Landgericht Hannover
Urt. v. 26.09.2006, Az.: 6 O 491/05
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 26.09.2006
- Aktenzeichen
- 6 O 491/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2006:0926.6O491.05.0A
Fundstelle
- FamRZ 2008, 1623-1625 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2006 durch die Richterin ... als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9 108,02€ zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4 676,87 € seit dem 27.10.2005 sowie aus weiteren 4 430,35 € seit dem 12.5.2006 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 243,75 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.10.2005 zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- 5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 9 402,90 €.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag in Anspruch.
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag für den Privat-Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige gemäß § 28 ARB-HRV 94 seit Januar 1997. Gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 2a der ARB-HRV 94 umfasst der Versicherungsschutz auch den Schadensersatzrechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Zudem wird gem. § 2d Rechtsschutz auch im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gewährt, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten § 2a, b oder c enthalten ist.
Mit Klageschrift vom 12.4.2005 hat die Klägerin ihren Ehemann ... vor dem Landgericht ... zu Az ... auf Zahlung von insgesamt 75 925,00 € in Anspruch genommen. Die Klägerin und ihr Ehemann ... sind getrennt lebend.
Das Scheidungsverfahren ist bereits anhängig.
Die Klägerin hat die von ihr behaupteten Ansprüche gegen ihren Ehemann im vorgenannten Verfahren wie folgt begründet:
Antrag zu 1): Während der Ehezeit habe die Klägerin 5 Grundstücke im Gesamtwert von 70 475,00 € in der Türkei erworben. Drei dieser Grundstücke seien unbebaut. Auf den beiden weiteren Grundstücken befinde sich ein Haus und ein zum gewerblichen Handel eingerichteter Laden. Der Kaufpreis für die Grundstücke sei allein von ihr, der Klägerin, gezahlt worden. Hierzu habe sie diverse Kredite aufgenommen, die sie allein bedient habe. Am 21.12.1998 seien diese Grundstücke auf den Beklagten ... übertragen worden. In der Übertragung der Grundstücke auf den Ehemann könne allenfalls eine Verwaltung des Vermögens i.S.d. Artikel 186 Abs. 2 a.F. ZGB gesehen werden. Diese Vermögensverwaltung und damit auch die Übertragung der Grundstücke könne die Klägerin nach türkischem Recht jederzeit rückgängig machen. Da der Beklagte die Grundstücke widerrechtlich auf Dritte übertragen habe, um eine Rückübertragung auf die Klägerin zu verhindern, sei er nunmehr zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Zahlung von 70 475,00 € nebst Zinsen zu. Der Anspruch hinsichtlich des am 01.01.2002 erbauten Hauses sowie des nach dem 01.01.2002 eingerichteten Ladens ergebe sich im Übrigen auch aus § 226 ZGB.
Antrag zu 2) und 4): Mit Datum vom 12.02.2003 hätten die Eheleute ... gemeinsam einen Pachtvertrag zum Betrieb eines Dönerladens abgeschlossen. Zur Finanzierung des Inventars für diesen Laden sowie der sonstigen damit verbundenen Kosten habe die Klägerin einen Kredit in Höhe von 30 102,23 € aufgenommen. Das Darlehen sei monatlich mit 450,00 € zu bedienen. Der Beklagten ... habe jedoch bereits im August 2003 jegliche Rückzahlung auf die gemeinsame Darlehensschuld eingestellt. Für den Zeitraum August 2003 bis April 2005 stehe ihr daher ein hälftiger Ausgleich in Höhe von 4 725,00 € zu. Des weiteren sei der Beklagte auch zukünftig verpflichtet, für die gemeinsame Darlehensverbindlichkeit aufzukommen. Er sei daher zu verurteilen, ab dem 01.05.2005 monatlich 225 € auf die Darlehensschuld zu zahlen.
Antrag zu 3): Des Weiteren habe das gemeinsame Geschäftsgirokonto mit Stand zum 31.12.2004 einen Saldostand in Höhe von 1 000,00 € aufgewiesen. Der Beklagte ... sei verpflichtet, diesen Sollstand in Höhe von 500,00 € auszugleichen.
In Höhe von 70 475,00 € hat die Klägerin die Klage nach einem Hinweis des Gerichtes wieder zurückgenommen.
Der Beklagte ... hat die Klägerin widerklagend auf Zahlung in Höhe von 20 588,84 € in Anspruch genommen. Hierzu hat er behauptet, dass die Klägerin das gesamte gemeinsame Guthaben in Höhe von 41 177,69 € von einem gemeinsamen Konto in der Türkei nach der Trennung der Parteien ohne sein Wissen abgehoben habe, ohne ihm seinen Anteil auszuzahlen.
