Landgericht Hannover
Urt. v. 07.04.2006, Az.: 13 O 173/04
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 07.04.2006
- Aktenzeichen
- 13 O 173/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2006:0407.13O173.04.0A
Fundstellen
- IBR 2006, 540 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- VS 2006, 93-94
In dem Rechtsstreit
wegen Werklohnforderung
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2006 durch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.574,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21.02.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Göttingen entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt für von ihrer Rechtsvorgängerin ausgeführte vorbereitende Maßnahmen zur Verkehrssicherung restlichen Werklohn.
Die Beklagte plante den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 7 im Bereich der Anschlussstelle Friedland, wofür vorbereitende Arbeiten zur Einrichtung einer so genannten 4 + 0 Führung erforderlich waren, die die Beklagte öffentlich ausschrieb. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe datiert vom 27.06.2001. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin nahm an der Ausschreibung teil und legte am 18.07.2001 ihr Angebot über 1.585.690,50 DM vor.
Im Leistungsverzeichnis sind unter der Ordnungsziffer 01 die "Verkehrssicherung" und unter der Ordnungsziffer 06 die "Schutz- und Leiteinrichtungen" aufgeführt. Unter den letztgenannten sind die Positionen 0.6.005 bis 007 "Schutzpl.-Konstruktion aufstellen" und die Positionen 0.6.008 und 0.6.009 "Stahlgleitschwellen-Konstr. aufstellen" sowie die Position 0.6.010 "Stahlgleitschwellen-Konstr. herst." enthalten. Im Abschnitt 0.1, OZ 0.1.001 heißt es, dass Einrichtungen zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung nach StVO bei Bauarbeiten auf zweibahnigen Straßen unter Aufrechterhaltung des Richtungsverkehrs entsprechend dem beiliegenden Plan aufzubauen, ständig zu unterhalten, betreiben und abzubauen seien. Ferner ist in der Baubeschreibung auf Seite 10 unter der Überschrift "Verkehrsführung, Verkehrssicherung" ausgeführt, dass der Auftragnehmer alle erforderlichen Zeichen, Tafeln und Masten für die Absperrung zu stellen, für die Bauzeit vorzuhalten und abzubauen hat. Auf Seite 14 der Baubeschreibung wird unter Nr. 3.5 darauf verwiesen, dass alle Stoffe und Bauteile vom Auftragnehmer zu liefern seien, falls in der Leistungsbeschreibung keine andere Regelung vorgesehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Baubeschreibung und des Leistungsverzeichnisses wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung derselben verwiesen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die unter den Positionen 0.6.008 bis 0.6.010 aufgeführten Stahlgleitschwellen nur für die Bauzeit zur Verfügung gestellt und nach deren Ende wieder abgebaut oder aber mit Eigentumsübergang auf die Beklagte geliefert werden sollten. Hinsichtlich der Positionen 0.6.005 bis 0.6.007 ist eine vereinbarte Lieferung mit Eigentumsübergang unstreitig.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war günstigste Bieterin. Am 25.07.2001 fand ein Gespräch zwischen den Parteien u.a. über die streitigen 3 Positionen statt, dessen Inhalt jedenfalls teilweise streitig ist. Mit Schreiben vom 2.6.07.2001 teilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten mit, dass die Positionen 0.6.008 und 0.6.009, nämlich die Stahlgleitschwellen nur für die Dauer der Bauzeit vorgehalten würden. Am 31.07.2001 kündigte die Beklagte die Auftragsvergabe an die Rechtsvorgängerin der Klägerin an und erteilte ihr am 15.08.2001 den Auftrag, unter Hinweis darauf, dass die Positionen 0.6.008 und 0.6.009 die Lieferung der Stoffe beinhalte und die Stahlgleitschwellen im Eigentum der Beklagten blieben. Am 21.07.2001 erfolgte die Baustelleneinweisung und am 28.07.2001 bestätigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Auftrag, beanstandete aber die Positionen 0.6.008 bis 0.6.010. Die Beklagte bestand auf der Lieferung und Übereignung der Stahlgleitschwellen, woraufhin die Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Nachtragsangebot abgab, das die Beklagte ablehnte. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin leitete erfolglos ein Verfahren nach § 18 Nr. 2 VOB/B ein, führte gleichzeitig die beauftragten Leistungen aus und nahm auch die Lieferung und Übereignung der Stahlgleitschwellen vor. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 05.12.2001. Aus der geprüften Schlussrechnung vom 19.09.2002 sind die sich auf die Stahlgleitschwellenlieferung beziehenden Nachtragspositionen N.1 001 und N.1 003 in Höhe von insgesamt 69.547,81 € offen und Gegenstand der Klage.
