Landgericht Hannover
Urt. v. 05.04.2006, Az.: 12 S 103/05
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 05.04.2006
- Aktenzeichen
- 12 S 103/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2006:0405.12S103.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - AZ: 568 C 1831/01
Fundstelle
- RRa 2006, 220 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...........
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 09.11.2005 dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 1050,00 €.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen des Verlusts einer Videokamera nebst Zubehör während einer bei der Beklagten gebuchten Urlaubsreise.
Im Rahmen dieser Urlaubsreise hielt er sich in der Zeit vom 26.05. - 10.06.2001 zum Preis von 1 199 € je Person im Club - Hotel auf Ibiza auf. Nachdem er zusammen mit seiner Frau am Abend des 07.06.2001 das abendliche Showprogramm in diesem Hotel angesehen hatte, suchte er nach dessen Ende gegen 0.10 Uhr die Bar im Innenbereich der Hotelanlage auf. Dort ließ er auf einem Tisch die Videokamera nebst Zubehör in einer Tasche zurück, als er mit seiner Ehefrau die Terrasse verließ.
Der dort tätige Kellner nahm diese Kamera zunächst an sich, stellte sie dann aber wieder auf den Tisch zurück; er nahm an, die Gäste würden noch einmal zurückkommen. Später war die Kamera verschwunden.
Der Kläger verlangt Erstattung des Wertes der Kamera. Das Amtsgericht hat ihn auf Grund positiver Verletzung des Reisevertrages Schadensersatz in Höhe von 1050,00 € zugesprochen. Im Übrigen hat es die weitergehende Klage der Höhe nach abgewiesen, da er hinsichtlich weiterer Zubehörstücke und der Höhe des Wertes beweisfällig geblieben sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte.
Die Parteien streiten darüber, ob eine Haftung des Beklagten gegeben sei.
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Darstellung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz ist nach Überzeugung der Kammer schon dem Grunde nach nicht gegeben.
Soweit der Hotelangestellte hier tätig wurde, indem er die Kamera zuerst an sich nahm und dann wieder auf den Tisch zurückstellte, tat er das jedenfalls nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten.
Dahinstehen kann, ob solches der Fall wäre, wenn Aufgaben in Rede stünden, die mit der Unterbringung oder der vertraglich geschuldeten Verpflegung in direktem Zusammenhang stünden. Hier haben der Kläger und seine Ehefrau unstreitig den Barbereich des Hotels aufgesucht. Zumindest in diesem Bereich ist eine von der Beklagten zu erbringende Pflicht oder auch vertragliche Nebenpflicht zur Sorge hinsichtlich von Gegenständen, die ein Gast zurücklässt nicht gegeben. Ein solcher Anspruch vermag sich lediglich gegen das Hotel selbst zu richten.
Aber selbst wenn eine derartige Pflicht im vorliegenden Falle angenommen werden würde, so ist das Eigenverschulden des Klägers, der seine nach eigenen Angaben wertvolle Videokameratasche unbeaufsichtigt auf einem Tisch im öffentlich zugänglichen Bereich zurückgelassen hat, derart überwiegend gemäß § 254 BGB einzustufen, dass eine Haftung des Hotelpersonals entfällt. Dabei ist es nach Überzeugung der Kammer auch ohne Bedeutung, dass der Kellner die Videokamera nebst Tasche zunächst an sich nahm und dann wieder, was unstreitig ist, auf den Tisch zurückstellte, auf dem er sie vorgefunden hatte/Dadurch hat er allenfalls zu Lasten des Hotels Obhutspflichten übernommen, nicht aber zu Lasten der Beklagten. Das Hotel ist insoweit mangels Pflicht der Beklagten nicht deren Erfüllungsgehilfe hinsichtlich dieses Tätigwerdens.
Die Revision ist nicht zuzulassen; die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 543 II S. 1 Nr. 1 ZPO) noch bedarf es zur Fortbildung des Rechtsstreits zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 543 II S. 1 Nr. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 97 I ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 g ZPO.