Mit Urteil des Landgerichts ... vom 7.3.2006 wurde der Beklagte ... verurteilt, an die Klägerin insgesamt 6 300,00 € zzgl. Zinsen zu zahlen sowie die Klägerin von der Verpflichtung aus dem gemeinsamen Darlehensvertrag freizustellen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wurde die Klägerin verurteilt, an den Beklagten ... 20 588,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.5.2005 zu zahlen.
Der Streitwert wurde auf 104 139,96 € festgesetzt. Der Klägerin wurden 7/8 der Kosten des Rechtsstreites auferlegt, d.h. 2 247,00 € Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 6 912,15 €.
Mit Schreiben vom 12.5.2005 hat die Beklagte der Klägerin Rechtsschutz für den vorgenannten Rechtsstreit mit der Begründung verwehrt, dass es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit handele, für die - abgesehen von der rechtsanwaltlichen Erstberatung gem. § 3 Abs. 2h ARB-HRV 94 - kein Rechtsschutz bestehe.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Angelegenheit Az. 1 O 81/05nicht dem Familienrecht unterfällt und damit Rechtsschutz durch die Beklagte gewährt werden müsse. Es handele sich nicht um eine Scheidungsfolgesache, sondern sie mache ausschließlich allgemein zivilrechtliche Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche geltend. Die Bezugnahme auf die Vorschriften des türkischen ZGB sei nur zur Klarstellung bzw. Untermauerung der Ansprüche der Klägerin erfolgt.
Zudem habe sie einen Anspruch aus Verzug auf Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten zu 1/2 in Höhe von 243,75 €, da sie durch das Verhalten der Beklagten gezwungen gewesen sei, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9 159,15 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4 728,00 € ab Rechtshängigkeit sowie aus weiteren 4 430,35 € seit dem 12.5.2006 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 243,75 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9 108,02 € aus § 1 VVG, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 2c und d ARB-HRV 94 i.V. mit dem Versicherungsvertrag.
Bei den geltend gemachten Ansprüchen in dem Verfahren 1 O 81/05 vor dem Landgericht ... handelt es sich nicht um solche aus dem Familienrecht, sondern um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Forderungen aufgrund Gesamtschuldnerausgleichs. Der Ausschluss nach § 3 ARB-HRV 94 greift daher nicht.
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag für den Privat-Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige gemäß § 28 ARB-HRV 94 seit Januar 1997. Gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 2a der ARB-HRV 94 umfasst der Versicherungsschutz auch den Schadensersatzrechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Zudem wird gem. § 2d Rechtsschutz auch im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gewährt, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten § 2a, b oder c enthalten ist.
Gem. § 3 Abs. 2h ARB-HRV 94 besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung berechtigter Interessen aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes. Entscheidend für die Zuordnung zum Familienrecht i.S. der vorgenannten Vorschrift ist das materielle Recht, nicht das Prozessrecht (Haarbauer, 7. A. 2004, § 4 ARB 75, Rdz. 82). Es kommt nach Ansicht der Kammer vornehmlich darauf an, ob die dem Streitgegenstand zugrundeliegenden Anspruchsgrundlagen dem Familien- oder Erbrecht, d.h. dem 4. und 5. Buch des BGB zuzuordnen sind (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1983, 1025; LG Kassel 1 S 667/93).
Davon ist jedoch nach dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht auszugehen:
1. Soweit die Klägerin den Beklagten ... in dem Verfahren ... zunächst auf Zahlung in Höhe von 70 475,00 € wegen der von ihm widerrechtlich auf Dritte übertragenen und im Alleineigentum der Klägerin stehenden Grundstücke in der Türkei in Anspruch genommen hat, macht sie einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB geltend.
In der Klageschrift vom 12.04.2005 hat die Klägerin zur Anspruchsbegründung vorgetragen, dass die mit Datum zum 21.12.1998 auf den Beklagten übertragenen 5 Grundstücke in der Türkei sämtlich und ausschließlich durch sie, die Klägerin, bezahlt worden seien. Die Übertragung der Grundstücke auf ihren Ehemann könnte allenfalls als Übertragung der Vermögensverwaltung auf diesen angesehen werden, welche jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. Da der Ehemann die streitgegenständlichen Grundstücke in der Türkei zwischenzeitlich widerrechtlich weiterverkauft und übertragen hätte, um einen Zugriff der Klägerin zu vereiteln, und daher ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke durch den Beklagten unmöglich sei, verfolge die Klägerin ihre Ansprüche im Wege des Schadensersatzes fort.
