Landgericht Hannover
Urt. v. 31.01.2006, Az.: 18 S 49/05

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
31.01.2006
Aktenzeichen
18 S 49/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 43303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2006:0131.18S49.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 18.05.2005 - AZ: 540 C 10303/04

Fundstellen

  • DStR 2006, XIII Heft 28 (Kurzinformation)
  • NZI 2006, VII Heft 7 (amtl. Leitsatz)
  • NZI 2007, 312 (Volltext mit red. LS)
  • NZI (Beilage) 2007, 25 (amtl. Leitsatz)

In dem Rechtsstreit

...

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2006 durch...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.5.2005 (540 C 10303/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 306,78 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2003 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

  7. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

GRÜNDE:

1

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter des ... die Zahlung von Vereinsmitgliedsbeiträgen für die Jahre 2002 und 2003 von jeweils 306,78 €. Über das Vermögen des wirtschaftlichen Vereins ist am 1.4.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.

3

Das Amtsgericht hat die Klage unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1985 ( BGHZ 96, 253 ff ) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beitragspflicht der Beklagten mit der Eröffnung des Vereinsinsolvenzverfahrens beendet sei, da die Vereinssatzung keine anderweitige Regelung enthalte und auch der Gläubigerschutz keine Beitragszahlung gebiete.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landgerichts Detmold vom 24.8.2005 (10 S 76/05) und Landgericht Chemnitz vom 3.9.2004 (6 S 1136/04) ausführt, dass aus Gründen des Gläubigerschutzes bei einem wirtschaftlichen Verein auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Beitragszahlungspflicht besteht.

5

Der Kläger beantragt,

  1. unter Abänderung des am 18.5.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hannover, AZ: 540 C 10303/04 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 613,56 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

7

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

8

1) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Vereinsmitgliedsbeitrages für das Jahr 2002 gern. § 7 der Satzung des zu.

9

Soweit die Beklagte bestreitet, Mitglied des am 1.4.2002 in Insolvenz gegangenen wirtschaftlichen Vereins geworden zu sein, hat dies keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gem. § 3 Ziffer 5 und 6 der Satzung sind gegeben. Der Kläger hat die schriftliche Beitrittserklärung, die von der Beklagten unterschrieben worden ist, mit Schriftsatz vom 25. Januar 2005 (Bl. 54 d.A.) vorgelegt, ebenso wie die Urkunde über die Mitgliedschaft. Dem ist die Beklagte nicht weiter substantiiert entgegengetreten.

10

Unabhängig von der rechtlichen Frage, ob Mitgliedsbeiträge bei einem in Insolvenz geratenen wirtschaftlichen Verein noch geschuldet werden, ergibt sich für das Jahr 2002 die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages aus § 7 Ziffer 3 der Satzung. Gemäß § 7 Ziffer 3 ist der Beitrag jeweils jährlich im Voraus zu zahlen. Dass der Verein den Mitgliedsbeitrag nicht nach dem Kalenderjahr, sondern erst jeweils ab dem Beitrittsdatum des Vereinsmitglieds, mithin hier am 16. Dezember 2002 berechnet hat, steht einem Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das gesamte Jahr aufgrund der Regelung in der Satzung nicht entgegen.

11

2. Die weitergehende Berufung des Klägers war zurückzuweisen.

12

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung des Jahresbeitrages für das Jahr 2003 mehr zu, da sich der wirtschaftliche Verein seit dem 1.4.2002 in Insolvenz befindet. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die ausführlichen Gründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. November 1985 ( BGHZ 96, 253 ff. ) für den nicht wirtschaftlichen eingetragenen Verein ausgeführt, dass Mitglieder für die Zeit nach der Eröffnung des Vereinskonkurses keine Beiträge mehr leisten müssen. Entgegen der vom Kläger eingereichten Entscheidung des Landgerichts Detmold vom 24.8.2005 (Az. 10 S 76/05) sind die Grundsätze des Bundesgerichtshofes auch auf den wirtschaftlichen Verein anwendbar. Hierbei kommt es nach Ansicht der Kammer entscheidend darauf an, dass bei einem wirtschaftlichen Verein, wie bei einem nicht wirtschaftlichen Verein, die Vereinsbeiträge jeweils dem Vereinszweck dienen sollen und durch den Eintritt des Insolvenzverfahrens sich der Vereinszweck nicht mehr verwirklichen lässt. Auch Gesichtspunkte des Gläubigerschutzes verlangen keine andere Bewertung, zumal der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung selbst davon ausgegangen ist, dass die Prüfung gem. § 22 BGB diesen Belangen ausreichend Rechnung trägt.

13

III.

Die Revision wird für den Kläger gemäß § 545 Abs. 2 Nr. 1 und 2. ZPO zugelassen.

14

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.