wäre. Denn eine Auferlegung der Kosten kommt nach zutreffender Ansicht grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dem Notar ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, ohne den das Verfahren nach § 156 KostO vermieden worden wäre (vgl. Bengel/Tiedtke, in KLBR, Kommentar zur Kostenordnung, 16. Auflage, § 156, Rn. 115). Vorliegend ging es um die Frage, wer aufgrund der von dem Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht für die Vorbereitung eines Kaufvertrages vom 21.09.2004 (Bl. 8 d.A.) als Kostenschuldner des von dem Notar gefertigten Kaufvertragsentwurfs anzusehen ist. Dies ist aufgrund der in der Vollmacht getroffenen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer im Falle des Rücktritts pauschal zu leistenden Gebühr zumindest nicht ohne weiteres feststellbar. So wurde von dem Makler in dem vor dem Landgericht Hannover geführten Verfahren (Az.: 11 s 87/05) auch erst eine entsprechende Erklärung dahingehend abgegeben, dass in diesem Pauschalbetrag auch die Kosten enthalten seien, die durch die Beauftragung des Beschwerdegegners entstanden waren. Dass dem Beschwerdegegner durch die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ein soll, ist mithin bereits unabhängig von der aufgrund der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheidenden Frage, ob der Beschwerde stattzugeben wäre, bereits nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO i.V.m. § 13a FGG.