Die Klägerin behauptet, es sei im Straßenbau bei dem Einsatz von Stahlgleitschwellen üblich, dass diese von den Verkehrssicherungsfirmen aufgestellt, während der Bauzeit vorgehalten und nach Ende der Baumaßnahme wieder demontiert würden; es sei nicht üblich, dass Stahlgleitschwellen aufgestellt würden, um zur weiteren Verwendung in das Eigentum des Auftraggebers überzugehen. So sei auch vorliegend das Leistungsverzeichnis von ihr und von anderen Firmen verstanden worden und zu verstehen. Anlässlich des Gesprächs vom 25.07.2001 habe ein Mitarbeiter der Beklagten den ungewöhnlich niedrigen Preis für die streitigen Positionen angesprochen, woraufhin der Mitarbeiter der Klägerin die Kalkulation für die drei Positionen erläutert und - unstreitig - betont habe, dass die Lieferung und Übereignung nicht kalkuliert sei. Er habe auch gesagt, dass der Klägerin ein Schaden von rund 200.000,- DM drohe und es sei darum gebeten worden, das Angebot zurückziehen zu dürfen. Die Klägerin meint, es läge ein offener Einigungsmangel hinsichtlich der drei Positionen vor. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass am 25.07.2001 die Anfechtung des Vertrages wegen Inhaltsirrtums erklärt worden sei. Ihr stehe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagten der Kalkulationsirrtum bekannt gewesen sei. Außerdem sei die Ausschreibung VOB/A-widrig, weshalb ihr ein Werklohnanspruch zustehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 69.574,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21.02.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe früher sowohl das zeitlich begrenzte Vorhalten der Stahlgleitschwellen als auch die Übereignung derselben ausgeschrieben. Der Text des Leistungsverzeichnisses sei eindeutig auf Lieferung und Übereignung gerichtet. Es läge kein Einigungsmangel vor. Eine Anfechtung sei nicht erklärt vor. Bei einer öffentlichen Ausschreibung sei auch keine Teilanfechtung zulässig. Die Leistungen der Klägerin seien durch die vereinbarten Preise abgegolten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.03.2005 (BI.105 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom07.06.2005 (Bl. 127 - 136 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Nr. 6 VOB/B ein Werklohnanspruch in Höhe von 69.574,81 € gegen die Beklagte zu.
Nach § 2 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung, wenn der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung fordert.
1.) Die Beklagte hat mit der erfolgten Lieferung und dem Aufstellen der Stahlgleitschwellen-Konstruktion sowie der Stahlgleitschwellen-Abschlusselemente und deren Eigentumsübergang gemäß Positionen N 1 001 und 1 003 der Schlussrechnung vom 19.09.2002 eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert.
Die Positionen des Leistungsverzeichnisses 0.6.008 und 0.6.009 "Stahlgleitschwellen-Konstr. aufstellen" sowie die Position 0.6.010 "Stahlgleitschwellen-Konstr. herst." sind unter Berücksichtigung aller Umstände so auszulegen, dass die Stahlgleitschwellen nur für die Bauzeit zur Verfügung gestellt werden sollten, so dass die Klägerin aufgrund des Ursprungsvertrages nicht verpflichtet war, die Stahlgleitschwellen zu übereignen. Aufgrund des Ursprungsvertrages konnte die Beklagte ein Übereignung nicht verlangen.
Nach § 2 Nr. 1 VOB/B werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur Bauleistung gehören. Ob bei den streitigen drei Positionen des Leistungsverzeichnisses das Liefern der dazugehörigen Stoffe und Bauteile mit Eigentumsübergang auf die Beklagte umfasst, ist Sache der Auslegung des Leistungsverzeichnisse, das auf der Grundlage einer Ausschreibung nach VOB/A Vertraginhalt geworden ist. Dabei kommt dem Wortlaut nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( NJW 1997, 1577 [BGH 09.01.1997 - VII ZR 259/95]) vergleichsweise große Bedeutung zu, wobei maßgeblich auf den Empfängerhorizont abzustellen ist.
Aus dem Wortlaut der Positionen des Leistungsverzeichnisses 0.6.008 und 0.6.009 "Stahlgleitschwellen-Konstr. aufstellen" sowie die Position 0.6.010 "Stahlgleitschwellen-Konstr. herst." ergibt sich eine Verpflichtung zur Lieferung mit Eigentumsverschaffung nicht eindeutig, denn die Aufstellung und Herstellung von Stahlgleitschwellen-Konstruktionen kann sowohl zeitlich begrenzt als auch dauerhaft erfolgen.
Allein der Gesamtzusammenhang zwischen Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis reicht nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dass auch die Stahlgleitschwellen geliefert und übereignet werden sollten.
