Landgericht Hannover
Urt. v. 30.06.2006, Az.: 8 O 162/06

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
30.06.2006
Aktenzeichen
8 O 162/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 43300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2006:0630.8O162.06.0A

Tenor:

  1. Der Antrag auf Erlass des dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.

    Die Arrestklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Arrestklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Arrestbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Arrestklägerin ist Transportversicherer der HEROS Gruppe, einem bundesweit auf dem Gebiet des Geldtransportes tätigen Unternehmen. Der Arrestbeklagte ist Prokurist der HEROS Gruppe. Er befindet sich zur Zeit in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gemeinschaftlich mit weiteren Personen begangenen Veruntreuung von der HEROS Gruppe anvertrauten Kundengeldern.

2

Die Arrestklägerin begehrt den Erlass des dinglichen Arrestes gegen den Arrestbeklagten und trägt dazu wie folgt vor:

3

Der HEROS Gruppe als ihrer Versicherungsnehmerin stünden als Arbeitgeberin des Arrestbeklagten Schadensersatzansprüche gegenüber diesem zu, die mit Zahlung einer Versicherungsleistung auf sie gemäß § 67 VVG übergehen würden. Die Prüfung, ob sie für etwaige Schäden einzustehen habe, die Kunden der HEROS Gruppe ihr gegenüber wegen der Veruntreuung geltend machen, sei noch nicht abgeschlossen.

4

Grund für ihre etwaige Inanspruchnahme im direkten Zugriff sei der Umstand, dass die HE-ROS Gruppe Ansprüche gegen sie, die Arrestklägerin, an ihre jeweiligen Kunden abgetreten habe. Auf Grund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen der HEROS Gruppe und ihren Kunden könne sie, die Arrestklägerin, den Kunden der HEROS Gruppe Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis nur in eingeschränktem Umfange entgegenhalten.

5

Zwei solcher Verträge - zwischen der HEROS Transport GmbH und der ...... GmbH sowie der HEROS Transport GmbH und der ....... GmbH - hat die Arrestklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2006 vorgelegt.

6

Die Arrestklägerin beantragt,

wegen einer Arrestforderung der Arrestklägerin in Höhe von 465.800,00 € gegen den Arrestbeklagten den dinglichen Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten anzuordnen.

7

Der Arrestbeklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Er bestreitet die ihm vorgeworfene Tatbeteiligung an strafbaren Handlungen. Allein der Umstand seiner Verhaftung reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Ein Arrestanspruch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Auch habe die Arrestklägerin bisher nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt, welche Forderungen ihr gegenüber bisher geltend gemacht worden seien. Darüber hinaus liege ein Arrestgrund liege nicht vor. Aufgrund der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft scheide eine Wiederholungsgefahr aus.

9

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2006 (Bl. 163f d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Der Antrag auf Erlass des dinglichen Arrestes war zurückzuweisen. Die Arrestgläubigerin hat zumindest einen Arrestanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

11

Wie die Arrestklägerin selbst vorträgt, ist ihre eigene Prüfung, ob Ansprüche der Kunden der HEROS Gruppe gegen sie geltend gemacht werden können, noch nicht abgeschlossen. In-soweit bestehen schon nach dem eigenen Vortrag der Arrestklägerin erhebliche Zweifel an einem Arrestanspruch.

12

Zwar kann gemäß § 916 Abs. 2 auch wegen eines betagten bzw. bedingten Anspruchs ein Arrest angeordnet werden. Aber auch ein solcher Arrestanspruch ist nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht.

13

Anlass für den gestellten Antrag sind strafrechtlich relevante Machenschaften, die dem Arrestbeklagten vorgeworfen werden. Wenn dieser sich als Prokurist und damit als führender Mitarbeiter der HEROS Gruppe in der behaupteten Weise der Veruntreuung von anvertrauten Kundengeldern schuldig gemacht haben sollte, ist eine Eintrittspflicht der Arrestklägerin nicht erkennbar. Denn ein solches vorsätzliches Fehlverhalten des Prokuristen wäre der Versicherungsnehmerin zuzurechnen und hätte gemäß § 61 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls zur Folge. Der als Prokurist tätige Arrestbeklagte ist dabei als Repräsentant der Versicherungsnehmerin (vgl. OLG Hamburg VersR 1988,1147 [OLG Hamburg 17.03.1988 - 6 U 8/88]) anzusehen.

14

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den vorgelegten Verträgen der HEROS Transport GmbH mit der ........ GmbH und der ....... GmbH ableiten. In diesen hat die HEROS Transport GmbH zwar gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen ihren Versicherer (die Arrestklä-gerin) an ihre Kunden abgetreten , so dass sich diese direkt an den Versicherer wenden können.

15

Auf Grund dieser Abtretung wäre die Arrestklägerin jedoch nur dann Schadensersatzforderungen der Kunden ausgesetzt, wenn der Heros Transport GmbH Ansprüche gegen die Arrestklägerin aus dem Versicherungsverhältnis zustünden. Wie ausgeführt sind aber derartige Ansprüche - bei vorsätzlichem Handeln von führenden Mitarbeitern (Repräsentanten) der HEROS Gruppe - nicht gegeben.

16

Weitergehende Rechte der Kunden, die der Arrestklägerin entgegen gehalten werden könnten, sind nicht ersichtlich.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.