Landgericht Hannover
Urt. v. 15.03.2006, Az.: 11 S 84/05
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 15.03.2006
- Aktenzeichen
- 11 S 84/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2006:0315.11S84.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Burgwedel - AZ: 73 C 153/05
Fundstellen
- NZV 2006, 418 (Volltext mit red. LS)
- NZV 2006, VI Heft 7 (amtl. Leitsatz)
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 30.09.2005 Az. 73 C 153/05- aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert wird festgesetzt auf insgesamt 2.082,85 €.
Gründe
I.
Ppp Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird nach Maßgabe der Ausführungen zu Ziff. II der Gründe gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Beklagte begehrt mit der Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
Der Unfall ist nicht durch eine Pflichtverletzung des beklagten Fußgängers verursacht worden. Dieser durfte den gemeinsamen Fuß- und Radweg (Vz, 240) auf der ganzen Breite benutzen und dort selbstverständlich auch stehen bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bekleidung des Beklagten mit sichtbaren Reflexionsstreifen versehen war. Der Beklagte war jedenfalls nicht verpflichtet, derartige Bekleidung zu tragen.
Der Beklagte war auch nicht gehalten, während er stand und sich schnauzte, darauf zu achten, dass er nicht von Radfahrern angefahren wird. Vielmehr war der Kläger als Radfahrer verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 1 S, 4 StVO nur auf Sicht zu fahren und darüber hinaus gemäß § 41 Nr. 5c StVO auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Der Beklagte durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass Radfahrer sich bei Benutzung des Weges entsprechend pflichtgemäß verhalten. Dafür, dass der Beklagte den Kläger gesehen hatte und sich bewusst anfahren ließ, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr, 10, 713 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 542 ZPO nicht zuzulassen.