Die unterschiedlichen Überschriften im Leistungsverzeichnis "Verkehrssicherung", die zeitlich begrenzt ist, und "Schutz- und Leiteinrichtungen", die jedenfalls hinsichtlich der übrigen Positionen, insbesondere 0.6.005 bis 007 "Schutzpl.-Konstruktion aufstellen", unstreitig dauerhaft zur Verfügung gestellt, also übereignet werden sollten, und die Tatsache, dass es auf Seite 14 der Baubeschreibung unter Nr. 3.5 heißt, dass alle Stoffe und Bauteile vom Auftragnehmer zu liefern seien, falls in der Leistungsbeschreibung keine andere Regelung vorgesehen sei, reichen nicht aus, um von einer Lieferung mit Eigentumsübergang auszugehen. Denn auch wenn in den streitigen Positionen nicht aufgeführt ist, dass sie nur zeitlich begrenzt zur Verfügung gestellt werden sollten, was sich auch nicht aus Seite 10 Nr. 3.1 der Baubeschreibung mit der Überschrift Verkehrssicherung ergibt, weil es sich bei Stahlgleitschwellen nicht um dort erwähnte Zeichen, Tafeln und Masten handelt, die nur für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten sind, kommt es darauf an, wie die Bewerber unter Berücksichtigung der gewerblichen Verkehrssitte das Leistungsverzeichnis verstehen durften.
Gemäß § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
Diesen Ansprüchen genügt das Leistungsverzeichnis nicht, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer aufgrund des überzeugenden, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des Sachverständigen vom 07.05.2005 davon überzeugt, dass es im Straßenbau bei dem Einsatz von Stahlgleitschwellen üblich ist, dass diese von den Verkehrssicherungsfirmen aufgestellt, während der Bauzeit vorgehalten und nach Ende der Baumaßnahme wieder demontiert werden. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass drei Alternativen üblich im Sinne von möglich, vorstellbar seien, nämlich dass der Auftragnehmer
1. transportable Schutzeinrichtungen aufstelle, vor- und unterhalte und sie am Ende der Bauzeit wieder abbaue,
2. transportable Schutzeinrichtungen des Auftraggebers aufstelle, unterhalte und sie am Ende der Bauzeit wieder abbaue oder
3. transportable Schutzeinrichtungen liefere, aufstelle, unterhalte und sie am Ende der Bauzeit wieder abbaue und dem Auftraggeber liefere. Das Material gehe dann in das Eigentum des Auftraggebers über.
Der erste Fall komme üblicherweise in der Praxis zur Anwendung, während die Fälle zwei und drei nicht gängige Praxis seien.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen des Sachverständigen ist die Ausschreibung nach Auffassung der Kammer für die Bewerber unklar. Es hätte vielmehr eines gesonderten Hinweises in der allgemeinen Leistungsbeschreibung und/oder in dem Text zu den einzelnen Leistungspositionen bedurft, dass die Stahlgleitschwellen im vorliegenden Fall entgegen der üblichen Praxis nicht nur für die Bauzeit vorgehalten sondern auch geliefert und übereignet werden sollten. Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis reichen daher angesichts der üblichen Praxis nicht aus.
Da sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, ob die Stahlgleitschwellen nur für die Bauzeit vorgehalten oder an die Beklagte mit Eigentumsübergang zu liefern waren, liegt ein offener Einigungsmangel gemäß § 154 Abs. 1 BGB vor. Gleichwohl ist von einem Vertragsschluss zwischen den Parteien auszugehen, denn die Parteien haben trotz der fehlenden Einigung über die streitigen Stahlgleitschwellen mit der Vertragsausführung begonnen und wollten sich auch trotz der erkennbar offenen Punkte vertraglich binden.
Die Beklagte wollte die Lieferung und Übereignung der Stahlgleitschwellen und die Klägerin ist diesem Wunsch nachgekommen. Haben die Parteien - wie vorliegend - die Höhe des Entgelts nicht geregelt, so ist beim Werkvertrag § 632 Abs. 2 BGB heranzuziehen (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 154 Rn. 2 m.w.N.). Da die Parteien für ihre vertraglichen Beziehungen die VOB/B vereinbart haben, richtet sich der Werklohnanspruch der Klägerin nach § 2 Nr. 6 VOB/B.
2.) Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat ihren Anspruch auch angekündigt, bevor sie mit der Durchführung der Leistungen begonnen hat ( § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B ), denn sie hat mit Schreiben vom 27.08.2001 ein Nachtragsangebot über die streitigen Stahlgleitschwellen abgegeben und während der gesamten Dauer der Vertragsverhandlungen deutlich gemacht, dass sie die Lieferung der Stahlgleitschwellen nicht unentgeltlich erbringen werde.
3.) Nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B bestimmt sich die Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung, die möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren ist ( § 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ). Dabei stellt § 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 VOB/B zwar eine vertragliche Verpflichtung dar, gibt aber weder dem Auftragnehmer das Recht, die Leistung zu verweigern noch dem Auftraggeber den durchsetzbaren Anspruch auf Festlegung der Vergütung vor der Ausführung der Leistung, so dass es unschädlich ist, dass die Parteien sich vor Durchführung der Arbeiten nicht geeinigt hatten.
Der von der Klägerin verlangte zusätzliche Werklohn von 69.574,81 € ist zwischen den Parteien der Höhe nach nicht im Streit.
II.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 288 BGB a.F., § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B a.F. begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.