Nach diesem Vortrag handelt es sich also um Streitigkeiten aus Eigentum und Besitz bzw. Schadensersatzansprüchen aus einer absprachewidrigen rechtwidrigen Übertragung und damit aus unerlaubter Handlung nach §§ 823, 249 BGBBGB.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin sich auch auf Vorschriften aus dem türkischen Eherecht beruft. Die von der Klägerin benannten Vorschriften begründen jedoch keine Anspruchsgrundlage, aus der die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch geltend machen könnte. Der zitierte Artikel 186 türkisches ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte sein bisheriges Eigentum und sein selbstständiges Nutzungsrecht auch im Falle der Eheschließung behält. Die Vermögensverwaltung steht jedem Ehegatten selbst zu, kann jedoch auch auf einen der Ehegatten übertragen werden. Durch Erteilung einer Vollmacht an einen der Ehepartner, erhält der Vollmachtinhaber jedoch kein absolutes Recht über das Vermögen des Ehepartners, da dieser die Vollmacht bei treuwidriger Verwaltung jederzeit wieder entziehen kann (vgl. hierzu N.Y. Gürpinar, Diss. "D. Entw.d. türk. Eherechts" 1966, Seite 118). Die Bezugnahme auf die türkischen Vorschrift Artikel 186 ZGB erfolgte also als Versuch zur Begründung des Entzuges der auf den Ehemann übertragenen Vollmacht und der Eigentumsstellung der Klägerin an den Grundstücken. Letztere hatte sie nämlich, zumindest nach deutschem Recht, tatsächlich dadurch verloren, dass sie die Grundstücke auf ihren Ehemann übertragen und diesen als Berechtigten ins Grundbuch eingetragen hatte. Artikel 186 des türkischen ZGB stellt daher keine taugliche Anspruchsgrundlage an sich dar, zumal die grundbuchrechtliche Übertragung eines Grundstückes kaum als "Vollmachtserteilung" zur Vermögensverwaltung angesehen werden kann.
Auch die Bezugnahme auf § 226 ZGB ändert hieran nichts, denn diese Vorschrift regelt die Auseinandersetzung des Vermögens der Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes. Nach dem Vortrag der Klägerin geht es hier jedoch nicht um eine Eheauseinandersetzung i.S.d. § 226 des türkischen ZGB, für die die Familiengerichte gemäß § 23a Nr. 5 GVG zuständig wären, sondern, wie ausgeführt, um einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, für den Rechtschutz nach § 2d ARBB- HRV 94 zu gewähren ist.
Zwar beruft sich die Klägerin also u.a. auf Vorschriften aus dem türkischen Eherecht. Der Ausschluss nach § 3 ARB- HRV 94 kann jedoch nach Ansicht der Kammer nicht immer schon dann greifen, wenn die Anwendung einer familienrechtlichen Bestimmung an beiläufiger Stelle im Streit steht (Saarländisches Oberlandesgericht, 5 U 757/01- 57, 5 U 757/01, Prölls/Martin, VVG, § 3 ARB 94 Rdnr. 15), nicht aber die streitentscheidende Anspruchsgrundlage bildet.
2. Die übrigen geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in dem Verfahren ... beruhen auf § 426 BGB und die Forderung des Widerklägers auf § 430 BGB. Beide Ansprüche unterfallen daher § 2d ARB- HRV 94.
Die Klägerin verlangt einen Ausgleichsanspruch für bereits geleistete und künftig fällig werdende Darlehensraten einen gemeinsam aufgenommenen und ausschließlich von der Klägerin bedienten Kredites hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2 und 4. Hierzu hat sie vorgetragen, dass sie und ihr Ehemann mit Datum vom 12.02.2003 gemeinsam einen Pachtvertrag zum Betrieb eines Dönerladens abgeschlossen hätten. Zur Finanzierung des Inventars für diesen Laden sowie der sonstigen damit verbundenen Kosten habe die Klägerin einen Kredit in Höhe von 30 102,23 € aufgenommen. Das Darlehen sei monatlich mit 450,00 € zu bedienen. Der Beklagten ... habe jedoch bereits im August 2003 jegliche Rückzahlung auf die gemeinsame Darlehensschuld eingestellt. Für den Zeitraum August 2003 bis April 2005 stehe ihr daher ein hälftiger Ausgleich in Höhe von 4 725,00 € zu. Des weiteren sei der Beklagte auch zukünftig verpflichtet, für die gemeinsame Darlehensverbindlichkeit aufzukommen. Er sei daher zu verurteilen, ab dem 01.05.2005 monatlich 225 € auf die Darlehensschuld zu zahlen.
