Landgericht Hannover
Beschl. v. 15.12.2006, Az.: 11 T 85/05
Festsetzung der Vergütung einer Beratungshilfe; Erstattung einer anwaltlichen Gebühr nach außergerichtlicher Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Insolvenzplans; Inhaltliche Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 15.12.2006
- Aktenzeichen
- 11 T 85/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 37116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2006:1215.11T85.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 19.09.2005 - AZ: 813 II 376/05
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 3 S. 2 RVG
- § 56 Abs. 2 RVG
- Nr. 2603 VV-RVG
- Nr. 2604 VV-RVG
- § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Fundstellen
- JurBüro 2007, 238
- JurBüro 2007, 251-252 (Volltext mit red. LS)
In der Beratungshilfesache
...
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
durch
den Richter am Landgericht *** als Einzelrichter
am 15. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde *** gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19.09.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Antrag vom 04.01.2005 ist seitens der *** ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe in Höhe von insgesamt 428,04 EUR gestellt worden. Mit Beschluss vom 12.07.2005 hat das Amtsgericht hierauf nur einen Betrag in Höhe von 57,44 EUR festgesetzt. Hiergegen ist unter dem 29.07./02.08.2005 Erinnerung eingelegt worden. Durch Beschluss vom 19.09.2005 hat das Amtsgericht Hannover der Erinnerung abgeholfen, soweit es um eine bislang nicht festgesetzte Einigungsgebühr ging. Im Übrigen ist die Erinnerung zurückgewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.01.2006 die Beschwerde gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Streitgegenstand ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer statt der Gebühr Nr. 2603 VV-RVG die erhöhte Gebühr nach Nr. 2604 VV-RVG zusteht. Diese Frage ist zu verneinen. Denn die Gebühr nach Nr. 2604 VV-RVG fällt nur an, wenn die anwaltliche Tätigkeit "mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerin auf der Grundlage eines Plans im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO" entfaltet worden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dabei kann die grundsätzliche Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan zu stellen sind und in welchem Umfange eine gerichtliche Kontrolle im Insolvenz- oder im Kostenerstattungsverfahren zulässig ist, dahinstehen zutreffend hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 04.05.2006 ausgeführt, dass nicht verbundene Einzelschreiben an die einzelnen Gläubiger keinen Plan im Sinne der genannten Vorschrift darstellen können. Denn unter einem Plan ist schon dem Wortlaut nach eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes zu verstehen. Hinzu kommt, dass die jeweiligen Gläubiger nur einen Vorschlag bezüglich der sie betreffenden Forderung erhalten haben. Dass mit den zur Akte gereichten Einzelschreiben alle Gläubiger und alle Forderungen erfasst sind, führt alleine deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die Gläubiger jeweils nur das sie betreffende Schreiben erhalten. Zwar mag es sein, dass durch derartige Einzelschreiben im Einzelfall eine Lösung erleichtert wird. Dies hat aber für die Frage, welche anwaltliche Gebühr angefallen ist, außer Betracht zu bleiben. Denn ein Plan entsprechend den obigen Ausführungen erfordert in der Regel größeren Aufwand, dem der Gesetzgeber durch die Zuerkennung einer höheren Gebühr Rechnung tragen wollte.
Angesichts des klaren Wortlautes bestand auch kein Anlass, die Sache gemäß § 568 S. 2 der Kammer zu übertragen. Nicht erkennbar ist auch, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. der Fortbildung des Rechtes - § 574 Abs. 2 ZPO - erforderlich ist.