Schließlich habe das gemeinsame Geschäftsgirokonto mit Stand zum 31.12.2004 einen Saldostand in Höhe von 1 000,00 € aufgewiesen. Der Beklagte ... sei verpflichtet, diesen Sollstand in Höhe von 500,00 € auszugleichen.
Diese Tatsachenbehauptungen begründen sämtliche Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB und stellen damit allgemeine zivilrechtliche Ausgleichsansprüche dar.
Gleiches gilt für den Anspruch des Beklagten ... aus § 430 BGB.
3. Ist die gegen den Ehemann gerichtete Klage daher auf einen Gesamtschuldner- bzw. Gläubigerausgleich sowie auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu stützen, greift der Ausschlusstatbestand des § 3 ARB-HRV 94 nicht ein und zwar nach Ansicht der Kammer auch dann nicht, wenn der Rechtsstreit an sich seine tiefere Ursache in der ehelichen Lebensgemeinschaft hat.
Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, es komme darauf an, ob der Rechtsstreit durch die spezifisch familienrechtliche Rechtsbeziehung sein Gepräge erhalte (vgl. Haarbauer, ARB-Kommentar, 7. A. 2004, § 4 Rdz. 83) überzeugt nicht und findet in den ARB auch keine Stütze. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2h ARB-HRV 94 sollen lediglich Streitigkeiten "aus dem Bereich des Familien- und Erbrechts" ausgeschlossen sein. Der Versicherungsnehmer als juristischer Laie kann aus der Formulierung des § 28 und § 3 ARB gerade nicht herauslesen, dass unter den Ausschluss des § 3 ARB 94 auch solche Ansprüche fallen sollen, die ihr "Gepräge oder ihre Wurzel" im spezifisch familienrechtlichen Zusammenhang haben. Aus Sicht des Versicherungsnehmers fallen vielmehr nur die Ansprüche nicht unter den Versicherungsschutz, die ihren Ursprung im Familienrecht, d.h. im 4. und 5. Buch des BGB haben. So sind typische Familienrechtsstreitigkeiten für den juristischen Laien nämlich solche aus dem Erbrecht, sowie dem Scheidungs- und Unterhaltsrecht (vgl. hierzu OLG Hamm, VersR 1983, 1025).
Der Umstand, dass die Klägerin sämtliche vorgenannten Verfügungen bei allgemeiner Lebensbetrachtung natürlich vor allem auch deswegen aufgebracht hat, um ihren Ehemann im Rahmen der geführten Ehe zu unterstützen und davon ausgegangen werden kann, dass sie diese Aufwendungen einem Dritten gegenüber nicht getätigt hätte, kann an der schuldrechtlichen Rechtsnatur des Gesamtschuldnerausgleiches oder an der Rechtsnatur des Schadensersatzanspruches nichts ändern. Denn die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung liefe letztlich darauf hinaus, jeglichen vertraglichen Rechtsschutz zwischen Ehegatten auszuschließen.
Nur bei einer engen Auslegung des § 3 Abs. 2h ARB 94 und der seitens der Kammer vorgenommenen Auslegung, die allein berücksichtigt, auf welche Anspruchsgrundlage die Forderungen des Versicherungsnehmers beruhen sollen, sind sowohl die Interessen des Versicherungsnehmers als auch des Versicherers hinreichend gewahrt. Denn diese Auslegung ermöglicht eine einfache und schnelle Überprüfung der Eintrittspflicht des Versicherers sowie des Versicherungsschutzes des Versicherungsnehmers. Diese Auslegung muss sich die Beklagte nach Ansicht der Kammer auch zurechnen lassen. Denn wenn sie sämtliche Streitigkeiten zwischen Verwandten und Eheleuten hätte ausschließen wollen, hätte sie dies in ihren ARB's deutlich machen müssen und sich nicht nur mit einem Hinweis auf das Familien- und Erbrecht begnügen dürfen. Der unscharfe Zusatz "aus dem Bereich des ..." ist nicht geeignet, mit der für die AGB bzw. ARB wünschenswerten Klarheit deutlich zu machen, welche Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Familien- und Erbrechtes im engeren Sinne nicht versichert sein sollen (OLG Hamm, a.a.O). Diese Unklarheit geht zu Lasten der Beklagen als Verwenderin der ARB.
Die Klägerin muss sich jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 51,13 € auf ihren Anspruch anrechnen lassen.
4. Der Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 243,75 € beruht auf §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da sich die Beklagte mit Ablehnung der Deckungszusage am 12.05.2005 in Verzug befand.
Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.